RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-355/001-2018; LVwG-AV-356/001-2018; LVwG-AV-357/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Segalla als Einzelrichter über die Beschwerden der A, geb. *** (Erstbeschwerdeführerin; hg. prot. zu LVwG-AV-357/001-2018) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der B, geb. *** (Zweitbeschwerdeführerin; hg. prot. zu LVwG-AV-355/001-2018) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und des C, geb. *** (Drittbeschwerdeführer; hg. prot. zu LVwG-AV-356/001-2018) gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Februar 2018, Zl. ***, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in ***, ***, zu Recht:
- Den Beschwerden wird stattgegeben und wird A, B und C jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. § 46 Abs. 1 Z 2 iVm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Den Beschwerden wird stattgegeben und wird A, B und C jeweils ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gem. Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit einer Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 27 und 28 VwGVGParagraphen 27 und 28 VwGVG § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die Beschwerdeführer stellten jeweils am
- September 2015 bei der Österreichischen Botschaft in Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, E. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde (im Folgenden: „Behörde“) die Anträge mit den angefochtenen Bescheiden jeweils wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 ab, dies insbesondere deshalb, weil beim Zusammenführenden Zeiten der Arbeitslosigkeit vorlägen und eine positive Einkommensprognose nicht getroffen werden könne.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies die belangte Behörde (im Folgenden: „Behörde“) die Anträge mit den angefochtenen Bescheiden jeweils wegen Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, ab, dies insbesondere deshalb, weil beim Zusammenführenden Zeiten der Arbeitslosigkeit vorlägen und eine positive Einkommensprognose nicht getroffen werden könne. 1.
- In den dagegen erhobenen Beschwerden wurde auf einen veränderten Sachverhalt durch neuerliche Beschäftigung des Zusammenführenden verwiesen.
- Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt auf Grundlage des Verwaltungsaktes, der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen sowie der durchgeführten mündlichen Verhandlung, in welcher der Zusammenführende als Zeuge einvernommen wurde, folgenden entscheidungserheblichen Sachverhalt fest: 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin A, geb. ***, die Zweitbeschwerdeführerin B, geb. *** und der Drittbeschwerdeführer C, geb. ***, allesamt mazedonische Staatsangehörige, stellten am 17.9.2015 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zwecks Familienzusammenführung mit dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin (verheiratet seit 2005) bzw. dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers, E, geb. ***, ebenfalls mazedonischer Staatsangehöriger, welcher über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ gültig bis 31.3.20 verfügt und in Österreich niedergelassen ist. Ein Quotenplatz ist vorhanden. 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten. 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen mazedonischen Reisepass Nr. ***, gültig bis 3.5.
- Die Zweitbeschwerdeführerin verfügt über einen mazedonischen Reisepass Nr. ***, gültig bis 3.5.
- Der Drittbeschwerdeführer verfügt über einen mazedonischen Reisepass Nr. ***, gültig bis 18.8.
- 2.
- Beabsichtigter Wohnsitz in Österreich ist ***, ***. Es handelt sich dabei um ein vom Zusammenführenden gemietetes Einfamilienhaus mit einer Gebäudefläche von 127 m
- Der Mietvertrag ist bis 30.6.25 befristet. Der monatlich zu entrichtende Hauptmietzins beträgt € 400,-. Zusätzlich entrichtet der Zusammenführende monatlich ca. € 150,- für Energiekosten. Die Stadtgemeinde *** hat die Ortsüblichkeit dieser Unterkunft bestätigt. 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen Sprachnachweis „Deutsch A1“ des Goethe-Instituts vom 15.5.
- 2.
- Die Beschwerdeführer waren von 22.3.16 durchgehend bis 5.11.17 in Österreich aufhältig. Die Einreise am 22.3.16 erfolgte im Rahmen des erlaubten visumfreien Aufenthalts. Ein Aufenthaltstitel wurde den Beschwerdeführern in diesem Zeitraum nicht erteilt. Der Drittbeschwerdeführer hat sich während dieses Aufenthalts in Folge einer am 19.4.16 zugezogenen Verletzung mehreren medizinischen Eingriffen unterzogen. Er wurde im Mai 2016 am Universitätsklinikum *** stationär aufgenommen. Eine weitere Operation fand im November 2016 statt. Untersuchungen fanden danach im Mai 2017 statt. Ende Juni 2017 fand nochmals ein Eingriff statt. Es liegen fachärztliche Stellungnahmen vom 2.6.16, 26.8.16, 16.12.16 und 11.7.17 vor, wonach der Drittbeschwerdeführer nicht reisefähig ist. 2.
- Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über einen rechtsverbindlichen arbeitsrechtlichen Vorvertrag, wonach sie bei der F, ***, *** als Reinigungskraft mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden und einem Bruttolohn von € 330,- beschäftigt sein wird. Sie wird daher im 12monatigen Erteilungszeitraum eines Erstaufenthaltstitels einschließlich Sonderzahlungen netto € 4.620,-, auf 12 Monate umgerechnet monatlich daher € 385,- ins Verdienen bringen. 2.
- Der Zusammenführende ist beschäftigt bei der Firma G als Gärtner. Er war saisonal (mit Wiedereinstellungszusage) vom 5.1.18 bis 25.3.18 arbeitssuchend. Bereits 2017 war er ca 8 Monate bei der Firma G beschäftigt, zuvor bei der H gesellschaft mbH. Auch dort war er jeweils mit Wiedereinstellungszusage über die Wintermonate arbeitslos. In den vergangenen Monaten bezog er aus beruflicher Tätigkeit bzw. aus Arbeitslosengeld folgendes Nettoeinkommen: - 6/17 Lohn: € 1.437,29 - 7/17 Lohn: € 2.661,75 - 8/17 Lohn: € 1.437,29 - 9/17 Lohn: € 1.437,29 - 10/17 Lohn: € 1.437,29 - 11/17 Lohn: € 1.790,75 - 12/17 Lohn: € 2.501,56 - 1/18 AMS: € 807,30 - 2/18 AMS: € 838,35 - 3/18 AMS: € 869,40 - 3/18 Rückzahlung Einkommenssteuer € 256,- (in den vergangenen beiden Jahren betrug die Rückzahlung € 2.291,- bzw. € 1.207,-) - 4/18 AMS: € 776,25 - 5/18 Lohn: € 1.449,61 In Summe verfügte der Zusammenführende in diesem Zeitraum über ein Nettoeinkommen von € 17.700,13, auf 12 Monate gerechnet monatlich also € 1.
- Im Prognosezeitraum wird ein zu erwartendes Einkommen in mindestens derselben Höhe festgestellt. 2.
- Der Zusammenführende ist schuldenfrei.
- Beweiswürdigung: 3.
- Sofern im Folgenden nicht ausdrücklich angeführt, ergeben sich die Feststellungen aus dem unbestritten gebliebenen Inhalt des Verwaltungsaktes und den vorgelegten unbedenklichen Urkunden. 3.
- Zum festgestellten, prognostizierten Einkommen der Beschwerdeführerin wird auf den vorgelegten Vorvertrag verwiesen, der alle Elemente beinhaltet, um rechtsgültig zu sein. 3.
- Das festgestellte, prognostizierte Einkommen des Zusammenführenden entspricht seinem Einkommen in den vergangenen 12 Monaten. Der Zusammenführende weist wiederkehrend in den vergangenen Jahren eine ca. 3 Monate dauernde Phase der Arbeitslosigkeit stets in den Wintermonaten auf, verbunden mit Wiedereinstellungszusagen. Er war im Baugewerbe und ist nun als Gärtner beschäftigt; saisonale Arbeitslosigkeit in diesen Branchen ist notorisch. Angesichts dessen, dass er während mehrerer Jahre nach Winterende unverzüglich wieder beschäftigt war (auch seit April 2018 wieder), kann die zuletzt von der Behörde festgestellte Arbeitslosigkeit in einer Prognose nicht als zukünftig andauernd zu Grunde gelegt werden. Es ist kein Umstand ersichtlich, dass sich das zukünftige Einkommen nennenswert vom zuletzt bezogenen Einkommen unterscheiden sollte. Letzteres kann daher auch als zukünftig zu erwartendes Einkommen der Prognose zu Grunde gelegt werden, wobei das Arbeitslosengeld als Einkommen aus einer Versicherungsleistung ebenfalls zu berücksichtigen ist. Aufgrund der in den vergangenen Jahren jährlich wiederkehrenden Rückzahlungen von Einkommenssteuer aus dem Steuerausgleich kann auch der zuletzt rückgezahlte Betrag im Sinne einer Prognose als Einkommen Berücksichtigung finden. 3.
- Die festgestellten Energiekosten ergeben sich aus den glaubwürdigen Angaben des Zusammenführenden in der mündlichen Verhandlung. 3.
- Dass der Zusammenführende (nunmehr) schuldenfrei ist, ergibt sich aus der Bestätigung der Santander Bank über die Rückzahlung des Konsumentenkredits sowie aus dem vorgelegten aktuellen Kontoauszug, der kein Kontominus aufweist. Die dazu erstattete Begründung, es sei durch den Zusammenführenden Goldschmuck verkauft worden, erscheint angesichts der vergleichsweise geringen Summe, um die es ging, als glaubwürdig.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG:Zu den besonderen Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG: 4.
- § 46 Abs. 1 Z 2 lit a. NAG lautet:4.
- Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, NAG lautet: § 46.
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und […]Paragraph 46,
(1)Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen, und […]
- ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a) einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, […] Die Beschwerdeführer sind Ehegattin (Erstbeschwerdeführerin), minderjährige ledige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) und minderjähriger lediger Sohn (Drittbeschwerdeführer) des zusammenführenden E, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Sie sind damit Familienangehörige iSd § 2 Abs. 1 Z 9 NAG. Da auch Quotenplätze vorhanden sind, liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vor.Die Beschwerdeführer sind Ehegattin (Erstbeschwerdeführerin), minderjährige ledige Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) und minderjähriger lediger Sohn (Drittbeschwerdeführer) des zusammenführenden E, der über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ verfügt. Sie sind damit Familienangehörige iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Da auch Quotenplätze vorhanden sind, liegen die besonderen Erteilungsvoraussetzungen vor. Zu den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: 4.
- § 11 NAG lautet, soweit entscheidungsrelevant: 4.
- Paragraph 11, NAG lautet, soweit entscheidungsrelevant: Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;
- gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde. […]
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. […] 4.
- Zu § 11 Abs. 2 Z 1 NAG:4.
- Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG: 4.3.
- Die Beschwerdeführer waren von 22.3.16 durchgehend bis 5.11.17 in Österreich aufhältig. Da sie im Rahmen des visumfreien Aufenthaltes eingereist sind und über keinen sonstigen Aufenthaltstitel verfügten, war ihr Aufenthalt spätestens ab 23.6.16 rechtswidrig. 4.3.
- Anzumerken ist, dass – weil keine Inlandsantragstellung vorliegt – der Versagenstatbestand des § 11 Abs. 1 Z 5 NAG nicht erfüllt ist. Dennoch ist zu prüfen, ob der lange unrechtmäßige Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd § 11 Abs. 2 Z 1 NAG widerstreitet. Unrechtmäßiger Aufenthalt führt nach der Rsp des VwGH für sich alleine gesehen in der Regel noch nicht zur Annahme einer solchen Gefährdung der öffentlichen Interessen (zB VwGH, 19.9.2012, 2011/22/0161). Im konkreten Fall wurde festgestellt und von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass der langdauernde Aufenthalt im Zusammenhang mit einer längeren ärztlichen Behandlung und wiederkehrenden medizinischen Eingriffen am Drittbeschwerdeführer (geboren 2009) zusammenhing, wobei die behandelnden Ärzte regelmäßig fehlende Reisefähigkeit festgestellt haben. Angesichts des geringen Alters des Drittbeschwerdeführers und seiner medizinisch bestätigten fehlenden Reisefähigkeit ist aus der bloßen Tatsache, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester das Behandlungsende in Österreich abgewartet haben und erst danach freiwillig ausgereist sind, nicht der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 10 Abs. 4 Z NAG insbesondere durch (weiteres) rechtswidriges Verhalten gefährden würden. Sonstige Gründe, eine Gefährdung des öffentlichen Interesses festzustellen, wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten.4.3.
- Anzumerken ist, dass – weil keine Inlandsantragstellung vorliegt – der Versagenstatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG nicht erfüllt ist. Dennoch ist zu prüfen, ob der lange unrechtmäßige Aufenthalt öffentlichen Interessen iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG widerstreitet. Unrechtmäßiger Aufenthalt führt nach der Rsp des VwGH für sich alleine gesehen in der Regel noch nicht zur Annahme einer solchen Gefährdung der öffentlichen Interessen (zB VwGH, 19.9.2012, 2011/22/0161). Im konkreten Fall wurde festgestellt und von den Beschwerdeführern vorgebracht, dass der langdauernde Aufenthalt im Zusammenhang mit einer längeren ärztlichen Behandlung und wiederkehrenden medizinischen Eingriffen am Drittbeschwerdeführer (geboren 2009) zusammenhing, wobei die behandelnden Ärzte regelmäßig fehlende Reisefähigkeit festgestellt haben. Angesichts des geringen Alters des Drittbeschwerdeführers und seiner medizinisch bestätigten fehlenden Reisefähigkeit ist aus der bloßen Tatsache, dass er gemeinsam mit seiner Mutter und seiner minderjährigen Schwester das Behandlungsende in Österreich abgewartet haben und erst danach freiwillig ausgereist sind, nicht der Schluss zu ziehen, dass die Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 10, Absatz 4, Z NAG insbesondere durch (weiteres) rechtswidriges Verhalten gefährden würden. Sonstige Gründe, eine Gefährdung des öffentlichen Interesses festzustellen, wurden weder vorgebracht noch sind sie sonst im Verfahren zu Tage getreten. 4.3.
- Anzumerken ist, dass auch die Behörde in ihren abweisenden Bescheiden nicht auf den Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG eingegangen ist, obwohl der festgestellte Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung feststand.4.3.
- Anzumerken ist, dass auch die Behörde in ihren abweisenden Bescheiden nicht auf den Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG eingegangen ist, obwohl der festgestellte Sachverhalt bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung feststand. 4.
- Zu § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG:4.
- Zu Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG: 4.4.
- Gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies ist gem. Abs. 5 leg. cit. dann der Fall, „wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“4.4.
- Gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG darf ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Dies ist gem. Absatz 5, leg. cit. dann der Fall, „wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,), ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.“ 4.4.
- Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus den Richtsätzen des § 293 ASVG. Dabei sind folgende Ansätze maßgeblich4.4.
- Das maßgebliche Einkommen ergibt sich aus den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG. Dabei sind folgende Ansätze maßgeblich - Der Richtsatz für ein im gemeinsamen Haushalt lebendes Ehepaar in Höhe von € 1.363,52 monatlich für die Eltern des Beschwerdeführers, und - zwei Kinderrichtsätze in Höhe von € 140,32 monatlich. In Summe ist daher ein Richtsatz von monatlich € 1.644,16 nachzuweisen. An Aufwendungen sind hinzuzurechnen € 400,- monatlich für die Miete und € 150,- monatlich für Energiekosten im Objekt ***, ***. Von diesen Aufwendungen in monatlicher Höhe von € 550 ist einmalig der Wert der freien Station gem. § 292 Abs. 3 ASVG iHv € 288,87 abzuziehen.Von diesen Aufwendungen in monatlicher Höhe von € 550 ist einmalig der Wert der freien Station gem. Paragraph 292, Absatz 3, ASVG iHv € 288,87 abzuziehen. In Summe ist daher monatlich ein Einkommen von € 1.644,16 zzgl. € 550 abzgl. € 288,87, in Summe daher € 1.905,29 nachzuweisen. 4.4.
- Dem steht ein gemeinsames zu erwartendes Einkommen von € 1.860,- gegenüber. Die zukünftig für die nach Österreich zuziehenden Kinder zu erwartende Familienbeihilfe darf hingegen wegen § 11 Abs. 5 letzter Satz nicht berücksichtigt werden. Das notwendige Einkommen wird daher nicht erreicht, sondern um knapp 2,4% unterschritten.4.4.
- Dem steht ein gemeinsames zu erwartendes Einkommen von € 1.860,- gegenüber. Die zukünftig für die nach Österreich zuziehenden Kinder zu erwartende Familienbeihilfe darf hingegen wegen Paragraph 11, Absatz 5, letzter Satz nicht berücksichtigt werden. Das notwendige Einkommen wird daher nicht erreicht, sondern um knapp 2,4% unterschritten. 4.4.
- Nach der Rsp des EuGH darf die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben (vgl. EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof ist dabei insbesondere eine nur geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes von Relevanz (VwGH, 22.3.18, Ra 2017/22/0186). Weiters ist auf die konkrete familiäre Situation abzustellen (VwGH, 26.1.12, 2010/21/0346). Im vorliegenden Fall wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Erstbeschwerdeführerin eine berufliche Tätigkeit in Österreich mit 10 Wochenstunden nur in sehr geringfügigem Ausmaß ausüben wird und – auch unter Berücksichtigung der Betreuungspflicht für 2 Kinder – eine geringfügige Aufstockung dieser Beschäftigung, so dass die Richtsätze erreicht werden, realistisch erscheint. Bei der hier vorliegenden Familienzusammenführung einer Mutter mit zwei Kindern zum Ehegatten bzw. Vater, wobei die Ehegatten seit 2005 verheiratet sind, ist davon auszugehen, dass im Sinne der genannten Rechtsprechung das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben das vergleichsweise minimale Risiko, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde (wie ausgeführt, beträgt der Fehlbetrag auf das nachzuweisende Einkommen nur ca. 2,4% bzw ca. € 45,- monatlich), überwiegt.4.4.
- Nach der Rsp des EuGH darf die Unterschreitung des vorgegebenen Mindesteinkommens nicht ohne konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Antragstellers die Ablehnung der Familienzusammenführung zur Folge haben vergleiche EuGH 4.3.2010, Chakroun, C-578/08). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshof ist dabei insbesondere eine nur geringfügige Unterschreitung des Richtsatzes von Relevanz (VwGH, 22.3.18, Ra 2017/22/0186). Weiters ist auf die konkrete familiäre Situation abzustellen (VwGH, 26.1.12, 2010/21/0346). Im vorliegenden Fall wird auch zu berücksichtigen sein, dass die Erstbeschwerdeführerin eine berufliche Tätigkeit in Österreich mit 10 Wochenstunden nur in sehr geringfügigem Ausmaß ausüben wird und – auch unter Berücksichtigung der Betreuungspflicht für 2 Kinder – eine geringfügige Aufstockung dieser Beschäftigung, so dass die Richtsätze erreicht werden, realistisch erscheint. Bei der hier vorliegenden Familienzusammenführung einer Mutter mit zwei Kindern zum Ehegatten bzw. Vater, wobei die Ehegatten seit 2005 verheiratet sind, ist davon auszugehen, dass im Sinne der genannten Rechtsprechung das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben das vergleichsweise minimale Risiko, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen würde (wie ausgeführt, beträgt der Fehlbetrag auf das nachzuweisende Einkommen nur ca. 2,4% bzw ca. € 45,- monatlich), überwiegt. 4.
- Zu den übrigen allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen: 4.5.
- Kraft Verwandtschaft verfügen die Beschwerdeführer über einen Rechtsanspruch darauf, im Wohnhaus des Zusammenführenden Unterkunft zu nehmen. An der Ortsüblichkeit dieser Unterkunft bestehen im Hinblick auf die festgestellte Größe und die Bestätigung durch die Gemeinde keine Zweifel. 4.5.
- Mit Aufenthaltnahme in Österreich sind die Beschwerdeführer in der gesetzlichen Krankenversicherung des Zusammenführenden mitversichert. 4.5.
- Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über den erforderlichen Sprachnachweis „Deutsch A1.“ Für die weiteren Beschwerdeführer ist ein solcher Nachweis gem. § 21a Abs. 4 Z 1 NAG nicht zu erbringen.4.5.
- Die Erstbeschwerdeführerin verfügt über den erforderlichen Sprachnachweis „Deutsch A1.“ Für die weiteren Beschwerdeführer ist ein solcher Nachweis gem. Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG nicht zu erbringen. 4.
- Zur Erteilungsdauer: Entsprechend § 20 Abs. 1 NAG sind die Aufenthaltstitel, da die Reisedokumente keinen kürzeren Geltungszeitraum aufweisen und ein kürzerer Zeitraum nicht beantragt wurde, für 12 Monate zu erteilen. Entsprechend Paragraph 20, Absatz eins, NAG sind die Aufenthaltstitel, da die Reisedokumente keinen kürzeren Geltungszeitraum aufweisen und ein kürzerer Zeitraum nicht beantragt wurde, für 12 Monate zu erteilen.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.355.001.2018