← Österreich

{'item': 'LVwG-S-2107/001-2017'}

Obsah (9)§ 50§ 52Art. 133§ 26a§ 64Art. 130§ 135§ 19§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2107/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen., 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 300,-- zu leisten., 3. Die ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt *** (in der Folge: belangte Behörde) vom 03. August 2017, Zl. ***, wurde Herrn A (in der Folge: Beschwerdeführer) Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 02.10.2016 Ort: im Eigenjagdrevier „***“, KG. ***, in ***im Eigenjagdrevier „***“, KG. ***, in ***, Tatbeschreibung: Sie haben, wie eine seitens der Streckenbeurteilungskommission des Hegeringes *** am 18.3.2017 im Rahmen der Hegeschau 2017 durchgeführte Bewertung der vorgelegten Trophäen ergab, am 02.10.2016 im Eigenjagdgebiet ***, KG. ***, in *** einen sehr gut veranlagten Rothirsch der Altersklasse II mit beidseitiger Krone (beidseitige 4-er Krone, Alter 8 Jahre) erlegt, obwohl

§ 26a

NÖ Jagdverordnung beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen.Sie haben, wie eine seitens der Streckenbeurteilungskommission des Hegeringes *** am 18.3.2017 im Rahmen der Hegeschau 2017 durchgeführte Bewertung der vorgelegten Trophäen ergab, am 02.10.2016 im Eigenjagdgebiet ***, KG. ***, in *** einen sehr gut veranlagten Rothirsch der Altersklasse römisch zwei mit beidseitiger Krone (beidseitige 4-er Krone, Alter 8 Jahre) erlegt, obwohl

Paragraph 26 a, NÖ Jagdverordnung beim Rotwild zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden dürfen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 135 Abs. 1 Z. 31 NÖ Jagdgesetz 1974 idF. LGBl.6500-29 iVm. § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung idF. LGBl. 6500/1-57Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung LGBl.6500-29 in Verbindung mit Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung in der Fassung LGBl. 6500/1-57 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,

Ersatzfreiheitsstrafe von € 1.500,00 96 Stunden § 135 Abs. 2 NÖ Jagdgesetz 1974 idF. € 1.500,00 96 Stunden Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 in der Fassung LGBl. 6500-29 Landesgesetzblatt 6500-29 Vorgeschriebener Kostenbeitrag

§ 64Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G), das sind 10% derVorgeschriebener Kostenbeitrag

Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 150,00 Gesamtbetrag: € 1.650,00“ Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom

  1. August 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis wegen materiell- und formalrechtlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten werde und die sofortige Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens beantragt werde. Im Einzelnen werde ausgeführt, dass einzig und allein es richtig sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 02.10.2016 einen Hirsch mit beidseitiger Krone erlegt habe, wobei dieser Hirsch nach Ansicht des Beschuldigten eindeutig der Klassifizierung I zuzuordnen wäre. Es sei nicht richtig, dass die Behörde in ihrem Straferkenntnis vom 03.08.2017 davon ausgehe, der Beschuldigte habe am 02.10.2016 im Eigenjagdgebiet *** einen gut veranlagten Rothirsch der Altersklasse II mit beidseitiger Krone erlegt. Die Beurteilung dieses Umstandes sei einzig und allein durch eine Kommission erfolgt bzw. wurde im Rahmen der Grünbeschau der Hirsch angeblich vom Hegeringleiter C im Beisein von Herrn D und anderen Jägern bewertet. Dazu sei festzuhalten, dass der Hirsch vom Beschuldigten angeschossen und dann erst in einem anderen Revier aufgefunden worden sei und zwar lange nach dem vom Beschuldigten getätigtem Schuss. Es sei daher schon ein gewisser Verwesungszustand eingetreten. Sichere und richtige Rückschlüsse im grünen Zustand seien nicht mehr möglich, wenn zwischen dem Schuss und dem tatsächlichen Verenden des Hirsches eine gewisse Zeit vergehe. Vor diesem Hintergrund erscheine daher die Bewertung des Hegeringleiters einfach falsch zu sein, tatsächlich handle es sich um einen Hirsch der Klasse I. Der Beschuldigte habe auch diesen Hirsch naturgemäß nicht als Hirsch der Klasse II erlegt, sondern eben als Hirsch der Klasse I. Es sei so gewesen, dass der Hirsch in der Hirschbrunft zugezogen sei und habe der Hirsch am Vortag ein äußerst dominantes Brunftverhalten gezeigt und habe er einen anderen bekannten Hirsch im Alter von ca. 9 Jahren verkämpft. Allein dieser Umstand zeige auch, dass eben der erlegte Hirsch nicht 8 Jahre – sowie vermutet und dem Straferkenntnis zugrunde gelegt – sondern eben 10 Jahre oder mehr sei. Der Beschwerdeführer habe den erlegten Hirsch über einen längeren Zeitraum beobachten können und sei er der felsenfesten Überzeugung gewesen, dass es sich um einen Hirsch der Klasse I handle und zwar aufgrund des kastenförmigen Körperbaus des Hirsches, des durchhängenden Bauches, der Mähne und des in Natur deutlich erkennbaren Widerristes. Darüber hinaus habe der Hirsch tiefstehende Rosen aufgewiesen und auch ein gekraustes Haupt und seien die Augenden nach oben auffallend breit gewesen. All diese Umstände haben beim Beschuldigten die Überzeugung gefestigt, dass es sich beim beschossenen Hirsch, um einen Hirsch der Klasse I handle. Der Beschuldigte sei auch nicht alleine auf der Jagd gewesen als er diesen Hirsch erlegte bzw. beschoss, sondern sei er in Begleitung des Herrn E gewesen. Dieser sei früher bei der Forstverwaltung G als Jäger bzw. Berufungsjägerlehrling tätig gewesen und sei seit seiner frühesten Jugend de facto mit der Jagd vertraut gewesen und könne insbesondere für das Hochwild, aber auch für das Gamswild als Experte gesehen werden. Auch dieser habe den Hirsch eindeutig als Hirsch der Klasse I angesprochen und zwar eben aufgrund der äußerlichen Kennzeichen, aber auch aufgrund des Verhaltens des Hirsches. Der beschossene Hirsch habe – wie gesagt – alle üblichen Anzeichen eines älteren Hirsches gezeigt, so habe der Hirsch sein Haupt tief getragen und habe der Hirsch einen sehr breiten Äser und die Wamme sei markant gewesen. Ebenso habe der Hirsch einen Senkrücken, einen starken Widerrist und auch einen relativ durchhängenden Bauch aufgewiesen. Diese Altersmerkmale, insbesondere auch das bullige Aussehen, seien klar erkennbar gewesen. Das Verhalten des Hirsches habe auch das Seinige dazu beigetragen, jedenfalls war für den Beschuldigten der klare Eindruck gegeben, dass es sich hier um einen alten reifen Hirsch handle. Auch das Geweih sei als überdurchschnittlich gut entwickelt und reif anzusehen gewesen, die Rosen gut entwickelt und normal ausgebildet, die Enden schön ausgespitzt und sei es keineswegs so gewesen, dass der Hirsch die Masse auch noch im Kronenbereich bzw. ober den Mittelenden aufgewiesen habe. Es sei so gewesen, dass die Masse bereits im unteren Bereich lag, die Aug- und Mittelenden seien gleich lang gewesen, was auch ein typisches Zeichen für einen alten Hirsch sei. Die Rosen seien schön aufgesessen, jedenfalls im grünen Zustand wäre dieser Eindruck jedenfalls gegeben. Der Hirsch habe eindeutig ein reifes Geweih gezeigt. Das Geweih sei an sich dünn gewesen und könne keinesfalls von einer kapitalen Veranlagung gesprochen werden, der Hirsch müsse insgesamt in seiner Veranlagung als dünnstangig angesehen werden. Das Haupt habe auch bereits eine Grausung aufgewiesen, auch dieser Umstand sei auch eher bei alten Hirschen gegeben. Auch die Farbe des Hirsches sei auch noch schön rot gewesen, auch dieser Umstand lies eindeutig einen Hinweis auf einen alten Hirsch zu. Der Hirsch habe auch kein brandiges Geweih aufgewiesen, sondern wären alle Enden schön ausgespitzt gewesen. Weiters habe der Hirsch eine fallende Rückenlinie aufgewiesen, darüber hinaus auch einen breiten Träger.Dagegen hat der Beschwerdeführer, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, fristgerecht mit Schreiben vom
  2. August 2017 Beschwerde erhoben. In dieser führte er im Wesentlichen aus, dass das Straferkenntnis wegen materiell- und formalrechtlicher Unrichtigkeit und Rechtswidrigkeit zur Gänze angefochten werde und die sofortige Einstellung des eingeleiteten Strafverfahrens beantragt werde. Im Einzelnen werde ausgeführt, dass einzig und allein es richtig sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich am 02.10.2016 einen Hirsch mit beidseitiger Krone erlegt habe, wobei dieser Hirsch nach Ansicht des Beschuldigten eindeutig der Klassifizierung römisch eins zuzuordnen wäre. Es sei nicht richtig, dass die Behörde in ihrem Straferkenntnis vom 03.08.2017 davon ausgehe, der Beschuldigte habe am 02.10.2016 im Eigenjagdgebiet *** einen gut veranlagten Rothirsch der Altersklasse römisch zwei mit beidseitiger Krone erlegt. Die Beurteilung dieses Umstandes sei einzig und allein durch eine Kommission erfolgt bzw. wurde im Rahmen der Grünbeschau der Hirsch angeblich vom Hegeringleiter C im Beisein von Herrn D und anderen Jägern bewertet. Dazu sei festzuhalten, dass der Hirsch vom Beschuldigten angeschossen und dann erst in einem anderen Revier aufgefunden worden sei und zwar lange nach dem vom Beschuldigten getätigtem Schuss. Es sei daher schon ein gewisser Verwesungszustand eingetreten. Sichere und richtige Rückschlüsse im grünen Zustand seien nicht mehr möglich, wenn zwischen dem Schuss und dem tatsächlichen Verenden des Hirsches eine gewisse Zeit vergehe. Vor diesem Hintergrund erscheine daher die Bewertung des Hegeringleiters einfach falsch zu sein, tatsächlich handle es sich um einen Hirsch der Klasse römisch eins. Der Beschuldigte habe auch diesen Hirsch naturgemäß nicht als Hirsch der Klasse römisch zwei erlegt, sondern eben als Hirsch der Klasse römisch eins. Es sei so gewesen, dass der Hirsch in der Hirschbrunft zugezogen sei und habe der Hirsch am Vortag ein äußerst dominantes Brunftverhalten gezeigt und habe er einen anderen bekannten Hirsch im Alter von ca. 9 Jahren verkämpft. Allein dieser Umstand zeige auch, dass eben der erlegte Hirsch nicht 8 Jahre – sowie vermutet und dem Straferkenntnis zugrunde gelegt – sondern eben 10 Jahre oder mehr sei. Der Beschwerdeführer habe den erlegten Hirsch über einen längeren Zeitraum beobachten können und sei er der felsenfesten Überzeugung gewesen, dass es sich um einen Hirsch der Klasse römisch eins handle und zwar aufgrund des kastenförmigen Körperbaus des Hirsches, des durchhängenden Bauches, der Mähne und des in Natur deutlich erkennbaren Widerristes. Darüber hinaus habe der Hirsch tiefstehende Rosen aufgewiesen und auch ein gekraustes Haupt und seien die Augenden nach oben auffallend breit gewesen. All diese Umstände haben beim Beschuldigten die Überzeugung gefestigt, dass es sich beim beschossenen Hirsch, um einen Hirsch der Klasse römisch eins handle. Der Beschuldigte sei auch nicht alleine auf der Jagd gewesen als er diesen Hirsch erlegte bzw. beschoss, sondern sei er in Begleitung des Herrn E gewesen. Dieser sei früher bei der Forstverwaltung G als Jäger bzw. Berufungsjägerlehrling tätig gewesen und sei seit seiner frühesten Jugend de facto mit der Jagd vertraut gewesen und könne insbesondere für das Hochwild, aber auch für das Gamswild als Experte gesehen werden. Auch dieser habe den Hirsch eindeutig als Hirsch der Klasse römisch eins angesprochen und zwar eben aufgrund der äußerlichen Kennzeichen, aber auch aufgrund des Verhaltens des Hirsches. Der beschossene Hirsch habe – wie gesagt – alle üblichen Anzeichen eines älteren Hirsches gezeigt, so habe der Hirsch sein Haupt tief getragen und habe der Hirsch einen sehr breiten Äser und die Wamme sei markant gewesen. Ebenso habe der Hirsch einen Senkrücken, einen starken Widerrist und auch einen relativ durchhängenden Bauch aufgewiesen. Diese Altersmerkmale, insbesondere auch das bullige Aussehen, seien klar erkennbar gewesen. Das Verhalten des Hirsches habe auch das Seinige dazu beigetragen, jedenfalls war für den Beschuldigten der klare Eindruck gegeben, dass es sich hier um einen alten reifen Hirsch handle. Auch das Geweih sei als überdurchschnittlich gut entwickelt und reif anzusehen gewesen, die Rosen gut entwickelt und normal ausgebildet, die Enden schön ausgespitzt und sei es keineswegs so gewesen, dass der Hirsch die Masse auch noch im Kronenbereich bzw. ober den Mittelenden aufgewiesen habe. Es sei so gewesen, dass die Masse bereits im unteren Bereich lag, die Aug- und Mittelenden seien gleich lang gewesen, was auch ein typisches Zeichen für einen alten Hirsch sei. Die Rosen seien schön aufgesessen, jedenfalls im grünen Zustand wäre dieser Eindruck jedenfalls gegeben. Der Hirsch habe eindeutig ein reifes Geweih gezeigt. Das Geweih sei an sich dünn gewesen und könne keinesfalls von einer kapitalen Veranlagung gesprochen werden, der Hirsch müsse insgesamt in seiner Veranlagung als dünnstangig angesehen werden. Das Haupt habe auch bereits eine Grausung aufgewiesen, auch dieser Umstand sei auch eher bei alten Hirschen gegeben. Auch die Farbe des Hirsches sei auch noch schön rot gewesen, auch dieser Umstand lies eindeutig einen Hinweis auf einen alten Hirsch zu. Der Hirsch habe auch kein brandiges Geweih aufgewiesen, sondern wären alle Enden schön ausgespitzt gewesen. Weiters habe der Hirsch eine fallende Rückenlinie aufgewiesen, darüber hinaus auch einen breiten Träger. Der Beschwerdeführer habe daher vor Schussabgabe nicht die geringsten Zweifel gehabt, dass es sich hier nicht um einen Hirsch der Klasse I handle, dies würde auch von seinem Mitgeher E, welcher wie gesagt lange bei der Forstverwaltung G in *** tätig gewesen sei, bestätigt. Noch am Vortag habe ein anderer Freund des Beschwerdeführers, Herr F, ebenfalls diesen Hirsch gesehen und sei auch dieser der felsenfesten Überzeugung gewesen, dass es sich um einen Hirsch der Klasse I handeln würde und sei diese Überzeugung auch heute noch gegeben. Es gäbe viele Möglichkeiten das Alter eines Hirsches zumindest annähernd zu bestimmen, eine Grünbesichtigung bzw. Befundung eines Hirsches könne nie zu einem guten und richtigen Ergebnis führen. Es sei allgemein bekannt, dass selbst bei Durchführung eines Zahnschliffes der Unsicherheitsfaktor zwischen zwei und drei Jahre liege, dies würde auch bei Untersuchungen durch H über die Universität in *** immer wieder unter Beweis gestellt. Das Ergebnis des Zahnschliffes sei im Wesentlichen auch davon abhängig wie bzw. wovon sich ein Hirsch ernährt. Selbst wenn man daher – zur Altersbestimmung eines Hirsches – einen Schnitt und Anschliff des ersten Molars durchführe, könne man keinesfalls zu einem gesicherten Ergebnis gelangen, auch hier sei wie gesagt, eine Unsicherheit von zwei bis drei Jahren gegeben. Zwischen den Wurzelhälsen werde bei Rotwild eine Zementschicht ab- und angelagert, die in der Regel „Jahrringe“ erkennen lasse. Durch diese ausgebildeten Jahresringe sei dann eine Altersbestimmung annähernd möglich, allerdings eben mit einem großen Unsicherheitsfaktor.Der Beschwerdeführer habe daher vor Schussabgabe nicht die geringsten Zweifel gehabt, dass es sich hier nicht um einen Hirsch der Klasse römisch eins handle, dies würde auch von seinem Mitgeher E, welcher wie gesagt lange bei der Forstverwaltung G in *** tätig gewesen sei, bestätigt. Noch am Vortag habe ein anderer Freund des Beschwerdeführers, Herr F, ebenfalls diesen Hirsch gesehen und sei auch dieser der felsenfesten Überzeugung gewesen, dass es sich um einen Hirsch der Klasse römisch eins handeln würde und sei diese Überzeugung auch heute noch gegeben. Es gäbe viele Möglichkeiten das Alter eines Hirsches zumindest annähernd zu bestimmen, eine Grünbesichtigung bzw. Befundung eines Hirsches könne nie zu einem guten und richtigen Ergebnis führen. Es sei allgemein bekannt, dass selbst bei Durchführung eines Zahnschliffes der Unsicherheitsfaktor zwischen zwei und drei Jahre liege, dies würde auch bei Untersuchungen durch H über die Universität in *** immer wieder unter Beweis gestellt. Das Ergebnis des Zahnschliffes sei im Wesentlichen auch davon abhängig wie bzw. wovon sich ein Hirsch ernährt. Selbst wenn man daher – zur Altersbestimmung eines Hirsches – einen Schnitt und Anschliff des ersten Molars durchführe, könne man keinesfalls zu einem gesicherten Ergebnis gelangen, auch hier sei wie gesagt, eine Unsicherheit von zwei bis drei Jahren gegeben. Zwischen den Wurzelhälsen werde bei Rotwild eine Zementschicht ab- und angelagert, die in der Regel „Jahrringe“ erkennen lasse. Durch diese ausgebildeten Jahresringe sei dann eine Altersbestimmung annähernd möglich, allerdings eben mit einem großen Unsicherheitsfaktor. Eine zweite Möglichkeit bestehe darin, das Alter anhand des Zahnabschliffes zu bestimmen, allerdings bedürfe es hierzu eines umfangreichen Referenzrasters, welcher auch mit Unsicherheitsfaktoren verbunden sei. Auch hier spiele naturgemäß es eine große Rolle, welches Futter bzw. welche Nahrung dem Wild zur Verfügung stehe, dementsprechend komme es zu einem unterschiedlichen Abschliff. Im gegenständlichen Fall sei keine dieser standardisierten Methoden ordnungsgemäß verwendet worden. Im Zuge des angeblich durchgeführten Verfahrens habe sich einzig und allein aufgrund einer Grünbefundung ergeben, dass der Hirsch zu jung gewesen sei, wobei zu dieser Befundung der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden sei. Es sei somit auszugehen, dass eine exakte Altersbestimmung des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches nicht vorgenommen worden sei. Das Ergebnis der Altersbewertung der Trophäe durch eine Kommission deren Mitglieder nach dem Gesetz gar keine Sachkunde aufweisen müssen – mag deren Urteil „im Ergebnis auch zu treffen“ – sei daher nicht als sachverständigen Beurteilung in Verwaltungsstrafverfahren anzusehen. Abgesehen davon, dass sich im Anlassfall eine schriftliche Beurteilung der Kommission im Akt der Behörde nicht finde – zumindest seien derartige Unterlagen dem ausgewiesenen Vertreter nicht zur Verfügung gestellt worden – könne eine solche allenfalls vielleicht einen Anfangsverdacht betreffend eines Fehlabschusses begründen, allerdings nie einen Fehlabschuss unter Beweis stellen. Deshalb wäre jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren schon ein jagdfachliches Gutachten einzuholen gewesen und sei dadurch, dass diese Vorgehensweise nicht gewählt worden sei, das Verfahren jedenfalls als mangelhaft zu betrachten. Zu diesem Zeitpunkt wäre es auch noch möglich gewesen, im Rahmen der Trophäenschau letzten Endes einen Zahnschliff vorzunehmen oder eine genauere Beurteilung durchzuführen. Nunmehr sei eine Altersbestimmung über einen Zahnschliff nicht mehr möglich, da das Kiefer weggeworfen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer nur den geringsten Verdacht gehabt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, so hätte er von sich aus einen Zahnschliff durchführen lassen, dies deshalb, da er der felsenfesten Überzeugung sei, dass sich dann herausgestellt hätte, dass es sich ganz klar um einen Hirsch der Klasse I handle.Eine zweite Möglichkeit bestehe darin, das Alter anhand des Zahnabschliffes zu bestimmen, allerdings bedürfe es hierzu eines umfangreichen Referenzrasters, welcher auch mit Unsicherheitsfaktoren verbunden sei. Auch hier spiele naturgemäß es eine große Rolle, welches Futter bzw. welche Nahrung dem Wild zur Verfügung stehe, dementsprechend komme es zu einem unterschiedlichen Abschliff. Im gegenständlichen Fall sei keine dieser standardisierten Methoden ordnungsgemäß verwendet worden. Im Zuge des angeblich durchgeführten Verfahrens habe sich einzig und allein aufgrund einer Grünbefundung ergeben, dass der Hirsch zu jung gewesen sei, wobei zu dieser Befundung der Beschwerdeführer nicht beigezogen worden sei. Es sei somit auszugehen, dass eine exakte Altersbestimmung des vom Beschwerdeführer erlegten Hirsches nicht vorgenommen worden sei. Das Ergebnis der Altersbewertung der Trophäe durch eine Kommission deren Mitglieder nach dem Gesetz gar keine Sachkunde aufweisen müssen – mag deren Urteil „im Ergebnis auch zu treffen“ – sei daher nicht als sachverständigen Beurteilung in Verwaltungsstrafverfahren anzusehen. Abgesehen davon, dass sich im Anlassfall eine schriftliche Beurteilung der Kommission im Akt der Behörde nicht finde – zumindest seien derartige Unterlagen dem ausgewiesenen Vertreter nicht zur Verfügung gestellt worden – könne eine solche allenfalls vielleicht einen Anfangsverdacht betreffend eines Fehlabschusses begründen, allerdings nie einen Fehlabschuss unter Beweis stellen. Deshalb wäre jedenfalls im erstinstanzlichen Verfahren schon ein jagdfachliches Gutachten einzuholen gewesen und sei dadurch, dass diese Vorgehensweise nicht gewählt worden sei, das Verfahren jedenfalls als mangelhaft zu betrachten. Zu diesem Zeitpunkt wäre es auch noch möglich gewesen, im Rahmen der Trophäenschau letzten Endes einen Zahnschliff vorzunehmen oder eine genauere Beurteilung durchzuführen. Nunmehr sei eine Altersbestimmung über einen Zahnschliff nicht mehr möglich, da das Kiefer weggeworfen worden sei. Hätte der Beschwerdeführer nur den geringsten Verdacht gehabt, dass gegen ihn ein Strafverfahren eingeleitet werden würde, so hätte er von sich aus einen Zahnschliff durchführen lassen, dies deshalb, da er der felsenfesten Überzeugung sei, dass sich dann herausgestellt hätte, dass es sich ganz klar um einen Hirsch der Klasse römisch eins handle. Was die Bestimmung des § 26 der Niederösterreichischen Jagdverordnung anlangt, so sei festzuhalten, dass im Absatz 1 festgehalten sei, dass bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme mit solcher gem. § 100 Abs. 1 und 2 Niederösterreichisches Jagdgesetz, auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten sei, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau auch noch hergestellt werden könne. Im Absatz 2 sei festzuhalten, dass das Hauptgewicht des Abschusses in der jüngsten Altersklasse festzulegen sei. Letztlich sei im Absatz 3 des § 26 Niederösterreichisches Jagdgesetz festgehalten, dass in der Altersklasse II der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten sei. Aus dieser Bestimmung ergäbe sich eindeutig, dass es nicht so sei, dass in der Altersklasse II gar keine Abschüsse zu tätigen seien. Naturgemäß sei dem ausgewiesenen Vertreter die Bestimmung des § 26a bekannt, wobei auch hier der erste Absatz der Bestimmung sehr bekannt sei. Dort sei wörtlich Folgendes festgehalten: „Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, welche aufgrund ihrer Körper – und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben“. Was die Bestimmung des Paragraph 26, der Niederösterreichischen Jagdverordnung anlangt, so sei festzuhalten, dass im Absatz 1 festgehalten sei, dass bei der Verfügung von Abschüssen mit Ausnahme mit solcher gem. Paragraph 100, Absatz eins und 2 Niederösterreichisches Jagdgesetz, auf eine zweckvolle Gliederung des Abschusses trophäentragender Wildstücke nach Altersklassen zu achten sei, damit im verbleibenden Wildstand ein biologisch richtiger Altersklassenaufbau auch noch hergestellt werden könne. Im Absatz 2 sei festzuhalten, dass das Hauptgewicht des Abschusses in der jüngsten Altersklasse festzulegen sei. Letztlich sei im Absatz 3 des Paragraph 26, Niederösterreichisches Jagdgesetz festgehalten, dass in der Altersklasse römisch zwei der Eingriff grundsätzlich sehr mäßig zu halten sei. Aus dieser Bestimmung ergäbe sich eindeutig, dass es nicht so sei, dass in der Altersklasse römisch zwei gar keine Abschüsse zu tätigen seien. Naturgemäß sei dem ausgewiesenen Vertreter die Bestimmung des Paragraph 26 a, bekannt, wobei auch hier der erste Absatz der Bestimmung sehr bekannt sei. Dort sei wörtlich Folgendes festgehalten: „Bei der Durchführung des Abschusses dürfen nur jene Stücke erlegt werden, welche aufgrund ihrer Körper – und Trophäenentwicklung darauf schließen lassen, dass sie das der bewilligten Altersklasse entsprechende Lebensalter haben“. Würde man tatsächlich – sowie dies die Erstbehörde tue – die Ansicht vertreten, dass keinesfalls ein Schuss abgegeben werden hätte dürfen, da sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Hirsch angeblich nicht der Klasse I sondern der Klasse II zuzuordnen gewesen sei, so würde dies zwangsläufig dazu führen, dass de facto eigentlich niemand mehr einen Hirsch erlegen könne, welcher eine beidseitige Krone aufweise. Es sei bekannt, dass selbst Berufsjäger Hirsche altersmäßig nicht 100 %ig bestimmen können, wenn sie sie nicht von der Fütterung kennen würden, dies sei sowohl im lebenden als auch im erlegten Zustand nicht möglich. In diesem Zusammenhang dürfe darauf verwiesen werden, dass naturgemäß die Äsung, die Winterversorgung, aber auch das Biotop an sich, hier eine große Rolle spiele, vor diesem Hintergrund komme es daher zu großen Unterschieden. Man könne daher zwangsläufig nur von Erfahrungswerten ausgehen, wobei bekannt sei, dass gewisse Parameter, welche bei der Altersbeurteilung herangezogen werden, zwar sehr oft stimmen allerdings es riesige Unterschiede gebe. Dies sei nicht nur beim Hochwild so, sondern auch beim Rehwild und sei dies in vielen Büchern und Veröffentlichungen immer wieder dargestellt worden. Entscheidend sei daher einzig und allein, ob anhand der körperlichen Zeichen und des Verhaltens man davon ausgehen könne bzw. ausgehen habe dürfen, dass der angesprochene und angeschossene Hirsch in jene Altersklasse falle, für die eine Abschussbewilligung vorliege.Würde man tatsächlich – sowie dies die Erstbehörde tue – die Ansicht vertreten, dass keinesfalls ein Schuss abgegeben werden hätte dürfen, da sich im Nachhinein herausgestellt habe, dass der Hirsch angeblich nicht der Klasse römisch eins sondern der Klasse römisch zwei zuzuordnen gewesen sei, so würde dies zwangsläufig dazu führen, dass de facto eigentlich niemand mehr einen Hirsch erlegen könne, welcher eine beidseitige Krone aufweise. Es sei bekannt, dass selbst Berufsjäger Hirsche altersmäßig nicht 100 %ig bestimmen können, wenn sie sie nicht von der Fütterung kennen würden, dies sei sowohl im lebenden als auch im erlegten Zustand nicht möglich. In diesem Zusammenhang dürfe darauf verwiesen werden, dass naturgemäß die Äsung, die Winterversorgung, aber auch das Biotop an sich, hier eine große Rolle spiele, vor diesem Hintergrund komme es daher zu großen Unterschieden. Man könne daher zwangsläufig nur von Erfahrungswerten ausgehen, wobei bekannt sei, dass gewisse Parameter, welche bei der Altersbeurteilung herangezogen werden, zwar sehr oft stimmen allerdings es riesige Unterschiede gebe. Dies sei nicht nur beim Hochwild so, sondern auch beim Rehwild und sei dies in vielen Büchern und Veröffentlichungen immer wieder dargestellt worden. Entscheidend sei daher einzig und allein, ob anhand der körperlichen Zeichen und des Verhaltens man davon ausgehen könne bzw. ausgehen habe dürfen, dass der angesprochene und angeschossene Hirsch in jene Altersklasse falle, für die eine Abschussbewilligung vorliege. Es sei jedenfalls nicht möglich einen Hirsch mit 8 Jahren von einem Hirsch mit 11 Jahren zu unterscheiden. Es handle sich jedenfalls um einen reifen Hirsch und habe der Beschwerdeführer seiner Einschätzung nach einen Hirsch, welcher in die Klasse I einzustufen wäre, erlegt und dies mit gutem Gewissen. Es liege somit kein Verschulden im Sinne der Bestimmung des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz vor, es sei von keinem fahrlässigen Verhalten auszugehen, der Beschwerdeführer habe nicht gegen ein Verbot verstoßen und habe er auch alle Gebote eingehalten. Es sei auch ganz klar davon auszugehen, dass dann, wenn wider Erwarten eine Verletzung im Raume stehen sollte – dies werde aber bestritten – dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verletzung treffe. Selbst wenn man wider Erwarten von einer Fahrlässigkeit ausgehen sollte, so hätte keinesfalls mit einer Geldstrafe vorgegangen werden müssen, sondern hätte die Behörde mit einer Verwarnung vorgehen können, ja sogar müssen. Es sei jedenfalls nicht möglich einen Hirsch mit 8 Jahren von einem Hirsch mit 11 Jahren zu unterscheiden. Es handle sich jedenfalls um einen reifen Hirsch und habe der Beschwerdeführer seiner Einschätzung nach einen Hirsch, welcher in die Klasse römisch eins einzustufen wäre, erlegt und dies mit gutem Gewissen. Es liege somit kein Verschulden im Sinne der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz vor, es sei von keinem fahrlässigen Verhalten auszugehen, der Beschwerdeführer habe nicht gegen ein Verbot verstoßen und habe er auch alle Gebote eingehalten. Es sei auch ganz klar davon auszugehen, dass dann, wenn wider Erwarten eine Verletzung im Raume stehen sollte – dies werde aber bestritten – dem Beschwerdeführer kein Verschulden an der Verletzung treffe. Selbst wenn man wider Erwarten von einer Fahrlässigkeit ausgehen sollte, so hätte keinesfalls mit einer Geldstrafe vorgegangen werden müssen, sondern hätte die Behörde mit einer Verwarnung vorgehen können, ja sogar müssen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs. 1 VwGVG am
  3. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen C, D, E und F einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des , Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am
  4. Mai 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurde der Beschwerdeführer und die Zeugen C, D, E und F einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Weiters wurde ein jagdfachlicher Amtssachverständiger beigezogen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Der Beschwerdeführer erlegte am 02.10.2016 im Eigenjagdrevier „***“, KG ***, in *** einen beidseitigen Kronenhirsch. Dieser Sachverhalt wird auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Verfahrensakte sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst im Zuge der Beschwerdeverhandlung, als erwiesen angesehen. Es steht daher unstrittig fest, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Hirsch zur angeführten Tatzeit am angeführten Tatort erlegt hat. Weiters war unstrittig, dass es sich beim gegenständlichen Hirsch um einen beidseitigen Kronenhirsch handelt. Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass dieser Hirsch ein Hirsch der Altersklasse II war.Ebenso konnte als erwiesen angesehen werden, dass dieser Hirsch ein Hirsch der Altersklasse römisch zwei war. Hierzu wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer zunächst selbst im Zuge der Rechtfertigung im Verfahren der belangten Behörde mit Schreiben vom
  5. April 2017 angab, dass er die „Fehleinschätzung bedaure“. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Altersbestimmung durch die Bewertungskommission ist als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche Hirsch ein Hirsch der Alterklasse II gewesen ist. Diese Beurteilung wurde von den Zeugen D und C im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren bestätigt. Diese Ausführungen waren glaubhaft und nachvollziehbar. Die Zeugen führten zweifelsfrei im Zuge der Verhandlung aus, dass bei der Beurteilung des gegenständlichen Hirsches, hinsichtlich der Zugehörigkeit in die Altersklasse II kein Zweifel vorlag.Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere der Altersbestimmung durch die Bewertungskommission ist als erwiesen anzusehen, dass der gegenständliche Hirsch ein Hirsch der Alterklasse römisch zwei gewesen ist. Diese Beurteilung wurde von den Zeugen D und C im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren bestätigt. Diese Ausführungen waren glaubhaft und nachvollziehbar. Die Zeugen führten zweifelsfrei im Zuge der Verhandlung aus, dass bei der Beurteilung des gegenständlichen Hirsches, hinsichtlich der Zugehörigkeit in die Altersklasse römisch zwei kein Zweifel vorlag. Ergänzend wird ausgeführt, dass auch vom jagdfachlichen Amtssachverständigen im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren ausgeführt wurde, dass diese Zuordnung fachlich nachvollzogen werden kann. Soweit eingewandt wird, dass eine Beurteilung durch die Bewertungskommission nicht geeignet ist, die Altersbestimmung vorzunehmen, wird ausgeführt, dass die Bewertungskommission bei der Hegeschau das, entsprechend der jagdrechtlichen Bestimmungen, befugte Organ im Land NÖ für die Altersbestimmung ist. Eine Altersbestimmung durch Zahnschliff der Unterkieferäste war im Zuge des gegenständlichen Verfahrens mangels Vorliegen der Unterkieferäste nicht möglich. Ein derartiger Abschliff ist auch auf Grund sämtlicher Verfügungsrechte über die Unterkieferäste ausschließlich mit Genehmigung bzw. auf Veranlassung des Verfügungsberechtigten möglich. Es wäre daher in der Dispositionsgewalt des Beschwerdeführers gestanden, die Unterkieferäste aufzubewahren, der Strafbehörde vorzulegen bzw. einen Zahnabschliff durchführen zu lassen bzw. diesen zu genehmigen. Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht diesbezüglich nicht nach und legte die Unterkieferäste des gegenständlichen Hirsches zum Zwecke eines Zahnabschliffes nicht vor bzw. führte er auch selbst keinen durch. Ergänzend wird betreffend des Alters des Hirsches festgehalten, dass der jagdfachliche Amtssachverständige ausführte, dass auch die Trophäe dieses Hirsches für ihn auf einen Hirsch der Altersklasse II sprechen würde, wenngleich der jagdfachliche Amtssachverständige ausführte, dass eine genaue Zuordnung ohne Vorliegen der Unterkiefer bzw. eines Zahnschliffes nicht möglich sei.Ergänzend wird betreffend des Alters des Hirsches festgehalten, dass der jagdfachliche Amtssachverständige ausführte, dass auch die Trophäe dieses Hirsches für ihn auf einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei sprechen würde, wenngleich der jagdfachliche Amtssachverständige ausführte, dass eine genaue Zuordnung ohne Vorliegen der Unterkiefer bzw. eines Zahnschliffes nicht möglich sei. Auch auf Grund dieser Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen konnten den Ausführungen der Bewerter D und C im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren gefolgt werden und deren Beurteilungsergebnis im Zuge der Hegeschau zu Grunde gelegt werden. Diesen Bewertern standen im Zuge der Hegeschau neben der Trophäe auch die Unterkieferäste des gegenständlichen Hirsches bei der Beurteilung zur Verfügung und war daher auf Grund dieser fachlichen Beurteilung zweifelsfrei von einem Hirsch der Alterklasse II auszugehen.Auch auf Grund dieser Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen konnten den Ausführungen der Bewerter D und C im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren gefolgt werden und deren Beurteilungsergebnis im Zuge der Hegeschau zu Grunde gelegt werden. Diesen Bewertern standen im Zuge der Hegeschau neben der Trophäe auch die Unterkieferäste des gegenständlichen Hirsches bei der Beurteilung zur Verfügung und war daher auf Grund dieser fachlichen Beurteilung zweifelsfrei von einem Hirsch der Alterklasse römisch zwei auszugehen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung lautet:Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung lautet: „Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse II beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“„Beim Rotwild dürfen zur Gewährleistung des biologisch richtigen Altersklassenaufbaues in der Altersklasse römisch zwei beidseitige Kronenhirsche nicht erlegt werden. Als Krone gilt jedes Geweih mit mehr als zwei Enden über dem Mittelspross, wobei die Endenanordnung gleichgültig ist. Als Ende zählt jede Stangenabzweigung ab 4 cm Länge, gemessen vom tiefsten Punkt der inneren Seitenlänge des jeweiligen Endes bis zu deren Spitze.“

§ 135Abs.

1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt.

Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 begeht eine Verwaltungsübertretung, wenn die Tat nicht einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer einem in diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes verfügten sonstigen Verbot oder Gebot zuwiderhandelt. Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse II erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des § 26a Abs. 2 der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist.Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer unzweifelhaft und unstrittig einen beidseitigen Kronenhirsch der Altersklasse römisch zwei erlegt. Ein derartiger Hirsch darf auf Grund der Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung nicht erlegt werden, weshalb der Tatbestand in objektiver Hinsicht erfüllt ist. Richtig ist, dass die eindeutige Altersbestimmung (auf Jahre genau) in der Natur (durch okulare Ansprache) nicht möglich ist. Ausgeführt wird jedoch, dass ein sorgfältiges Ansprechen des zu erlegenden Wildstücks unerlässliche Voraussetzung für eine zulässige Schussabgabe ist. Der jagdfachliche Amtssachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Altersmerkmale des Körperbaus wie auch die Trophäe des gegenständlichen Hirschs aus jagdfachlicher Sicht nicht die zweifelsfreie Zuordnung zur Altersklasse II zugelassen habe. Bei Kenntnis der Kronenregelung und der gegebenen Sachlage müsste man also im Falle des Anblicks eines beidseitigen Kronenhirsches, der auch der Altersklasse II entsprechen könnte, den Schuss unterlassen.Der jagdfachliche Amtssachverständige führte schlüssig und nachvollziehbar aus, dass die vom Beschwerdeführer beschriebenen Altersmerkmale des Körperbaus wie auch die Trophäe des gegenständlichen Hirschs aus jagdfachlicher Sicht nicht die zweifelsfreie Zuordnung zur Altersklasse römisch zwei zugelassen habe. Bei Kenntnis der Kronenregelung und der gegebenen Sachlage müsste man also im Falle des Anblicks eines beidseitigen Kronenhirsches, der auch der Altersklasse römisch zwei entsprechen könnte, den Schuss unterlassen. Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen (vgl dazu etwa VwGH vom

  1. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen).Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde erweist sich daher als richtig, zumal der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat, dass die Schussabgabe im Zweifel zu unterbleiben hat, wenn beim Beschwerdeführer Zweifel an der richtigen Einschätzung der Altersklasse bestehen hätten müssen vergleiche , dazu etwa VwGH vom
  2. März 2012, 2011/03/0191, mit weiteren Nachweisen). Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen aber auch um einen Hirsch der Altersklasse II handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe unterbleiben müssen. Konnte es sich bei dem angesprochenen und in der Folge erlegten Hirsch, ausgehend von den genannten Ansprechmerkmalen aber auch um einen Hirsch der Altersklasse römisch zwei handeln, wovon nach den nicht als unschlüssig zu erkennenden Feststellungen des Amtssachverständigen auszugehen ist, hätte die Schussabgabe unterbleiben müssen. § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar.Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 stellt eine auf verschiedene Gebote verweisende Blankettstrafnorm dar. Ein unter die Verwaltungsvorschrift des § 135 Abs. 1 Z 31 NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG dar.Ein unter die Verwaltungsvorschrift des Paragraph 135, Absatz eins, Ziffer 31, NÖ Jagdgesetz 1974 fallendes Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Gebot stellt ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar. Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung

§ 26aAbs.

2 der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat.Auf Grund des oben dargelegten Beweisergebnisses unter gleichzeitiger Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsvorschriften konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm angelastete Verwaltungsübertretung

Paragraph 26 a, Absatz 2, der NÖ Jagdverordnung auch in subjektiver Hinsicht begangen hat. Der Beschwerdeführer konnte mangelndes Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift nicht glaubhaft machen und hätte bei Anwendung der pflichtgemäßen jagdlichen Sorgfalt und umfassender Berücksichtigung der einschlägigen jagdrechtlichen Normierungen gegenständlich Zweifel an der richtigen Einschätzung und Zuordnung der Altersklasse des Kronenhirsches haben müssen. Der Amtssachverständige hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer eher annehmen hätte müssen, dass dieser Hirsch der Altersklasse II angehörte und dass daher im Zweifel der Schuss hätte unterbleiben müssen (vgl. auch VwGH

  1. Jänner 2010, Zl. 2007/03/0008;
  2. Mai 2010, 2008/03/0170).Der Amtssachverständige hat im Übrigen nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer eher annehmen hätte müssen, dass dieser Hirsch der Altersklasse römisch zwei angehörte und dass daher im Zweifel der Schuss hätte unterbleiben müssen vergleiche auch VwGH
  3. Jänner 2010, Zl. 2007/03/0008;
  4. Mai 2010, 2008/03/0170). Es konnte daher als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat. Diese hat der Beschwerdeführer auch zu verantworten.

§ 135Abs.

2 NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Abs. 1 mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.

Paragraph 135, Absatz 2, NÖ Jagdgesetz 1974 sind Verwaltungsübertretungen

Absatz eins, mit einer Geldstrafe bis zu € 15.000,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:

§ 19VSt

G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd und erschwerend war hierbei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter Zugrundelegung der eingeschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers (Monatliches Nettodurchschnittseinkommen in der Höhe von ca. € 3.000,--; Eigentümer eines Einfamilienhauses; keine Schulden; keine Sorgepflichten). Die seitens der belangten Behörde festgesetzte Strafe lag im unteren Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens. Die Verhängung dieser war jedenfalls aus general- aber auch spezialpräventiven Überlegungen erforderlich. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren einwandte, die Verordnung sei rechtswidrig, wird ausgeführt, dass eine derartige Rechtswidrigkeit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in einem Verfahren die Bestimmung des § 26a Abs. 2 NÖ Jagdverordnung überprüft und unter anderem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber nicht gegen die in § 2 JG normierten Grundsätze verstoße, wenn er zum Zweck des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus beim männlichen Rotwild ein selektives Abschussverbot bestimmter Altersklassen normiere. Soweit der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung im Beschwerdeverfahren einwandte, die Verordnung sei rechtswidrig, wird ausgeführt, dass eine derartige Rechtswidrigkeit aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich nicht vorliegt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in einem Verfahren die Bestimmung des Paragraph 26 a, Absatz 2, NÖ Jagdverordnung überprüft und unter anderem ausgeführt, dass der Verordnungsgeber nicht gegen die in Paragraph 2, JG normierten Grundsätze verstoße, wenn er zum Zweck des biologisch richtigen Altersklassenaufbaus beim männlichen Rotwild ein selektives Abschussverbot bestimmter Altersklassen normiere. In einem weiteren Verfahren führte der Verfassungsgerichtshof aus, das dem Gesetz- wie dem Verordnungsgeber in Hinblick auf den Gleichheitssatz ein breiter Gestaltungsspielraum bei der Festlegung der jagdrechtlichen Hegeziele zukommt; dieser schließt das Anliegen der Bevorzugung von Hirschen bestimmter Geweihformen ein. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2107.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.