29 Abs. 3, § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz - FSG). Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 25 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Eingabe der Verkehrsabteilung der belangten Behörde vom 18.1.2017.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis hat die Bezirkshauptmannschaft Krems (im Folgenden: „belangte Behörde“) über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 115 Stunden verhängt, da er „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der BH Krems vom 15.12.2016, ***, über die Entziehung der Lenkberechtigung für Kfz der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE und F den über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellten Führerschein nicht unverzüglich der Behörde abgeliefert“ hat (Verwaltungsübertretung
29 Absatz 3,, Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz - FSG). Der Kostenbeitrag zum verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde mit 25 Euro (10% der Geldstrafe) festgesetzt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Eingabe der Verkehrsabteilung der belangten Behörde vom 18.1.
G hat aber der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat.
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat aber der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Nach dieser Vorschrift ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass einerseits die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale möglich wird und andererseits die Identität der Tat. Das dem Beschwerdeführer angelastete Delikt, nämlich die Unterlassung der Ablieferung seines Führerscheins, stellt ein Dauerdelikt dar. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beginnt mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheids und besteht so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt (vgl. VwGH vom 16.9.2011, 2010/02/0245). Bei einem Dauerdelikt ist es zur Feststellung der Identität der Tat im Sinne des § 44a Z. 1 VStG erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen (vgl. VwGH vom 14.2.2017, Ra 2016/02/0015, vom 24.3.2011, 2009/07/0153, und vom 20.5.2010, 2008/07/0162).Das dem Beschwerdeführer angelastete Delikt, nämlich die Unterlassung der Ablieferung seines Führerscheins, stellt ein Dauerdelikt dar. Die Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins beginnt mit dem Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheids und besteht so lange, als die im Entziehungsbescheid ausgesprochene Entziehungsdauer währt bzw. bis der Entziehungsbescheid auf andere Weise außer Kraft tritt vergleiche VwGH vom 16.9.2011, 2010/02/0245). Bei einem Dauerdelikt ist es zur Feststellung der Identität der Tat im Sinne des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlich, Anfang und Ende des strafbaren Verhaltens im Spruch anzuführen vergleiche VwGH vom 14.2.2017, Ra 2016/02/0015, vom 24.3.2011, 2009/07/0153, und vom 20.5.2010, 2008/07/0162). Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber lediglich vorgeworfen, den Führerschein „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides … nicht unverzüglich abgeliefert“ zu haben, ohne dass der Beginn (nämlich dieser „Eintritt der Vollstreckbarkeit“) und das Ende dieses Unterlassungszeitraumes näher konkretisiert worden wäre. Damit hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Sprucherfordernissen des § 44a Z. 1 VStG aber nicht entsprochen (vgl. VwGH vom 20.5.2010, 2008/07/0162, oder vom 6.11.1995, 95/04/0005). Zumal dem Verwaltungsgericht nunmehr eine Spruchkorrektur verwehrt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Dem Beschwerdeführer wurde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses aber lediglich vorgeworfen, den Führerschein „nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides … nicht unverzüglich abgeliefert“ zu haben, ohne dass der Beginn (nämlich dieser „Eintritt der Vollstreckbarkeit“) und das Ende dieses Unterlassungszeitraumes näher konkretisiert worden wäre. Damit hat die belangte Behörde in diesem Zusammenhang den Sprucherfordernissen des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG aber nicht entsprochen vergleiche VwGH vom 20.5.2010, 2008/07/0162, oder vom 6.11.1995, 95/04/0005). Zumal dem Verwaltungsgericht nunmehr eine Spruchkorrektur verwehrt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.
GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1197.001.2017
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