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{'item': 'LVwG-AV-589/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-589/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zuerstmalig

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3.

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5.

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6.

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7.

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(2a)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
(3)Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung – sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3,) oder auch eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 vorliegt – hat die Entziehungsdauer
  1. zwei Wochen,
  2. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten worden ist, sechs Wochen,
  3. wenn die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten worden ist, drei Monate zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Z 2 oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.zu betragen. Bei wiederholter Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren hat die Entziehungsdauer, sofern in keinem Fall eine Qualifizierung im Sinne der Ziffer 2, oder 3 gegeben ist sechs Wochen, sonst mindestens sechs Monate zu betragen. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
(4)Eine Entziehung gemäß Abs. 3 darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Abs. 3 darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(4)Eine Entziehung gemäß Absatz 3, darf erst ausgesprochen werden, wenn das Strafverfahren in erster Instanz durch Strafbescheid abgeschlossen ist. Bei erstmaligen Entziehungen gemäß Absatz 3, darf die Behörde keine begleitenden Maßnahmen anordnen, es sei denn, die Übertretung erfolgte durch einen Probeführerscheinbesitzer.
(5)Eine Übertretung gemäß Abs. 1 oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(5)Eine Übertretung gemäß Absatz eins, oder 2 gilt als erstmalig, wenn eine vorher begangene Übertretung der gleichen Art zum Zeitpunkt der Begehung bereits länger als fünf Jahre zurückliegt.
(6)Zum Zwecke der Durchführung von wissenschaftlichen Untersuchungen kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung für eine bestimmte Zeit von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen für die Entziehungen der Lenkberechtigung aufgrund von Alkoholdelikten festlegen, wenn eine solche Untersuchung im überwiegenden Interesse der Verkehrssicherheit gelegen ist. In dieser Verordnung sind die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen sowie die Unmöglichkeit für die Teilnahme an dieser Untersuchung,
  2. die Inhalte und den Ablauf des Verfahrens,
  3. die Beendigung des Verfahrens und den Ausschluss aus dem Verfahren,
  4. die vorläufige Teilnahme an dem Verfahren,
  5. die durchführende Institution, Personen und Geräte sowie
  6. die Meldepflichten. Der Zeitraum der Erprobung darf fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung nicht überschreiten.“ § 29:Paragraph 29 : „
(1)Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung sind die Behörden und Verwaltungsgerichte verpflichtet, über Anträge von Parteien und Beschwerden ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber drei Monate nach deren Einlangen einen Bescheid zu erlassen oder zu entscheiden. Im Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung kann ein Rechtsmittelverzicht nicht wirksam abgegeben werden.
(2)Von der vollstreckbaren Entziehung der Lenkberechtigung hat die Behörde zu verständigen:
  1. den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, mit dem das Delikt begangen wurde, wenn er nicht selbst der betroffene Lenker war, und
  2. bei Berufslenkern den Dienstgeber, wenn dieser nicht Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges war.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(3)Nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides ist der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des Paragraph 30,, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.
(4)Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“
(4)Wurde der Führerschein gemäß Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.“ § 41a Abs. 6:Paragraph 41 a, Absatz 6 : „Ein Mopedausweis gilt innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.“ Nach den Beweisergebnissen, nach der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeuge G, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Zeuge am 09.01.2018, um 18:30 Uhr, im Beisein des Polizeiorganes D den Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige der Zeugen E und F, aufgrund des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, auf seinem Anwesen in ***, in ***, aufsuchte. Als erwiesen sieht es das Gericht an, dies auch unter Verweis auf die mittlerweile erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960, welche als notorisch vorausgeschickt wird, dass der Rechtsmittelwerber, der am Anwesen in *** von den Polizeiorganen angetroffen wurde, nach den Feststellungen der in der Anzeige der PI *** am 12.01.2018 aufgrund der angeführten Alkoholisierungssymptome von Nach den Beweisergebnissen, nach der glaubwürdigen und schlüssigen Aussage des Zeuge G, sieht es das Gericht als erwiesen an, dass der Zeuge am 09.01.2018, um 18:30 Uhr, im Beisein des Polizeiorganes D den Beschwerdeführer auf Grund einer Anzeige der Zeugen E und F, aufgrund des Verdachtes des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand, auf seinem Anwesen in ***, in ***, aufsuchte. Als erwiesen sieht es das Gericht an, dies auch unter Verweis auf die mittlerweile erfolgte rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960, welche als notorisch vorausgeschickt wird, dass der Rechtsmittelwerber, der am Anwesen in *** von den Polizeiorganen angetroffen wurde, nach den Feststellungen der in der Anzeige der PI *** am 12.01.2018 aufgrund der angeführten Alkoholisierungssymptome von D wegen des Verdachtes im Sinne von § 5 Abs. 2 StVO 1960 aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Atemalkoholgehalt mit dem im Dienstkraftwagen mitgeführten Alkomatmessgerät durchzuführen und dass sich der Beschwerdeführer weigerte, seine Atemluft auf Atemalkoholgehalt untersuchen zu lassen. D wegen des Verdachtes im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 aufgefordert wurde, seine Atemluft auf Atemalkoholgehalt mit dem im Dienstkraftwagen mitgeführten Alkomatmessgerät durchzuführen und dass sich der Beschwerdeführer weigerte, seine Atemluft auf Atemalkoholgehalt untersuchen zu lassen. Wenn der Beschwerdeführer im Beweisverfahren diese Verweigerung nicht in Abrede stellte, hat er aber die Verwirklichung des in diesem Zusammenhang stehenden Entziehungstatbestandes dahingehend bestritten, dass er vorbrachte, am 09.01.2018 mit seinem im angefochtenen Bescheid kennzeichenmäßig angegebenen Pkw, KZ ***, überhaupt nicht auf einer öffentlichen Straße gefahren zu sein. Wenn er im gegebenen Zusammenhang im Wesentlichen vorbrachte, sein vor dem Haus abgestelltes KFZ, – hinsichtlich der örtlichen Situation führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung (wörtlich aus Verhandlungsschrift unkorr. Aussage des Beschwerdeführers) aus: „…Mein Anwesen, das Gehöft, ist auf einer Anhöhe gelegen und ist ursprünglich die Gemeindestraße, die aber mittlerweile ins Privateigentum, in mein Privateigentum, an diesem Gehöft vorbei gegangen. Die Gemeindestraße ist mittlerweile eine Sackgasse und dient ausschließlich als Zufahrt zu meinem Gehöft und den landwirtschaftlichen Flächen, die mir gehören. Am 09.01.2018, war es bereits finster, bin ich deswegen nachschauen gegangen, ich habe beim Hoftor, das ich einen Schlitz geöffnet habe, hinausgesehen. Beim Hinaussehen habe ich gesehen, wie ein Pkw die Gemeindestraße, nach meinem Hauseck hinunter gefahren ist. Ich habe mich daraufhin in mein Fahrzeug gesetzt und bin dem Kraftfahrzeug in der Form nachgefahren, dass ich über meine Wiese dem mir unbekannten Lenker, quasi, den Weg abgeschnitten habe, als ich die dort im 90 Grad Winkel in Richtung Norden verlaufend Wiese nachgefahren bin. Mein Fahrzeug ist vor meinem Haus gestanden und habe ich mein Fahrzeug in Fahrtrichtung bergaufwärts stehen gehabt, sodass ich, das vor dem Haus stehende Fahrzeug nur nach rechts auf die Wiese auslenken musste. Wenn mir am heutigen Tag, projiziert, die Karte Google Maps gezeigt wird, dann kann ich darauf genau mein Anwesen erkennen und auch mein Fahrzeug, das genauso wie im Sattelitenbild ersichtlich abgestellt war. Auf dem Bild ist sehr gut zu erkennen, dass die ehemalige Gemeindestraße de facto bei meinem Anwesen endet und westlich von meinem Gebäude sich ein Umkehrplatz befindet. Ich bin damals, wie ich ausgeführt habe den Weg, der nach dem Sattelitenbild nördlich von meinem Anwesen in die Wiese führt, in den Weg, wie ausgeführt eingebogen und habe den Straßenverlauf abgekürzt. Mir gelang es den mir unbekannten Lenker kurz nach der Kurve einzuholen. Der Lenker ist dort stehen geblieben. Der mir unbekannte Lenker ist auf der asphaltierten Straße stehen geblieben, ich auf der Wiese und ich habe von meinem Kraftfahrzeug aus den Lenker zur Rede gestellt und ihm mehr oder weniger gefragt, was der Grund seines Herumfahrens auf meinem Grundstück ist. Ich bin ausschließlich auf meinem Privatgrundstück gefahren. Bewirtschaftet wird aber der gesamte Bereich. Die Gemeindestraße, der gesamte Verlauf der Gemeindestraße, ab Beginn von der LH, die nach *** „hineingeht“ dient ausschließlich als Zufahrt für verschiedene Anrainer. Ab der Rechtskurve, mindestens 200 Meter, dient die Straße ausschließlich als Zufahrt für den Hof. Eine besondere Kennzeichnung bzw. eine Abschrankung, mit Ausnahme des Umstandes, dass beim Hauseck der Asphalt endet, eine Privatstraße ist nicht gegeben. Ich stelle aber Arbeitsgeräte bei meinem Haus, ab dem Hauseck, wo der Asphalt aufhört, ab, sodass jeden auffallen muss, dass es sich dabei nicht mehr um eine öffentliche Straße handelt.…“ – lediglich im zu einer Nachfahrt ausschließlich auf nicht öffentlichem Grund verwendet zu haben, verkennt er, dass er bereits damit zugab, dies entgegen seiner Rechtsanschauung, ein KFZ auf einer öffentlichen Straße gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer hat bereits nach seinen eigenen Ausführungen, wenn er dem Gericht anschaulich vermittelte, dass er sein Fahrzeug, das auf der Straße vor seinem Haus, der ehemaligen Gemeindesstraße, so abgestellt gewesen war, wie auf dem im Beweisverfahren herangezogenen Satellitenbild abgebildet- dort in Betrieb genommen hat und anschließend nach rechts auf die Wiese abbog, wenn auch die Zeugen E und F die Fahrtbewegung auf die Wiese, darauf ist noch einzugehen, beobachteten, den Sachverhalt des Lenkens eines Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße verwirklichte. Wenn das Gericht den Ausführungen des Rechtsmittelwerbers hinsichtlich der Besitz- und Eigentumsverhältnisse an der gegenständlichen Straße im Bereich des Gehöftes in ***, ***, nicht entgegentritt, war hinsichtlich der Straße vor dem Anwesen, bereits nach den schlüssigen und widerspruchsfreien Ausführung des Zeugen G, wie auch nach dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers selbst, eine Einschränkung der allgemeinen Benützbarkeit der nunmehr im Bereich seines Anwesens im Privatbesitz befindlichen „früheren“ Gemeindestraße nicht zu erkennen. Der Zeuge G vermochte in diesem Zusammenhang das Gericht davon zu überzeugen, dass die Polizeiorgane im Zusammenhang mit der maßgeblichen Amtshandlung ungehindert bis zur Hauseingangstüre des Beschwerdeführers mit dem Dienstkraftfahrzeug vorfahren konnten. Mit dem Vorbringen hinsichtlich der Ausführung der Straße, wonach diese - im Wesentlichen - ab dem Hausbeginn geschottert und nicht mehr asphaltiert ist, wie, dass dort diverse Gerätschaften des Rechtsmittelwerbers abgestellt sind, hat er kein hier maßgebliches Kriterium aufgezeigt, das, worauf es ausschließlich ankommt, als geeignet zu qualifizieren gewesen wäre, eine die allgemeine Benützbarkeit ausschließende Widmung nach außen hin zu vermitteln. Nach dem Beweisergebnis, so nach der Aussage des Zeugen G, wie auch nach dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers selbst, war in Bezug auf die vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Fahrt vor der polizeilichen Amtshandlung, nämlich auf der Straße vor seinem Haus bis zum Einbiegen auf die Wiese, auf der er weiterfuhr, eine die allgemeine Benützbarkeit der Verkehrsfläche ausschließende Kennzeichnung oder Abschrankung im relevanten Bereich nicht nachzuvollziehen (vgl. dazu VwGH Zl. 98/02/0343 u.a), weshalb bereits auf Grund dieses Beweisergebnisses vom einem Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße auszugehen war. Jedenfalls ergab das Verfahren keine Anhaltspunkte, dass durch bauliche Maßnahmen oder sonstige Kennzeichnung eine Einschränkung der Straßenbenützung im Rahmen des allgemeinen Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in irgendeiner Form vorlag.Nach dem Beweisergebnis, so nach der Aussage des Zeugen G, wie auch nach dem Vorbringen des Rechtsmittelwerbers selbst, war in Bezug auf die vom Beschwerdeführer selbst zugegebene Fahrt vor der polizeilichen Amtshandlung, nämlich auf der Straße vor seinem Haus bis zum Einbiegen auf die Wiese, auf der er weiterfuhr, eine die allgemeine Benützbarkeit der Verkehrsfläche ausschließende Kennzeichnung oder Abschrankung im relevanten Bereich nicht nachzuvollziehen vergleiche dazu VwGH Zl. 98/02/0343 u.a), weshalb bereits auf Grund dieses Beweisergebnisses vom einem Lenken eines Kraftfahrzeuges auf einer öffentlichen Straße auszugehen war. Jedenfalls ergab das Verfahren keine Anhaltspunkte, dass durch bauliche Maßnahmen oder sonstige Kennzeichnung eine Einschränkung der Straßenbenützung im Rahmen des allgemeinen Fußgänger- und Fahrzeugverkehrs in irgendeiner Form vorlag. Wenn der Beschwerdeführer im Beweisverfahren bestritt, mit Ausnahme der Fahrt von seinem Anwesen über die Wiese am 09.01.2018, vor 18:10 Uhr, sein Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße gelenkt zu haben, wertet das Gericht dieses Vorbringen als reine Schutzbehauptung, um die führerscheinrechtlichen Konsequenzen seines Fehlverhaltens am 09.01.2018 von sich abzuwenden. Nach den Aussagen der Zeugen E und F sieht es das Gericht als erwiesen an, dass diese Zeugen, quasi auf eigene Faust, am 09. 01.2018, vor der Anzeigeerstattung – nach der Anzeige um 18:10 Uhr – die Verfolgung mit dem von E gelenkten PKW, Beifahrerin F, des vor ihnen in Schlangenlinie fahrenden Lenkers des KFZ, ***, auf der öffentlichen Straße hinter dem Stift ***, in Richtung ***, einer Straße mit öffentlichem Verkehr, aufnahmen und dem Lenker, den sie zu diesem Zeitpunkt nicht erkannten, wenn auch die Zeugin F bereits zu diesem Zeitpunkt wusste, wem das verfolgte Fahrzeug gehörte, bis zum Anwesen nach *** in ***, nachfuhren. Nach der Aussage der Zeugin F sieht es das Gericht als erwiesen an, dass sie die ganze Zeit über das verfolgte Fahrzeug, so auch beim beobachteten Wenden vor dem Gehöft, bevor es über die „ Leiten“, die Wiese, geführt wurde, über den Rückspiegel im Blick hatte, der Abstand zum wendenden Fahrzeug 10 bis 15 Meter betrug und sie dabei niemanden beobachten konnte, der in das beleuchtete Kraftahrzeug einstieg. Ein hier relevanter Widerspruch war zur Aussage des Zeugen E, wenn das „Wendemanöver“ vielleicht nicht so lange, wie vom Zeugen E in der Verhandlung ausgeführt hat, für das Gericht nicht zu erkennen, wie insgesamt Umstände, die zu Zweifeln hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Aussagen führen hätten können, nicht hervortraten. Wenn im Verfahren die genaue Örtlichkeit der „der Begegnung der Zeugen E und F mit dem sein Fahrzeug lenkenden Beschwerdeführer vor der Anzeigelegung durch die Zeugen nicht hervorkam, hat der Rechtsmittelwerber im gesamten Verfahren und auch nicht in der Verhandlung ein für das Gericht hinterfragbares Beweisangebot erstattet, das ihn als Lenker hinsichtlich der Fahrt zu seinem Anwesen ausschließen hätte können. Wenn sich der Zeuge C, dessen Anwesenheit im KFZ als Beifahrer durch die Zeugen E und F eindeutig bestätigt wurde, überhaupt nicht mehr daran zu erinnern vermochte und die Aussage, dass er und der Beschwerdeführer die ganze Zeit im Stüberl dessen Anwesen gesessen seien, angesichts der zugegebenen Alkoholisierung als relativiert zu betrachten ist, war nach der Aussage des Rechtsmittelwerbers selbst ein Fahrerwechsel während der Zeit der von ihm zugegebenen Inbetriebnahme seines KFZ jedenfalls auszuschließen. Wenn auch hinsichtlich der wahren Gründe der Fahrt über die Wiese nur Spekulationen angebracht sind, war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und aufgrund der Aussagen der Zeugen E und F ein Lenken des Fahrzeuges durch den Rechtsmittelwerber selbst auf öffentlichen Straßen, nämlich bereits, bevor er auf die Wiese abbog, eindeutig als erwiesen anzusehen. Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses ist festzustellen, dass die Behörde nicht zu Unrecht, bezogen auf die Vorkommnisse vom 09.01.2018, zur Verkehrsunzuverlässigkeit des Einschreiters nach § 3 Abs. 1 Z 2 FSG gelangte, da eine bestimmte Tatsache iS von § 7 Abs. 3 FSG vorlag, weil der Beschwerdeführer nach unmittelbar vorausgegangenem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 beging. Wenn auch hinsichtlich der wahren Gründe der Fahrt über die Wiese nur Spekulationen angebracht sind, war nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst und aufgrund der Aussagen der Zeugen E und F ein Lenken des Fahrzeuges durch den Rechtsmittelwerber selbst auf öffentlichen Straßen, nämlich bereits, bevor er auf die Wiese abbog, eindeutig als erwiesen anzusehen. Unter Berücksichtigung dieses Beweisergebnisses ist festzustellen, dass die Behörde nicht zu Unrecht, bezogen auf die Vorkommnisse vom 09.01.2018, zur Verkehrsunzuverlässigkeit des Einschreiters nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG gelangte, da eine bestimmte Tatsache iS von Paragraph 7, Absatz 3, FSG vorlag, weil der Beschwerdeführer nach unmittelbar vorausgegangenem Lenken eines Kraftfahrzeuges eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 beging. Die Behörde ist auch in korrekter Anwendung des § 26 Abs. 2 Z 1 FSG zur Festsetzung der Entziehungsdauer von sechs Monaten gelangt und sind im Rahmen einer Wertung der Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestandsvoraussetzung nach den gerichtlichen Beweisergebnissen keine Umstände hervorgetreten, die für eine Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als dem der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von 6 Monaten nach § 26 Abs. 2 Z2 FSG hätten sprechen können. Die Behörde ist auch in korrekter Anwendung des Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG zur Festsetzung der Entziehungsdauer von sechs Monaten gelangt und sind im Rahmen einer Wertung der Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestandsvoraussetzung nach den gerichtlichen Beweisergebnissen keine Umstände hervorgetreten, die für eine Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit zu einem späteren Zeitpunkt als dem der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von 6 Monaten nach Paragraph 26, Absatz 2, Z2 FSG hätten sprechen können. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen im angefochtenen Bescheid entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach § 24 Abs. 3 FSG. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen im angefochtenen Bescheid entsprechen den gesetzlichen Vorgaben nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG. Das Gericht hatte daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß mit der Maßgabe der Präzisierung des Beginnes der Entziehungsdauer gemäß § 27 VwGVG zu bestätigen. Das Gericht hatte daher im Hinblick auf die obigen Ausführungen den angefochtenen Bescheid spruchgemäß mit der Maßgabe der Präzisierung des Beginnes der Entziehungsdauer gemäß Paragraph 27, VwGVG zu bestätigen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.589.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.