RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1936/007-2016 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seine Richterin HR Mag. Baar über den Antrag des Herrn A, vertreten durch Herrn B, Rechtsanwalt in ***, auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15.12.2017, Zl. ***, zu Recht:
- Der Antrag wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
- Der Antrag wird gemäß Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Jänner 2016 würde über den Antragsteller wegen Übertretung des § 5 Abs. 2 i.V.m. § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt.
- Jänner 2016 würde über den Antragsteller wegen Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 336 Stunden) verhängt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des Beschuldigten wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
- Juni 2017, Zl. LVwG-S-1936/001-2016, als unbegründet abgewiesen. Die gegen dieses Erkenntnis vom Beschwerdeführer erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
- September 2017, Zl. ***, zurückgewiesen. In der Folge ist seitens der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha am
- Dezember 2017 die Bestätigung über die Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Strafbescheides ergangen. Der Antragsteller hat hierauf an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gerichtet und macht diesbezüglich geltend, dass dieses Straferkenntnis nach § 43 Abs. 1 VwGVG keiner Vollstreckbarkeit zugänglich sei, da die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juni 2017, Zl. LVwG-S-1936/001-2016 getroffene „Entscheidung“ mit Formalfehlern behaftet und daher nicht in Rechtswirklichkeit getreten sei. Die diesbezügliche 15-Monats-Frist zur Erlassung eines rechtsgültigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts sei zwischenzeitlich verstrichen, sodass kein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts mehr ergehen dürfe und gleichzeitig das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha außer Kraft getreten sei. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des in Rede stehenden Strafbescheides sei daher ersatzlos aufzuheben, da der Bescheid keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung.
- Dezember 2017 die Bestätigung über die Vollstreckbarkeit des gegenständlichen Strafbescheides ergangen. Der Antragsteller hat hierauf an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gerichtet und macht diesbezüglich geltend, dass dieses Straferkenntnis nach Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG keiner Vollstreckbarkeit zugänglich sei, da die vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom
- Juni 2017, Zl. LVwG-S-1936/001-2016 getroffene „Entscheidung“ mit Formalfehlern behaftet und daher nicht in Rechtswirklichkeit getreten sei. Die diesbezügliche 15-Monats-Frist zur Erlassung eines rechtsgültigen Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichts sei zwischenzeitlich verstrichen, sodass kein Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts mehr ergehen dürfe und gleichzeitig das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha außer Kraft getreten sei. Die Vollstreckbarkeitsbestätigung bezüglich des in Rede stehenden Strafbescheides sei daher ersatzlos aufzuheben, da der Bescheid keine Rechtswirkungen mehr entfalte. Er beantrage die ersatzlose Aufhebung dieser Vollstreckbarkeitsbestätigung. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat diesen Antrag vom
- Februar 2018 am
- Juli 2018 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Zunächst ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 4 EO die Titelbehörde zu entscheiden hat; ist ein Berufungsbescheid ergangen, so ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (VwGH 23.10.1986, 86/02/0103, 28.03.2000, Zl. 99/05/0254). Somit ist im gegenständlichen Fall (in welchem eine Rechtsmittelentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergangen ist) das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Titelbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung berufen.Zunächst ist auszuführen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über einen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, EO die Titelbehörde zu entscheiden hat; ist ein Berufungsbescheid ergangen, so ist die Berufungsbehörde die Titelbehörde und nicht die Behörde, die die Bestätigung erteilt hat (VwGH 23.10.1986, 86/02/0103, 28.03.2000, Zl. 99/05/0254). Somit ist im gegenständlichen Fall (in welchem eine Rechtsmittelentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ergangen ist) das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich als Titelbehörde zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung berufen. Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 05.07.2018, Zl. LVwG-S-1936/006-2016, hat das Landesverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Einstellung des Verfahrens LVwG-S-1936-2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (dies mit der Begründung, dass in diesem Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Jänner 2016 bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
- Juni 2017 und somit innerhalb der durch § 43 Abs. 1 VwGVG vorgegebenen 15-Monate-Frist entschieden wurde).Mit (mittlerweile rechtskräftigem) Beschluss vom 05.07.2018, Zl. LVwG-S-1936/006-2016, hat das Landesverwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Einstellung des Verfahrens LVwG-S-1936-2016 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (dies mit der Begründung, dass in diesem Verfahren über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Jänner 2016 bereits mit rechtskräftigem Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom
- Juni 2017 und somit innerhalb der durch Paragraph 43, Absatz eins, VwGVG vorgegebenen 15-Monate-Frist entschieden wurde). Da somit entgegen dem Vorbringen des Antragstellers eine rechtskräftige Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vorliegt, mit der das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
- Jänner 2016 bestätigt wurde, ist kein Grund für eine Aufhebung der diesbezüglich ergangenen Vollstreckbarkeitsbestätigung gegeben, sodass der diesbezügliche Antrag abzuweisen war. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1936.007.2016