Obsah (8)
§ 77§ 14§ 14a§ 19§ 64§ 52§ 25aArt. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1805/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 19 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes idF BGBl. I Nr. 38/2011 (NAG) die Integrationsvereinbarung bis zum 30. Juni 2014 zu erfüllen.“ „Verletzte Rechtsvorschriften: , „Mit erstmaliger Erteilung Ihres Aufenthaltstitels am 11.1.2011 wurden Sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet und Sie hatten
der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 19, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (NAG) die Integrationsvereinbarung bis zum
- Juni 2014 zu erfüllen.“ , , „Verletzte Rechtsvorschriften: § 14 Abs. 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 38/2011 iVm § 81 Abs. 19 und 20 NAG“Paragraph 14, Absatz 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 19, und 20 NAG“ „Strafnorm: § 77 Abs. 1 Z 3 NAG“ Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG“ ,
- Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 50,-- Euro zu leisten.
- Die Beschwerdeführerin hat den Betrag von 200,-- Euro an Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher für die serbische Sprache binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: ad 1.: § 50 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)ad 1.: Paragraph 50, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) ad 2.: § 52 Abs. 1 und 2 VwGVGad 2.: Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ad 3.: § 52 Abs. 3 VwGVGad 3.: Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ad 4.: § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)ad 4.: Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) Zahlungshinweis Strafe und Verfahrenskosten: Der zu zahlende Gesamtbetrag für die Strafe und die Verfahrenskosten beträgt 325,-- Euro und ist binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu entrichten (s. den beiliegenden Zahlungshinweis). Der zu zahlende Gesamtbetrag für die Strafe und die Verfahrenskosten beträgt , 325,-- Euro und ist binnen zwei Wochen an die Bezirkshauptmannschaft Baden zu entrichten (s. den beiliegenden Zahlungshinweis). Zahlungshinweis Barauslagen: Der zu bezahlende Betrag für die Barauslagen beträgt 200,-- Euro und ist binnen zwei Wochen an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu entrichten (s. den beiliegenden Zahlschein). Entscheidungsgründe:
- Maßgeblicher Verfahrensgang: 1.
- Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- März 2017 wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin, Frau A, die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung angelastet. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen fristgerecht durch ihren Rechtsanwalt Einspruch und es forderte die Behörde sie mit Schreiben vom
- Mai 2017 zur Rechtfertigung auf. Die Beschwerdeführerin gab eine solche mit Schreiben vom
- Mai 2017 ab. 1.
- Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom
- Juni 2017 wurde die Beschwerdeführerin wie folgt für schuldig erkannt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 01.03.2016 bis 28.02.2017 Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Mit erstmaliger Erteilung Ihres Aufenthaltstitels am 11.1.2011 wurden Sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet und haben somit
der Übergangsbestimmungen des § 81 Abs.18 NAG diese Integrationsvereinbarung bis 30.6.2013 zu erfüllen. Sie haben den Nachweis aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, nicht erbracht. Sie haben den Nachweis bis 28.2.2017 nicht erbracht. Mit erstmaliger Erteilung Ihres Aufenthaltstitels am 11.1.2011 wurden Sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet und haben somit
der Übergangsbestimmungen des Paragraph 81, Absatz 18, NAG diese Integrationsvereinbarung bis 30.6.2013 zu erfüllen. Sie haben den Nachweis aus Gründen, die ausschließlich Ihnen zuzurechnen sind, nicht erbracht. Sie haben den Nachweis bis 28.2.2017 nicht erbracht. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 77 Abs.1 Z.3 iVm § 14a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)“Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 14 a, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)“ Verhängt wurde – wie schon in der Strafverfügung – eine Geldstrafe in Höhe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)
§ 77Abs.
1 letzter Satz NAG. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 25,-- Euro vorgeschrieben. Verhängt wurde – wie schon in der Strafverfügung – eine Geldstrafe in Höhe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden)
Paragraph 77, Absatz eins, letzter Satz NAG. Zusätzlich wurde ein Kostenbeitrag in Höhe von 25,-- Euro vorgeschrieben. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 1 VStG) nicht gelungen sei. Hinsichtlich ihrer Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben – im Wesentlichen: sie sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht in der Lage und sie beantrage diesbezüglich ein fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen – seien keine Nachweise (z.B. Bestätigung des Hausarztes oder Bestätigungen über teilgenommene bzw. abgebrochene Kurse) beigebracht worden. Bislang habe sie keine Angaben hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes gemacht und auch keine Angaben getätigt, wonach sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht in der Lage sei. Sie habe auch keinen Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht gestellt und es sei ihr demgemäß auch keine Verlängerung gewährt worden. Sie sei von der Erfüllungspflicht nicht ausgenommen und sie habe daher die Verwaltungsübertretung zu verantworten. Begründend wurde nach Darlegung des Verfahrensganges im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin der Entlastungsbeweis für mangelndes Verschulden (Paragraph 5, Absatz eins, VStG) nicht gelungen sei. Hinsichtlich ihrer Einspruchs- und Rechtfertigungsangaben – im Wesentlichen: sie sei aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht in der Lage und sie beantrage diesbezüglich ein fachärztliches Gutachten von Amts wegen einzuholen – seien keine Nachweise (z.B. Bestätigung des Hausarztes oder Bestätigungen über teilgenommene bzw. abgebrochene Kurse) beigebracht worden. Bislang habe sie keine Angaben hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes gemacht und auch keine Angaben getätigt, wonach sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht in der Lage sei. Sie habe auch keinen Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht gestellt und es sei ihr demgemäß auch keine Verlängerung gewährt worden. Sie sei von der Erfüllungspflicht nicht ausgenommen und sie habe daher die Verwaltungsübertretung zu verantworten. Zur Strafbemessung wurde wörtlich ausgeführt: „Das Ausmaß der Strafe ist mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen als angemessen anzusehen, wobei mildernd kein Umstand, als erschwerend die einschlägige Vorbestrafung - Strafverfügung v.14.3.2014, ***, Übertretung nach: § 77 Abs.1 Z.3 „Das Ausmaß der Strafe ist mit Rücksicht auf den gesetzlichen Strafrahmen, dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen als angemessen anzusehen, wobei mildernd kein Umstand, als erschwerend die einschlägige Vorbestrafung - Strafverfügung v.14.3.2014, ***, Übertretung nach: Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Strafverfügung v.19.2.2015, ***, Übertretung nach: § 77 Abs.1 Z.3 Strafverfügung v.19.2.2015, ***, Übertretung nach: Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) Strafverfügung v. 25.02.2016, ***, Übertretung nach: § 77 Abs.1 Z.3 Strafverfügung v. 25.02.2016, ***, Übertretung nach: Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) berücksichtigt wurden. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen.“ 1.
- Dagegen wurde fristgerecht eine rechtsanwaltliche Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wird darin Folgendes ausgeführt: Die Beschwerdeführerin habe eine Erklärung abgegeben, wonach sie zur Kenntnis nehme, dass sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sei, jedoch habe die belangte Behörde ihr nicht mitgeteilt, dass laut Mitteilung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf Grund des Familienlebens mit dem Ehemann und den Kindern unzulässig seien. Sie sei somit getäuscht worden und es könne wegen der Unmöglichkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen keine Strafe verhängt werden. Die Beschwerdeführerin habe ferner bereits dargelegt, warum es ihr nicht möglich sei, ein Sprachdiplom zu erlangen. Die Behörde hätte von Amts wegen eine medizinische Überprüfung beim Gesundheitsamt (***) einzuholen gehabt, wobei eine solche Bestätigung nur bei Einleitung durch die Behörde Gültigkeit habe. Es bestehe keine rechtliche Möglichkeit eine solche Bestätigung selbst einzuholen, weil das Gesundheitsamt ausschließlich für die Behörde tätig werde und private Anfragen nicht entgegennehme. Eine andere Bestätigung, etwa durch einen Facharzt, werde nicht anerkannt. Auch hätte die Behörde bereits auf Grund des erstatteten Vorbringens feststellen müssen, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung für die Beschwerdeführerin nicht möglich sei. Fahrlässigkeit liege nicht vor, zumal sie in den Aufenthaltsverfahren nicht vertreten gewesen und intellektuell nicht in der Lage sei, ihre Lebenssituation darzulegen. Der Staat dürfe sich nicht Jahr für Jahr an einer kranken Person bereichern. Schließlich sei auf Grund ihrer schlechten finanziellen Situation auch die Strafe zu hoch ausgefallen. Beantragt wurden die Beschwerdestattgabe und die Verfahrenseinstellung, die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Anordnung einer Gesundheitsuntersuchung, sowie die Bestellung eines Gerichtsdolmetschers für die serbische Sprache. 1.
- Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor. 1.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in der vorliegenden Rechtssache am
- Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin teil. Beigezogen wurde der Verhandlung auch ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache, wobei sich jedoch in der Verhandlung ergab, dass die Beschwerdeführerin kein Serbisch spricht. 1.
- Mit hg. Beschluss vom
- Juni 2018 wurde – nach hg. Prüfung – die dem Dolmetscher zustehende Gebühr antragsgemäß bestimmt. Die Gebühr wurde in Folge zur Auszahlung gebracht.
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 2.
- Feststellungen: Der Beschwerdeführerin, einer am *** geborenen Staatsangehörigen der Republik Kosovo, wurde erstmalig mit
- Jänner 2011 ein Aufenthaltstitel für Österreich erteilt. Die Beschwerdeführerin unterfertigte dabei bei Antragstellung sowie in Folge bei ihren Verlängerungsanträgen Erklärungen, wonach sie in Kenntnis der Verpflichtung zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung ist. Die Beschwerdeführerin hat die Integrationsvereinbarung bzw. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens) nicht erfüllt. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht gestellt und es wurde ihr demgemäß auch keine Fristverlängerung gewährt. Die Beschwerdeführerin wurde bereits dreimal rechtskräftig wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung verwaltungsstrafrechtlich bestraft: Mit Strafverfügung vom
- März 2014 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro verhängt, mit Strafverfügung vom
- Februar 2015 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 120,-- Euro verhängt, und mit Strafverfügung vom
- Februar 2016 wurde eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro verhängt. Die Geldstrafen wurden von ihr jeweils bezahlt. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde am
- Juni 2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. An der Verhandlung nahmen die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsanwalt sowie der Ehemann der Beschwerdeführerin teil. Der Verhandlung wurde – auf Grund des Beschwerdeantrages, einen „Gerichtsdolmetscher der serbischen Sprache“ zu bestellen, sowie auf Grund der am Tag vor der Verhandlung erfolgten telefonischen Bekanntgabe des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, wonach für die Verhandlung ein Dolmetscher für die serbische Sprache benötigt werde – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen. In der Verhandlung hat sich dann ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein Serbisch spricht und dass insofern ein frustrierter Aufwand vorliegt. Der Dolmetscher legte Kostennote für Zeitversäumnis, Reisekosten und Umsatzsteuer und es hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin dazu nach Einsichtnahme keine Anmerkungen getätigt. Die dem Dolmetscher zustehende Gebühr wurde – nach hg. Prüfung – mit hg. Beschluss vom
- Juni 2018 antragsgemäß mit 200,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung durch den Rechtsanwalt verzichtet und es erklärte sich der Rechtsanwalt auch mit dem Schluss des Beweisverfahrens einverstanden. In der Verhandlung wurde – auf das Wesentlichste zusammengefasst – vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich nicht in der Lage sei, einen Alphabetisierungskurs abzuschließen, und dass sie auf Grund von Depressionen nicht in der Lage sei, einen österreichischen Arzt aufzusuchen bzw. sei sie nicht fähig mit diesem zu kommunizieren und es hätten österreichische Ärzte deshalb bereits ihre Behandlung abgelehnt. Vorgelegt wurde eine ärztliche Bestätigung aus dem Kosovo, in der als Diagnose „F32.2.“ (Schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome) und als Therapie eine medikamentöse Behandlung („
- Tabl. Etel a.10mg S.1+0+1“ und „2.tabl. Alprazolam a.0.25mg S.0+0+1“) festgehalten ist. Ein Befund oder eine Aussage zur Zumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung ist der Bestätigung nicht zu entnehmen. Des Weiteren wurde in der Verhandlung seitens des Rechtsanwaltes die amtswegige Einholung eines medizinischen Gutachtens angeregt. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab zur Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens an, dass ihm seitens der *** mündlich mitgeteilt worden sei, dass dies nur von Amts wegen gehe. Er habe aber nicht in Niederösterreich angefragt und ihm sei inzwischen von einer Amtsärztin mitgeteilt worden, dass Drittstaatsangehörige auch privat Gutachten einholen könnten. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie ca. 600,-- Karenzgeld und ca. 600,-- Euro Familienbeihilfe monatlich erhalte und weder Vermögen noch Schulden habe. Weiters wurde angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann, der durchschnittlich 2.000,-- Euro netto monatlich verdiene, drei Kinder habe.Des Weiteren wurde in der Verhandlung seitens des Rechtsanwaltes die amtswegige Einholung eines medizinischen Gutachtens angeregt. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin gab zur Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens an, dass ihm seitens der *** mündlich mitgeteilt worden sei, dass dies nur von Amts wegen gehe. Er habe aber nicht in Niederösterreich angefragt und ihm sei inzwischen von einer Amtsärztin mitgeteilt worden, dass Drittstaatsangehörige auch privat Gutachten einholen könnten. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin wurde angegeben, dass sie ca. 600,-- Karenzgeld und , ca. 600,-- Euro Familienbeihilfe monatlich erhalte und weder Vermögen noch Schulden habe. Weiters wurde angegeben, dass sie mit ihrem Ehemann, der durchschnittlich 2.000,-- Euro netto monatlich verdiene, drei Kinder habe. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht ausgenommen ist. Insbesondere wurde von ihr – obwohl sie anwaltlich vertreten ist und mit der bereits am
- März 2018 zugestellten Ladung zur Verhandlung zur Vorlage eines solchen Gutachtens aufgefordert wurde – im vorliegenden Verfahren kein amtsärztliches Gutachten betreffend eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus gesundheitlichen Gründen vorgelegt. Ebensowenig legte sie in den vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren ein solches Gutachten vor. Der Beschwerdeführerin wäre die Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens auch ohne behördliche bzw. gerichtliche Zuweisung möglich gewesen und es stehen auch Gesundheits- oder Sprachgründe der Einholung eines Gutachtens nicht entgegen. Die Beschwerdeführerin hat den Nachweis der Erfüllung der Integrations-vereinbarung aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbracht. 2.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin, zur erstmaligen Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich, und zu den von ihr unterfertigten Erklärungen basieren auf der vorliegenden unstrittigen und unbedenklichen Aktenlage. Ebenso ist unstrittig, dass die Beschwerdeführerin die Integrationsvereinbarung bzw. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung nicht erfüllt hat (s. etwa die im angefochtenen Straferkenntnis wiedergegebene Sachverhaltsschilderung, sowie S 3 der Beschwerde und S 4 der Verhandlungsschrift) sowie dass kein Antrag auf Verlängerung der Erfüllungspflicht gestellt und demgemäß auch keine Fristverlängerung gewährt wurde. Auch die Feststellungen zu den verwaltungsstrafrechtlichen Bestrafungen der Beschwerdeführerin beruhen auf der unstrittigen Aktenlage, insbesondere auf dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen Auszug betreffend die Vormerkungen der Beschwerdeführerin. Zur durchgeführten Verhandlung und zur Dolmetschergebühr ist gleichermaßen auf die unstrittige und unbedenkliche Aktenlage zu verweisen. Dass die Beschwerdeführerin von der Pflicht zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung ausgenommen wäre, wurde im Verfahren nicht dargelegt. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin unstrittig – obwohl sie anwaltlich vertreten ist und mit der bereits im März 2018 zugestellten Ladung zur Verhandlung zur Vorlage eines solchen Gutachtens aufgefordert wurde – kein amtsärztliches Gutachten betreffend eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus gesundheitlichen Gründen vorgelegt. Ebensowenig legte sie in den vorangegangenen Verwaltungsstrafverfahren ein solches Gutachten vor. Diesbezüglich ist wiederum auf die gegebene unstrittige Aktenlage zu verweisen. Die Möglichkeit der Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens auch ohne behördliche bzw. gerichtliche Zuweisung, ergibt sich bereits aus den wiedergegebenen Ausführungen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, wonach dieser nicht in Niederösterreich angefragt hat und wonach ihm inzwischen von einer Amtsärztin mitgeteilt wurde, dass Drittstaatsangehörige auch privat Gutachten einholen könnten. Des Weiteren entspricht es nicht dem gerichtlichen Amtswissen, dass die Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens nur mit Zuweisung möglich wäre (vgl. etwa LVwG NÖ 13.3.2018, LVwG-AV-982/001-2017) und es ist auch bereits in der mit der Ladung zur Verhandlung erfolgten Aufforderung eine entsprechende gerichtliche Gutachtensanforderung zu sehen (vgl. idS etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029, zu einer Reisepassanforderung). Die Möglichkeit der Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens auch ohne behördliche bzw. gerichtliche Zuweisung, ergibt sich bereits aus den wiedergegebenen Ausführungen des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, wonach dieser nicht in Niederösterreich angefragt hat und wonach ihm inzwischen von einer Amtsärztin mitgeteilt wurde, dass Drittstaatsangehörige auch privat Gutachten einholen könnten. Des Weiteren entspricht es nicht dem gerichtlichen Amtswissen, dass die Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens nur mit Zuweisung möglich wäre vergleiche , etwa LVwG NÖ 13.3.2018, LVwG-AV-982/001-2017) und es ist auch bereits in der mit der Ladung zur Verhandlung erfolgten Aufforderung eine entsprechende gerichtliche Gutachtensanforderung zu sehen vergleiche idS etwa VwGH 28.5.2015, Ra 2015/22/0029, zu einer Reisepassanforderung). Eine Unmöglichkeit des Aufsuchens eines Amtsarztes aus Gesundheits- oder Sprachgründen wurde im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal es der Beschwerdeführerin nach der vorgelegten ärztlichen Bestätigung möglich war im Kosovo einen Arzt aufzusuchen und zumal die Möglichkeit der Beiziehung einer sprachkundigen Person besteht. Davon abgesehen wurde die diesbezügliche Behauptung weder konkretisiert noch belegt und erstmals in der Verhandlung (nach Schluss des Beweisverfahrens) erstattet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus zu berücksichtigen, wenn ein Vorbringen erst spät im Verfahren erstattet wird (vgl. etwa VwGH 25.6.1999, 99/02/0076). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbracht hat, steht in Einklang mit der gegebenen Aktenlage. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt und abgesehen vom Vorbringen zum Gesundheitszustand auch nicht einmal behauptet.Eine Unmöglichkeit des Aufsuchens eines Amtsarztes aus Gesundheits- oder Sprachgründen wurde im Verfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, zumal es der Beschwerdeführerin nach der vorgelegten ärztlichen Bestätigung möglich war im Kosovo einen Arzt aufzusuchen und zumal die Möglichkeit der Beiziehung einer sprachkundigen Person besteht. Davon abgesehen wurde die diesbezügliche Behauptung weder konkretisiert noch belegt und erstmals in der Verhandlung (nach Schluss des Beweisverfahrens) erstattet. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen der Beweiswürdigung durchaus zu berücksichtigen, wenn ein Vorbringen erst spät im Verfahren erstattet wird vergleiche etwa VwGH 25.6.1999, 99/02/0076). Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbracht hat, steht in Einklang mit der gegebenen Aktenlage. Gegenteiliges wurde im gesamten Verfahren nicht aufgezeigt und abgesehen vom Vorbringen zum Gesundheitszustand auch nicht einmal behauptet.
- Maßgebliche Rechtslage: 3.
- § 14 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF vor dem BGBl. I Nr. 38/2011, lautet: 3.
- Paragraph 14, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, lautet: „Integrationsvereinbarung § 14.
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig im Bundesgebiet aufhältiger oder niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.Paragraph 14,
(1)Die Integrationsvereinbarung dient der Integration rechtmäßig auf Dauer oder längerfristig im Bundesgebiet aufhältiger oder niedergelassener Drittstaatsangehöriger. Sie bezweckt den Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache, insbesondere der Fähigkeit des Lesens und Schreibens, zur Erlangung der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich.
(2)Im Rahmen der Integrationsvereinbarung sind zwei aufeinander aufbauende Module zu erfüllen, wobei
- das Modul 1 dem Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens und
- das Modul 2 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache und der Befähigung zur Teilnahme am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich dient.
(3)Drittstaatsangehörige sind mit Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels zur Erfüllung einer Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Keine Verpflichtung besteht, wenn er schriftlich erklärt, dass sein Aufenthalt die Dauer von zwölf Monaten innerhalb von 24 Monaten nicht überschreiten soll. Diese Erklärung beinhaltet den Verzicht auf die Stellung eines Verlängerungsantrages.
(4)Ausgenommen von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung sind Drittstaatsangehörige,
- die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht (Abs. 8) unmündig sind oder sein werden,
- die zum Zeitpunkt der Erfüllungspflicht (Absatz 8,) unmündig sind oder sein werden,
- denen auf Grund ihres hohen Alters oder Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann; Letzteres hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen.
(5)Die einzelnen Module der Integrationsvereinbarung sind erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige
- einen Nachweis über Kenntnisse des Lesens und Schreibens vorlegt (für Modul 1);
- einen Deutsch-Integrationskurs besucht und erfolgreich abschließt (für Modul 2);
- einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach ‚Deutsch‘ auf dem Niveau der
- Schulstufe positiv abgeschlossen hat (für Modul 2);
- einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach Deutsch an einer ausländischen Schule nachweist, in der die deutsche Sprache als Unterrichtsfach zumindest auf dem Niveau der
- Schulstufe einer österreichischen Pflichtschule gelehrt wird (für Modul 2);
- einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse vorlegt (für Modul 2);
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
- über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss in einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (für Modul 2);
- über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, verfügt (für Modul 2);7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, verfügt (für Modul 2);
- eine ‚Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft‘ (§ 41) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des § 2 Abs. 5a AuslBG ist; dies gilt auch für seine Familienangehörigen (für Modul 2).
- eine ‚Niederlassungsbewilligung – Schlüsselkraft‘ (Paragraph 41,) besitzt oder eine besondere Führungskraft im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5 a, AuslBG ist; dies gilt auch für seine Familienangehörigen (für Modul 2). Die Erfüllung des Moduls 2 beinhaltet das Modul 1.
(6)Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Integrationskursen und Nachweisen hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu erlassen.
(7)Die Behörde kann mit dem Drittstaatsangehörigen Orientierungsgespräche führen, spezielle Integrationserfordernisse identifizieren und konkrete Schritte zur Integrationsverbesserung empfehlen.
(8)Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der Fristen nach § 15.
(8)Drittstaatsangehörige, die zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet sind, haben diese binnen fünf Jahren ab Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels zu erfüllen. Auf Antrag kann ihnen unter Bedachtnahme auf ihre persönlichen Lebensumstände zur Erfüllung ihrer Integrationsvereinbarung Aufschub gewährt werden. Dieser Aufschub darf die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten; er hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 15,
(9)Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses
Abs. 5 Z 2, 4 oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Abs. 2 Z 2 iVm § 16 Abs. 1 Z 2 nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.“
(9)Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds mit Bescheid feststellen, dass trotz Vorliegen eines Zeugnisses
Absatz 5, Ziffer 2, 4, oder 5 der Drittstaatsangehörige die Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, nicht erfüllt hat. Wird das Verfahren auf Antrag des Österreichischen Integrationsfonds eingeleitet, hat er in diesem Verfahren Parteistellung.“ 3.
- Mit BGBl. I Nr. 38/2011, in Kraft getreten am
- Juli 2011, wurde das System der Integrationsvereinbarung adaptiert, wobei allerdings in § 81 Abs. 18, 19 und 20 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 38/2011, (NAG) Übergangsbestimmungen vorgesehen wurden: 3.
- Mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, in Kraft getreten am
- Juli 2011, wurde das System der Integrationsvereinbarung adaptiert, wobei allerdings in Paragraph 81, Absatz 18, 19 und 20 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, (NAG) Übergangsbestimmungen vorgesehen wurden: „Übergangsbestimmungen §
- […]Paragraph 81, […]
(18)Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
§ 14in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung
§ 14in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 38/2011 bis zum
- Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem
- Juni 2013 endet.
(18)Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber diese noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung
Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum
- Juni 2013 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem
- Juni 2013 endet.
(19)Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2011 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 38/2011 verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung
§ 14in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl.
I Nr. 38/2011 bis zum
- Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem
- Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung
§ 14Abs. 5 Z 1 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 38/2011 bis 30. Juni 2012 zulässig ist.
(19)Drittstaatsangehörige, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, verpflichtet sind, aber dieses noch nicht erfüllt haben, haben die Integrationsvereinbarung
Paragraph 14, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis zum
- Juni 2014 zu erfüllen oder binnen fünf Jahren nach Beginn der Erfüllungspflicht, wenn dieser Zeitraum vor dem
- Juni 2014 endet, jeweils mit der Maßgabe, dass die Erfüllung der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14, Absatz 5, Ziffer eins, in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, bis 30. Juni 2012 zulässig ist.
(20)Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung
Abs. 18 oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a
. Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung
Abs. 18 oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
§ 14a.“
(20)Eine Erfüllung der Integrationsvereinbarung
Absatz 18, oder 19 gilt als Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, Eine Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung
Absatz 18, oder 19 gilt als Nichterfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, 3.
- Der für den angelasteten Tatzeitraum maßgebliche § 77 Abs. 1 Z 3 NAG lautet:3.
- Der für den angelasteten Tatzeitraum maßgebliche Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 3, NAG lautet: „Strafbestimmungen § 77.
(1)WerParagraph 77,
(1)Wer […] 3. zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung
§ 14aAbs.
2 gewährt;3. zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet ist und den Nachweis zwei Jahre nach Erteilung des Aufenthaltstitels nach diesem Bundesgesetz aus Gründen, die ausschließlich ihm zuzurechnen sind, nicht erbringt, es sei denn, ihm wurde eine Verlängerung
Paragraph 14 a, Absatz 2, gewährt; […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe von 50 Euro bis zu 250 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, zu bestrafen.“ 3.
- Die soeben wiedergegebene Z 3 des § 77 Abs. 1 NAG wurde mit
- Juni 2017 durch BGBl. I Nr. 68/2017 aufgehoben. Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung sind seitdem durch § 23 des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG) erfasst. 3.
- Die soeben wiedergegebene Ziffer 3, des Paragraph 77, Absatz eins, NAG wurde mit
- Juni 2017 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, aufgehoben. Verstöße gegen Pflichten aus der Integrationsvereinbarung sind seitdem durch Paragraph 23, des Bundesgesetzes zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG) erfasst.
- Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 4.
- Zur Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung: 4.1.
- Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschwerdeführerin die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung im Zeitraum von
- März 2016 bis
- Februar 2017 zur Last gelegt. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Integrationsvereinbarung durch die gesetzliche Spracherwerbspflicht für Fremde eine Verstärkung der Integrationsbestrebungen angestrebt (s. etwa RV 1078 BlgNR
- GP, S 11; vgl. auch etwa bereits RV 1172 BlgNR
- GP, S 24). Der Gesetzgeber hat mit der Einführung der Integrationsvereinbarung durch die gesetzliche Spracherwerbspflicht für Fremde eine Verstärkung der Integrationsbestrebungen angestrebt (s. etwa Regierungsvorlage 1078 BlgNR
- GP, S 11; vergleiche , auch etwa bereits Regierungsvorlage 1172 BlgNR
- GP, S 24). Strafrechtlich ist als Sanktion für die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen, wobei die Strafbarkeit unabhängig von allfälligen sonstigen Sanktionen wie der grundsätzlich möglichen Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich handelt es sich bei der Bestrafung wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes der Verstärkung der Integrationsbestrebungen – um ein Dauerdelikt. Demgemäß erschöpft sich das strafbare Verhalten nicht bloß im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes ohne Strafbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung dieses Zustandes (vgl. etwa VwGH 14.12.1995, 94/18/0307: Nicht rechtzeitige Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als Dauerdelikt). Strafrechtlich ist als Sanktion für die Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung die Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorgesehen, wobei die Strafbarkeit unabhängig von allfälligen sonstigen Sanktionen wie der grundsätzlich möglichen Verweigerung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme besteht. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich handelt es sich bei der Bestrafung wegen Nichterfüllung der Integrationsvereinbarung – insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Gesetzgeber verfolgten Zweckes der Verstärkung der Integrationsbestrebungen – um ein Dauerdelikt. Demgemäß erschöpft sich das strafbare Verhalten nicht bloß im Herbeiführen eines rechtswidrigen Zustandes ohne Strafbarkeit der weiteren Aufrechterhaltung dieses Zustandes vergleiche , etwa VwGH 14.12.1995, 94/18/0307: Nicht rechtzeitige Ausreise nach Erlassung eines Aufenthaltsverbotes als Dauerdelikt). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, ist die Beschwerdeführerin auf Grund des ihr im Jahr 2011 erteilten Aufenthaltstitels zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Unstrittig hat sie jedoch die Integrationsvereinbarung bzw. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (Erwerb der Fähigkeit des Lesens und Schreibens) nicht erfüllt. Sie hat auch keinen Antrag auf Verlängerung des Zeitraumes der Erfüllungspflicht gestellt und es wurde ihr demgemäß auch keine Fristverlängerung gewährt. Sie ist von der Erfüllungspflicht auch nicht ausgenommen, insbesondere wurde von ihr – obwohl sie anwaltlich vertreten ist und mit der Ladung zur hg. durchgeführten Verhandlung zur Vorlage eines solchen Gutachtens aufgefordert wurde – kein amtsärztliches Gutachten betreffend eine Unzumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus gesundheitlichen Gründen vorgelegt. Sie hat den Nachweis der Erfüllung der Integrationsvereinbarung aus Gründen, die ausschließlich ihr zuzurechnen sind, nicht erbracht. Mit Blick auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung bzw. des Moduls 1 gesundheitlich nicht in der Lage sei, ist Folgendes noch ausdrücklich festzuhalten:
dem wiedergegebenen § 14 Abs. 4 Z 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann, was der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen hat.
dem wiedergegebenen Paragraph 14, Absatz 4, Ziffer 2, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sind von der Erfüllung der Integrationsvereinbarung Drittstaatsangehörige ausgenommen, denen auf Grund ihres Gesundheitszustandes die Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht zugemutet werden kann, was der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten nachzuweisen hat. Nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Gesetzeswortlaut hat somit dieser Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen und es obliegt die Nachweispflicht dem Drittstaatsangehörigen. Dies wird auch durch die Materialien bestätigt (RV 952 BlgNR
- GP, S 12: „Die Entscheidung trifft die Behörde, im Falle eines schlechten Gesundheitszustandes hat der Drittstaatsangehörige dies mit einem amtsärztlichen Gutachten nachzuweisen.“) und es entspricht dies auch der einschlägigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte (vgl. etwa VwG Wien 24.2.2017, VGW-151/023/1491/2017) und des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahme vom Nachweis von Deutschkenntnissen bei Erstanträgen (vgl. etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004). Nach dem ausdrücklichen und eindeutigen Gesetzeswortlaut hat somit dieser Nachweis durch ein amtsärztliches Gutachten zu erfolgen und es obliegt die Nachweispflicht dem Drittstaatsangehörigen. Dies wird auch durch die Materialien bestätigt Regierungsvorlage 952 BlgNR
- GP, S 12: „Die Entscheidung trifft die Behörde, im Falle eines schlechten Gesundheitszustandes hat der Drittstaatsangehörige dies mit einem amtsärztlichen Gutachten nachzuweisen.“) und es entspricht dies auch der einschlägigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte vergleiche etwa VwG Wien 24.2.2017, VGW-151/023/1491/2017) und des Verwaltungsgerichtshofes zur Ausnahme vom Nachweis von Deutschkenntnissen bei Erstanträgen vergleiche etwa VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066; 18.4.2018, Ra 2018/22/0004). Die Beschwerdeführerin hat im gesamten Verfahren kein solches Gutachten – sondern lediglich eine ärztliche Bestätigung aus ihrem Herkunftsstaat, der zudem weder ein Befund noch eine Aussage zur Zumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung zu entnehmen ist – vorgelegt. Nach den getroffenen Feststellungen wäre der Beschwerdeführerin die Erlangung eines amtsärztlichen Gutachtens auch ohne behördliche bzw. gerichtliche Zuweisung möglich gewesen und es stehen auch Gesundheits- oder Sprachgründe der Einholung eines Gutachtens nicht entgegen. Eine Ausnahme von der Erfüllungspflicht liegt demgemäß nicht vor und es ist vor diesem Hintergrund auch die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschulden nicht gelungen (s. § 5 Abs. 1 VStG und dazu etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060). Eine Ausnahme von der Erfüllungspflicht liegt demgemäß nicht vor und es ist vor diesem Hintergrund auch die Glaubhaftmachung des fehlenden Verschulden nicht gelungen (s. Paragraph 5, Absatz eins, VStG und dazu etwa VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0060). Die Strafbarkeit der Beschwerdeführerin ist damit zu bejahen und es ist der Schuldspruch zu bestätigen. Entsprechend der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage sind allerdings – wobei darauf hinzuweisen ist, dass die vertretene Beschwerdeführerin auch ohne diese Präzisierungen ihre Verteidigungsrechte hinreichend wahrnehmen konnte und dass mit dieser Spruchänderung weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes stattfindet – der erste Satz der Tatbeschreibung, die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm spruchgemäß zu präzisieren (vgl. etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214).Entsprechend der wiedergegebenen maßgeblichen Rechtslage sind allerdings – wobei darauf hinzuweisen ist, dass die vertretene Beschwerdeführerin auch ohne diese Präzisierungen ihre Verteidigungsrechte hinreichend wahrnehmen konnte und dass mit dieser Spruchänderung weder eine Auswechslung noch eine Überschreitung des Beschwerdegegenstandes stattfindet – der erste Satz der Tatbeschreibung, die verletzten Rechtsvorschriften und die Strafnorm spruchgemäß zu präzisieren vergleiche , etwa VwGH 15.5.2017, Ra 2017/17/0214). 4.1.
- Zur Strafhöhe ist auszuführen:
§ 19VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften dienen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verstärkung der Integrationsbestrebungen und somit gewichtigen öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Eine geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben (vgl. allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003).Die von der Beschwerdeführerin übertretenen Rechtsvorschriften dienen der vom Gesetzgeber beabsichtigten Verstärkung der Integrationsbestrebungen und somit gewichtigen öffentlichen Interessen. Die Beschwerdeführerin, der jedenfalls fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, hat diesen Zweck nicht bloß geringfügig beeinträchtigt. Eine geringfügige Schuld – wovon nur dann die Rede sein kann, wenn das tatbildmäßige Verhalten hinter dem in der Strafdrohung typisierten Schuld- und Unrechtsgehalt erheblich zurückbleibt – ist nicht gegeben vergleiche , allgemein etwa VwSlg. 16.030 A/2003). Das Vorliegen von Milderungsgründen wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein sog. „reumütiges Geständnis“ vor (vgl. etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) und es ist weder die bisherige Verfahrensdauer als überlang zu werten noch liegt die Tat so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre (vgl. VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). An Erschwerungsgründen liegen drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen vor, wobei im Jahr 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro, im Jahr 2015 eine Geldstrafe in Höhe von 120,-- Euro und im Jahr 2016 eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro verhängt wurden. Das Vorliegen von Milderungsgründen wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht zu erkennen. Insbesondere liegt kein sog. „reumütiges Geständnis“ vor vergleiche etwa VwGH 23.5.2012, 2010/11/0156) und es ist weder die bisherige Verfahrensdauer als überlang zu werten noch liegt die Tat so lange zurück als dass von einem länger andauernden Wohlverhalten auszugehen wäre vergleiche , VwGH 25.5.2007, 2006/02/0322). An Erschwerungsgründen liegen drei einschlägige verwaltungsstrafrechtliche Vorstrafen vor, wobei im Jahr 2014 eine Geldstrafe in Höhe von 50,-- Euro, im Jahr 2015 eine Geldstrafe in Höhe von 120,-- Euro und im Jahr 2016 eine Geldstrafe in Höhe von 200,-- Euro verhängt wurden. Zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen der Beschwerdeführerin wurde im Verfahren angegeben, dass sie ca. 600,-- Karenzgeld und ca. 600,-- Euro Familienbeihilfe monatlich erhält und weder Vermögen noch Schulden hat. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Ehemann, der durchschnittlich 2.000,-- Euro netto monatlich verdient, drei Kinder. Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die im Straferkenntnis verhängte Strafe im Ausmaß der Höchststrafe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten finanziellen Verhältnisse nicht zu hoch. Dies weil – worauf bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat – drei einschlägige Vorstrafen vorliegen und weil durch die Strafe nicht nur auf die Beschwerdeführerin spezialpräventiv, sondern auch auf andere Normadressaten generalpräventiv eingewirkt werden soll (vgl. etwa VwGH 5.2.1991, 90/05/0211).Aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist die im Straferkenntnis verhängte Strafe im Ausmaß der Höchststrafe von 250,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden) auch unter Berücksichtigung der geltend gemachten finanziellen Verhältnisse nicht zu hoch. Dies weil – worauf bereits die belangte Behörde zu Recht hingewiesen hat – drei einschlägige Vorstrafen vorliegen und weil durch die Strafe nicht nur auf die Beschwerdeführerin spezialpräventiv, sondern auch auf andere Normadressaten generalpräventiv eingewirkt werden soll vergleiche etwa VwGH 5.2.1991, 90/05/0211). Darauf hinzuweisen ist, dass eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als gesetzwidrig angesehen werden kann (vgl. etwa VwGH 25.2.2002, 2001/04/0203, mwH). Darauf hinzuweisen ist, dass eine Strafbemessung, die vom Gedanken getragen ist, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften durch Verhängung einschneidender und im Wiederholungsfall entsprechend erhöhter Strafen zu erzwingen, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als gesetzwidrig angesehen werden kann vergleiche etwa VwGH 25.2.2002, 2001/04/0203, mwH). Zur Nichtanwendung des § 45 Abs. 1 VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist darauf hinzuweisen, dass die dafür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen (vgl. allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167).Zur Nichtanwendung des Paragraph 45, Absatz eins, VStG (Einstellung bzw. Ermahnung) ist darauf hinzuweisen, dass die dafür normierten Voraussetzungen nicht gegeben sind. Weder ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden der Beschwerdeführerin als derart gering zu erkennen vergleiche allgemein etwa VwGH 20.11.2015, Ra 2015/02/0167). 4.2. Zur Kostenentscheidung:
§ 64Abs. 2 VSt
G ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
§ 52Abs. 1 Vw
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen (§ 52 Abs. 2 VwGVG).
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10,-- Euro zu bemessen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit , 10,-- Euro zu bemessen (Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG). Ausgehend davon hat die belangte Behörde die Kosten für das verwaltungsbehördliche Verfahren zu Recht mit 25,-- Euro festgesetzt. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind mit 50,-- Euro festzusetzen. Festzuhalten ist, dass § 52 Abs. 8 VwGVG – wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist – im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine (fallbezogen nicht erfolgte) Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird (vgl. etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033). Festzuhalten ist, dass Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG – wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen sind, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist – im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung gelangt, weil nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter dem Begriff „Folge gegeben“ nicht jede Änderung des Spruches des Straferkenntnisses zu verstehen ist, sondern nur eine (fallbezogen nicht erfolgte) Änderung „zugunsten“ des Bestraften, d.h. wenn entweder die Strafe herabgesetzt (in eine mildere umgewandelt) oder ganz nachgesehen oder wenigstens der von der Verwaltungsbehörde angenommene strafbare Tatbestand eingeschränkt wird vergleiche , etwa VwGH 29.6.2016, Ra 2016/09/0033). 4.3. Zur Vorschreibung der Dolmetscherkosten:
§ 52Abs. 3 Vw
GVG ist dem Bestraften, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde.
Paragraph 52, Absatz 3, VwGVG ist dem Bestraften, wenn im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Barauslagen erwachsen, der Ersatz dieser Auslagen aufzuerlegen, soweit sie nicht durch Verschulden einer anderen Person verursacht sind; der hiernach zu ersetzende Betrag ist, wenn tunlich, im Erkenntnis, sonst durch besonderen Beschluss ziffernmäßig festzusetzen. Dies gilt nicht für Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde der im vorliegenden Fall durchgeführten Verhandlung – auf Grund des Beschwerdeantrages, einen „Gerichtsdolmetscher der serbischen Sprache“ zu bestellen, sowie auf Grund der am Tag vor der Verhandlung erfolgten telefonischen Bekanntgabe des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführerin, wonach für die Verhandlung ein Dolmetscher für die serbische Sprache benötigt werde – ein nichtamtlicher Dolmetscher für die serbische Sprache beigezogen. In der Verhandlung hat sich dann ergeben, dass die Beschwerdeführerin kein Serbisch spricht und dass insofern ein frustrierter Aufwand vorliegt. Der Dolmetscher legte Kostennote für Zeitversäumnis, Reisekosten und Umsatzsteuer und es hat der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin dazu nach Einsichtnahme keine Anmerkungen getätigt. Die dem Dolmetscher zustehende Gebühr wurde – nach hg. Prüfung – mit hg. Beschluss vom
- Juni 2018 antragsgemäß mit 200,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind somit Barauslagen im Sinne des Gesetzes entstanden (vgl. etwa VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). Dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sind somit Barauslagen im Sinne des Gesetzes entstanden vergleiche , etwa VwGH 11.10.1994, 93/05/0027). Die angefallenen Barauslagen waren auch insofern notwendig als sie auf dem genannten Beschwerdeantrag und der telefonischen Bekanntgabe gründeten. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat dann zwar in der Verhandlung auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet, es ergibt sich jedoch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bis zur Zurückziehung eines Beweisantrages entstandenen Kosten noch dem seinerzeitigen Verlangen zuzurechnen und daher auch vorzuschreiben sind (vgl. VwGH 24.2.1998, 97/11/0301). Die angefallenen Barauslagen waren auch insofern notwendig als sie auf dem genannten Beschwerdeantrag und der telefonischen Bekanntgabe gründeten. Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin hat dann zwar in der Verhandlung auf die Einvernahme der Beschwerdeführerin verzichtet, es ergibt sich jedoch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die bis zur Zurückziehung eines Beweisantrages entstandenen Kosten noch dem seinerzeitigen Verlangen zuzurechnen und daher auch vorzuschreiben sind vergleiche VwGH 24.2.1998, 97/11/0301). Auch § 52 Abs. 3 letzter Satz VwGVG – der eine Vorschreibung von Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde, ausschließt – steht einer Kostenvorschreibung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen. Die über ausdrückliches Verlangen seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Beiziehung eines Dolmetschers für eine Sprache, in der sich die Beschwerdeführerin gar nicht verständigen kann, kann nämlich nicht als Beistellung eines Dolmetschers in diesem Sinne qualifizieren werden und es ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, dass sonstige Dolmetschergebühren dem Bestraften auferlegt werden können (vgl. etwa VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033, zur Einvernahme von Zeugen; vgl. auch etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Rz 13 zu § 52 VwGVG [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Auch Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz VwGVG – der eine Vorschreibung von Gebühren, die dem Dolmetscher zustehen, der dem Beschuldigten beigestellt wurde, ausschließt – steht einer Kostenvorschreibung in einem Fall wie dem vorliegenden nicht entgegen. Die über ausdrückliches Verlangen seitens der Beschwerdeführerin erfolgte Beiziehung eines Dolmetschers für eine Sprache, in der sich die Beschwerdeführerin gar nicht verständigen kann, kann nämlich nicht als Beistellung eines Dolmetschers in diesem Sinne qualifizieren werden und es ist in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes anerkannt, dass sonstige Dolmetschergebühren dem Bestraften auferlegt werden können vergleiche etwa VwGH 23.5.2013, 2013/09/0033, zur Einvernahme von Zeugen; vergleiche , auch etwa Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG2 Rz 13 zu Paragraph 52, VwGVG [Stand 1.5.2017, rdb.at]). Darauf hinzuweisen ist, dass die Bestimmung des § 52 Abs. 3 letzter Satz VwGVG vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 3 lit.e EMRK zu sehen ist, wonach jeder Beschuldigte das Recht hat, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Gewährleistung eines fairen Verfahrens (vgl. EGMR 28.11.1978, case Luedicke Belkacem und Koç, Appl. 6210/73 et al., Rz 48), es wird damit aber nicht die Vorschreibung jeglicher nicht der Verteidigung des Beschuldigten dienender Übersetzungskosten ausgeschlossen (vgl. EGMR 18.11.2004, decision Akbingöl, Appl. 74.235/01, hinsichtlich der Übersetzungskosten von Telefonüberwachungsprotokollen). Darauf hinzuweisen ist, dass die Bestimmung des Paragraph 52, Absatz 3, letzter Satz VwGVG vor dem Hintergrund des Artikel 6, Absatz 3, Litera e, EMRK zu sehen ist, wonach jeder Beschuldigte das Recht hat, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Gewährleistung eines fairen Verfahrens vergleiche EGMR 28.11.1978, case Luedicke Belkacem und Koç, Appl. 6210/73 et al., Rz 48), es wird damit aber nicht die Vorschreibung jeglicher nicht der Verteidigung des Beschuldigten dienender Übersetzungskosten ausgeschlossen vergleiche EGMR 18.11.2004, decision Akbingöl, Appl. 74.235/01, hinsichtlich der Übersetzungskosten von Telefonüberwachungsprotokollen). Der Beschwerdeführerin ist somit der Ersatz der angefallenen Barauslagen binnen angemessener zweiwöchiger Frist vorzuschreiben. 4.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall liegt keine derartige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten nicht uneinheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur folgen und weil zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Rechtsfrage dann ausscheidet, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird (vgl. etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/22/0202, mwH). Zur Strafbemessung ist außerdem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt (vgl. etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Im vorliegenden Fall liegt keine derartige Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vor, weil die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich der zitierten nicht uneinheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur folgen und weil zudem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine derartige Rechtsfrage dann ausscheidet, wenn – wie im vorliegenden Fall – eine Regelung bereits außer Kraft getreten ist und es angesichts eines kleinen Kreises potentiell betroffener Personen nicht wahrscheinlich ist, dass noch über eine nennenswerte Anzahl vergleichbarer Fälle zu entscheiden sein wird vergleiche etwa VwGH 19.12.2017, Ra 2017/22/0202, mwH). Zur Strafbemessung ist außerdem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es sich dabei um eine Ermessensentscheidung handelt vergleiche etwa VwGH 17.2.2015, Ra 2015/09/0008). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) in Ansehung der anzuwendenden Strafnorm und der verhängten Strafe im vorliegenden Fall
§ 25aAbs. 4 Vw
GG nicht zulässig ist. Dies gilt auch für die getroffene Kostenvorschreibung und für die Vorschreibung der Barauslagen (s. etwa VwSlg. 19.071 A/2015). Festzuhalten ist darüber hinaus, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) in Ansehung der anzuwendenden Strafnorm und der verhängten Strafe im vorliegenden Fall
Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG nicht zulässig ist. Dies gilt auch für die getroffene Kostenvorschreibung und für die Vorschreibung der Barauslagen (s. etwa VwSlg. 19.071 A/2015). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1805.001.2017