RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-744/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Dr. Mic
§ 5Abs.
3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)
Paragraph 5, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Art. 133Abs.
4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.
Begründung:
- Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: 1.
- Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom
- Jänner 2018, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für Änderungen des Zubaus zum bestehenden Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. ***, GB ***, ***, erteilt. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke Nr. *** und ***. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwendungen wurden in der Begründung des Bescheides der Baubehörde erster Instanz als unbegründet erachtet. Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** als Baubehörde zweiter Instanz vom
- Juni 2018, Zl. ***, wurde der gegen den Bescheid der Baubehörde erster Instanz erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. 1.
- Der vorliegende Antrag vom
- Juli 2018, der Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz die aufschiebenden Wirkung zuzuerkennen, ist im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Ausübung der durch den angefochtenen Baubewilligungsbescheid eingeräumten Berechtigung auf Errichtung des projektierten Bauvorhabens für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Behörde habe keine Gutachten von Amtssachverständigen betreffend die Lärmimmissionen, insbesondere betreffend die Nutzung der Balkone und der Dachterrasse, eingeholt und würden die Lärmimmissionen des projektierten Bauwerks die Lärmhöchstwerte gemäß der Verordnung der NÖ Landesregierung über die Bestimmungen des äquivalenten Dauerschallpegels bei Baulandwidmungen überschreiten, zumal es mit der Errichtung des Bauwerks zu einer exorbitanten Erhöhung des Lärmpegels kommen werde. An der Errichtung des projektierten Bauwerks bestünden keinerlei zwingende öffentliche Interessen, weil die Errichtung zum einen ausschließlich im eigennützigen, marktwirtschaftlichen Interesse des Bauwerbers stehe und zum anderen in der Stadtgemeinde *** schon genügend Wohnraum zur Verfügung stehe. Demgegenüber sei das Interesse der Beschwerdeführerin am Unterbleiben der Errichtung mit dem Schutz ihrer körperlichen und mentalen Gesundheit, sohin einer absolut geschützten. verfassungsgesetzlich gewährleisteten und auch menschenrechtlich verbrieften Rechtsposition untrennbar verbunden. Das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin am Unterbleiben des sofortigen Vollzugs des angefochtenen Baubewilligungsbescheides überwiege somit objektiv betrachtet schon aus grundrechtlicher Perspektive die Interessen des Bauwerbers. Im Übrigen würde der Bauwerber keinen Nachteil durch den Aufschub des Vollzugs erleiden, weil er – aufgrund der erfolgten Auswechslung der Einreichunterlagen – offenbar selbst kein Interesse an einer zügigen Fertigstellung habe und einen allfälligen Zeitverlust schon längst durch rechtswidrige Bauführungen in der Vergangenheit kompensiert hätte.
- Rechtslage: § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, lautet:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017,, lautet: „§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung […]
(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. […]“
- Erwägungen: 3.
- Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht begründet. 3.
- Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. 1/2015 idF LGBl. 50/2017, hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.3.
- Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), Landesgesetzblatt 1 aus 2015, in der Fassung Landesgesetzblatt 50 aus 2017,, hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 3.
- Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten wird, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.3.
- Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten wird, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar. 3.
- Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, lassen sich keine Umstände entnehmen, die auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführerin hindeuten würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel oder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen ist von vornherein als zutreffend zu erkennen (vgl. zB VwGH 24.03.2017, Ra 2017/11/0013; VwGH 14.05.2002, AW 2002/07/0017).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel oder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen ist von vornherein als zutreffend zu erkennen vergleiche zB VwGH 24.03.2017, Ra 2017/11/0013; VwGH 14.05.2002, AW 2002/07/0017). Ein derartiger Fall ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführerin im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, durch Lärmimmissionen örtlich unzumutbar – insbesondere durch die Nutzung der Balkone und der Dachterrasse – belästigt zu werden, nicht zu erkennen; die Beschwerdeführerin hat – ohne nähere Ausführungen oder Untermauerungen – lediglich behauptet, dass es mit der Errichtung des Bauwerks zu einer „exorbitanten Erhöhung des Lärmpegels“ bzw. zu einer Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels kommen werde; substantiierte Ausführungen, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzeigen würden, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Zudem bilden auch die mit der Bauausführung verbundenen Emissionen kein Nachbarrecht nach der NÖ BO 2014.Ein derartiger Fall ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführerin im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, durch Lärmimmissionen örtlich unzumutbar – insbesondere durch die Nutzung der Balkone und der Dachterrasse – belästigt zu werden, nicht zu erkennen; die Beschwerdeführerin hat – ohne nähere Ausführungen oder Untermauerungen – lediglich behauptet, dass es mit der Errichtung des Bauwerks zu einer „exorbitanten Erhöhung des Lärmpegels“ bzw. zu einer Überschreitung des äquivalenten Dauerschallpegels kommen werde; substantiierte Ausführungen, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzeigen würden, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Zudem bilden auch die mit der Bauausführung verbundenen Emissionen kein Nachbarrecht nach der NÖ BO
- Des Weiteren lässt auch das Vorbringen, der Bauwerber hätte kein Interesse an der raschen Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. einen allfälligen Zeitverlust durch rechtswidrige Bauführungen in der Vergangenheit kompensiert, einen die Beschwerdeführerin treffenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 nicht zu erkennen.Des Weiteren lässt auch das Vorbringen, der Bauwerber hätte kein Interesse an der raschen Fertigstellung des Bauvorhabens bzw. einen allfälligen Zeitverlust durch rechtswidrige Bauführungen in der Vergangenheit kompensiert, einen die Beschwerdeführerin treffenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 nicht zu erkennen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Wenn tatsächlich in diesem Fall der Bauwerber nicht von sich aus einen Rückbau vornehmen würde, stünden der Beschwerdeführerin entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, einen solchen zu erzwingen. Auch daher kann für vorliegenden Fall von einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. 3.
- Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher spruchgemäß abzuweisen.
- Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.744.001.2018