RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-540/002-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 35Abs.
1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung,
§ 33Abs.
3 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung,
§ 30Abs. 1 Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, 8 Übertretungen von Bestimmungen der St
VO 1960, zwei Übertretungen des Art. 2 § 1 Abs. 1 SPG), wobei bereits die Höhe der verhängten Strafe indiziert, dass es sich nicht um gravierende Rechtsübertretungen gehandelt hat. Die beiden höchsten verhängten Geldstrafen haben jeweils € 150,-- betragen und haben Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung betroffen.Gegen den Beschwerdeführer liegen dreizehn nicht getilgte rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen vor (
Paragraph 35, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung,
Paragraph 33, Absatz 3, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung,
Paragraph 30, Absatz eins, Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung, 8 Übertretungen von Bestimmungen der StVO 1960, zwei Übertretungen des Artikel 2, Paragraph eins, Absatz eins, SPG), wobei bereits die Höhe der verhängten Strafe indiziert, dass es sich nicht um gravierende Rechtsübertretungen gehandelt hat. Die beiden höchsten verhängten Geldstrafen haben jeweils € 150,-- betragen und haben Übertretungen der Wiener Taxi-, Mietwagen- und Gästewagen Betriebsordnung betroffen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die Feststellungen betreffend das Urteil wegen des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung beruhen auf der Einsicht in den beigeschafften Akt des Landesgerichts ***, Zl. ***, aus dem sich auch die Feststellungen hinsichtlich des Opfers und des Verhaltens des nunmehrigen Beschwerdeführers in der Probezeit hinsichtlich der angeordneten Bewährungshilfe sowie hinsichtlich des derzeit anhängigen Verfahrens betreffend den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ergeben. Die Feststellungen betreffend das Urteil wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach § 218 Abs. 1 Z. 1 StGB beruhen auf dem beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes *** zur Zahl ***, woraus auch hervorgeht, dass es sich beim Opfer um einen Fahrgast gehandelt hat. Dies hat auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht so ausgesagt.Die Feststellungen betreffend das Urteil wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB beruhen auf dem beigeschafften Akt des Bezirksgerichtes *** zur Zahl ***, woraus auch hervorgeht, dass es sich beim Opfer um einen Fahrgast gehandelt hat. Dies hat auch der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht so ausgesagt. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und beruflichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen glaubhafte Aussagen vor dem erkennenden Gericht, wo er auch nachvollziehbare Angaben zu seinem Umgang mit schwierigen Fahrgästen gemacht hat. Dass gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer dreizehn rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen nach der Aktenlage vorliegen, ergibt sich aus dem unbedenklichen Strafregisterauszug vom 18. April 2018 im Akt der belangten Behörde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
(2)Absatz 2,Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wennÜber Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1.Ziffer eins der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2.Ziffer 2 die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), idF BGBl. II Nr. 165/2005, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr (BO 1994), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 165 aus 2005,, lauten wie folgt: § 1
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen.Paragraph eins,
(1)Die nachfolgenden Bestimmungen über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit gelten für die Ausübung des Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbes, des Mietwagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen, des Taxi-Gewerbes und des Gästewagen-Gewerbes mit Personenkraftwagen und Omnibussen. § 2. Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß § 16 Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969.Paragraph 2, Im Fahrdienst dürfen nur vertrauenswürdige Personen tätig sein. Als Fahrdienst gilt die Einsatzzeit gemäß Paragraph 16, Arbeitszeitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969,. § 6.
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der BewerberParagraph 6,
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber … 3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, … § 13.
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wennParagraph 13,
(1)Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn … 2.Ziffer 2 eine der sonstigen in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
(2)Absatz 2,Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in § 6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, im Falle der zeitlichen Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist. Gemäß § 13 BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in § 6 BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (§ 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994). Der in § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001). Gemäß Paragraph 13, BO 1994 wird der Taxiausweis ungültig, wenn eine der in Paragraph 6, BO 1994 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist. Dazu zählt die Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994). Der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 festgelegte Beurteilungszeitraum von fünf Jahren ist dabei auch im Verfahren über die Entziehung eines Taxiausweises von Bedeutung vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001). Die Frage, ob eine Person im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen (vgl. VwGH, 2009/03/0147; 27.2.2008, 2007/03/0222, mwN). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 3 BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten (vgl. VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222 mit Hinweis auf E vom 25.6.2003, 2000/03/0228 und 2002/03/0112).Die Frage, ob eine Person im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens dieser Person zu beurteilen vergleiche VwGH, 2009/03/0147; 27.2.2008, 2007/03/0222, mwN). Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht. Im Falle der Begehung einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung ist maßgeblich für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 das dem Urteil bzw. dem Bescheid, mit welchem über Schuld und Strafe abgesprochen wurde, zu Grunde liegende Verhalten vergleiche VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222 mit Hinweis auf E vom 25.6.2003, 2000/03/0228 und 2002/03/0112). Es ist dabei das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist („.... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird“; § 13 Abs. 2 BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001).Es ist dabei das Gesamtverhalten des Betroffenen danach zu bewerten, ob es die Annahme begründet, er sei nicht mehr vertrauenswürdig; falls diese Annahme als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist („.... angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird“; Paragraph 13, Absatz 2, BetriebsO 1994). Die Dauer der Entziehung des Taxiausweises hat also nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Vertrauenswürdigkeit des von dieser Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln. Zwecks Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen ist das Gewicht des Fehlverhaltens unter Bedachtnahme auf die seither verstrichene Zeit zu beurteilen, wobei ein bereits länger zurück liegendes Verhalten im Hinblick auf zwischenzeitiges Wohlverhalten weniger schwer wiegt als „aktuelle“ Verstöße vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/03/0001). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden (vgl. VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222). Mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit soll das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der im Rahmen des Taxigewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden vergleiche VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222). Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in der Verhandlung bestritten, das Vergehen der sexuellen Belästigung begangen zu haben. Wie ausgeführt, ist das erkennende Gericht jedoch an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht (vgl. VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222).Der nunmehrige Beschwerdeführer hat in der Verhandlung bestritten, das Vergehen der sexuellen Belästigung begangen zu haben. Wie ausgeführt, ist das erkennende Gericht jedoch an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht vergleiche VwGH 27.2.2008, 2007/03/0222). Angesichts der festgestellten Straftat ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer derzeit nicht über die notwendige Vertrauenswürdigkeit verfügt. Durch die erst vor etwa einem Jahr begangene Straftat (sexuelle Belästigung) verletzte der Beschwerdeführer das von der Rechtsordnung geschützte Rechtsgut der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung von Personen, wobei festzuhalten ist, dass sich diese Tat in Ausübung der Beförderung eines Fahrgastes ereignet hat. Für die Beurteilung, ab wann der Beschwerdeführer seine Vertrauenswürdigkeit wieder erlangen wird, ist auch das Wohlverhalten seit der Tatbegehung von Bedeutung. Da die Tat am
- Mai 2017 begangen wurde, kann zugunsten des Beschwerdeführers das Wohlverhalten lediglich für den nachfolgenden Zeitraum von ca. einem Jahr berücksichtigt werden, wobei diesbezüglich allerdings zu beachten ist, dass die gerichtlich festgesetzte Probezeit noch nicht abgelaufen ist. Weiters ist zu beachten, dass der nunmehrige Beschwerdeführer innerhalb der im Urteil des Landesgerichtes *** vom
- Oktober 2016 zur Zahl *** festgesetzten Probezeit von drei Jahren erneut straffällig geworden ist, sodass diese Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Hier ist auch die mangelnde Einsicht des nunmehrigen Beschwerdeführers zu beachten, indem er der vom Gericht angeordneten Bewährungshilfe ablehnend gegenüberstand und Termine nur sehr zögerlich eingehalten hat, sodass ein Verfahren betreffend den Widerruf der bedingten Strafnachsicht anhängig ist. Die dem Urteil des Landesgerichtes *** vom
- Oktober 2016 zur Zahl *** zugrundeliegende Tat hat ihre Ursache im privaten Umfeld des nunmehrigen Beschwerdeführers, sein Verhalten hinsichtlich der angeordneten Bewährungshilfe zeigt jedoch, dass er deren Bedeutung, nämlich ihn gemäß § 52 Abs. 1 StGB zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die ihn in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag, nicht erkannt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit umfasst sohin das Gesamtverhalten, es ist daher unbeachtlich, ob eine allfällige strafgerichtliche Verurteilung in ursächlichem Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Taxilenker erfolgte oder nicht (vgl. VwGH 25.3.1992, 91/03/0278 mwH). Die dem Urteil des Landesgerichtes *** vom
- Oktober 2016 zur Zahl *** zugrundeliegende Tat hat ihre Ursache im privaten Umfeld des nunmehrigen Beschwerdeführers, sein Verhalten hinsichtlich der angeordneten Bewährungshilfe zeigt jedoch, dass er deren Bedeutung, nämlich ihn gemäß Paragraph 52, Absatz eins, StGB zu einer Lebensführung und Einstellung zu verhelfen, die ihn in Zukunft von der Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen abzuhalten vermag, nicht erkannt hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist der Schutzzweck der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit umfasst sohin das Gesamtverhalten, es ist daher unbeachtlich, ob eine allfällige strafgerichtliche Verurteilung in ursächlichem Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Taxilenker erfolgte oder nicht vergleiche VwGH 25.3.1992, 91/03/0278 mwH). Weiters liegen gegen den Beschwerdeführer insgesamt 13 rechtskräftige Verwaltungsvorstrafen vor, die allerdings bei der Frage der Vertrauenswürdigkeit nicht allzu sehr ins Gewicht fallen, indiziert doch bereits die Höhe der verhängten Strafen, dass es sich um keine gravierenden Rechtsverstöße gehandelt hat. In Anbetracht des schnellen Rückfalls nach der ersten strafrechtlichen Verurteilung und vor allem im Hinblick darauf, dass das Vergehen der sexuellen Belästigung während einer Taxifahrt stattgefunden hat, wobei die seit Begehung der Tat (
- Mai 2017) verstrichene Zeit zu kurz ist, um auf einen Gesinnungswandel des Beschwerdeführers schließen zu lassen, geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daher davon aus, dass die von der BO 1994 verlangte Vertrauenswürdigkeit binnen 36 Monaten ab Zustellung des angefochtenen Bescheides wiedererlangt werden kann. Damit deckt sich der Zeitraum der Entziehung des Taxilenkerausweises ungefähr mit dem Zeitraum der gerichtlich verlängerten Probezeit auf 5 Jahre, die das Gericht unter Berücksichtigung der Art der Tat, seiner Person, des Grades seiner Schuld, seines Vorleben und seines Verhalten nach der Tat festgesetzt hat. Daran kann auch der Umstand, dass es im Zusammenhang mit der Beförderung von Fahrgästen abgesehen von diesem Vorfall noch nie Beanstandungen gegeben hat, nichts ändern. Auch dass es bei der Erziehung seines Sohnes und bei den Besuchsterminen zu keinen Beanstandungen kommt, ist gegenständlich nicht relevant, zumal die Beziehung zum eigenen Kind nicht mit dem Kontakt zu Fahrgästen vergleichbar ist. Der angefochtene Bescheid war daher dahin gehend abzuändern, dass der Taxilenkerausweis für die Dauer von 36 Monaten entzogen wird. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.540.002.2018