GVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben
2 Z 2 NÖ Bauordnung 2014 folgende auf ihrer aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, bestehenden Liegenschaft befindlichen Bauwerke bis 28. Feber 2019 abzubrechen:Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG dahingehend Folge gegeben, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat: „Sie haben
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ Bauordnung 2014 folgende auf ihrer aus den Grundstücken Nr. ***, *** und ***, alle KG ***, bestehenden Liegenschaft befindlichen Bauwerke bis
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer sind Miteigentümer der im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Grünland-Land- und Forstwirtschaft gewidmeten Grundstücke Nr. ***, *** und ***, alle KG ***. Mit Bescheid vom
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.
O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).
O ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO).
Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht zunächst unstrittig fest, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft drei Gebäude im Ausmaß von rund 55 m2, 35 m2 und 6 m2 befinden. Auch kann der belangten Behörde sowie dem Sachverständigen nicht entgegen getreten werden, wenn sie den auf der Liegenschaft befindlichen nicht mehr fahrbaren Wohnwagen als Gebäude im Sinne des § 14 Z 1 NÖ Bauordnung 2014 qualifizieren, zumal auch seine Errichtung (im Wege der Konstruktion) ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erfordert und er mangels Mobilität kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist (vgl. VwSlg 9772 A/1979). Ferner ergibt sich aus der Beurteilung durch den bautechnischen Sachverständigen, dass es sich bei der im nördlichen Liegenschaftsbereich befindlichen betonierten Stiegenanlage, bei der ebenso dort befindlichen Stützmauer (zu einer solchen vgl. VwGH 20.10.2015, 2013/05/0215), aber auch beim Pumpenhäuschen aufgrund der Art und Weise ihrer Herstellung um Bauwerke handelt, deren Herstellung sowohl unter dem Regime der NÖ Bauordnungen 1968, 1976 und 1996 als auch nach der nunmehr geltenden NÖ BauO 2014 baubehördlichen Bewilligung bedurfte. Abweichendes gilt ausschließlich für das ebenso vom Auftrag erfasste Schwimmbecken, das bereits unter dem Regime der NÖ BauO 1996, aber auch nach nunmehr geltender Rechtslage (§ 17 Z 2 NÖ BauO 2014) bewilligungs- bzw. anzeigefrei ist (die Frage der bei der Errichtung erfolgten Geländeänderung wäre nach nunmehriger Rechtslage bloß im Fall der ersten Alternative dieser Bestimmung, also der Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit einem Fassungsvermögen von maximal 200 m3 von Interesse). Demnach war der Beschwerde zunächst hinsichtlich des ebenso erfassten Schwimmbeckens Erfolg beschieden.Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht zunächst unstrittig fest, dass sich auf der gegenständlichen Liegenschaft drei Gebäude im Ausmaß von rund 55 m2, 35 m2 und 6 m2 befinden. Auch kann der belangten Behörde sowie dem Sachverständigen nicht entgegen getreten werden, wenn sie den auf der Liegenschaft befindlichen nicht mehr fahrbaren Wohnwagen als Gebäude im Sinne des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 2014 qualifizieren, zumal auch seine Errichtung (im Wege der Konstruktion) ein wesentliches Maß an bautechnischer Kenntnis erfordert und er mangels Mobilität kraftschlüssig mit dem Boden verbunden ist vergleiche VwSlg 9772 A/1979). Ferner ergibt sich aus der Beurteilung durch den bautechnischen Sachverständigen, dass es sich bei der im nördlichen Liegenschaftsbereich befindlichen betonierten Stiegenanlage, bei der ebenso dort befindlichen Stützmauer (zu einer solchen vergleiche VwGH 20.10.2015, 2013/05/0215), aber auch beim Pumpenhäuschen aufgrund der Art und Weise ihrer Herstellung um Bauwerke handelt, deren Herstellung sowohl unter dem Regime der NÖ Bauordnungen 1968, 1976 und 1996 als auch nach der nunmehr geltenden NÖ BauO 2014 baubehördlichen Bewilligung bedurfte. Abweichendes gilt ausschließlich für das ebenso vom Auftrag erfasste Schwimmbecken, das bereits unter dem Regime der NÖ BauO 1996, aber auch nach nunmehr geltender Rechtslage (Paragraph 17, Ziffer 2, NÖ BauO 2014) bewilligungs- bzw. anzeigefrei ist (die Frage der bei der Errichtung erfolgten Geländeänderung wäre nach nunmehriger Rechtslage bloß im Fall der ersten Alternative dieser Bestimmung, also der Herstellung von Schwimmteichen, Naturpools und Gartenteichen mit einem Fassungsvermögen von maximal 200 m3 von Interesse). Demnach war der Beschwerde zunächst hinsichtlich des ebenso erfassten Schwimmbeckens Erfolg beschieden. Hinsichtlich der übrigen Bauwerke kann der belangten Behörde jedoch nicht entgegengetreten werden, wenn sie einerseits von einer Bewilligungspflicht und andererseits davon ausging, dass ein entsprechender Konsens nicht vorlag. Fest steht weiters, dass für diese Objekte keine Bewilligungen vorliegen. Soweit allenfalls noch das Bestehen eines vermuteten Konsenses erwogen werden könnte, kann den oben wiedergegebenen Überlegungen der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden. Besteht nämlich bei der Behörde ein durchgehender Aktenbestand, der vor den Zeitpunkt der Errichtung der Objekte zurückreicht und liegen keine außergewöhnlichen Situationen vor (z.B. Vernichtung von Aktenbeständen oder Teilen davon etwa durch Brand oder Wassereintritt), kann vom Vorliegen eines vermuteten Konsenses nicht ausgegangen werden. Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Auskünfte oder Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass bettreffend der nunmehr im Spruch umschriebenen Objekte ein die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. § 35 Abs. 2 Z 2 NÖ BauO 2014 vorlagen, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war.Zumal schließlich ein baubehördlicher Konsens durch „Verschweigung“ der Behörde (VwSlg 4541 F/1973), durch Duldung eines solchen Zustandes (VwGH 20.11.1997, 96/06/0041), durch konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane oder mündliche Auskünfte oder Zusagen baubehördlicher Organe (VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176) nicht entstehen kann, ergibt sich, dass bettreffend der nunmehr im Spruch umschriebenen Objekte ein die Voraussetzungen für die Erlassung eines Abbruchsauftrages i.S.d. Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 vorlagen, sodass der Beschwerde insoweit kein Erfolg beschieden war. Hinsichtlich der Leistungsfrist war in Anknüpfung an das erstinstanzliche Verfahren von einer solchen im Ausmaß von 8 Monaten auszugehen, und wurde diese Frist auch von den Beschwerdeführern nie beanstandet. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.609.001.2018
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