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{'item': 'LVwG-AV-401/003-2018'}

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 11Art. 130§ 17§ 3§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-401/003-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG keine Folge gegeben und diese abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG eine ordentliche Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit rechtskräftiger Vorschreibung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangten Behörde) vom 17.01.2017, *** (iVm der Entscheidung des LVwG NÖ vom 28.04.2017, LVwG-AV-218/001-2017), wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) verpflichtet binnen zwei Wochen ab Rechtskraft, der belangten Behörde

§ 11

VVG die Kosten der Ersatzvornahme für die Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an zwei Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an einem Stück auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und an einem Stück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am 19.09.2016 durch die C eGen in der Höhe von € 200,88, zu bezahlen. Mit rechtskräftiger Vorschreibung der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs (in der Folge: belangten Behörde) vom 17.01.2017, *** in Verbindung mit der Entscheidung des LVwG NÖ vom 28.04.2017, LVwG-AV-218/001-2017), wurde Herr A (in der Folge: Beschwerdeführer) verpflichtet binnen zwei Wochen ab Rechtskraft, der belangten Behörde

Paragraph 11, VVG die Kosten der Ersatzvornahme für die Durchführung bekämpfungstechnischer Behandlungsmaßnahmen an zwei Stück vom Borkenkäfer befallenen Holz auf Grundstück Nr. ***, KG ***, an einem Stück auf Grundstück Nr. ***, KG ***, und an einem Stück auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, am 19.09.2016 durch die C eGen in der Höhe von € 200,88, zu bezahlen. Der Beschwerdeführer kam dieser Verpflichtung nicht nach. Die belangte Behörde stellte daher am

  1. Mai 2017 einen Exekutionsantrag an das Bezirksgericht ***. Seitens des Bezirksgerichtes *** wurde dieser Antrag und somit die Exekution mit Schreiben vom
  2. Juni 2017 bewilligt. Mit Schriftsatz vom
  3. Februar 2018 (bei dieser Eingabe war der Antragsteller anwaltlich vertreten) beantragte der Antragsteller die „Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung der BH *** vom
  4. Mai 2017“ und die „Einstellung“, in eventu die „Aufschiebung des beim BG *** anhängigen Exekutionsverfahrens, GZ.: ***“. Begründend führte der Antragsteller aus, dass auf Grund einer noch anhängigen „Beschwerde“ beim Verwaltungsgerichtshof das Verfahren noch nicht rechtskräftig beendet sei. Infolgedessen liege noch kein rechtskräftiger Titel vor, der die Exekutionsführung rechtfertige bzw. decke. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
  5. März 2018, ***, wurden die Anträge des Antragstellers vom 23.02.2018 auf „Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung“ und „Einstellung, in eventu auf Aufschiebung des beim BG *** anhängigen Exekutionsverfahrens“ betreffend den Kostenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 17.01.2017, Zl. *** (abgeändert durch die Entscheidung des LVwG vom 28.04.2017) abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter, vom
  6. Mai
  7. In dieser führte er im Wesentlichen Folgendes aus: „Die belangte Behörde unterzog den festgestellten Sachverhalt einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung. Im angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 17.05.2017 ab. Ebenso verwarf sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, obgleich der Beschwerdeführer, in Hinkunft abgekürzt BF, gegen den Kostenbescheid Beschwerde an den VfGH- bzw. VwGH erhoben hat. Der VfGH hat diese Beschwerde gem. Art. 144 Abs. 3 B-VG an den VwGH abgetreten.Im angefochtenen Bescheid lehnte die belangte Behörde die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung vom 17.05.2017 ab. Ebenso verwarf sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, obgleich der Beschwerdeführer, in Hinkunft abgekürzt BF, gegen den Kostenbescheid Beschwerde an den VfGH- bzw. VwGH erhoben hat. Der VfGH hat diese Beschwerde gem. Artikel 144, Absatz 3, B-VG an den VwGH abgetreten. Auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides, erster Absatz, führt die belangte Behörde aus, dass „die außerordentliche Revision an den VwGH nach § 34 Abs. 1a VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist".Auf Seite 5 des angefochtenen Bescheides, erster Absatz, führt die belangte Behörde aus, dass „die außerordentliche Revision an den VwGH nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG kein die Rechtskraft hemmendes Rechtsmittel ist". Diese Rechtsauffassung widerspricht dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung. Dies widerspricht dem Legalitätsgrundsatz gem. Art. 18 Abs. 1 B-VG.Diese Rechtsauffassung widerspricht dem Gedanken der Einheit der Rechtsordnung. Dies widerspricht dem Legalitätsgrundsatz gem. Artikel 18, Absatz eins, B-VG. Die belangte Behörde führte zunächst aus, dass sich die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 am Modell der ZPO orientierte. Sie vertrat jedoch irriger Weise die Rechtsansicht, dass „daraus aber nicht abgeleitet werden könne, dass durch die Erhebung einer a. o. Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes dessen Rechtskraft hinausgeschoben werden sollte“. Diese Rechtsansicht findet keine hinreichend gesetzliche Deckung. Der Verweis auf die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 VVG sowie § 10 Abs. 2 VVG sind inhaltlich verfehlt. Es bleibt nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine Vollstreckung durchgeführt werden sollte, ehe vice versa bis dato noch kein rechtskräftiger Kostentitel vorliegt.Diese Rechtsansicht findet keine hinreichend gesetzliche Deckung. Der Verweis auf die Bestimmungen des Paragraph 3, Absatz 2, VVG sowie Paragraph 10, Absatz 2, VVG sind inhaltlich verfehlt. Es bleibt nicht einzusehen, aus welchen Gründen eine Vollstreckung durchgeführt werden sollte, ehe vice versa bis dato noch kein rechtskräftiger Kostentitel vorliegt. Der Rechtsstaat sollte in jedem Fall ein Rechtsschutzstaat sein! — Die Übernahme des Modells der ZPO durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, hätte die belangte Behörde aus dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung veranlasen müssen, die Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 10 Abs. 2 VVG einer grundrechtskonformen Interpretation zuzuführen bzw. zu unterziehen.Der Rechtsstaat sollte in jedem Fall ein Rechtsschutzstaat sein! — Die Übernahme des Modells der ZPO durch die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, hätte die belangte Behörde aus dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung veranlasen müssen, die Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2 und 10 Absatz 2, VVG einer grundrechtskonformen Interpretation zuzuführen bzw. zu unterziehen. Unabhängig davon erhob der BF mit Eingabe vom 23.03.2018 Rekurs an das BG *** zu GZ.: *** gegen den Beschluss des BG *** vom 07.02.2018, in dem die Exekution gegen den BF bewilligt wurde. Es liegt im vorerwähnten gerichtlichen Exekutionsverfahren noch keine rechtskräftige Exekutionsbewilligung vor. Der BF ist in Kenntnis dessen, dass die lnstanzenzüge in Zivil- bzw. Verwaltungssachen generell getrennt zu betrachten sind. Unabhängig davon widerspricht die Rechtsauffassung der belangten Behörde dem Gleichheitssatz, zumal nicht einzusehen ist, aus welchen Erwägungen ausgerechnet der BF zu einer Zahlung herangezogen werden sollte, noch ehe ein rechtskräftiger Kostentitel vorliegt. ln jedem Fall hätte die belangte Behörde die Entscheidung des VwGH über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das vorerwähnte Höchstgericht abzuwarten gehabt. Es liegt diesbezüglich noch keine Entscheidung vor. Die belangte Behörde hat in jedem Falle zuzuwarten, ehe die Entscheidung des VwGH ergangen ist. Der BF weist mit allem Nachdruck darauf hin, dass eine systemwidrige Gesetzeslücke vorliegt, die weder den rechtsstaatlichen noch gleichheitskonformen Erwägungen des Verfassungsgesetzgebers entspricht. Es wäre längst Sache des Gesetzgebers gewesen, die diesbezüglichen lnstanzenzüge und Kompetenzen betreffend der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und des Innehaltens eines Exekutionsverfahrens entsprechend Iegistisch zu harmonisieren und umzusetzen.“ Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht - sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist - über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Das Verwaltungsgericht hat dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (§ 27 VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1-5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden (Paragraph 27, VwGVG). Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h. M. (in diesem Sinn auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. In seinem Verfahren hat das Verwaltungsgericht – soweit sich nicht aus dem VwGVG anderes ergibt – die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins -, 5, sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049).Sache des Beschwerdeverfahrens ist – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgesehenen Prüfungsumfanges – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH vom 17.12.2014, Ra 2014/03/0049). § 3 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG lautet:Paragraph 3, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 – VVG lautet: „

(1)Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, dass die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlasst. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79/1896, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.“
(2)Der Vollstreckungstitel muss mit einer Bestätigung der Stelle, von der er ausgegangen ist, oder der Vollstreckungsbehörde versehen sein, dass er einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht mehr unterliegt (Vollstreckbarkeitsbestätigung). Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, der Exekutionsordnung – EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, sind bei der Stelle zu erheben, von der der Vollstreckungstitel ausgegangen ist.“

§ 3Abs.

1 VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, als dass die Vollstreckungsbehörde das zuständige Gericht um Vollstreckung ersucht. Dieses hat die Vollstreckung nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften – der Exekutionsordnung (EO) – durchzuführen.

Paragraph 3, Absatz eins, VVG ist die Verpflichtung zu einer Geldleistung in der Weise zu vollstrecken, als dass die Vollstreckungsbehörde das zuständige Gericht um Vollstreckung ersucht. Dieses hat die Vollstreckung nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften – der Exekutionsordnung (EO) – durchzuführen. Auch bei einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH handelt es sich um ein nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl. dazu § 30 VwGG und § 85 VerfGG 1953 sowie auch VwGH vom

  1. Mai 2016, Ra 2016/03/0050) erhobenes Rechtsmittel, das dem zum VfGH offenstehenden Rechtsmittel verfassungsrechtlich gleichgelagert ist, zumal der VfGH im Rahmen der ihm zukommenden "Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit" einen Teil der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellt (vgl dazu ErläutRV 1618 BlgNR
  2. GP, 20, sowie VwGH vom
  3. Mai 2015, Ro 2014/03/0001; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001).Auch bei einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH handelt es sich um ein nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vergleiche dazu Paragraph 30, VwGG und Paragraph 85, VerfGG 1953 sowie auch VwGH vom
  4. Mai 2016, Ra 2016/03/0050) erhobenes Rechtsmittel, das dem zum VfGH offenstehenden Rechtsmittel verfassungsrechtlich gleichgelagert ist, zumal der VfGH im Rahmen der ihm zukommenden "Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit" einen Teil der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellt vergleiche dazu ErläutRV 1618 BlgNR
  5. GP, 20, sowie VwGH vom
  6. Mai 2015, Ro 2014/03/0001; 31.01.2017, Ra 2017/03/0001). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach auf Grund einer eingebrachten Revision nicht von einer rechtskräftigen Vorschreibung der Kostentragung auszugehen sei, ist (selbst bei Vorliegen einer Revision) daher als verfehlt anzusehen. Ergänzend wird hierzu ausgeführt, dass dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich im Fall LVwG-AV-218/001-2017 keine außerordentliche Revision des Beschwerdeführers bekannt ist. Es liegt daher – wie auch seitens der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte – kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug (im Sinne des § 3 Abs. 2 VVG) vor. Es liegt ein rechtskräftiger und somit vollstreckbarer Exekutionstitel vor. Es liegt daher – wie auch seitens der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zutreffend ausführte – kein die Vollstreckbarkeit hemmender Rechtszug (im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, VVG) vor. Es liegt ein rechtskräftiger und somit vollstreckbarer Exekutionstitel vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

§ 24Abs. 4 Vw

GVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (vgl. VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038).Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S.389, entgegenstanden. Es handelt sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausschließlich um Rechtsfragen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist vergleiche VwGH vom 24. 6.2014, 2014/05/0059, 17.4.2012, 2012/05/0029 bzw. 21.12.2012, 2012/03/0038). Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.401.003.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.