RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum13.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-714/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde der Frau A, *** in ***, ***, gegen den Beschluss des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 03.04.2018, Zl. ***, betreffend Erteilung der Baubewilligung für B (mitbeteiligte Partei) nach der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BauO), zu Recht:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem vorgelegten Bauakt ergibt sich nachstehender wesentlicher Sachverhalt: Mit Schreiben vom 14.02.2017 beantragte B für den Zubau und die Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses zwecks Errichtung einer zweiten Wohneinheit auf den GSt.Nr. .*** und ***, EZ *** KG *** *** (Adresse: ***, ***), die baubehördliche Bewilligung. Mit Schreiben vom 18.08.2017, Zl. ***, wies die Baubehörde die Beschwerdeführerin als Nachbarin iSd § 6 Abs. 1 Z 3 und Z 4 NÖ BauO darauf hin, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in den Baubewilligungsantrag Einsicht nehmen könne und innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden könnten. Sofern keine Einwendungen erhoben würden, verlöre sie ihre Parteistellung und entfalle die Bauverhandlung. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.08.2017 durch Hinterlegung am 25.08.2017 zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 25.08.2017.Mit Schreiben vom 18.08.2017, Zl. ***, wies die Baubehörde die Beschwerdeführerin als Nachbarin iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, NÖ BauO darauf hin, dass sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens in den Baubewilligungsantrag Einsicht nehmen könne und innerhalb dieser Frist Einwendungen erhoben werden könnten. Sofern keine Einwendungen erhoben würden, verlöre sie ihre Parteistellung und entfalle die Bauverhandlung. Dieses Schreiben wurde der Beschwerdeführerin nach einem erfolglosen Zustellversuch am 24.08.2017 durch Hinterlegung am 25.08.2017 zugestellt. Beginn der Abholfrist war der 25.08.
- Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht nachstehende Einwendungen. Sie brachte vor, dass der Zubau eine Erdgeschoßfläche von 91,71 m² haben würde. Aufgrund der Liegenschaftsgröße von 270 m² ergäbe dies eine verbaute Fläche von 34 %. Dies widerspreche der Bauordnung, da diese nur eine verbaute Fläche von 30 % zulasse. Der Einreichplan müsste diesbezüglich abgeändert werden. Auf der ihrer Liegenschaft zugewandten Seite des Projektes befänden sich viele Fenster, welche ihre Privatsphäre beeinträchtigen würden, zumal schon derzeit eine beständige Beobachtung gegeben sei. Dies umso mehr, als auch die Privatsphäre ihrer Klienten beeinträchtigt werde, da sich auf der ihr gehörigen Liegenschaft auch die Rechtsanwaltskanzlei befinde. Die Neugierde durch die Bewohner der Liegenschaft *** erscheine manchmal übertrieben. Durch den geringen Abstand des zu errichtenden Bauwerks werde die Privatsphäre beeinträchtigt. Es müssten Schall- und Sichtschutzeinrichtungen errichtet werden, da es sonst zu einer Wertminderung ihrer Liegenschaft komme sowie nur eine verminderte Erholungsmöglichkeit und Ruhe gewährleistet seien. In der Folge ziehe dies eine Unbenutzbarkeit des Gartens nach sich. Dies bedinge eine weitere Wertminderung ihrer Liegenschaft durch die Errichtung des Bauwerks. Bei der Durchführung der Bauarbeiten müsste dem Bauwerber aufgetragen werden, bei der Abtragung und bei der Errichtung des Gewerkes eine Abdeckung durch Netze und eine permanente Befeuchtung dieser Netze vorzusehen, damit keine Staubentwicklung auf der Liegenschaft eintrete, zumal der Abstand zur Liegenschaft sehr gering sei. Überdies solle dem Bauwerber die Auflage erteilt werden, dass er die allgemeinen Bestimmungen einhalte, Samstagnachmittags-, Sonntags- und Feiertagsruhe sowie die Nachtruhezeiten. Ebenso solle die Durchführung nur von behördlich konzessionierten Professionisten und von einer entsprechenden Bauführung eines konzessionierten Baumeisters erfolgen. Der Lichteinfall von 45 % müsse durch einen Sachverständigen überprüft werden. Regenwasser müsste so versickern, dass die Mauern der an der Grundstücksgrenze befindlichen Garage nicht durchfeuchtet werden. Im Hinblick darauf, dass zwei Küchen vorgesehen seien, dürfe keine Beeinträchtigung durch Küchendünste erfolgen. Die Errichtung von entsprechenden Filteranlagen sei notwendig. Des Weiteren müsse ein statisches Gutachten eingeholt werden. Nach der Schilderung ihrer verstorbenen Großmutter und Mutter sei es während des
- Weltkrieges zu einem Bombeneintritt gekommen, wodurch das Bauwerk des Bauwerbers erheblich statisch beeinträchtigt worden sei. Dieses sei nur notdürftig saniert worden. Überdies müssten die Reinigungskosten der Teile der Fassade ihres Hauses, die dem Objekt des Bauwerbers zugewandt seien, übernommen werden. Der Beschwerdeführerin müsste diesbezüglich die Auswahl eines entsprechenden Professionisten eingeräumt werden. Im Übrigen erteile sie keine Zustimmung, ihre Liegenschaft zur Durchführung von Lieferdiensten oder Bauarbeiten zu betreten. Nach Durchführung einer Bauverhandlung am 13.12.2017, an welcher auch die Beschwerdeführerin teilnahm, erteilte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt mit Bescheid vom 22.12.2017, Zl. ***, die Baubewilligung zum Zubau und zur Aufstockung des bestehenden Einfamilienhauses zwecks Errichtung einer zweiten Wohneinheit unter den angeführten Bedingungen. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen betreffend die Bebauungsdichte, die Absicherung der Baustelle aufgrund der Lärmbelästigung, sowie die Staubentwicklung während der Bauphase, die Festlegung von fixen Bauausführungszeiten, die Beeinträchtigung der Privatsphäre und das Betretungsverbot ihrer Liegenschaft für die Durchführung von Lieferdiensten und Bauarbeiten wurden zurückgewiesen. Die erhobenen Einwendungen im Hinblick auf die Beeinträchtigung des Lichteinfalls, die Regenwasserversickerung, die Geruchsbelästigung, bedingt durch die angrenzende Küche, und im Hinblick auf die Baustatik, wurden abgewiesen. Dazu wurde auf die Ausführungen des Amtssachverständigen Bezug genommen. Dieser habe festgehalten, dass gemäß dem Bebauungsplan 2017/3 für den gegenständlichen Bereich eine Bebauungsdichte von 50 % verordnet sei. Die zulässige Bebauungsdichte werde mit 134,65 m² bebauter Fläche nicht überschritten. Die mittlere Gebäudehöhe beim Zubau Richtung Norden betrage 8,825 m, der Mindestabstand zur hinteren Grundgrenze betrage ca. 7 m. Da es sich gemäß Bebauungsplan der Stadt Wiener Neustadt um eine geschlossene Bebauungsweise handle, bestehe an den seitlichen Grundgrenzen der GSt.Nr. *** und *** kein Anspruch auf Lichteinfall. Zum Einwand betreffend Einholung eines statischen Gutachtens wurde auf die Stellungnahme vom 04.08.2017 verwiesen, in der folgender Auflagenpunkt ausgeführt worden sei: „Das Bauvorhaben ist unter Berücksichtigung der möglichen Einwirkungen auf tragende bzw. mechanisch beanspruchte Bauteile gemäß einschlägiger technischer Regelwerke mit ausreichender mechanischer Festigkeit und Standsicherheit auszuführen. Diesbezügliche vor Baubeginn von einer befugten Person oder Firma zu erstellende Berechnungen, Konstruktionszeichnungen sowie Überprüfungsberichte sind dem Bauwerber spätestens bei der behördlichen Fertigstellungsmeldung zur Verwahrung zu übergeben. Im Übrigen sei im Zuge der Bauverhandlung zwischen den Verfahrensparteien vereinbart worden, dass vor Baubeginn eine umfassende Beweissicherung durchzuführen sei, um allfällige Entschädigungsansprüche für im Zuge der Bauarbeiten entstandene Schäden zu wahren. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einhaltung der Bebauungsdichte kein in § 6 NÖ BauO enthaltenes subjektiv-öffentliches Recht darstelle, weshalb diese Einwendung zurückzuweisen gewesen sei. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einhaltung der Bebauungsdichte kein in Paragraph 6, NÖ BauO enthaltenes subjektiv-öffentliches Recht darstelle, weshalb diese Einwendung zurückzuweisen gewesen sei. Zur eingewendeten Beeinträchtigung der Privatsphäre und verminderten Erholungsqualität wurde festgehalten, dass die NÖ BauO dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht auf Beibehaltung der Wohnqualität sowie auf Freihaltung von Sichtbelästigungen einräume (VwGH 12.11.1991, 91/05/0083). Zur eingewendeten Wertminderung ihres Grundstücks wurde ausgeführt, dass eine Beurteilung der Entwertung von Nachbargrundstücken im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens in den von der Baubehörde anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen nicht vorgesehen sei. Die Einwendung, ein Bauvorhaben bringe für den Nachbarn eine Entwertung seiner Grundflächen, werde nach der Rechtsprechung als privatrechtlich beurteilt und sei auf den Zivilrechtweg zu verweisen. Dieser Einwand sei daher ebenfalls zurückzuweisen gewesen. Zu den Einwendungen betreffend die sich durch die Baumaßnahmen ergebenden Lärm- und Staubbelastungen und die Ausführungszeiten wurde ausgeführt, dass der in § 48 NÖ BauO normierte Immissionsschutz die vom fertiggestellten Bauwerk und seiner Benützung ausgehenden Immissionen umfasse, nicht jedoch die Lärm- und Staubentwicklungen durch Bauarbeiten während der Bauzeit. Diese Einwendung habe daher auch zurückgewiesen werden müssen.Zu den Einwendungen betreffend die sich durch die Baumaßnahmen ergebenden Lärm- und Staubbelastungen und die Ausführungszeiten wurde ausgeführt, dass der in Paragraph 48, NÖ BauO normierte Immissionsschutz die vom fertiggestellten Bauwerk und seiner Benützung ausgehenden Immissionen umfasse, nicht jedoch die Lärm- und Staubentwicklungen durch Bauarbeiten während der Bauzeit. Diese Einwendung habe daher auch zurückgewiesen werden müssen. Zur Einwendung im Hinblick auf den nicht gegebenen Lichteinfall wurde ausgeführt, dass die Einhaltung des erforderlichen Lichteinfalls geprüft worden sei und laut Gutachten des zuständigen Amtssachverständigen gewährleistet werde. Die Einwendung habe daher abgewiesen werden müssen. Zur Versickerung des Regenwassers wurde ausgeführt, dass laut Einreichplan die anfallenden Niederschlagswässer auf Eigengrund abgeleitet und großflächig bzw. mittels Sickerschacht zur Versickerung gebracht würden. Die projektierte Versickerung entspreche somit der Ö-Norm B
- Die Einwendung sei daher abzuweisen gewesen. Zum Einwand betreffend die Geruchsbelästigung wurde ausgeführt, dass vom projektierten Bauvorhaben keine nicht der geltenden Widmung Bauland-Wohngebiet entsprechenden Emissionen hervorgerufen würden und sie daher nicht zu einer örtlich unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führen könnten. Bei Küchendünsten handle es sich um Immissionen, die in dieser Widmungskategorie üblich seien und daher von den Nachbarn hingenommen werden müssten. Der Einwendung betreffend die Baustatik werde durch den genannten Auflagepunkt Rechnung getragen und somit sichergestellt, dass subjektiv-öffentliche Nachbarrechte nicht beeinträchtigt werden könnten. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass die Begründung der erstinstanzlichen Behörde menschenverachtend sei und auf bescheidene Individualbedürfnisse des Nachbarn nicht eingehe. Der Nachbar brauche kein Licht, solle auch bei Sonnenschein das Licht einschalten und bei Sonnenschein Scheinwerfer aufstellen, damit der Garten erhellt sei. Auf das Gedeihen von Vegetation werde überhaupt nicht eingegangen. Diesbezüglich sei die Begründung mangelhaft und bedürfe einer Ergänzung, in wie weit eine Liegenschaft einen Lichteinfall benötige, oder ob ein Nachbar in völliger Dunkelheit leben solle, da nach Ansicht der Behörde ein Lichteinfall von Süden nicht notwendig sei. Auf ihrer eigenen Liegenschaft sei seit 6 Jahren ihre schon mehr als 31 Jahre bestehende Rechtsanwaltskanzlei etabliert. Durch die Neugierde von Nachbarn werde deren Privatsphäre beeinträchtigt, der Geschäftsbetrieb gestört und ihr Einkommen vermindert. Zum Lichteinfall wurde vorgebracht, dass aufgrund des geplanten Bauvorhabens ein Lichteinfall von Süden nicht mehr möglich sei. Auch der Einwand, dass durch die Bauführung eine Lärm- und Staubbelastung entstehe, sei durch die Behörde zurückgewiesen worden. Wenn aber Netze gespannt würden, die die Staubentwicklung minimieren würden, und wenn diese befeuchtet würden, könnte die Beeinträchtigung geringer gehalten werden. Im Hinblick auf die anfallenden Niederschlagswässer wurde vorgebracht, dass der Amtssachverständige bei einer Begehung der Liegenschaft hätte feststellen können, dass die Liegenschaft des Bauwerbers nicht so groß sei, als dass die auf ihrer Liegenschaft befindliche Garage nicht beeinträchtigt werde. Im Hinblick auf die Immissionen hätte die Behörde den Einbau von entsprechenden Abluftfiltern vorschreiben müssen, um derartige Küchendünste zu vermeiden. Die Behörde hätte dazu Überlegungen anstellen müssen und die Einwendungen nicht lapidar abweisen dürfen. Im Spruch der Baubewilligung werde der Wortlaut des Betretungsverbotes genannt. Dieser Begriff sei nicht dem Baurecht zuordenbar, sondern stamme aus dem Sicherheitspolizeigesetz im Zusammenhang mit der Wegweisung zum Schutz vor Gewalt und bedürfe es im Spruch des Bescheides einer diesbezüglichen anderen Formulierung durch die Behörde. Es wurde daher der Antrag gestellt, den angefochtenen Bescheid im aufgezeigten Sinn aufzuheben und die von ihr erhobenen Einwendungen weder zurückzuweisen noch abzuweisen und von einer Verweisung auf den Zivilrechtsweg abzusehen. Mit Bescheid vom 12.04.2018, Zl. ***, wies der Stadtsenat der Stadt Wiener Neustadt die Berufung im Hinblick auf den Lichteinfall, die Regenwasserversickerung und die Geruchsbelästigung, bedingt durch die angrenzende Küche, ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid. Im Hinblick auf die behauptete Beeinträchtigung der Privatsphäre, der Wohn- und Erholungsqualität, die Wertminderung, die Lärmbelästigung sowie die Staubentwicklung wurde die Berufung zurückgewiesen. Zur Beeinträchtigung des Lichteinfalls wurde ausgeführt, dass gemäß § 4 Z 3 NÖ BauO die ausreichende Belichtung jene Belichtung auf Hauptfenster sei, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einem Winkel von 90° (gemessen von der Vertikalen) auf die Fassadenfront gegeben sei. Demnach handle es sich bei der Belichtung lediglich um einen theoretischen Lichteinfall von 90° im Grundriss zur Fassadenfront. Aufgrund der projektierten Situierung, nach welcher der Mindestabstand von 7 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten werde, und der geplanten Gebäudehöhe von Zur Beeinträchtigung des Lichteinfalls wurde ausgeführt, dass gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO die ausreichende Belichtung jene Belichtung auf Hauptfenster sei, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einem Winkel von 90° (gemessen von der Vertikalen) auf die Fassadenfront gegeben sei. Demnach handle es sich bei der Belichtung lediglich um einen theoretischen Lichteinfall von 90° im Grundriss zur Fassadenfront. Aufgrund der projektierten Situierung, nach welcher der Mindestabstand von 7 m zum Grundstück der Beschwerdeführerin eingehalten werde, und der geplanten Gebäudehöhe von 8,825 m könne eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles ausgeschlossen werden. Die Belichtung sei nicht mit einem Sonnenlichteinfall gleichzusetzen. Ein Recht auf eine Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß räume das Gesetz nicht ein (vgl. VwGH 2001/05/0909). Da der ausreichende Lichteinfall gewährleistet sei, seien die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen. 8,825 m könne eine Beeinträchtigung des Lichteinfalles ausgeschlossen werden. Die Belichtung sei nicht mit einem Sonnenlichteinfall gleichzusetzen. Ein Recht auf eine Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß räume das Gesetz nicht ein vergleiche VwGH 2001/05/0909). Da der ausreichende Lichteinfall gewährleistet sei, seien die diesbezüglichen Einwendungen abzuweisen. Der Nachbar besitze nach der NÖ BauO keinen Rechtsanspruch auf Erhaltung der Privatsphäre sowie der Wohn- und Erholungsqualität seiner Liegenschaft. Diesbezüglich handle es sich um keine subjektiv-öffentlichen Rechte iSd NÖ BauO, sodass sämtliche dahingehende Einwendungen zurückzuweisen gewesen seien. Eine Beurteilung der Entwertung von Nachbargrundstücken im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei gesetzlich nicht vorgesehen. Diesbezügliche Einwendungen seien als privatrechtliche zu beurteilen, welche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen seien. Die Einwendung betreffend die sich durch die Baumaßnahmen ergebende Lärm- und Staubbelastung sei zurückzuweisen, da Immissionsbelastungen, die im Zuge der Ausführung des Bauvorhabens entstünden, keine zulässigen Einwendungen darstellen würden, zumal die Bauausführung nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens sei. Eine Beeinträchtigung durch die anfallenden Niederschlagswässer sei aufgrund der Größe der Liegenschaft des Bauwerbers nicht gegeben, da die auf dem Einreichplan projektierte Ableitung und Versickerung laut dem Amtssachverständigen den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Zu den angeführten unzumutbaren Immissionen, wie Lärm und Küchendünste, wurde ausgeführt, dass dem Nachbarn kein Schutz vor Immissionen zukomme, die sich aus der Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken ergäben. Zur Benützung eines Gebäudes zu Wohnzwecken zähle zweifellos auch die Benützung der Küche. Daraus folge, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr befürchteten Geruchsbelästigungen kein Mitspracherecht zukomme. Auch dieser Einwand sei daher zurückzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid erhob A fristgerecht die Beschwerde. Sie brachte im Wesentlichen vor, dass der Bescheid des Stadtsenates zur Gänze bekämpft werde. Insbesondere werde darauf verwiesen, dass eine Bebauungsdichte von 50 % verordnet sei und die mittlere Gebäudehöhe 8,825 m betrage. Die Begründung des Stadtsenates vermöge nicht zu überzeugen, als ein Gebäudeabstand zu ihrem Grundstück von 7 m eingehalten werde. Dass der ausreichende Lichteinfall aufgrund des projektierten Bauvorhabens jedenfalls gewährleistet sei, gehe an der Realität vorbei. Eine Liegenschaft ohne entsprechenden Lichteinfall und zumindest eine gewisse Privatsphäre hätte der Amtssachverständige vor Ort feststellen müssen und können. Er sei aber diesem Hinweis nicht nachgegangen. Bei richtiger Wertung der Umstände hätte der Stadtsenat zu einer anderen Beurteilung der Angelegenheit kommen müssen. Es könne nicht Sinn und Zweck eines Gesetzes sein, dass dem Nachbarn keine Privatsphäre eingeräumt werde und der Nachbar schalten und walten könne, wie er wolle. Dies unter der Prämisse, dass auf ihrer Liegenschaft eine Rechtsanwaltskanzlei etabliert sei und die Neugierde des Bauwerbers und dessen Familie nicht nur ihre, sondern auch die Privatsphäre ihrer Klienten und den Geschäftsbetrieb beeinträchtige. Dies hätte bei der Entscheidung berücksichtigt werden müssen. Es wurde daher der Antrag gestellt, den Bescheid des Stadtsenates im aufgezeigten Sinn aufzuheben. Mit Schreiben vom 12.06.2018 legte der Magistrat der Stadt Wiener Neustadt die Beschwerde samt dem Bauakt zur Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Im Hinblick auf die Einwendung des nicht entsprechenden Lichteinfalls und der mangelnden Privatsphäre ist nachstehender wesentlicher Sachverhalt maßgeblich: Die Beschwerdeführerin ist grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***, KG ***, mit den GSt.Nr. .***, .*** und ***. Die Grundstücke Nr. *** und Nr. .*** grenzen an das südlich gelegene Baugrundstück Nr. *** an. Auf dem Grundstück .*** befinden sich eine Garage und auf dem Grundstück Nr. .*** das Einfamilienhaus samt Rechtsanwaltskanzlei. Auf dem Grundstück Nr. .***, das an das nördlich gelegene Grundstück Nr. *** angrenzt, befindet sich ein im Eigentum der mitbeteiligten Partei bestehendes Einfamilienhaus. Durch den geplanten Zubau soll die Grundstücksgrenze überbaut werden. Die kürzeste Entfernung vom Grundstück Nr. .*** zur nordwestlichen Ecke des Grundstücks Nr. *** beträgt ca. 6 m. Aus dem Einreichplan ergibt sich, dass auf dem Baugrundstück .*** im Norden angrenzend an das bestehende Einfamilienhaus ein Stiegenhaus errichtet werden soll, über das das zu errichtende Obergeschoß erreicht werden soll. Das Bauvorhaben befindet sich nur zu einem äußerst geringen Anteil auf dem Grundstück Nr. *** und zu einem überwiegenden Anteil auf dem Grundstück Nr. .***. Beide Grundstücke stehen im Eigentum des Bauwerbers. Oberhalb des neu zu errichtenden Stiegenhauses soll eine Veranda entstehen. Aufgrund des Grenzüberbaus ist das GSt.Nr .*** mit dem GSt.Nr. *** vor Baubeginn zu vereinigen. Dies wurde dem Bauwerber mit Schreiben vom 11.08.2017 von der Baubehörde zur Kenntnis gebracht. Aus der bautechnischen Stellungnahme im Behördenakt ergibt sich, dass die mittlere Gebäudehöhe beim Zubau Richtung Norden 8,825 m beträgt. Da es sich gemäß dem Bebauungsplan der Stadt Wiener Neustadt bei der Bebauungsweise um eine geschlossene Bebauungsweise handelt, besteht an den seitlichen Grundgrenzen des GSt.Nr. *** und des Grundstücks .*** kein Anspruch auf Lichteinfall. Im Übrigen ist das geplante Bauvorhaben ca. 7 m von der Grenze der Grundstücke *** und .*** 7 m entfernt. Das im Eigentum der Beschwerdeführerin stehende Einfamilienhaus befindet sich in Bezug auf das Bauvorhaben laut Lageplan im Einreichplan in nordwestlicher Richtung in einer Entfernung von zumindest 12 m, sodass schon lagebedingt der Lichteinfall auf die bestehenden Hauptfenster nicht beeinträchtigt sein kann. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: Die maßgebliche Bestimmung des § 6 NÖ BauO lautet wie folgt:Die maßgebliche Bestimmung des Paragraph 6, NÖ BauO lautet wie folgt: Abs. 1Absatz eins In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und In Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und § 35 haben Parteistellung:Paragraph 35, haben Parteistellung: (...)
- die Eigentümer der Grundstücke, die an das Baugrundstück angrenzen oder von diesem durch dazwischen liegende Grundflächen mit einer Gesamtbreite bis zu 14 m (z.B. schmale Grundstücke, Verkehrsflächen, Gewässer, Grüngürtel) getrennt sind (Nachbarn), und (...) Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Abs. 2 erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können.Nachbarn sind nur dann Parteien, wenn sie durch das fertiggestellte Bauvorhaben bzw. das Bauwerk und dessen Benützung in den in Absatz 2, erschöpfend festgelegten subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden können. Abs. 2Absatz 2 Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die Subjektiv-öffentliche Rechte werden begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
- ...
- ... gewährleisten und über
- die Bebauungsweise, die Bebauungshöhe, den Bauwich, die Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässige Höhe, soweit diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (§ 4 Z 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen.der Erzielung einer ausreichenden Belichtung auf Hauptfenster (Paragraph 4, Ziffer 3 und 21) der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig im Sinn einer geordneten Bebauungsplanung bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Der Beschwerdeführerin kommt im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, zumal sie als Nachbar iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO anzusehen ist. Darüber hinaus hat sie im gegenständlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen zum beabsichtigten Bauvorhaben erhoben.Der Beschwerdeführerin kommt im gegenständlichen Verfahren Parteistellung zu, zumal sie als Nachbar iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO anzusehen ist. Darüber hinaus hat sie im gegenständlichen Verfahren rechtzeitig Einwendungen zum beabsichtigten Bauvorhaben erhoben. Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren im Lichte des § 6 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist grundsätzlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung diesbezüglicher Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn gewährten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte (vgl. u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden (vgl. u.a. VwSlg. 7.873A). Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist grundsätzlich in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, die ihm nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften eingeräumt sind, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung diesbezüglicher Einwendungen wirksam geltend gemacht hat vergleiche z.B. VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179 uva). Der Nachbar hat auf Grund seiner beschränkten Mitsprachemöglichkeit also ganz allgemein keinen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben sämtlichen gesetzlichen Vorschriften entspricht, sondern besitzt im Zusammenhang mit der zitierten Bestimmung des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 nur einen Rechtsanspruch darauf, dass ein Bauvorhaben seine rechtzeitig geltend gemachten, durch baurechtliche Vorschriften eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte nicht verletzt. Hierbei ist auch zu beachten, dass die dem Nachbarn gewährten prozessualen Rechte nicht weiter reichen können als die ihm durch das Gesetz gewährleistete Sphäre materieller Rechte vergleiche u.a. VwSlg. 8.070A). Soweit die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Nachbarrechtes also gar nicht in Frage kommt, kann die Verletzung der Rechte eines Nachbarn auch nicht etwa aus allfälligen Verletzungen von Verfahrensvorschriften abgeleitet werden. Nicht jede objektive Rechtswidrigkeit des Bescheides der Behörde kann daher zu dessen Aufhebung oder Abänderung führen; vielmehr hat die Aufhebung oder Abänderung zur Voraussetzung, dass die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte durch das beantragte Bauvorhaben verletzt werden vergleiche u.a. VwSlg. 7.873A). Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen (vgl. u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im § 6 Abs. 2 NÖ BauO 2014 taxativ ist (vgl. dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346).Dementsprechend ist auch die Prüfungsbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes auf jene Fragen beschränkt, hinsichtlich derer der Nachbar ein Mitspracherecht besitzt und ein solches auch – rechtzeitig – geltend gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht ist nicht berechtigt, aus Anlass des Rechtsmittels eines Nachbarn andere Fragen als Fragen der Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte aufzugreifen vergleiche u.a. VwGH 21.02.1984, 82/05/0158; VwGH 29.09.2015, 2013/05/0179). Zudem ist auch zu beachten, dass die Aufzählung der Nachbarrechte im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 2014 taxativ ist vergleiche dazu VwGH 28.02.2012, 2009/05/0346). Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem § 42, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des § 42 AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190).Der Begriff „Einwendung“ ist den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), insbesondere dem Paragraph 42,, entnommen. Unter Einwendungen sind Vorbringen eines Beteiligten zu verstehen, denen die Behauptung zu Grunde liegt, dass eine positive Entscheidung über den durch den Antrag der Partei bestimmten Verfahrensgegenstand seine Rechte verletzen würde. Eine Einwendung ist demnach als Antrag zu verstehen, das Vorhaben zur Gänze oder zum Teil nicht zu bewilligen, weil es nach Auffassung des Nachbarn seine Rechte verletzt. Diesbezüglich sind von der Präklusionswirkung des Paragraph 42, AVG auch an und für sich rechtzeitig erhobene Einwendungen betroffen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchem Recht sich die Partei durch das Vorbringen verletzt erachtet. Dem betreffenden Vorbringen muss somit jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (VwGH 15.07.2003, 2001/05/0032). Die Einwendungen müssen somit entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedenfalls konkret gehalten sein. Soweit zwar konkrete Einwendungen erhoben wurden, jedoch wiederum nicht spätestens in der Verhandlung, tritt ebenso Präklusion ein. Ein Nachtragen von neuen Einwendungen ist nicht möglich, zumal insoweit der Betreffende seine Parteistellung bereits verloren hat (VwGH 19.05.2015, 2013/05/0190). Zu den einzelnen Beschwerdegründen: Nicht entsprechender Lichteinfall: Gemäß § 4 Z 3 NÖ BauO ist unter einer ausreichenden Belichtung jene Belichtung auf Hauptfenster zu verstehen, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach § 53 Abs. 2 Z 1 maßgeblichen Geländes gegeben ist.Gemäß Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO ist unter einer ausreichenden Belichtung jene Belichtung auf Hauptfenster zu verstehen, die durch einen freien Lichteinfall unter 45° (gemessen von der Horizontalen) bei einer seitlichen Abweichung (Verschwenkung) um nicht mehr als 30° ausgehend von der Höhenlage des nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, maßgeblichen Geländes gegeben ist. Eine ausreichende Belichtung bzw. ein entsprechender Lichteinfall ist nicht mit einem Sonnenlichteinfall gleichzusetzen. Ein Recht auf Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß räumt das Gesetz nicht ein (vgl. VwGH 2001/05/0909).Eine ausreichende Belichtung bzw. ein entsprechender Lichteinfall ist nicht mit einem Sonnenlichteinfall gleichzusetzen. Ein Recht auf Sonneneinstrahlung in einem bestimmten Ausmaß räumt das Gesetz nicht ein vergleiche VwGH 2001/05/0909). Die Beschwerdeführerin ist im gesamten Bauverfahren der bautechnischen Stellungnahme nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern hat lediglich behauptet, dass der Lichteinfall nicht ausreichend sei. Nachdem der Lichteinfall iSd § 6 Abs. 1 Z 3 NÖ BauO nicht durch das projektierte Bauvorhaben beeinträchtigt wird, hat die belangte Behörde zu diesem Punkt die Berufung zu Recht abgewiesen. Nachdem der Lichteinfall iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BauO nicht durch das projektierte Bauvorhaben beeinträchtigt wird, hat die belangte Behörde zu diesem Punkt die Berufung zu Recht abgewiesen. Zur mangelnden Privatsphäre ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass diese im nachbarrechtlich geschützten Katalog des § 6 NÖ BauO, der eine taxative Aufzählung enthält, nicht enthalten ist. Die Berufung wurde daher in Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Privatsphäre zu Recht als unzulässig zurückgewiesen.Zur mangelnden Privatsphäre ist in rechtlicher Hinsicht auszuführen, dass diese im nachbarrechtlich geschützten Katalog des Paragraph 6, NÖ BauO, der eine taxative Aufzählung enthält, nicht enthalten ist. Die Berufung wurde daher in Hinblick auf die geltend gemachte Beeinträchtigung der Privatsphäre zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Der Beschwerde konnte daher keine Folge gegeben werden und war der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal von keiner Partei eine Verhandlung beantragt wurde und lediglich eine rechtliche Beurteilung aufgrund der Beschwerde zu treffen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben, zumal von keiner Partei eine Verhandlung beantragt wurde und lediglich eine rechtliche Beurteilung aufgrund der Beschwerde zu treffen war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.714.001.2018