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{'item': 'LVwG-AV-1550/001-2017'}

Obsah (10)§ 35§ 28§ 25a§ 39§ 14§ 67§ 24§ 70§ 72§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1550/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A GmbH, ***, ***, vertreten durch B Rechtsanwälte OG, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 27.06.2017, mit dem der Abbruch von Werbeanlagen

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) angeordnet wurde, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Juni 2018, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, mit der Maßgabe bestätigt, dass der Abbruch binnen vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung durchzuführen ist. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 27.06.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen und der Einfriedung in Form von Trapezblechprofilen auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, *** Ecke ***, der Abbruch dieser Werbeanlagen und der straßenseitigen Einfriedung angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Stadtsenates der Stadt St. Pölten vom 25.09.2017, Zl. ***, wurde die Berufung gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 27.06.2017, Zl. ***, mit dem der A GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen und der Einfriedung in Form von Trapezblechprofilen auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, *** Ecke ***, der Abbruch dieser Werbeanlagen und der straßenseitigen Einfriedung angeordnet wurde, als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Baupolizei der Stadt St. Pölten auf Grund einer amtlichen Wahrnehmung festgestellt habe, dass auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, *** Ecke ***, mehrere Werbeanlagen sowie eine straßenseitige Einfriedung errichtet worden seien. In der Folge wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 27.06.2017 der A GmbH

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, *** Ecke *** der Abbruch der Werbeanlagen und der Einfriedung angeordnet. Dem Vorbringen, dass die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen durch Bescheid, datiert vom 12.12.1964, einer Genehmigung zugeführt worden wären, sei grundsätzlich Folge zu leisten. Aus der dem Bescheid zugrundeliegenden Planskizze und auch aus dem damaligen Ansuchen ergäbe sich eine Plakatfläche im Ausmaß von 3,9 m x 1,7 m und ein Abstand von 50 cm zwischen den einzelnen Plakatflächen. In diesem Bescheid wäre dem damaligen Konsenswerber jedoch auch die schriftliche Anzeige der Fertigstellung aufgetragen worden. Eine solche schriftliche Anzeige fände sich nicht im zugehörigen Bauakt. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Baupolizei der Stadt St. Pölten auf Grund einer amtlichen Wahrnehmung festgestellt habe, dass auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, *** Ecke ***, mehrere Werbeanlagen sowie eine straßenseitige Einfriedung errichtet worden seien. In der Folge wurde mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 27.06.2017 der A GmbH

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 als Eigentümerin der Werbeanlagen auf dem Grundstück Nr. *** der KG ***, *** Ecke *** der Abbruch der Werbeanlagen und der Einfriedung angeordnet. Dem Vorbringen, dass die verfahrensgegenständlichen Werbeanlagen durch Bescheid, datiert vom 12.12.1964, einer Genehmigung zugeführt worden wären, sei grundsätzlich Folge zu leisten. Aus der dem Bescheid zugrundeliegenden Planskizze und auch aus dem damaligen Ansuchen ergäbe sich eine Plakatfläche im Ausmaß von 3,9 m x 1,7 m und ein Abstand von 50 cm zwischen den einzelnen Plakatflächen. In diesem Bescheid wäre dem damaligen Konsenswerber jedoch auch die schriftliche Anzeige der Fertigstellung aufgetragen worden. Eine solche schriftliche Anzeige fände sich nicht im zugehörigen Bauakt.

§ 39

Bauordnung für Niederösterreich 1883 werde eine erteilte Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Zustellung derselben mit dem Bau begonnen werde. Aus dem Akt sei nicht zu entnehmen, ob in dieser Zeitspanne eine Bautätigkeit begonnen worden sei, eine entsprechende Anzeige sei seitens des damaligen Konsenswerbers unterlassen worden. Es liege daher kein gültiger Konsens vor. Auch derzeit sei kein Verfahren oder Antrag auf Genehmigung zur Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Werbeanlagen anhängig.

Paragraph 39, Bauordnung für Niederösterreich 1883 werde eine erteilte Baubewilligung unwirksam, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Zustellung derselben mit dem Bau begonnen werde. Aus dem Akt sei nicht zu entnehmen, ob in dieser Zeitspanne eine Bautätigkeit begonnen worden sei, eine entsprechende Anzeige sei seitens des damaligen Konsenswerbers unterlassen worden. Es liege daher kein gültiger Konsens vor. Auch derzeit sei kein Verfahren oder Antrag auf Genehmigung zur Erteilung einer Baubewilligung hinsichtlich der Werbeanlagen anhängig. Gegen diesen Bescheid, wurde mit Schriftsatz vom 30.10.2017 Beschwerde erhoben und zusammengefasst ausgeführt, dass die Berufungsbehörde der Einschreiterin zustimme, dass die gegenständliche Werbeanlage bewilligt worden sei und auch konsensgemäß betrieben worden sei. Die Berufungsbehörde vermeine aber, dass die Bewilligung unwirksam sei, da aus dem Akt nicht ersichtlich wäre, ob binnen zwei Jahren nach Bewilligungserteilung mit dem Bau begonnen worden wäre. Tatsache sei jedenfalls, dass unverzüglich nach Bewilligung begonnen worden wäre und dieselbe daher nicht unwirksam geworden wäre. Es sei auch nicht anders zu erklären, dass die Behörde 53 Jahre lang nichts unternommen habe. Gerade auch im Sinne einer Rechtssicherheit könne die Einschreiterin zu Recht davon ausgehen, dass gegen eine seit 53 Jahren betriebene Anlage seitens der Behörde keine Bedenken bestehen. Beantragt wurde, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben. Aufgrund dieses Beschwerdevorbringens sowie aufgrund des Inhaltes des Verwaltungsaktes hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am

  1. Juni 2018 – aufgrund des sachlichen Zusammenhanges mit den unter den Zahlen LVwG-AV-444-2018, LVwG-AV-1551-2017, LVwG-AV-1552-2017, LVwG-AV-1553-2017 – geführten Verfahren, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der durch Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin sowie des Vertreters der belangten Behörde, Beweis erhoben wurde. Weiters wurde Beweis erhoben durch Verlesung der Verwaltungsakten der belangten Behörde, zu den Zlen ***, ***, ***, *** und *** sowie durch Einsicht in die im Zuge der Verhandlung vorgelegte Unterlagen, nämlich  ein Lichtbild, betreffend die Plakatwand im Verfahren LVwG-AV-1550-2017  ein bautechnisches Gutachten von C vom 9.12.2015, ***  eine Vereinbarung zwischen der D gesellschaft mbH und den E als Bestandgeber vom 27.7.2001 betreffend Aufstellung einer Werbeanlage und entsprechendes Entgelt  Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 10.12.2010, GZ *** betreffend einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbetafel beim Haus *** Nr. *** auf dem Grundstück Nr. *** im Bereich der südlichen Grundstücksgrenze beim Hause ***.  ein Ansuchen der A GmbH um baubehördliche Bewilligung vom 27.11.2017 betreffend der statischen Verbesserung von sieben einseitigen Werbeanlagen auf der Liegenschaft in *** *** auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***  Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 8.2.2018, *** betreffend Abweisung des Ansuchens der A GmbH vom 27.11.2017 um baubehördliche Bewilligung die als Beilage ./A bis ./F der Verhandlungsschrift angeschlossen wurden. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Schreiben vom 19.03.1964 wurde seitens des Rechtsvorgängers der nunmehrigen Beschwerdeführerin (der F Werbungsvermittlung) um Bewilligung zur Anbringung von Plakatwerbeflächen an der vorhandenen Grundstückeinfassung (Holzplanke) der Liegenschaft ***, *** – Ecke ***, unter Vorlage der Zustimmungserklärung der damaligen Grundstückseigentümerin G angesucht. Die einzelnen Plakatflächen sollten ein Ausmaß von 3,90 m Breite und 1,70 m Höhe haben. Laut Ansuchen sollte die gesamte Länge der Planke mit Hartholzfaserplatten verkleidet sein und die Flächen so verteilt sein, dass jeweils zwischen den Flächen ein freier Raum von ca. 50 cm bleibt. An der Oberkante der Planke sollte laut Ansuchen durchgehend eine 10 cm breite Markisette, grün-rot gestrichen, in Schindelform verlaufen. Dabei sollte die Ecke *** *** auf der Länge um ca. 7 m abgestumpft werden. An den bereits vorhandenen Holzplanken selbst sollte sich keine bauliche Veränderung ergeben, außer dass drei bis vier schadhafte Steher und Querleisten ausgewechselt werden. Insgesamt sollte die Werbeanlage eine Länge von 30.30 m in der *** und 18.80 m in der *** aufweisen. Auf Grund dieses Ansuchens hat am 07.07.1964 eine mündliche Verhandlung stattgefunden und wurde in der Folge mit Bescheid des Magistrats der Stadt St. Pölten vom 12.12.1964 die Errichtung dieser Werbeanlage auf dem Grundstück Nr. *** des Grundbuchs *** am ***, Ecke *** in der im Ansuchen beschriebenen Weise baubehördlich bewilligt. Gleichzeitig wurde im Spruch darauf hingewiesen, dass die Fertigstellung der Plakatwand dem Magistrat der Stadt St. Pölten schriftlich anzuzeigen ist. Eine solche Fertigstellungsmeldung erfolgte nicht. Die errichteten Werbewände betragen eine Gesamthöhe von 3 m. Der Abstand zum Gehsteig beträgt ca. 50 cm. Die Längen betragen ca. 10 m (Nr. 2 und 7), 5 m (Nr. 1 und 3), 3,10 m (Nr. 6) und 1,30 m (Nr. 4 und 5). Eine Blecheinfassung ist teilweise vorhanden.. Das gegenständliche Grundstück ist im aktuellen Flächenwidmungsplan als mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen und ist zudem ein Bebauungsplan verordnet, der Einschränkungen für Einfriedungen von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Werbeanlagen vorsieht [Bebauungsplan: § 5 Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen: in Straßenzügen mit einer Breite bis zu 6 m (Abstand der Straßenfluchtlinie) besteht vor Grundstückszufahrten ein Einfriedungsverbot. Eine straßenseitige Einfriedung wird mit einer Höhe von maximal 1,5 m über dem angrenzenden Straßenniveau begrenzt. Zumindest mehr als die Hälfte der straßenseitigen Einfriedung ist also „nicht blickdicht“ auszuführen.] Derzeitige Grundeigentümerin ist Frau H. Das gegenständliche Grundstück ist im aktuellen Flächenwidmungsplan als mit der Widmung „Bauland-Wohngebiet“ ausgewiesen und ist zudem ein Bebauungsplan verordnet, der Einschränkungen für Einfriedungen von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen sowie Werbeanlagen vorsieht [Bebauungsplan: Paragraph 5, Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen: in Straßenzügen mit einer Breite bis zu 6 m (Abstand der Straßenfluchtlinie) besteht vor Grundstückszufahrten ein Einfriedungsverbot. Eine straßenseitige Einfriedung wird mit einer Höhe von maximal 1,5 m über dem angrenzenden Straßenniveau begrenzt. Zumindest mehr als die Hälfte der straßenseitigen Einfriedung ist also „nicht blickdicht“ auszuführen.] Derzeitige Grundeigentümerin ist Frau H. Zu diesem Sachverhalt gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund nachstehender Beweiswürdigung: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass der Sachverhalt in wesentlichen Bereichen unstrittig ist und sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt ergibt. Im Konkreten ergeben sich die Eigentumsverhältnisse an dem verfahrensgegenständlichen Grundstück aus den im Akt einliegenden Grundbuchsauszügen. Die Feststellungen betreffend der Werbeanlagen, insbesondere im Hinblick auf die derzeitige Größe, ergeben sich aus den im Akt einliegenden Festhaltungen, insbesondere aus den im Akt einliegenden Lichtbildern vom 10.04.2017 und dem Vorbringen des Vertreters der belangten Behörde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung . Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass insbesondere hinsichtlich der Höhe kein Nachweis erbracht wurde, dass die bewilligte Höhe überschritten wurde, ist ebenfalls auf die im Akt einliegenden Lichtbilder und das Vorbringen des Vertreters der Stadtgemeinde sowie der in der Verhandlung anwesenden Bautechnikerin zu verweisen, die einerseits nachvollziehbar darlegen, dass die Höhe vom Boden augenscheinlich mehr als 20 – 30 cm, nämlich 50 cm beträgt und sich andererseits aufgrund der Tatsache, dass eine Plakatfläche üblicherweise eine Größe eine Höhe von 2,5 m aufweist, die von der belangten Behörde angenommene Gesamthöhe von 3 m ergibt, sodass glaubwürdig dargelegt wurde, dass sich die tatsächlichen Ausmaße der Werbeanlage jedenfalls anders darstellen, als die im Bewilligungsbescheid genehmigten. Unstrittig ist auch, dass von der nunmehrigen Beschwerdeführerin bislang kein Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für diese konkrete verfahrens-gegenständliche Werbeanlage gestellt wurde. Auch der im Akt einliegende Bebauungsplan, datiert mit
  2. Jänner 2012, bzw. die entsprechende Verordnung, wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung: Verordnung betreffend Bebauungsplan *** vom
  3. Jänner 2012: § 5 Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen:Paragraph 5, Einfriedung von Grundstücken gegen öffentliche Verkehrsflächen: In Straßenzügen mit einer Breite bis zu 6 m (Abstand der Straßenfluchtlinien) besteht vor Grundstückszufahrten ein Einfriedungsverbot. Eine straßenseitige Einfriedung wird mit einer Höhe von max. 1,5 m über dem angrenzenden Straßenniveau begrenzt. Zumindest mehr als die Hälfte der straßenseitigen Einfriedung ist als „nicht blickdicht“ auszuführen. Bei der geschlossenen Bebauungsweise entlang von Straßenfluchtlinien dürfen Tor- und Einfriedungsmauern bis zu 4 m Höhe errichtet werden. Die Errichtung einer blickdichten Einfriedung (Schallschutzmauer etc.) mit einer Höhe von max. 1,7 m ist nur entlang von Hauptverkehrsstraßen (wie z.B. der *** / ***, dem ***, dem ***) mit einem durchschnittlich täglichen Verkehr von mehr als 10.000 KFZ zulässig. § 7 Werbeanlagen:Paragraph 7, Werbeanlagen: Großflächige Werbeanlagen (über 1 m²) sind im Wohn-Baulandbereich nicht zulässig, ausgenommen firmenbezogene Werbeeinrichtungen von unmittelbar auf dem Grundstück befindlichen Betrieben und Einrichtungen. Werbeanlagen und Firmenaufschriften über der Traufe bzw. Attikaoberkante sind generell verboten. § 4 NÖ Bauordnung 2014: Im Sinne dieses Gesetzes gelten alsParagraph 4, NÖ Bauordnung 2014: Im Sinne dieses Gesetzes gelten als Z 6.Ziffer 6, bauliche Anlagen: alle Bauwerke, die nicht Gebäude sind; Z 7.Ziffer 7, Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Z 15 Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;Ziffer 15, Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, wobei alle statisch miteinander verbundenen Bauteile als ein Gebäude gelten;

§ 14

NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung:

Paragraph 14, NÖ Bauordnung 2014 bedürfen nachstehende Vorhaben einer Baubewilligung: 1.Ziffer eins Neu- und Zubauten von Gebäuden; 2.Ziffer 2 die Errichtung von baulichen Anlagen; 3.Ziffer 3 die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen könnte;die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz, die Belichtung oder Belüftung von Aufenthaltsräumen, die Trinkwasserversorgung oder Abwasserbeseitigung beeinträchtigt oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten oder ein Widerspruch zum Ortsbild (Paragraph 56,) entstehen könnte; 4.Ziffer 4 die Aufstellung von: a)Litera a Heizkesseln mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 50 kW, b)Litera b Heizkesseln, die nicht an eine über Dach geführte Abgasanlage angeschlossen sind, c)Litera c Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 400 kW, d)Litera d Blockheizkraftwerken, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 5.Ziffer 5 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ab einem Ausmaß von insgesamt 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen; 6.Ziffer 6 die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des § 12a Abs. 1 jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

§ 67Abs.

3 auf einem Grundstück im Bauland;die Veränderung der Höhenlage des Geländes und die Herstellung des verordneten Bezugsniveaus ausgenommen im Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, jeweils auf einem Grundstück im Bauland und im Grünland-Kleingarten sowie die Erhöhung des Bezugsniveaus

Paragraph 67, Absatz 3, auf einem Grundstück im Bauland; 7.Ziffer 7 die Aufstellung von Windkraftanlagen, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken; 8.Ziffer 8 der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten; 9.Ziffer 9 die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten.die Aufstellung von Maschinen oder Geräten in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder Rechte nach Paragraph 6, verletzt werden könnten.

§ 24Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (§ 23 Abs. 1), wenn

Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 erlischt das Recht aus einer Baubewilligung (Paragraph 23, Absatz eins,), wenn 1.Ziffer eins die Ausführung des bewilligten Bauvorhabens nicht -Strichaufzählung binnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2 begonnen oderbinnen 2 Jahren ab der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2, begonnen oder -Strichaufzählung binnen 5 Jahren ab ihrem Beginn fertiggestellt wurde, 2.Ziffer 2 der aus der Baubewilligung Berechtigte darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich wirksam wird, oder 3.Ziffer 3 das aufgrund der Baubewilligung ausgeführte Vorhaben beseitigt wird. Eine Bauplatzerklärung nach § 23 Abs. 3, eine Straßengrundabtretung nach § 12 Abs. 1 oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach § 23 Abs. 5 werden dadurch nicht berührt.Eine Bauplatzerklärung nach Paragraph 23, Absatz 3,, eine Straßengrundabtretung nach Paragraph 12, Absatz eins, oder die Festlegung einer Straßenfluchtlinie nach Paragraph 23, Absatz 5, werden dadurch nicht berührt.

§ 24Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 ist - wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt -, das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach § 2, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.

Paragraph 24, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 ist - wird im Fall des Erlöschens der Baubewilligung aufgrund der nicht fristgerechten Fertigstellung neuerlich um die Erteilung der Baubewilligung für das betreffende Bauvorhaben angesucht und wird diese erteilt -, das Bauvorhaben innerhalb der nicht verlängerbaren Frist von 4 Jahren nach der Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides der Behörde nach Paragraph 2,, mit dem die neuerliche Baubewilligung erteilt wurde, fertig zu stellen, andernfalls diese neuerliche Baubewilligung erlischt.

§ 24Abs.

3 NÖ Bauordnung 2014 dürfen, wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, in der Baubewilligung längere Fristen als nach Abs. 1 für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.

Paragraph 24, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 dürfen, wenn ein bewilligtes Bauvorhaben in mehreren Abschnitten ausgeführt werden soll, in der Baubewilligung längere Fristen als nach Absatz eins, für einzelne Abschnitte bestimmt werden. Für die Vollendung umfangreicher Bauvorhaben (z. B. großvolumige Wohn- oder Betriebsgebäude, Anstaltsgebäude) darf in der Baubewilligung eine längere Frist bestimmt werden.

§ 24Abs.

4 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 4, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Frist für den Beginn der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn -Strichaufzählung dies vor ihrem Ablauf beantragt wird und -Strichaufzählung das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.das Bauvorhaben nach wie vor dem Flächenwidmungsplan – und im Geltungsbereich eines Bebauungsplans auch diesem – sowie den jeweils damit zusammenhängenden Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, und den sicherheitstechnischen Vorschriften nicht widerspricht.

§ 24Abs.

5 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 5, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde die Frist für die Fertigstellung eines bewilligten Bauvorhabens zu verlängern, wenn -Strichaufzählung der Bauherr dies vor ihrem Ablauf beantragt und -Strichaufzählung das Bauvorhaben aufgrund des bisherigen Baufortschritts innerhalb einer angemessenen Nachfrist vollendet werden kann.

§ 24Abs.

6 NÖ Bauordnung 2014 erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach § 15, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach § 15 Abs. 4 und 5 begonnen worden ist. Abs. 1 Z 2 und 3 gilt sinngemäß.

Paragraph 24, Absatz 6, NÖ Bauordnung 2014 erlischt das Recht zur Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 15,, wenn mit seiner Ausführung nicht binnen 2 Jahren ab dem Ablauf der Fristen nach Paragraph 15, Absatz 4 und 5 begonnen worden ist. Absatz eins, Ziffer 2 und 3 gilt sinngemäß.

§ 24Abs.

7 NÖ Bauordnung 2014 wird - wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Abs. 1 vor deren Ablauf eingebracht - der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.

Paragraph 24, Absatz 7, NÖ Bauordnung 2014 wird - wird ein Ansuchen um Verlängerung einer Frist nach Absatz eins, vor deren Ablauf eingebracht - der Ablauf dieser Frist bis zur Entscheidung der Baubehörde gehemmt.

§ 24Abs.

8 NÖ Bauordnung 2014 wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in diese Fristen nicht eingerechnet.

Paragraph 24, Absatz 8, NÖ Bauordnung 2014 wird die Zeit eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verfassungsgerichtshof oder dem Verwaltungsgerichtshof in diese Fristen nicht eingerechnet.

§ 35Abs.

2 NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wennGemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn 1.Ziffer eins mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat odermehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewährten Frist nicht entsprochen hat oder 2.Ziffer 2 für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.

§ 70Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.

§ 72Abs.

1 NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am 01. Februar 2015 in Kraft.

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 tritt dieses Gesetz am

  1. Februar 2015 in Kraft. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Mit
  2. Februar 2015 ist

§ 72Abs.

1 NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist

§ 70Abs.

1 NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Mit 01. Februar 2015 ist

Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 eben diese in Kraft getreten. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind alle am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 NÖ BO 1996 nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Gegenständlich ist ein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 (als Nachfolgebestimmung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996), welches am Tag des Inkrafttretens der NÖ BO 2014 noch nicht anhängig war. Somit ist

Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 jedenfalls die Bauordnung 2014 auf das gegenständliche Verfahren anzuwenden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung oder einer Bauanzeige bedurft hat (vlg. VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205, VwGH 27.6.2006, Zlen. 2004/05/0027 bis 0030). Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks (vgl. VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des § 35 Abs. 2 Z 3 Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens.Nicht entscheidungsrelevant ist im Verfahren nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 entgegen der Rechtslage vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 2014 die Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks vergleiche VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0045). Entsprechend des nunmehr in Geltung stehenden Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 darf die Baubehörde somit entgegen der ehemaligen Regelung des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, Bauordnung 1996 sofort einen Abbruchauftrag erlassen, wenn keine Baubewilligung (oder Anzeige) mehr vorliegt, sodass für die Baubehörde nunmehr eine Überprüfung, ob für das nunmehr konsenslose Bauwerk eine nachträgliche Baubewilligung bzw. eine nachträgliche Bauanzeige möglich ist, nicht mehr erforderlich ist. Die NÖ Bauordnung 2014 sieht dementsprechend auch nicht mehr die Verpflichtung der Baubehörden im Zusammenhang mit der Abbruchanordnung von Bauwerken vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und eben die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung oder Bauanzeige besteht. Die Konsensfähigkeit des Bauwerks ist nach der nunmehr in Geltung stehenden NÖ Bauordnung 2014 nicht Gegenstand des baupolizeilichen Verfahrens. Entscheidungsrelevant ist hingegen, ob hinsichtlich der gegenständlichen Werbeanlage nicht nur zum Zeitpunkt der Erteilung des baupolizeilichen Auftrages, sondern auch im Zeitpunkt der Errichtung eine baubehördliche Bewilligungspflicht (oder allenfalls eine Anzeigepflicht) bestanden hat. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es eine Baubewilligung gäbe und dass bereits 1964 das gegenständliche Bauvorhaben begonnen und auch vollendet worden sei. Die Anzeige der Fertigstellung sei für die Hinderung des Erlöschens der Baubewilligung nicht erforderlich. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid bzw. im Abbruchbescheid, dass

§ 39

Bauordnung für Niederösterreich 1883 eine erteilte Baubewilligung unwirksam werde, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Zustellung derselben mit dem Bau begonnen wurde und in weiterer Folge die Fertigstellung gemeldet wurde. Die belangte Behörde vertritt im angefochtenen Bescheid bzw. im Abbruchbescheid, dass

Paragraph 39, Bauordnung für Niederösterreich 1883 eine erteilte Baubewilligung unwirksam werde, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Zustellung derselben mit dem Bau begonnen wurde und in weiterer Folge die Fertigstellung gemeldet wurde. Es ist aber dem Akt nicht zu entnehmen, ob in dieser Zeitspanne mit einer Bautätigkeit begonnen wurde. Der Beschwerdeführer ist daher insofern im Recht als die Baufertigstellungsanzeige zwar unter Umständen die Voraussetzung für das Recht der Benützung der baulichen Anlage darstellt, sie ist aber nach der hier anzuwendenden Rechtslage für die Rechtsfolge des Erlöschens der Baubewilligung infolge Überschreitens der Baubeginnsfrist bzw. der Bauvollendungsfrist nicht von Bedeutung. Davon ausgehend wäre daher im Falle der Prüfung, ob

§ 39

NÖ Bauordnung 1883 der Baubewilligungsbescheid ex lege erloschen ist, von den Baubehörden nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens festzustellen gewesen, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet worden wäre. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn Feststellungen über die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen am bewilligten Vorhaben fünf Jahre nach Beginn seiner Ausführungen getroffen worden wären (vgl. VwGH v. 23.07.2009, Zahl 2008/05/0127). Davon ausgehend wäre daher im Falle der Prüfung, ob

Paragraph 39, NÖ Bauordnung 1883 der Baubewilligungsbescheid ex lege erloschen ist, von den Baubehörden nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens festzustellen gewesen, ob das beschwerdegegenständliche Bauvorhaben innerhalb von fünf Jahren nach Beginn der Ausführung vollendet worden wäre. Dies wäre aber nur dann möglich, wenn Feststellungen über die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen am bewilligten Vorhaben fünf Jahre nach Beginn seiner Ausführungen getroffen worden wären vergleiche VwGH v. 23.07.2009, Zahl 2008/05/0127). Da aber unabhängig davon der Beschwerde schon aus nachstehendem Grund der Erfolg zu versagen war, war darauf nicht näher einzugehen: Wie im Sachverhalt festgestellt wurde ist im verfahrensgegenständlichen Fall nicht die im Jahr 1964 beantragte und in der Folge bewilligte Werbeanlage errichtet worden, sondern stellt sich die errichtete und im Sachverhalt näher beschriebene Werbeanlage in ihren Ausmaßen ganz anders dar als die seinerzeit bewilligte Anlage und liegt somit ein aliud vor, für das niemals eine baubehördliche Bewilligung existiert hat. Dass eine Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Werbeanlage aber notwendig war und noch immer ist, wird von der Beschwerdeführerin nicht einmal bestritten. Ein Abbruchauftrag

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen (vgl. VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Eigentümerin der Anlage ist unbestritten die nunmehrige Beschwerdeführerin. Ein Abbruchauftrag

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat mangels anderslautender gesetzlicher Regelung an den Eigentümer des betreffenden Bauwerks zu ergehen vergleiche VwGH 24.10.2006, 2003/06/0171). Eigentümerin der Anlage ist unbestritten die nunmehrige Beschwerdeführerin. Da weder im Zeitpunkt der Errichtung der Werbeanlage noch zum heutigen Zeitpunkt eine gültige Baubewilligung vorlag, obwohl eine solche nach dem Gesetz erforderlich war und wäre, wurde der Abbruch der gegenständlichen Anlage

§ 35Abs.

2 NÖ BO 2014 völlig zu Recht angeordnet. Da weder im Zeitpunkt der Errichtung der Werbeanlage noch zum heutigen Zeitpunkt eine gültige Baubewilligung vorlag, obwohl eine solche nach dem Gesetz erforderlich war und wäre, wurde der Abbruch der gegenständlichen Anlage

Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 völlig zu Recht angeordnet. Somit konnte der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, allerdings

§ 17Vw

GVG i.V.m § 59 Abs. 2 AVG unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs der Werbeanlage nachzukommen. Somit konnte der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, allerdings

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, AVG unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier festgesetzte Frist von vier Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung ist angemessen und zumutbar um den angeordneten Maßnahmen des Abbruchs der Werbeanlage nachzukommen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1550.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.