GVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.10.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:„Der Berufung wird
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.08.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass der Spruchpunkt 1.: „Die Baubehörde untersagt Ihnen hiermit folgendes Vorhaben: Die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1 lt. Skizze) aus der Bauanzeige vom 16.03.2017“, ersatzlos aufgehoben wird.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 03.10.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:, „Der Berufung wird
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 17.08.2017, GZ: ***, dahingehend abgeändert, dass der Spruchpunkt 1.: „Die Baubehörde untersagt Ihnen hiermit folgendes Vorhaben: Die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1 lt. Skizze) aus der Bauanzeige vom 16.03.2017“, ersatzlos aufgehoben wird., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Zum bisherigen Gang des baubehördlichen Verfahrens: Mit Schreiben vom 14.03.2017 – bei der Marktgemeinde *** am 16.03.2017 eingelangt – zeigte der Beschwerdeführer an, auf dem Grundstück ***, eine Solaranlage und eine PV-Anlage mit 24 Volt zu errichten. Es werde ersucht, die Baumaßnahme als anzeigepflichtiges Vorhaben zur Kenntnis zu nehmen. Mit Schreiben vom 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die noch ausständigen Unterlagen bis spätestens 26.04.2017 vorzulegen, nämlich die Darstellung der Situierung der Solaranlage und der PV-Anlage mit Abständen zu den Grundgrenzen am Lageplan, Skizze der Ausführung und Grundriss, Ansicht und Schnitt, Angabe der Fläche (Länge und Breite) sowie Angabe der jeweiligen Leistung und der Art der Verankerung und Fundierung. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 5 NÖ BO 2014 bekanntgegeben, dass zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen notwendig ist. Sofern die angeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird die Bauanzeige
3 AVG zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 12.04.2017 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die noch ausständigen Unterlagen bis spätestens 26.04.2017 vorzulegen, nämlich die Darstellung der Situierung der Solaranlage und der PV-Anlage mit Abständen zu den Grundgrenzen am Lageplan, Skizze der Ausführung und Grundriss, Ansicht und Schnitt, Angabe der Fläche (Länge und Breite) sowie Angabe der jeweiligen Leistung und der Art der Verankerung und Fundierung. Gleichzeitig wurde in diesem Schreiben unter Bezugnahme auf Paragraph 15, Absatz 5, NÖ BO 2014 bekanntgegeben, dass zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen notwendig ist. Sofern die angeführten Unterlagen nicht vorgelegt werden, wird die Bauanzeige
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 24.04.2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Fristverlängerung. Am 16.05.2017 erfolgte seitens des Beschwerdeführers die Nachreichung der Unterlagen, nämlich ein Grundriss, ein Schnitt, eine Ansicht sowie Ausführungen zur Verankerung und Fundamentierung. Diese Unterlagen langten am 16.05.2017 bei der Baubehörde I. Instanz ein. Am 16.05.2017 erfolgte seitens des Beschwerdeführers die Nachreichung der Unterlagen, nämlich ein Grundriss, ein Schnitt, eine Ansicht sowie Ausführungen zur Verankerung und Fundamentierung. Diese Unterlagen langten am 16.05.2017 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz ein. Mit Schreiben vom 09.06.2017 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der Unterlagen festgestellt wurde, dass nur die Photovoltaikanlage am Dach des Nebengebäudes nach Vorlage einer Skizze mit Angabe der Fläche und der Leistung sowie die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung genehmigt werden kann. Zur Vorlage wird eine Frist bis spätestens 03.07.2017 gesetzt. Sofern die Unterlagen nicht binnen der vorangeführten Frist vorgelegt werden, wird die Bauanzeige
3 AVG zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 09.06.2017 teilte die Baubehörde dem Beschwerdeführer mit, dass nach Prüfung der Unterlagen festgestellt wurde, dass nur die Photovoltaikanlage am Dach des Nebengebäudes nach Vorlage einer Skizze mit Angabe der Fläche und der Leistung sowie die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung genehmigt werden kann. Zur Vorlage wird eine Frist bis spätestens 03.07.2017 gesetzt. Sofern die Unterlagen nicht binnen der vorangeführten Frist vorgelegt werden, wird die Bauanzeige
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 mitgeteilt, dass die Liegenschaft *** laut derzeit gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland „Geb“ ausgewiesen ist und aufgestellte Photovoltaikanlagen laut § 20 Abs. 2 Z 21 NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nur bei entsprechender Größe in der Widmung „Grünland-Photovoltaikanlagen“ errichtet werden dürfen, weshalb die Baubehörde beabsichtige, die Bauanzeige für den Teilbereich der aufgestellten Photovoltaikanlage zwischen Wohnhaus und Nebengebäude auf Grund des Widerspruchs zur Flächenwidmung laut § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 zu untersagen. Mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde unter Bezugnahme auf Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 mitgeteilt, dass die Liegenschaft *** laut derzeit gültigem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland „Geb“ ausgewiesen ist und aufgestellte Photovoltaikanlagen laut Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 21, NÖ Raumordnungsgesetz 2014 nur bei entsprechender Größe in der Widmung „Grünland-Photovoltaikanlagen“ errichtet werden dürfen, weshalb die Baubehörde beabsichtige, die Bauanzeige für den Teilbereich der aufgestellten Photovoltaikanlage zwischen Wohnhaus und Nebengebäude auf Grund des Widerspruchs zur Flächenwidmung laut Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 zu untersagen. Dem Beschwerdeführer werde eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt, unter Hinweis darauf, dass der Untersagungsbescheid auf Grundlage der Vorabprüfung erlassen werde, soweit nicht die Stellungnahme anderes erfordere. Seitens des Beschwerdeführers wurde eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Aufnahme und die Bewertung der statischen Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage und Solaranlage eingereicht, welche bei der Marktgemeinde *** am 04.07.2017 eingelangt ist. Am 17.08.2017 erließ der Bürgermeister den erstinstanzlichen Bescheid und untersagte die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1 lt. Skizze) betreffend die Bauanzeige vom 16.03.2017
6 NÖ BO 2014.Am 17.08.2017 erließ der Bürgermeister den erstinstanzlichen Bescheid und untersagte die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1 lt. Skizze) betreffend die Bauanzeige vom 16.03.2017
Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014. In selbigem Bescheid nahm die Baubehörde die Errichtung der Solaranlage (Vorhaben 2 lt. Skizze) sowie der PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes (Vorhaben 3 lt. Skizze)
7 NÖ BO 2014 zur Kenntnis. In selbigem Bescheid nahm die Baubehörde die Errichtung der Solaranlage (Vorhaben 2 lt. Skizze) sowie der PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes (Vorhaben 3 lt. Skizze)
Paragraph 15, Absatz 7, NÖ BO 2014 zur Kenntnis. Die Untersagung betreffend Vorhaben 1 laut Skizze begründet die Baubehörde I. Instanz damit, dass zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und Nebengebäude,
6 ROG 2014 die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht zulässig sei, da am gegenständlichen Anwesen die Widmung Grünland „Geb“ verordnet sei. Die diesbezüglich eingeholte Rechtsauskunft von der Abteilung *** des Landes NÖ vom 18.05.2017 bestätige dies.Die Untersagung betreffend Vorhaben 1 laut Skizze begründet die Baubehörde römisch eins. Instanz damit, dass zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und Nebengebäude,
Paragraph 20, Absatz 6, ROG 2014 die Errichtung einer Photovoltaikanlage nicht zulässig sei, da am gegenständlichen Anwesen die Widmung Grünland „Geb“ verordnet sei. Die diesbezüglich eingeholte Rechtsauskunft von der Abteilung *** des Landes NÖ vom 18.05.2017 bestätige dies. Zumal die angezeigte PV-Anlage der Widmung widerspreche, war diese zu untersagen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Über diese Berufung entschied der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** mit hier angefochtenem Bescheid vom 03.10.2017, GZ: ***, und wies die Berufung ab. Begründend führt die Baubehörde II. Instanz aus, dass am 16.03.2017 vom Beschwerdeführer eine Bauanzeige über die geplanten Bauvorhaben, Solaranlage und PV-Anlage 24 Volt, ein Foto mit Maßangaben sowie ein Orthofoto mit Situierung der Vorhaben, vorgelegt worden sei. Die Unterlagen seien geprüft worden und seien dem Beschwerdeführer am 12.04.2017 die festgestellten Mängel zur Behebung mitgeteilt worden. Die am 16.05.2017 nachgereichten Unterlagen ergaben nach Prüfung, dass die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung und die geplante PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes zur Kenntnis genommen werden können. Die geplante PV-Anlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und Nebengebäude, jedoch
6 ROG 2014 nicht zulässig sei, da am gegenständlichen Anwesen die Widmung Grünland „Geb“ verordnet sei. Die diesbezügliche Rechtsauskunft sei von der Abteilung *** des Landes NÖ bestätigt worden.Begründend führt die Baubehörde römisch zwei. Instanz aus, dass am 16.03.2017 vom Beschwerdeführer eine Bauanzeige über die geplanten Bauvorhaben, Solaranlage und PV-Anlage 24 Volt, ein Foto mit Maßangaben sowie ein Orthofoto mit Situierung der Vorhaben, vorgelegt worden sei. Die Unterlagen seien geprüft worden und seien dem Beschwerdeführer am 12.04.2017 die festgestellten Mängel zur Behebung mitgeteilt worden. Die am 16.05.2017 nachgereichten Unterlagen ergaben nach Prüfung, dass die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung und die geplante PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes zur Kenntnis genommen werden können. Die geplante PV-Anlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und Nebengebäude, jedoch
Paragraph 20, Absatz 6, ROG 2014 nicht zulässig sei, da am gegenständlichen Anwesen die Widmung Grünland „Geb“ verordnet sei. Die diesbezügliche Rechtsauskunft sei von der Abteilung *** des Landes NÖ bestätigt worden. Mit Schreiben vom 09.06.2017 sei dem Beschwerdeführer das Ergebnis mitgeteilt und eine statische Berechnung, welche am 04.07.2017 eingelangt sei, gefordert worden.
AVG sei dem Anzeigeleger Parteiengehör vor Bescheiderlassung gewährt worden.
Paragraph 45, AVG sei dem Anzeigeleger Parteiengehör vor Bescheiderlassung gewährt worden.
2 Z 21 ROG 2014 dürfen Photovoltaikanlagen im Grünland nur in der Widmung „Grünland-Photovoltaikanlagen“ und nur mit mehr als 50 kW errichtet werden.
Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 21, ROG 2014 dürfen Photovoltaikanlagen im Grünland nur in der Widmung „Grünland-Photovoltaikanlagen“ und nur mit mehr als 50 kW errichtet werden.
6 NÖ BO 2014 habe die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben insbesondere den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, des NÖ Kanalgesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, widerspreche.
Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 habe die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen, wenn das Vorhaben insbesondere den Bestimmungen der NÖ Bauordnung, des NÖ Raumordnungsgesetzes, des NÖ Kanalgesetzes oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze, widerspreche. Die angezeigte PV-Anlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude, sei zu untersagen gewesen, weil die Widmung nicht entsprochen habe. Die beiden angezeigten Vorhaben 2 und 3, Solaranlage und PV-Anlage am bestehenden Nebengebäude, entsprechen den gesetzlichen Vorgaben und seien daher zur Kenntnis genommen worden. Die belangte Behörde gelange zum Ergebnis, dass feststehe, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden dem § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 widerspreche. Daher sei
6 NÖ BO 2014 der Antrag zu untersagen gewesen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Die belangte Behörde gelange zum Ergebnis, dass feststehe, dass die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden dem Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 widerspreche. Daher sei
Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 der Antrag zu untersagen gewesen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass nach geltendem Recht nur PV-Anlagen ab einer Engpassleistung von mehr als 50 kW eine Widmung „Grünland-Photovoltaik“ benötigen. Weiters habe er keine Teilbereiche, sondern eine Gesamtanlage eingereicht, welche diese Leistung nicht annähernd erreiche. Bei 2 kW Leistung bestehe kein Widerspruch zu geltendem Recht. Es finde sich weder in der BO NÖ, noch in der Raumordung NÖ ein Verbot von PV-Anlagen unter 50 kW Engpassleistung im Grünland.Es finde sich weder in der BO NÖ, noch in der Raumordung NÖ ein Verbot von , PV-Anlagen unter 50 kW Engpassleistung im Grünland. Nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Rechts, sei die Behörde verpflichtet gewesen, ihn innerhalb von vier Wochen ab Erhalt schriftlich zu verständigen, ob Unterlagen nachzureichen seien, dies sei versäumt worden. Es gelte das Datum des erstmaligen Zustellversuches und nicht das Datum des Schreibens der Behörde – Zustellung außerhalb der gesetzlichen Frist. Eine Abweisung habe demnach innerhalb von acht Wochen zu erfolgen, welche versäumt worden sei. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands bedeute kein konkludentes Handeln, weshalb beantragt werde, Akteneinsicht in elektronischer Form zu gewähren und
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.Nach dem zum Zeitpunkt der Einreichung geltenden Rechts, sei die Behörde verpflichtet gewesen, ihn innerhalb von vier Wochen ab Erhalt schriftlich zu verständigen, ob Unterlagen nachzureichen seien, dies sei versäumt worden. Es gelte das Datum des erstmaligen Zustellversuches und nicht das Datum des Schreibens der Behörde – Zustellung außerhalb der gesetzlichen Frist. Eine Abweisung habe demnach innerhalb von acht Wochen zu erfolgen, welche versäumt worden sei. Die Duldung eines rechtswidrigen Zustands bedeute kein konkludentes Handeln, weshalb beantragt werde, Akteneinsicht in elektronischer Form zu gewähren und
Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 19.06.2018 an, zu welcher der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. Seitens der belangten Behörde wurde vorab die Nichtteilnahme an der Verhandlung mitgeteilt. Der Beschwerdeführer gab über Vorhalt des im Akt befindlichen Fotos, welches als Beilage ./A bezeichnet wurde, an, dass jener links zu sehende Teil von 6 m und der darunter liegende Teil von 12 m bereits bewilligt worden seien. Gegenständlich sei auf der Skizze der Solarzubau von 9,9 m. Dabei handle es sich um eine Photovoltaikanlage. Der untere Teil auf Beilage ./A betreffe nicht die Photovoltaikanlage. Dabei handle es sich um Warmwasser. Der obere Teil von 9,9 m und der 6 m-Teil auf Beilage ./A habe eine Gesamtleistung von 2 kW. Gegenständlicher Grundstücksteil sei Grünland - Land- und Forstwirtschaft - gewidmet. Zu Beginn des Verfahrens sei es seines Wissens gesetzlich so geregelt gewesen, dass nur eine Bauanzeige erforderlich gewesen sei. Es sei dann glaublich die Widmung mit Photovoltaikanlage dazugekommen und seither gebe es eben diese Schwierigkeiten. Die Gesetzesänderung sei zwischenzeitig im Laufe des Verfahrens erfolgt. Betreffend die Leistung der gegenständlichen Anlage verweise er darauf, dass er von der Behörde nur aufgefordert worden sei, schriftlich zu beschreiben, welche Leistung etc. bestehe. Diesbezüglich beziehe er sich auf das Schreiben der Gemeinde vom 12.04.
Beilage ./C). Weiters ist auf der Liegenschaft eine Solaranlage aufgeführt (Vorhaben 2
Beilage ./C). Zwischen dem Nebengebäude und dem Wohnhaus ist weiters eine Photovoltaikanlage errichtet (Vorhaben 1
Beilage ./C). Letztgenannte Photovoltaikanlage wurde 2011/2012 vom Beschwerdeführer errichtet, und handelt es sich dabei um eine freistehende Anlage, die nach hinten abgestützt und mit dem Erdreich verankert ist. Es handelt sich hierbei um drei selbständige bauliche Anlagen, die weder technisch noch baulich miteinander verbunden sind. Der Beschwerdeführer sowie dessen Ehefrau sind Hälfteeigentümer der Liegenschaft ***. Auf gegenständlicher Liegenschaft sind ein Wohnhaus und ein Nebengebäude aufgeführt. Am bestehenden Dach des Nebengebäudes ist eine Photovoltaikanlage errichtet (Vorhaben 3
Beilage ./C). Weiters ist auf der Liegenschaft eine Solaranlage aufgeführt (Vorhaben 2
Beilage ./C). Zwischen dem Nebengebäude und dem Wohnhaus ist weiters eine Photovoltaikanlage errichtet (Vorhaben 1
Beilage ./C). Letztgenannte Photovoltaikanlage wurde 2011 aus 2012, vom Beschwerdeführer errichtet, und handelt es sich dabei um eine freistehende Anlage, die nach hinten abgestützt und mit dem Erdreich verankert ist. Es handelt sich hierbei um drei selbständige bauliche Anlagen, die weder technisch noch baulich miteinander verbunden sind. Die Photovoltaikanlage hat eine Leistung von ca. 2 kW. Am 14.03.2017, bei der Marktgemeinde *** am 16.03.2017 eingelangt, erstattete der Beschwerdeführer Anzeige hinsichtlich der Errichtung der baulichen Anlagen und ersuchte um Kenntnisnahme dieser Baumaßnahmen. Vorhaben 1
Beilage ./C – freistehende Photovoltaikanlage – befindet sich in der Widmung Grünland „Geb“. Mit Schreiben vom 12.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.04.2017, forderte die Baubehörde I. Instanz die Nachreichung von Unterlagen betreffend das gegenständliche Bauvorhaben an, nämlich Darstellung der Situierung der Solaranlage und der PV-Anlage mit Abständen zu den Grundgrenzen am Lageplan, Skizze der Ausführung im Grundriss, Ansicht und Schnitt, Angaben der Flächen (Länge und Breite) sowie Angabe der jeweiligen Leistung und die Art der Verankerung und des Fundaments.Vorhaben 1
Beilage ./C – freistehende Photovoltaikanlage – befindet sich in der Widmung Grünland „Geb“. Mit Schreiben vom 12.04.2017, dem Beschwerdeführer zugestellt am 18.04.2017, forderte die Baubehörde römisch eins. Instanz die Nachreichung von Unterlagen betreffend das gegenständliche Bauvorhaben an, nämlich Darstellung der Situierung der Solaranlage und der PV-Anlage mit Abständen zu den Grundgrenzen am Lageplan, Skizze der Ausführung im Grundriss, Ansicht und Schnitt, Angaben der Flächen (Länge und Breite) sowie Angabe der jeweiligen Leistung und die Art der Verankerung und des Fundaments. Gleichzeitig wurde mit diesem Schreiben dem Beschwerdeführer bekanntgegeben, dass zur Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen notwendig ist. Der Beschwerdeführer ersuchte um Fristerstreckung und reichte mit Schreiben vom 13.05.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 16.05.2017, die angeforderten Unterlagen samt bezughabender Beschreibung der Verankerung und Fundamentierung und der Leistung der Solaranlage und der Photovoltaikanlage ein. Mit Schreiben vom 09.06.2017 teilte die Baubehörde I. Instanz mit, dass nach Prüfung der Unterlagen festgestellt wurde, dass nur die Photovoltaikanlage am Dach des Nebengebäudes nach Vorlage einer Skizze mit Angabe der Fläche und der Leistung, sowie die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung genehmigt werden kann. Es wurde zur Vorlage eine Frist gesetzt unter Hinweis auf § 13 Abs. 3 AVG.Mit Schreiben vom 09.06.2017 teilte die Baubehörde römisch eins. Instanz mit, dass nach Prüfung der Unterlagen festgestellt wurde, dass nur die Photovoltaikanlage am Dach des Nebengebäudes nach Vorlage einer Skizze mit Angabe der Fläche und der Leistung, sowie die Solaranlage nach Vorlage einer statischen Berechnung genehmigt werden kann. Es wurde zur Vorlage eine Frist gesetzt unter Hinweis auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Baubehörde I. Instanz - bezüglich Vorhaben 1
Beilage ./C betreffend die freistehende Photovoltaikanlage - sämtliche zur Prüfung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen und Informationen vor. Zu diesem Zeitpunkt lagen der Baubehörde römisch eins. Instanz - bezüglich Vorhaben 1
Beilage ./C betreffend die freistehende Photovoltaikanlage - sämtliche zur Prüfung des anzeigepflichtigen Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen und Informationen vor. Mit Schreiben vom 20.06.2017 teilte die Baubehörde I. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der bestehenden Widmung beabsichtigt ist, die Photovoltaikanlage zwischen Wohnhaus und Nebengebäude auf Grund des Widerspruchs zur Flächenwidmung zu untersagen. Dem Beschwerdeführer wurde eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt.Mit Schreiben vom 20.06.2017 teilte die Baubehörde römisch eins. Instanz dem Beschwerdeführer mit, dass auf Grund der bestehenden Widmung beabsichtigt ist, die Photovoltaikanlage zwischen Wohnhaus und Nebengebäude auf Grund des Widerspruchs zur Flächenwidmung zu untersagen. Dem Beschwerdeführer wurde eine vierwöchige Stellungnahmefrist eingeräumt. Auf Grundlage der Aufforderung der Nachreichung von Urkunden vom 09.06.2017, übermittelte der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Aufnahme und Bewertung der statischen Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage und Solaranlage, welche am 04.07.2017 bei der Baubehörde I. Instanz einlangte. Auf Grundlage der Aufforderung der Nachreichung von Urkunden vom 09.06.2017, übermittelte der Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung betreffend die Aufnahme und Bewertung der statischen Unterkonstruktion der Photovoltaikanlage und Solaranlage, welche am 04.07.2017 bei der Baubehörde römisch eins. Instanz einlangte. Am 17.08.2017 erließ der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Bescheid, mit welchem die Errichtung der Photovoltaikanlage zwischen den beiden Gebäuden, Wohnhaus und bestehendem Nebengebäude (Vorhaben 1
Beilage ./C) betreffend die Bauanzeige vom 16.03.2017 untersagt wurde. Mit selbigem Bescheid nahm die Baubehörde die Errichtung der Solaranlage (Vorhaben 2
Beilage ./C) sowie der PV-Anlage am Dach des bestehenden Nebengebäudes (Vorhaben 3
Beilage ./C) zur Kenntnis. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer mit erstem Zustellversuch am 24.08.2017 zugestellt. Der Untersagungsbescheid wurde nach Ablauf der achtwöchigen Frist – gerechnet ab ordnungsgemäßer Anzeige und Vorliegen sämtlicher erforderlicher Unterlagen zur Prüfung des Bauvorhabens jedenfalls seit 09.06.2017 – und auch nach Ablauf der Drei-Monats-Frist ab Mitteilung vom 18.04.2017 hinsichtlich der Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens erlassen. Die achtwöchige Frist – beginnend mit 09.06.2017 – endete am 04.08.
Beilage ./C, jedenfalls bis 09.06.2017 vorgelegt hat, ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig aus dem Schreiben der Baubehörde vom 09.06.2017. In diesem hält sie fest, dass nur zwei Vorhaben genehmigungsfähig seien. Daraus ergibt sich, dass die Baubehörde I. Instanz bereits zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis war, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage (Vorhaben 1
Beilage ./C) untersagt werden würde. Diesbezüglich wurden auch keine weiteren Unterlagen angefordert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer sämtliche bezughabende Unterlagen zur ordnungsgemäßen Prüfung der Anzeige, betreffend Vorhaben 1
Beilage ./C, jedenfalls bis 09.06.2017 vorgelegt hat, ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig aus dem Schreiben der Baubehörde vom 09.06.2017. In diesem hält sie fest, dass nur zwei Vorhaben genehmigungsfähig seien. Daraus ergibt sich, dass die Baubehörde römisch eins. Instanz bereits zu diesem Zeitpunkt in Kenntnis war, dass die gegenständliche Photovoltaikanlage (Vorhaben 1
Beilage ./C) untersagt werden würde. Diesbezüglich wurden auch keine weiteren Unterlagen angefordert. Die bescheidmäßige Untersagung erfolgte auf Grund der bestehenden Grünland-Widmung „Geb“. Nicht hingegen wurde die Anzeige infolge einer Unvollständigkeit derselben nach § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen, weshalb für das erkennende Gericht evident war, dass die Behörde jedenfalls ab 09.06.2017 sämtliche Unterlagen zur Verfügung hatte, die zur Prüfung des angezeigten Bauvorhabens erforderlich und Grundlage für die Untersagung waren und die Behörde auch Kenntnis von der Widmung hatte. Die bescheidmäßige Untersagung erfolgte auf Grund der bestehenden Grünland-Widmung „Geb“. Nicht hingegen wurde die Anzeige infolge einer Unvollständigkeit derselben nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, weshalb für das erkennende Gericht evident war, dass die Behörde jedenfalls ab 09.06.2017 sämtliche Unterlagen zur Verfügung hatte, die zur Prüfung des angezeigten Bauvorhabens erforderlich und Grundlage für die Untersagung waren und die Behörde auch Kenntnis von der Widmung hatte. Die Feststellungen zur Bescheiderlassung und zur Zustellung desselben an den Beschwerdeführer, gründen sich ebenfalls auf den im Akt einliegenden Bescheid des Bürgermeisters sowie des angehefteten Zustellnachweises betreffend die Zustellung an den Beschwerdeführer. Aus diesen Dokumenten ergab sich auch die Feststellung, dass der Bescheid nach Ablauf der achtwöchigen Frist, ab Vorlage sämtlicher Unterlagen des anzeigepflichtigen Bauvorhabens und ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung sowie die Drei-Monats-Frist nach Mitteilung der Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens bereits verstrichen war. In rechtlicher Hinsicht war zu erwägen: § 15 NÖ BO 2014:Paragraph 15, NÖ BO 2014:
Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, LGBl. 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten;16.die Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen Abfälle
Anhang 1 des NÖ Abfallwirtschaftsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt 8240, über einen Zeitraum von mehr als 2 Monaten; 17.Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; 18.die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z. B. Photovoltaikanlagen), die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen; 19.die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener baulicher Anlagen (z. B. Carports) mit einer überbauten Fläche von nicht mehr als 50 m², sofern die nachweisliche Zustimmung jener Nachbarn, die durch dieses Bauvorhaben in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten beeinträchtigt werden könnten, vorliegt; 20.die Errichtung von Tragkonstruktionen für Funkanlagen; 21.die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind;21.die Errichtung baulicher Anlagen, die zur mit der Errichtung von Gasanlagen (Paragraph 2, Ziffer 2, des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, Landesgesetzblatt 8280) verbundenen Gefahrenabwehr notwendig sind; 22.Maßnahmen zur kontrollierten Wohnraumlüftung in Wohngebäuden mit mehr als 2 Wohnungen; ausgenommen davon sind Einzelanlagen, bei denen die Lüftungsleitungen von der jeweiligen Nutzungseinheit unmittelbar ins Freie geführt werden; 23.die Herstellung von Grundstückszufahrten.
1 NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren – ausgenommen jener nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 – nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren – ausgenommen jener nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996 – nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
10 leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 LGBl. Nr. 50/2017, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz 10, leg. cit. sind die am Tag des Inkrafttretens der Änderungen der NÖ Bauordnung 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, anhängigen Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende zu führen. Mit 13.07.2017 trat
LGBl. Nr. 50/2017 eine Änderung hinsichtlich der Untersagungsfrist in Kraft. Die achtwöchige Frist wurde auf eine Frist von sechs Wochen verkürzt.
10 NÖ BO 2014 ist jedoch in Entsprechung dieser Bestimmung die ursprüngliche Frist von acht Wochen auf gegenständlichen Sachverhalt anwendbar, zumal die Anzeige vor Gesetzesänderung erfolgte und das Verfahren bereits somit vor Gesetzesänderung eingeleitet wurde.Mit 13.07.2017 trat
Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, eine Änderung hinsichtlich der Untersagungsfrist in Kraft. Die achtwöchige Frist wurde auf eine Frist von sechs Wochen verkürzt.
Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014 ist jedoch in Entsprechung dieser Bestimmung die ursprüngliche Frist von acht Wochen auf gegenständlichen Sachverhalt anwendbar, zumal die Anzeige vor Gesetzesänderung erfolgte und das Verfahren bereits somit vor Gesetzesänderung eingeleitet wurde.
1 Z 18 NÖ BO 2014 ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen) schriftlich der Baubehörde anzuzeigen.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 18, NÖ BO 2014 ist die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie (z.B. Photovoltaikanlagen) schriftlich der Baubehörde anzuzeigen.
Abs. 4 hat die Baubehörde I. Instanz die Anzeige binnen acht Wochen zu prüfen, wobei die Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigenleger binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
Absatz 4, hat die Baubehörde römisch eins. Instanz die Anzeige binnen acht Wochen zu prüfen, wobei die Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigenleger binnen vier Wochen nach Einlangen der Anzeige mitzuteilen. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Anzeige am 16.03.2017 bei der Marktgemeinde eingelangt. Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgte mit Schreiben vom 12.04.2017, wobei der erste Zustellversuch am 18.04.2017 erfolgte – dies sohin bereits außerhalb der vierwöchigen Frist
4 NÖ BO 2014. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt ist die Anzeige am 16.03.2017 bei der Marktgemeinde eingelangt. Die Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen erfolgte mit Schreiben vom 12.04.2017, wobei der erste Zustellversuch am 18.04.2017 erfolgte – dies sohin bereits außerhalb der vierwöchigen Frist
Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014. Obgleich der Beschwerdeführer zutreffend die verspätete Zustellung der Aufforderung ins Treffen führt, sieht die NÖ BO 2014 diesbezüglich keinerlei Sanktionen vor oder knüpft Rechtsfolgen an eine verspätete Aufforderung. Wenngleich das Gesetz keine Rechtswirkungen bei verspäteter Aufforderung zur Nachreichung von Unterlagen vorsieht, wurde der Unterlassungsbescheid dennoch unzulässiger Weise – nach Ablauf der Untersagungsfrist – erlassen. Unter Berücksichtigung der Aufforderung hinsichtlich der Nachreichung der Urkunden und der erfolgten Nachreichung derselben durch den Beschwerdeführer ergibt sich bereits aus dem Schreiben vom 09.06.2017, dass der Baubehörde sämtliche Urkunden zur Prüfung vorlagen, die Anzeige somit vollständig und ordnungsgemäß gewesen ist, um das anzeigepflichtige Bauvorhaben zu beurteilen. In diesem Schreiben wurde bereits festgehalten, dass lediglich zwei Anlagen genehmigt werden können, woraus sich klarerweise ergibt, dass die Baubehörde bereits in Kenntnis des Untersagungsgrundes bezüglich Vorhaben 1 Photovoltaikanlage
Beilage ./C gewesen ist. Darüber hinaus fußt die Untersagung auf einer Flächenwidmung, die dieser Baumaßnahme entgegensteht, woraus erst recht geschlossen werden kann, dass die Baubehörde jedenfalls mit 09.06.2017 die Anzeige betreffend Photovoltaikanlage im Sinne des § 15 NÖ BO 2014 prüfen konnte, zumal die Baubehörde wohl binnen knapp drei Monaten einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan erstellt haben wird. Da auch keine weiteren Unterlagen bezüglich des Vorhabens 1 nachgefordert worden sind und die geforderten Unterlagen bereits im Mai 2017 nachgereicht wurden – begann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die achtwöchige Frist jedenfalls mit 09.06.2017 zu laufen. Darüber hinaus fußt die Untersagung auf einer Flächenwidmung, die dieser Baumaßnahme entgegensteht, woraus erst recht geschlossen werden kann, dass die Baubehörde jedenfalls mit 09.06.2017 die Anzeige betreffend Photovoltaikanlage im Sinne des Paragraph 15, NÖ BO 2014 prüfen konnte, zumal die Baubehörde wohl binnen knapp drei Monaten einen Auszug aus dem Flächenwidmungsplan erstellt haben wird. Da auch keine weiteren Unterlagen bezüglich des Vorhabens 1 nachgefordert worden sind und die geforderten Unterlagen bereits im Mai 2017 nachgereicht wurden – begann nach Ansicht des erkennenden Gerichtes die achtwöchige Frist jedenfalls mit 09.06.2017 zu laufen. Die achtwöchige Frist – beginnend mit 09.06.2017 – endete am 04.08.2017. Sofern die achtwöchige Frist erst mit der Mitteilung der beabsichtigten Untersagung des Bauvorhabens mit Schreiben vom 20.06.2017 – dem Beschwerdeführer zugestellt am 27.06.2017 zu laufen begonnen hat, endete die achtwöchige Frist am 22.08.2017. Gleiches gilt für die dreimonatige Frist
5 NÖ BO 2014. Die dreimonatige Frist ab Mittelung vom 18.04.2017, hinsichtlich der Einholung eines bautechnischen Sachverständigengutachtens, endete am 18.07.2017.Gleiches gilt für die dreimonatige Frist
Paragraph 15, Absatz 5, NÖ BO
5 NÖ BO 2014 eine Frist von drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfes zur Verfügung. Die Baubehörde römisch eins. Instanz teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.04.2017, zugestellt am 18.04.2017, mit, dass die Einholung eines bautechnischen Sachverständigen notwendig ist. Durch die erfolgte Mitteilung stand der Behörde
Paragraph 15, Absatz 5, NÖ BO 2014 eine Frist von drei Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfes zur Verfügung. Auch diese Frist endete jedenfalls am 18.07.2017. Daran vermag auch die eingeräumte Stellungnahmefrist mit Schreiben vom 20.06.2017 nichts zu ändern. Es obliegt der Behörde, die entsprechenden Fristen einzuhalten. Auch die eingeräumte Stellungnahmefrist von vier Wochen führt nicht zu Prolongation der achtwöchigen bzw. dreimonatigen Frist. Auch ist es für den Fristenlauf ohne Belang, dass der Beschwerdeführer eine einzige Anzeige für drei getrennte Bauvorhaben eingebracht hat, zumal es sich faktisch um drei trennbare bauliche Anlagen gehandelt hat. Die Behörde hätte in Entsprechung des § 15 Abs. 4 und Abs. 5 NÖ BO 2014 zur Wahrung der Frist, die Untersagung separat und fristgerecht aussprechen müssen. Auch ist es für den Fristenlauf ohne Belang, dass der Beschwerdeführer eine einzige Anzeige für drei getrennte Bauvorhaben eingebracht hat, zumal es sich faktisch um drei trennbare bauliche Anlagen gehandelt hat. Die Behörde hätte in Entsprechung des Paragraph 15, Absatz 4 und Absatz 5, NÖ BO 2014 zur Wahrung der Frist, die Untersagung separat und fristgerecht aussprechen müssen. So auch unter Berücksichtigung der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung. Der VwGH betont in seinem Erkenntnis vom 26.09.2017, 2016/05/0067, dass nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist des § 15 bzw. der dreimonatigen Frist des § 15 der Bauordnung, die Wirkung eintrete, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Dies bedeute, dass eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nach Ablauf der Fristen nicht mehr in Frage komme. Es handle sich hier um eine materiell-rechtliche Frist und diese laufe ab dem fristauslösenden Ereignis (Erstattung der Bauanzeige bzw. Mitteilung des Gutachtenbedarfes). Der VwGH betont in seinem Erkenntnis vom 26.09.2017, 2016/05/0067, dass nach Ablauf der Acht-Wochen-Frist des Paragraph 15, bzw. der dreimonatigen Frist des Paragraph 15, der Bauordnung, die Wirkung eintrete, dass mit der Ausführung des Vorhabens begonnen werden darf. Dies bedeute, dass eine bescheidmäßige Untersagung der Ausführung des Bauvorhabens nach Ablauf der Fristen nicht mehr in Frage komme. Es handle sich hier um eine materiell-rechtliche Frist und diese laufe ab dem fristauslösenden Ereignis (Erstattung der Bauanzeige bzw. Mitteilung des Gutachtenbedarfes). Ausgehend davon, war der hier gegenständliche Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** jedenfalls nach Ablauf der Frist des § 15 Abs. 4 bzw. Abs. 5 NÖ BO 2014 erlassen worden und war somit
6 NÖ BO 2014 unzulässig.Ausgehend davon, war der hier gegenständliche Untersagungsbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** jedenfalls nach Ablauf der Frist des Paragraph 15, Absatz 4, bzw. Absatz 5, NÖ BO 2014 erlassen worden und war somit
Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 unzulässig. Diesen Umstand hätte auch die belangte Behörde aufgreifen müssen. Demnach war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und der Berufungsbescheid dahingehend entsprechend abzuändern, dass der Spruchpunkt 1. des Bescheides des Bürgermeisters ersatzlos aufgehoben wird. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1353.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.