Obsah (5)
§ 50§ 45§ 25aArt. 130§ 52RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-762/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
§ 50Vw
GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
§ 45Abs. 1 Z 1 (Spruchpunkt 1.) und Z 2 (Spruchpunkt 2.) VSt
G wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, (Spruchpunkt 1.) und Ziffer 2, (Spruchpunkt 2.) VStG wird die Einstellung des Strafverfahrens verfügt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Der Beschwerdeführerin wird zur Last gelegt, sie habe am
- Mai 2017, um 08.45 Uhr auf den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, insgesamt 27 Pferde gehalten, wobei sie
- deren Unterbringung, Ernährung und Betreuung dadurch vernachlässigt habe, dass sich die Tiere in einem minderguten bis schlechten Nährzustand befunden hätten, die Hengste teilweise kaum Bewegungsmöglichkeiten gehabt hätten und ihnen keine trockene, saubere und weiche Liegefläche zur Verfügung gestanden sei, sodass ihnen Leiden und Schäden zugefügt wurden.
- zwei im Eigentum der Frau C stehende Pferde mit einem Stockmaß von 136 bis 150 cm in einer zu kleinen Box verwahrt habe. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige bzw. auf den Erhebungsbericht der Amtstierärztin vom fraglichen Tag. Diesem zufolge habe die Beschwerdeführerin damals 27 Tiere gehalten, wobei sie lediglich über 25 Boxen verfügt habe. Die Hengste, namentlich der Hengst D habe sich in einem schlechten Nährzustand befunden, die Rippen und Akren seien deutlich hervorgetreten, der Bemuskelungsgrad sei für einen Hengst schlecht, die Hüftknochen und Oberschenkelknochen deutlich sichtbar gewesen. Auch weitere Tiere hätten einen schlechten bzw. minderguten Nährzustand aufgewiesen. Die schlechte Bemuskelung sei ein deutlicher Hinweis darauf, dass sich die Hengste kaum bewegten, sondern dauerhaft in Boxen gehalten würden. Der mindergute bis schlechte Nährzustand könne nicht damit begründet werden, dass Araberrassen typisch mager seien bzw. es sich teilweise um ältere Pferde handle. Vielmehr vermittelten die Tiere den Anschein, über einen langen Zeitraum mit zu wenig Futter versorgt worden zu sein. Das in den frisch eingestreuten Boxen befindliche Heu sei für eine Mahlzeit zu wenig und das auf der Koppel vorgelegte Heu reiche nicht für den täglichen Bedarf der Stuten aus. Zudem sei nur eine 2 bis 3 cm dicke Einstreu mit Sägespännen vorgefunden worden, die nicht als ausreichend betrachtet werden könne. Dem Erhebungsbefund schloss die Amtstierärztin entsprechende Lichtbilder an. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte sie im Wesentlichen ihre Wahrnehmungen und gab an, die Hengste nie auf der Koppel gesehen zu haben. Die Beschwerdeführerin habe bloß angegeben, dass diese in der Früh auf der Koppel seien, doch seien sie auch von der Polizei, die regelmäßig vorbeifahre, dort nicht wahrgenommen worden. Zu der Fütterung habe die Beschwerdeführerin Angaben gemacht, die jedoch nicht mit dem von den Tieren erhobenen Befund übereinstimmten. Die beiden im Eigentum der Frau C befindlichen Tiere hätten sich im Kontrollzeitpunkt nicht in den Boxen sondern auf der Koppel befunden. Die Beschwerdeführerin trat der Anschuldigung unter Hinweis darauf entgegen, dass die Tiere der Frau C in derselben, der größten zur Verfügung stehenden Box gehalten worden seien. Im Zeitpunkt der Kontrolle hätten sie sich jedoch nicht in der Box sondern auf der Koppel befunden. Im Übrigen würde den Tieren täglich 10 kg Heu sowie Ergänzungsfutter verabreicht. Die Einstreu bestehe aus Sägespännen, wobei die Boxen – beginnend bei den Hengsten – ab 05.00 Uhr früh ausgemistet würden. Die Hengste befänden sich in der Früh in Zweiergruppen jeweils eine Stunde auf der Koppel, danach für den verbleibenden Tag die Stuten und schlussendlich abends wieder die Hengste für rund eine Stunde pro Paar. Sei die Beschwerdeführerin untertags nicht in ***, sondern vor Ort, seien die Hengste auch länger auf der Koppel. Darauf aufbauend hielt der veterinärfachliche Amtssachverständige fest, dass unter Annahme des Zutreffens der Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Menge, Zusammensetzung und Qualität des Futters unter der Annahme, dass die Tiere nicht belastet und keinen extremen Witterungssituationen ausgesetzt würden, davon auszugehen sei, dass die Fütterung ausreichend sei. Gerade noch ausreichend sei weiters die am Tag des Lokalaugenscheines festgestellte Einstreu. Sie vermittelt denselben Eindruck, der auch auf dem im Akt inneliegenden Lichtbild zu ersehen ist. Hinsichtlich der Bewegung hielt der Sachverständige fest, dass diese – abermals unter Annahme der Richtigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin – gerade noch als ausreichend betrachtet werden könne. Der Nährzustand sei auch nicht so, dass unbedingt eine tierärztliche Behandlung erforderlich sei. Er sei jedoch schlechter als der Normalzustand. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
§ 50Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). Im konkreten Fall steht zunächst aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, die durch jene der Zeugin E bestätigt werden, fest, dass die beiden Tiere der Frau C im Kontroll- und damit Tatzeitpunkt nicht in der Box gehalten wurden, sondern sich auf der Weide befanden. Demgemäß konnte die Beschwerdeführerin zunächst die ihr unter Spruchpunkt
- zur Last gelegte Übertretung nicht begangen haben. Demgemäß war der Beschwerde insoweit schon aus diesem Grund Erfolg beschieden und war insoweit die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen. Hinsichtlich des Spruchpunktes
- gilt es zunächst zu unterstreichen, dass es sich beim minderguten Nährzustand um keine Tathandlung, sondern einen Erfolg, nämlich um einen Schaden handelt (vgl. VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Ihm kommt nur dann verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zu, wenn er Folge eines objektiv-sorgfaltswidrigen, mithin sozial inadäquat gefährlichen Verhaltens ist. Dieses stellt die Tathandlung des § 5 TSchG dar (vgl. N.Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht – Allgemeiner Teil [2005] 55 ff m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist zu überprüfen, ob dieser Schaden auf eine mangelhafte Ernährung zurückzuführen ist. Diesbezüglich stehen dem Verwaltungsgericht nur die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfügung, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch nicht entgegen getreten werden kann. Davon ausgehend hielt der Sachverständige aber fest, dass diese gerade dem erforderlichen Mindestmaß entspreche. Gleiches gilt für die im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines vorgefundene Einstreu, die jener auf dem vorliegenden Lichtbild entspricht. Schlussendlich kann aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Hengste dürften täglich zwei Stunden auf der Koppel verbringen, nicht entgegen getreten werden, sodass nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Demnach war der Beschwerde auch insoweit Folge zu geben, das Straferkenntnis auch in diesem Spruchpunkt aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.Hinsichtlich des Spruchpunktes
- gilt es zunächst zu unterstreichen, dass es sich beim minderguten Nährzustand um keine Tathandlung, sondern einen Erfolg, nämlich um einen Schaden handelt vergleiche VwGH 27.4.2012, 2011/02/0284). Ihm kommt nur dann verwaltungsstrafrechtliche Relevanz zu, wenn er Folge eines objektiv-sorgfaltswidrigen, mithin sozial inadäquat gefährlichen Verhaltens ist. Dieses stellt die Tathandlung des Paragraph 5, TSchG dar vergleiche N.Raschauer/Wessely, Verwaltungsstrafrecht – Allgemeiner Teil [2005] 55 ff m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist zu überprüfen, ob dieser Schaden auf eine mangelhafte Ernährung zurückzuführen ist. Diesbezüglich stehen dem Verwaltungsgericht nur die Angaben der Beschwerdeführerin zur Verfügung, denen auf Basis der vorliegenden Beweisergebnisse auch nicht entgegen getreten werden kann. Davon ausgehend hielt der Sachverständige aber fest, dass diese gerade dem erforderlichen Mindestmaß entspreche. Gleiches gilt für die im Zeitpunkt des Lokalaugenscheines vorgefundene Einstreu, die jener auf dem vorliegenden Lichtbild entspricht. Schlussendlich kann aber auch dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Hengste dürften täglich zwei Stunden auf der Koppel verbringen, nicht entgegen getreten werden, sodass nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Gewissheit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Übertretung begangen hat. Demnach war der Beschwerde auch insoweit Folge zu geben, das Straferkenntnis auch in diesem Spruchpunkt aufzuheben und die Einstellung des Strafverfahrens zu verfügen.
§ 52Abs. 8 Vw
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind (vgl. zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es vorliegend bloß die Tatsache zu klären galt, ob die Beschwerdeführerin das ihm zur Last gelegte Verhalten gesetzt hat und die Beweiswürdigung auf jenen Grundsätzen aufbaut, wie sie in Lehre und Rechtsprechung anerkannt sind vergleiche zur eingeschränkten Bekämpfbarkeit im Revisionswege etwa VwGH 8.1.2015, Ra 2014/08/0064 m.w.N.; 16.6.2015, Ra 2015/02/0105). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.762.001.2018