RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-115/001-2018 Text 3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […]“ „Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder […]“ „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ 3.
- Die am
- Mai 2016 beschlossene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, kundgemacht am
- Mai 2016, lautet: „§ 1 Gemäß § 26 Abs. 1 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (LGBl. 3/2015) wird für all jene Flächen, die in der beiliegenden Plandarstellung (Stand: 09.05.2016; Plannummer: ***) färbig hinterlegt sind, eine befristete (§ 26 Abs. 3) Bausperre erlassen.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 Landesgesetzblatt 3 aus 2015,) wird für all jene Flächen, die in der beiliegenden Plandarstellung (Stand: 09.05.2016; Plannummer: ***) färbig hinterlegt sind, eine befristete (Paragraph 26, Absatz 3,) Bausperre erlassen. § 2Paragraph 2 Zweck der Bausperre Mit der Bausperre sollen all jene Flächen von weiterer Bebauung freigehalten werden, für die im Zuge aktueller Planungsarbeiten (Erstellung eines Örtlichen Entwicklungskonzeptes mit Änderung des rechtskräftigen Flächenwidmungsplanes) überprüft wird, ob eine andere Baulandwidmungsart als die derzeit rechtskräftige verordnete festgelegt werden soll, um bestimmte Nutzungen auszuschließen oder einzuschränken. Je nach Prüfungsergebnis soll es dann zur Ausweisung entsprechender Festlegungen im Flächenwidmungsplan (z.B. Bezeichnung der speziellen Verwendung von Bauland-Betriebsgebiet) kommen. § 3Paragraph 3 Die Bausperre tritt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung dieser Verordnung in Kraft und erlischt spätestens nach 2 Jahren am 13.05.
- Die Planbeilage *** zu dieser Bausperre liegt im Stadtamt der Stadtgemeinde ***, Abt. ***, während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.“ 3.
- Die am
- Mai 2018 beschlossene Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde ***, kundgemacht am
- Mai 2018, lautet: „Gemäß § 35 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 (LGBl. 3/2015) wird für jene Flächen, die in der beiliegenden Plandarstellung (Stand: 03.05.2018; Plannummer: ***) färbig hinterlegt sind, zur Aktualisierung der Bebauungspläne *** *** und ***, eine„Gemäß Paragraph 35, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 Landesgesetzblatt 3 aus 2015,) wird für jene Flächen, die in der beiliegenden Plandarstellung (Stand: 03.05.2018; Plannummer: ***) färbig hinterlegt sind, zur Aktualisierung der Bebauungspläne *** *** und ***, eine B A U S P E R R E verordnet. Die Bausperre tritt mit dem Zeitpunkt der öffentlichen Kundmachung dieser Verordnung in Kraft und erlischt spätestens nach 2 Jahren am 28.05.2020.“
- Erwägungen: 4.
- Zur Wirkung der erlassenen Bausperren: 4.1.
- Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Antrag vom
- Juli 2016 begehrte Baubewilligung wurde von der Baubehörde erster Instanz wegen Widerspruchs zum Zweck der rechtskräftigen Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 NÖ ROG 2014, kundgemacht am
- Mai 2016, abgewiesen. Die belangte Behörde bestätigte diese Abweisung mit der Begründung, an rechtsgültige Verordnungen gebunden zu sein.4.1.
- Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft mit Antrag vom
- Juli 2016 begehrte Baubewilligung wurde von der Baubehörde erster Instanz wegen Widerspruchs zum Zweck der rechtskräftigen Bausperre gemäß Paragraph 26, Absatz eins, NÖ ROG 2014, kundgemacht am
- Mai 2016, abgewiesen. Die belangte Behörde bestätigte diese Abweisung mit der Begründung, an rechtsgültige Verordnungen gebunden zu sein. 4.1.
- Die am
- Mai 2016 kundgemachte und am
- Mai 2018 außer Kraft getretene Bausperre betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke steht dem Bauvorhaben nicht entgegen: Gemäß § 26 Abs. 3 NÖ ROG 2014 tritt eine Bausperre gemäß § 26 Abs. 1 leg.cit., wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden. Gemäß § 26 Abs. 5 NÖ ROG 2014 werden baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, von dieser nicht berührt.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, NÖ ROG 2014 tritt eine Bausperre gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg.cit., wenn sie nicht früher aufgehoben wird, zwei Jahre nach ihrer Kundmachung außer Kraft. Sie kann vor Ablauf dieser Frist einmal für ein Jahr verlängert werden. Gemäß Paragraph 26, Absatz 5, NÖ ROG 2014 werden baubehördliche Verfahren, die im Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, von dieser nicht berührt. Im vorliegenden Fall wurde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bausperre nicht innerhalb der in § 26 Abs. 3 NÖ ROG 2014 vorgesehen zweijährigen Frist verlängert. Dies hat zur Folge, dass diese Bausperre betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke außer Kraft getreten ist und diese Bausperre der Erteilung der beantragten Baubewilligung daher jedenfalls nicht mehr entgegensteht.Im vorliegenden Fall wurde die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Bausperre nicht innerhalb der in Paragraph 26, Absatz 3, NÖ ROG 2014 vorgesehen zweijährigen Frist verlängert. Dies hat zur Folge, dass diese Bausperre betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke außer Kraft getreten ist und diese Bausperre der Erteilung der beantragten Baubewilligung daher jedenfalls nicht mehr entgegensteht. Dies gilt gleichermaßen für die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am
- Mai 2018 beschlossene und am
- Mai 2018 kundgemachte weitere Bausperre gemäß § 35 NÖ ROG 2014 betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Auch diese neu erlassene Bausperre steht der Erteilung der beantragten Baubewilligung nicht entgegen, weil sie Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, entsprechend dem klaren Wortlaut des § 35 Abs. 4 NÖ ROG 2014 nicht berührt; das gegenständliche Bauvorhaben war zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre am
- Mai 2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig.Dies gilt gleichermaßen für die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** am
- Mai 2018 beschlossene und am
- Mai 2018 kundgemachte weitere Bausperre gemäß Paragraph 35, NÖ ROG 2014 betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke. Auch diese neu erlassene Bausperre steht der Erteilung der beantragten Baubewilligung nicht entgegen, weil sie Bauvorhaben, die zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre bereits anhängig waren, entsprechend dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 4, NÖ ROG 2014 nicht berührt; das gegenständliche Bauvorhaben war zum Zeitpunkt der Kundmachung der Bausperre am
- Mai 2018 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich anhängig. Eine Abweisung des Antrags auf Baubewilligung, weil das Bauvorhaben dem Zweck einer Bausperre entgegensteht (vgl. § 20 Abs. 1 Z 3 NÖ BO 2014), kommt daher im vorliegenden Fall jedenfalls nicht (mehr) in Betracht.Eine Abweisung des Antrags auf Baubewilligung, weil das Bauvorhaben dem Zweck einer Bausperre entgegensteht vergleiche Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014), kommt daher im vorliegenden Fall jedenfalls nicht (mehr) in Betracht. 4.
- Zur Zurückverweisung: 4.2.
- Die belangte Behörde hat aufgrund der von ihr vertretenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nunmehr aber jedenfalls unzutreffenden Rechtsansicht, dass die am
- Mai 2016 kundgemachte Bausperre dem Bauvorhaben entgegensteht, die weiteren Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 sowie ggf. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des projektierten Vorhabens im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 21 ff NÖ BO 2014 nicht (mehr) geprüft. Das von der Behörde geführte Verfahren ist über eine Vorprüfung des Bauvorhabens, und dies auch nur hinsichtlich eines der in § 20 Abs. 1 leg.cit. genannten Kriterien, nicht hinausgegangen. Es fehlen daher die – nunmehr – zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts. 4.2.
- Die belangte Behörde hat aufgrund der von ihr vertretenen, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nunmehr aber jedenfalls unzutreffenden Rechtsansicht, dass die am
- Mai 2016 kundgemachte Bausperre dem Bauvorhaben entgegensteht, die weiteren Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 sowie ggf. allgemein die Bewilligungsfähigkeit des projektierten Vorhabens im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraphen 21, ff NÖ BO 2014 nicht (mehr) geprüft. Das von der Behörde geführte Verfahren ist über eine Vorprüfung des Bauvorhabens, und dies auch nur hinsichtlich eines der in Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. genannten Kriterien, nicht hinausgegangen. Es fehlen daher die – nunmehr – zur Entscheidung über den Antrag erforderlichen Sachverhaltsermittlungen betreffend die Genehmigungsfähigkeit des beantragten Projekts. 4.2.
- Da sohin der maßgebliche Sachverhalt iSd § 28 Abs. 2 VwGVG nicht feststeht, stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG gedient ist.4.2.
- Da sohin der maßgebliche Sachverhalt iSd Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG nicht feststeht, stellt sich die Frage, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich selbst nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, oder ob der Raschheit und Kostenersparnis besser durch eine Aufhebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG gedient ist. 4.2.
- Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 2 Z 2 iVm § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist in § 28 VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. 4.2.
- Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist in Paragraph 28, VwGVG ein prinzipieller Vorrang der meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte normiert, weswegen die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Möglichkeit der Kassation eines verwaltungsbehördlichen Bescheides streng auf ihren gesetzlich zugewiesenen Raum zu beschränken ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann daher nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN).Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher nur dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde – auch in Teilbereichen – jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt hat oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwas schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche VwGH 06.07.2016, Ra 2015/01/0123, mwN). 4.2.
- Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgrund der dargestellten, vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage zu erklärenden, nunmehr aber gravierenden Ermittlungslücken erfüllt. Das von der Behörde geführte Verfahren ist – wie dargestellt – über das Stadium einer Vorprüfung des Bauvorhabens, und dies auch nur hinsichtlich eines der in § 20 Abs. 1 leg.cit. genannten Kriterien, nicht hinausgegangen, sondern wurde das Verfahren schon in diesem – der Beurteilung der eigentlichen Genehmigungsfähigkeit des Projektes (vgl. §§ 21 ff BO 2014) vorgelagerten – Stadium beendet. Wie schon dargelegt bildet die erlassene Bausperre betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nunmehr aber jedenfalls keinen geeigneten Versagungsgrund (mehr). 4.2.
- Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgrund der dargestellten, vor dem Hintergrund der damaligen Rechtslage zu erklärenden, nunmehr aber gravierenden Ermittlungslücken erfüllt. Das von der Behörde geführte Verfahren ist – wie dargestellt – über das Stadium einer Vorprüfung des Bauvorhabens, und dies auch nur hinsichtlich eines der in Paragraph 20, Absatz eins, leg.cit. genannten Kriterien, nicht hinausgegangen, sondern wurde das Verfahren schon in diesem – der Beurteilung der eigentlichen Genehmigungsfähigkeit des Projektes vergleiche Paragraphen 21, ff BO 2014) vorgelagerten – Stadium beendet. Wie schon dargelegt bildet die erlassene Bausperre betreffend die verfahrensgegenständlichen Grundstücke nunmehr aber jedenfalls keinen geeigneten Versagungsgrund (mehr). Feststellungen betreffend etwaige andere Hindernisse im Sinne des § 20 Abs. 1 NÖ BO 2014 sowie die Erfüllung der sonstigen baurechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen wurden von der belangten Behörde (wie auch von der Baubehörde erster Instanz) im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht getroffen. Auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft beigebrachten Antragsunterlagen einschließlich etwa der vorgelegten raumordnungsfachlichen Expertise wurden nicht gewürdigt bzw. einer Überprüfung durch einen Sachverständigen im Sinne § 52 AVG unterzogen (vgl. etwa VwGH 13.06.2012, 2012/06/0046, mwN): Alleine wurde von der Baubehörde erster Instanz eine raumordnungsfachliche Expertise eines Ziviltechnikerbüros eingeholt, um festzustellen, ob die am
- Mai 2016 beschlossene Bausperrenverordnung dem eingereichten Vorhaben entgegensteht. Weitere Ermittlungsschritte wurden weder von dieser Behörde noch von der belangten Behörde gesetzt.Feststellungen betreffend etwaige andere Hindernisse im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, NÖ BO 2014 sowie die Erfüllung der sonstigen baurechtlichen und bautechnischen Voraussetzungen wurden von der belangten Behörde (wie auch von der Baubehörde erster Instanz) im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht getroffen. Auch die von der beschwerdeführenden Gesellschaft beigebrachten Antragsunterlagen einschließlich etwa der vorgelegten raumordnungsfachlichen Expertise wurden nicht gewürdigt bzw. einer Überprüfung durch einen Sachverständigen im Sinne Paragraph 52, AVG unterzogen vergleiche etwa VwGH 13.06.2012, 2012/06/0046, mwN): Alleine wurde von der Baubehörde erster Instanz eine raumordnungsfachliche Expertise eines Ziviltechnikerbüros eingeholt, um festzustellen, ob die am
- Mai 2016 beschlossene Bausperrenverordnung dem eingereichten Vorhaben entgegensteht. Weitere Ermittlungsschritte wurden weder von dieser Behörde noch von der belangten Behörde gesetzt. Die belangte Behörde hat daher aufgrund der Abweisung des Bauansuchens im Hinblick auf die – damals geltende – Bausperrenverordnung aus der nunmehr maßgeblichen Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich keinen einzigen zur Beurteilung des Bauansuchens tauglichen Ermittlungsschritt gesetzt. Es liegen nunmehr erhebliche Ermittlungslücken im Sinne der oben zitieren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Soweit die belangte Behörde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führt, dem projektierten Vorhaben stehe überdies die Widmung als Bauland-Betriebsgebiet entgegen, ist darauf hinzuweisen, dass auch für die rechtliche Beurteilung der Widmungskonformität (vgl. § 18 NÖ ROG 2014) weitere Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere betreffend die für „bestehende Gebäude von Handelseinrichtungen“ vorgesehene Übergangsbestimmung in § 53 Abs. 8 NÖ ROG 2014 – etwa ob überhaupt eine „Wiederrichtung“ (Z 1) eines bestehenden Gebäudes von Handelseinrichtungen vorliegt – erforderlich sind (vgl. hierzu etwa Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] 1552, wonach eine „Wiederrichtung“ vorliegt, wenn das neue Gebäude nach seinen Abmessungen und nach seinem Verwendungszweck dem abzubrechenden Gebäude entspricht). Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der in § 53 NÖ ROG 2014 vorgesehenen Übergangsbestimmung für bestehende Gebäude von Handelseinrichtungen (bzw. der in § 18 NÖ ROG 2014 vorgesehenen Voraussetzungen für die [Neu-] Errichtung solcher Gebäude), insbesondere auch betreffend die raumordnungsrelevante Nutzung der Verkaufsfläche, fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze und handelt es sich dabei nicht bloß um ergänzend vorzunehmende Ermittlungsschritte. Soweit die belangte Behörde erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ins Treffen führt, dem projektierten Vorhaben stehe überdies die Widmung als Bauland-Betriebsgebiet entgegen, ist darauf hinzuweisen, dass auch für die rechtliche Beurteilung der Widmungskonformität vergleiche Paragraph 18, NÖ ROG 2014) weitere Sachverhaltsfeststellungen, insbesondere betreffend die für „bestehende Gebäude von Handelseinrichtungen“ vorgesehene Übergangsbestimmung in Paragraph 53, Absatz 8, NÖ ROG 2014 – etwa ob überhaupt eine „Wiederrichtung“ (Ziffer eins,) eines bestehenden Gebäudes von Handelseinrichtungen vorliegt – erforderlich sind vergleiche hierzu etwa Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht10 [2018] 1552, wonach eine „Wiederrichtung“ vorliegt, wenn das neue Gebäude nach seinen Abmessungen und nach seinem Verwendungszweck dem abzubrechenden Gebäude entspricht). Feststellungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen der in Paragraph 53, NÖ ROG 2014 vorgesehenen Übergangsbestimmung für bestehende Gebäude von Handelseinrichtungen (bzw. der in Paragraph 18, NÖ ROG 2014 vorgesehenen Voraussetzungen für die [Neu-] Errichtung solcher Gebäude), insbesondere auch betreffend die raumordnungsrelevante Nutzung der Verkaufsfläche, fehlen im angefochtenen Bescheid zur Gänze und handelt es sich dabei nicht bloß um ergänzend vorzunehmende Ermittlungsschritte. Vor dem Hintergrund all dieser zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit notwendigen Sachverhaltsfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die zu veranlassenden Erhebungen rascher und kostengünstiger tätigen könnte als die zuständige Behörde, die örtlich näher zur Sache ist, sondern davon, dass die belangte Behörde die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts und den Verfahrensabschluss mit zumindest der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten bewerkstelligen können wird als das Verwaltungsgericht selbst. 4.2.
- Die belangte Behörde wird daher in der Folge zunächst die in § 20 NÖ BO 2014 vorgesehene Vorprüfung fortzusetzen und bei Nichtvorliegen eines Hindernisses im Sinne dieser Bestimmung die Genehmigungsfähigkeit des beantragtes Projektes im Rahmen eines Verfahrens gemäß §§ 21 ff NÖ BO 2014 zu beurteilen haben. Die Bewilligungsfähigkeit – insbesondere Widmungskonformität sowie die Erfüllung sonstiger baurechtlicher und bautechnischer Voraussetzungen – wird sohin zu prüfen sein. 4.2.
- Die belangte Behörde wird daher in der Folge zunächst die in Paragraph 20, NÖ BO 2014 vorgesehene Vorprüfung fortzusetzen und bei Nichtvorliegen eines Hindernisses im Sinne dieser Bestimmung die Genehmigungsfähigkeit des beantragtes Projektes im Rahmen eines Verfahrens gemäß Paragraphen 21, ff NÖ BO 2014 zu beurteilen haben. Die Bewilligungsfähigkeit – insbesondere Widmungskonformität sowie die Erfüllung sonstiger baurechtlicher und bautechnischer Voraussetzungen – wird sohin zu prüfen sein. 4.
- Zum angeregten Verordnungsprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof: Der Anregung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Stellung eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bausperrenverordnung gemäß § 26 NÖ ROG 2014 war schon mangels Präjudizialität dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht zu folgen.Der Anregung der beschwerdeführenden Gesellschaft zur Stellung eines Antrags an den Verfassungsgerichtshof auf Aufhebung der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Bausperrenverordnung gemäß Paragraph 26, NÖ ROG 2014 war schon mangels Präjudizialität dieser Verordnung im vorliegenden Fall nicht zu folgen.
- Zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf die eindeutige Rechtslage stützt (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046).Die Revision ist nicht zulässig, da die gegenständliche Entscheidung nicht von der zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und sich im Übrigen auf die eindeutige Rechtslage stützt vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision aus diesem Grund z.B. VwGH 12.10.2017, Ra 2017/08/0046). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.115.001.2018