GVG) keine Folge gegeben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Verwaltungsverfahren und Sachverhalt: Beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz war seit 17.09.2014 ein baubehördliches Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Kleingartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, anhängig. Bauwerber waren C und D. Beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz war seit 17.09.2014 ein baubehördliches Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Kleingartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, anhängig. Bauwerber waren C und D. Mit Schreiben vom 23.02.2015, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am 24.02.2015, brachte der Erholungsverein A, vertreten durch die Obfrau E, einen Schriftsatz ein, in dem unter Bezugnahme auf das erwähnte Verfahren Parteistellung begehrt wurde. Vorgebracht wurde, dass Kleingartenvereine
NÖ Kleingartengesetz im Verfahren zur Bewilligung von Bauwerken in Kleingärten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnittes des NÖ Kleingartengesetzes Parteistellung hätten. Der von der Obfrau vertretene Verein genieße daher Parteistellung im erwähnten Verfahren.Vorgebracht wurde, dass Kleingartenvereine
Paragraph 7 b, NÖ Kleingartengesetz im Verfahren zur Bewilligung von Bauwerken in Kleingärten hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnittes des NÖ Kleingartengesetzes Parteistellung hätten. Der von der Obfrau vertretene Verein genieße daher Parteistellung im erwähnten Verfahren. Weiters erhob der Erholungsverein A mit Schreiben vom 09.03.2015 unter Berufung auf seine Parteistellung
Es wurde im Wesentlichen eingewendet, die Kleingartenhütte sei konsenslos errichtet worden da durch Abbruch des bestehenden Hauses der Konsens untergegangen sei und nunmehr die 37m² zulässige Grundrissfläche überschritten werde. Weiters erhob der Erholungsverein A mit Schreiben vom 09.03.2015 unter Berufung auf seine Parteistellung
Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Es wurde im Wesentlichen eingewendet, die Kleingartenhütte sei konsenslos errichtet worden da durch Abbruch des bestehenden Hauses der Konsens untergegangen sei und nunmehr die 37m² zulässige Grundrissfläche überschritten werde. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 23.06.2015, GZ: ***, wurden die Einwendungen des Erholungsvereins A mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, es handle sich beim Erholungsverein A um keinen Kleingartenverein im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz vom 23.06.2015, GZ: ***, wurden die Einwendungen des Erholungsvereins A mangels Parteistellung zurückgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, es handle sich beim Erholungsverein A um keinen Kleingartenverein im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes. Dagegen erhob der Erholungsverein A mit Eingabe vom 06.07.2015 Berufung an den Gemeindevorstand und brachte darin im Wesentlichen vor, die Begründung der Abweisung der Parteistellung beruhe auf dem Pachtvertrag und der Auslegung der Statuten durch die Behörde und nicht auf der seit Jahrzehnten gelebten Praxis. Es werde ersucht, den Pächtern der Kleingartenanlage A nicht das Recht auf Parteistellung im Bauverfahren zu nehmen. Mit Bescheid vom 15.09.2015, GZ: ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab. Auf Grund des statutenhaften Vereinszweckes des Erholungsvereins A stehe fest, dass es sich bei diesem um keinen Kleingartenverein im Sinne des § 7b NÖ Kleingartengesetz handle, sondern um eine Interessenvertretung, der keine Parteistellung zukomme.Mit Bescheid vom 15.09.2015, GZ: ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung als unbegründet ab. Auf Grund des statutenhaften Vereinszweckes des Erholungsvereins A stehe fest, dass es sich bei diesem um keinen Kleingartenverein im Sinne des Paragraph 7 b, NÖ Kleingartengesetz handle, sondern um eine Interessenvertretung, der keine Parteistellung zukomme. Dagegen wendet sich die durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Beschwerde des Erholungsvereins A. 2. Beschwerdevorbringen sowie Vorbringen der belangten Behörde In der Beschwerde beruft sich der Erholungsverein A (in der Folge auch: Beschwerdeführer) darauf, dass er ein Kleingartenverein sei und als solcher
In der Beschwerde beruft sich der Erholungsverein A (in der Folge auch: Beschwerdeführer) darauf, dass er ein Kleingartenverein sei und als solcher
Paragraph 7 b, NÖ KIeingartengesetz Parteistellung genieße. Der Erholungsverein A zähle sowohl Eigentümer der Grundparzellen als auch Pächter zu seinen Mitgliedern. Das NÖ Kleingartengesetz sei für die Kleingartenparzellen in der Anlage A anzuwenden. Auch vom Stift *** als Bestandgeber werde die Kleingartenanlage A als Kleingartenanlage betrachtet. Der Erholungsverein A nehme die Interessen seiner Mitglieder nach außen hin wahr. Der Verein werde vom Stift *** als Vertretung der Pächter anerkannt. Die Vereinsleitung habe auch gegenüber Behörden zahlreiche Agenden vertreten und für den Verein umfangreiche Ziele erreicht, etwa die Durchsetzung eines Windschutzgürtels, die Etablierung von Telefonanschlüssen, die Einführung einer Grünschnittabfuhr, die Aufnahme eines Mähbooteinsatzes sowie die Verhinderung einer Pachterhöhung. Der bekämpfte Bescheid beschränke sich darauf, auf Regelungen des Kleingartengesetzes des Bundes, BGBl. Nr. 6/1959, Bezug zu nehmen, um daraus den unzulässigen Schluss zu ziehen, wonach der Erholungsverein A keine Parteisteilung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnittes des NÖ Kleingartengesetzes habe.Der bekämpfte Bescheid beschränke sich darauf, auf Regelungen des Kleingartengesetzes des Bundes, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, Bezug zu nehmen, um daraus den unzulässigen Schluss zu ziehen, wonach der Erholungsverein A keine Parteisteilung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnittes des NÖ Kleingartengesetzes habe. Das Kleingartengesetz des Bundes, insbesondere dessen § 4, enthalte primär zivilrechtliche Regelungen betreffend Pachtverträge für Kleingärten. Gleiches gelte für § 19 leg.cit., welcher im Rahmen der dort normierten Legaldefinition ausdrücklich von Kleingartenvereinen und Verbänden der Kleingartenvereine im Sinne dieses Gesetzes ausgehe. Damit werde klargestellt, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Definition ausschließlich auf Bundesmaterien beschränkt. Eine Heranziehung der Auslegung auch für das NÖ Kleingartengesetz sei bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig, zumal darin eine dynamische Verweisung eines Landesgesetzes auf eine Bundesvorschrift zu sehen sei.Das Kleingartengesetz des Bundes, insbesondere dessen Paragraph 4,, enthalte primär zivilrechtliche Regelungen betreffend Pachtverträge für Kleingärten. Gleiches gelte für Paragraph 19, leg.cit., welcher im Rahmen der dort normierten Legaldefinition ausdrücklich von Kleingartenvereinen und Verbänden der Kleingartenvereine im Sinne dieses Gesetzes ausgehe. Damit werde klargestellt, dass sich die von der belangten Behörde herangezogene Definition ausschließlich auf Bundesmaterien beschränkt. Eine Heranziehung der Auslegung auch für das NÖ Kleingartengesetz sei bereits aus kompetenzrechtlichen Gründen unzulässig, zumal darin eine dynamische Verweisung eines Landesgesetzes auf eine Bundesvorschrift zu sehen sei. Der Fokus des gegenständlichen Verfahrens ziele auf öffentlich-rechtliche Agenden ab. Für zivilrechtliche Begriffsdefinitionen eines anderen Gesetzgebers bleibe kein Raum. Bei den landesgesetzlichen Bestimmungen zu Kleingärten handle es sich um die Bauordnung und Raumordnung des jeweiligen Bundeslandes ergänzende Bestimmungen. § 1 Abs. 1 NÖ Kleingartengesetz normiere die gesetzliche Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes sowie der NÖ Bauordnung. Bereits aus diesem Grund sei eine Begriffsauslegung anhand zivilrechtlicher bundesgesetzlicher Bestimmungen unzulässig.Bei den landesgesetzlichen Bestimmungen zu Kleingärten handle es sich um die Bauordnung und Raumordnung des jeweiligen Bundeslandes ergänzende Bestimmungen. Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Kleingartengesetz normiere die gesetzliche Ergänzung des NÖ Raumordnungsgesetzes sowie der NÖ Bauordnung. Bereits aus diesem Grund sei eine Begriffsauslegung anhand zivilrechtlicher bundesgesetzlicher Bestimmungen unzulässig. Die landesgesetzlichen Bestimmungen verfolgten einen anderen Zweck und könnten demnach für die Auslegung der Begriffe im Bundesgesetz nicht herangezogen werden. Demzufolge sei auf den Norminhalt der §§ 1 und 2 NÖ Kleingartengesetz abzustellen.Die landesgesetzlichen Bestimmungen verfolgten einen anderen Zweck und könnten demnach für die Auslegung der Begriffe im Bundesgesetz nicht herangezogen werden. Demzufolge sei auf den Norminhalt der Paragraphen eins und 2 NÖ Kleingartengesetz abzustellen. Bei den Parzellen in der Kleingartenanlage A handle es sich um Kleingärten im Sinn des NÖ Kleingartengesetzes. Die Definition von Kleingärten im NÖ Kleingartengesetz unterscheide sich von jener in § 1 des Kleingartengesetzes des Bundes, weshalb dieses zur Auslegung des NÖ Kleingartengesetzes nicht herangezogen werden könne.Die Definition von Kleingärten im NÖ Kleingartengesetz unterscheide sich von jener in Paragraph eins, des Kleingartengesetzes des Bundes, weshalb dieses zur Auslegung des NÖ Kleingartengesetzes nicht herangezogen werden könne. Primärer Beurteilungsparamter für die Einordnung als Kleingartenverein sei somit die Nutzung der Kleingartenflächen zum Zweck der Erholung. Dieser Zweck des Erholungsvereins A werde im § 2 der Vereinsstatuten abgebildet Der Vereinszweck ziele ausdrücklich auf die Förderung der Erholung und der Freizeitgestaltung ab; die aufgezählten Maßnahmen seien lediglich demonstrativ aufgezählt. Dieser Zweck des Erholungsvereins A werde im Paragraph 2, der Vereinsstatuten abgebildet Der Vereinszweck ziele ausdrücklich auf die Förderung der Erholung und der Freizeitgestaltung ab; die aufgezählten Maßnahmen seien lediglich demonstrativ aufgezählt. Die vom Erholungsverein A dargestellten bisherigen Maßnahmen des Vereins hätten allesamt auf die Verbesserung und Erhaltung der Kleingartenanlage abgezielt und lägen im Zwecke der Erholung in der Kleingartenanlage
Sie würden auf eine bessere und nachhaltigere Erholungsnutzung der einzelnen Parzellen sowie der Kleingartenanlage als Gesamtes abzielen.Die vom Erholungsverein A dargestellten bisherigen Maßnahmen des Vereins hätten allesamt auf die Verbesserung und Erhaltung der Kleingartenanlage abgezielt und lägen im Zwecke der Erholung in der Kleingartenanlage
Paragraph 2, Ziffer eins, NÖ Kleingartengesetz. Sie würden auf eine bessere und nachhaltigere Erholungsnutzung der einzelnen Parzellen sowie der Kleingartenanlage als Gesamtes abzielen. Es handle sich auch aufgrund der Satzung beim Erholungsverein A um einen Kleingartenverein im Sinn des § 7 b NÖ Kleingartengesetz. Dass der Verein gemeinnützig sei, sei irrelevant.Es handle sich auch aufgrund der Satzung beim Erholungsverein A um einen Kleingartenverein im Sinn des Paragraph 7, b NÖ Kleingartengesetz. Dass der Verein gemeinnützig sei, sei irrelevant. Der Erholungsverein A sei unter anderem auch deshalb gegründet worden, um die Pächterinteressen gegenüber dem Grundbesitzer und Verpächter besser durchsetzen zu können. Dass die Vergabe der Pachtgrundstücke durch das Stift *** selbst durchgeführt werde, stehe der Qualifikation als Kleingartenverein im Sinne des NÖ Kleingartengesetzes nicht entgegen. Dieses Gesetz ziele nicht auf zivilrechtliche Bestandverträge ab, sondern habe primär den Zweck der Erholung im Fokus. Gerade zu diesem Zweck finde sich die Bestimmung des § 7 b im NÖ Kleingartengesetz und erweitere diese Bestimmung den Parteienkreis
1 NÖ Bauordnung. Die Gestaltung von Kleingartenhäusern stehe im engen Zusammenhang mit der Erholungsmöglichkeit in Kleingartenanlagen bzw. in Kleingärten.Dieses Gesetz ziele nicht auf zivilrechtliche Bestandverträge ab, sondern habe primär den Zweck der Erholung im Fokus. Gerade zu diesem Zweck finde sich die Bestimmung des Paragraph 7, b im NÖ Kleingartengesetz und erweitere diese Bestimmung den Parteienkreis
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Bauordnung. Die Gestaltung von Kleingartenhäusern stehe im engen Zusammenhang mit der Erholungsmöglichkeit in Kleingartenanlagen bzw. in Kleingärten. Durch die Verleihung dieser Parteistellung im Bauverfahren solle sichergestellt werden, dass auch der Verein zur Gewährleistung der Erholungszwecke entsprechende Einwendungen und allenfalls Rechtsmittel gegen Bauvorhaben, welche den Bestimmungen des Baurechts widersprächen, haben solle. Dies diene nicht nur der Zielsetzung des NÖ Kleingartengesetzes, sondern werde darauf auch im § 2 der Statuten des Erholungsvereines A ausdrücklich abgestellt. Dort finde sich korrelierend zu den Regelungen der Bestimmungen des dritten Abschnittes des NÖ Kleingartengesetzes die Normierung des Vereinszweckes, wonach auch Maßnahmen gefördert würden, welche die Schaffung und die Erhaltung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen beträfen. Die Bezugnahme auf die Schaffung und Erhaltung von Baulichkeiten zeige die Intention der Vereinsstatuten, durch ihre gesetzlichen Vertreter die Parteistellung
b NÖ Kleingartengesetz auch wahrzunehmen.Durch die Verleihung dieser Parteistellung im Bauverfahren solle sichergestellt werden, dass auch der Verein zur Gewährleistung der Erholungszwecke entsprechende Einwendungen und allenfalls Rechtsmittel gegen Bauvorhaben, welche den Bestimmungen des Baurechts widersprächen, haben solle. Dies diene nicht nur der Zielsetzung des NÖ Kleingartengesetzes, sondern werde darauf auch im Paragraph 2, der Statuten des Erholungsvereines A ausdrücklich abgestellt. Dort finde sich korrelierend zu den Regelungen der Bestimmungen des dritten Abschnittes des NÖ Kleingartengesetzes die Normierung des Vereinszweckes, wonach auch Maßnahmen gefördert würden, welche die Schaffung und die Erhaltung von Baulichkeiten und sonstigen Anlagen beträfen. Die Bezugnahme auf die Schaffung und Erhaltung von Baulichkeiten zeige die Intention der Vereinsstatuten, durch ihre gesetzlichen Vertreter die Parteistellung
Paragraph 7, b NÖ Kleingartengesetz auch wahrzunehmen. Daraus ergebe sich die Parteistellung des Erholungsvereins A im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren. In einer dies verkennenden Aberkennung der Parteistellung liege die inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides. Eine statische Betrachtung der geltenden Statuten bilde keine Begründung für die Aberkennung der Parteistellung des Erholungsvereins A. Der von der belangten Behörde als entscheidend gewertete unbestimmte Begriff „Förderung des Kleingartenwesens“ könnte jederzeit in die Statuten des Erholungsvereins A aufgenommen werden. Die Förderung des Kleingartenwesens ergebe sich jedoch schon aus den derzeit in Geltung stehenden Statuten, zumal die demonstrative Aufzählung in § 2 der Statuten nahezu zwingend auf die Förderung des Kleingartenwesens abstelle. In diesem Zusammenhang sei von der Beschwerdeführerin auch mit dem Präsidenten des Landesverbandes der Kleingärtner NÖ Kontakt aufgenommen worden und versichere dieser, dass einer Aufnahme des Erholungsvereins A in den Dachverband nichts im Wege stehe. Dazu werde die Einvernahme des Präsidenten des Landesverbandes der Kleingärtner NÖ als Zeuge beantragt.Eine statische Betrachtung der geltenden Statuten bilde keine Begründung für die Aberkennung der Parteistellung des Erholungsvereins A. Der von der belangten Behörde als entscheidend gewertete unbestimmte Begriff „Förderung des Kleingartenwesens“ könnte jederzeit in die Statuten des Erholungsvereins A aufgenommen werden. Die Förderung des Kleingartenwesens ergebe sich jedoch schon aus den derzeit in Geltung stehenden Statuten, zumal die demonstrative Aufzählung in Paragraph 2, der Statuten nahezu zwingend auf die Förderung des Kleingartenwesens abstelle. In diesem Zusammenhang sei von der Beschwerdeführerin auch mit dem Präsidenten des Landesverbandes der Kleingärtner NÖ Kontakt aufgenommen worden und versichere dieser, dass einer Aufnahme des Erholungsvereins A in den Dachverband nichts im Wege stehe. Dazu werde die Einvernahme des Präsidenten des Landesverbandes der Kleingärtner NÖ als Zeuge beantragt. Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dem Beschwerdeführer die Parteistellung zuzuerkennen, in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an den Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zurückzuverweisen. Nach der Vorlage dieser Beschwerde und des Verwaltungsaktes erstattete die belangte Behörde als Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durch ihre Rechtsvertretung die Stellungnahme vom 30.11.2015. Darin wird nach Wiedergabe des Verfahrensganges vorgebracht, dass die Beschwerde unbegründet sei. Es werde nicht einmal behauptet, dass dieser Verein Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken sei und aus diesem Grund in einem baubehördlichen Verfahren betreffend das im Eigentum des *** stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,
O 1996 Parteistellung genieße. Es werde nicht einmal behauptet, dass dieser Verein Eigentümer von Grundstücken oder Bauwerken sei und aus diesem Grund in einem baubehördlichen Verfahren betreffend das im Eigentum des *** stehende Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***,
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BauO 1996 Parteistellung genieße. Die Beschwerdeführerin versuche jedoch, die Parteistellung des genannten Vereines aus § 7b NÖ Kleingartengesetz abzuleiten. Dies sei, wie im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Statuten des Vereins ausführlich dargelegt sei, unzutreffend. In den Statuten komme keiner der Begriffe „Kleingarten“, „Kleingartenanlage“, „Kleingartenwesen“ vor. Der Verein habe statutengemäß auch keine der typischen Aufgaben eines Kleingartenvereins wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin versuche jedoch, die Parteistellung des genannten Vereines aus Paragraph 7 b, NÖ Kleingartengesetz abzuleiten. Dies sei, wie im angefochtenen Bescheid unter Bezugnahme auf die Statuten des Vereins ausführlich dargelegt sei, unzutreffend. In den Statuten komme keiner der Begriffe „Kleingarten“, „Kleingartenanlage“, „Kleingartenwesen“ vor. Der Verein habe statutengemäß auch keine der typischen Aufgaben eines Kleingartenvereins wahrzunehmen. Gänzlich irrelevant sei in diesem Zusammenhang das Beschwerdevorbringen, wonach der Verein in der Praxis einzelne der Aufgaben wahrnehme, die auch Kleingartenvereine hätten, und die Statuten geändert werden könnten. Objektiv nachvollziehbar seien bei einem Verein lediglich die Aufgaben, die dieser
seinen aktuellen Statuten habe. Auf diese verweise auch § 19 Abs. 1 des Kleingartengesetzes des Bundes. Die sinngemäße Heranziehung dieses Gesetzes sei – entgegen dem Beschwerdevorbringen – jedenfalls zulässig. Es habe nämlich in den rund drei Jahrzehnten, die es bereits vor Erlassung des NÖ Kleingartengesetzes in Geltung gestanden sei, ein Begriffsverständnis geprägt, von dem offenkundig auch der NÖ Landesgesetzgeber ausgegangen sei, weshalb auf landesgesetzlicher Ebene eine Begriffsbestimmung verzichtbar gewesen sei. Objektiv nachvollziehbar seien bei einem Verein lediglich die Aufgaben, die dieser
seinen aktuellen Statuten habe. Auf diese verweise auch Paragraph 19, Absatz eins, des Kleingartengesetzes des Bundes. Die sinngemäße Heranziehung dieses Gesetzes sei – entgegen dem Beschwerdevorbringen – jedenfalls zulässig. Es habe nämlich in den rund drei Jahrzehnten, die es bereits vor Erlassung des NÖ Kleingartengesetzes in Geltung gestanden sei, ein Begriffsverständnis geprägt, von dem offenkundig auch der NÖ Landesgesetzgeber ausgegangen sei, weshalb auf landesgesetzlicher Ebene eine Begriffsbestimmung verzichtbar gewesen sei. Damit werde dem NÖ Kleingartengesetz nicht unterstellt, dass es eine verfassungsrechtlich unzulässige dynamische Verweisung auf das Bundesrecht enthalte. Eine solche läge nur dann vor, wenn auch eine allfällige Änderung des Begriffsverständnisses im Bundesgesetz in das Landesgesetz hineinzulesen wäre. Davon könne keine Rede sein. Vielmehr hätten die Begriffe „Kleingartenverein“ und „Kleingartenwesen“ jedenfalls seit den 1950er Jahren einen unveränderten Inhalt. Dazu zähle insbesondere die Pflege, Bewirtschaftung und Nutzung einer größeren Anzahl miteinander räumlich eng zusammenhängender Gartenflächen durch eine Mehrzahl natürlicher Personen, die durch einen Verein maßgeblich organisiert und unterstützt werde. Derartige Aufgaben würden in den Statuten des „Erholungsvereins A“ nicht genannt. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung der Einwendungen im Ergebnis selbst dann gerechtfertigt wäre, wenn dem „Erholungsverein A“ die Formalparteistellung nach § 7b NÖ Kleingartengesetz zukäme. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die Zurückweisung der Einwendungen im Ergebnis selbst dann gerechtfertigt wäre, wenn dem „Erholungsverein A“ die Formalparteistellung nach Paragraph 7 b, NÖ Kleingartengesetz zukäme. Aus der Formalparteistellung folge nämlich kein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung bestimmter materiell-rechtlicher Vorschriften, etwa auf Versagung der Baubewilligung. Ein Kleingartenverein könne daher in einem Baubewilligungsverfahren weder eine Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts geltend machen noch eine inhaltliche Nachprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen durch die Berufungsbehörde durchsetzen. Dem Begriff „Einwendungen“ sei hingegen immanent, dass damit die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht werde. Somit würden einem Kleingartenverein in einem Baubewilligungsverfahren Einwendungen nicht zustehen. Er sei im Übrigen mangels ausdrücklicher Einräumung eines Beschwerderechts nach Art. 132 Abs. 5 B-VG auch nicht zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht legitimiert. Somit würden einem Kleingartenverein in einem Baubewilligungsverfahren Einwendungen nicht zustehen. Er sei im Übrigen mangels ausdrücklicher Einräumung eines Beschwerderechts nach Artikel 132, Absatz 5, B-VG auch nicht zur Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht legitimiert. Die belangte Behörde spricht sich aus Gründen der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis gegen die Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragen mündlichen Verhandlung aus. Nach übereinstimmender Judikatur des VwGH und des EGMR sei das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung insbesondere dann rechtmäßig, wenn es in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich um rechtliche Fragen gehe. Dies treffe im vorliegenden Fall zu, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unstrittig sei. Das gelte entgegen der Darstellung in der Beschwerde auch für die Wertung des Gebietes „A“ als bestehende Kleingartenanlage. Sofern die Beschwerde überhaupt zulässig sei, was seitens der belangten Behörde bestritten werde, sei ausschließlich die rechtliche Frage zu klären, ob die Einwendungen des „Erholungsvereins A“ zu Recht zurückgewiesen worden seien. 3. Feststellungen und Beweiswürdigung: Beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz war seit 17.09.2014 ein baubehördliches Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Kleingartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, anhängig. Eigentümer dieses Grundstückes sind die damaligen Bauwerber, C und D. Beim Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz war seit 17.09.2014 ein baubehördliches Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Kleingartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, anhängig. Eigentümer dieses Grundstückes sind die damaligen Bauwerber, C und D. Das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, befindet sich im Areal der Kleingartenanlage „A“. Der Erholungsverein A, vertreten durch dessen Obfrau E, hat im Baubewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Kleingartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Berufung auf seine Parteistellung
des NÖ Kleingartengesetzes seine Parteistellung behauptet und Einwendungen erhoben. Der Erholungsverein A, vertreten durch dessen Obfrau E, hat im Baubewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Kleingartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, unter Berufung auf seine Parteistellung
Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes seine Parteistellung behauptet und Einwendungen erhoben. Der Vereinszweck des Erholungsvereines A lautet nach § 2 der Vereinsstatuten:Der Vereinszweck des Erholungsvereines A lautet nach Paragraph 2, der Vereinsstatuten: „Der Verein bezweckt in gemeinnütziger Weise die Förderung der Erholung und der Freizeitgestaltung an Badeseen, die Gesundheitspflege und den Umweltschutz, insbesondere durch 2.1 Förderung aller Bestrebungen, die auf einen erholsamen Aufenthalt an Badeseen abzielen; 2.2 Förderung aller Maßnahmen betreffend die Schaffung und Erhaltung von Baulichkeiten und sonstigen Angelegenheiten, wie überhaupt alle Aufwendungen, die den unter Pkt 2.1 genannten Zwecken dienen; 2.3 Vertretung bei Bestandgebern und Behörden in Fragen der Sicherung und Wahrung von Rechten des Umweltschutzes“ Die Vergabe der Pachtgrundstücke an die Kleingärtner in der Kleingartenanlage A erfolgt durch das *** als Grundeigentümer. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und aus dem insoweit übereinstimmenden Vorbringen des Beschwerdeführers sowie aus dem offenen Grundbuch. 4. Rechtslage:
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 9 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 und Abschnitt 3 (§§ 6 bis 7b) des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, in der Fassung LGBl. 8210-7, lauten:Paragraph eins und Abschnitt 3 (Paragraphen 6 bis 7 b) des NÖ Kleingartengesetzes, Landesgesetzblatt 8210, in der Fassung Landesgesetzblatt 8210-7, lauten: „§ 1 Geltungsbereich
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach § 9 VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Nach Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde unter anderem die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen (§ 27 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen (Paragraph 27, VwGVG).
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Artikel 130, Absatz eins, B-VG – soweit das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz selbst nichts anderes normiert – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, , Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Der Verein „Erholungsverein A“ (in der Folge auch: Beschwerdeführer) behauptet, Parteistellung im mit 17.09.2014 durch die Bauwerber C und D anhängig gewordenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren betreffend den Umbau einer Kleingartenhütte auf dem Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, in der Kleingartenanlage A zu haben. Dabei beruft er sich nicht auf § 6 Abs. 1 der NÖ Bauordnung 1996, sondern allein auf § 7b des NÖ Kleingartengesetzes. Dabei beruft er sich nicht auf Paragraph 6, Absatz eins, der NÖ Bauordnung 1996, sondern allein auf Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes. Nach § 7b des NÖ Kleingartengesetzes haben „im Verfahren zur Bewilligung von Bauwerken in Kleingärten die Kleingartenvereine Parteistellung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 3“ leg.cit..Nach Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes haben „im Verfahren zur Bewilligung von Bauwerken in Kleingärten die Kleingartenvereine Parteistellung hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen des Abschnitts 3“ leg.cit.. Es ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer ein Kleingartenverein im Sinne des § 7b des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, in der Fassung LGBl. Nr. 68/2015, ist.Es ist daher zu klären, ob der Beschwerdeführer ein Kleingartenverein im Sinne des Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes, LGBl. 8210, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 68 aus 2015,, ist. Das NÖ Kleingartengesetz selbst enthält keine nähere Definition des Begriffes „Kleingartenverein“. Es kann daher auf das bei der Erlassung des NÖ Kleingartengesetzes bereits in Kraft stehende Bundesgesetz vom 16.12.1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz), StF: BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, – auf das auch § 1 des NÖ Kleingartengesetzes Bezug nimmt – zurückgegriffen werden. Es kann daher auf das bei der Erlassung des NÖ Kleingartengesetzes bereits in Kraft stehende Bundesgesetz vom 16.12.1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, – auf das auch Paragraph eins, des NÖ Kleingartengesetzes Bezug nimmt – zurückgegriffen werden. § 19 des Bundesgesetzes vom 16.12.1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz), StF: BGBl. Nr. 6/1959, in der Fassung BGBl. I Nr. 98/2001, lautet:Paragraph 19, des Bundesgesetzes vom 16.12.1958 über die Regelung des Kleingartenwesens (Kleingartengesetz), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Nr. 6 aus 1959,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2001,, lautet: „ABSCHNITT IV.„ABSCHNITT römisch vier.Kleingärtnervereine und Verbände der Kleingärtnervereine.§ 19.Paragraph 19,
seinen Statuten hat. Auf diese Statuten verweist auch § 19 Abs. des Kleingartengesetzes des Bundes.Auf diese Statuten verweist auch Paragraph 19, Abs. des Kleingartengesetzes des Bundes. Im Abs. 1 dieser Bestimmung ist ausdrücklich definiert, dass es sich nur dann um einen Kleingartenverein im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, wenn die Statuten die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder beinhalten. Im Absatz eins, dieser Bestimmung ist ausdrücklich definiert, dass es sich nur dann um einen Kleingartenverein im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt, wenn die Statuten die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder beinhalten. Wenn im NÖ Kleingartengesetz mit der Novelle LGBl. 8210-7 (Ausgabedatum 30.08.2012) der § 7b eingefügt und damit ausdrücklich „Kleingartenvereinen“ die Parteistellung in dem dort näher definierten Umfang eingeräumt wurde, so folgte dies eben nicht zugunsten schlichtweg aller Vereine, deren Mitglieder sich aus Eigentümern oder Pächtern von Kleingärten rekrutieren. Wenn im NÖ Kleingartengesetz mit der Novelle Landesgesetzblatt 8210-7 (Ausgabedatum 30.08.2012) der Paragraph 7 b, eingefügt und damit ausdrücklich „Kleingartenvereinen“ die Parteistellung in dem dort näher definierten Umfang eingeräumt wurde, so folgte dies eben nicht zugunsten schlichtweg aller Vereine, deren Mitglieder sich aus Eigentümern oder Pächtern von Kleingärten rekrutieren. Der Landesgesetzgeber konnte sich auf den bereits im Kleingartengesetz des Bundes vorgefundenen und dort definierten Begriff des Kleingartenvereines zurückgreifen und ihn im § 7b des NÖ Kleingartengesetzes ohne nähere Ausführungen übernehmen. Der Landesgesetzgeber konnte sich auf den bereits im Kleingartengesetz des Bundes vorgefundenen und dort definierten Begriff des Kleingartenvereines zurückgreifen und ihn im Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes ohne nähere Ausführungen übernehmen. Somit ist auch davon auszugehen, dass es sich nur dann um einen Kleingartenverein im Sinne des § 7b des NÖ Kleingartengesetzes handelt, wenn die Statuten die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder beinhalten. Somit ist auch davon auszugehen, dass es sich nur dann um einen Kleingartenverein im Sinne des Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes handelt, wenn die Statuten die Förderung des Kleingartenwesens und die Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder beinhalten. Die Statuten des Beschwerdeführers sehen eine solche Förderung nicht vor. Im Gegenteil beinhalten sie ausdrücklich die „Förderung der Erholung und der Freizeitgestaltung an Badeseen, die Gesundheitspflege und den Umweltschutz“. Von einer Förderung des Kleingartenwesens und der Wahrung der darauf bezüglichen Interessen ihrer Mitglieder beinhalten sie nichts. Der Beschwerdeführer hat keine der typischen Aufgaben eines Kleingartenvereines wahrzunehmen. Schon aus seinem Selbstverständnis heraus, war offenbar die Gründung des Erholungsvereins A nicht als Kleingartenverein gedacht. Die Obfrau des Vereins führt in der von ihr im Namen des Vereines erhobenen Berufung gegen den dem bekämpften Bescheid vorausgegangenen erstinstanzlichen Bescheid aus, dass mit dem im Jahr 1977 gegründeten Erholungsverein A anlassbezogen die Pächterinteressen gegenüber dem Verpächter (Stift ***) der Kleingartenparzellen durchgesetzt werden sollten und ein Kleingartenverein deshalb nicht in Frage gekommen sei, um eine von Kleingartenvereinen streng exekutierte Gartenordnung auszuschließen. Vielmehr sei die drohende Negativentwicklung von Badeteichen erkannt worden und sei der Austausch von Erfahrungswerten an anderen Badeteichen als vorrangige Tätigkeit des Vereins gesehen worden. Auch wenn die Mitglieder des Beschwerdeführers Pächter und Eigentümer von Kleingartengrundstücken der Kleingartenanlage A sind und der Verein tatsächlich neben ihrem ausdrücklichen Vereinszweck (auch) Aufgaben übernimmt, die Kleingartenvereinen obliegen, so ist dies aus den Statuten heraus nicht abzuleiten. Der Beschwerdeführer ist somit kein Kleingartenverein im Sinn des § 7b des NÖ Kleingartengesetzes und genießt nicht die in dieser Bestimmung eingeräumte Parteistellung. Der Beschwerdeführer ist somit kein Kleingartenverein im Sinn des Paragraph 7 b, des NÖ Kleingartengesetzes und genießt nicht die in dieser Bestimmung eingeräumte Parteistellung. Die Einwendungen des Beschwerdeführers im oben genannten Baubewilligungsverfahren wurden daher mit dem bekämpften Bescheid zu Recht mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid war daher abzuweisen. Trotz des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte diese
GVG unterbleiben, zumal der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung weitere Klärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).Trotz des Antrages des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte diese
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung weitere Klärungen der Rechtssache nicht erwarten lässt. Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56. 422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein). Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1317.004.2015
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