RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-495/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom
- April 2018, Zl. ***, zu Recht:
- Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn den im Mandatsverfahren erlassenen Bescheid vom
- Jänner 2018, mit welchem dem Beschwerdeführer der Besitz von Waffen und Munition verboten worden war, bestätigt. Ihrer Entscheidung legte die Behörde den Sachverhalt zugrunde, dass der Beschwerdeführer zusammen mit anderen Personen anwesende Besucher der Disco in *** provoziert und angerempelt hätte, im Zuge eines Raufhandels einem Security mit der rechten Faust gegen die linke Schläfe geschlagen und ihn bereits vor diesem Schlag mit Ausdrücken wie „du Arschloch, du Hurenkind, du Warmer kannst mir gar nix sagen,“ beschimpft hätte, sowie auch anschließend mit den Worten „komm heraus du Warmer, ich bringe dich um“ bedroht hätte, worauf dieser um eine weitere Eskalation zu vermeiden, das Lokal verlassen habe. Davor habe sich allerdings der Beschwerdeführer noch sein T-Shirt vom Leib gerissen und sich provokant mit zwei erhobenen Fäusten vor den Security gestellt. Auch habe er vor dem Lokal in weiterer Folge gerauft und eine andere Person zu Boden gerissen. Sich ebenso gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten aggressiv verhalten, sowie er während dieser Vorfälle unter dem Einfluss von Alkohol gestanden wäre. Nach durchgeführter Beweiswürdigung und Hinweis auf die rechtlich relevanten Bestimmungen des Waffengesetzes führte die Behörde weiter aus, sie habe sich ausgehend von der dargelegten Sachlage von den rechtlichen Erwägungen dahingehend leiten lassen, dass die beiden Tatbestandsvoraussetzungen eines waffengesetzlichen Verbotes die missbräuchliche Verwendung von Waffen und eine daraus ableitbare Gefährdung der Schutzgüter Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen und freien Eigentum seien. Mit diesen waffengesetzlichen Tatbestandsmerkmalen habe sich auch der Verwaltungsgerichtshof in einer Reihe richtungsweisender Entscheidungen auseinandergesetzt. Im Judikat vom 13.05.1981, 81/01/0027/0028 habe sich der VwGH mit dem Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auseinandergesetzt und sei zur Ansicht gekommen, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der § 12 Abs. 1 WaffG diene nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setze daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden habe. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei bereits die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (VwGH am 29.04.1987, 85/01/0274); eine missbräuchliche Verwendung von Waffen müsse deshalb nicht stattgefunden haben. Der Behörde sei es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.03.1978, 2715/77, 747/78).Im Judikat vom 13.05.1981, 81/01/0027/0028 habe sich der VwGH mit dem Begriff der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit auseinandergesetzt und sei zur Ansicht gekommen, dass von einer solchen Gefährdung immer dann gesprochen werden könne, wenn besonders schutzwürdige Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit oder Vermögen bedroht werden. Der Paragraph 12, Absatz eins, WaffG diene nämlich der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen und setze daher nicht voraus, dass bereits tatsächlich eine solche stattgefunden habe. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes sei bereits die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauches von Waffen (VwGH am 29.04.1987, 85/01/0274); eine missbräuchliche Verwendung von Waffen müsse deshalb nicht stattgefunden haben. Der Behörde sei es dabei nicht verwehrt, bei der freien Beweiswürdigung im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, AVG auch die allgemeinen Lebenserfahrungen zu verwerten (VwGH 16.03.1978, 2715/77, 747/78). Die festgestellten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer den namentlich genannten Security, also eine Person, welche auf der Veranstaltung auf der er sich mit seinen Begleitern befunden hätte, eigentlich für die Sicherheit der Gäste zuständig gewesen wäre, verbal mit dem Umbringen bedroht habe, dies nachdem er ihn bereits zuvor mit der Faust geschlagen hätte, lasse auf ein erhebliches Aggressionspotential schließen. Dieser Eindruck werde auch dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer wiederum vor diesem Vorfall Besucher der Disco in *** provoziert und angerempelt habe, somit eigentlich der Auslöser einer Konfrontation mit dem Security gewesen sei. Diese Sachverhaltselemente stellten zusammenfassend mit Rücksicht auf ihren Unrechtsgehalt und die darin zum Ausdruck kommende, besondere sozialschädliche Neigung des Beschwerdeführers, eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und eine Bedrohung der besonders schutzwürdigen Rechtsgüter wie Leben und Gesundheit dar. Selbst wenn es sich bei der Bedrohung des Security um eine milieubedingte Unmutsäußerung des Beschwerdeführers gehandelt haben sollte, könne trotzdem nicht ausgeschlossen werden, dass er zukünftig wieder derartige Konfliktsituationen mutwillig herbeiführen werde. Aufgrund der sich aus solchen Verhaltensweisen wie den festgestellten, wiederum typische Konfliktsituationen mit den daraus resultierenden Gefährdungen von Leben und Gesundheit von Menschen ableiten, müsse aus behördlicher Sicht der Beschwerdeführer von Waffen ferngehalten werden. Im Rahmen dieser Beurteilung lasse die Behörde auch nicht außer Acht, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers lediglich ein aktenkundiger Vorfall mit Gewaltbezug als ausreichend dafür erachtet werde, um die Annahme der Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinn einer Gefährdungsprognose zu rechtfertigen. Allerdings aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten sehr hohen Aggressionspotentials werde bereits dieser Vorfall, welcher unter Alkoholeinfluss erfolgt sei, als Tatsache gewertet, welche die Annahme der Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zulasse. Es treffe auch nicht zu, dass nur wiederholt aggressives Verhalten nach dem Genuss von Alkohol die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertige, weil nach höchstgerichtlicher Judikatur der Schluss, bei einer festgestellten Gewalttat könne von einer Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG keinesfalls ausgegangen werden, eben gerade nicht zu ziehen sei (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031).Im Rahmen dieser Beurteilung lasse die Behörde auch nicht außer Acht, dass hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers lediglich ein aktenkundiger Vorfall mit Gewaltbezug als ausreichend dafür erachtet werde, um die Annahme der Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinn einer Gefährdungsprognose zu rechtfertigen. Allerdings aufgrund des vom Beschwerdeführer an den Tag gelegten sehr hohen Aggressionspotentials werde bereits dieser Vorfall, welcher unter Alkoholeinfluss erfolgt sei, als Tatsache gewertet, welche die Annahme der Gefährdung von Leben und Gesundheit durch die missbräuchliche Verwendung von Waffen durch den Beschwerdeführer zulasse. Es treffe auch nicht zu, dass nur wiederholt aggressives Verhalten nach dem Genuss von Alkohol die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertige, weil nach höchstgerichtlicher Judikatur der Schluss, bei einer festgestellten Gewalttat könne von einer Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG keinesfalls ausgegangen werden, eben gerade nicht zu ziehen sei (VwGH 22.11.2017, Ra 2017/03/0031). In der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Rechtsmittelwerber geltend, es sei betreffend des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes richtig, dass er gemeinsam mit seinen genannten Freunden die Diskothek in *** besucht habe, sowie auch, dass es im Zuge dieses Besuches zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen ihm und einem der Securities gekommen wäre. Unzutreffend sei allerdings die Feststellung der Behörde, wonach er einen Security mit der rechten Faust gegen die linke Schläfe geschlagen und anschließend mit dem Umbringen bedroht haben solle. Weder habe er an einem Raufhandel teilgenommen, noch eine gefährliche Drohung ausgesprochen oder ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt. Der Sachverhalt sei vielmehr so gewesen, dass er im Zuge des Besuches der Diskothek völlig unerwartet von einem der Security von hinten angegriffen worden sei und darauf reflexartig dadurch reagiert hätte, dass er diesen mit der flachen Hand von ihm weggestoßen habe, einen Faustschlag gegen die Schläfe oder sonstige Körperteile des Securities habe er nicht gesetzt. Dies sei auch von dem durch die Polizei befragten Zeugen C bestätigt worden, welcher in seiner Einvernahme ausgesagt habe, dass es zwischen dem Security und ihm lediglich zu einer Stoßerei gekommen sei. Hätte er das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass ihn die Securities aus der Diskothek weggewiesen und ihm ein Hausverbot erteilt hätten. Dies sei allerdings nicht geschehen. Vielmehr habe der erwähnte Security selbst zugestanden, die Diskothek nach der Auseinandersetzung verlassen zu haben und spreche dies seines Erachtens nach dafür, dass der Security sich seines Fehlverhaltens durchaus bewusst gewesen sei und durch das Verlassen der Örtlichkeit die Situation wieder beruhigen habe wollen. Auch eine gefährliche Drohung seinerseits habe nicht stattgefunden und hätte er sich auch gegenüber den einschreitenden Polizisten nicht aggressiv verhalten. Der einschreitende Polizist hatte allerdings die Verpflichtung, ihn über den Anlass und Zweck der Amtshandlung zu informieren, welcher Pflicht dieser allerdings nicht nachgekommen sei und habe er diesen Grund zum Zeitpunkt des Einschreitens des Polizisten auch nicht gekannt. Vielmehr hätte ihn der Polizist lautstark und sehr unfreundlich aufgefordert, die Daten bekanntzugeben und habe er sich eben auf seine Rechte gestützt, sich allerdings nicht aggressiv verhalten und sei auch keine Abmahnung durch den Polizeibeamten erfolgt. Ein unangemessenes Verhalten vor der Diskothek habe der Polizist bei der Einvernahme eingestanden, sowie dazu auch auszuführen sei, dass betreffend eines der Beschuldigten eine Identitätsfeststellung nie stattgefunden habe, dieser allerdings trotzdem wegen Übertretung des § 82 Sicherheitspolizeigesetz bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt worden wäre.Der Sachverhalt sei vielmehr so gewesen, dass er im Zuge des Besuches der Diskothek völlig unerwartet von einem der Security von hinten angegriffen worden sei und darauf reflexartig dadurch reagiert hätte, dass er diesen mit der flachen Hand von ihm weggestoßen habe, einen Faustschlag gegen die Schläfe oder sonstige Körperteile des Securities habe er nicht gesetzt. Dies sei auch von dem durch die Polizei befragten Zeugen C bestätigt worden, welcher in seiner Einvernahme ausgesagt habe, dass es zwischen dem Security und ihm lediglich zu einer Stoßerei gekommen sei. Hätte er das ihm vorgeworfene Verhalten tatsächlich gesetzt, müsse wohl davon ausgegangen werden, dass ihn die Securities aus der Diskothek weggewiesen und ihm ein Hausverbot erteilt hätten. Dies sei allerdings nicht geschehen. Vielmehr habe der erwähnte Security selbst zugestanden, die Diskothek nach der Auseinandersetzung verlassen zu haben und spreche dies seines Erachtens nach dafür, dass der Security sich seines Fehlverhaltens durchaus bewusst gewesen sei und durch das Verlassen der Örtlichkeit die Situation wieder beruhigen habe wollen. Auch eine gefährliche Drohung seinerseits habe nicht stattgefunden und hätte er sich auch gegenüber den einschreitenden Polizisten nicht aggressiv verhalten. Der einschreitende Polizist hatte allerdings die Verpflichtung, ihn über den Anlass und Zweck der Amtshandlung zu informieren, welcher Pflicht dieser allerdings nicht nachgekommen sei und habe er diesen Grund zum Zeitpunkt des Einschreitens des Polizisten auch nicht gekannt. Vielmehr hätte ihn der Polizist lautstark und sehr unfreundlich aufgefordert, die Daten bekanntzugeben und habe er sich eben auf seine Rechte gestützt, sich allerdings nicht aggressiv verhalten und sei auch keine Abmahnung durch den Polizeibeamten erfolgt. Ein unangemessenes Verhalten vor der Diskothek habe der Polizist bei der Einvernahme eingestanden, sowie dazu auch auszuführen sei, dass betreffend eines der Beschuldigten eine Identitätsfeststellung nie stattgefunden habe, dieser allerdings trotzdem wegen Übertretung des Paragraph 82, Sicherheitspolizeigesetz bei der Bezirkshauptmannschaft angezeigt worden wäre. Zum Beweis seines Vorbringens beantragte der Beschwerdeführer noch die Einvernahme eines konkret genannten Zeugen unter Bekanntgabe der ladungsfähigen Adresse, dies zum Beweis dafür, dass er auf den Security nicht eingeschlagen habe. Betreffend der Beschwerdegründe führte der Rechtsmittelwerber weiter aus, dass entsprechend den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen (Untersuchungsgrundsatz, Grundsatz der materiellen Wahrheit, Offizialmaxime) die Behörde von Amtswegen den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen habe. Dabei seien die einen Beschuldigten entlastenden und belastenden Beweise in gleichem Umfang zu berücksichtigen. Die Behörde habe es trotz seines ausdrücklichen Antrages unterlassen, den jetzt im Beschwerdeverfahren wieder beantragten Zeugen zum gegenständlichen Vorfall einzuvernehmen. Diese Einvernahme wäre allerdings wichtig gewesen, weil der Zeuge beim gegenständlichen Vorfall persönlich anwesend gewesen sei und durch Schilderung seiner eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen den Sachverhalt hätte aufklären können. Insbesondere hätte der Zeuge bestätigen können, dass er keines der ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe, sodass die Behörde auch kein Waffenverbot über ihn hätte verhängen dürfen. Die begründungslose Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen belaste allerdings den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und sei in der Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung zu sehen. Durch dieses rechtswidrige Vorgehen der Behörde sei er darüber hinaus auch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 EMRK verletzt worden.Betreffend der Beschwerdegründe führte der Rechtsmittelwerber weiter aus, dass entsprechend den im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsätzen (Untersuchungsgrundsatz, Grundsatz der materiellen Wahrheit, Offizialmaxime) die Behörde von Amtswegen den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen habe. Dabei seien die einen Beschuldigten entlastenden und belastenden Beweise in gleichem Umfang zu berücksichtigen. Die Behörde habe es trotz seines ausdrücklichen Antrages unterlassen, den jetzt im Beschwerdeverfahren wieder beantragten Zeugen zum gegenständlichen Vorfall einzuvernehmen. Diese Einvernahme wäre allerdings wichtig gewesen, weil der Zeuge beim gegenständlichen Vorfall persönlich anwesend gewesen sei und durch Schilderung seiner eigenen unmittelbaren Wahrnehmungen den Sachverhalt hätte aufklären können. Insbesondere hätte der Zeuge bestätigen können, dass er keines der ihm vorgeworfenen Delikte begangen habe, sodass die Behörde auch kein Waffenverbot über ihn hätte verhängen dürfen. Die begründungslose Unterlassung der Einvernahme eines Zeugen belaste allerdings den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und sei in der Feststellung der belangten Behörde, der Zeuge hätte ohnedies nichts Wesentliches beitragen können, eine unzulässige vorwegnehmende Beweiswürdigung zu sehen. Durch dieses rechtswidrige Vorgehen der Behörde sei er darüber hinaus auch in seinem verfassungsgesetzlich geschützten Recht auf ein faires Verfahren nach Artikel 6, EMRK verletzt worden. Darüber hinaus liege abgesehen von den unrichtigen Tatsachenfeststellungen auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Selbst unter Annahme des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes seien die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach § 12 Abs. 1 WaffG nicht gegeben. Die Behörde habe ausgehend vom gegenständlichen Vorfall auf ein sehr hohes Aggressionspotential seinerseits geschlossen, welches allerdings nicht vorliege und aus den Feststellungen der Behörde auch nicht abgeleitet werden könne. Darüber hinaus liege abgesehen von den unrichtigen Tatsachenfeststellungen auch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor. Selbst unter Annahme des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes seien die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG nicht gegeben. Die Behörde habe ausgehend vom gegenständlichen Vorfall auf ein sehr hohes Aggressionspotential seinerseits geschlossen, welches allerdings nicht vorliege und aus den Feststellungen der Behörde auch nicht abgeleitet werden könne. Der Telos des Waffengesetzes liege im Schutz der im Gesetz genannten Rechtsgüter durch missbräuchliches Verwendung von Waffen. Der Ermessensspielraum, den das Gesetz der Behörde zur Verfügung stelle, werde hier offensichtlich falsch ausgelegt und somit rechtswidrig angewendet. Bestimmte Verhaltensformen könnten zum Verlust bzw. zum Verneinen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, sofern ein waffenrechtlicher Bezug bestehe. Sollte dieser nicht bestehen, so müsse eine besondere Form vorliegen oder es müssen noch andere Merkmale (strafgerichtliche Verurteilung, die Neigung zur Eigentumsdelikten oder Alkoholexzesse in Verbindung mit Aggressionstendenzen, usw.) hinzukommen. In dem ihm vorgeworfen Sachverhalt sei kein einziger waffenrechtlicher Bezug zu finden, noch sei ein Gewaltdelikt seinerseits gesetzt worden, weshalb die Anwendbarkeit des § 12 Abs. 1 Waffengesetz hier eindeutig verfehlt wäre. Aus den genannten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, dies nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen.Der Telos des Waffengesetzes liege im Schutz der im Gesetz genannten Rechtsgüter durch missbräuchliches Verwendung von Waffen. Der Ermessensspielraum, den das Gesetz der Behörde zur Verfügung stelle, werde hier offensichtlich falsch ausgelegt und somit rechtswidrig angewendet. Bestimmte Verhaltensformen könnten zum Verlust bzw. zum Verneinen der waffenrechtlichen Verlässlichkeit führen, sofern ein waffenrechtlicher Bezug bestehe. Sollte dieser nicht bestehen, so müsse eine besondere Form vorliegen oder es müssen noch andere Merkmale (strafgerichtliche Verurteilung, die Neigung zur Eigentumsdelikten oder Alkoholexzesse in Verbindung mit Aggressionstendenzen, usw.) hinzukommen. In dem ihm vorgeworfen Sachverhalt sei kein einziger waffenrechtlicher Bezug zu finden, noch sei ein Gewaltdelikt seinerseits gesetzt worden, weshalb die Anwendbarkeit des Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hier eindeutig verfehlt wäre. Aus den genannten Gründen beantragte der Beschwerdeführer, dies nach Durchführung eines entsprechenden Verfahrens und Einvernahme des von ihm beantragten Zeugen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in welcher eine Beweisaufnahme durch Einvernahme des vom Beschwerdeführer genannten Zeugen, sowie des meldungslegenden Polizeibeamten erfolgte, dies in Anwesenheit der Parteien des Verfahrens, sowie nach erfolgter Verlesung der Verfahrensakte, nachstehend erwogen: Es kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gegen einen der Securities im Lokal in der Form körperlich aggressiv geworden wäre, indem er nach diesem mit der Faust geschlagen hätte, sowie ebenfalls keine verbale Äußerung des Beschwerdeführers dahingehend, welche als tatsächliche gefährliche Drohung gegenüber dem Security gewertet werden könnte. Provokantes Verhalten gegenüber anderen Lokalbesuchern, wie auch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten sowie ein beträchtlicher Alkoholkonsum vor und auch während des Lokalbesuches, sowie etwaige Beschimpfungen des Security durch den Beschwerdeführer sind zwar als erwiesen festzustellen, sowie ebenfalls unbestritten ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 SPG gelegt wurde, das diesbezügliche Verfahren allerdings noch nicht abgeschlossen ist.Es kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gegen einen der Securities im Lokal in der Form körperlich aggressiv geworden wäre, indem er nach diesem mit der Faust geschlagen hätte, sowie ebenfalls keine verbale Äußerung des Beschwerdeführers dahingehend, welche als tatsächliche gefährliche Drohung gegenüber dem Security gewertet werden könnte. Provokantes Verhalten gegenüber anderen Lokalbesuchern, wie auch gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten sowie ein beträchtlicher Alkoholkonsum vor und auch während des Lokalbesuches, sowie etwaige Beschimpfungen des Security durch den Beschwerdeführer sind zwar als erwiesen festzustellen, sowie ebenfalls unbestritten ist, dass gegen den Beschwerdeführer eine Anzeige wegen Übertretung des Paragraph 82, Absatz eins, SPG gelegt wurde, das diesbezügliche Verfahren allerdings noch nicht abgeschlossen ist. Diese Feststellungen basieren im Wesentlichen auf dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung, anlässlich welcher sowohl der Beschwerdeführer als auch der von ihm geführte Zeuge ein derart aggressives Verhalten, wie es in den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid aufscheint, in Abrede stellten, sowie der meldungslegende Polizeibeamte bezüglich dieses Verhaltens des Beschwerdeführers, aufgrund seines erst später erfolgten Einschreitens, dazu noch keine Wahrnehmungen hatte, sowie die weiteren in der Verwaltungsstrafakte befindlichen Aussagen aufgrund der doch bestehenden beträchtlichen Widersprüche ebenfalls nicht geeignet waren, den von der Behörde festgestellten Sachverhalt tatsächlich schlüssig nachzuweisen. Gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliche Verwendung von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Bei einem Waffenverbot wird sohin nicht über eine strafrechtliche Anklage (vgl. Art. 6 EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß § 12 Abs. 1 WaffG ist (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit des Betroffenen) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/00063). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat sohin nicht zur Voraussetzung, dass bisher schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018).Bei einem Waffenverbot wird sohin nicht über eine strafrechtliche Anklage vergleiche Artikel 6, EMRK) entschieden, vielmehr handelt es sich dabei um eine administrativrechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Wesentliche Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ist (ungeachtet einer bisherigen Unbescholtenheit des Betroffenen) ausschließlich die Tatsache, dass dem vom Waffenverbot betroffenen Menschen, eine missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen bzw. von ihm zu befürchten ist (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/00063). Die Erlassung eines Waffenverbotes hat sohin nicht zur Voraussetzung, dass bisher schon eine missbräuchliche Verwendung von Waffen mit einer Gefährdung von Personen oder Sachen erfolgt ist (VwGH 30.03.2017, Ra 2017/03/0018). Alkoholmissbrauch für sich genommen vermag ein Waffenverbot nicht zu begründen. Vielmehr wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten. Derartige zusätzliche Gefahrenmomente liegen beispielsweise vor, wenn sich der Betroffene nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (VwGH 25.01.2001, 2000/20/0153). Daraus lässt sich allerdings ein Umkehrschluss dahingehend, dass bei einer festgestellten einmaligen Gewalttat von der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG keinesfalls ausgegangen werden kann, nicht ziehen. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist sohin die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen; eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss deshalb noch nicht stattgefunden haben und ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Alkoholmissbrauch für sich genommen vermag ein Waffenverbot nicht zu begründen. Vielmehr wurden in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs die Voraussetzungen für die Verhängung eines Waffenverbotes nur dann angenommen, wenn zum Alkoholkonsum noch zusätzliche Gefahrenmomente hinzutreten. Derartige zusätzliche Gefahrenmomente liegen beispielsweise vor, wenn sich der Betroffene nach dem Genuss von Alkohol wiederholt aggressiv zeigte (VwGH 25.01.2001, 2000/20/0153). Daraus lässt sich allerdings ein Umkehrschluss dahingehend, dass bei einer festgestellten einmaligen Gewalttat von der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG keinesfalls ausgegangen werden kann, nicht ziehen. Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes ist sohin die gerechtfertigte Annahme der Gefahr eines Missbrauchs von Waffen; eine tatsächliche missbräuchliche Verwendung muss deshalb noch nicht stattgefunden haben und ist bei der Beurteilung der mit dem Besitz und Gebrauch von Waffen, insbesondere von Schusswaffen, verbundenen Gefahren für die öffentliche Sicherheit ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Bezogen auf den vorliegenden Fall leitet sich daraus ab, dass das unter Alkoholeinfluss gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit einem der Securities in dem von ihm besuchten Lokal steht, bzw. auch ein etwaiges Anpöbeln von sonstigen Lokalbesuchern, noch kein solches war, welches eine „konkrete Tatsache“ im Sinn des § 12 Abs. 1 WaffG darstellen könnte, sowie daraus auch für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes noch kein relevantes Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, sowie ebenfalls noch kein Aggressionspotential, welches die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen könnte, sowie auch zusätzliche Gefährdungsmomente, welche berücksichtigt hätten werden müssen, nicht feststellbar waren.Bezogen auf den vorliegenden Fall leitet sich daraus ab, dass das unter Alkoholeinfluss gesetzte Verhalten des Beschwerdeführers, welches im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mit einem der Securities in dem von ihm besuchten Lokal steht, bzw. auch ein etwaiges Anpöbeln von sonstigen Lokalbesuchern, noch kein solches war, welches eine „konkrete Tatsache“ im Sinn des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG darstellen könnte, sowie daraus auch für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Waffenverbotes noch kein relevantes Bild von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers abgeleitet werden kann, sowie ebenfalls noch kein Aggressionspotential, welches die Verhängung eines Waffenverbotes rechtfertigen könnte, sowie auch zusätzliche Gefährdungsmomente, welche berücksichtigt hätten werden müssen, nicht feststellbar waren. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes nicht vorlagen, war der Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der eine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt. Die Entscheidung weicht auch nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.495.001.2018