GVG keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben. II) römisch zwei) Die Beschwerdeführerin hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten.Die Beschwerdeführerin hat
Paragraph 52, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 80,-- zu leisten., III) römisch drei) Die ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.Die ordentliche Revision
, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 44 Abs.2, § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz 1975
1 Z 1 Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975
Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Geldstrafe von € 400,- (Ersatzfreiheitsstrafe 80 Stunden) verhängt. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnis lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: 05.09.2017 Ort: KG ***, Wald-GSt.Nr. ***, Bezirk Zwettl NÖ Tatbeschreibung: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.08.2017, Kz. ***, wurden Sie als Waldeigentümerin beauftragt, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz (Ausmaß von ca. 30 fm) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Bezirk Zwettl NÖ, bis zum 01.09.2017 durchzuführen. Bei einer Überprüfung am 05.09.2017 wurde festgestellt, dass das Schadholz nicht aufgearbeitet worden ist. Sie haben daher die
Sie haben daher die
Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlassen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 44 Abs.2, § 174 Abs.1 lit.a Z.18 Forstgesetz 1975 Paragraph 44, Absatz 2,, Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich
ist, Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,00 80 Stunden § 174 Abs.1 Z.1 Forstgesetz 1975 € 400,00 80 Stunden Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00“ Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht Beschwerde mit folgendem Inhalt erhoben: „Ich erhebe innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der BH Zwettl unter *** und beantrage unter einem die unmittelbare Vorlage an das Verwaltungsgericht und begründe dies wie folgt. Mit Strafverfügung vom 8.3.2018, ***, zugestellt am 14.3.2018 wurde über mich wegen Verletzung der Vorschrift gem. § 174 Abs.1 Z.1. Forstgesetz 1975 eine Strafe in Höhe von € 400,- Geldstrafe verhängt, dazu möchte ich folgenden Sachverhalt bekämpfen und richtigstellen.Mit Strafverfügung vom 8.3.2018, ***, zugestellt am 14.3.2018 wurde über mich wegen Verletzung der Vorschrift gem. Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 eine Strafe in Höhe von € 400,- Geldstrafe verhängt, dazu möchte ich folgenden Sachverhalt bekämpfen und richtigstellen. Auch die Feststellung das ich gem. § 44 Abs. 2 Forstgesetzes 1975 die Schädlingsbekämpfung unterlassen hätte ist nicht richtig festgestellt und beurteilt.Auch die Feststellung das ich gem. Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetzes 1975 die Schädlingsbekämpfung unterlassen hätte ist nicht richtig festgestellt und beurteilt. Bekämpft wird das Straferkenntnis wegen Rechtswidrigkeit insbesondere werden mangelnde Tatsachenfeststellungen, mangelhafte Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht, wodurch ich in meinem konkreten Recht auf Feststellung der Schuldlosigkeit bezüglich des erhobenen Vorwurfes und Unbescholtenheit verletzt wurde. Mit Bescheid vom 14.8.2017 zu ***, zugestellt am 17.8.2017 wurde mir binnen einer Frist bis zum 1.9.2017 die bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den befallenen Holzgewächsen vorgeschrieben. Diese Tätigkeit setzt voraus das Aufarbeiten und das Entfernen des Schadholzes aus dem Wald. Also unmittelbar einen Tag nach der Rechtskraft des Bescheides (31.7.2017). Dazu ist festzuhalten, dass hier bereits ein viel zu kurzfristig angesetzter Termin vorgeschrieben wurde, gerade einmal die 14 tägige Rechtsmittelfrist abgewartet, wurde zusätzlich unmittelbar nach dem Einbringen der Vorstellung am 31.8.2017 sofort am 5.9.2017 eine neuerliche Erhebung vor Ort angeblich durchgeführt. (Am Donnerstag eingebracht, am Dienstag gleich die Vorortkontrolle) Die Behörde hat es wohl besonders eilig mit der Überprüfung meines Bescheides. Gleichzeitig wurde mit dem Bescheid vom 14.8.2017 die Drohung ausgesprochen unter den Anmerkungen, „Sollten Sie der auferlegten Verpflichtung nicht ordnungsgemäß und zeitgerecht nachkommen, haben Sie mit der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahren und eines Vollstreckungsverfahren zu rechnen”. Diese Vorgangsweise ist allerdings rechtswidrig, da ohnedies in der Begründung des Bescheides ausführlich darauf hingewiesen wurde und auch nicht in der Praxis so üblich bei anderen Forstbehörden. (unterzeichnet B, für uns nicht mehr verwunderlich, denn B hat in vielen Verfahren gegen unsere Familie ständig Strafverfahren mit Freude offensichtlich unterfertigt aber bis dato keine Erfolge erzielen können, wohl damit der neuerliche Versuch zu begründen ist). Bemerkenswert ist auch, warum man gerade von der BH Zwettl derartige Verfahren mit einem sehr hohen beachtlichen Zeitaufwand betrieben werden, und vorangetrieben werden und ein Waldbesitzer trotz der massiven geballten Ladung an zusätzlicher Arbeit und nicht gerade in der Hochsaison der Waldarbeit dazu aufgefordert wird zur normalen landwirtschaftlichen Arbeit samt Viehbetrieb die nötige Waldarbeit auch noch bewerkstelligen muss. Die von der Behörde gesetzte Frist in Höhe von 14 Tagen für die Schadholzaufarbeitung ist viel zu kurz und daher ist es mir nicht zumutbar gewesen, diese Aufarbeitung fristgerecht vorzunehmen. Wenn die Behörde keine ausreichende Frist für durchzuführende Maßnahmen einräumt ist der Bescheid mangels Zumutbarkeit als rechtswidrig zu betrachten. Selbzist wenn von der Behörde davon ausgegangen wird, dass binnen der 14 Tagen eine Fremdfirma zwingend zu beauftragen und umgehend mit der Bearbeitung des Schadholzes ebenso binnen dieser Frist dem Bescheid der Behörde nachkommen muss, ist einfach denkunmöglich, da doch selbst alle die Firmen, die dafür vorgesehen sind, selbst binnen einer derart kurzen Frist einfachhalber nicht daran gebunden sind und ihre Aufträge selbst nach Einlangen der Aufträge aufarbeiten kann. Auch ist dem entgegen zu halten, dass selbst die Behörde nicht binnen einer Frist von 14 Tagen im Stande ist und auch verfahrensrechtlich nicht möglich ist unter einem derart kurzen Zeitraum so zu reagieren, dass dieses von der Behörde geforderte Schadenausmaß wie im Bescheid gefordert selbst zu erfüllen im Stande ist, und wenn der Käfer bereits binnen einer kurzen Frist von ein paar Tagen, einen enormen Schaden im Waldbestand anrichtet, und die Bäume binnen dieser kurzen Tagesfrist bereits abgestorben sind, so stellen gerade diese abgestorbenen Bäume ja keine Gefahr mehr dar für den restlichen Baumbestand und können ohneweiters im Bestand stehen bleiben. Wie es somit zu den von den errechneten 30 fm Schadholz gekommen ist, bzw. festgestellt wurde, ist nicht nachvollziehbar und ist doch nur auf einer Schätzung zurückzuführen, die in meinem Fall nicht nachvollziehbar ist. Tatsächlich wurde der Vorstellung mit Bescheid vom 8.9.2017 zugestellt am 12.9.2017 erwartungsgemäße keine Folge gegeben und gleichzeitig mit diesem Bescheid die Androhung der Ersatzvornahme zugestellt. Allerdings wurde in der Androhung der Ersatzvornahme vom 8.9.2017 doch bemerkenswerter Weise meiner in der Vorstellung zusätzlichen geforderten Fristverlängerung bis 31.10.2017 zumindest bis zum 25.9.2017 stattgegeben um die Möglichkeit auch der restlosen Aufarbeitung und des Abtransportes nachzukommen. Doch die von der Behörde zugesagte Frist wurde zeitgleich mit der Einleitung des Verwaltungsstrafverfahrens mit der Strafverfügung vom 13.9.2017 zu ***, also noch innerhalb der offenen Frist eingeleitet. Dieser Umstand ist rechtswidrig und wurde auch durch meinen Einspruch bekämpft und durch die Vorstellung des Bescheides ebenfalls. Hier fehlt es eindeutig an einer mangelnden Tatsachfeststellung und der aufrichtigen Widergabe des tatsächlichen Geschehensablaufes. Ebenfalls, dass ich die Vorstellung des Bescheides persönlich bei der BH Zwettl mit Eingangsstempel noch am 31.8.2017 abgegeben habe und die Forstbehörde ersucht habe einen gemeinsamen Termin der Begehung des Waldgrundstückes vorgeschlagen habe, wurde mir verwehrt und wurde nicht gewollt und somit eine Begehung der Forstbehörde auf meinem Grundstück alleine vorgenommen, so lt. Akt. Doch um einen rechtskonformen Ablauf des Verfahrens zu erhalten, müsste die Behörde das Einvernehmen mit dem Beschuldigten suchen und auch ihm die Möglichkeit persönlich geben zu können sich gegen die Anschuldigungen auch wehren zu können und nicht nur schriftlich zuvor mit einem Bescheid sondern vielmehr durch einen zwingenden Lokalaugenschein der gemeinsam per Termin festgelegt wird und Iösungsorientiert und zielführend sein soll, denn schließlich macht der Borkenkäfer nicht an einer Grundstücksgrenze halt und greift den Nachbarwald nicht an, weil ihm der Waldbesitzer vielleicht besser zu Gesicht steht sondern vielmehr befällt der Käfer gerade Waldbestände, die bei einer herkömmlichen Pflege zwar nicht gleich erkannt werden können wenn die Bäume noch schon grün sind, sondern erst erkannt werden, wenn tatsächlich die Baumstämme erste Löcher aufweisen, der Baum noch immer in voller Nadelpracht ersichtlich ist und dann innerhalb einer Woche das gesamte Rindenmaterial durch den Befall des Borkenkäfers am Baumstamm abzufallen droht und erst danach die Nadeln braun abfallen. Wenn somit nicht wöchentlich sämtliche Waldbestände kontrolliert werden, lässt sich diese Naturkatastrophe nicht verhindern. Gerade hier sollte eigentlich die Forstbehörde zuerst aufklärend entgegenwirken und erst im Anschluss, wenn eventuell nicht jeder Waldbesitzer gewillt ist dagegen anzukämpfen rechtliche Schritte einzuleiten. Hier einen Schuldigen zu suchen ist schon eine Diskriminierung einem Waldbesitzer gegenüber der ständig bestrebt ist sämtliche Waldbestände dauerhaft in Ordnung zu halten und dies durch die Holzverträge auch nachweislich zur Kenntnis bringen kann. Die Behörde sollte aufklärend wirken und ihre Mithilfe bekunden und nicht nur Strafen ausstellen, die weitaus überzogen und nicht einmal nach einem Rechenschema bzw. einem entsprechenden Schadensanfall gerechtfertigt sind, sondern aus reiner Willkür offensichtlich ausgestellt werden. Nur so ist es erklärbar, die unterschiedlichen Strafbemessungen und bei Nachfrage man darüber keine Auskunft darüber erhält. Dabei hätte allerdings die Behörde feststellen müssen, und im Bescheid bereits durch die Bildaufnahmen der Behörde bestätigt, dass hier sehr wohl bereits mit dem Aufarbeiten des Schadholzes begonnen wurde und auch abtransportiert wurde und technisch dadurch bekämpft wurde durch Spritzung zusätzlich, allerdings von der Behörde nicht berücksichtigt wurde selbst im Bescheid vom 8.9.2017 und auch nicht in der Androhung der Ersatzvornahme und gleichzeitig dazu im Strafverfahren. Daher wird mangelhafte Beweiswürdigung im Bescheid festgehalten. Selbst der Umstand, dass ich erst aufgrund der Zustellung des Bescheides vom 8.9.2017 am 12.9.2017 selbst erst Kenntnis darüber erlangt habe, dass die Behörde offensichtlich bereits am 5.9.2017, (also unmittelbar der nächste Außentermin, denn die Vorstellung ist am Donnerstag, 31.8.2017 erst abgegeben worden, und die Besichtigung hat bereits angeblich am 5.9.2017 stattgefunden, und obwohl wir gleichzeitig mit anderen Waldstücken und noch viel größeren Schadholzbeständen beschäftigt waren, es der Behörde auch nachweislich zu Kenntnis gebracht wurde, die beinahe fertige Aufarbeitung rechtlich nicht gewürdigt wurde und mir Säumigkeit vorgeworfen wird, die nun im Strafverfahren als gerechtfertigt dargestellt wird und zu deren Zahlung ich nun verpflichtet werden soll. Dazu möchte ich noch die mangelnde Tatsachenfeststellung der Behörde festhalten, denn im gegenständlichen Fall hätte aufgrund der gesamten zeitlichen Ablauf ab Zustellung des Bescheides vom 17.8.2017 und aufgrund meiner detaillierten Angaben festgestellt werden müssen, das die Anweisungen der Behörde sehr wohl beachtet wurden, das Aufarbeiten bereits begonnen wurde und der Abtransport so weit als möglich und bereits auch nahezu fertig waren und durch meiner Zuversicht bestärkt waren aufgrund des Telefonates mit der Landesregierung NÖ infolge des Bescheides, aufgrund der in diesem Jahr verstärkten Wetterkapriolen und der ständigen neuen sehr kurzfristigen ausgebrochen Käferbefallenen Stellen der Waldbestände es dem Besitzer sehr erschweren, binnen der kurzen Frist von nicht einmal 14 Tagen einen Bescheid fristgerecht zu erfüllen, ist schon eine besondere Aufgabe, die auch als solches anerkannt werden sollte von der Behörde. Selbst der Umstand, dass ich sehr wohl auch eine Fremdfirma beauftragt habe mit der Aufarbeitung des Schadholzes es der Firma aber binnen der kurzfristigen Zeit nicht möglich war diese Arbeiten zu erfüllen, wurde ebenso wenig gewürdigt, auch der Abtransport des Schadholzes von der Behörde nicht anerkannt wurde, und wenn selbst die Behörde durch die Androhung der Ersatzvornahme eine Fremdfirma beauftragt, so wäre nicht binnen 15 Tagen dies möglich gewesen. Dazu wäre ein gewisser Zeitrahmen nötig. Da wir erst im Mai fertig wurden mit der Waldarbeit und bereits im Juni 2017 abermals ständig mit dem Aufarbeiten des Schadholzes beschäftigt waren, obwohl ich noch so ganz nebenbei einen landwirtschaftliche Betrieb mit Viehwirtschaft auch noch führen muss und es bekanntlich in den Sommermonaten einen Mehraufwand durch die Tätigkeit in der Landwirtschaft gibt, habe ich versucht so gut als möglich den durch den Wetterverlauf sehr günstigen Käferflug in den Griff zu bekommen, was allerdings letztlich dadurch gescheitert ist, dass der immer ständigen neuen befallenen Stellen nicht binnen einer 14 tägigen Frist dies möglich war. Aus diesem Grunde spreche ich hier von einem willkürlichen Schikaneverfahren, zum zusätzlichen Arbeitsaufwand kommen noch die Rechtsmittelfristen einzuhalten und die ständigen Einsprüche zu schreiben. Gerade weil der Abtransport der Behörde nicht fristgerecht erschienen ist, kann ich doch nicht die Strafkosten die ich nun zu bezahlen habe an das Sägewerk weiterverrechnen! Auch diese Firmen waren allesamt überfordert mit der Wettersituation und deren Folgen. Hier kann man doch von einer höheren Gewalt ausgehen und einfach mal menschlich vorgehen und nicht auch noch zusätzlich für die Staatskasse sorgen. Es ist bekannt, dass gerade in unserem Gebiet der Käferbefall am stärksten sich ausgebreitet hat binnen einer kurzen Zeit, allerdings den einzelnen Waldbesitzer heranzuziehen, grenzt schon an ein gewisses Maß an Schikane und zusätzlichen Stress durch das schriftliche Bekämpfen der Beschwerde anstatt die Aufräumarbeiten voranzutreiben nur um keine Fristen zu versäumen. Der Tag hat auch für mich nur eine gewisse Stundenanzahl sowie für alle daran Beteiligten auch. Auch dieser Umstand hätte durch die Behörde überprüft werden müssen, wurde genauso aber wie das gemeinsame Gespräch vergeblich gesucht. Wie dies bei den großen Forstbetrieben durchaus gemacht wird und gerade diese Betriebe auch längere Fristen zur Aufarbeitung erhalten, da die Aufräumarbeiten Fremdfirmen automatisch machen und so aufgrund der dortigen Bestände ständig beschäftigt sind, es für einen kleinen Betrieb so zusätzlich als erschwerend angerechnet werden muss, wenn gerade diese Firmen dort wo sie immer beschäftigt sind diese Auftraggeber vorgezogen werden, und die kleineren Betriebe dadurch benachteiligt werden. Dazu habe ich der Behörde mitgeteilt, dass dies bereits bei mir der Fall ist, eine Fremdfirma wurde beauftragt, allerdings war es binnen so kurzer Zeit nicht möglich den gesamten Bestand aufzuarbeiten, da selbst die Behörde wohl noch bei der Ausstellung des Bescheides vom 14.8.2017 von einem Ausmaß von 30 fm gesprochen hat, und selbst der Behörde bekannt sein muss, wenn sie dieses Ausmaß feststellt, dass nicht binnen der 14 tägigen Frist in Handarbeit diese Menge aufgearbeitet werden kann. So wird automatisch bei der Erstellung des Bescheides darauf abgezielt, dass der Waldbesitzer sich an eine Fremdfirma (Holzbringungsfirma) wenden muss, denn nur durch maschinelle Aufarbeitung ist binnen dieser Frist die gänzliche Aufarbeitung möglich. Der Bescheid der belangten Behörde ist auch deshalb mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die verhängte Strafe viel zu hoch erscheint und nicht gerechtfertigt ist, was im Folgenden aufgezeigt wird: Durch das Bearbeiten der Fremdfirma, wird automatisch der Verkaufserlös des Holzes gekürzt was der in diesem Strafverfahren ausgestellte Strafbetrag von € 400,-- daher noch weniger rechtfertigt. Hätte es dazu eine richtige bzw. ausreichende und tatsächlich festgestellte Beweiswürdigung gegeben, hätte dies im vorliegenden Verfahren berücksichtigt werden müssen. Es wurde nicht einmal begründet, aufgrund welcher Vorgaben sich das Strafausmaß errechnen lässt und warum gerade die €400,-- vorgeschrieben wurden, denn die von der Behörde festgestellten fm des Schadholzes sind einfach aus Schätzungen wohl abzuleiten, ohne jemals in einem Bescheid die Berechnungsgrundlage und wie das Ausmaß der geschädigten Fläche errechnet wurden nachweislich zur Kenntnis gebracht worden. Also reine Ermessensangelegenheit der Behörde. Daraus ist ableitbar, das mir aus reiner Willkür ein Verschulden von der Behörde vorgeworfen wurde, innerhalb einer bestimmten Frist durch die Festsetzung der Behörde ( gerademal 15 Tage) das Schadholz zu beseitigen (vom 14.8.2017 bis zum 1.9.2017) und eine aus meiner Sicht grobe Fahrlässigkeit nicht überprüft von der Behörde durch das willkürliche aufeinanderfolgen der ausgestellten Bescheide innerhalb kurzer Zeit (binnen einem Monat). Selbst der Fristerstreckungsantrag den ich gestellt habe, hat sich nicht ausschließlich auf die Androhung der Ersatzvornahme bezogen wie festgestellt, sondern vielmehr auf den nicht gerechtfertigten Fristenlauf und gerade auf die Aufräumarbeiten und natürlich auf die immer wieder neuen befallenen Stellen die es gerade nicht innerhalb der Frist möglich gemacht haben alles fristgerecht zu entfernen. Anmerken möchte ich dazu bzw. ersuche ich nun in der Entscheidung des LVwG NÖ festzuhalten, in welcher Verordnung oder in welchem Gesetz tatsächlich festgehalten ist, unter welcher Zeit diese Schädlingsbekämpfung tatsächlich zu erfolgen hat. Oder ist es vielmehr nur reines, Ermessen der Behörde und nicht gesetzlich vorgeschrieben? Dazu möchte ich festhalten, dass es zwar gem. § 5 Abs. 1 VSTG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, aber ebenso kann der Beschuldigte Schuldlosigkeit nachweisen und dies habe ich ausreichend nun getan wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt nachzuweisen, aber gerade das wurde von der Behörde durch ein mangelndes Beweisverfahren und einer mangelnden Tatsachfeststellung grob fahrlässig mir gegenüber vorgeworfen und festgestellt.Dazu möchte ich festhalten, dass es zwar gem. Paragraph 5, Absatz eins, VSTG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen, aber ebenso kann der Beschuldigte Schuldlosigkeit nachweisen und dies habe ich ausreichend nun getan wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt nachzuweisen, aber gerade das wurde von der Behörde durch ein mangelndes Beweisverfahren und einer mangelnden Tatsachfeststellung grob fahrlässig mir gegenüber vorgeworfen und festgestellt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand eine Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Das mich kein Verschulden trifft, wurde aus meiner Sicht glaubhaft dargestellt, dass ich nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, wenn es die Wettersituation nicht zulässt, und binnen kürzester Zeit sämtliche in der Umgebung liegende Waldbestände dem Käfer zum Opfer fallen und ich binnen einer derart kurzen Frist, wo nicht einmal die Rechtsmittelfristen abgewartet werden, ich zur Verantwortung gezogen werden kann, wo mir eigentlich kein Verschulden nachgewiesen worden ist. Selbst die Rechtsvermutung durch die behauptete Schuldlosigkeit und die beigebrachten Beweismitteln wurden von der Behörde nicht anerkannt. Die nicht fristgerechte getätigte Holzaufarbeitung ist mir daher nicht verwertbar, mangels Verschulden ist der Bescheid der Behörde mit Rechtswidrigkeit belastet. Mangelnde Beweiswürdigung ist festgestellt dadurch, dass von der Behörde nicht anerkannt wurde, dass bereits bei der Überprüfung, das Schadholz um geschnitten war, wie im Bescheid am Lichtbild ersichtlich ist und daraus erkennbar ist, das der Baumbestand sehr Jung eigentlich war, durch den Durchmesser der liegenden Baumstämme und der noch stehende Baumbestand der Schadholz aufweist, nicht nachvollzogen werden kann ob es sich hier tatsächlich um den von der Behörde festgestellten Schadholzbestand auf meiner Parzelle es sich handelt und wenn man sich die Lichtbilder ansieht auch wenn es sich hier tatsächlich um ein Ausmaß von 30 fm handeln soll, ist es schwer nachzuvollziehen wie sich diese berechneten Schadbemessung sich zusammensetzt. Hier hätte die Behörde umgehend mich als Waldbesitzer verständigen müssen, wenn vor Ort eine behördliche Überprüfung stattgefunden hätte, dies wurde aber verabsäumt. Von Amtswegen ist die Behörde nicht berechtigt, Schätzungen abzugeben über die geschädigten Bestände ohne einer gutachterlichen Feststellung, die in meinem Fall allerdings unterlassen wurde. Gerade weil im § 44 Abs. 1 des Forstgesetzes die Pflicht des Waldeigentümers besteht Forstschädlinge wirksam zu bekämpfen ist es unbestritten, dass ich bereits vor Erstellung bzw. der Ersterlassung des Bescheides durch die BH bereits begonnen habe das geschädigte Holz zu entfernen, allerdings aufgrund der Wettersituation (Hitzewelle, Dürre, starke und innerhalb kurzer Zeit Vermehrung des Käfers,) kann mir kein Verschulden nachgewiesen werden und trifft mich auch kein Verschulden, da ich doch in diesem Verfahren aus meiner Sicht glaubhaft dargestellt habe, das ich doch bemüht war, binnen der kurzen vorgegebenen Frist das Schadensausmaß in Grenzen zu halten, was allerdings nicht möglich war.Gerade weil im Paragraph 44, Absatz eins, des Forstgesetzes die Pflicht des Waldeigentümers besteht Forstschädlinge wirksam zu bekämpfen ist es unbestritten, dass ich bereits vor Erstellung bzw. der Ersterlassung des Bescheides durch die BH bereits begonnen habe das geschädigte Holz zu entfernen, allerdings aufgrund der Wettersituation (Hitzewelle, Dürre, starke und innerhalb kurzer Zeit Vermehrung des Käfers,) kann mir kein Verschulden nachgewiesen werden und trifft mich auch kein Verschulden, da ich doch in diesem Verfahren aus meiner Sicht glaubhaft dargestellt habe, das ich doch bemüht war, binnen der kurzen vorgegebenen Frist das Schadensausmaß in Grenzen zu halten, was allerdings nicht möglich war. lm Forstbescheid wurde mir keine angemessene Frist aufgrund des festgestellten Schadensausmaßes zuerkannt und erfolgte rein willkürlich und daher rechtswidrig ist. da es keine Grundlage dafür gibt. Gerade wegen der Wettersituation trifft mich kein Verschulden, das einer Verletzung der Verwaltungsvorschrift rechtfertigen würde. So ist es für mich eine Rechtsfrage, innerhalb welchen Zeitraum wie viele fm Schadholz entfernt werden müssen und ob es hier nicht doch unzumutbar ist, eine Fremdfirma zwingend zu beauftragen um lt der Behörde firstgerecht binnen 15 Tagen den Bescheid als erfüllt anzuerkennen. Selbst der Umstand, dass ich das Schadholz das befallen war bereits vor Bescheidausstellung 14.8.2017 um geschnitten und abtransportiert hatte, es chemisch bekämpft habe, und alles Mögliche verzweifelt versucht habe der Situation Herr zu werden, aber nicht möglich war, habe ich doch aus meiner Sicht alles versucht initiativ durch eigener Aufarbeitung auch der Behörde glaubhaft darzulegen versucht, was gerade für die Einstellung des Verfahrens doch wesentlich ist. Aber der Umstand, dass alle umliegenden Waldgrundstücke ebenfalls betroffen waren und nicht sofort aufgearbeitet wurden, und offensichtlich nicht dem selben Schicksal der Bescheidverfolgung ausgesetzt waren und das umliegende Schadholz nach wie vor dort steht, wurde von Seitens der Behörde nicht berücksichtigt. Umgehend nach dem Erhalt des forstpolizeilichen Auftrages habe ich zusätzlich mich um Fremdfirmen bemüht und dies auch der Behörde am 31.8.2017 persönlich zusätzlich noch mitgeteilt was aber nun schlussendlich nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 VSTG gewürdigt wurde.Selbst der Umstand, dass ich das Schadholz das befallen war bereits vor Bescheidausstellung 14.8.2017 um geschnitten und abtransportiert hatte, es chemisch bekämpft habe, und alles Mögliche verzweifelt versucht habe der Situation Herr zu werden, aber nicht möglich war, habe ich doch aus meiner Sicht alles versucht initiativ durch eigener Aufarbeitung auch der Behörde glaubhaft darzulegen versucht, was gerade für die Einstellung des Verfahrens doch wesentlich ist. Aber der Umstand, dass alle umliegenden Waldgrundstücke ebenfalls betroffen waren und nicht sofort aufgearbeitet wurden, und offensichtlich nicht dem selben Schicksal der Bescheidverfolgung ausgesetzt waren und das umliegende Schadholz nach wie vor dort steht, wurde von Seitens der Behörde nicht berücksichtigt. Umgehend nach dem Erhalt des forstpolizeilichen Auftrages habe ich zusätzlich mich um Fremdfirmen bemüht und dies auch der Behörde am 31.8.2017 persönlich zusätzlich noch mitgeteilt was aber nun schlussendlich nicht im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VSTG gewürdigt wurde. Beweisanträge: Als nochmaligen Beweisantrag lege ich die Rechnung der chemischen Behandlung vor die eindeutig noch vor Erstellung des Bescheides der BH Zwettl vom 14.8.2017 zeigt und auch Anwendung gefunden hat auf meinem Grundstück zur nachhaltigen Schädlingsbekämpfung. Aber gegen die Wettersituation kann ich nichts dafür und trifft mich auch kein Verschulden. Auch wurde bereits neuerlich Anfang Juli ein aufrechter Vertrag mit dem Sägewerk verlängert und am 19.7.2017 vereinbart und nach dem Betriebsurlaub des Sägewerkes auch schriftlich festgehalten wurde, wurde genauso wenig anerkannt. Aber auch die Sägewerksbetriebe sind überlastet und mit dem vielen Schadholz überfordert und nicht desto trotz auch urlaubsbedingt und gerade in den Sommermonaten werden diese für einige Zeit geschlossen und der Abtransport steht still, da kann doch nicht von seitens der Behörde die Schuldensfrage alleine auf den Beschuldigten abgewälzt werden. Genauso nach dem Motto, der Beamte kann in Urlaub gehen wann er will, aber der Firmenbesitzer hat immer alle Auflagen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen. Dies hätte durch eine gemeinsame Begehung bzw. eines gemeinsamen Gespräches leichtens beseitigt werden können allerdings ist hier die Behörde nicht gewillt den gemeinsamen Konsens zu suchen. Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung: Die rechtliche Ausführung im Straferkenntnis vom 8.3.2018 ist somit lediglich eine Abschrift des Bescheides vom 14.8.2017 in welchem die Behörde versucht mir schuldhaftes Verhalten vorzuhalten ohne selbst eine volle Beweiswürdigung zu treffen, obwohl die Behörde hier verkennt, dass sie selbst binnen der auferlegten Fristverlängerung im Androhung der Ersatzvornahme den 25.9.2017 vorgibt und trotzdem noch vor der Androhung das Strafverfahren bereits ein Strafverfahren eingeleitet hat mit 13.9.2017, ist tatsächlich der Sachverhalt bewusst unrichtig dargestellt und daher führt dies zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Selbst wenn die Behörde zu damaligen Zeitpunkt eine gemeinsame, wie beantragt örtliche Begehung in meinem Beisein veranlasst hätte, hätte die Behörde erkennen müssen, dass bereits innerhalb der vorgegebenen Frist bereits der gesamte Waldbestand auf dieser Parzelle aufgearbeitet wurde und kein Baum mehr übriggeblieben war. Abschließend sei noch festgehalten, dass selbst die Behörde sich bis zur Ausstellung des Straferkenntnisses vom 8.3.2018 bemerkenswert lange sich Zeit gelassen hat, obwohl das Verfahren bereits am 13.9.2017 mit der Strafverfügung eingeleitet wurde. Also ein halbes Jahr danach. Hat die Behörde hier nicht eindeutig auch einen kurzen Fristenlauf zu erfüllen und hätte hier nicht das Straferkenntnis unmittelbar nach meinem fristgerecht eingebrachten Einspruch vom 19.9.2017 ausgestellt werden müssen, wenn dieser Einspruch ebenso nicht gewürdigt wird und ich diesen auch binnen 2 Wochen entsprechen musste. Bemerkenswerter Weise gerade zur selben Zeit als die Ladung zur Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes NÖ des forstpolizeilichen Auftrages zur Schädlingsbekämpfung der Beschwerde vom 9.10.2017 zu LVwG-SV-1264/0001-2017 zu diesem Verfahren ergangen ist. Hier liegt eindeutig ein Missstand in der Verwaltung vor, denn die Behörde hätte bereits meinem Einspruch vom 19.9.2017 entsprechend das Verwaltungsstrafverfahren einstellen müssen. Ich stelle daher neuerlich nachstehende ANTRÄGE Der Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit zu beheben und das Verfahren einzustellen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben Oder eine mündliche Verhandlung durchführen und die Verschuldensfrage klären zu können.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des § 44 Abs.1 VwGVG am 16.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, innerhalb derer die Verfahrensakte und das Erkenntnis des LVwG-AV-1264/001-2017, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen wurden.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat in Entsprechung des Paragraph 44, Absatz eins, VwGVG am 16.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, innerhalb derer die Verfahrensakte und das Erkenntnis des LVwG-AV-1264/001-2017, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen wurden. Auf Grund des durchgeführten Sachverhaltes sieht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt als erwiesen an: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 14.08.2017, Zl. ***, wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin beauftragt, bekämpfungstechnische Behandlungsmaßnahmen an den mit Forstschädlingen (Kupferstecher, Buchdrucker) befallenen und gefährdeten Holzgewächsen oder dem Holz (Ausmaß von ca. 30 fm) auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, Bezirk Zwettl NÖ, bis zum 01.09.2017 durchzuführen. Diese (durch Bescheid) aufgetragenen Maßnahmen hat die Beschwerdeführerin nicht durchgeführt. Das befallene Schadholz wurde bis zum 05.09.2017 nicht bekämpfungstechnisch behandelt. Dies ergibt sich insbesondere auf Grund des Verfahrensaktes und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Ergänzend wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin gegen den Mandatsbescheid Vorstellung erhoben hatte. Die belangte Behörde hat unmittelbar nach Erhebung der Vorstellung ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Der Mandatsbescheid ist daher nicht außer Kraft getreten. Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der
2 AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar (vgl. auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Das nach Erhebung einer Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid - der
Paragraph 57, Absatz 2, AVG nur bei Vorschreibung einer Geldleistung aufschiebende Wirkung zukommt - durchzuführende Ermittlungsverfahren dient dazu, um auf Grundlage des unter Wahrung des Parteiengehörs ermittelten Sachverhaltes in der Weise bescheidmäßig neu zu entscheiden, dass ausgesprochen wird, ob das Mandat aufrecht bleibt, behoben (beseitigt) oder abgeändert wird. Prozessgegenstand des Verfahrens über die Vorstellung ist somit das erlassene Mandat; dieses ist in jeder Richtung, d.h. in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht sowie auf die zweckmäßige Ermessensübung, zu überprüfen. Der über die Vorstellung erlassene Bescheid ist nach den allgemeinen Regeln über das Beschwerdeverfahren mit Beschwerde bekämpfbar vergleiche auch VwGH vom 10.10.2003, 2002/18/0241). Dies hat die belangte Behörde auch mit dem Bescheid vom 08.09.2017, ***, wahrgenommen. Der in diesem Bescheid beantragten Fristverlängerung wurde wegen Gefahr im Verzug keine Folge gegeben.Dies hat die belangte Behörde auch mit dem Bescheid vom 08.09.2017, , ***, wahrgenommen. Der in diesem Bescheid beantragten Fristverlängerung wurde wegen Gefahr im Verzug keine Folge gegeben. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. April 2018, LVwG-AV-1246/001-2018, abgewiesen.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. April 2018, , LVwG-AV-1246/001-2018, abgewiesen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu prüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu prüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 44 Abs. 2 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 44, Absatz 2, Forstgesetz 1975 lautet: „Sind durch die Schädlingsgefahren auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführenden Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.“
1 lit.a Z 18 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer
Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18, Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die
Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterlässt oder einer
Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens konnte als erwiesen angesehen werden, dass die Beschwerdeführerin den vollstreckbaren forstpolizeilichen Auftrag der belangten Behörde vom 14.08.2017, ***, nicht rechtzeitig (bis 01.09.2017) nachgekommen ist. Bereits daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht begangen hat. Wenn die Beschwerdeführerin einwendet, es sei ihr innerhalb der kurzen Frist zur Haupternte eine fristgerechte Beseitigung des Schadholzes nicht möglich gewesen, bzw. habe sie chemische Bekämpfungsmaßnahmen gesetzt (dazu legt sie eine Rechnung aus dem Jahre 2013 über den Kauf von 1l Bekämpfungsmittel vor, sowie eine Farbkopie eines Lichtbildes über einen Holzstoß, davor abgebildet sind 2 Kanister ohne Datum), so hat der forstfachliche Amtssachverständige zur Zumutbarkeit der Erfüllung des forstpolizeilichen Auftrages Folgendes ausgeführt: „Zur Vermeidung einer Massenvermehrung rindenbrütenden Borkenkäfern ist es gerade in der Hauptflugzeit der rindenbrütenden Borkenkäfer, welche von Mai bis Oktober andauert, unabdingbar, befallene Bäume schnellstmöglich zu fällen und entweder sofort aus dem Wald heraus zu bringen oder die gefällten Stämme durch Entfernen der Rinde oder durch besprühen mit Insektiziden brutuntauglich zu machen bzw. dadurch die Käferbrut zu vernichten. Die Leistung einer Person in der motormanuellen Aufarbeitung von Fichtenstangenhölzern beträgt etwa 1,5 Sunden je Erntefestmeter und Person. Für die Aufarbeitung einer Holzmenge von 30 Efm der Beschwerdeführerin (BF) hätte daher eine Person mit der Motorsäge etwa 45 Stunden benötigt. Werden zwei Personen mit dieser Aufarbeitung befasst, würde sich der Aufwand naturgemäß halbieren und , der Einsatz wäre in etwa der Hälfte der Zeit zu bewältigen. Beim Einsatz mehrerer Personen würde sich der zeitliche Aufwand insgesamt vor Ort dementsprechend weiter reduzieren. Aus forstfachlicher Sicht ist jedoch auch der Zeitaufwand für eine Person, aufgeteilt auf 14 Tage Aufarbeitungsfrist, in der Forstwirtschaft üblich und bewältigbar. Auch wäre es möglich gewesen, die befallenen Bäume lediglich zu fällen, mit zugelassenen Insektiziden zu besprühen und solange im Wald zu belassen, bis die Erntetätigkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs der BF den Abtransport bzw. die weitere Verarbeitung des angefallenen Schadholzes erlaubt hätten. Das bloße Fällen und Behandeln der gefällten Holzmenge wäre jedenfalls in der vorgegebenen Fist möglich gewesen, der Aufwand hierfür beträgt ungefähr die Hälfte der Zeit für eine fachgerechte Aufarbeitung.“ Auch geht der Einwand, sie habe im Bezirk *** keine „Fremdkräfte“ zur Bekämpfung stellig machen können, ins Leere, da sie diesfalls verpflichtet gewesen wäre, ihre Suche örtlich zu erweitern. Schließlich war dem Antrag auf Ablehnung des im AV-Verfahren bereits gutachterlich tätig gewordenen forstfachlichen Amtssachverständigen keine Folge zu geben, weil kein Befangenheitsgrund ersichtlich ist und das im AV-verfahren fachlich fundierte Gutachten keinesfalls eine Befangenheit hervorruft, weil es zu Ungunsten der Beschwerdeführerin ausgefallen ist. Auch konnte die Einvernahme des nunmehr im Ruhestand befindlichen Forstaufsichtsorgan C entfallen, weil der vorliegende Sachverhalt hinreichend feststeht. Die gegenständliche Übertretung ist ein Unterlassungsdelikt und ist daher von einer Fahrlässigkeit jedenfalls auszugehen. Die Beschwerdeführerin hat daher die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch zu verantworten.
1 Z 1 Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen, zu ahnden.
Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer eins, Forstgesetz 1975 sind Übertretungen in den Fällen der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen, zu ahnden. Zur Strafzumessung ist festzuhalten:
G idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Mildernd und erschwerend war hierbei nichts zu werten. Die konkret verhängte Strafe erscheint daher (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um die Beschwerdeführerin und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Dies selbst unter der Annahme ungünstiger Einkommensverhältnisse. Im gegenständlichen Fall konnte die verhängte Strafe aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich nicht herabgesetzt werden, da seitens der Erstbehörde ohnedies eine im untersten Bereich des zur Verfügung stehenden Strafrahmens liegende Geldstrafe verhängt wurde und andererseits die gegenständliche Verwaltungsübertretung geeignet war andere forstliche Gewächse zu gefährden. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist.Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.918.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.