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LVwG-S-1047/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1047/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde von A, ***, ***, Slowakei, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom

  1. März 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
  2. Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern teilweise Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 33 Stunden herabgesetzt wird. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insofern teilweise Folge gegeben, als die von der Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden auf 33 Stunden herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom
  3. März 2017, Zl. ***, insbesondere auch hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafe, bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der erste Teil des ersten Satzes der Tatbeschreibung („Sie haben ….. beschäftigt wurde)“ durch folgende Wortfolge ersetzt wird: „Sie haben es als Einzelunternehmer mit Sitz in SK-*** in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber zu verantworten, dass der Arbeitnehmer B, geb. ***, zumindest am 11.02.2016 von 8:30 Uhr bis 9:00 Uhr auf der Baustelle in *** beschäftigt wurde“.
  4. Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens ist vom Beschwerdeführer nicht zu leisten.
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Gesamtbetrag (Strafe: 500,-- Euro/Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren: 50,--/kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren) von 550,-- Euro ist vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beigefügten Zahlungshinweises an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einzuzahlen. ist vom Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen unter Berücksichtigung des beigefügten Zahlungshinweises an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einzuzahlen. Es besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Zahlungserleichterung (Stundung, Ratenzahlung) an die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha zu richten. Entscheidungsgründe:
  6. Verfahrensgegenstand und Verfahrensgang: 1.
  7. Straferkenntnis und Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren: 1.1.
  8. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha (in der Folge: belangte Behörde) vom 29.03.2017, Zl. *** wurde es als erwiesen angesehen, dass es der Beschwerdeführer als Arbeitgeber zu verantworten habe, dass der Arbeitnehmer B, geb. *** an den Tagen 04.02.2016 (8 Stunden), 05.02.2016 (8 Stunden), 09.02.2016 (3 Stunden), 10.02.2016 (9 Stunden), 11.02.2016 von 08:30 bis 09:00 Uhr mit Abschleifen und Sanieren eines Holztores beschäftigt worden sei, ohne dass die Arbeitsaufnahme dieser Person den vorgeschriebenen Stellen gemeldet worden sei, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Für den spruchgegenständlichen slowakischen Arbeitnehmer habe keine ZKO Meldung vorgelegt werden können. Als Tatzeit wird im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses der „11.02.2016, 9:00 Uhr“ (Zeitpunkt der Kontrolle durch die Finanzpolizei), als Tatort „Baustelle in ***, ***“ angeführt. Durch die so umschriebene Tat habe der Beschwerdeführer § 7b Abs. 8 Ziffer 1 erster Fall i.V.m. § 7b Abs. 3 AVRAG verletzt. Gestützt auf § 7b Abs. 8 AVRAG wurde über den Beschwerdeführer daher eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro verhängt, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden angedroht und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50,-- Euro vorgeschrieben.Durch die so umschriebene Tat habe der Beschwerdeführer Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer 1 erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG verletzt. Gestützt auf Paragraph 7 b, Absatz 8, AVRAG wurde über den Beschwerdeführer daher eine Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro verhängt, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 72 Stunden angedroht und ein Kostenbeitrag in der Höhe von 50,-- Euro vorgeschrieben. 1.1.
  9. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnis wird ausgeführt, der im Spruch geschilderte Sachverhalt sei durch die Anzeige des Finanzamtes *** vom 23.02.2016 bewiesen. Demnach sei am 11.02.2016 durch Organe des Finanzamtes *** auf der Baustelle in ***, ***, eine Kontrolle betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des AVRAG durchgeführt worden. Dabei sei der slowakische Staatsbürger B arbeitend für den Beschwerdeführer beim Abschleifen und Sanieren eines Holztores angetroffen worden. Für den slowakischen Arbeiter habe keine ZKO-Meldung vorgelegt werden können. Gegen die über ihn verhängte Strafverfügung habe der Beschwerdeführer Einspruch erhoben und Folgendes angeführt: „Ich erhebe Einspruch gegen die Strafverfügungen, da ich die mir zur Last gelegte Tat nicht begangen habe. Ich habe ein Gewerbe in der Slowakei angemeldet. Zu diesem Zeitpunkt habe ich das Tor der Frau C restauriert. Ich bin ein Einmann-Betrieb und habe keine Angestellten. Ich habe bei diesem Auftrag eine neue Technik angewendet, d.h. dass das Tor seinen ursprünglichen Charakter erhält und Herr B ist mitgefahren, weil er das einmal sehen wollte. Er ist Kunstschmied und war daran deshalb sehr interessiert. Herr B ist ebenfalls selbständig, hatte aber sein Gewerbe „Kunstschmied“ für ein halbes Jahr ruhend gemeldet (in der Slowakei). Die Restauration des Tores war allein mein Auftrag und ich habe ihn auch ausgeführt. Zum Zeitpunkt der Kontrolle war ich gerade unterwegs um Öl (ein Spezialöl für das Tor) zu holen und er hat zwischenzeitlich das Tor ein bißchen abgeschliffen. Ich möchte betonen, dass Herr B nicht mein Angestellter ist, deshalb konnte ich auch die erforderlichen Unterlagen für ihn nicht vorlegen. Ich habe ihm auch kein Geld für das Abschleifen gegeben er war wirklich nur aus Interesse an dieser neuen Technik bei mir. Ich ersuche um Einstellung des Verfahrens, da Herr B nicht mein Angestellter war.“ Das Finanzamt *** habe in seiner Stellungnahme vom 22.03.2016 Folgendes angegeben: „Es wird auf die niederschriftlichen Angaben des Herrn A in der Niederschrift vom 11.2.2016 verwiesen. Herr A hatte zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Unterlagen vor Ort auf der Baustelle. Weiters war er zu Beginn der Kontrolle nicht auf der Baustelle, am Tor arbeitete ausschließlich Herr B auf einem Gerüst, selbständig. Die Angaben „ein Bisschen“ entbehrt jeden Kommentar. Herr A gab an, Herr B € 1.000,-- für die Leistung in *** zu zahlen. Weiters gab er an, die Arbeitsanweisungen und Arbeitseinteilung zu geben bzw. zu machen (siehe NS). Das Strafverfahren wird voll inhaltlich aufrecht erhalten.“ Nach Übermittlung dieser Stellungnahme der Abgabenbehörde habe der Beschwerdeführer erneut bei der belangten Behörde vorgesprochen und dabei neuerlich betont, dass B kein Arbeiter des Beschwerdeführers sei. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er alleine in seiner Firma sei und dass er keinen Angestellten habe. Der Beschwerdeführer habe weiter angegeben, dass B nur mitgefahren sei, um eine neue Technik kennenzulernen und dass dieser ihm unentgeltlich beim Abschleifen der Holztür geholfen habe. Der Beschwerdeführer habe um Einstellung des Verfahrens bzw. um Verhängung einer Ermahnung ersucht, mit der Begründung, dass er die ihm zur Last gelegte Übertretung nicht begangen habe und die Bezahlung von derart hohen Strafen eine Existenzgefährdung für ihn darstelle. In der Folge wird in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt, dass B aufgefordert worden sei, als Zeuge bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vorzusprechen. Nachdem dieser das Schreiben der belangten Behörde zu spät bekommen habe und in einem Schreiben an die Behörde unter Hinweis auf seiner mangelnden Deutschkenntnisse nach der Notwendigkeit seines Erscheinens gefragt habe, seien ihm mit Schreiben vom 16.06.2016 einige Fragen gestellt worden, die B mit Schreiben vom 29.07.2016 schriftlich beantwortet habe. B habe in diesem Schreiben angeführt, dass er kein Angestellter des Beschwerdeführers sei und dass er dem Beschwerdeführer nicht beim Abschleifen geholfen habe, sondern nur das Arbeiten mit der Abschleifmaschine habe ausprobieren wollen. Er habe weiter angegeben, dass er erst dann, wenn es gut gehe, als Angestellter beim Beschwerdeführer arbeiten wolle. Er habe angegeben, dass er nur einen einzigen Tag beim Beschwerdeführer gewesen sei und nur zur Probe gearbeitet habe. B habe weiters angeführt, dass er vom Beschwerdeführer keine Entlohnung bekommen habe und nicht für ihn arbeite. Er sei nicht selbständig und sei zwar als Kunstschmied ausgebildet, aber vor allem als Maurer tätig. Dieses Schreiben sei dem Beschwerdeführer nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Der Beschwerdeführer habe sich dazu nicht geäußert. Für die Verwaltungsstrafbehörde liege – so die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses nach Wiedergabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen weiter – kein Grund vor, an den von der Finanzpolizei bei der Kontrolle gemachten Erhebungen zu zweifeln. B sei nicht nur für einen Tag mit auf die Baustelle gekommen, sondern habe am 04.02., 05.02., 09.02., 10.
  10. und 11.02.2016 an der Sanierung des Holztores gearbeitet. Es könne daher nicht von einem Probetag gesprochen werden und würden die Angaben des Beschwerdeführers als Schutzbehauptung zurückgewiesen. Die Rechtfertigungsangaben des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, ihm Straffreiheit zu verschaffen. Hinsichtlich des Verschuldens wird im Straferkenntnis auf § 5 VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei der ihm aufgrund der Beweislastumkehr obliegende Entlastungsbeweis, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht gelungen. Hinsichtlich des Verschuldens wird im Straferkenntnis auf Paragraph 5, VStG verwiesen und ausgeführt, dem Beschwerdeführer sei der ihm aufgrund der Beweislastumkehr obliegende Entlastungsbeweis, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden treffe, nicht gelungen. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt worden – es sei die gesetzliche Mindeststrafe verhängt worden, wobei die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschwerdeführers berücksichtigt worden seien. Straferschwerende Gründe seien im Verfahren keine hervorgekommen, als strafmildernd sei die bisherige Schuldlosigkeit des Beschwerdeführers gewertet worden. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermahnung lägen nicht vor. 1.
  11. Beschwerdevorbringen: Unter anderem gegen dieses, ihm am 28.03.2017 zugestellte Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer mit am 26.04.2017 persönlich bei der belangten Behörde abgegebenem Schreiben rechtzeitig Beschwerde, mit der die Einstellung des Verfahrens bzw. die Erteilung einer Ermahnung begehrt wird. In der Beschwerde wird vorgebracht, Herr B sei kein Arbeiter des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei alleine in seiner Firma und habe keine Angestellten. B sei nur mit dem Beschwerdeführer mitgefahren, um eine neue Technik kennenzulernen und habe dieser dem Beschwerdeführer unentgeltlich beim Abschleifen des Holztores geholfen. Der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen und die Bezahlung von derart hohen Strafen stelle eine Existenzgefährdung für ihn dar. 1.
  12. Verwaltungsgerichtliches Verfahren, mündliche Verhandlung: 1.3.
  13. Mit Schreiben vom 28.04.2017 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte das Verwaltungsgericht die Beschwerde an die Finanzpolizei ***0 für das Finanzamt ***. 1.3.
  14. In ihrer Stellungnahme vom 17.05.2017 führt die Abgabenbehörde aus, die Rechtfertigung des Beschwerdeführers enthalte keine neuen Sachverhaltsangaben, Tatsachen oder Argumente, die geeignet wären, den von den Organen der Abgabenbehörde festgestellten und hinreichend dokumentierten Verdacht eines Verstoßes zu entkräften oder gar vollständig auszuräumen. Der Beschwerdeführer sei zu Beginn der Kontrolle nicht auf der Baustelle gewesen, am Tor arbeitend sei ausschließlich B auf einem Gerüst angetroffen worden. Weiters wird in der Stellungnahme auf die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vom 11.02.2016 verwiesen und der Strafantrag vollinhaltlich aufrechterhalten. 1.3.
  15. Am 05.04.2018 führte das Verwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie in den Akt des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, durch Verlesung der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten, schriftlichen Stellungnahme des im Ausland lebenden B (der zur Verhandlung eingeladen wurde, aber nach Aussage des Beschwerdeführers zwar vorgeblich aus gesundheitlichen, tatsächlich jedoch aus Angst vor einer Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung nicht erschienen ist), sowie durch Befragung des Beschwerdeführers selbst und durch Einvernahme des Zeugen D (der als Kontrollorgan der Finanzpolizei bei der Kontrolle am 11.02.2016 auf der spruchgegenständlichen Baustelle dabei war und im Anschluss daran die im Akt befindliche niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers am 11.02.2016 vorgenommen hat).
  16. Feststellungen:Feststellungen:, 2.
  17. Der Beschwerdeführer ist Einzelunternehmer mit Sitz in der Slowakei. Gegenstand seines Unternehmens ist die Durchführung von Restaurationsarbeiten. Im Dezember 2015 erhielt der Beschwerdeführer den Auftrag, das Haustor eines Einfamilienhauses in ***, *** (in der Folge: die Baustelle), zu restaurieren. Für die Restaurierung des Holztores wurde zwischen dem Beschwerdeführer und der Hauseigentümerin – mündlich, im Zuge eines Telefonates des Beschwerdeführers mit der Tochter der Hauseigentümerin – der das Restaurieren des Tores umfassende Gegenstand des Auftrages, der Tag, an dem der Beschwerdeführer mit der Erfüllung seines Auftrages beginnen sollte, sowie ein Gesamtpreis für den Auftrag vereinbart. Zur Erfüllung des vom Beschwerdeführer übernommenen Auftrages war unter anderem das zu restaurierende Tor vor Ort, also auf der Baustelle in ***, abzuschleifen, mit einem Öl zu behandeln und in der Folge eigens angefertigte Verzierungen am Tor anzubringen. Der Beschwerdeführer war gegenüber seiner Auftraggeberin für die vereinbarungsgemäße Restaurierung des Tores gewährleistungspflichtig. Ob und gegebenenfalls wieviele Hilfskräfte der Beschwerdeführer zur Erfüllung dieses Auftrages einsetzen konnte, wurde bei der mündlichen Vereinbarung nicht besprochen und oblag diese Entscheidung allein dem Beschwerdeführer. Sämtliche (Arbeits-)Materialien, die zur Erfüllung des Auftrages erforderlich waren, (insbesondere das verwendete Werkzeug und das Öl) stehen im Eigentum des Beschwerdeführers bzw. wurden von diesem organisiert. 2.
  18. Die nach dem Abschleifen und der Behandlung mit dem Öl anzubringenden Verzierungen stellte der Beschwerdeführer unter Mitwirkung des spruchgegenständlichen B in seiner Werkstatt in der Slowakei her. Das Abschleifen des Tores und dessen Behandlung mit dem Öl wurden ebenso wie das Anbringen der in der Slowakei hergestellten Verzierungen vor Ort auf der Baustelle in *** durchgeführt. 2.
  19. Ob der spruchgegenständliche B schon vor dem 11.02.2016 auf der Baustelle war und dort gearbeitet hat, lässt sich nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit feststellen. Festgestellt werden kann jedoch, dass der Beschwerdeführer und B am 11.02.2016 gemeinsam gegen 8:00 Uhr auf der Baustelle eintrafen, um dort in Erfüllung des vom Beschwerdeführer als Unternehmer übernommenen Auftrages Arbeiten zu verrichten. B kam nicht ausschließlich mit dem Beschwerdeführer auf die Baustelle, um dem Beschwerdeführer bei der Anwendung einer dem B neuen Technik zuzuschauen, sondern jedenfalls auch, um mit und für den Beschwerdeführer auf der Baustelle zu arbeiten. Der Beschwerdeführer, der jedenfalls schon am Tag zuvor auf der Baustelle in *** war, trug B auf, er solle auf der Baustelle Ordnung machen, während der Beschwerdeführer selbst die Baustelle wieder verließ, um mehr von dem für die Restaurierung benötigten Öl von seinem Lieferanten zu holen. Während der Abwesenheit des Beschwerdeführers begann B mit dem Abschleifen des zu restaurierenden Holztores. Dabei wurde er von Organen der Finanzpolizei, ***, die am 11.02.2016 eine Kontrolle auf der Baustelle durchführten, angetroffen. Der zu Beginn der Kontrolle nicht anwesende Beschwerdeführer traf im Laufe der Kontrolle ebenfalls wieder auf der Baustelle ein, und wurde mit ihm noch vor Ort um 10:20 Uhr eine Niederschrift aufgenommen. 2.
  20. Der Beschwerdeführer hat keine ZKO-Meldung über die Entsendung von B erstattet. Lohnunterlagen und Unterlagen über die Anmeldung von B zur Sozialversicherung waren weder vor Ort auf der Baustelle vorhanden, noch wurden solche den Organen der Finanzpolizei vor Ort elektronisch zugänglich gemacht. 2.
  21. Der Beschwerdeführer und B lernten einander ca. ein halbes Jahr vor dem angelasteten Tatzeitpunkt (11.02.2016) kennen, besonders intensive freundschaftliche Beziehungen oder ein Verwandtschaftsverhältnis konnten nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat B ausdrücklich aufgetragen, auf der Baustelle Ordnung zu machen und hat ihm weder ausdrücklich untersagt, auf der Baustelle in sonstige Arbeiten für ihn zu verrichten, noch wurde Unentgeltlichkeit vereinbart. 2.
  22. Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger, lebt in der Slowakei und verfügt über Deutschkenntnisse, durch die eine Alltagskommunikation auf Deutsch ohne größere Probleme möglich ist und aufgrund derer er mündlich Gesprochenes und auch in Deutsch gehaltene Schriftstücke im Allgemeinen ohne Übersetzung versteht. Er befand sich am 11.06.2016 in keinem seine Schuldfähigkeit ausschließenden psychischen Zustand. 2.
  23. Den Beschwerdeführer treffen keine Sorgepflichten, er verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von ca. 700,-- Euro netto, bei keinem Vermögen und Schulden in der Höhe von 5.000,-- Euro. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen wegen Übertretungen des AVRAG durch den Beschwerdeführer sind nicht ersichtlich, es liegen zwei nicht-einschlägige, im Tatzeitpunkt rechtskräftige und im Entscheidungspunkt noch nicht getilgte verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers vor (*** wegen Übertretung der GewO, rechtskräftig am 29.03.2016; *** wegen Übertretung des FSG, rechtskräftig am 21.07.2015).
  24. Beweiswürdigung:Beweiswürdigung:, Die getroffenen Feststellungen konnten auf Grundlage des Akteninhaltes und insbesondere auf Grundlage der Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen D bei der mündlichen Verhandlung getroffen werden. 3.
  25. Dass der Beschwerdeführer ein Einzelunternehmen mit Sitz in der Slowakei betreibt und den Auftrag übernommen hat, an der spruchgegenständlichen Adresse in Österreich das Tor eines Einfamilienhauses unter Übernahme von Gewährleistung, bei Festlegung eines Pauschalpreises zu restaurieren (Pkt. 2.1.), ist unstrittig und ergibt sich aus den eindeutigen, nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Auch die für die Erfüllung dieses Auftrags zu verrichtenden Tätigkeiten, das dabei verwendete Arbeitsmaterial und Öl (Pkt. 2.1., 2.2.) wurden vom Beschwerdeführer nachvollziehbar dargestellt und lassen sich dessen Schilderungen auch mit den Wahrnehmungen des Zeugen D, der am 11.02.2016 vor Ort war, sowie mit den im Akt befindlichen, vor Ort aufgenommenen Lichtbildaufnahmen in Einklang bringen. 3.
  26. Dass B am 11.02.2016 auf der Baustelle war, ergibt sich aus den Lichtbildaufnahmen im Akt und wurde auch vom Beschwerdeführer selbst nicht bestritten. Dass B zwischen 08:00 Uhr und 09:00 Uhr (dem Zeitpunkt der Kontrolle) mit den Schleifarbeiten am zu restaurierenden Holztor begann, ergibt sich ebenso wie die Feststellung, dass der Beschwerdeführer ihm aufgetragen hat, auf der Baustelle Ordnung zu machen (Pkt. 2.3.), aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei B habe es sich nicht um einen Arbeiter des Beschwerdeführers gehandelt, sondern sei dieser nur mitgefahren, um eine neue Technik kennenzulernen, wird aus folgenden Gründen nicht gefolgt: Zum einen konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, um welche neuartige, besondere Technik es sich gehandelt haben soll, sondern schilderte er lediglich die schon nach allgemeiner Lebenserfahrung im Zuge der Restaurierung eines Holztores übliche Technik des Abschleifens und der nachfolgender Behandlung mit einem – wenn auch eigens für den Beschwerdeführer hergestellten – Öl. Überdies gab der Beschwerdeführer selbst bei der mündlichen Verhandlung an, dass er B angewiesen habe, auf der Baustelle Ordnung zu machen und dass B, während der Beschwerdeführer das Öl besorgen gefahren sei, mit dem Abschleifen des Tores begonnen habe, woraus sich ergibt, dass offenbar zum einen der Beschwerdeführer davon ausging, dass B auf die Baustelle gekommen ist, um dort für den Beschwerdeführer zu arbeiten, da er ihm anderenfalls nicht gesagt hätte, dass er die Baustelle aufräumen soll und dass zum anderen auch B offenbar davon ausging, dass er auf der Baustelle arbeiten soll, da nicht davon auszugehen ist, dass jemand, der nur zum Kennenlernen einer ihm unbekannten Technik mit jemanden mitfährt, in Abwesenheit jener Person, von der er die Technik erlernen will, mit den in Frage stehenden Arbeiten beginnt. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer auch angegeben, dass er die auf dem Tor anzubringenden Verzierungen gemeinsam mit B (in der Slowakei) hergestellt habe und ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers – der zunächst davon sprach, dass „wir“ die Verzierungen angebracht hätten, auf Nachfrage seine Aussage jedoch dahingehend modifizierte, dass er die Verzierungen allein angebracht habe, da B sich nach der Kontrolle durch die Finanzpolizei geschreckt habe und davongelaufen sei, sodass der Beschwerdeführer das Anbringen der Verzierungen dann alleine vorgenommen habe –, dass jedenfalls nach dem ursprünglichen Plan auch das Anbringen der Verzierung vom Beschwerdeführer unter Mitwirkung von B hätte erfolgen sollen. Daher war dem Vorbringen des Beschwerdeführer, B sei nur auf die Baustelle gekommen, um eine neue Technik kennenzulernen, nicht zu folgen, sondern festzustellen, dass B jedenfalls am 11.02.2016 auf der Baustelle war, um dort für den Beschwerdeführer zu arbeiten (Pkt. 2.3.). Ob sich B abgesehen vom als Tatzeitpunkt angelasteten 11.02.2016 9:00 Uhr auch an anderen Tagen auf der Baustelle befand, um zu arbeiten, kann nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit festgestellt werden (Pkt. 2.3), zumal B nur am 11.02.2016 von Organen der Finanzpolizei auf der Baustelle wahrgenommen wurde und der Beschwerdeführer – wenn auch entgegen seinen Angaben bei der niederschriftlichen Vernehmung am 11.02.2016 – sowohl im erstinstanzlichen als auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchwegs angegeben hat, dass der B nur am 11.02.2016 auf der Baustelle gewesen sei, was sich auch mit der schriftlichen Stellungnahme des B vom 29.07.2016 deckt. Da deshalb hinsichtlich der anderen in der Tatbeschreibung angeführten Tage zumindest noch Zweifel dahingehend bestehen, ob B auch an diesen Tagen auf der Baustelle gearbeitet hat, als Tatzeitpunkt aber ohnehin nur der 11.02.2016 angelastet wurde, konnte und musste eine Feststellung, ob B auch an den anderen, in der Tatbeschreibung angeführten Tagen auf der Baustelle gearbeitet hat (Pkt. 2.3.), nicht getroffen werden (und war die Tatbeschreibung entsprechend anzupassen bzw. einzuschränken). 3.
  27. Dass zwischen dem Beschwerdeführer und B keine Unentgeltlichkeit der Tätigkeit von B vereinbart wurde, ergibt sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung, wo dieser zunächst angab, dass er und B nicht über Geld gesprochen hätten und dann in weiterer Folge aber angab, dass B schon Geld gewollt hätte, dass der Beschwerdeführer aber habe sehen wollen, wie sich B anstelle und dass er ihm erst dann Geld gegeben hätte. Während der Beschwerdeführer damit zwar andeutet, dass er B nur bezahlen hätte wollen, wenn sich dieser entsprechend „angestellt“ hätte, wird mit diesem Vorbringen aber jedenfalls eine ausdrückliche Vereinbarung der Unentgeltlichkeit nicht behauptet und erscheint eine solche auch gerade im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer B nach eigener Aussage jedenfalls auch zur Durchführung ganz einfacher Hilfstätigkeiten wie dem Zusammenräumen der Baustelle angewiesen hat, nicht plausibel. Auch wurde ein so intensives Freundschaftsverhältnis, das die Leistung eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes plausibel und nachvollziehbar erschienen ließe, vom Beschwerdeführer nicht dargetan (Pkt. 2.5.), hat dieser im Hinblick auf sein Verhältnis zu B doch nur angegeben, dass er diesen im Herbst oder Winter vor dem in Frage stehenden Tatzeitpunkt (11.02.2016) kennengelernt habe, als dieser beim Beschwerdeführer zu Hause an Gehsteigen gearbeitet habe und dass sie sich dabei über ihre beruflichen Tätigkeiten und Pläne unterhalten hätten, wobei B gesagt habe, dass ihn die vom Beschwerdeführer durchgeführten Holzarbeiten interessieren, woraufhin ihn der Beschwerdeführer ca. 2 Wochen vor dem 11.02.2016 angerufen habe, ob er mit auf die spruchgegenständliche Baustelle kommen wolle, worin B, der jahreszeitbedingt sonst keine Arbeit gehabt habe, eingewilligt habe. Dadurch wird aber keine besondere, freundschaftliche Beziehung, die die Erbringung eines unentgeltlichen Freundschaftsdienstes nachvollziehbar erscheinen ließe, nahelegt oder gar glaubhaft gemacht. 3.
  28. Die vom Beschwerdeführer (erstmals gegen Ende der mündlichen Verhandlung) als Erklärung dafür, dass seine Aussagen, wonach B kein Geld vom Beschwerdeführer erhalten und sich dieser nur einen einzigen Tag auf der Baustelle befunden habe, im Gegensatz zu den Angaben in dem vor Ort ausgefüllten Personenblatt und zu den vom Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vor Ort gemachten niederschriftlichen Aussagen (wonach B mehrere Tage und für einen betragsmäßig genannten Lohn für den Beschwerdeführer gearbeitet habe) stehen, gemachten Angabe, er habe „manische Zustände“ gehabt und habe „die Sache“ einfach hinter sich bringen wollen, ist nicht glaubwürdig und als Schutzbehauptung zu werten. Dies deshalb, weil der Beschwerdeführer selbst trotz entsprechender Aufforderung keine diesbezüglichen Unterlagen vorlegte (es wurde nur nach Schluss des Beweisverfahrens von einer im Verfahren zuvor nicht verwendeten E Mail-Adresse ohne weiteren Kommentar und ohne Beifügung einer Übersetzung eine Bestätigung über eine an einem mehr als zwei Jahre nach dem in Frage stehenden Zeitpunkt liegende psychiatrische Begutachtung übermittelt, die sich jedoch nicht auf den 11.02.2016 bezieht). Überdies brachte der Beschwerdeführer weder bei seiner niederschriftlichen Befragung, noch im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, noch in seiner Beschwerde irgendetwas in diese Richtung vor und auch in der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nach mehrfachem Vorhalt des (den Firmenstempel des Unternehmens des Beschwerdeführers aufweisenden) Personenblatts und der mit ihm aufgenommenen Niederschrift zunächst wiederholt an, keine Erklärung für diese Diskrepanz zu haben und gab erst, als er weiter gefragt wurde, wieso er eine Niederschrift, die er nach eigenen, in der Verhandlung gemachten Angaben verstehen könne, unterschreibe, wenn das darin festgehaltene seiner Auffassung nach nicht richtig sei, an, dass es sich bei der niederschriftlichen Befragung um eine Stresssituation gehandelt habe und er manische Zustände gehabt habe und die Sache einfach hinter sich bringen habe wollen. Da der Beschwerdeführer dazu weder genauere Angaben machte, keine Unterlagen vorlegte und das Vorbringen erst im letzten Moment, nachdem der Beschwerdeführer keine Erklärung für ihm vorgehaltene Diskrepanzen geben konnte, gemacht wurde – wobei anzunehmen ist, dass der Umstand einer psychischen Erkrankung von einem Beschwerdeführer, der schon im erstinstanzlichen Verfahren mit der Behörde kommuniziert und auch persönlich bei der Behörde erschienen ist, von diesem umgehend vorgebracht worden wär – erscheint das erst im letzten Moment „nachgeschobene“, nicht weiter konkretisierte Vorbringen als unglaubwürdig und allein mit der Absicht, einer Bestrafung zu entgehen, erstattet. Dies auch, weil der Zeuge D sachlich und nachvollziehbar angab, dass es sich bei der Aufnahme der Niederschrift am 11.02.2016 um eine „unspektakuläre“ Amtshandlung gehandelt habe und dass es in der Niederschrift wie in solchen Fällen generell üblich festgehalten worden wäre, falls eine kontrollierte Person angegeben oder den Eindruck gemacht hätte, krank zu sein. Aus diesen Gründen wird die Angabe des Beschwerdeführers, er habe manische Zustände gehabt, nicht gefolgt und jedenfalls davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer am 11.02.2016 in keinem die Schuldfähigkeit ausschließenden psychischen Zustand befand (Pkt. 2.6.). 3.
  29. Die Feststellung zu den vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (Pkt. 2.6.) konnte aufgrund des Eindrucks des erkennenden Gerichts bei der mündlichen Verhandlung, wo der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen zwar teilweise mit Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin machte, aber eine direkte Verständigung mit ihm über weite Strecken jedoch auch ohne Übersetzung möglich war und er insbesondere erkennbar und auch laut eigener Aussage in der Lage war, die auf Deutsch durchgeführte Befragung des Zeugen D zu verstehen, ohne dass diese gedolmetscht werden musste und der Beschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigte, dass seine Deutschkenntnisse so gut sind, dass er in deutscher Sprache gehaltene Schriftstücke, wie etwa die mit ihm aufgenommene Niederschrift, ohne Übersetzung verstehe. Auch der Zeuge D, der am 11.02.2016 die Kontrolle durchgeführt und den Beschwerdeführer befragt hat, gab glaubwürdig an, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch problemlos möglich gewesen sei und dass dieser angegeben habe, alles verstanden zu haben, da er in der Schule Deutsch gelernt und einige Jahre im Schloss *** in Österreich gearbeitet habe. Auch kommunizierte der Beschwerdeführer sowohl mündlich mit der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren (vgl. niederschriftliche Vernehmung durch die belangte Behörde am 19.04.2016) als auch schriftlich bei Erhebung seiner Beschwerde auf Deutsch und brachte in keinem Stadium des Verfahrens vor, dass er nicht Deutsch spreche oder dass er den ihm gemachten Vorwurf (zu dem er im Übrigen von vorneherein ein zwar nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht glaubwürdig erscheinendes, aber zur Entkräftung des Tatvorwurfs an sich geeignetes Vorbringen erstattete) nicht verstehe.3.
  30. Die Feststellung zu den vorhandenen Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers (Pkt. 2.6.) konnte aufgrund des Eindrucks des erkennenden Gerichts bei der mündlichen Verhandlung, wo der Beschwerdeführer seine eigenen Aussagen zwar teilweise mit Unterstützung der anwesenden Dolmetscherin machte, aber eine direkte Verständigung mit ihm über weite Strecken jedoch auch ohne Übersetzung möglich war und er insbesondere erkennbar und auch laut eigener Aussage in der Lage war, die auf Deutsch durchgeführte Befragung des Zeugen D zu verstehen, ohne dass diese gedolmetscht werden musste und der Beschwerdeführer auch ausdrücklich bestätigte, dass seine Deutschkenntnisse so gut sind, dass er in deutscher Sprache gehaltene Schriftstücke, wie etwa die mit ihm aufgenommene Niederschrift, ohne Übersetzung verstehe. Auch der Zeuge D, der am 11.02.2016 die Kontrolle durchgeführt und den Beschwerdeführer befragt hat, gab glaubwürdig an, dass eine Kommunikation mit dem Beschwerdeführer auf Deutsch problemlos möglich gewesen sei und dass dieser angegeben habe, alles verstanden zu haben, da er in der Schule Deutsch gelernt und einige Jahre im Schloss *** in Österreich gearbeitet habe. Auch kommunizierte der Beschwerdeführer sowohl mündlich mit der Behörde im erstinstanzlichen Verfahren vergleiche niederschriftliche Vernehmung durch die belangte Behörde am 19.04.2016) als auch schriftlich bei Erhebung seiner Beschwerde auf Deutsch und brachte in keinem Stadium des Verfahrens vor, dass er nicht Deutsch spreche oder dass er den ihm gemachten Vorwurf (zu dem er im Übrigen von vorneherein ein zwar nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht glaubwürdig erscheinendes, aber zur Entkräftung des Tatvorwurfs an sich geeignetes Vorbringen erstattete) nicht verstehe. 3.
  31. Dass der Beschwerdeführer keine B betreffende ZKO-Meldung erstattet hat und auf der Baustelle weder Lohnunterlagen noch Unterlagen über die Anmeldung von B zur Sozialversicherung vor Ort waren (Pkt. 2.4.), ist unbestritten und ergibt sich ebenso wie die Feststellungen zu den allseitigen Verhältnissen des Beschwerdeführers (monatliches Einkommen, Vermögensverhältnisse und Sorgepflichten – Pkt. 2.7.) aus dessen unbestritten gebliebenen Angaben bei der mündlichen Verhandlung. 3.
  32. Die Feststellung zu den verwaltungsrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers (Pkt. 2.7.) konnte aufgrund des im Akt befindlichen Auszuges über die verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen bei der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha getroffen werden.
  33. Erwägungen: 4.
  34. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG (in der gem. § 19 Abs. 1 Z. 38 AVRAG idgF in Bezug auf den angelasteten Tatzeitpunkt – 11.02.2016 –anzuwendende Fassung vor BGBl I 44/2016) haben folgenden Wortlaut: Die maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG (in der gem. Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 38, AVRAG idgF in Bezug auf den angelasteten Tatzeitpunkt – 11.02.2016 –anzuwendende Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, 44 aus 2016,) haben folgenden Wortlaut: § 7b

(1)Paragraph 7 b,
(1)Ein/e Arbeitnehmer/in, der/die von einem/einer Arbeitgeber/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, hat unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf
  1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach § 6 BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG);
  2. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen von vergleichbaren Arbeitgebern/Arbeitgeberinnen gebührt (ausgenommen Beiträge nach Paragraph 6, BMSVG und Beiträge oder Prämien nach dem BPG); (…) Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Abs. 3 bis 5 und 8, § 7d Abs. 1, § 7f Abs. 1 Z 3 sowie § 7i Abs. 1 und Abs. 4 Z 1 als Arbeitgeber/in.Ein/e Beschäftiger/in mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich gilt hinsichtlich der an ihn/sie überlassenen Arbeitskräfte, die zu einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, in Bezug auf die Absatz 3 bis 5 und 8, Paragraph 7 d, Absatz eins,, Paragraph 7 f, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 7 i, Absatz eins und Absatz 4, Ziffer eins, als Arbeitgeber/in. (…)
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Abs. 1 haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln.
(3)Arbeitgeber/innen im Sinne des Absatz eins, haben die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen, die zur Erbringung einer Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor der jeweiligen Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und dem/der im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein/e Arbeitnehmer/in entsandt wird, diesem/dieser, die Meldung in Abschrift auszuhändigen oder in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Die Meldung hat ausschließlich automationsunterstützt über die elektronischen Formulare des Bundesministeriums für Finanzen zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat die Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG), und sofern es sich um Bautätigkeiten handelt, der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse elektronisch zu übermitteln. (…)
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Abs. 1
(8)Wer als Arbeitgeber/in im Sinne des Absatz eins,
  1. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Abs. 3 nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  2. die Meldung oder die Meldung über nachträgliche Änderungen bei den Angaben (Änderungsmeldung) entgegen Absatz 3, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erstattet oder
  3. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Abs. 3 wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  4. in der Meldung oder Änderungsmeldung nach Absatz 3, wissentlich unrichtige Angaben erstattet oder
  5. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  6. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, nicht bereithält oder den Organen der Abgabebehörden oder der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vor Ort nicht unmittelbar zugänglich macht oder
  7. die erforderlichen Unterlagen entgegen Abs. 5 oder § 7h Abs. 2 nicht übermittelt,
  8. die erforderlichen Unterlagen entgegen Absatz 5, oder Paragraph 7 h, Absatz 2, nicht übermittelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde für jede/n Arbeitnehmer/in mit Geldstrafe von 500 Euro bis 5 000 Euro, im Wiederholungsfall von 1 000 Euro bis 10 000 Euro zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatzorten) am Ort der Kontrolle. 4.
  9. Zur Erfüllung des objektiven und subjektiven Tatbildes: 4.2.
  10. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache soweit mächtig ist, dass er in der Lage ist, auf Deutsch gehaltene Schriftstücke zu verstehen, weshalb sowohl hinsichtlich des angefochtenen Straferkenntnisses als auch hinsichtlich des gegenständlichen Erkenntnisses von keiner Verpflichtung zur Beifügung einer Übersetzung und somit von einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschwerdeführer und der Zulässigkeit seiner dagegen erhobenen Beschwerde auszugehen ist. 4.2.
  11. Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, dass er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber iSd AVRAG den spruchgegenständlichen Arbeiter auf einer Baustelle in *** beschäftigt habe, ohne dass vor dessen Arbeitsaufnahme eine Meldung an die zuständigen Stellen erstattet worden sei (ZKO-Meldung), wodurch er § 7b Abs. 8 Z. 1 erster Fall iVm § 7b Abs. 3 AVRAG verletzt habe. 4.2.
  12. Dem Beschwerdeführer wird mit dem angefochtenen Straferkenntnis angelastet, dass er in seiner Eigenschaft als Arbeitgeber iSd AVRAG den spruchgegenständlichen Arbeiter auf einer Baustelle in *** beschäftigt habe, ohne dass vor dessen Arbeitsaufnahme eine Meldung an die zuständigen Stellen erstattet worden sei (ZKO-Meldung), wodurch er Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG verletzt habe. 4.2.
  13. Eine Strafbarkeit nach der hier in Frage stehenden Bestimmung des AVRAG setzt – neben dem vorliegend nicht bestrittenen Nicht-Erstatten einer ZKO3-Meldung vor Arbeitsaufnahme – insbesondere voraus, dass eine Entsendung vorliegt und dass die zur Verantwortung gezogene Person als Arbeitgeber iSd der einschlägigen Bestimmung des AVRAG zu qualifizieren ist. Unter einer „Entsendung im engeren Sinn“ ist eine Konstellation zu verstehen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden, ausländischen Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist (vgl. 20.10.2016, Zl. Ra 2016/11/0094). Dabei reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn der entsandte Arbeitnehmer zumindest für einen Tag eine Arbeitsleistung im Namen und unter Leitung des ausländischen Unternehmens als Dienstleistungserbringer für einen österreichischen Dienstleistungsempfänger erbringt (vgl. VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083).Unter einer „Entsendung im engeren Sinn“ ist eine Konstellation zu verstehen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass das Tätigwerden des Arbeitnehmers im Rahmen einer länderübergreifenden Dienstleistung im Namen und unter Leitung eines Unternehmens im Rahmen eines Vertrags zwischen diesem, die Leistung erbringenden, ausländischen Unternehmen und einem österreichischen Dienstleistungsempfänger als Auftraggeber erfolgt, wobei das Tätigwerden nur vorübergehender Natur ist vergleiche 20 Punkt 10 Punkt 2016, , Zl. Ra 2016/11/0094). Dabei reicht es nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, wenn der entsandte Arbeitnehmer zumindest für einen Tag eine Arbeitsleistung im Namen und unter Leitung des ausländischen Unternehmens als Dienstleistungserbringer für einen österreichischen Dienstleistungsempfänger erbringt vergleiche VwGH 14.12.2015, Ra 2015/11/0083). Wer „Arbeitgeber“ bzw. „Arbeitnehmer“ iSd AVRAG ist, wird in diesem Gesetz nicht eigens definiert. Gemäß § 1 Abs. 1 AVRAG gilt dieses Gesetz für „Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat (vgl. z.B. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083) wird mit dieser Formulierung (neben der hier nicht relevanten Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen) zum Ausdruck gebracht, dass der persönliche Geltungsbereich des AVRAG insofern mit der Vertragstheorie korrespondiert, als für die Anwendbarkeit des Gesetzes die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebereigenschaft iSd Arbeitsvertragsrechts zu prüfen ist (wobei zu beachten ist, dass „arbeitnehmerähnliche“ Personen nicht als „Arbeitnehmer“ iSd der hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG anzusehen sind – vgl. VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0112). Als Arbeitnehmer ist demnach zu qualifizieren, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrags einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (§ 1151 ABGB). Arbeitgeber (als Gegenstück zum Arbeitnehmer) ist damit jene Person, der sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat (vgl. dazu auch OGH 02.06.2009, 9 ObA 43/09b).Wer „Arbeitgeber“ bzw. „Arbeitnehmer“ iSd AVRAG ist, wird in diesem Gesetz nicht eigens definiert. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AVRAG gilt dieses Gesetz für „Arbeitsverhältnisse, die auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen“. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgeführt hat vergleiche z.B. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0083) wird mit dieser Formulierung (neben der hier nicht relevanten Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen) zum Ausdruck gebracht, dass der persönliche Geltungsbereich des AVRAG insofern mit der Vertragstheorie korrespondiert, als für die Anwendbarkeit des Gesetzes die Arbeitnehmer- bzw. Arbeitgebereigenschaft iSd Arbeitsvertragsrechts zu prüfen ist (wobei zu beachten ist, dass „arbeitnehmerähnliche“ Personen nicht als „Arbeitnehmer“ iSd der hier maßgeblichen Bestimmungen des AVRAG anzusehen sind – vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0112). Als Arbeitnehmer ist demnach zu qualifizieren, wer sich auf Grund eines Arbeitsvertrags einem anderen zur Arbeitsleistung in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet (Paragraph 1151, ABGB). Arbeitgeber (als Gegenstück zum Arbeitnehmer) ist damit jene Person, der sich der Arbeitnehmer auf Grund eines Arbeitsvertrags auf gewisse Zeit zur Dienstleistung verpflichtet hat vergleiche dazu auch OGH 02.06.2009, 9 ObA 43/09b). 4.2.
  14. Vorliegend ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass die von B auf der Baustelle am 11.02.2016 verrichteten Tätigkeiten auf einem zwischen dem Beschwerdeführer und B jedenfalls konkludent abgeschlossenen Arbeitsvertrag iSd § 1151 ABGB beruhten und der Beschwerdeführer daher als Arbeitgeber des B anzusehen ist: 4.2.
  15. Vorliegend ist aus folgenden Gründen davon auszugehen, dass die von B auf der Baustelle am 11.02.2016 verrichteten Tätigkeiten auf einem zwischen dem Beschwerdeführer und B jedenfalls konkludent abgeschlossenen Arbeitsvertrag iSd Paragraph 1151, ABGB beruhten und der Beschwerdeführer daher als Arbeitgeber des B anzusehen ist: Wie festgestellt, kam B nicht auf die Baustelle, um den Beschwerdeführer nur bei der Anwendung einer besonderen Technik zu beobachten, sondern um dort selbst mit und für den Beschwerdeführer zu arbeiten. Dafür, dass zwischen B und dem Beschwerdeführer ein Werkvertrag über irgendeine der auf der Baustelle zu verrichtenden Tätigkeiten abgeschlossen worden wäre und B daher als Selbständiger auf der Baustelle tätig geworden wäre, haben sich keinerlei Hinweise ergeben. Vielmehr war B am 11.02.2016 auf die Baustelle, wo ihm vom Beschwerdeführer aufgetragen wurde, er solle Ordnung machen. Auch führte B Schleifarbeiten an dem Tor, mit dessen Restaurierung der Beschwerdeführer beauftragt war, durch und zwar jedenfalls ohne dass der Beschwerdeführer (etwa durch entsprechende Anweisungen) irgendwelche Vorkehrungen getroffen hätte, um sicherzustellen, dass der von ihm auf die Baustelle mitgebrachte B keine Arbeitsleistungen zugunsten seines Unternehmens durchführt. Sowohl das dem B aufgetragene „Ordnung machen auf der Baustelle“ als auch die begonnenen Schleifarbeiten am zu restaurierenden Tor stellen dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmer (der diese Arbeiten sonst selbst vornehmen hätte müssen) wirtschaftlich zugutekommende, im Zuge des dem Beschwerdeführer erteilten Gesamtauftrages der Restaurierung des Tores auf der Baustelle zu verrichtende Hilfstätigkeiten dar, die B (hinsichtlich des „Ordnung Machens“) aufgrund und nach Anweisung bzw. (hinsichtlich der Schleifarbeiten) zumindest mit Duldung des Beschwerdeführers durchführte. Da es keine Hinweise darauf gibt (und auch vom Beschwerdeführer nichts in diese Richtung Deutendes vorgebracht wurde), dass B in irgendeiner Weise frei über Arbeitsort oder –zeit hätte entscheiden können oder sich ohne Weiteres durch jemand anderen hätte vertreten lassen können, sämtliches Arbeitsmaterial vom Beschwerdeführer bereitgestellt wurde und es auch der Beschwerdeführer war, der dem B Arbeitsanweisungen (zB dahingehend, dass er „Ordnung machen“ solle) erteilte, ist vom Vorliegen persönlicher Abhängigkeit des B gegenüber dem Beschwerdeführer bei der Arbeitsleistung auszugehen. Da für die Arbeitsleistung von B nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart war, gilt aufgrund von § 1152 ABGB ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Somit kann auch allein schon mangels Unentgeltlichkeit von einem bloßen Freundschaftsdienst ausgegangen werden, darüber hinaus wurde durch das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhältnis zwischen ihm und B, den er erst ca. ein halbes Jahr zuvor kennengelernt hat, kein besonders intensives freundschaftliches Verhältnis dargetan, aufgrund dessen es nachvollziehbar erschiene, dass B die von ihm auf der Baustelle verrichteten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer gegenüber als reinen Freundschaftsdienst erbringen hätte wollen.Da für die Arbeitsleistung von B nicht ausdrücklich Unentgeltlichkeit vereinbart war, gilt aufgrund von Paragraph 1152, ABGB ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Somit kann auch allein schon mangels Unentgeltlichkeit von einem bloßen Freundschaftsdienst ausgegangen werden, darüber hinaus wurde durch das vom Beschwerdeführer geschilderte Verhältnis zwischen ihm und B, den er erst ca. ein halbes Jahr zuvor kennengelernt hat, kein besonders intensives freundschaftliches Verhältnis dargetan, aufgrund dessen es nachvollziehbar erschiene, dass B die von ihm auf der Baustelle verrichteten Tätigkeiten dem Beschwerdeführer gegenüber als reinen Freundschaftsdienst erbringen hätte wollen. 4.2.
  16. Dass zwischen dem Beschwerdeführer als Einzelunternehmer mit Sitz in der Slowakei und der Eigentümerin des Hauses in der ***, in ***/Österreich ein (Werk-)Vertrag über die Erbringung der Dienstleistung der Restaurierung des Holztores abgeschlossen wurde, ist ebenso unstrittig wie die bloß vorübergehende Natur des Tätigwerdens. Dafür, dass eine Arbeitskräfteüberlassung an die Hauseigentümerin vorgelegen hätte, haben sich keinerlei Hinweise ergeben und wurde dies auch von niemandem vorgebracht. Da B gemeinsam mit dem Beschwerdeführer auf die Baustelle kam, um dort zu arbeiten und auch vom Beschwerdeführer Arbeitsanweisungen erhielt, liegt eine Erbringung der Arbeitsleistung unter Leitung und Führung des Beschwerdeführers vor, wobei diese im im Rahmen des zwischen dem Beschwerdeführer als in der Slowakei ansässigem und somit ausländischem Unternehmer und der Eigentümerin des Einfamilienhauses in *** als österreichischer Dienstleistungsempfängerin und Auftraggeberin abgeschlossenen Vertrags – und daher grenzüberschreitend – erfolgte. 4.2.
  17. Da somit der Beschwerdeführer als Arbeitgeber des B anzusehen ist, die Arbeitsleistung im Rahmen einer grenzüberschreitenden Entsendung erfolgte und vom Beschwerdeführer am 11.02.2016 der Beschwerdeführer keine ZKO-Meldung vor Arbeitsaufnahme des B erstattet hat, ist der objektive Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt. 4.2.
  18. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, sondern es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, womit eine Rechtsvermutung für das Vorliegen von zumindest Fahrlässigkeit besteht. Jeder in Österreich tätige Unternehmer hat sich mit den im Rahmen seiner Geschäftsausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Dies kann in Anbetracht grenzüberschreitender Dienstleistungen auch von einem Unternehmer mit Sitz in der Slowakei, der eine Arbeitskraft in Erfüllung eines ihm übertragenen Werkauftrages nach Österreich entsendet, erwartet werden. Da der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan hat, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihn an der ihm angelasteten Übertretung kein Verschulden trifft, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen.4.2.
  19. Zur subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass zum Tatbestand der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, sondern es sich bei dieser Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, womit eine Rechtsvermutung für das Vorliegen von zumindest Fahrlässigkeit besteht. Jeder in Österreich tätige Unternehmer hat sich mit den im Rahmen seiner Geschäftsausübung maßgeblichen Rechtsvorschriften vertraut zu machen. Dies kann in Anbetracht grenzüberschreitender Dienstleistungen auch von einem Unternehmer mit Sitz in der Slowakei, der eine Arbeitskraft in Erfüllung eines ihm übertragenen Werkauftrages nach Österreich entsendet, erwartet werden. Da der Beschwerdeführer keine Umstände dargetan hat, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass ihn an der ihm angelasteten Übertretung kein Verschulden trifft, ist auch die subjektive Tatseite als erfüllt anzusehen., 4.
  20. Strafhöhe und Kostenausspruch: 4.3.
  21. Nach der oben wiedergegeben Strafnorm des § 7b Abs. 8 Z. 1 AVRAG sind für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständlich angelastete für den Fall, dass es sich (wie vorliegend) um eine erstmalige Übertretung handelt und (wie vorliegend) nicht mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind, Geldstrafen in der Höhe von 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro vorgesehen. 4.3.
  22. Nach der oben wiedergegeben Strafnorm des Paragraph 7 b, Absatz 8, Ziffer eins, AVRAG sind für Verwaltungsübertretungen wie die gegenständlich angelastete für den Fall, dass es sich (wie vorliegend) um eine erstmalige Übertretung handelt und (wie vorliegend) nicht mehr als drei Arbeitnehmer betroffen sind, Geldstrafen in der Höhe von , 500,-- Euro bis 5.000,-- Euro vorgesehen. Bei der über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafe handelt es sich somit um die gesetzliche Mindeststrafe. Eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe bzw. die Erteilung einer Ermahnung käme daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 20 VStG bzw. des § § 45 Abs. 1 Z 4 VStG erfüllt wären. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall: Eine Herabsetzung der Höhe der verhängten Strafe bzw. die Erteilung einer Ermahnung käme daher nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG bzw. des Paragraph Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG erfüllt wären. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall: 4.3.
  23. Zwar wurden durch das Landesverwaltungsgericht ebenso wie durch die belangte Behörde keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Erschwerungsgründe festgestellt. Milderungsgründe konnten jedoch – insbesondere im Hinblick darauf, dass keine absolute strafrechtliche Unbescholtenheit vorliegt, der Beschwerdeführer sich auch in der Verhandlung zwar abschließend entschuldigt, aber kein Geständnis abgelegt und sich im Zuge der Verhandlung auch nicht schuldeinsichtig gezeigt hat und auch keine Hinweise auf sonstige Milderungsgründe hervorgekommen sind – auch keine festgestellt werden. Da somit mangels Vorliegens von Milderungsgründen ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen über Erschwerungsgründe iSd § 20 VStG ausscheidet, kommt die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes des § 20 VStG nicht in Betracht.4.3.
  24. Zwar wurden durch das Landesverwaltungsgericht ebenso wie durch die belangte Behörde keine bei der Strafzumessung zu berücksichtigenden Erschwerungsgründe festgestellt. Milderungsgründe konnten jedoch – insbesondere im Hinblick darauf, dass keine absolute strafrechtliche Unbescholtenheit vorliegt, der Beschwerdeführer sich auch in der Verhandlung zwar abschließend entschuldigt, aber kein Geständnis abgelegt und sich im Zuge der Verhandlung auch nicht schuldeinsichtig gezeigt hat und auch keine Hinweise auf sonstige Milderungsgründe hervorgekommen sind – auch keine festgestellt werden. Da somit mangels Vorliegens von Milderungsgründen ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen über Erschwerungsgründe iSd Paragraph 20, VStG ausscheidet, kommt die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes des Paragraph 20, VStG nicht in Betracht. 4.3.
  25. Auch aus § 45 Abs. 1 Z 4 VStG war für den Beschwerdeführer vorliegend nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.4.3.
  26. Auch aus Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG war für den Beschwerdeführer vorliegend nichts zu gewinnen. Nach dieser Bestimmung ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten bei Vorliegen der in § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG normierten Voraussetzungen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten bei Vorliegen der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG normierten Voraussetzungen unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war – was sich schon daraus ergibt, dass für Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende Geldstrafen von 500,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro vorgesehen sind, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, der Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping, nicht als gering angesehen werden kann (vgl. VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde) – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war – was sich schon daraus ergibt, dass für Verwaltungsübertretungen wie die vorliegende Geldstrafen von 500,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro vorgesehen sind, womit der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht hat, dass die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes, der Vermeidung von Lohn- und Sozialdumping, nicht als gering angesehen werden kann vergleiche VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167, wo das Vorliegen der Voraussetzung der geringen Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bereits bei einer Strafdrohung ohne Mindeststrafe und einem Strafrahmen bis lediglich 726,-- Euro verneint wurde) – und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Aus den dargelegten Gründen kam eine Herabsetzung der von der Behörde mit der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzten Geldstrafe nicht in Betracht. 4.3.
  27. Demgegenüber erscheint dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden als unangemessen hoch, zumal keine Gründe dafür erkennbar sind, warum die Geldstrafe – nach Auffassung des Landesverwaltungsgericht zu Recht – in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt wurde, während in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe das (mangels Aussage im AVRAG zur zu verhängenden Freiheitsstrafe sich aus § 16 VStG ergebende) zulässige Ausmaß immerhin zu mehr als 20% ausgeschöpft wurde. Im Hinblick auf die Erstmaligkeit der Übertretung und darauf, dass die Höhe der Geldstrafe mit der – 10% der Höchststrafe bestragenden – Mindeststrafe festgesetzt wurde, scheint die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe im nunmehr im Spruch festgesetzten Ausmaß (das rund 10% des nach § 16 VStG höchstzulässigen Ausmaßes entspricht) als ausreichend und angemessen. 4.3.
  28. Demgegenüber erscheint dem Landesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden als unangemessen hoch, zumal keine Gründe dafür erkennbar sind, warum die Geldstrafe – nach Auffassung des Landesverwaltungsgericht zu Recht – in der Höhe der gesetzlichen Mindeststrafe festgesetzt wurde, während in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe das (mangels Aussage im AVRAG zur zu verhängenden Freiheitsstrafe sich aus Paragraph 16, VStG ergebende) zulässige Ausmaß immerhin zu mehr als 20% ausgeschöpft wurde. Im Hinblick auf die Erstmaligkeit der Übertretung und darauf, dass die Höhe der Geldstrafe mit der – 10% der Höchststrafe bestragenden – Mindeststrafe festgesetzt wurde, scheint die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe im nunmehr im Spruch festgesetzten Ausmaß (das rund 10% des nach Paragraph 16, VStG höchstzulässigen Ausmaßes entspricht) als ausreichend und angemessen. 4.3.
  29. Angesichts dessen, dass die Beschwerde insofern zumindest zu einem – wenn auch kleinen Teil – erfolgreich war, als die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch festgelegt Ausmaß zu reduzieren war, waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen.4.3.
  30. Angesichts dessen, dass die Beschwerde insofern zumindest zu einem – wenn auch kleinen Teil – erfolgreich war, als die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe auf das im Spruch festgelegt Ausmaß zu reduzieren war, waren dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen.
  31. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war, weil zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vor (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber insbesondere in den §§ 19, 20 VStG festgelegten Kriterien im Sinne des Gesetzes vorgenommen wurde (dazu dass der Verwaltungsgerichtshof bloß zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar scheint vgl. z.B. VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004).Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war, weil zum einen nur Fragen der Beweiswürdigung betroffen sind, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Im Übrigen liegt aufgrund der eindeutigen Rechtslage keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG vor vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343) und handelt es sich bei der Strafbemessung um eine Ermessensentscheidung, die nach den vom Gesetzgeber insbesondere in den Paragraphen 19, 20, VStG festgelegten Kriterien im Sinne des Gesetzes vorgenommen wurde (dazu dass der Verwaltungsgerichtshof bloß zu prüfen hat, ob die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar scheint vergleiche z.B. VwGH 23.02.2017, Ra 2017/09/0004). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1047.001.2017

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