← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-444/001-2018'}

Obsah (9)§ 35§ 28§ 25a§ 92§ 72§ 70§ 14§ 17§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-444/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in *** der Abbruch dieser Werbeanlage angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.6.2018, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 30.1.2018, Zl. ***, mit dem die Berufung der A GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 26.9.2017, Zl. ***, in dem gegenüber der A GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in *** der Abbruch dieser Werbeanlage angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 28.6.2018, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt. St. Pölten vom 30.1.2018, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt. St. Pölten vom 30.1.2018, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes- Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 30.1.2018, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 26.9.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in ***, der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 30.1.2018, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt St. Pölten vom 26.9.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 als Eigentümerin der Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** in ***, der Abbruch der Werbeanlage angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Werbeanlage hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner Baugenehmigung bedurft, nicht gefolgt werden könne. Die NÖ Bauordnung 1976 habe seit ihres Inkrafttretens den Begriff der baulichen Anlage in § 2 Z. 5 einer Legaldefinition zugeführt und sei eine derartige bauliche Anlage

§ 92Abs.

1 Z. 2 NÖ Bauordnung 1976 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gewesen. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage erfülle die Definition der baulichen Anlage, sei sie als bauliche Anlage iSv § 2 Z 5 NÖ BO 1976 zu qualifizieren und hätte sie deshalb im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1992 einer Baubewilligung bedurft. Dem Vorbringen, die Baubewilligung sei durch eine Duldung der Stadt St. Pölten erteilt worden, konkret aufgrund des Fehlens von Beanstandungen seitens der Behörde, könne nicht gefolgt werden, da Baubewilligungen nicht konkludent erteilt werden könnten. Dem Vorbringen, dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage über eine befristete Baugenehmigung verfügt hätte, könne ebenso wenig gefolgt werden, da eine solche nicht im Verwaltungsakt aufscheine. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Werbeanlage hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner Baugenehmigung bedurft, nicht gefolgt werden könne. Die NÖ Bauordnung 1976 habe seit ihres Inkrafttretens den Begriff der baulichen Anlage in Paragraph 2, Ziffer 5, einer Legaldefinition zugeführt und sei eine derartige bauliche Anlage

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976 ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben gewesen. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage erfülle die Definition der baulichen Anlage, sei sie als bauliche Anlage iSv Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BO 1976 zu qualifizieren und hätte sie deshalb im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1992 einer Baubewilligung bedurft. Dem Vorbringen, die Baubewilligung sei durch eine Duldung der Stadt St. Pölten erteilt worden, konkret aufgrund des Fehlens von Beanstandungen seitens der Behörde, könne nicht gefolgt werden, da Baubewilligungen nicht konkludent erteilt werden könnten. Dem Vorbringen, dass die verfahrensgegenständliche Werbeanlage über eine befristete Baugenehmigung verfügt hätte, könne ebenso wenig gefolgt werden, da eine solche nicht im Verwaltungsakt aufscheine. Dagegen wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 2.3.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der Behörde erster Rechtsstufe sei seit 1992 die gegenständliche Werbeanlage bekannt und habe sie über 25 Jahre hinweg keinerlei Einwände gegen die Werbeanlage erhoben. Die Werbeanlage stelle weder eine Gefahr für Menschen dar noch beeinträchtige sie das Orts- und Landschaftsbild. Wenn eine Baubehörde über 25 Jahre hinweg nichts gegen eine ihr bekannte Werbeanlage einwendet so habe sie zwar nicht konkludent eine Baubewilligung erteilt, doch habe sie die Anlage legitimiert und der Beschwerdeführerin dahingehend Rechtssicherheit verschafft, als diese davon ausgehen habe könne, dass die Behörde gegen den Bestand der Anlage keine Bedenken hat. Aufgrund der Legitimation der Werbeanlage habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass eine Entfernung der Anlage nicht erfolgen werde. Die Behörde widerspreche mit dem Entfernungsauftrag dieser Legitimation. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am

  1. Juni 2018 – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-1550-2017, LVwG-AV-1551-2017, LVwG-AV-1552-2017, LVwG-AV-1553-2017 – geführten Verfahren, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde, zu den Zlen ***, ***, ***, *** und *** sowie durch Einsicht in die im Zuge der Verhandlung vorgelegte Unterlagen, nämlich  ein Lichtbild, betreffend die Plakatwand im Verfahren LVwG-AV-1550-2017  ein bautechnisches Gutachten von C vom 9.12.2015, ***  eine Vereinbarung zwischen der D gesellschaft mbH und den E Ortsgruppe *** als Bestandgeber vom 27.7.2001 betreffend Aufstellung einer Werbeanlage und entsprechendes Entgelt  Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 10.12.2010, GZ *** betreffend einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbetafel beim Haus *** Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze beim Hause ***  ein Ansuchen der A GmbH um baubehördliche Bewilligung vom 27.11.2017 betreffend der statischen Verbesserung von sieben einseitigen Werbeanlagen auf der Liegenschaft in *** *** auf dem Grundstück Nr. *** KG ***  Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 8.2.2018, *** betreffend Abweisung des Ansuchens der A GmbH vom 27.11.2017 um baubehördliche Bewilligung die als Beilage ./A bis ./F der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Die gegenständliche Werbeanlage befindet sich auf dem Grundstück Nr. ***, KG *** in ***. Eigentümer der Liegenschaft, Grundstück Nr. ***, KG *** in ***, waren bis 2017 Frau F und Herr G. Verantwortlicher Betreiber und Eigentümer der Werbeanlage ist die Beschwerdeführerin. Die Anlage befindet sich im nordöstlichen Teil des Grundstücks. Sie ist auf in den Boden getriebenen Stehern auf dem Grundstück befestigt und verankert. Die Anlage ist doppelseitig ausgeführt. Die Abmessungen der Werbewand (der Anlage) betragen ca. 3,50 m Gesamthöhe (samt Logo), ca. 5 m Länge und die Höhe vom Boden beträgt ca. 90 cm. Für die gegenständliche Werbeanlage bestand zu keinem Zeitpunkt eine Baubewilligung, liegt eine solche auch derzeit nicht vor, und ist auch ein Verfahren zur Erteilung einer Baubewilligung derzeit nicht anhängig. Die Anlage besteht unverändert seit
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem unbedenklichen und vollständigen Verwaltungsakt. Die Feststellung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück beruht auf dem im Akt einliegenden Grundbuchsauszug. Dass die Beschwerdeführerin verantwortliche Betreiberin und Eigentümerin der Werbeanlage ist, ergibt sich ebenso aus dem Verwaltungsakt und wurde dies von der Beschwerdeführerin auch nie bestritten. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Größe und der Situierung der Werbeanlage am Grundstück ergeben sich ebenfalls aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen, wonach für die gegenständliche Werbeanlage keine Baubewilligung vorlag bzw. vorliegt und auch kein Baubewilligungsverfahren anhängig ist, stützen sich auf den Verwaltungsakt, dem keine Bewilligungen oder Anträge oder Hinweise auf dieselben zu entnehmen sind. Zudem bestreitet die Beschwerdeführerin nicht, dass kein Baubewilligungsverfahren anhängig sei und keine schriftliche, förmliche Baubewilligung vorliege. Die Feststellung, wonach die gegenständliche Werbeanlage seit 1992 unverändert besteht, gründet sich auf die glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin, die wiederholt darauf aufmerksam machte, dass die Anlage bereits seit über 25 Jahren in unveränderten Zustand bestehe. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn

  1. mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder
  2. für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß. Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.

§ 14

NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Bauvorhaben einer Baubewilligung:

  1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
  2. die Errichtung von baulichen Anlagen;
  3. […]

§ 17Z 3 NÖ Bauordnung 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben die Instandsetzung von Bauwerken, wenn

Gemäß Paragraph 17, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 2014 sind bewilligungs-, anzeige- und meldefreie Vorhaben die Instandsetzung von Bauwerken, wenn  die Konstruktionsart beibehalten sowie  Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht wesentlich verändert werden;

§ 4NÖ Bauordnung 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als

Gemäß Paragraph 4, NÖ Bauordnung 2014 gelten im Sinne des Gesetzes als Z 6 bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind;Ziffer 6, bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; Z 7 Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Ziffer 7, Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist; Z 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;Ziffer 15, Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten; Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit 01. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Mit 01. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Entscheidungsrelevant ist hingegen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Werbeanlage nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat. In diesem Zusammenhang wendete die Beschwerdeführerin ein, dass die Werbeanlage im Zeitpunkt ihrer Errichtung keiner Baugenehmigung bedurft habe, diese regelmäßig saniert werde und dem aktuellen Stand entspreche, für diese eine befristete Baugenehmigung vorgelegen sei und diese seit 1992 unverändert bestehe. Die Behörde habe über die letzten 25 Jahre hinweg keine Einwände gegen die Anlage erhoben und sei die Werbeanlage aufgrund der Duldung durch die Behörde legitimiert. Festzuhalten ist, dass die Voraussetzungen für die Frage einer Bewilligungspflicht der Werbeanlage – soweit hier von Relevanz – sowohl nach der alten Rechtslage der NÖ Bauordnung 1976 als auch nach der jetzt in Geltung stehenden Rechtslage nach der NÖ Bauordnung 2014 als gleich anzusehen sind. § 2 Z 5 NÖ BO 1976 (und auch die Novellen dieser Bestimmung) definierte bauliche Anlagen als Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind sowie keine Gebäude sind (so auch die heutige Definition nach § 4 Z 7 und Z 6 NÖ BO 2014).

§ 92Abs.

1 Z 2 NÖ Bauordnung 1976 waren derartige bauliche Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben, wenn durch ihre Errichtung, Gefahren für Personen und Sachen hätten entstehen oder das Paragraph 2, Ziffer 5, NÖ BO 1976 (und auch die Novellen dieser Bestimmung) definierte bauliche Anlagen als Objekte, deren fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und die mit dem Boden kraftschlüssig verbunden sind sowie keine Gebäude sind (so auch die heutige Definition nach Paragraph 4, Ziffer 7 und Ziffer 6, NÖ BO 2014).

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 1976 waren derartige bauliche Anlagen bewilligungspflichtige Bauvorhaben, wenn durch ihre Errichtung, Gefahren für Personen und Sachen hätten entstehen oder das Orts- und Landschaftsbild hätte beeinträchtigen oder Rechte der Nachbarn hätten verletzt werden können. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die gegenständliche Werbeanlage die Definition einer baulichen Anlage erfüllt. Hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse ist festzuhalten, dass diese selbst dann anzunehmen sind, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre (vgl. VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Gerade aus § 4 Z 7 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht999, zu § 14 S. 249). Die gegenständliche Werbeanlage ist mit einem Peitschen-oder Fahnenmasten durchaus vergleichbar, die dazu bestimmt sind eine Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss (vgl. VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Es ist unzweifelhaft, dass eine rund 15 m² große Werbeanlage eine derartige Kippsicherheit aufweisen muss, sodass, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, davon auszugehen war, dass deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert.Hinsichtlich des Kriteriums der Notwendigkeit wesentlicher bautechnischer Kenntnisse ist festzuhalten, dass diese selbst dann anzunehmen sind, wenn ein Bauwerk zwar laienhaft gestaltet ist, nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber einer Ausführung unter Verwertung wesentlicher bautechnischer Kenntnisse bedürfte, wozu auch Kenntnisse auf dem Gebiet der Statik gehören, weil sonst in dieser Beziehung der widersinnige Zustand eintrete, dass ein nicht ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk bewilligungsfrei bliebe, während ein ordnungsgemäß ausgeführtes Bauwerk einer Baubewilligung unterworfen wäre vergleiche VwGH 16.9.2003, 2003/05/0034; VwGH 15.7.2003, 2003/05/0043). Gerade aus Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass konkret Werbeanlagen eben dann bauliche Anlagen sind, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht999, zu Paragraph 14, S. 249). Die gegenständliche Werbeanlage ist mit einem Peitschen-oder Fahnenmasten durchaus vergleichbar, die dazu bestimmt sind eine Beleuchtung bzw. Fahnen zu tragen und deshalb im Rahmen ihrer Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erforderlich ist, um Gefahren durch ein Umstürzen des Mastes zu vermeiden, weshalb eben der Mast zumindest kippsicher aufgestellt werden muss vergleiche VwGH 10.5.1994, 94/05/0074). Es ist unzweifelhaft, dass eine rund 15 m² große Werbeanlage eine derartige Kippsicherheit aufweisen muss, sodass, ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens, davon auszugehen war, dass deren Errichtung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert. Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auszuführen, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber haben müsste (vgl. VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsste nicht einmal unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genügt auch ein großes Eigengewicht. Zur Frage der kraftschlüssigen Verbindung mit dem Boden ist auszuführen, dass eine derartige Verbindung mit dem Boden auch dann anzunehmen ist, wenn eine Anlage zwar so, wie sie ausgeführt wurde, keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden hat, eine solche bei ordnungsgemäßer Ausführung nach den Regeln der technischen Wissenschaft aber haben müsste vergleiche VwGH 27.11.1990, 90/05/0146). Die kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden müsste nicht einmal unbedingt ein Fundament aus Mauerwerk oder Beton sein, sondern genügt auch ein großes Eigengewicht. Die gegenständliche Anlage ist auf dem Grundstück auf in den Boden getriebenen Stehern befestigt und verankert, weshalb sie jedenfalls kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist. Die Werbeanlage als bauliche Anläge hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1992 einer Baubewilligung bedurft, da von dieser Gefahren (insbesondere aufgrund eines Einsturzes) für Personen oder Sachen ausgingen (§ 92 Abs. 1 Z 2 NÖ BO 1976). Die Werbeanlage stellt auch nach heutiger Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14 Z 2 NÖ BO 2014) dar. Eine schriftliche Baubewilligung, wie vom Gesetz gefordert (§ 23 Abs. 1 NÖ BO 2014, § 118 Abs. 3 NÖ BO 1976), lag und liegt nicht vor. Die Werbeanlage als bauliche Anläge hätte im Zeitpunkt ihrer Errichtung im Jahr 1992 einer Baubewilligung bedurft, da von dieser Gefahren (insbesondere aufgrund eines Einsturzes) für Personen oder Sachen ausgingen (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ BO 1976). Die Werbeanlage stellt auch nach heutiger Rechtslage ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14, Ziffer 2, NÖ BO 2014) dar. Eine schriftliche Baubewilligung, wie vom Gesetz gefordert (Paragraph 23, Absatz eins, NÖ BO 2014, Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BO 1976), lag und liegt nicht vor. Dass eine befristete Baugenehmigung für die gegenständliche Werbeanlage vorgelegen wäre, konnte im Rahmen des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden. Selbst eine allenfalls damals erteilte befristete Baubewilligung ändert nichts an dem Umstand, dass diese Bewilligung durch Zeitablauf heute nicht mehr besteht. Dass die Werbeanlage seit Jahren bestehe, laufend dem technischen Standard angepasst werde und diese keine Gefahren für Menschen oder eine Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes darstelle ist im gegenständlichen Verfahren ohne Belang. Das Vorliegen von Gefahren und die Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes wäre lediglich in einem etwaigen Bewilligungsverfahren zu prüfen. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Baubehörde habe die gegenständliche Werbeanlage über 25 Jahre hinweg nicht beanstandet und sei diese durch Duldung der Behörde legitimiert, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag selbst dann erlassen werden kann, wenn ein Gebäude jahrelang unbeanstandet existiert hat (vgl. VwGH 26.4.1988, 87/05/0199, VwGH 7.9.1993, 91/05/0183, VwGH 25.1.1991, 90/17/0441). Aus dem Umstand, dass die Baubehörde über mehrere Jahre hinweg untätig geblieben ist und keinen Abbruchbescheid erteilt hat, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit bzw. Legitimierung der Werbeanlage konstruiert werden. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen, die Baubehörde habe die gegenständliche Werbeanlage über 25 Jahre hinweg nicht beanstandet und sei diese durch Duldung der Behörde legitimiert, ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag selbst dann erlassen werden kann, wenn ein Gebäude jahrelang unbeanstandet existiert hat vergleiche VwGH 26.4.1988, 87/05/0199, VwGH 7.9.1993, 91/05/0183, VwGH 25.1.1991, 90/17/0441). Aus dem Umstand, dass die Baubehörde über mehrere Jahre hinweg untätig geblieben ist und keinen Abbruchbescheid erteilt hat, kann jedenfalls keine Konsensmäßigkeit bzw. Legitimierung der Werbeanlage konstruiert werden. Ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Eigentümerin der Anlage ist unbestritten die nunmehrige Beschwerdeführerin. Ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen vergleiche VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Eigentümerin der Anlage ist unbestritten die nunmehrige Beschwerdeführerin. Da weder im Zeitpunkt der Errichtung der Werbeanlage noch zum heutigen Zeitpunkt eine gültige Baubewilligung vorlag, obwohl eine solche nach dem Gesetz erforderlich war und wäre, wurde der Abbruch der gegenständlichen Anlage

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 völlig zu Recht angeordnet. Da weder im Zeitpunkt der Errichtung der Werbeanlage noch zum heutigen Zeitpunkt eine gültige Baubewilligung vorlag, obwohl eine solche nach dem Gesetz erforderlich war und wäre, wurde der Abbruch der gegenständlichen Anlage

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 völlig zu Recht angeordnet. Somit konnte der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, allerdings

§ 17Vw

GVG i.V.m § 59 Abs. 2 AVG unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs der Werbeanlage nachzukommen. Somit konnte der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, allerdings

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs der Werbeanlage nachzukommen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.444.001.2018

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.