Obsah (25)
§ 28§ 46§ 25aArt. 133§ 11Art. 13§ 10§ 17Art. 130§ 41§ 41a§ 43§ 1§ 43c§ 54§ 54a§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 2§ 293§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-142/001-2018; LVwG-AV-143/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgerich
§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (Vw
GVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
§ 46Abs. 1 Z. 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt.Den Beschwerden wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrens-, gesetz (VwGVG) stattgegeben, die angefochtenen Bescheide behoben und den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe Am 10. Mai 2017 hat A, geb. ***, St
A. TÜRKEI, über das österreichische Generalkonsulat in Istanbul für sich und ihren minderjährigen Sohn B, geb. ***, StA. TÜRKEI, jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gestellt, welcher jeweils am
- Juni 2017 beim Amt der NÖ Landesregierung eingelangt ist. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Dezember 2017, *** und ***, wurden die am
- Mai 2017 gestellten Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
§ 11Abs.
2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden der Landeshauptfrau von Niederösterreich vom
- Dezember 2017, *** und ***, wurden die am
- Mai 2017 gestellten Anträge auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen. In der Begründung wurde bei beiden Bescheiden im Wesentlichen übereinstimmend dazu ausgeführt, dass die Antragstellerin für sich und ihr minderjähriges Kind B, geb.***, StA. Türkei, einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ eingebracht habe und der Aufenthaltszweck der Familiengemeinschaft mit dem mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ im Bundesgebiet aufhältigen Ehegatten und Kindesvater C, geb. ***, StA. Türkei, beabsichtigt sei. Die Behörde müsse daher davon ausgehen, dass A und B im Fall der Niederlassung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes auf Mittel des unterhaltspflichtigen Familienerhalters angewiesen sein würden. Zum Nachweis eines gesicherten Lebensunterhaltes seien „Arbeitsbestätigungen“ vom
- September 2017, „Lohn-/Gehaltsabrechnungen“ für den Zeitraum Februar 2017 bis August 2017 sowie Bestätigungen betreffend „Lohn- & Gehaltsauszahlungen“, jeweils ausgestellt von „E“, *** und „F“, ***, vorgelegt worden. Die vorliegenden Arbeitsbestätigungen würden jedoch keinen Namen des Unterfertigers aufweisen, sodass für die Behörde nicht ersichtlich sei, ob es sich beim Aussteller dieser Bestätigungen tatsächlich um jene Person handle, die zur Vertretung der jeweiligen Gesellschaft nach außen berechtigt sei. Ebenso würden diese Arbeitsbestätigungen keine konkreten Angaben wie zum Beispiel betreffend die Art, die Dauer, den Umfang der Tätigkeit, sowie bezüglich der Entlohnung enthalten. Die vorgelegten „Arbeitsbestätigungen“ vom
- September 2017 würden somit für die Behörde keineswegs eine für Arbeitnehmer und Arbeitgeber rechtsverbindliche und vertraglich konkretisierte Vereinbarung betreffend eines Beschäftigungsverhältnisses vom C darstellen. Für die Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den vorgelegten „Arbeitsbestätigungen“ vom
- September 2017 lediglich um Gefälligkeitsbestätigungen handeln könnte. Weiters würde der mittels Verbesserungsauftrag vom
- September 2017 geforderte Nachweis betreffend die Überweisung der Einkünfte von beiden Arbeitgebern für den Zeitraum Jänner 2017 bis August 2017 auf das Konto des Familienerhalters bis dato nicht vorliegen. Die aufgrund des Verbesserungsauftrages vorgelegten Bestätigungen „Lohn- & Gehaltsauszahlungen“, in denen sowohl von „E“ als auch vom „F“ gleichlautend bestätigt werde, dass „der Arbeitnehmer C für den Lohnabrechnungszeitraum den Betrag in bar von seinem Arbeitgeber erhalten hat“ würden weder aus buchhalterischer Sicht noch für die Behörde einen tragfähigen Nachweis darstellen, dass C die Einkünfte tatsächlich und nachweislich erhalten habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs seien die Parteien verpflichtet, an der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Unterlasse es eine Partei, im Verfahren genügend mitzuwirken oder konkrete Beweisangebote vorzubringen, so handle die Behörde im allgemeinen nicht rechtswidrig, wenn sie weitere Erhebungen unterlasse. Für die Behörde liege somit kein ausreichender und tragfähiger Nachweis vor, dass C sowohl in der Vergangenheit als auch derzeit tatsächlich ausreichende dem ASVG-Richtsatz entsprechende regelmäßige Einkünfte erzielt habe bzw. erziele. Ebenso könne die Behörde mangels Vorliegen ausreichender und tragfähiger Nachweise nicht davon ausgehen, dass der Familienerhalter aus den bekannt gegebenen Beschäftigungsverhältnissen zukünftig für die Dauer der beabsichtigten Niederlassung im Bundesgebiet regelmäßige und ausreichende (dem ASVG-Richtsatz entsprechende) Einkünfte zur Bestreitung des Lebensunterhaltes seiner Familie tatsächlich erzielen werde können. In dieser Auffassung werde die Behörde insbesondere auch dadurch bekräftigt, dass sowohl betreffend das „E“ als auch betreffend das „F“ im Telefonbuch keine Telefonnummern aufscheinen würden, welches insbesondere für Firmen, die ein Taxigewerbe tatsächlich ausüben würden, als eher ungewöhnlich anzusehen sei. Auch die in den jeweiligen Firmenstempel angeführte Mobiltelefonnummer finde sich im Telefonbuch nicht wieder, welches ebenfalls eine tatsächliche Gewerbeausübung der jeweiligen Firma in Zweifel ziehen lasse. Von der Behörde könne somit nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragsteller auf finanzielle Unterstützung der Sozialhilfeträger angewiesen sein würden, weshalb die Sozialhilfeträger Geldmittel zur Verfügung stellen müssten. Diese Vorgehensweise liege nicht im Sinne des Gesetzes. Laut vorliegendem Versicherungsdatenauszug vom
- Mai 2017 seien die bisherigen Beschäftigungsverhältnisse vom C jeweils nur von kurzer Dauer gewesen, er sei immer wieder arbeitslos gewesen und habe zur Bestreitung seines eigenen Lebensunterhaltes Sozialleistungen der Gebietskörperschaften in Anspruch nehmen müssen. Zuletzt sei im Zeitraum von
- Jänner 2017 bis
- Jänner 2017 sowie vom
- Jänner 2017 bis
- Februar 2017 der Bezug von Notstandshilfe, Überbrückungshilfe zur Bestreitung des Lebensunterhaltes erfolgt. Somit habe bereits der Aufenthalt des Zusammenführenden immer wieder zur Belastung von Gebietskörperschaften geführt. Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten von A und B erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs.
2 Z. 4 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG zukünftig nicht erfüllt seien.Eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, könne somit nicht zu Gunsten von A und B erfolgen, sodass die Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG zukünftig nicht erfüllt seien. Bezüglich der Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG wurde bezüglich A ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehegatten am
- April 2013 in ihrem Heimatland die Ehe geschlossen habe, in Österreich habe sie noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, sie halte sich mit ihrem minderjährigen Kind B in ihrem Heimatland auf. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Da sie ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht habe, müsse weiters davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge.Bezüglich der Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG wurde bezüglich A ausgeführt, dass die Antragstellerin mit ihrem Ehegatten am
- April 2013 in ihrem Heimatland die Ehe geschlossen habe, in Österreich habe sie noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt, sie halte sich mit ihrem minderjährigen Kind B in ihrem Heimatland auf. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Da sie ihre prägenden Jahre nicht in Österreich verbracht habe, müsse weiters davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Herkunftsstaat über gewisse soziale, familiäre und wirtschaftliche Strukturen bzw. Bindungen verfüge. Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatland wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im gegenständlichen Verfahren seien keine Aufenthaltszeiten in Österreich vorgebracht worden und seien auch sonst keine längerfristigen Aufenthalte ersichtlich oder dokumentiert. Es würden zwar im Antrag familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht, dass tatsächliche Bestehen eines Familienlebens aber nicht. Für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 1 bis 6 NAG müsste dies aber zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens in Österreich geboten sein. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden.Weiters habe das Ermittlungsverfahren nicht ergeben, dass einem gemeinsamen Familienleben im Heimatland wesentliche Hindernisse entgegenstehen würden. Im gegenständlichen Verfahren seien keine Aufenthaltszeiten in Österreich vorgebracht worden und seien auch sonst keine längerfristigen Aufenthalte ersichtlich oder dokumentiert. Es würden zwar im Antrag familiäre Bindungen zu in Österreich lebenden, aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen vorgebracht, dass tatsächliche Bestehen eines Familienlebens aber nicht. Für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 NAG müsste dies aber zur Aufrechterhaltung des Privat-und Familienlebens in Österreich geboten sein. Im Verfahren seien keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden. Bezüglich B wurde ausgeführt, dass A und B in Österreich noch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt hätten, sie würden sich in ihrem Heimatland aufhalten. Ein gemeinsames Familienleben von B mit dem Kindesvater habe daher in Österreich nie stattgefunden. Es könne davon ausgegangen werden, dass in der Türkei auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur bestehe und Bindungen im Ausland vorhanden seien. Der Kindesvater C lebe nunmehr bereits seit mehreren Jahren in Österreich, während B gemeinsam mit seiner Mutter sein Leben in der Türkei verbracht habe, sodass wohl davon ausgegangen werden könne, dass die Bindungen zu seiner Mutter nunmehr weitaus stärker ausgeprägt seien als zum Kindesvater. Da der Antrag der Kindesmutter mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
§ 11Abs.
2 Z. 4 NAG in Verbindung mit § 11 Abs. 5 NAG für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“, § 46 Abs. 1 Z. 2 NAG, ebenfalls abgewiesen werden habe müssen, könne von einem unzulässigen Eingriff in derzeit bestehende familiäre Bindungen zu seiner Mutter ebenfalls nicht gesprochen werden.Da der Antrag der Kindesmutter mangels des Fehlens der Erteilungsvoraussetzungen
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG für den Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte Plus“, Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG, ebenfalls abgewiesen werden habe müssen, könne von einem unzulässigen Eingriff in derzeit bestehende familiäre Bindungen zu seiner Mutter ebenfalls nicht gesprochen werden. Ebenso könne davon ausgegangen werden, dass für C gemeinsam mit seiner Mutter A im Heimatland auch eine wirtschaftliche und soziale Struktur besteht, beide in die dortige Gesellschaft integriert seien und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Weiters seien der Behörde keine Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben (auch mit dem Vater) in der Türkei bekannt. Im Rahmen der Gesamtbetrachtung sei daher festzuhalten, dass der Umstand, dass der Kindesvater und Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, nicht von größerem Gewicht sei als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten von A und B, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Art. 8 EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu Lasten von A und B, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Auch nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bzw. des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stehe einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zu. Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhalte Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den bestgeeigneten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Weiters bestehe nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragsstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Dagegen haben A, geb. ***, StA. TÜRKEI, und der mj. B geb.***, StA. Türkei, beide vertreten durch C, dieser vertreten durch D Rechtsanwälte GmbH, ***, *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, die beantragten Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ zu erteilen, in eventu die angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Dazu wurde Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die Beschwerdeführer haben dazu nochmals den Arbeitsvertrag zwischen dem Ehegatten bzw. Kindesvater mit der E GmbH und ergänzend dazu die Lohn-/Gehaltsabrechnung für den Zeitraum Mai 2017 bis Jänner 2018 von der Firma E GmbH sowie eine Arbeitsbestätigung vorgelegt, woraus hervorgehe, dass dieser monatlich rund Euro 1.211,27 ins Verdienen bringe. Weiters wurde der Dienstvertrag des Ehemanns bzw. Kindesvaters mit der F GmbH sowie eine Arbeitsbestätigung der F GmbH vom
- Jänner 2018 vorgelegt, woraus hervorgehe, dass er zusätzlich zu seinem Verdienst bei der E GmbH Euro 400,-- netto ins Verdienen bringe, insgesamt sohin monatlich rund Euro 1.
- Zum Nachweis betreffend die Höhe sowie die regelmäßige Bezahlung der für die Unterkunft zu entrichtenden Aufwendungen wurde der Mietvertrag vorgelegt, woraus hervorgehe, dass derzeit eine monatliche Miete in Höhe von Euro 300 zu bezahlen sei. Weiters wurde vorgebracht, dass der Umstand, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers seinen Monatsgehalt monatlich bar ausbezahlt bekomme, branchenüblich sei. Zum Nachweis der Auszahlung der Monatsgehälter in bar wurde eine Umsatzliste des auf den Ehegatten der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers lautenden Bankkontos bei der G AG vorgelegt, woraus ersichtlich sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers seit Februar 2017 monatlich sein bar ausbezahltes Gehalt auf dem Konto eingezahlt habe. Es könne auch nicht der Argumentation der belangten Behörde gefolgt werden, dass allein aufgrund des Umstandes, dass bei der E GmbH und bei der F GmbH im Telefonbuch keine Telefonnummern aufscheinen würden, eine tatsächliche Gewerbeausübung der jeweiligen Firma zweifelhaft sei. Die belangte Behörde verkenne, dass es sich bei diesen Firmen um Taxiunternehmen handle und für diese eine gemeinsame Hotline, wie etwa 40100 bzw. 31300 eingerichtet sei. Es sei auch nicht üblich, dass man, wenn man ein Taxi bestelle, im Herold nach der Nummer suche. Zum Nachweis dafür, dass beide Unternehmen ein operatives Geschäft führen würden, wurde ergänzend jeweils der Firmenbuchauszug vorgelegt, woraus hervorgehe, dass beide Firmen im Firmenbuch eingetragen seien und für beide Firmen der Jahresabschluss eingereicht worden sei. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers habe zwar in den letzten fünf Jahren unfreiwillig insgesamt 28 Tage (
- Januar 2017 bis
- Januar 2017 sowie vom
- Januar 2017 bis
- Februar 2017) Notstandshilfe beziehen müssen. Es sei aber nicht nachvollziehbar, inwiefern hier eine Zukunftsprognose, ob der unterhaltspflichtige Familienerhalter für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, nicht zu dessen Gunsten erfolgen habe können. Zu den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf das Fehlen des gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen den Ehegatten wurde vorgebracht, dass es gerade dafür ja des angestrebten Titels bedürfe, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Januar 2011, 2010/21/0177 festgehalten habe. Außerdem besuche der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese und den gemeinsamen minderjährigen Sohn regelmäßig in der Türkei, wie sich aus dem beigelegten Auszug aus dem Reisepass des Vaters des Beschwerdeführers ergebe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht nur die Ehe mit C geschlossen, sondern auch eine gewisse Zeit zusammengelebt und auch ein gemeinsames Kind, eben den mj. Beschwerdeführer, bekommen, bevor überhaupt ein Antrag bei der belangten Behörde gestellt worden sei. Es sei daher festzuhalten, dass im Hinblick auf Art. 8 EMRK ein Familienleben in einem ausreichenden Grad begründet worden sei.Zu den Ausführungen der belangten Behörde in Bezug auf das Fehlen des gemeinsamen Haushaltes bzw. eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen den Ehegatten wurde vorgebracht, dass es gerade dafür ja des angestrebten Titels bedürfe, wie auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Januar 2011, 2010/21/0177 festgehalten habe. Außerdem besuche der Ehegatte der Beschwerdeführerin diese und den gemeinsamen minderjährigen Sohn regelmäßig in der Türkei, wie sich aus dem beigelegten Auszug aus dem Reisepass des Vaters des Beschwerdeführers ergebe. Im Übrigen habe die Beschwerdeführerin nicht nur die Ehe mit C geschlossen, sondern auch eine gewisse Zeit zusammengelebt und auch ein gemeinsames Kind, eben den mj. Beschwerdeführer, bekommen, bevor überhaupt ein Antrag bei der belangten Behörde gestellt worden sei. Es sei daher festzuhalten, dass im Hinblick auf Artikel 8, EMRK ein Familienleben in einem ausreichenden Grad begründet worden sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer damit die allgemeinen Voraussetzungen nach § 11 Abs. 2 NAG erfüllen würden, komme ihnen die Stillhalteklausel des Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) bzw. des Art. 41 Abs. 1 des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom
- Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (Zusatzprotokoll) zugute.Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführer damit die allgemeinen Voraussetzungen nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllen würden, komme ihnen die Stillhalteklausel des Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) bzw. des Artikel 41, Absatz eins, des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2760/72 des Rates vom
- Dezember 1972 im Namen der Gemeinschaft geschlossenen, gebilligten und bestätigten Zusatzprotokolls zum Assoziierungsabkommen (Zusatzprotokoll) zugute.
Art. 13
ARB 1/80 dürften die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Holzgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klauseln würden unmittelbare Wirkung entfalten und schließlich bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen ausschließen (vgl. zuletzt EuGH 15.11.2011, C-256/11-Dereci u.a.).
Artikel 13
, ARB 1/80 dürften die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Holzgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klauseln würden unmittelbare Wirkung entfalten und schließlich bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen ausschließen vergleiche zuletzt EuGH 15.11.2011, C-256/11-Dereci u.a.). Nach der alten Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 habe jedem Ehegatten und minderjährigen Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen gewesen seien, auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden müssen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besessen hätten und kein Versagungsgrund wirksam geworden sei. Hierfür habe es sowohl nach § 47 Abs. 2 FrG 1992 als auch nach § 27 Abs. 2 FrG 1997 ausgereicht, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde, wohingegen § 11 Abs. 2 NAG weitergehende Anforderungen vorsehe.Nach der alten Rechtslage des Fremdengesetzes 1997 habe jedem Ehegatten und minderjährigen Kindern solcher Fremder, die rechtmäßig in Österreich auf Dauer niedergelassen gewesen seien, auf deren Antrag eine Erstniederlassungsbewilligung erteilt werden müssen, sofern sie ein gültiges Reisedokument besessen hätten und kein Versagungsgrund wirksam geworden sei. Hierfür habe es sowohl nach Paragraph 47, Absatz 2, FrG 1992 als auch nach Paragraph 27, Absatz 2, FrG 1997 ausgereicht, dass der Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht gefährde, wohingegen Paragraph 11, Absatz 2, NAG weitergehende Anforderungen vorsehe. Mit der am
- Jänner 2006 in Kraft getretenen Änderung der Rechtslage durch Außerkrafttreten des Fremdengesetzes und Inkrafttreten des NAG sei die Rechtsposition aller drittstaatszugehörigen Angehörigen von Fremden umgestaltet worden. Die Rechtslage nach dem FrG existiere zwar erst seit dem
- Jänner 1998; bis dahin hätten die gegenüber dem FrG ebenfalls strengeren Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 gegolten, sodass sich die Rechtsposition (auch) türkischer Familienangehöriger von Fremden nach dem am
- Jänner 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft während der Geltung des Fremdengesetzes verbessert hätte und ab
- Jänner 2006 wieder verschlechtert hätte. Der EuGH habe jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat eine Bestimmung, die er nachträglich zugunsten türkischer Staatsbürger erlassen habe, nicht wieder verschlechtern dürfe, auch wenn er damit lediglich zur Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der assoziationsrechtlichen Bestimmungen zurückkehren würde. Im Urteil Dereci habe er diese Auslegung ausdrücklich auch auf Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls übertragen.Die Rechtslage nach dem FrG existiere zwar erst seit dem
- Jänner 1998; bis dahin hätten die gegenüber dem FrG ebenfalls strengeren Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und des Fremdengesetzes 1992 gegolten, sodass sich die Rechtsposition (auch) türkischer Familienangehöriger von Fremden nach dem am
- Jänner 1995 erfolgten Beitritt Österreichs zur Europäischen Gemeinschaft während der Geltung des Fremdengesetzes verbessert hätte und ab
- Jänner 2006 wieder verschlechtert hätte. Der EuGH habe jedoch bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein Mitgliedstaat eine Bestimmung, die er nachträglich zugunsten türkischer Staatsbürger erlassen habe, nicht wieder verschlechtern dürfe, auch wenn er damit lediglich zur Rechtslage zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der assoziationsrechtlichen Bestimmungen zurückkehren würde. Im Urteil Dereci habe er diese Auslegung ausdrücklich auch auf Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls übertragen. Bei den gegenüber dem FrG strengeren Regelungen des NAG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von Fremden, unter anderem der Verpflichtung zur Erfüllung von allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 11 Abs. 2 NAG handle es sich daher um eine nicht zulässige Verschlechterung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger. Nach Art. 13 ARB 1/80 dürften die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen.Bei den gegenüber dem FrG strengeren Regelungen des NAG für die Erteilung von Aufenthaltstiteln an Familienangehörige von Fremden, unter anderem der Verpflichtung zur Erfüllung von allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 11, Absatz 2, NAG handle es sich daher um eine nicht zulässige Verschlechterung der Rechtsposition türkischer Staatsangehöriger. Nach Artikel 13, ARB 1/80 dürften die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß seien, keine neuen Beschränkungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Die genannten Stillhalteklauseln kämen auch den Beschwerdeführern zugute. Für die Anwendung der Stillhalteklauseln des Art. 13 ARB Nr. 1/80 bzw. des Art. 41 Abs. 1 Zusatzprotokoll komme es laut Judikatur des EuGH und des VwGH nicht darauf an, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates stelle, rechtmäßig in diesem Staat aufhalte oder nicht. Nach der Judikatur des EuGH erfasse die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 auch den Zuzug türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedstaaten der EU und werde nicht nur eine Regelung für türkische Staatsangehörige getroffen, denen aufgrund der nationalen Einreisebestimmungen die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden sei.Für die Anwendung der Stillhalteklauseln des Artikel 13, ARB Nr. 1/80 bzw. des Artikel 41, Absatz eins, Zusatzprotokoll komme es laut Judikatur des EuGH und des VwGH nicht darauf an, ob sich ein türkischer Staatsangehöriger zu dem Zeitpunkt, zu dem er einen Antrag auf Niederlassung im Gebiet eines Mitgliedstaates stelle, rechtmäßig in diesem Staat aufhalte oder nicht. Nach der Judikatur des EuGH erfasse die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 auch den Zuzug türkischer Staatsangehöriger in die Mitgliedstaaten der EU und werde nicht nur eine Regelung für türkische Staatsangehörige getroffen, denen aufgrund der nationalen Einreisebestimmungen die Einreise in das Bundesgebiet gestattet worden sei. Weiters habe der Gerichtshof auch entschieden, dass die Familienzusammenführung ein unerlässliches Mittel zur Ermöglichung des Familienlebens türkische Erwerbstätiger sei, die dem Arbeitsmarkt der Mitgliedstaaten angehörten, und sowohl zur Verbesserung der Qualität ihres Aufenthalts als auch zu ihrer Integration in diesen Staaten beitrage. Als türkische Staatsangehörige müssten die Stillhalteklauseln des Assoziationsabkommens EWR-Türkei für die Beschwerdeführer zur Anwendung kommen. Es dürften daher keine neuen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes angewendet werden. Selbst im Fall der Heranziehung der Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG hätte die Behörde dem Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung jedenfalls Folge geben müssen, zumal auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen sowie der ergänzend vorgelegten Urkunden die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung jedenfalls vorliegen würden.Selbst im Fall der Heranziehung der Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG hätte die Behörde dem Ansuchen der Beschwerdeführer auf Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung jedenfalls Folge geben müssen, zumal auf Grundlage der gesetzlichen Regelungen sowie der ergänzend vorgelegten Urkunden die Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung jedenfalls vorliegen würden. Mit Schreiben vom
- Jänner 2018 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Beschwerde des mj. B wurde mit email vom
- Juli 2018 nachgereicht. Mit Schreiben vom
- Juni 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde von A samt den Beilagen der belangten Behörde
§ 10Vw
GVG übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Einlangen des Schreibens Stellung zu nehmen. Von der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben.Mit Schreiben vom 22. Juni 2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde von A samt den Beilagen der belangten Behörde
Paragraph 10, VwGVG übermittelt mit der Möglichkeit, dazu binnen zwei Wochen ab Einlangen des Schreibens Stellung zu nehmen. Von der belangten Behörde wurde dazu keine Stellungnahme abgegeben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten zu den Zahlen *** und *** sowie in die zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Urkunden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden entscheidungsrelevanten Feststellungen aus: Die nunmehrige Beschwerdeführerin A, geb. ***, StA. Türkei ist seit
- April 2013 mit C, geb. ***, StA. TÜRKEI, verheiratet, die Ehe wurde in der Türkei geschlossen. Am *** wurde der gemeinsame Sohn B geboren. Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist seit
- April 2008 bei der Firma H A.S., *** in der Informatikabteilung beschäftigt, wobei ihre letzte Aufgabe die eines ISKI-Vize-Informatikmanagers war. Die Beschwerdeführerin beabsichtigt, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen. Im Strafregister der Republik Türkei scheint gegen die Beschwerdeführerin keine Verurteilung auf. Ihr Reisepass ist bis
- Februar 2021, der von B ist bis
- März 2021 gültig. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers ist aufgrund des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt-EU“, gültig bis
- Mai 2020 in Österreich aufhältig. Er ist wohnhaft in ***, ***. Dabei handelt es sich um ein Einfamilienhaus mit 2 Zimmern, einer Küche, einem Bad/WC, einem Kellerraum. Die monatliche Miete beträgt inklusive Betriebskosten Euro
- Der Mietvertrag wurde am
- Februar 2017 beginnend mit
- März 2017 befristet auf drei Jahre abgeschlossen. Dabei handelt es sich um eine ortsübliche Unterkunft. Der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers hat in Österreich keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten. Seit
- Februar 2017 ist C bei der Firma E GmbH, ***, *** als Büroangestellter tätig, sein Bruttogehalt beträgt monatlich Euro 1.501,77 (= netto Euro 1.200,--). Diese Firma ist unter der Firmenbuch Nummer *** in Firmenbuch eingetragen. Das Gehalt wird bar ausbezahlt und in weiterer Folge von C auf sein Konto bei der G AG einbezahlt. Seit
- Februar 2017 ist er außerdem bei der Firma F GmbH, Taxiunternehmen, ***, *** als Büroangestellter im Ausmaß von 10 Stunden pro Woche geringfügig beschäftigt, sein Nettogehalt beträgt Euro 400,-- pro Monat. Diese Firma ist unter der Firmenbuch Nummer *** im Firmenbuch eingetragen. Das Gehalt wird bar ausbezahlt und in weiterer Folge von C auf sein Konto bei der G AG einbezahlt. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist nicht erkennbar. Ein Quotenplatz konnte aus dem Quotenkontingent 2017 jeweils zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt werden. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin am
- April 2013 C geheiratet hat, ist durch die entsprechende Heiratsurkunde im Akt der Verwaltungsbehörde belegt, wo auch ein Auszug aus dem Familienregister vom
- April 2017 enthalten ist, aus dem die Geburt des Sohnes B am *** hervorgeht. Die Geburtsurkunde selbst ist im Parallelakt *** enthalten. Im Akt *** ist weiters die Bestätigung der Firma H A.S., *** vom
- März 2017 enthalten, aus der hervorgeht, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin zuletzt als Vize-Informatikmanager bei dieser Firma seit
- April 2008 beschäftigt ist. Zusammen mit dem Antrag wurde zwar in einer nicht datierten Erklärung das Feld „Nein“ bei der Frage „Beabsichtigen Sie einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachzugehen?“ angekreuzt, jedoch findet sich im Akt auch eine Erklärung in englischer Sprache der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom
- Mai 2017, wonach sie 10 Jahre im Bereich „Information Technologies“ in der Türkei gearbeitet habe und in Österreich arbeiten möchte. Da die nunmehrige Beschwerdeführerin bereits in der Türkei berufstätig ist, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass sie tatsächlich auch in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen möchte. Dass die Beschwerdeführerin in Österreich verwaltungsstrafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem Schreiben der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom
- September 2017 im vorgelegten Verwaltungsakt hervor, womit bestätigt wird, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bestehen. Ihre strafrechtliche Unbescholtenheit wurde im Verfahren durch ein beglaubigtes Schreiben vom
- Mai 2017 dargetan. Im Akt ist ferner eine Kopie des Reisepasses von A enthalten, woraus sich ergibt, dass dieser bis
- Februar 2021 gültig ist. Dass der Reisepass von B bis
- März 2021 gültig ist, ergibt sich aus der Kopie des Passes im Akt ***. Die Feststellungen zum Einkommen des Ehemannes der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers bei der Firma F GmbH beruhen auf den zusammen mit der Beschwerde vorgelegten Lohn/Gehaltsabrechnungen für Juni bis Dezember 2017 bzw. bei der Firma E GmbH für die Monate Mai 2017 bis Dezember 2017, wobei für beide Firmen auch die entsprechenden Firmenbuchauszüge vorgelegt wurden. Im Akt der Verwaltungsbehörde finden sich bereits die Lohn-/Gehaltsabrechnunen für die Tätigkeit bei der F GmbH für die Monate Februar 2017 bis August 2017 bzw. für die Monate Februar 2017 bis August 2017 für die Tätigkeit bei der E GmbH. Weiters wurde der Dienstvertrag für den Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers betreffend seine Tätigkeit bei der Firma F GmbH bzw. bei der E GmbH jeweils vom
- Februar 2017 vorgelegt sowie eine Arbeitsbestätigung beider Firmen jeweils vom
- Jänner
- Bereits im Verfahren vor der belangten Behörde wurde ein Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung mit Datum vom
- Dezember 2017 eingeholt, woraus sich ebenfalls ergibt, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers bei den beiden Firmen seit
- Februar 2017 laufend beschäftigt ist. Weiters geht auf diesem Versicherungsdatenauszug hervor, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers bei der Firma E GmbH bereits vom
- Oktober 2016 bis
- Jänner 2017 beschäftigt war. Im Akt der belangten Behörde liegen auch die Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) betreffend die F GmbH (GISA-Zahl ***) und die E GmbH (GISA-Zahl ***) inne, womit das Vorbringen in der Beschwerde, dass diesen Firmen das Taxi-Gewerbe ausüben, bestätigt wird. Schließlich liegen im Akt der Verwaltungsbehörde auch diverse Bestätigungen der E GmbH bzw. der F GmbH auf, wonach C seinen Lohn bar erhalten hat. Für das erkennende Gericht ist damit der Nachweis erbracht, dass es sich hier nicht um Scheinanmeldungen handelt. Durch die mit der Beschwerde vorgelegte Umsatzliste bei der G AG ist ebenso nachgewiesen, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers regelmäßig monatliche Einzahlungen auf sein eigenes Konto als Eigenerlag tätigt, wobei die Einzahlungen ungefähr der Höhe des Gehalts entsprechen. In der Regel sind die Bareinzahlungen eine Spur niedriger als der ausgewiesene Betrag auf dem jeweiligen Lohnzettel, jedoch erfolgte die Einzahlung auch nicht immer am Monatsletzten, sodass davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers bereits einen Teil des Einkommens ausgegeben hat. So werden etwa am
- Dezember 2017 € 2.000 als Eigenerlag eingezahlt, das Monatsgehalt bei der Firma E GmbH für November 2017 hat Euro 2.275,42 betragen, wobei Euro 400,-- von der F GmbH dazukommen, am
- November 2017 wurden Euro 1.000 einbezahlt, das Gehalt für Oktober 2017 bei der E GmbH hat Euro 1.200 betragen, von der F GmbH hat er Euro 400,-- erhalten. Am
- Oktober 2017 wurden Euro 1.240 einbezahlt, im September hat er von der E GmbH Euro 1.200 und von der F GmbH Euro 400,-- erhalten. Dass der Ehemann der Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers keine Schulden oder Kreditverbindlichkeiten hat, geht aus der Auskunft des Kreditschutzverbandes von 1870 vom
- Mai 2017 im Akt der Verwaltungsbehörde hervor. Die Feststellung betreffend die Wohnmöglichkeit in ***, *** beruhen auf dem Mietvertrag vom
- Februar 2017, woraus sich auch ergibt, dass der Mietvertrag für die Dauer von 3 Jahren beginnend ab
- März 2017 abgeschlossen wurde. Dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- September 2017 ist zu entnehmen, dass diese Unterkunft ortsüblich im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG ist. Die Feststellung betreffend die Wohnmöglichkeit in ***, *** beruhen auf dem Mietvertrag vom
- Februar 2017, woraus sich auch ergibt, dass der Mietvertrag für die Dauer von 3 Jahren beginnend ab
- März 2017 abgeschlossen wurde. Dem Schreiben der Stadtgemeinde *** vom
- September 2017 ist zu entnehmen, dass diese Unterkunft ortsüblich im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG ist. Dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ hat, ergibt sich zweifelsfrei aus dem Auszug aus dem Fremdenregister betreffend C im Akt der Verwaltungsbehörde, wo auch der Vermerk enthalten ist, dass ein Quotenplatz aus dem Kontingent 2017 zum Zeitpunkt der Antragstellung zugeteilt werden konnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen:
§ 17Vw
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z. 1, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lauten:
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
- Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt;
- Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist;
- Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
- Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;
- Zusammenführender: ein Drittstaatsangehöriger, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder von dem ein Recht im Sinne dieses Bundesgesetzes abgeleitet wird; § 8 Abs. 1 Z. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
§ 17Ausl
BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1.Ziffer eins der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
§ 41
, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
§ 43Abs.
1, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
§ 1Abs. 2 lit. i Ausl
BG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
§ 43c
innehat,der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41,, einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a, eine Niederlassungsbewilligung
Paragraph 43, Absatz eins,, eine „Niederlassungsbewilligung – Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“, sofern dieser Niederlassungsbewilligung eine Tätigkeit
Paragraph eins, Absatz 2, Litera i, AuslBG zu Grunde liegt, oder eine „Niederlassungsbewilligung – Forscher“
Paragraph 43 c, innehat, 1a.Ziffer eins a der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Z 1 innehatte,der Zusammenführende als nunmehriger Inhaber eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ ursprünglich einen Aufenthaltstitel nach Ziffer eins, innehatte, 2.Ziffer 2 ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende a)Litera a einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat, b)Litera b einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
§ 41aAbs.
1, 4 oder 7a innehat,einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, 4, oder 7a innehat, c)Litera c Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt, oderAsylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt, oder d.Litera d als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
§ 54
oder eine Daueraufenthaltskarte
§ 54a
verfügt.als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter Drittstaatsangehöriger über eine Aufenthaltskarte
Paragraph 54, oder eine Daueraufenthaltskarte
Paragraph 54 a, verfügt. § 11 Abs. 1 bis 5 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins bis 5 NAG lauten:
(1)Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht; 2.Ziffer 2 gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht; 3.Ziffer 3 gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist; 4.Ziffer 4 eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt; 5.Ziffer 5 eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt odereine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder 6.Ziffer 6 er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Absatz 2,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn 1.Ziffer eins der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet; 2.Ziffer 2 der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird; 3.Ziffer 3 der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist; 4.Ziffer 4 der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte; 5.Ziffer 5 durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden; 6.Ziffer 6 der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat undder Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat und 7.Ziffer 7 in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Absatz 3,Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.Ziffer eins die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war; 2.Ziffer 2 das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3.Ziffer 3 die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4.Ziffer 4 der Grad der Integration; 5.Ziffer 5 die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen; 6.Ziffer 6 die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7.Ziffer 7 Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8.Ziffer 8 die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9.Ziffer 9 die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Absatz 4,Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wennDer Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn 1.Ziffer eins sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder 2.Ziffer 2 der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Absatz 5,Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 293 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:Paragraph 293, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) lautet:
(1)Absatz eins,Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Abs. 2Der Richtsatz beträgt unbeschadet des Absatz 2 a)Litera a für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung, aa)Sub-Litera, a, a wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben (Anm.:
BGBl. II Nr. 391/2016 für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €)Anmerkung,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2016, für das Kalenderjahr 2018: 1 363,52 €) 1 120,00 €, bb)Sub-Litera, b, b wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und sublit. cc nicht anzuwenden ist wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und Sub-Litera, c, c, nicht anzuwenden ist (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 882,78 €, cc)Sub-Litera, c, c wenn die Voraussetzungen nach sublit. aa nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat wenn die Voraussetzungen nach Sub-Litera, a, a, nicht zutreffen und die pensionsberechtigte Person mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat 1 022 €, b)Litera b für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach § 259 für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder Pension nach Paragraph 259, (Anm.: für 2018: 909,42 €)Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €, c)Litera c für Pensionsberechtigte auf Waisenpension: aa)Sub-Litera, a, a bis zur Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2018: 334,49 €) Anmerkung, für 2018: 334,49 €) 274,76 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 502,54 €) Anmerkung, für 2018: 502,54 €) 412,54 €, bb)Sub-Litera, b, b nach Vollendung des
- Lebensjahres (Anm.: für 2018: 594,40 €) Anmerkung, für 2018: 594,40 €) 488,24 €, falls beide Elternteile verstorben sind (Anm.: für 2018: 909,42 €) Anmerkung, für 2018: 909,42 €) 747,00 €. Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 120,96 € (Anm.: für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.Der Richtsatz nach Litera a, erhöht sich um 120,96 € Anmerkung, für 2018: 140,32 €) für jedes Kind (Paragraph 252,), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung des
- Lebensjahres nicht erreicht.
(2)Absatz 2,An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Abs. 1 treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf § 108 Abs. 6 mit dem Anpassungsfaktor (§ 108f) vervielfachten Beträge.An die Stelle der Richtsätze und der Richtsatzerhöhung
Absatz eins, treten ab
- Jänner eines jeden Jahres, erstmals ab
- Jänner 2001, die unter Bedachtnahme auf Paragraph 108, Absatz 6, mit dem Anpassungsfaktor (Paragraph 108 f,) vervielfachten Beträge.
(3)Absatz 3,Hat eine Person Anspruch auf mehrere Pensionen aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, so ist der höchste der in Betracht kommenden Richtsätze anzuwenden. In diesem Fall gebührt die Ausgleichszulage zu der Pension, zu der vor Anfall der weiteren Pension Anspruch auf Ausgleichszulage bestanden hat, sonst zur höheren Pension.
(4)Absatz 4,Haben beide Ehegatten oder eingetragenen PartnerInnen Anspruch auf eine Pension aus einer Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz und leben sie im gemeinsamen Haushalt, so besteht der Anspruch auf Ausgleichszulage bei der Pension, bei der er früher entstanden ist.
(5)Absatz 5,Aufgehoben. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet:
(1)Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. Art. 13 und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) lauten:Artikel 13, und 14 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei vom
- September 1980 über die Entwicklung der Assoziation (kurz: ARB 1/80) lauten: Artikel 13: Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei dürfen für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Artikel 14:
(1)Absatz eins,Dieser Abschnitt gilt vorbehaltlich der Beschränkungen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind.
(2)Absatz 2,Er berührt nicht die Rechte und Pflichten, die sich aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder zweiseitigen Abkommen zwischen der Türkei und den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ergeben, soweit sie für ihre Staatsangehörigen keine günstigere Regelung vorsehen.' Der Antrag der Beschwerdeführer lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
§ 46Abs.
1 Z. 2 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des mj. Beschwerdeführers als Zusammenführender
§ 2Abs.
1 Z. 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger der Türkei Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau bzw. der mj. Beschwerdeführer als dessen Sohn Familienangehörige
§ 2Abs.
1 Z. 9 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführer lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des mj. Beschwerdeführers als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ innehat. Er ist auch als Staatsangehöriger der Türkei Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG und die Beschwerdeführerin als dessen Ehefrau bzw. der mj. Beschwerdeführer als dessen Sohn Familienangehörige
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 46 Abs. 1 Z. 2 iVm § 8 Abs. 1 Z. 2 NAG) auf § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm § 11 Abs. 5 NAG und begründete dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann bzw. Kindesvater über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle.Die belangte Behörde stützte die Abweisung der Anträge der nunmehrigen Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG) auf Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG und begründete dies damit, dass die Zukunftsprognose, ob der Ehemann bzw. Kindesvater über ein dem ASVG-Richtsatz entsprechendes regelmäßiges Einkommen verfügen werde, negativ ausfalle. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von den Beschwerdeführern nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (vgl. VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von den Beschwerdeführern nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt vergleiche VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht (vgl. etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens sind die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Des Weiteren judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und dass diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen. Dabei kommt der Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel auch durch Spareinlagen in Betracht vergleiche etwa VwGH 10.9.2013, 2013/18/0046, mwH). § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Türkei, sie beabsichtigt auch, in Österreich einer unselbständigen Beschäftigung nachzugehen. Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich die sog. „Stillhalteklausel“ in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen.Hinsichtlich türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht – wie im vorliegenden Fall – ist diesbezüglich die sog. „Stillhalteklausel“ in Artikel 13, des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation vom
- September 1980 (ARB 1/80) (bzw. in Artikel 41, Absatz eins, des Zusatzprotokolls) zu beachten, wonach die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neuen Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen dürfen. Nach der Rechtsprechung des EuGH hat diese „Stillhalteklausel“ unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 9.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057).Nach der Rechtsprechung des EuGH hat diese „Stillhalteklausel“ unmittelbare Wirkung und bewirkt, dass sich der Einzelne (sei es als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber) gegenüber einem Mitgliedstaat unmittelbar auf die Unterlassungspflicht nach der Stillhalteklausel berufen kann. Stillhalteklauseln (wie jene nach dem Assoziationsabkommen EWG-Türkei) wirken verfahrensrechtlich, indem sie in zeitlicher Hinsicht festlegen, nach welchen Bestimmungen eines Mitgliedstaates die Situation eines türkischen Staatsangehörigen zu beurteilen ist. Es muss daher beurteilt werden, wie die Rechtslage zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Stillhalteklausel im jeweiligen Mitgliedstaat ausgestaltet war. In der Rechtssache Toprak hat der EuGH entschieden, dass einmal gewährte Rechte durch spätere Änderungen der Rechtslage nicht mehr zurückgenommen werden dürfen. Türkische Staatsangehörige dürfen in einem Mitgliedstaat keinen strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen werden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklausel im betreffenden Mitgliedstaat gelten (EuGH 9.12.2010, Toprak und Oguz, C-300/09 und C-301/09). Der Unterlassungsanspruch auf Grund der Stilhalteklausel erfasst nicht nur gesetzliche Regelungen, sondern auch die Verwaltungspraxis. Geschützt sind auch verfahrensrechtliche Vorschriften wie z. B. jene über die Erlangung eines Aufenthaltstitels etc. vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). In seinem Urteil vom
- Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C-138/13 hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel
Art. 13
ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht (vgl. auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Die mit
- Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug und die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre stellen ebenfalls nicht anzuwendende Verschärfungen dar (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057 mit Hinweis auf E 23.5.2012, 2011/22/0216). In seinem Urteil vom
- Juli 2014 in der Rechtssache Dogan gegen Deutschland, C-138/13 hat der EuGH ausgesprochen, dass es sich beim neu eingeführten Erfordernis des Nachweises von Deutsch-Kenntnissen für die Ermöglichung des Familiennachzuges für Ehegatten von in Deutschland lebenden türkischen Staatsangehörigen um eine „neue Beschränkung“ im Sinne der Stillhalteklausel
Artikel 13
, ARB 1/80 handelt, sodass die Stillhalteklausel der Anwendung einer derartigen neuen Beschränkung entgegensteht vergleiche auch VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057). Die mit
- Jänner 2006 durch das NAG 2005 eingeführten Verschärfungen der Bedingungen für den Familiennachzug und die durch das FrÄG 2009 bewirkte Verschiebung einer Altersgrenze für die Familienzusammenführung von Ehegatten auf 21 Jahre stellen ebenfalls nicht anzuwendende Verschärfungen dar vergleiche VwGH 24.3.2015, Ro 2014/09/0057 mit Hinweis auf E 23.5.2012, 2011/22/0216). Die Stillhalteklausel nach Art. 13 des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern gilt auch für deren Familienangehörige (vgl. Urteile EuGH 21.10.2003, C 317/01 - Abatay ua und C-369/01 - N. Sahin sowie Urteil EuGH 9.12.2010, C-300/09 - Toprak und C-301/09 - Oguz). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren (vgl. Urteil EuGH Abatay sowie Urteil EuGH
- April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande, wonach Art. 13 ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden (vgl. Urteil EuGH Abatay).Die Stillhalteklausel nach Artikel 13, des ARB 1/80 ist nicht nur auf die schon in den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats integrierten türkischen Staatsangehörigen anzuwenden, sondern gilt auch für deren Familienangehörige vergleiche Urteile EuGH 21.10.2003, C 317/01 - Abatay ua und C-369/01 - N. Sahin sowie Urteil EuGH 9.12.2010, C-300/09 - Toprak und C-301/09 - Oguz). Allerdings muss die Absicht vorhanden sein, sich in den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates zu integrieren vergleiche Urteil EuGH Abatay sowie Urteil EuGH
- April 2010, C-92/07 - Kommission gegen Niederlande, wonach Artikel 13, ARB 1/80 der Einführung neuer Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit einschließlich solchen entgegensteht, die die materiell- und/oder verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für die erstmalige Aufnahme jener türkischen Staatsangehörigen im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats betreffen, die dort von dieser Freiheit Gebrauch machen wollen). Ferner kann sich auf die Stillhalteklausel nur berufen, wer die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats auf dem Gebiet der Einreise, des Aufenthalts und gegebenenfalls der Beschäftigung beachtet hat. Sie steht hingegen nicht einer Verstärkung der Maßnahmen entgegen, die gegenüber türkischen Staatsangehörigen getroffen werden können, die sich in einer nicht ordnungsgemäßen Situation befinden vergleiche Urteil EuGH Abatay). Es dürfen demgemäß die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und die Türkei für Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen, deren Aufenthalt und Beschäftigung in ihrem Hoheitsgebiet ordnungsgemäß sind, keine neue Beschränkungen der Bedingungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt einführen. Diese Klausel schließt bezüglich der in ihren Geltungsbereich fallenden türkischen Staatsangehörigen die Anwendbarkeit aller neu eingeführten Beschränkungen aus (s. etwa EuGH 15.11.2011, Rs C‐256/11, Fall Dereci). Eine dem § 11 Abs. 5 NAG vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage nach dem (am
- Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG bzw. dem (am
- Dezember 1997 außer Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz (AufG) fremd. So enthielt etwa § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches.Eine dem Paragraph 11, Absatz 5, NAG vergleichbare Vorschrift zum erforderlichen Ausmaß der aufzubringenden Unterhaltsmittel war der damaligen Rechtslage nach dem (am
- Dezember 2005 außer Kraft getretenen) FrG bzw. dem (am
- Dezember 1997 außer Kraft getretenen) Aufenthaltsgesetz (AufG) fremd. So enthielt etwa Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, FrG lediglich die Anordnung, dass die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen insbesondere dann versagt werden kann, wenn der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergebe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches. Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen (vgl. VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231 mwN). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen (vgl. VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Für die Berechnung des Einkommens sind im Fall türkischer Staatsangehöriger mit Erwerbsabsicht daher zwar die ASVG-Richtsätze heranzuziehen, die regelmäßigen Belastungen sind jedoch auf Grund der „Stillhalteklausel“ unberücksichtigt zu lassen vergleiche VwGH 2.10.2012, 2011/21/0231 mwN). Dementsprechend ist auch der „Wert der freien Station“ nicht zu berücksichtigen vergleiche VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0009). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen (vgl. VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122, mwH). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist der vorliegende Fall folgendermaßen zu beurteilen:
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz Euro 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eltern eines minderjährigen Kindes, des mj. Beschwerdeführers B, sodass bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorhanden sind, der Richtsatz für Kinder in Höhe von Euro 140,32 nach § 293 ASVG zusätzlich zu berücksichtigen ist.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz Euro 1.363,52, wenn ein gemeinsamer Haushalt mit dem Ehegatten vorliegt. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann sind Eltern eines minderjährigen Kindes, des mj. Beschwerdeführers B, sodass bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel vorhanden sind, der Richtsatz für Kinder in Höhe von Euro 140,32 nach Paragraph 293, ASVG zusätzlich zu berücksichtigen ist. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers erzielt aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen bei der E GmbH und der F GmbH ein Nettoeinkommen von ca. Euro 1.600,--, welches damit bereits ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen über dem nach § 293 ASVG geforderten Richtsatz von € 1.503,84 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt mit einem minderjährigen Kind liegt. Der Ehemann der nunmehrigen Beschwerdeführerin bzw. Vater des Beschwerdeführers erzielt aus den beiden Beschäftigungsverhältnissen bei der E GmbH und der F GmbH ein Nettoeinkommen von ca. Euro 1.600,--, welches damit bereits ohne Berücksichtigung der Sonderzahlungen über dem nach Paragraph 293, ASVG geforderten Richtsatz von € 1.503,84 für ein Ehepaar im gemeinsamen Haushalt mit einem minderjährigen Kind liegt. Damit ist die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG gegeben.Damit ist die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG gegeben. Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes
§ 11Abs.
1 NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer öffentlichen Interessen widerstreitet.Weiters hat das Ermittlungsverfahren keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes
Paragraph 11, Absatz eins, NAG ergeben. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer öffentlichen Interessen widerstreitet. Im Verfahren wurde ein Vertrag für die Wohnung in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist, sodass die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des § 11 Abs. 2 Z. 2 NAG haben.Im Verfahren wurde ein Vertrag für die Wohnung in ***, *** vorgelegt, die als ortsüblich anzusehen ist, sodass die Beschwerdeführer einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG haben. Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem bis zur eigenen Erwerbstätigkeit mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des § 11 Abs. 2 Z. 3 NAG gegeben. Dies gilt auch für den mj. Sohn.Da die Beschwerdeführerin als Ehefrau ihres berufstätigen Mannes bei diesem bis zur eigenen Erwerbstätigkeit mitversichert ist, ist auch die Voraussetzung des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 3, NAG gegeben. Dies gilt auch für den mj. Sohn. Damit werden von den Beschwerdeführern sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass die beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen sind. Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung der erteilten Aufenthaltstitel auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG entfallen, zudem wurde sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zudem wurde sie von keiner Partei des Verfahrens beantragt. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer sich als Türken auf die Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 berufen können. Zu dieser Frage besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Gegenständlich war die Rechtsfrage zu klären, ob die Beschwerdeführer sich als Türken auf die Stillhalteklausel des Artikel 13, ARB 1/80 berufen können. Zu dieser Frage besteht eine umfangreiche Rechtsprechung. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.142.001.2018