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§ 28§ 6§ 25a§ 4§§ 56Art. 130§ 24Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1203/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ha
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw
GVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Herrn A vom 3. April 2017
§ 6Abs.
1 AVG als unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert, als der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe des Herrn A vom 3. April 2017
Paragraph 6, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: belangte Behörde) vorgelegten Verwaltungsakt und der Beschwerde des Herrn A (im Folgenden: Beschwerdeführer) ergibt sich für das gegenständliche Gerichtsverfahren im Wesentlichen folgender relevante Sachverhalt: Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- August 2014, Zl. ***, abgeändert mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- September 2016, Zl. LVwG-AV-608/001-2014, wurde der Beschwerdeführer dahingehend verpflichtet, die im Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides angeführte Anschüttung mit Abfällen, insbesondere mit Bodenaushubmaterial, mit einem Gesamtvolumen von nunmehr ca. 2.000 m³ auf den beiden Grundstücken Nrn. *** und ***, je KG ***, zur Gänze, also bis zum anstehenden natürlich gewachsenen Oberboden, bis längstens
- November 2016 ordnungsgemäß und nachweislich zu entfernen, wobei die Frist für die Vorlage der Nachweise mit
- Dezember 2016 bestimmt wurde. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom
- März 2017, Zl. ***,
§ 4VVG die Ersatzvornahme angedroht.
Nachdem der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht nachgekommen war, wurde ihm mit Schreiben der belangten Behörde vom 9. März 2017, Zl. ***,
Paragraph 4, VVG die Ersatzvornahme angedroht. Mit Schreiben vom
- April 2017 beantragte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde sodann für dieses Vollstreckungsverfahren die Zuerkennung von Verfahrenshilfe. Mit Bescheid vom
- Mai 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen Verfahrenshilfeantrag vom
- April 2017
§§ 56AVG ab.Mit Bescheid vom 22.
Mai 2017, Zl. ***, wies die belangte Behörde diesen Verfahrenshilfeantrag vom 3. April 2017
Paragraphen 56, AVG ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verfahrenshilfe für Gerichtsverfahren (§§ 63 bis 73 ZPO) sowie für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (§ 8a VwGVG) vorgesehen sei. Für Verwaltungsverfahren nach dem AVG 1991 bzw. Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem VVG 1991 gebe es keine rechtliche Grundlage für die beantragte Verfahrenshilfe. Nachdem für den verfahrensgegenständlichen Verfahrenshilfeantrag keine rechtliche Grundlage bestehe, sei der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Verfahrenshilfe für Gerichtsverfahren (Paragraphen 63 bis 73 ZPO) sowie für Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Paragraph 8 a, VwGVG) vorgesehen sei. Für Verwaltungsverfahren nach dem AVG 1991 bzw. Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach dem VVG 1991 gebe es keine rechtliche Grundlage für die beantragte Verfahrenshilfe. Nachdem für den verfahrensgegenständlichen Verfahrenshilfeantrag keine rechtliche Grundlage bestehe, sei der Antrag abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Gewährung der Verfahrenshilfe für das gesamte Vollstreckungsverfahren. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass sich seine Einkommenslage weiter verschlechtert habe und werde er bis auf das Existenzminimum gepfändet. Die im Vollstreckungsverfahren geforderten € 37.000,00 würden seine Existenz massiv beeinträchtigen. Zudem liege ein komplexes Verfahren mit einem komplexen Sachverhalt vor. Der zugrunde gelegte Abfallbegriff sei umstritten, insbesondere, ob der subjektive oder der objektive Abfallbegriff erfüllt sei und ob der Abfall nach allgemein üblicher Auffassung verwendet werde. Die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe verwehre ihm den Zugang zum Recht auf und in einem fairen Verfahren. Außerdem sei ihm der zu vollstreckende Bescheid nicht zugestellt worden und würde der Spruch des Verpflichtungsbescheides nicht hinreichend präzisiert sein, sodass dieser nicht vollstreckbar sei. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen: Zu Spruchpunkt 1.:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 Z. 1 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des II. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§§ 17, 38 VwGVG). In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, in Verwaltungsstrafsachen jene des VStG mit Ausnahme des
- Abschnittes des römisch zwei. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraphen 17, 38, VwGVG).
§ 6Abs.
1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
Paragraph 6, Absatz eins, AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer der Bescheid der belangten Behörde vom
- Mai 2017 am
- September 2017 zugestellt worden ist; somit ist die verfahrensgegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht worden. Wie bereits im Sachverhalt dargelegt worden ist, hat die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
- April 2017 auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in ihrem verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren abgewiesen, weil für eine Verfahrenshilfe im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren keine Rechtsgrundlage existiere und eine solche Verfahrenshilfe vom Gesetzgeber daher nicht vorgesehen sei. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom
- April 2017 mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen, und somit nicht abgewiesen hat, zumal sie den Verfahrenshilfeantrag keiner inhaltlichen Beurteilung betreffend das Vorliegen einer unzureichenden Vermögenslage des Beschwerdeführers und einer gewissen Komplexität der Sache unterzogen hat, sondern hat sie über diesen Verfahrenshilfeantrag lediglich eine formelle Entscheidung, nämlich wegen des Nichtvorliegens von formalen Voraussetzungen, getroffen. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Vergreifen im Ausdruck vor und macht ein Vergreifen im Ausdruck durch eine Behörde, die statt zurückgewiesen abgewiesen hat, den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht (vgl. u.a. VwGH vom
- April 1996, Zl. 94/17/0378, sowie VwGH vom
- Juli 1996, Zl. 94/08/0228).Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass aus der Begründung des angefochtenen Bescheides eindeutig hervorgeht, dass die belangte Behörde den Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers vom
- April 2017 mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zurückgewiesen, und somit nicht abgewiesen hat, zumal sie den Verfahrenshilfeantrag keiner inhaltlichen Beurteilung betreffend das Vorliegen einer unzureichenden Vermögenslage des Beschwerdeführers und einer gewissen Komplexität der Sache unterzogen hat, sondern hat sie über diesen Verfahrenshilfeantrag lediglich eine formelle Entscheidung, nämlich wegen des Nichtvorliegens von formalen Voraussetzungen, getroffen. Somit liegt im gegenständlichen Fall ein Vergreifen im Ausdruck vor und macht ein Vergreifen im Ausdruck durch eine Behörde, die statt zurückgewiesen abgewiesen hat, den Bescheid nicht rechtswidrig, wenn aus der Begründung der Zurückweisungswille hervorgeht vergleiche u.a. VwGH vom
- April 1996, Zl. 94/17/0378, sowie VwGH vom
- Juli 1996, Zl. 94/08/0228). Aus diesem Grund war der Spruch des angefochtenen Bescheides vom erkennenden Gericht richtig zu formulieren, wobei es sich hierbei um keine inhaltliche Abänderung handelt. Wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, hat der Gesetzgeber eine Verfahrenshilfe im verwaltungsbehördlichen Verfahren, insbesondere auch im verwaltungsbehördlichen Vollstreckungsverfahren vor der belangten Behörde, nicht vorgesehen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. u.a. VwGH vom
- März 2011, Zl. 2010/05/0165, sowie VwGH vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/07/0068) wiederholt ausgesprochen, dass das AVG - weder für ein Verwaltungsstrafverfahren noch für das Administrativverfahren - überhaupt keine Bestimmungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe enthält, sodass weder im AVG noch im VVG die Gewährung von Verfahrenshilfe vorgesehen ist. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche u.a. VwGH vom
- März 2011, Zl. 2010/05/0165, sowie VwGH vom
- September 2015, Zl. Ro 2014/07/0068) wiederholt ausgesprochen, dass das AVG - weder für ein Verwaltungsstrafverfahren noch für das Administrativverfahren - überhaupt keine Bestimmungen für die Gewährung von Verfahrenshilfe enthält, sodass weder im AVG noch im VVG die Gewährung von Verfahrenshilfe vorgesehen ist. Somit hat die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Verfahrenshilfeantrag des Beschwerdeführers zu Recht mangels einer Rechtsgrundlage zurückgewiesen.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen.Nach Absatz 4, dieser Gesetzesstelle kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegenstehen. Von der Durchführung der mündlichen Verhandlung wurde deshalb Abstand genommen, weil keine der Verfahrensparteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat und weil die verfahrensgegenständlichen Unterlagen und Ermittlungen erkennen haben lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung des Sachverhaltes und der Rechtssache nicht erwarten ließ, zumal der vom erkennenden Gericht festgestellte Sachverhalt eindeutig ist und von keiner Partei etwas Gegenteiliges behauptet wurde. Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 Abs. 1 EMRK sowie Art. 47 GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Es verblieben somit ausschließlich Rechtsfragen zur Beurteilung, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, Absatz eins, EMRK sowie Artikel 47, GRC stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (vgl. u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001).Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- November 2006, Nr. 73.053/01 (Jussila gegen Finnland), vom
- Mai 2007, Nr. 7.401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass ein Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände etwa dann angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige vergleiche u.a. VwGH vom
- Dezember 2008, Zl. 2005/12/0183, sowie VwGH vom
- Februar 2015, Zl. 2015/12/0001). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne. Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden (vgl. u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Da, wie vorhin dargelegt, der Sachverhalt hinreichend geklärt ist und ausschließlich rechtliche Fragen aufgeworfen wurden, konnte die Entscheidung daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden vergleiche u.a. etwa VwGH vom
- März 2014, Zl. 2013/05/0131). Zu Spruchpunkt 2.:
§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor (vgl. hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom
- September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom
- Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. Die Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet. Darüber hinaus liegt hinsichtlich der zu lösenden Rechtsfrage ein eindeutiger Gesetzeswortlaut und somit eine eindeutige Rechtslage vor vergleiche hiezu u.a. VwGH vom
- Mai 2014, Zl. Ro 2014/07/0053, sowie VwGH vom
- September 2014, Zl. Ra 2014/18/0062 mwN, sowie VwGH vom
- Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0095). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1203.001.2017