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{'item': 'LVwG-S-2106/001-2017'}

Obsah (7)§ 50§ 45Art. 133§ 64Art. 130§ 135§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2106/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird

§ 45Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VSt

G eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG eingestellt., 3. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** (in der Folge: belangte Behörde) vom

  1. August 2017, Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt:Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** (in der Folge: belangte Behörde) vom
  2. August 2017, , Zl. ***, wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: im Zeitraum 1.5.2016 – 31.12.2016 (Schusszeit für Rotwild) Ort: Eigenjagdrevier ***, KG. ***, in *** Tatbeschreibung: Im Eigenjagdrevier „***“, KG *** in ***, Reviernummer ***, war laut rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2014, GZ: LVwG-AB-14-0701, für die Jahre 2014, 2015 und 2016 beim ROTWILD jeweils ein Abschuss von 2 Hirschen der AK III, 5 Tiere und 5 Kälbern, insgesamt 12 Stück Rotwild, verfügt. Außerdem waren laut revierübergreifendem Abschussplan vom 25.3.2016 für das Jahr 2016 im gegenständlichen Eigenjagdrevier in Gemeinsamkeit mit 4 weiteren Jagdrevieren noch 1 Hirsch der AK I, 2 Hirsche der AK II und 1 Hirsch der AK III zum Abschuss freigegeben.Im Eigenjagdrevier „***“, KG *** in ***, Reviernummer ***, war laut rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 20.10.2014, GZ: LVwG-AB-14-0701, für die Jahre 2014, 2015 und 2016 beim ROTWILD jeweils ein Abschuss von 2 Hirschen der AK römisch drei, 5 Tiere und 5 Kälbern, insgesamt 12 Stück Rotwild, verfügt. Außerdem waren laut revierübergreifendem Abschussplan vom 25.3.2016 für das Jahr 2016 im gegenständlichen Eigenjagdrevier in Gemeinsamkeit mit 4 weiteren Jagdrevieren noch 1 Hirsch der AK römisch eins, 2 Hirsche der AK römisch zwei und 1 Hirsch der AK römisch drei zum Abschuss freigegeben. Laut vorliegender Abschussliste vom 11.1.2017 für das Jahr 2016 kamen im Eigenjagdrevier *** in *** im Jahr 2016 1 Hirsch der AK II, 1 Hirsch der AK III, 5 Tiere und 1 Kalb, also insgesamt nur 8 Stück Rotwild, zum Abschuss. Laut vorliegender Abschussliste vom 11.1.2017 für das Jahr 2016 kamen im Eigenjagdrevier *** in *** im Jahr 2016 1 Hirsch der AK römisch zwei, 1 Hirsch der AK römisch drei, 5 Tiere und 1 Kalb, also insgesamt nur 8 Stück Rotwild, zum Abschuss. Sie haben daher als Jagdausübungsberechtigter im Eigenjagdrevier *** in *** zu verantworten, dass im Jahr 2016 beim Rotwild die in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet unterschritten wurde. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 135 Abs. 1 Z. 16 iVm. § 83 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 idF. LGBl. 6500-29Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung Landesgesetzblatt 6500-29 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 500,00 30 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 € 500,00 30 Stunden Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 idF. LGBl. 6500-29 in der Fassung Landesgesetzblatt 6500-29 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 50,00 Gesamtbetrag: € 550,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, mit Schreiben vom

  1. August 2017 fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass er alles erdenklich Mögliche getan habe um den verfügten Abschuss zu erreichen. Es seien auch sowohl Bewegungsjagden als auch Ansitzjagden durchgeführt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  2. Juli 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen C, D und E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde in den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl, LVwG-AB-14-0701, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen und ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  3. Juli 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen C, D und E einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde in den Verfahrensakt des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich zur Zahl, LVwG-AB-14-0701, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen und ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Für das gegenständliche Eigenjagdrevier wurde für das Jagdjahr 2016 der rechtskräftig verfügte Abschuss von Rotwild (nämlich 2 Hirsche der AK III, 5 Tiere und 5 Kälber) nicht erfüllt. Im Jahr 2016 wurden ein Hirsch der Altersklasse I, ein Hirsch der Altersklasse III, 5 Tiere und 1 Kalb erlegt.Für das gegenständliche Eigenjagdrevier wurde für das Jagdjahr 2016 der rechtskräftig verfügte Abschuss von Rotwild (nämlich 2 Hirsche der AK römisch drei, 5 Tiere und 5 Kälber) nicht erfüllt. Im Jahr 2016 wurden ein Hirsch der Altersklasse römisch eins, ein Hirsch der Altersklasse römisch drei, 5 Tiere und 1 Kalb erlegt. Der Beschwerdeführer ist Jagdausübungsberechtigter des gegenständlichen Eigenjagdgebietes (und war dies auch im Jahr 2016). Dies ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt und wurde vom Beschwerdeführer auch in dieser Form angegeben bzw. nicht bestritten. In der Abschlussliste für das Jahr 2016 (Beilage) – vom
  4. Jänner 2017 – begründete der Beschwerdeführer die Nichteinhaltung der Abschussverfügung betreffend Rotwild wie folgt: „Bei der Gesamtjagdgebietsgröße von ca. 200 ha und der damit verbundenen möglichen Zahl von Standwild, ist der verfügte Abschuss nur aus der durch Fütterungszuzug entstehenden Vermehrung zu erfüllen. Trotz Leitfütterung in Form von Rüben und auch sonst hochqualitativem Futter (Mais- und Grassilage bzw. Heu) war ein solcher Zuzug wegen (Buchecker- und Eichelmast) der offensichtlich mehr als ausreichenden Naturäsung nicht zu verzeichnen. Auch ist auffallend, dass es mit Schusszeitende doch zu einem schlagartigen, extremen Ansteigen des Fütterungszuzugs, sicher auch durch den extremen Kälteeinbruch, gekommen ist. Hierzu ist auch zu vermerken, dass sich das Revier direkt an der Landesgrenze zu Oberösterreich befindet, wo Großteils keine, insbesondere in der Genossenschaftsjagd, Rotwildfütterung betrieben wird!! Auch der Einsatz verschiedenster Jagdstrategien und -methoden führte zu keiner Verbesserung der Abschusssituation. Hierzu kommt bedauerlicherweise die, durch in der Region vermehrt durchgeführten großräumigen Bewegungsjagden, verstärkte Heimlichkeit des Wildes!! Ein vertrautes Ausziehen von Wild bei Schusslicht ist dadurch geradezu Seltenheit geworden...“ Im Jagdjahr 2016 haben im gegenständlichen Jagdgebiet der Beschwerdeführer selbst, seine Ehefrau, F, G, C, D und E die Jagd auf Rotwild ausgeübt. Das gegenständliche Eigenjagdrevier hat eine Größe von ca. 200 ha, ist an der Landesgrenze zu Oberösterreich gelegen und offensichtlich in einem guten Rotwildgebiet befindlich. Allerdings lebt dieses Revier von Zuzug des Rotwildes aus den Nachbarrevieren (aufgrund der Größe, Kessellage). Der jagdfachliche Amtssachverständigen führte im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren schlüssig und nachvollziehbar Folgendes aus: „Seit dem Jahr 2008 hat es offensichtlich Bemühungen und Bestrebungen der Behörde gegeben, den Abschuss im gegenständlichen Bereich zu erhöhen, um Wildschäden durch Rotwild zu verhindern oder zu reduzieren. Im gegenständlichen Revier ist ersichtlich, dass der Abschuss beim Rotwild zwischen 2008 und 2013 sehr intensiv betrieben wurde und die Erfüllung des Abschusses zum Teil zwischen 100 und 200 % über dem verfügten Abschuss gelegen war. Dies bedeutet bei dieser gegebenen Größe des Revieres und dem offensichtlich vorhandenen geringen Rotwildstand (Dauerbestand) im gegenständlichen Revier eine sehr intensive jagdliche Tätigkeit. Wie im Zuge der heutigen Verhandlung vom Beschwerdeführer sowie den Zeugen herausgearbeitet wurde, ist im Jahr 2016 auch weiterhin jagdlich sehr intensiv versucht worden, den verfügten Abschuss beim Rotwild zu erfüllen. Verschiedene Umstände haben dabei jedoch sehr hinderlich gewirkt (Witterung, Beunruhigungen durch Arbeiten). Wie aus dem jagdfachlichen Gutachten des ASV des Magistrates Waidhofen an der Ybbs vom 21.04.2016 hervorgeht, wurde dem Beschuldigten durchaus ein sehr konsequenter Jagdbetrieb und das Bemühen zur Erlegung der beauftragten Rotwildstücke zuerkannt. Aus jagdfachlicher Sicht ist abschließend festzustellen, dass es offensichtlich auch im Jahr 2016 intensive Bemühungen des Jagdausübungsberechtigten und seiner Jäger gegeben hat, den verfügten Abschuss beim Rotwild im gegenständlichen Revier zu erfüllen. Natürlich wäre vielleicht noch die eine oder andere Möglichkeit gegeben gewesen, zusätzlichen Abschuss zu ermöglichen (revierbezogene Drückjagd mit einer größeren Anzahl an Jägern, Schonzeitverkürzung). Alles im Allen ist aber aus jagdfachlicher Sicht nachzuvollziehen, dass im Jahr 2016 im gegenständlichen Revier offensichtlich die Bemühungen, den verfügten Abschuss zu erfüllen, sehr intensiv gewesen sind. Wesentliche Beeinträchtigungen können aus jagdfachlicher Sicht diesbezüglich nicht nachvollzogen werden, insbesondere als von 2008 bis 2013 eine ausgesprochen deutliche überhöhte Abschusserfüllung durch den Jagdausübungsberechtigten erfolgte. Im Vergleich dazu war die Unterschreitung im Jahr 2016 deutlich geringer als die Übererfüllung in den Jahren vorher. Wobei sich diese Unterschreitung im Wesentlichen auf die Kälber bezogen hat.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 81 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 81, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf die Entwicklung und Erhaltung der Wildarten und unter Berücksichtigung der Wildschadenssituation den Abschußplan zu prüfen und den Abschuß zu verfügen.“ § 83 Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 lautet:Paragraph 83, Absatz 3, NÖ Jagdgesetz 1974 lautet: „Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann, außer bei einer Verfügung nach § 81 Abs. 6, in folgender Weise abgewichen werden:„Der Jagdausübungsberechtigte hat den Abschuss jährlich zu erfüllen. Jede Unterschreitung des verfügten Abschusses ist in der Abschussliste zu begründen. Vom verfügten Abschuss kann, außer bei einer Verfügung nach Paragraph 81, Absatz 6,, in folgender Weise abgewichen werden: 1. Bei weiblichem Wild (ausgenommen Gamsgeißen), Nachwuchsstücken und noch nicht zweijährigen Stücken trophäentragender Wildarten kann der Abschuss über die in der Abschussverfügung festgesetzte Anzahl hinausgehen. 2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Z. 1 abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.“2. Bei Trophäenträgern kann anstelle des Abschusses in einer älteren Altersklasse der Abschuss in der jüngsten Altersklasse erfolgen. Der Jagdausübungsberechtigte kann nur dann

Ziffer eins, abweichen, wenn zumindest ein Stück der jeweiligen Altersklasse oder des jeweiligen Geschlechts verfügt ist. Weicht der Jagdausübungsberechtigte bei Trophäenträgern ab, ist die zeitliche Reihenfolge der Abschüsse dabei unbeachtlich.“

§ 135Abs.

1 Z 16 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (§ 83 Abs. 1).

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer die in der Abschussbewilligung oder in der Abschussverfügung festgesetzte Abschusszahl unbegründet überschreitet oder unbegründet unterschreitet (Paragraph 83, Absatz eins,). Nach dem Wortlaut und Sinn der eindeutigen Strafbestimmung des § 135 Abs 1 Z 16 NÖ JG, ist die Strafbarkeit dann gegeben, wenn die festgesetzte Abschusszahl unbegründet (also auch ohne hinreichende Begründung) unterschritten wird (vgl zum Sorgfaltsmaßstab etwa VwGH vom

  1. Juli 1991, 90/19/0589, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/03/0021).Nach dem Wortlaut und Sinn der eindeutigen Strafbestimmung des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 16, NÖ JG, ist die Strafbarkeit dann gegeben, wenn die festgesetzte Abschusszahl unbegründet (also auch ohne hinreichende Begründung) unterschritten wird vergleiche , zum Sorgfaltsmaßstab etwa VwGH vom
  2. Juli 1991, 90/19/0589, VwGH vom 24.03.2015, Ra 2015/03/0021). Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht es das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als erwiesen an, dass die gegenständliche Verwaltungsübertretung objektiv erfüllt wurde. Der verfügte Abschuss wurde nicht erfüllt und wäre es entsprechend der Ausführungen des jagdfachlichen ASV auch durchaus möglich gewesen zusätzliche Maßnahmen zu setzen.

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

§ 45Abs. 1 letzter Satz VSt

G kann die Behörde, anstatt der Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG kann die Behörde, anstatt der Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Aktenlage und auch der Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen, ergab sich jedoch auch, dass im gegenständlichen Eigenjagdgebiet die Bejagung des Rotwildes zwischen 2008 und 2013 sehr intensiv betrieben wurde und die Erfüllung des Abschusses zum Teil zwischen 100 und 200 % über dem verfügten Abschuss gelegen war. Ebenso ergab sich, dass auch Jahr 2016 die Jagd auf Rotwild sehr intensiv ausgeübt wurde. Wesentliche Beeinträchtigungen aus der gegenständlichen Nichterfüllung ergaben sich aus jagdfachlicher Sicht nicht. Auch ergab sich, dass für die Jagdjahre 2017, 2018 und 2019 auch von der Jagdbehörde ein entsprechend niedriger Abschuss verfügt wurde. Es lagen daher im gegenständlichen Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG vor. Eine Ermahnung war auch spezialpräventiven Gründen (der Beschwerdeführer hat über Jahre den Abschuss übererfüllt) nicht erforderlich.Es lagen daher im gegenständlichen Fall aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich die Voraussetzungen des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG vor. Eine Ermahnung war auch spezialpräventiven Gründen (der Beschwerdeführer hat über Jahre den Abschuss übererfüllt) nicht erforderlich. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2106.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.