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{'item': 'LVwG-AV-609/001-2018'}

Obsah (4)§ 28§ 35§ 25a§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-609/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben

§ 35Abs.

2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 folgende auf ihrer aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, bestehenden Liegenschaft befindlichen Bauwerke bis 28. Feber 2019 abzubrechen:Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 folgende auf ihrer aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, bestehenden Liegenschaft befindlichen Bauwerke bis

  1. Feber 2019 abzubrechen: a. an der südwestlichen Grundstücksgrenze bestehendes gemauertes Gebäude (Wohngebäude; verbaute Fläche rund 55 m2) einschließlich des an der Rückseite befindlichen Zubaus; b. etwa in der Grundstücksmitte befindliches gemauertes Gebäude (verbaute Fläche rund 35 m2); c. im nördlichen Grundstücksbereich befindliche Kunststoffhütte (Fläche ca. 6 m2); d. auf dem Grundstück befindlicher, nicht mehr fahrbereiter Wohnwagen; e. auf dem Grundstück befindliches Pumpenhäuschen (Fläche rund 2 m2); f. im nördlichen Grundstücksbereich zum Bach führende betonierte Stiegenanlage; g. im nördlichen Grundstücksbereich befindliche betonierte Stützmauer.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Mit Bescheid vom

  1. April 2016, ***, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern den baupolizeilichen Auftrag, auf diesen Grundstücken errichtete Stütz- und Einfriedungsmauern, eine Stiegenanlage, ein gemauertes Gebäude mit verbauter Fläche von rund 55 m2, ein Schwimmbecken (4 x 7 m), ein weiteres gemauertes Gebäude mit 35 m2 sowie sämtliche auf diesen Grundstücken befindliche Bauwerke und baulichen Anlagen (Hütten, Schacht) abzubrechen und den dauerhaft abgestellten Wohnwagen im südlichen Grundstücksbereich zu entfernen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, dass sich im Kaufzeitpunkt 1992 die beiden Gebäude sowie ein Grillplatz auf dem Grundstück befunden hätten. Auch sei die Liegenschaft durch den Anschluss an die Kanalisation aufgeschlossen und sei eine Straßenbeleuchtung installiert worden. Infolge der Berufung und einer seitens des Landesverwaltungsgerichts NÖ erfolgten Kassation des ersten Berufungsbescheides (vgl. den hg. Beschluss vom
  2. November 2016, LVwG-AV-1156/001-2016) führte die belangte Behörde am
  3. März 2017 unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und in Gegenwart des Erstbeschwerdeführers eine baubehördliche Überprüfung vor Ort durch. Anlässlich derselben hielt der Sachverständige fest, dass es sich bei der vorgefundenen Stütz- und Einfriedungsmauer, bei der (im nordöstlichen Bereich situierten) Stiegenanlage sowie dem Pumpenschacht/Pumpenhäuschen aufgrund der baulichen Ausgestaltung (Betonbauweise) um bauliche Anlagen handle. Ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis sei aber auch zur Errichtung des rund 55 m2 und des rund 35 m2 großen Gebäudes erforderlich. Ebenso sei – aufgrund der konkreten Ausgestaltung – auch der nicht mehr fahrtaugliche, mit dem Boden kraftschlüssig verbundene Wohnwagen als Gebäude zu bewerten. Bloß die im südlichen Liegenschaftsbereich befindliche Stiegenanlage, sei aufgrund ihrer Ausgestaltung (Fixierung mittels Holzpfosten im Gelände) nicht als bauliche Anlage zu qualifizieren. Infolge der Berufung und einer seitens des Landesverwaltungsgerichts NÖ erfolgten Kassation des ersten Berufungsbescheides vergleiche den hg. Beschluss vom
  4. November 2016, LVwG-AV-1156/001-2016) führte die belangte Behörde am
  5. März 2017 unter Beiziehung eines bautechnischen Sachverständigen und in Gegenwart des Erstbeschwerdeführers eine baubehördliche Überprüfung vor Ort durch. Anlässlich derselben hielt der Sachverständige fest, dass es sich bei der vorgefundenen Stütz- und Einfriedungsmauer, bei der (im nordöstlichen Bereich situierten) Stiegenanlage sowie dem Pumpenschacht/Pumpenhäuschen aufgrund der baulichen Ausgestaltung (Betonbauweise) um bauliche Anlagen handle. Ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnis sei aber auch zur Errichtung des rund 55 m2 und des rund 35 m2 großen Gebäudes erforderlich. Ebenso sei – aufgrund der konkreten Ausgestaltung – auch der nicht mehr fahrtaugliche, mit dem Boden kraftschlüssig verbundene Wohnwagen als Gebäude zu bewerten. Bloß die im südlichen Liegenschaftsbereich befindliche Stiegenanlage, sei aufgrund ihrer Ausgestaltung (Fixierung mittels Holzpfosten im Gelände) nicht als bauliche Anlage zu qualifizieren. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge, bestätigte aber im Übrigen den angefochtenen Bescheid. Begründend verwies sie einerseits auf die Begutachtung durch den bautechnischen Sachverständigen und andererseits darauf, dass für die genannten Anlagen im Bauakt keine entsprechenden Bewilligungen auflägen. Im Bauakt der Marktgemeinde *** befinden sich keine Bewilligungen zu den oben angeführten Bauwerken. Auch ergäbe sich aus der aus 1992 datierenden „Grundlagenforschung für das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde ***“, die auch der Ausweisung der im fraglichen Bereich befindlichen Geb diente, dass für die letztlich ausgewiesenen Objekte (Liegenschaften ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***) Baubescheide beginnend mit dem Jahr 1967 bis zuletzt 1989 vorhanden gewesen seien. Diese genannten Bescheide fänden sich allesamt auch tatsächlich in den entsprechenden Bauakten der Marktgemeinde ***. Zumal es sich sämtlich um Bauwerke im unmittelbaren Nahebereich handle, sei davon auszugehen, dass auch der gegenständliche Bauakt durchgehend vollständig sei und das Fehlen der Baubewilligungen nicht auf eine Aktenvernichtung bzw. fehlende Übertragung der Akten bei einer früheren Gemeindezusammenlegung zurückzuführen sei. Auch sei aus den beim BEV eingeholten Luftbildaufnahmen für den Zeitraum 1958 bis 2006 erkennbar, dass die im Abbruchbescheid erwähnten Objekte 1964 jedenfalls noch nicht erbaut gewesen waren; erstmals 1972 ist auf der Liegenschaft mittig ein Objekt erkennbar. Zumal jedoch seit 1967 Bewilligungsbescheide für Bauprojekte in der näheren Umgebung vorlägen, bestätige dies die Annahme, dass für die gegenständlichen Bauwerke tatsächlich keine Baubewilligung vorliege. In ihrer nunmehrigen Beschwerde wiederholten die Beschwerdeführer im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und verwiesen darauf, dass sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft 1992 zwei Gebäude (im Ausmaß von 55 m2 bzw. 35 m2), ein Grillplatz sowie ein Pool auf der Liegenschaft befunden hätten. Auch seien die Beschwerdeführer „in keiner Weise über die illegale Widmungssituation“ in Kenntnis gewesen und würden sie durch den Abbruch der Gebäude obdachlos. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholten sie erneut ihr bisheriges Vorbringen und ergänzten dahingehend, dass die beiden größeren Gebäude ihres Wissens 1978, das Schwimmbecken 1992 errichtet worden seien. Der Wohnwagen verfüge über keine Räder mehr und sei nicht mehr fahrbereit. Richtung Norden sei ein Grillplatz, eine betonierte Stiege zum Grillplatz und ebenso dort eine betonierte Stützmauer mit einer Höhe von rund 100 bis 120 cm vorhanden. Bei Übernahme der Liegenschaft hätten sie sich beim vormaligen Bürgermeister danach erkundigt, was sie auf dem Grundstück tun dürften. Man habe auf die Grünland-Widmung verwiesen, die einer Erweiterung von Gebäuden in horizontaler Richtung entgegenstünde. Die vorhandenen Anlagen dürften jedoch bestehen bleiben. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).

§ 4Z 7 NÖ Bau

O ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht zunächst unstrittig fest, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft drei Gebäude im Ausmaß von rund 55 m2, 35 m2 und 6 m2 befinden. Auch kann der belangten Behörde sowie dem Sachverständigen nicht entgegen getreten werden, wenn sie den auf der Liegenschaft befindlichen nicht mehr fahrbaren Wohnwagen als Gebäude im Sinne des § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 qualifizieren, zumal auch seine Errichtung (im Wege der Konstruktion) ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erfordert und er mangels Mobilität kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. VwSlg 9772 A/1979). Ferner ergibt sich aus der Beurteilung durch den bautechnischen Sachverständigen, dass es sich bei der im nördlichen Liegenschaftsbereich befindlichen betonierten Stiegenanlage, bei der ebenso dort befindlichen Stützmauer (zu einer solchen vgl. VwGH 20.10.2015, 2013/05/0215), aber auch beim Pumpenhäuschen aufgrund der Art und Weise ihrer Herstellung um Bauwerke handelt, deren Herstellung sowohl unter dem Regime der NÖ Bauordnungen 1968, 1976 und 1996 als auch nach der nunmehr geltenden NÖ BauO 2014 baubehördlichen Bewilligung bedurfte. Abweichendes gilt ausschließlich für das ebenso vom Auftrag erfasste Schwimmbecken, das bereits unter dem Regime der NÖ BauO 1996, aber auch nach nunmehr geltender Rechtslage (§ 17 Z 2 NÖ BauO 2014) bewilligungs- bzw. anzeigefrei ist (die Frage der bei der Errichtung erfolgten Geländeänderung wäre nach nunmehriger Rechtslage bloß im Fall der ersten Alternative dieser Bestimmung, also der Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit einem Fassungsvermögen von maximal 200 m3 von Interesse). Demnach war der Beschwerde zunächst hinsichtlich des ebenso erfassten Schwimmbeckens Erfolg beschieden.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht zunächst unstrittig fest, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft drei Gebäude im Ausmaß von rund 55 m2, 35 m2 und 6 m2 befinden. Auch kann der belangten Behörde sowie dem Sachverständigen nicht entgegen getreten werden, wenn sie den auf der Liegenschaft befindlichen nicht mehr fahrbaren Wohnwagen als Gebäude im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 qualifizieren, zumal auch seine Errichtung (im Wege der Konstruktion) ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erfordert und er mangels Mobilität kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist vergleiche VwSlg 9772 A/1979). Ferner ergibt sich aus der Beurteilung durch den bautechnischen Sachverständigen, dass es sich bei der im nördlichen Liegenschaftsbereich befindlichen betonierten Stiegenanlage, bei der ebenso dort befindlichen Stützmauer (zu einer solchen vergleiche VwGH 20.10.2015, 2013/05/0215), aber auch beim Pumpenhäuschen aufgrund der Art und Weise ihrer Herstellung um Bauwerke handelt, deren Herstellung sowohl unter dem Regime der NÖ Bauordnungen 1968, 1976 und 1996 als auch nach der nunmehr geltenden NÖ BauO 2014 baubehördlichen Bewilligung bedurfte. Abweichendes gilt ausschließlich für das ebenso vom Auftrag erfasste Schwimmbecken, das bereits unter dem Regime der NÖ BauO 1996, aber auch nach nunmehr geltender Rechtslage (Paragraph 17, Ziffer 2, NÖ BauO 2014) bewilligungs- bzw. anzeigefrei ist (die Frage der bei der Errichtung erfolgten Geländeänderung wäre nach nunmehriger Rechtslage bloß im Fall der ersten Alternative dieser Bestimmung, also der Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit einem Fassungsvermögen von maximal 200 m3 von Interesse). Demnach war der Beschwerde zunächst hinsichtlich des ebenso erfassten Schwimmbeckens Erfolg beschieden. Hinsichtlich der übrigen Bauwerke kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie einerseits von einer Bewilligungspflicht und andererseits davon ausging, dass ein entsprechender Konsens nicht vorlag. Fest steht weiters, dass für diese Objekte keine Bewilligungen vorliegen. Soweit allenfalls noch das Bestehen eines vermuteten Konsenses erwogen werden könnte, kann den oben wiedergegebenen Überlegungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden. Besteht nämlich bei der Behörde ein durchgehender Aktenbestand, der vor den Zeitpunkt der Errichtung der Objekte zurückreicht und liegen keine außergewöhnlichen Situationen vor (z.B. Vernichtung von Aktenbeständen oder Teilen davon etwa durch Brand oder Wassereintritt), kann vom Vorliegen eines vermuteten Konsenses nicht ausgegangen werden. Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Auskünfte oder Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass bettreffend der nunmehr im Spruch umschriebenen Objekte ein die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vorlagen, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war.Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Auskünfte oder Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass bettreffend der nunmehr im Spruch umschriebenen Objekte ein die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 vorlagen, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war. Hinsichtlich der Leistungsfrist war in Anknüpfung an das erstinstanzliche Verfahren von einer solchen im Ausmaß von 8 Monaten auszugehen, und wurde diese Frist auch von den Beschwerdeführern nie beanstandet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.609.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.