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LVwG-S-1136/001-2017

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum19.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1136/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 193Abs. 2 Minro

GParagraph 193, Absatz 2, MinroG zu 3. € 200,

§ 193Abs. 2 Minro

GParagraph 193, Absatz 2, MinroG zu 4. € 200,

§ 193Abs. 2 Minro

GParagraph 193, Absatz 2, MinroG zu 4. € 200,

§ 193Abs. 2 Minro

G“Paragraph 193, Absatz 2, MinroG“ Weiters wurde der Beschwerdeführer zum Tragen der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens verpflichtet. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht und hätte demnach das Gewässeraufsichtsorgan am

  1. Juni 2016 festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. *** außerhalb der genehmigten Abbaufläche (Abbauabschnitte 1 und 2) Material gewonnen und somit eine der in § 2 Abs. 1 angeführte Tätigkeit von der C GmbH ausgeübt werde, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt sei. In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde auf die Anzeige des Fachgebietes Anlagenrecht und hätte demnach das Gewässeraufsichtsorgan am
  2. Juni 2016 festgestellt, dass auf dem Grundstück Nr. *** außerhalb der genehmigten Abbaufläche (Abbauabschnitte 1 und 2) Material gewonnen und somit eine der in Paragraph 2, Absatz eins, angeführte Tätigkeit von der C GmbH ausgeübt werde, ohne dass diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt sei. Es wäre außerhalb der Abbauabschnitte 1 und 2 sowohl im Süden als auch im Norden konsenslos Schotter abgebaut worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass zum Überprüfungszeitpunkt insbesondere die Auflagenpunkte 1, 5, 7 und 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  3. Juni 2015, Zl. ***, nicht eingehalten gewesen wären. Im Bericht vom
  4. Juni 2016 wären entsprechende Fotos erstellt worden. Es wäre außerhalb der Abbauabschnitte 1 und 2 sowohl im Süden als auch im Norden konsenslos Schotter abgebaut worden. Außerdem sei festgestellt worden, dass zum Überprüfungszeitpunkt insbesondere die Auflagenpunkte 1, 5, 7 und 15 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  5. Juni 2015, , Zl. ***, nicht eingehalten gewesen wären. Im Bericht vom
  6. Juni 2016 wären entsprechende Fotos erstellt worden. Nach Wiedergabe der Stellungnahme des Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren ging die Strafbehörde davon aus, dass die Übertretungen durch die unbedenkliche Wahrnehmung des Gewässeraufsichtsorgans, das diese vor Ort festgestellt habe, eindeutig erwiesen sei. Der Sachverständige berufe sich auf die von Beamten der NÖ Landesregierung durchgeführte Vermessung zum Zeitpunkt der Kontrolle. Die vom Rechtsvertreter erstatteten Ausführungen wären nicht geeignet, die Angaben des Sachverständigen zu widerlegen. Für die Neigungsfeststellung einer Böschung, die im Verhältnis 2:3 auszuführen sei und senkrecht ausgeführt worden wäre, sei keine spezielle Messung erforderlich. Ansonsten habe sich der Sachverständige sehr wohl an die unbedenklichen Messergebnisse der Organe der NÖ Landesregierung gehalten und dies auch im Bericht ausgeführt. Zur Strafhöhe führte die belangte Behörde aus, dass als strafmildernd kein Umstand zu werten sei, erschwerend wäre der Umfang der Übertretungen und die Nichteinsicht des Beschuldigten gewesen.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschuldigte erhob durch seine rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde und beantragte die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In eventu wurde begehrt, die verhängten Strafen an den wahren Schuld- und Unrechtsgehalt anzupassen. Begründet wurden diese Anträge wie folgt: „l. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: Zunächst wird darauf hingewiesen, dass der Vorwurf gegen den Beschwerdeführer nur dann aufrechterhalten werden kann, wenn ihm ein Organisationsversagen innerhalb des von ihm überwachten und exekutierten Kontrollsystems nachgewiesen werden kann. Diese verwaltungsstrafrechtliche Schuldprüfung in Hinblick auf § 9 VStG ist beim Beschwerdeführer aber im gesamten bisherigen Verfahren völlig unterblieben.Diese verwaltungsstrafrechtliche Schuldprüfung in Hinblick auf Paragraph 9, VStG ist beim Beschwerdeführer aber im gesamten bisherigen Verfahren völlig unterblieben. ad 1) Wie bereits ausgeführt bestreitet der Beschwerdeführer insbesondere, dass er die Übertretung in dieser Form zu verantworten hat. Es ist für ihn nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige auf abgebautes Material im Gesamtvolumen von 20.261 m³ und 15.335 m³ kommt. Es wurde daher der Antrag auf die Einvernahme des Amtssachverständigen gestellt. Es ist nicht auszuschließen, dass nach dessen Einvernahme und Aussage, sich die angeblich begangene VerwaItungsübertretung gar nicht oder zumindest anders darstellt. Es ist daher möglich, dass es zu einem anderen Beweisergebnis gekommen wäre. Basierend auf diesem wäre es möglich, dass gar kein Straftatbestand oder zumindest ein anderer Straftatbestand erfüllt ist. Es wäre daher zu gar keinem, oder zumindest zu einem anderen Straferkenntnis gekommen. Dieser Umstand belastet das angefochten Straferkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit. ad 2) Wie ebenfalls bereits ausgeführt bestreitet der Beschuldigte auch, dass im Übertretungszeitpunkt im Süden vom Grundstück *** entgegen dem Projekt eine Zufahrt hergestellt worden sei, da kein Schranken oder Tor bzw. sonstige Absperrung vorhanden gewesen sei. wodurch ein ungehindertes Zufahren zur Abbauwand und somit zum Grubenareal möglich gewesen sei. Es befand sich an dieser Stelle tatsächlich eine ausgebaggerte Lücke im um das Abbaugebiet befindlichen Damm, die aber jeden Abend zugeschüttet wurde. Über diesen Weg wurde allerdings kein Schotter transportiert, es handelte sich um einen Feldweg. Sohin handelte es sich bei diesem Weg nicht um eine Zufahrt iSd Bescheides vom 24.06.
  8. Es wurde daher der Antrag auf Einvernahme des Amtssachverständigen gestellt, auf welchen festgestellten Tatsachen die Annahme beruht, dass es sich bei diesem Feldweg um eine Zufahrt gehandelt habe. ad 3) Ebenso bestreitet der Beschwerdeführer, die Übertretung in dieser Form zu verantworten zu haben. Es ist für ihn nicht nachvollziehbar, wie der Sachverständige festgestellt haben will, dass ein maximales Neigungsverhältnis von 2:3 nicht hergestellt war. Auch diesbezüglich wurde der Antrag auf Einvernahme gestellt, um zu erfragen, ob es sich dabei um eine Schätzung oder eine Feststellung handelt, sowie welche Messungen und Berechnungen dieser Behauptung zu Grunde gelegt wurden, sowie welchen Neigungswinkel der Sachverständige feststellen konnte, der nicht dem Neigungsverhältnis 2:3 entsprach. ad 4) Gleich verhält es auch bei ad 4). Der Beschuldigte bestreitet insbesondere, die Übertretung in dieser Form zu verantworten zu haben. Die genannte Oberkante grenzt weder an ein landwirtschaftliches Gebiet noch an Manipulationsflächen, sodass ein Sicherheitswall zur Absturzsicherung im vorliegenden Fall nicht erforderlich ist. Auch diesbezüglich wurde die Einvernahme beantragt um festzustellen, auf welchen festgestellten Tatsachen die Annahme beruht, dass die Auflage 7 des Bescheides der BH Gänserndorf vom 24.06.2016 auf diese Oberkante anzuwenden gewesen wäre, obwohl diese weder an ein landwirtschaftliches Gebiet noch an Manipulationsflächen grenzt. ad 5) Selbiges gilt für ad 5). Der Beschuldigte bestreitet, dass im Übertretungszeitpunkt im Süden vom Grundstück *** entgegen dem Projekt eine Zufahrt hergestellt worden sei, da kein Schranken oder Tor bzw. sonstige Absperrung vorhanden gewesen sei, wodurch ein ungehindertes Zufahren zur Abbauwand und somit zum Grubenareal möglich gewesen sei. Es befand sich an dieser Stelle tatsächlich eine ausgebaggerte Lücke im um das Abbaugebiet befindlichen Damm, die aber jeden Abend zugeschüttet wurde. Über diesen Weg wurde allerdings kein Schotter transportiert, es handelte sich um einen Feldweg. Der Zutritt außerhalb der Arbeitszeiten war ebenfalls nicht möglich. Sohin handelte es sich bei diesem Weg nicht um eine Zufahrt iSd Bescheides vom 24.06.
  9. Es erging daher auch hier der Antrag auf Einvernahme des Amtssachverständigen, auf welchen festgestellten Tatsachen die Annahme beruht, dass es sich bei diesem Feldweg um eine Zufahrt gehandelt habe, sowie ob festgestellt werden konnte, dass das Zufahren während der Zeiten, während derer das Areal unbewacht war, ungehindert möglich war. Ähnlich wie zu ad 1 hätte die Einvernahme des Amtssachverständigen zu den Fragen ad 2 bis ad 5 zu anderen Beweisergebnissen geführt, die wiederum in weiterer Folge zu gar keinem bzw. zumindest zu einem anderen Straferkenntnis geführt hätten. Daher ist das vorliegende Straferkenntnis auch hinsichtlich der Punkte ad 2 bis ad 5 mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. II. Verletzung von Verfahrensvorschriften:römisch zwei. Verletzung von Verfahrensvorschriften: Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach § 37 AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten (vgl VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen:Aufgabe des Ermittlungsverfahrens ist nach Paragraph 37, AVG die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts. Diesem Zweck dient das Beweisverfahren. Hier ist das Vorliegen des entscheidungsrelevanten Sachverhalts festzustellen. Dementsprechend hat die einschreitende Behörde sich darüber Kenntnis zu verschaffen, ob die für ihre Entscheidung relevanten Tatsachen vorliegen. Mangels anderer Bestimmungen ist hier der volle Beweis über das Vorliegen der relevanten Tatsachen von Nöten vergleiche VwGH 18.04.1990, 89/16/0204). Im AVG werden verschiedene Grundsätze normiert, die das Beweisverfahren determinieren. Die einschreitende Behörde hat folgende außer Acht gelassen: ll.I. Grundsatz der materiellen Wahrheit Die Behörde ist aufgrund des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit dazu verpflichtet, im Ermittlungsverfahren von sich aus alle Beweise aufzunehmen, um den historischen Sachverhalt wahrheitsgemäß zu rekonstruieren. Dieser für das Beweisverfahren besonders wichtige Grundsatz ist in den §§ 37 und 39 Abs 2 AVG normiert. Gegen diesen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde im gegenständlichen Verfahren massiv verstoßen. Insbesondere hat sie es unterlassen, entscheidende Beweise zu erheben, die die Angaben des Beschwerdeführers hätten untermauern können.Die Behörde ist aufgrund des Grundsatzes der Erforschung der materiellen Wahrheit dazu verpflichtet, im Ermittlungsverfahren von sich aus alle Beweise aufzunehmen, um den historischen Sachverhalt wahrheitsgemäß zu rekonstruieren. Dieser für das Beweisverfahren besonders wichtige Grundsatz ist in den Paragraphen 37 und 39 Absatz 2, AVG normiert. Gegen diesen fundamentalen Grundsatz des Verwaltungsverfahrens hat die Behörde im gegenständlichen Verfahren massiv verstoßen. Insbesondere hat sie es unterlassen, entscheidende Beweise zu erheben, die die Angaben des Beschwerdeführers hätten untermauern können. Es wäre aber die Pflicht der Behörde gewesen, von sich aus auch den entlastenden Beweisanträgen nachzugehen, was jedoch unterblieben ist. Es wundert zum Beispiel, dass die Behörde die Einvernahme des Amtssachverständigen, auf dessen Expertise das Straferkenntnis zu 100% beruht, trotz mehrfacher Antragstellung zu allen angeblich begangenen Verwaltungsübertretungen als unwesentlich abgetan und alle Anträge abgewiesen hat. Die Behörde führt dazu aus, dass die vom Rechtsvertreter erstatteten Ausführungen nicht geeignet wären, die Angaben des Sachverständigen zu widerlegen (Straferkenntnis Seite 9). Die Behörde verkennt aber, dass nicht der Beschwerdeführer in seinen Ausführungen darlegen muss, wie die Angaben des Amtssachverständigen zu widerlegen sind. Vielmehr ist die Behörde von sich aus zur materiellen Wahrheitsforschung verpflichtet. Des weiteren sei dazu ausgeführt, dass eben ohne Einvernahme und Befragung des Amtssachverständigen der Beschwerdeführer, mangels direkter Auseinandersetzung mit den Vorhalten des Sachverständigen, gar nicht in der Lage ist, dessen Ausführungen inhaltlich und konkret anzugreifen. III. Unangemessenes Strafmaß:römisch drei. Unangemessenes Strafmaß: Das Strafmaß an sich ist in keiner Weise schuld- und tatangemessen. Die angeblichen und keineswegs erwiesenen Übertretungen haben keinerlei schweren Folgen gezeitigt. Aus diesen Gründen scheint die Strafe zu hoch und bedarf einer Korrektur.“
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am
  11. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen D Beweis erhoben wurde. Weiters wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit den Zlen. *** und *** sowie des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1136/001-2017 und LVwG-S-1280/001-2017, insbesondere des Planexemplars zu *** vom
  12. Juni 2016, in das Beweisverfahren einbezogen. Am
  13. Mai 2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des Zeugen D Beweis erhoben wurde. Weiters wurden die Akten der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf mit den Zlen. *** und *** sowie des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich mit den Zlen. LVwG-S-1136/001-2017 und LVwG-S-1280/001-2017, insbesondere des Planexemplars zu *** vom ,
  14. Juni 2016, in das Beweisverfahren einbezogen.
  15. Feststellungen: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom
  16. Juni 2015, Zl. ***, wurde der C GmbH der Gewinnungsbetriebsplan für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe in den Abbauabschnitten 1 und 2 des Abbaufeldes „***“ auf einer Teilfläche des Grundstückes Nr. ***, KG ***, befristet bis
  17. Dezember 2022 genehmigt. Die Bewilligung wurde unter anderem unter folgenden Auflagen erteilt:
  18. Bei allen Zufahrten und den Eckpunkten der Grube sind Tafeln, die auf das Bergbaugebiet und das damit verbundene Betretungsverbot hinweisen, aufzustellen. […] Bergbaugebiet und das damit verbundene Betretungsverbot hinweisen, , aufzustellen. […]
  19. Die Randböschungen sind standfest, in gewachsenem Material mit einem maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 herzustellen. […]
  20. Die Randböschungen sind standfest, in gewachsenem Material mit einem , maximalen Neigungsverhältnis von 2:3 herzustellen. […]
  21. Zwischen der Oberkante der Abbauböschungen und Manipulationsflächen bzw. landwirtschaftlich genutzten Flächen ist im Abstand von mindestens 6 m von der Böschungsoberkante ein mindestens 1 m hoher Wall als Absturzsicherung herzustellen. […]
  22. Zwischen der Oberkante der Abbauböschungen und Manipulationsflächen bzw. , landwirtschaftlich genutzten Flächen ist im Abstand von mindestens 6 m von der , Böschungsoberkante ein mindestens 1 m hoher Wall als Absturzsicherung , herzustellen. […]
  23. An allen Einfahrten sind Tore oder Schranken, welche versperrbar eingerichtet sein müssen, anzubringen. Die Einfahrt ist während der Zeit, in der das Areal unbewacht ist, versperrt zu halten. […]
  24. An allen Einfahrten sind Tore oder Schranken, welche versperrbar eingerichtet , sein müssen, anzubringen. Die Einfahrt ist während der Zeit, in der das Areal , unbewacht ist, versperrt zu halten. […] Zumindest am
  25. Juni 2016, zwischen 09.00 bis 12.00 Uhr, wurde der erteilte Konsens insofern überschritten, als südlich der Abbauabschnitte 1 und 2 auf einer Fläche von 5.452 m² ein konsensloser Schotterabbau mit einem Volumen von ca. 20.261 m³ und nördlich der Abschnitte 1 und 2 auf einer Fläche von 3.015 m² im Ausmaß von ca. 15.335 m³ erfolgte. An der südlichen Zufahrt zur Anlage wurde keine Tafel aufgestellt, welche auf das Betretungsverbot des Bergbaugebietes hinweist. Auf einer Länge von ca. 500 bis 600 m wurden die behördlich vorgeschriebenen Böschungsneigungen insofern nicht eingehalten, als die Grubenböschungen senkrecht ausgebildet wurden. Auch manipulierten in diesem Zeitpunkt bei der südlichen unteren Abbauwand entlang der Oberkante ein Bagger und ein Lkw innerhalb eines Abstandes von 6 m zur Böschungskante, obwohl in diesem Bereich ein mindestens 1 m hoher Wall als Absturzsicherung nicht errichtet worden ist. Weiters wurde konsenslos im Süden vom Grundstück Nr. ***, KG ***, eine Zufahrt ohne Schranken bzw. Tor errichtet, sodass eine ungehinderte Zufahrt zur Abbauwand und somit zum Grubenareal möglich war.
  26. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Zl. ***, insbesondere aus dem im Akt befindlichen Erhebungsbericht der technischen Gewässeraufsicht der belangten Behörde samt Fotodokumentation und Vermessungsplan des Amtes der NÖ Landesregierung vom
  27. Juni 2016, Zl. ***. Die Feststellungen, dass die Bergbauberechtigte im festgestellten Ausmaß die Materialgewinnungsstätte erweitert hat, beruht auf dem Vermessungsplan sowie auf der zeugenschaftlichen Aussage der technischen Gewässeraufsicht in der öffentlichen mündlichen Verhandlung. Diesen fachlichen Ausführungen, welche in sich schlüssig und als nachvollziehbar zu bezeichnen sind, wurde weder im behördlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten (Vergleich zum Erfordernis des Entgegentretens auf gleicher fachlicher Ebene bei Vorliegen eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens z.B. VwGH 25.09.2014, 2012/07/0001), weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keinen Grund sieht, an der im Verfahren hervorgekommenen Situation der Mineralgewinnungsstätte zu zweifeln. Im Übrigen gab der Beschuldigte bei seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht an, dass eine Zufahrt errichtet wurde, um den Abbaubereich leichter und wirtschaftlicher zu erreichen und welche geeignet gewesen sei, über diesen Weg unbefugt den Abbaubereich zu betreten. Lediglich in der Früh und am Abend wäre dieser Zufahrtsweg mit einem Erdwall abgesichert worden, um ein Befahren außerhalb der Betriebszeiten nicht zu ermöglichen. Auch das Fehlen eines Walles zwischen Oberkante der Abbauböschungen und Manipulationsflächen von 6 m wurde nicht in Abrede gestellt. Auf Vorhalt des Fotos Nr. 11 des Berichtes der technischen Gewässeraufsicht, auf welchem ein Lkw ersichtlich ist, der den Böschungsbereich befuhr, gab der Beschwerdeführer wörtlich an, dass „es sein könne, dass der Bagger zu diesem Zeitpunkt den notwendigen Wall errichten wollte“. Insbesondere konnte die technische Gewässeraufsicht bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme gegenüber dem erkennenden Gericht diese Feststellungen durch fundierte fachliche Anmerkungen untermauern und decken sich die Feststellungen mit der von diesem Behördenorgan angefertigten Fotodokumentation vom
  28. Juni 2016.Insbesondere konnte die technische Gewässeraufsicht bei ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme gegenüber dem erkennenden Gericht diese Feststellungen durch fundierte fachliche Anmerkungen untermauern und decken sich die Feststellungen mit der von diesem Behördenorgan angefertigten Fotodokumentation vom ,
  29. Juni
  30. Rechtslage: § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet wie folgt:

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2)Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten: 1.Ziffer eins im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten; 2.Ziffer 2 im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.im Fall des Paragraph 45, Absatz eins, VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe. § 193 MinroG schreibt vor:Paragraph 193, MinroG schreibt vor:
(1)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143
(1)Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(1)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143,
(1)Personen, die eine der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(2)Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (Paragraph 143, Absatz 3,), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen. Gemäß § 113 Abs. 1 MinroG hat der Gewinnungsbetriebsplan unter Bedachtnahme auf § 112 Abs. 1 leg.cit insbesondere (Z.1) den Planungszeitraum und (Z.2) die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralölischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns zu enthalten. Gemäß Paragraph 113, Absatz eins, MinroG hat der Gewinnungsbetriebsplan unter Bedachtnahme auf Paragraph 112, Absatz eins, leg.cit insbesondere (Ziffer eins,) den Planungszeitraum und (Ziffer 2,) die Beschreibung des beabsichtigten Aufschlusses, des vorgesehenen Abbaus und des vorgesehenen Abtransportes der mineralölischen Rohstoffe sowie des vorgesehenen Speicherns zu enthalten. […] Die der Bergbauberechtigten vorgeschriebenen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des § 116 Abs. 1 MinroG angeordnet.Die der Bergbauberechtigten vorgeschriebenen Auflagen wurden auf Rechtsgrundlage des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG angeordnet. Zur Nichteinhaltung von Auflagen ist grundsätzlich festzuhalten: Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).Im Verwaltungsstrafverfahren ist nicht entscheidend, ob es der vorgeschriebenen Auflagen tatsächlich bedurfte. Die Rechtmäßigkeit der vorgeschriebenen Auflagen ist im Verwaltungsstrafverfahren nicht (mehr) zu überprüfen vergleiche VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das Wesen von Auflagen darin, dass die Verwaltungsbehörde in Verbindung mit einem dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen (zB VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen (vgl. zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des § 22 VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, § 367 GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen.Wird beim Betrieb einer Betriebsanlage gegen mehrere Auflagen eines Genehmigungsbescheides verstoßen, so ist jede Übertretung gesondert zur Last zu legen vergleiche zu dieser, aus dem Kumulationsprinzip des Paragraph 22, VStG folgenden Rechtsfolge die bei Wessely in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Paragraph 367, GewO, Rz 34, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH). Nicht anderes gilt für die Nichteinhaltung von im bergrechtlichen Genehmigungsverfahren vorgeschriebenen Auflagen. Derartige Auflagen müssen so klar gefasst sein, dass sie dem Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Aufträge zweifelsfrei erkennen lassen (z.B. VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188). Für die Bestimmtheit einer Verpflichtung reicht es allerdings aus, wenn sie – allenfalls unter Beiziehung von Fachleuten – bestimmbar ist (z.B. VwGH 17.12.2014, 2013/10/0247). § 44a Z 1 VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird.Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG stellt an den Spruch eines Straferkenntnisses die Anforderung, dass die als erwiesen angenommene Tat konkret umschrieben wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenigstens seit dem grundlegenden Erkenntnis vom 03.10.1985, 85/02/0053, VwSlg 11894 A/1985, ist dieser Bestimmung dann entsprochen, wenn - im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um diesen Tatvorwurf zu widerlegen und - der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG gestellt werden (vgl. VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005).Um diesen Anforderungen gerecht zu werden, muss die Tat nach Ort und Zeit, aber auch hinsichtlich der Umschreibung der anderen nach dem Tatbestand der übertretenen Rechtsvorschriften maßgeblichen Umständen konkret umschrieben sein. Diese Anforderungen müssen auch an die Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG gestellt werden vergleiche VwGH 26.06.2003, 2002/09/0005). Der Spruch des Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, also aus der Tathandlung sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (z.B. VwGH 17.09.2014, 2011/17/0210). Bei der Bestrafung wegen Nichteinhaltung einer bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage muss die konkrete Tatumschreibung (und damit auch die Verfolgungshandlung, um tauglich zu sein) neben dem Umstand, dass eine konkret zu bezeichnende Auflage nicht eingehalten wurde, konkret alle Handlungen oder Unterlassungen anführen, durch welche die Auflage nicht eingehalten wurde (VwGH 16.03.2016, Ra 2016/04/0034). Zu Spruchpunkt
  1. ist festzuhalten, dass von der Strafbehörde entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführervertretung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr wohl die Art des Rohstoffes, der ohne Genehmigung abgebaut wurde, definiert wurde. So wurde im
  2. Satz dieses Spruchpunktes der Umfang des konsenslosen Schotterabbaus festgehalten. Auch wurde „die Gewinnung mineralischer Rohstoffe iSd § 2 Abs. 1 Z 1 MinroG außerhalb einer genehmigten Abbaustätte ohne Bergbauberechtigung“ vorgeworfen, sodass die wesentlichen Tatbestandselemente des § 193 Abs. 1 MinroG in diesem von der belangten Behörde verfassten Spruchpunkt enthalten sind. Zu Spruchpunkt
  3. ist festzuhalten, dass von der Strafbehörde entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführervertretung in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sehr wohl die Art des Rohstoffes, der ohne Genehmigung abgebaut wurde, definiert wurde. So wurde im
  4. Satz dieses Spruchpunktes der Umfang des konsenslosen Schotterabbaus festgehalten. Auch wurde „die Gewinnung mineralischer Rohstoffe iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG außerhalb einer genehmigten Abbaustätte ohne Bergbauberechtigung“ vorgeworfen, sodass die wesentlichen Tatbestandselemente des Paragraph 193, Absatz eins, MinroG in diesem von der belangten Behörde verfassten Spruchpunkt enthalten sind. Der Straftatbestand des § 193 Abs. 1 leg. cit. bezieht sich auf die unbefugte Ausübung von Bergbautätigkeiten (so Mihatsch, MinroG³, § 193 Anm. 2), weshalb der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung in der mündlichen Verhandlung eine (zusätzliche) übertretene Verwaltungsnorm wäre anzuführen, nicht gefolgt werden kann und der Beschwerdeführer daher es zu verantworten hat, dass die C GmbH den objektiven Tatbestand der von der belangten Behörde angelasteten bergrechtlichen Straftat zu Spruchpunkt
  5. verwirklicht hat. Der Straftatbestand des Paragraph 193, Absatz eins, leg. cit. bezieht sich auf die unbefugte Ausübung von Bergbautätigkeiten (so Mihatsch, MinroG³, Paragraph 193, Anmerkung 2), weshalb der Rechtsansicht der Beschwerdeführervertretung in der mündlichen Verhandlung eine (zusätzliche) übertretene Verwaltungsnorm wäre anzuführen, nicht gefolgt werden kann und der Beschwerdeführer daher es zu verantworten hat, dass die C GmbH den objektiven Tatbestand der von der belangten Behörde angelasteten bergrechtlichen Straftat zu Spruchpunkt
  6. verwirklicht hat. Die hinreichend bestimmten rechtskräftigen Auflagen zu den Spruchpunkten
  7. bis
  8. wurden wie festgestellt von der Bergbauberechtigten im angelasteten Tatzeitpunkt nicht eingehalten und hat der Rechtsmittelwerber nach dem Vorgesagten für die ihm vorgeworfenen Übertretungen des § 193 Abs. 2 MinroG iVm den genannten bergrechtlichen Auflagen zu diesen Spruchpunkten objektiv einzustehen. Die hinreichend bestimmten rechtskräftigen Auflagen zu den Spruchpunkten
  9. bis
  10. wurden wie festgestellt von der Bergbauberechtigten im angelasteten Tatzeitpunkt nicht eingehalten und hat der Rechtsmittelwerber nach dem Vorgesagten für die ihm vorgeworfenen Übertretungen des Paragraph 193, Absatz 2, MinroG in Verbindung mit den genannten bergrechtlichen Auflagen zu diesen Spruchpunkten objektiv einzustehen. Soweit versucht wird, der Strafbarkeit zu den Spruchpunkten
  11. bis
  12. dadurch zu entgehen, als in der Verhandlung ergänzend vorgebracht wurde, dass sich die Strafvorwürfe lediglich auf den nicht genehmigten Bereich beziehen würden und „dort die Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht anwendbar“ seien, ist festzuhalten, dass nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich bei einer konsenslosen Erweiterung einer Mineralgewinnungsstätte nicht davon auszugehen ist, dass in jenem Bereich, welcher vom genehmigten Gewinnungsbetriebsplan nicht umfasst ist, die Auflagen des Genehmigungsbescheides nicht gelten, stellt doch im konkreten Fall der genehmigte und der konsenslos erweiterte Bereich zusammen eine einheitliche, im Tatzeitpunkt nicht abgeschlossene Abbaustätte dar. Das Wesen von Auflagen iSd § 116 Abs. 1 MinroG besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechts für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen (vgl. Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 § 77 (Stand 1.3.2015, rdb.at), Anm. 23). Aus diesem Grund ist im konkreten Fall aufgrund der Einheitlichkeit der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte die Gebrauchnahme der Genehmigung – und somit die Verpflichtung zur Einhaltung der mit der Bewilligung erteilten Auflagen – bei den Spruchpunkten
  13. bis
  14. entscheidungsrelevant, losgelöst von der Entscheidung zu Spruchpunkt 1., die die konsenslose Erweiterung betrifft.Das Wesen von Auflagen iSd Paragraph 116, Absatz eins, MinroG besteht darin, dass die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechts für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird. Das durch den Hauptinhalt des Spruches gestaltete Rechtsverhältnis bleibt auch bei Nichtbeachtung der Auflage bestehen. Nur für den Fall der Gebrauchnahme vom erteilten Recht wird ein bestimmtes Verhalten (Tun, Unterlassen, Dulden) vorgeschrieben. Auflagen in diesem Sinne sind somit „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Bewilligungswerber von der ihm erteilten Bewilligung Gebrauch macht. Im Fall der Gebrauchnahme werden die Auflagen zu unbedingten Aufträgen vergleiche Gruber/Paliege-Barfuß, GewO7 Paragraph 77, (Stand 1.3.2015, rdb.at), Anmerkung 23). Aus diesem Grund ist im konkreten Fall aufgrund der Einheitlichkeit der verfahrensgegenständlichen Mineralgewinnungsstätte die Gebrauchnahme der Genehmigung – und somit die Verpflichtung zur Einhaltung der mit der Bewilligung erteilten Auflagen – bei den Spruchpunkten
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  16. entscheidungsrelevant, losgelöst von der Entscheidung zu Spruchpunkt 1., die die konsenslose Erweiterung betrifft. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerde-führer verantwortlich Beauftragter der C GmbH ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist. Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerde-führer verantwortlich Beauftragter der C GmbH ist. Dem Beschwerdeführer ist die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen und hat er jedenfalls zumindest fahrlässiges Verhalten, und somit die Verwirklichung der subjektiven Tatbestände, dieser Verwaltungsübertretungen zu verantworten.
  17. Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von der Verwaltungsbehörde wurden keine Milderungsgründe bei der Strafbemessung berücksichtigt. Als erschwerend wurden der Umfang der Übertretung und die Nichteinsicht des Beschuldigten gewertet. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes war im konkreten Fall die Verletzung der vom Gesetz geschützten Interessen im nicht unerheblichen Ausmaß gegeben. Die Notwendigkeit zur Beachtung der Grenzen erteilter Genehmigungen und rechtskräftiger Auflagen bei Konsumation einer Bewilligung ist im Bereich des Bergrechtes insbesondere damit begründet, dass nur so sichergestellt wird, dass bergbautechnische Maßnahmen nach den Zielen und Grundsätzen des Bergrechtes gesetzt werden. Ein mangelndes Verschulden für den nicht konsensgemäßen Bergbaubetrieb konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Mildernde Umstände sind im Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend ist im gegenständlichen Verfahren zu Spruchpunkt
  1. der subjektive Handlungsunwert zu werten, welcher insbesondere darin seinen Ausdruck findet, als der Einschreiter zu verantworten hat, dass die Bergbauberechtigte wider den rechtskräftigen Gewinnungsbetriebsplan die Mineralgewinnungsstätte im großen Umfang konsenslos erweitert hat. Insbesondere bei einem konsenslosen Abbauvolumen von über 35.000 m³ geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich davon aus, dass die Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes bzw. Interesses durch die Tathandlung das erforderliche Ausmaß erheblich überstiegen hat, sodass die von der belangten Behörde zu Spruchpunkt
  2. festgesetzte Strafe in Höhe von lediglich 720,-- Euro – insbesondere im Hinblick auf die von der Strafbehörde ins Treffen geführten Erschwerungsgründe - nicht nachvollzogen werden kann. Sowohl in spezial- als auch in generalpräventiver Hinsicht bedarf es bei solchen Verwaltungsübertretungen jedenfalls der Verhängung entsprechender Geldstrafen. Dem Beschwerdeführer ist vor Augen zu führen, dass mit diesen Tathandlungen gegen fundamentale Rechtsvorschriften des Bergrechtes verstoßen wurde. Zudem soll auch die Allgemeinheit von der Begehung derartiger Verwaltungsübertretungen abgeschreckt werden. Aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich lediglich zu kontrollieren, ob die verhängten Geldstrafen herabzusetzen sind, sodass schon aus diesem Grund Ausführungen zu einer tat-, täter- und schuldangemessenen Bestrafung zu Spruchpunkt
  3. entbehrlich sind, zumal die geringe Höhe der zu diesem Spruchpunkt verhängten Strafe wie dargelegt nicht nachvollziehbar ist. Unter Berücksichtigung der sonstigen angeführten Strafzumessungsgründe und in Anbetracht dessen, dass auch zu den Spruchpunkten
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  5. die Strafen im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzt wurden, erscheint auch zu diesen Spruchpunkten eine Herabsetzung der Strafen in keinem Fall möglich. Mangels Vorsehung einer Mindeststrafe in § 193 Abs. 2 MinroG sind die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach § 20 VStG nicht gegeben, weil im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere des Verstoßes sowie des Verschuldens angemessene (niedrige) Geldstrafe festgesetzt werden kann. Mangels Vorsehung einer Mindeststrafe in Paragraph 193, Absatz 2, MinroG sind die Voraussetzungen für die außerordentliche Milderung der Strafe nach Paragraph 20, VStG nicht gegeben, weil im Rahmen der Strafbemessung ohnehin eine der Schwere des Verstoßes sowie des Verschuldens angemessene (niedrige) Geldstrafe festgesetzt werden kann. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten, welche der Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung und der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Die Anwendung dieser Bestimmung scheidet schon alleine deshalb aus, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Taten, welche der Beschuldigte zu verantworten hat, gering sind. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Bezug habende Gesetzesstelle.
  6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist (vgl. zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen jüngst etwa VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043).Die gegenständlich vorgenommene Ermessensübung erfolgte im Sinne des Gesetzes, weshalb eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen ist vergleiche zur Strafbemessung als Ermessensentscheidung im Übrigen jüngst etwa , VwGH 18.6.2014, Ro 2014/09/0043). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1136.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.