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{'item': 'LVwG-AV-511/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-511/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde der Frau A, geb. ***, StA.: Serbien, derzeit wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha – Außenstelle Schwechat vom 04.04.2018, GZ. ***, mit dem der am 17.10.2017 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Z. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Ziffer 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.07.2018 zur GZ. LVwG-AV-511/002-2018 mit 175,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher B binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Beschwerdeführerin hat gemäß , Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit , Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und , Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.07.2018 zur , GZ. LVwG-AV-511/002-2018 mit 175,-- Euro bestimmten Barauslagen für den zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher B binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit am 17.10.2017 persönlich bei der Außenstelle Schwechat der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingebrachtem schriftlichem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die (weitere) Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß § 8 Abs. 1 Z 12 iVm § 64 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass (gültig bis zum 20.09.2024), Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der Fa. C GmbH für D für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2017 und eine Arbeits- und Lohnbestätigung der Fa. E GmbH für F datiert mit 20.10.2017 für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 vor.Mit am 17.10.2017 persönlich bei der Außenstelle Schwechat der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha eingebrachtem schriftlichem Antrag beantragte die Beschwerdeführerin die (weitere) Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG). Mit diesem Antrag legte die Beschwerdeführerin ihren Reisepass (gültig bis zum 20.09.2024), Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen der Fa. C GmbH für D für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2017 und eine Arbeits- und Lohnbestätigung der Fa. E GmbH für F datiert mit 20.10.2017 für den Zeitraum Juli 2017 bis September 2017 vor. Mit Schreiben vom 31.01.2018 räumte die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha – Außenstelle Schwechat der Beschwerdeführerin die Möglichkeit ein, eine weitere schriftliche Stellungnahme binnen vier Wochen abzugeben, dies zum einen mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin bereits bei der verfahrensgegenständlichen Antragstellung darauf hingewiesen worden wäre, an weiteren Unterlagen eine Inskribtionsbestätigung der Universität, einen Studienerfolgsnachweis, eigene Einkommensnachweise bzw. ein Sparbuch sowie eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe der Eltern für die Beschwerdeführerin vorzulegen, sowie zum anderen mit den Hinweisen, dass die NAG-Behörde keinen Ermessensspielraum bei fehlenden Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung habe; nach den bisherigen Unterlagen sei daher beabsichtigt, den Verlängerungsantrag vom 17.10.2017 abzuweisen. Binnen der der Beschwerdeführerin in diesem Sinne eingeräumten Frist langte entsprechend der Aktenlage keine Stellungnahme bei der Behörde ein. Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha – Außenstelle Schwechat (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom 04.04.2018, GZ. ***, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.10.2017 auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin zwar rechtzeitig vor Ablauf ihres bisherigen verlängerten Aufenthaltstitels „Studierender“ (bis 23.10.2017) einen Antrag auf Verlängerung eingebracht habe. Diesen Verlängerungsantrag habe die Beschwerdeführerin wie auch ihre letzten Verlängerungsanträge damit begründet, dass sie das Diplomstudium der Rechtswissenschaften an der Universität *** absolvieren möchte. Die Verwaltungsbehörde habe aber keinen Ermessensspielraum, bei fehlenden besonderen Erteilungsvoraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Im gegenständlichen Fall habe die Beschwerdeführerin eine besondere Erteilungsvoraussetzung bei ihrem Verlängerungsantrag nicht nachweisen können, sodass der Antrag abzuweisen gewesen wäre.
  5. Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer persönlich gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom 07.05.2018 beantragte die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit „ersatzlos aufzuheben“ und ihr den Aufenthaltstitel „Studierender“ zu erteilen; außerdem wurde von der Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 17.10.2017 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt habe und dieser Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2018 abgewiesen worden wäre. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin derzeit noch Probleme, den komplexen Inhalten des rechtswissenschaftlichen Studiums zu folgen. Sie habe deshalb im ersten Studienjahr den Inhalten des Studiums noch nicht richtig folgen können, worin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG zu erblicken sei. Begründend führte dazu die Beschwerdeführerin aus, dass sie am 17.10.2017 einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ gestellt habe und dieser Antrag mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.04.2018 abgewiesen worden wäre. Tatsächlich habe die Beschwerdeführerin derzeit noch Probleme, den komplexen Inhalten des rechtswissenschaftlichen Studiums zu folgen. Sie habe deshalb im ersten Studienjahr den Inhalten des Studiums noch nicht richtig folgen können, worin ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG zu erblicken sei.
  6. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom 09.05.2018 legte die Verwaltungsbehörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Wege der NÖ Landesregierung den Verwaltungsakt zur Zl. *** mit dem Ersuchen um Entscheidung vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei, und des Weiteren mit der Stellungnahme, dass der Behörde bei Fehlen des Studienerfolgs kein Ermessen zustehe und die Partei trotz mehrmaliger Aufforderung diverse weitere Unterlagen nicht erbracht habe. Am 28.06.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, nachdem die Beschwerdeführerin in der Bezug habenden Ladung aufgefordert worden war, spätestens in dieser Verhandlung alle Studienerfolgsnachweise seit dem Wintersemester 2016/17, eine aktuelle Inskribtionsbestätigung der Universität, alle Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern für den Zeitraum seit Dezember 2017, einen etwaigen Nachweis eines aktuellen Sparguthabens und eine etwaige Bestätigung des Bezuges von Familienbeihilfe der Eltern der Beschwerdeführerin an sie vorzulegen. Dieser Verhandlung wurde zudem nach vorangegangener Antragstellung der Beschwerdeführerin gemäß § 39a Abs. 1 AVG ein Dolmetscher für die serbische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen.Am 28.06.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich antragsgemäß eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, nachdem die Beschwerdeführerin in der Bezug habenden Ladung aufgefordert worden war, spätestens in dieser Verhandlung alle Studienerfolgsnachweise seit dem Wintersemester 2016/17, eine aktuelle Inskribtionsbestätigung der Universität, alle Einkommensnachweise der Beschwerdeführerin und ihrer Eltern für den Zeitraum seit Dezember 2017, einen etwaigen Nachweis eines aktuellen Sparguthabens und eine etwaige Bestätigung des Bezuges von Familienbeihilfe der Eltern der Beschwerdeführerin an sie vorzulegen. Dieser Verhandlung wurde zudem nach vorangegangener Antragstellung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG ein Dolmetscher für die serbische Sprache zum Zwecke der Einvernahme der Beschwerdeführerin beigezogen. Im Rahmen dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin sodann an weiteren Urkunden einen Versicherungsdatenauszug der F vom 07.03.2018, einen Arbeiterdienstvertrag der F mit der Firma G GmbH vom 18.05.2018, Abrechnungsbelege der Firma G GmbH gegenüber F für die Monate April 2018 und Mai 2018, einen Lohnzettel und einen Beitragsgrundlagennachweis für F für den Zeitraum 15.05.2017 bis 31.12.2017, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für A, D und F, Lohnabrechnungen der Firma H GmbH gegenüber D für die Monate Februar 2017 bis Mai 2017 und September 2017 bis Mai 2018, ein Schreiben der *** Gebietskrankenkasse an D vom 17.11.2014, einen Ausweis über die Studienzulassung der Universität *** für die Beschwerdeführerin vom 21.11.2016, Kurskarten der I (I) für A vom 13.03.2015, 15.10.2015, 04.11.2014, 04.05.2015, 04.12.2015 und 08.06.2016, einen Bescheid der Universität *** vom 09.09.2014, ein Sammelzeugnis der Universität *** vom 30.04.2015, ein Studienblatt der Universität *** für das Sommersemester 2015, Studienbestätigungen der Universität *** vom 30.04.2015, einen Feedbackbogen der I vom 13.10.2015, eine Bestätigung der I vom 04.11.2014 und ein Zertifikat ÖSD-Zertifikat B2 vom 19.12.2016, vor. Im Rahmen dieser Verhandlung legte die Beschwerdeführerin sodann an weiteren Urkunden einen Versicherungsdatenauszug der F vom 07.03.2018, einen Arbeiterdienstvertrag der F mit der Firma G GmbH vom 18.05.2018, Abrechnungsbelege der Firma G GmbH gegenüber F für die Monate April 2018 und Mai 2018, einen Lohnzettel und einen Beitragsgrundlagennachweis für F für den Zeitraum 15.05.2017 bis 31.12.2017, Bestätigungen der Meldung aus dem Zentralen Melderegister für A, D und F, Lohnabrechnungen der Firma H GmbH gegenüber D für die Monate Februar 2017 bis Mai 2017 und September 2017 bis Mai 2018, ein Schreiben der *** Gebietskrankenkasse an D vom 17.11.2014, einen Ausweis über die Studienzulassung der Universität *** für die Beschwerdeführerin vom 21.11.2016, Kurskarten der römisch eins (römisch eins) für A vom 13.03.2015, 15.10.2015, 04.11.2014, 04.05.2015, 04.12.2015 und 08.06.2016, einen Bescheid der Universität *** vom 09.09.2014, ein Sammelzeugnis der Universität *** vom 30.04.2015, ein Studienblatt der Universität *** für das Sommersemester 2015, Studienbestätigungen der Universität *** vom 30.04.2015, einen Feedbackbogen der römisch eins vom 13.10.2015, eine Bestätigung der römisch eins vom 04.11.2014 und ein Zertifikat ÖSD-Zertifikat B2 vom 19.12.2016, vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in dieser Verhandlung Beweis aufgenommen durch Verlesung der Akten GZ. *** der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha – Außenstelle Schwechat sowie GZ. LVwG-AV-511-2018 des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich inklusive der von der Beschwerdeführerin in dieser Verhandlung vorgelegten Urkunden und durch Einvernahme der Beschwerdeführerin. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister und in das Zentrale Melderegister die Beschwerdeführerin betreffend.
  7. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin A, geboren am ***, ist Staatsangehörige der Republik Serbien, eben dort auch geboren und aufgewachsen. Deren Eltern sind bereits im Jahre 2005 nach Österreich ausgewandert. Die Beschwerdeführerin lebte danach zunächst weiter in ihrem Elternhaus in Serbien gemeinsam mit ihrer Schwester und ihrer Großmutter und besuchte nur fallweise in Österreich ihre Eltern. Im Jahre 2008 schloss die Beschwerdeführerin ebenso in Serbien ihre Schulausbildung in einem Sprachgymnasium mit Matura ab und begann – dies jeweils mangels Ablegung von Prüfungen erfolglos – in Serbien an mehreren Fakultäten zu studieren. Im Jahre 2014 entschloss sich die Beschwerdeführerin, nach Österreich zu ihren Eltern zu ziehen, um in *** das Studium der Rechtswissenschaften zu beginnen und parallel dazu einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Letzteres scheiterte bis zum heutigen Tage an dafür nicht ausreichenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin. Mit Bescheid der Universität *** vom 09.09.2014 wurde gegenüber der Beschwerdeführerin ausgesprochen, dass sie auf Grund ihres Antrages vom 25.07.2014 zum Diplomstudium der Rechtswissenschaften zugelassen werden könne, wenn sie jedenfalls vor der tatsächlichen Zulassung zum ordentlichen Studium die Ergänzungsprüfung Deutsch auf Niveau B2/2 ablegt. Beginnend mit dem Wintersemester 2014/15 war demgemäß die Beschwerdeführerin an der Universität *** als außerordentliche Studierende des Studiums *** „Universitätslehrgang Vorstudienlehrgang“ gemeldet. Die Beschwerdeführerin belegte in weiterer Folge mehrere Deutschkurse zunächst bei der I (I) und in weiterer Folge beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD). Am 23.10.2015 absolvierte die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung Deutsch auf Niveau B1; mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin schließlich bestätigt, dass sie am Prüfungszentrum „J GmbH“ in *** die Prüfung ÖSD-Zertifikat B2 bestanden hat. Die Beschwerdeführerin belegte in weiterer Folge mehrere Deutschkurse zunächst bei der römisch eins (römisch eins) und in weiterer Folge beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD). Am 23.10.2015 absolvierte die Beschwerdeführerin die Ergänzungsprüfung Deutsch auf Niveau B1; mit Zertifikat des Österreichischen Sprachdiplom Deutsch vom 19.12.2016 wurde der Beschwerdeführerin schließlich bestätigt, dass sie am Prüfungszentrum „J GmbH“ in *** die Prüfung ÖSD-Zertifikat B2 bestanden hat. Die Beschwerdeführerin war in weiterer Folge lediglich bis zum 30.11.2017 an der Universität *** inskribiert. Einen weiteren Deutschkurs hat die Beschwerdeführerin sodann nicht besucht und hat sie demnach auch eine weitere Deutschprüfung bzw. überhaupt eine Prüfung im Rahmen ihres rechtswissenschaftlichen Studiums an der Universität *** bis heute nicht abgelegt, zumal sie sich selbst nicht in der Lage sieht, insbesondere auf Basis ihrer bisherigen Deutschkenntnisse den Inhalten des Studiums zu folgen. Die weiteren Pläne der Beschwerdeführerin in Österreich liegen primär darin, hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, zumal sie sich ansonsten ein Studium gar nicht leisten könnte. Es steht auch für die Beschwerdeführerin jedoch zum derzeitigen Zeitpunkt nicht fest, ob sie in weiterer Folge in Österreich ein Studium betreiben wird und bejahendenfalls welches bzw. welche. Die Beschwerdeführerin verfügt zurzeit über kein eigenes Einkommen, sondern lebt von den finanziellen Unterstützungen ihren Eltern. Ihr Vater D ist bei der Firma H GmbH beschäftigt und brachte daraus in den letzten sechs Monaten ein Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.658,93 ins Verdienen. Die Mutter der Beschwerdeführerin arbeitete zuletzt bei verschiedenen Dienstnehmern; seit April 2018 ist sie bei der Firma G GmbH beschäftigt und bezog daraus im Mai 2018 ein Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.049,
  8. Familienbeihilfe beziehen die Eltern der Beschwerdeführerin für sie in Österreich nicht. Die Beschwerdeführerin selbst hat auch keinerlei Ersparnisse. Der Vater der Beschwerdeführerin bezahlt für sie in Österreich eine private Krankenversicherung, was Kosten von monatlich € 40,-- verursacht. Die monatlichen Mietkosten der von der Beschwerdeführerin und von ihren Eltern bewohnten Wohnung in ***, ***, belaufen sich auf monatlich € 250,--. Die Beschwerdeführerin bewohnt in dieser Wohnung ein eigenes Zimmer. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 21.10.2014 wurde der Beschwerdeführerin erstmalig die Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ befristet bis zum 21.10.2015 erteilt und wurde diese Aufenthaltsbewilligung nach jeweils fristgerecht gestellten Verlängerungsanträgen, zuletzt gültig bis zum 23.10.2017, verlängert. Mit am 17.10.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha – Außenstelle Schwechat eingelangtem Verlängerungsantrag beantragte die Beschwerdeführerin erneut die Verlängerung ihrer „Aufenthaltsbewilligung – Studierender“.
  9. Beweiswürdigung: Im Grundsätzlichen ist zunächst festzuhalten, dass der festgestellte Sachverhalt im Wesentlichen als unstrittig zu beurteilen ist. Die Feststellungen gründen sich im Wesentlichen auf die unbedenklichen Akteninhalte und auf die im Wesentlichen glaubwürdige Aussage der Beschwerdeführerin selbst. Im Konkreten ergeben sich die festgestellten Daten der Beschwerdeführerin aus dem verfahrenseinleitenden Antrag und dem damit von der Beschwerdeführerin vorgelegten Reisepass. Der festgestellte Lebenslauf der Beschwerdeführerin ergibt sich aus deren eigenen Aussage. So wurde insbesondere von der Beschwerdeführerin selbst dargelegt, dass nach angeschlossener Matura in Serbien, welche entgegen ihrer eigenen Aussage und auch ihres Bezug habenden Vorbringens nicht erst 2010, sondern vielmehr auf Basis des von der Beschwerdeführerin vorgelegten Studienblattes der Universität *** für das Sommersemester 2015 am 26.08.2008 stattgefunden hat, sie mehrere erfolglose Studienversuche in Serbien absolvierte, die Studienfortschritte jedoch daran scheiterten, „dass hinsichtlich der Prüfungen nichts weitergegangen ist“. Für die Beschwerdeführerin wird es entsprechend ihrer Aussage auch als „ganz normal“ gesehen, „dass man es zunächst an verschiedenen Fakultäten probiert“, was sie in Serbien getan hätte. Befragt darüber, was ihre Motivation sodann gewesen wäre, nach Österreich ihren Eltern zu folgen, gab die Beschwerdeführerin zwar zunächst an, hier auch studieren zu wollen, jedoch auch gleichzeitig erwerbstätig zu sein. In weiterer Folge erläuterte diesbezüglich die Beschwerdeführerin glaubwürdig, dass sie sich ansonsten insbesondere ihr weiteres (allfälliges) Studium nicht leisten könnte. Ebenso wurde von der Beschwerdeführerin aber auch glaubwürdig ausgesagt, dass sowohl ihr Studium in Österreich als auch die Versuche, hier eine Arbeit zu finden, bislang daran scheiterten, dass sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Die Feststellungen in Bezugnahme auf die Zulassung der Beschwerdeführerin an der Universität *** als außerordentlich Studierende ergeben sich aus dem Bescheid der Universität *** vom 09.09.2014 und aus dem bereits angesprochenen Studienblatt der Universität *** für das Sommersemester
  10. Die Feststellungen über die bislang von der Beschwerdeführerin abgelegten Deutschprüfungen ergeben sich aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Bezug habenden Kursbestätigungen bzw. Zeugnissen. Von der Beschwerdeführerin unbestritten blieb, dass ansonsten keine weiteren Prüfungen von der Beschwerdeführerin abgelegt wurden, insbesondere von ihr bis zum heutigen Tag keine einzige Prüfung im rechtswissenschaftlichen Studium abgelegt wurde. In der Beschwerde wurde dies von der Beschwerdeführerin allgemein gehalten damit begründet, dass sie Probleme hätte, „den komplexen Inhalten des rechtswissenschaftlichen Studiums zu folgen“; im Rahmen der Verhandlung wurden die Gründe von der Beschwerdeführerin eben konkret in den sprachlichen Problemen gesehen. Dementsprechend wurden jedenfalls von der Beschwerdeführerin auch keine weiteren Studienerfolgsnachweise vorgelegt. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang, dass laut vorgelegtem Studienausweis die Beschwerdeführerin seit 01.12.2017 gar nicht mehr an der Universität *** inskribiert ist, was von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wurde. Bereits daraus im Zusammenhang mit ihrer Aussage insgesamt, was die weiteren Pläne in Österreich betrifft, ist für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich offenkundig, dass das primäre Ziel der Beschwerdeführerin gar nicht (mehr) ist, in Österreich ein Studium, geschweige denn das ursprünglich inskribierte rechtswissenschaftliche Studium zu betreiben, sondern ehest baldig hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diesbezüglich wäre sie auch bereit, eine Vollzeitbeschäftigung anzunehmen und verwies die Beschwerdeführer auch auf bereits in Aussicht genommene Angebote, deren Annahmen eben an einem aufrechten Aufenthaltstitel, von der Beschwerdeführerin als „Visum“ bezeichnet, bislang gescheitert wären. Es ist aus der Aussage der Beschwerdeführerin offensichtlich, dass sie sich gerade in letzter Zeit eher um Jobaussichten gekümmert hat als um ihr Studium und sie dementsprechend auch gar nicht mehr auf das Inskribieren an der Universität im derzeitig noch laufenden Studienjahr geachtet hat, ja nicht einmal über Vorhalt gesichert angeben konnte, ob sie nun noch inskribiert ist oder nicht. Die Beschwerdeführerin konnte auch nicht näher ausführen, welches konkrete Studium oder gar welche konkreten Studien sie allenfalls neben einer allfälligen Erwerbstätigkeit betreiben möchte. Nicht zuletzt wurde aber auch von der Beschwerdeführerin abgegeben, seit der letzten Ablegung der Deutschprüfung beim ÖSD nicht einmal einen weiteren Deutschkurs belegt zu haben, sodass eben im Ergebnis die Bemühungen der Beschwerdeführerin insbesondere in Bezugnahme auf die Absolvierung des begonnenen Studiums oder zumindest eines Studiums in Österreich zumindest in naher Zukunft als gering erscheinen. Sämtliche Feststellungen im Zusammenhang mit dem Einkommen der Eltern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Lohnunterlagen. Unstrittig ist, dass die Beschwerdeführerin neben einem fehlenden Einkommen auch nicht über Ersparnisse verfügt und demnach auf das Einkommen ihrer Eltern zurzeit angewiesen ist. Unstrittig ist auch, dass die Eltern der Beschwerdeführerin für sie jedoch in Österreich keine Familienbeihilfe beziehen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Krankenversicherung der Beschwerdeführerin in Österreich und mit ihrer derzeitigen Wohnsituation ergeben sich wiederum aus der Aussage der Beschwerdeführerin selbst. Die Feststellungen schließlich im Zusammenhang mit den bisherigen Aufenthaltstiteln der Beschwerdeführerin in Österreich und im Zusammenhang mit dem verfahrenseinleitenden Verlängerungsantrag ergeben sich aus dem Zentralen Fremdenregister und aus dem verfahrenseinleitenden Antrag selbst.
  11. Rechtslage: Folgende Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) sind im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von Relevanz: § 2 Abs. 1 Z. 1 und 6 NAG:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 6 NAG: „

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. Fremder: wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt; (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)“ § 8 Abs. 1 Z. 12 NAG:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG: „
(1)Aufenthaltstitel werden erteilt als: (…)
  1. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (§§ 58 bis 69).
  2. „Aufenthaltsbewilligung“ für einen vorübergehenden befristeten Aufenthalt im Bundesgebiet zu einem bestimmten Zweck (Paragraphen 58 bis 69). (…)“ § 64 Abs. 1 und 3 NAG:Paragraph 64, Absatz eins und 3 NAG: „
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
  1. die Voraussetzungen des
  2. Teiles erfüllen und
  3. ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig. (…)
(3)Dient der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen der Durchführung eines ordentlichen oder außerordentlichen Studiums, ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn dieser nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften einen Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule erbringt. Gleiches gilt beim Besuch eines anerkannten privaten Studienganges oder anerkannten privaten Hochschullehrganges. Liegen Gründe vor, die der Einflusssphäre des Drittstaatsangehörigen entzogen, unabwendbar oder unvorhersehbar sind, kann trotz Fehlens des Studienerfolges eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden.“ § 24 Abs. 1, 3 und 4 NAG:Paragraph 24, Absatz eins, 3 und 4 NAG: „
(1)Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln.„
(1)Verlängerungsanträge (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11,) sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; Paragraph 23, gilt. Danach gelten Anträge als Erstanträge. Nach Stellung eines Verlängerungsantrages ist der Antragsteller, unbeschadet der Bestimmungen nach dem FPG, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag weiterhin rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Über die rechtzeitige Antragstellung kann dem Fremden auf begründeten Antrag eine einmalige Bestätigung im Reisedokument angebracht werden, die keine längere Gültigkeitsdauer als drei Monate aufweisen darf. Diese Bestätigung berechtigt zur visumfreien Einreise in das Bundesgebiet. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Form und Inhalt der Bestätigung durch Verordnung zu regeln. (…)
(3)Fremden ist im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens ein Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu erteilen, wenn die Voraussetzungen für diesen weiterhin vorliegen.
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Abs. 1) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“
(4)Mit einem Verlängerungsantrag (Absatz eins,) kann bis zur Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden. Sind die Voraussetzungen für den beantragten anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt, ist darüber gesondert mit Bescheid abzusprechen und der bisherige Aufenthaltstitel mit dem gleichen Aufenthaltszweck zu verlängern, soweit die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen.“ § 25 NAG:Paragraph 25, NAG: „
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 11 Abs. 1 und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß §§ 52 ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (§ 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.„
(1)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2, so hat die Behörde - gegebenenfalls nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl - den Antragsteller davon in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass eine Aufenthaltsbeendigung gemäß Paragraphen 52, ff. FPG beabsichtigt ist und ihm darzulegen, warum dies unter Bedachtnahme auf den Schutz seines Privat- oder Familienlebens (Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,) zulässig scheint. Außerdem hat sie ihn zu informieren, dass er das Recht hat, sich hiezu binnen einer gleichzeitig festzusetzenden, 14 Tage nicht unterschreitenden Frist zu äußern. Nach Ablauf dieser Frist hat die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - gegebenenfalls unter Anschluss der Stellungnahme des Fremden - zu verständigen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(2)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist das Verfahren über den Verlängerungsantrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels formlos einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung auf Antrag des Fremden fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. Ist eine Aufenthaltsbeendigung unzulässig, hat die Behörde einen Aufenthaltstitel mit dem gleichen Zweckumfang zu erteilen.
(3)Fehlen in einem Verfahren zur Verlängerung eines Aufenthaltstitels besondere Erteilungsvoraussetzungen des 2. Teiles, hat die Behörde den Antrag ohne weiteres abzuweisen.“ § 8 Z. 7 lit. b. der Niederlassungsgesetz- und Aufenthaltsgesetzverordnung 2005 (NAG-DV) lautet außerdem:Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, der Niederlassungsgesetz- und Aufenthaltsgesetzverordnung 2005 (NAG-DV) lautet außerdem: „Zusätzlich zu den in § 7 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:„Zusätzlich zu den in Paragraph 7, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung folgende weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: (…) 7. für eine Aufenthaltsbewilligung„Studierender“: (…)
  1. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120 idF BGBl. I Nr. 131/2015 sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß § 62 Abs. 4 UG;
  2. b)im Fall eines Verlängerungsantrages ein schriftlicher Nachweis der Universität, der Fachhochschule, der akkreditierten Privatuniversität, der Pädagogischen Hochschule, der anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule, des anerkannten privaten Studienganges oder des anerkannten privaten Hochschullehrganges über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr, insbesondere ein Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. römisch eins Nr. 120 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2015, sowie ein aktuelles Studienblatt und eine Studienbestätigung gemäß Paragraph 62, Absatz 4, UG; (…)“ Außerdem lautet § 74 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) idgF wie folgt:Außerdem lautet Paragraph 74, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) idgF wie folgt: „
(6)Die Universität hat einer oder einem ausländischen Studierenden ab dem zweiten Studienjahr auf Antrag der oder des Studierenden einen Studienerfolgsnachweis auszustellen, sofern sie oder er im vorausgegangenen Studienjahr positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten oder 8 Semesterwochenstunden abgelegt hat.“
  1. Erwägungen: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Republik Serbien Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 NAG. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.10.2017 lautet auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Diesbezüglich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass seitens der Beschwerdeführerin der Verlängerungsantrag rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 NAG gestellt wurde. Die Beschwerdeführerin ist als Staatsangehörige der Republik Serbien Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin vom 17.10.2017 lautet auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung „Studierender“. Diesbezüglich ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt zunächst, dass seitens der Beschwerdeführerin der Verlängerungsantrag rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, NAG gestellt wurde. Gemäß § 64 Abs. 3 NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten pädagogischen Hochschule erbracht wird. Aus § 8 Z. 7 lit. b. NAG-DV 2005 ergibt sich dazu, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang wird nun von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides der Standpunkt vertreten, dass diese besondere Erteilungsvoraussetzung eben gerade nicht vorliege. Gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG ist die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung für diesen Zweck nur zulässig, wenn nach den maßgeblichen studienrechtlichen Vorschriften ein Studienerfolgsnachweis der Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, pädagogischen Hochschule oder anerkannten privaten pädagogischen Hochschule erbracht wird. Aus Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 ergibt sich dazu, dass der Nachweis über den Studienerfolg im vorangegangenen Studienjahr zu erbringen ist. In diesem Zusammenhang wird nun von der Verwaltungsbehörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides der Standpunkt vertreten, dass diese besondere Erteilungsvoraussetzung eben gerade nicht vorliege. Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass für die Erbringung des Erfolgsnachweises das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegende Studienjahr maßgeblich ist (vgl. VwGH 24.06.2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen (vgl. VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit auch eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (auch VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127).Es entspricht der herrschenden Rechtsprechung, dass für die Erbringung des Erfolgsnachweises das vor dem Gültigkeitsende des bestehenden Aufenthaltstitels liegende Studienjahr maßgeblich ist vergleiche VwGH 24.06.2010, 2010/21/0125). Anders stellt sich die Sach- und Rechtslage aber dar, wenn auf Grund der Dauer des Verlängerungsverfahrens bereits ein weiteres Studienjahr verstrichen ist. In einem solchen Fall kann es zum einen der Behörde nicht verwehrt werden, im Sinne eines aktualitätsbezogenen Studienerfolgs zwecks Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einen Erfolgsnachweis für das zuletzt abgelaufene Studienjahr zu fordern. Zum anderen ist es aber auch dem Fremden möglich, die Verlängerungsvoraussetzung dadurch nachzuweisen, dass er einen Erfolgsnachweis für das jüngst abgelaufene Studienjahr erbringt. Dann führt eine Erfolglosigkeit des bei Erbringung des Verlängerungsantrags relevanten Studienjahres nicht (mehr) zur Versagung des Aufenthaltstitels, muss der Fremde doch auch sonst bloß den Erfolg im vorangegangenen Studienjahr und nicht von früheren Studienjahren vorweisen vergleiche , VwGH 19.12.2012, 2009/22/0294). Die herrschende Rechtsprechung erachtet somit auch eine „Gesamtbetrachtung“ aller bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren als unzulässig (auch VwGH 26.02.2013, 2010/22/0127). Von der Beschwerdeführerin selbst wurde in ihrer Beschwerde und im Rahmen ihrer Einvernahme nun gar nicht in Abrede gestellt, dass sie nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis in diesem Sinne erbracht hat. Tatsächlich ergibt sich eben auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sie im zuletzt vollständig abgeschlossenen Studienjahr 2016/17 lediglich eine Prüfung beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (am 19.12.2016) absolviert hat, seither jedoch und somit auch im derzeit noch laufenden Studienjahr 2017/18 überhaupt keine Prüfung mehr absolviert hat, so demnach auch bezogen auf ihr ursprünglich beabsichtigtes rechtswissenschaftliche Studium. Seitens der Beschwerdeführerin wurde demzufolge auch kein schriftlicher Nachweis der Universität gemäß § 64 Abs. 3 NAG iVm § 8 Z. 7 lit. b. NAG-DV erbracht, sohin insbesondere auch keinen Nachweis, dass sie positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) in einem der beiden angesprochenen Studienjahre absolviert hätte. Im Übrigen stellt selbst ein im Rahmen des Studienvorlehrgangs der *** Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch – welches gegenständlich aber ebenso nicht vorliegt – keinen Studienerfolgsnachweis gemäß § 75 Abs. 6 Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) dar (vgl. VwGH 13.12.2011, 2011/22/0307). Diese Bestimmung ist mit 01.10.2017 außer Kraft getreten und entspricht jener des praktisch inhaltsgleichen Von der Beschwerdeführerin selbst wurde in ihrer Beschwerde und im Rahmen ihrer Einvernahme nun gar nicht in Abrede gestellt, dass sie nicht den erforderlichen Studienerfolgsnachweis in diesem Sinne erbracht hat. Tatsächlich ergibt sich eben auch aus dem festgestellten Sachverhalt, dass sie im zuletzt vollständig abgeschlossenen Studienjahr 2016/17 lediglich eine Prüfung beim Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (am 19.12.2016) absolviert hat, seither jedoch und somit auch im derzeit noch laufenden Studienjahr 2017/18 überhaupt keine Prüfung mehr absolviert hat, so demnach auch bezogen auf ihr ursprünglich beabsichtigtes rechtswissenschaftliche Studium. Seitens der Beschwerdeführerin wurde demzufolge auch kein schriftlicher Nachweis der Universität gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV erbracht, sohin insbesondere auch keinen Nachweis, dass sie positiv beurteilte Prüfungen im Umfang von mindestens 16 ECTS-Anrechnungspunkten (8 Semesterstunden) in einem der beiden angesprochenen Studienjahre absolviert hätte. Im Übrigen stellt selbst ein im Rahmen des Studienvorlehrgangs der *** Universitäten ausgestelltes Zeugnis über die erfolgte positive Ablegung der Ergänzungsprüfung aus Deutsch – welches gegenständlich aber ebenso nicht vorliegt – keinen Studienerfolgsnachweis gemäß Paragraph 75, Absatz 6, Universitätsgesetz 2002 (UG 2002) dar vergleiche VwGH 13.12.2011, 2011/22/0307). Diese Bestimmung ist mit 01.10.2017 außer Kraft getreten und entspricht jener des praktisch inhaltsgleichen § 74 Abs. 6 UG 2002 in der nunmehr geltenden Fassung.Paragraph 74, Absatz 6, UG 2002 in der nunmehr geltenden Fassung. Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu lediglich vorgebracht, dass ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 64 Abs. 3 NAG vorliegen würde, da sie Probleme hätte, den komplexen Inhalten des rechtswissenschaftlichen Studiums zu folgen. Dem ist nun entgegenzuhalten, dass nicht als Hinderungsgrund nach § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG gewertet werden kann, wenn es einem Fremden auf Grund seiner fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung, worunter etwa auch sprachliche Verständnisschwierigkeiten fallen, nicht möglich ist, ein Studium erfolgreich zu betreiben. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG einem Fremden, dem es auf Grund seiner fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung dauerhaft nicht möglich ist, ein Studium erfolgreich zu betreiben, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Durchführung eines Studiums gestatten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0255). Im Übrigen darf auch der im Seitens der Beschwerdeführerin wurde dazu lediglich vorgebracht, dass ein unabwendbares Ereignis im Sinne des Paragraph 64, Absatz 3, NAG vorliegen würde, da sie Probleme hätte, den komplexen Inhalten des rechtswissenschaftlichen Studiums zu folgen. Dem ist nun entgegenzuhalten, dass nicht als Hinderungsgrund nach , Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG gewertet werden kann, wenn es einem Fremden auf Grund seiner fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung, worunter etwa auch sprachliche Verständnisschwierigkeiten fallen, nicht möglich ist, ein Studium erfolgreich zu betreiben. Es ist nämlich nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Bestimmung des Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG einem Fremden, dem es auf Grund seiner fehlenden geistigen und/oder körperlichen Voraussetzung dauerhaft nicht möglich ist, ein Studium erfolgreich zu betreiben, den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zum Zwecke der Durchführung eines Studiums gestatten wollte (VwGH 19.12.2012, 2012/22/0255). Im Übrigen darf auch der im § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG normierte Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein, so etwa ein Grund, der über vier Jahre den Studienerfolg vereitelt (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0128). Dieser von der Beschwerdeführerin konkret erhobene Einwand, „den komplexen Inhalten des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht folgen zu können“, sei es auch „nur“ aus sprachlichen (Verständnis-)Gründen, ist somit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein solcher Grund nach § 64 Abs. 3 letzter Satz NAG.Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG normierte Hinderungsgrund nicht dauerhaft sein, so etwa ein Grund, der über vier Jahre den Studienerfolg vereitelt (VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0128). Dieser von der Beschwerdeführerin konkret erhobene Einwand, „den komplexen Inhalten des rechtswissenschaftlichen Studiums nicht folgen zu können“, sei es auch „nur“ aus sprachlichen (Verständnis-)Gründen, ist somit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein solcher Grund nach Paragraph 64, Absatz 3, letzter Satz NAG. Mit der gemäß § 8 Z. 7 lit. b. NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemein im Sinne des § 11 NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß § 64 Abs. 3 NAG (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0446).Mit der gemäß Paragraph 8, Ziffer 7, Litera b, NAG-DV 2005 angeordneten Verpflichtung, dem Verlängerungsantrag für eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ einen Studienerfolgsnachweis anzuschließen, wird eine Erfolgsvoraussetzung angesprochen, wenn auch keine allgemein im Sinne des Paragraph 11, NAG, sondern eine für den begehrten Aufenthaltstitel erforderliche „besondere“ Erteilungsvoraussetzung gemäß Paragraph 64, Absatz 3, NAG (VwGH 06.07.2010, 2008/22/0446). Im gegenständlichen Fall liegt nun zudem nicht nur diese besondere Erteilungsvoraussetzung des Fehlens eines erforderlichen Studienerfolgsnachweises nicht vor, sondern ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt sogar noch zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt (nämlich seit Dezember 2017) nicht mehr an der Universität *** inskribiert ist und die Beschwerdeführerin demnach zum derzeitigen Zeitpunkt gar nicht mehr Studierende im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ist. Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin zumindest in absehbarer Zukunft überhaupt wieder ein Studium beginnen oder das begonnene fortsetzen wird. Auch in diesem Zusammenhang mangelt es somit am Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung.Im gegenständlichen Fall liegt nun zudem nicht nur diese besondere Erteilungsvoraussetzung des Fehlens eines erforderlichen Studienerfolgsnachweises nicht vor, sondern ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt sogar noch zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin zum derzeitigen Zeitpunkt (nämlich seit Dezember 2017) nicht mehr an der Universität *** inskribiert ist und die Beschwerdeführerin demnach zum derzeitigen Zeitpunkt gar nicht mehr Studierende im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist. Auf Basis des festgestellten Sachverhaltes ist zum derzeitigen Zeitpunkt auch nicht absehbar, ob die Beschwerdeführerin zumindest in absehbarer Zukunft überhaupt wieder ein Studium beginnen oder das begonnene fortsetzen wird. Auch in diesem Zusammenhang mangelt es somit am Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung. Gemäß § 25 Abs. 3 NAG hat die Behörde den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen ohne weiteres abzuweisen, sodass der angefochtene Bescheid infolge des Fehlens eben besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht zu beanstanden ist und dieser vielmehr unter Abweisung der Beschwerde vollinhaltlich zu bestätigen war, ohne auf die Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 11 NAG eingehen zu müssen.Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, NAG hat die Behörde den Antrag auf Verlängerung des Aufenthaltstitels bei Fehlen besonderer Erteilungsvoraussetzungen ohne weiteres abzuweisen, sodass der angefochtene Bescheid infolge des Fehlens eben besonderer Erteilungsvoraussetzungen nicht zu beanstanden ist und dieser vielmehr unter Abweisung der Beschwerde vollinhaltlich zu bestätigen war, ohne auf die Frage des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 11, NAG eingehen zu müssen. Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 39a Abs. 1 AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von der Beschwerdeführerin dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.07.2018 zur GZ. LVwG-AV-511/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von 175,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Die Kostenentscheidung stützt sich schließlich auf die im Spruch angeführten Gesetzesstellen. Die Beiziehung des Dolmetschers zur Einvernahme der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, AVG im Hinblick auf den darauf gerichteten Beweisantrag der Beschwerdeführerin erforderlich. Der Dolmetscher hat seine Gebühren fristgerecht mit seiner Gebührennote im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung geltend gemacht und wurde von der Beschwerdeführerin dagegen kein Einwand erhoben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 12.07.2018 zur GZ. LVwG-AV-511/002-2018 wurden diese Gebühren in der Höhe von 175,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren dem Dolmetscher auch bereits zur Auszahlung gebracht. Die Beschwerdeführerin, die durch ihren Antrag auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwachsenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird diesbezüglich einerseits auf die im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zahlreich zitierten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, andererseits darauf, dass die maßgeblichen Entscheidungsgrundlagen auf der Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes basieren. Der gegenständlichen Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.511.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.