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{'item': 'LVwG-AV-1206/004-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1206/004-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Leisser als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B Rechtsanwälte OG in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mistelbach vom

  1. August 2017, Zl. ***, mit welchem der von ihm am
  2. März 2017 eingebrachte Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B, abgewiesen worden war, zu Recht:
  3. Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird in Stattgabe der erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 Waffengesetz die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B erteilt.
  4. Gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird in Stattgabe der erhobenen Beschwerde der angefochtene Bescheid behoben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Waffengesetz die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B erteilt.,
  5. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
  6. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat den Antrag des Beschwerdeführersauf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie Babgewiesen.Die Bezirkshauptmannschaft Mistelbach hat den Antrag des Beschwerdeführers, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Schusswaffen der Kategorie B, abgewiesen. Dies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm ausgestellten Waffenpasses bereits im Besitz von zwei Schusswaffen derKategorie B sei und damit die gesetzlich normierte Höchstzahl dieser WaffenDies mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer aufgrund des ihm , ausgestellten Waffenpasses bereits im Besitz von zwei Schusswaffen der, Kategorie B sei und damit die gesetzlich normierte Höchstzahl dieser Waffen erreicht habe. Eine Begründung dahingehend, welche die Erhöhung dieser gesetzlich normierten Anzahl an Schusswaffen rechtfertigen könne, sei seinemAntrag nicht zu entnehmen, weshalb der Bedarf an einer größerengesetzlich normierten Anzahl an Schusswaffen rechtfertigen könne, sei seinem, Antrag nicht zu entnehmen, weshalb der Bedarf an einer größeren Anzahl an Schusswaffen der Kategorie B nicht glaubhaft gemacht und der gestellte Antrag auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte deshalb abzuweisen gewesen wäre. Mit der durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenenBeschwerde ficht der Rechtsmittelwerber diese ihrem gesamten Inhalt nach an undbegründet diese zusammengefasst damit, dass er trotz des auf ihn ausgestelltenWaffenpasses, aufgrund dessen er zwei Verteidigungswaffen besitze, der Antragauf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B damit allerdingsnicht in Zusammenhang stünde, zumal er diese Waffen für die Ausübung des Schießsports benötige, wofür er die beiden der Verteidigung dienenden Waffennicht verwenden könne, welches Vorbringen er ausführlich dahingehend begründeteund durch Nachweis belegte, dass seine beiden der Verteidigung dienendenSchusswaffen für die Ausübung des Schießsports nicht geeignet seien, zumal sie,wie bei Verteidigungswaffen unerlässlich, auch mit Verteidigungsmunition eingeschossenseien und deshalb die Alternative eine billigere Sportmunition als Trainingsmunitionfür die Verteidigungswaffen zu verwenden, nicht bestehe, sowie es auch unzumutbarsei, anstatt der billigeren Trainingsmunition für das Sportschießen die teure Verteidigungsmunition zu verwenden. Ebenso wurde darauf hingewiesen,dass es nicht wie von der Behörde ausgeführt, dem Beschwerdeführer auch zumutbarsei, seine zur Verteidigung angeschafften Waffen nunmehr wieder zu veräußernund für diese Waffen zur Ausübung des Schießsports anzuschaffen. Ebenso stündendem Besitz von zwei Sportwaffen der Kategorie B durch den Beschwerdeführer keinerlei öffentliche Interessen entgegen, zumal er als Gewerbeberechtigterim Rahmen der Ausübung seiner Gewerbe ohnehin eine unbeschränkte Anzahl vonWaffen, insbesondere der Kategorie B, sowie auch militärische Waffen und Kriegsmaterialbesitzen und lagern dürfe. Ebenso verwies der Beschwerdeführer auf diemangelnde Begründung der ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache dererhobenen Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag auf Ausstellung einerWaffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B stattgegeben, welche Entscheidungnach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die belangte Behördevom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde, dies mit der Begründung, dass die Mit der durch seinen ausgewiesenen Vertreter gegen diese Entscheidung erhobenen, Beschwerde ficht der Rechtsmittelwerber diese ihrem gesamten Inhalt nach an und, begründet diese zusammengefasst damit, dass er trotz des auf ihn ausgestellten, Waffenpasses, aufgrund dessen er zwei Verteidigungswaffen besitze, der Antrag, auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B damit allerdings, nicht in Zusammenhang stünde, zumal er diese Waffen für die Ausübung des , Schießsports benötige, wofür er die beiden der Verteidigung dienenden Waffen, nicht verwenden könne, welches Vorbringen er ausführlich dahingehend begründete, und durch Nachweis belegte, dass seine beiden der Verteidigung dienenden, Schusswaffen für die Ausübung des Schießsports nicht geeignet seien, zumal sie,, wie bei Verteidigungswaffen unerlässlich, auch mit Verteidigungsmunition eingeschossen, seien und deshalb die Alternative eine billigere Sportmunition als Trainingsmunition, für die Verteidigungswaffen zu verwenden, nicht bestehe, sowie es auch unzumutbar, sei, anstatt der billigeren Trainingsmunition für das Sportschießen die teure , Verteidigungsmunition zu verwenden. Ebenso wurde darauf hingewiesen,, dass es nicht wie von der Behörde ausgeführt, dem Beschwerdeführer auch zumutbar, sei, seine zur Verteidigung angeschafften Waffen nunmehr wieder zu veräußern, und für diese Waffen zur Ausübung des Schießsports anzuschaffen. Ebenso stünden, dem Besitz von zwei Sportwaffen der Kategorie B durch den Beschwerdeführer , keinerlei öffentliche Interessen entgegen, zumal er als Gewerbeberechtigter, im Rahmen der Ausübung seiner Gewerbe ohnehin eine unbeschränkte Anzahl von, Waffen, insbesondere der Kategorie B, sowie auch militärische Waffen und Kriegsmaterial, besitzen und lagern dürfe. Ebenso verwies der Beschwerdeführer auf die, mangelnde Begründung der ablehnenden Entscheidung der belangten Behörde., , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat daraufhin in der Sache der, erhobenen Beschwerde Folge gegeben und dem Antrag auf Ausstellung einer, Waffenbesitzkarte für zwei Waffen der Kategorie B stattgegeben, welche Entscheidung, nach Erhebung einer außerordentlichen Revision durch die belangte Behörde, vom Verwaltungsgerichtshof behoben wurde, dies mit der Begründung, dass die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes, wonach es im gegenständlichen Fall um die erstmalige Ausstellung einer Waffenbesitzkarte gehe und die Erteilung dieser Bewilligung daher unabhängig von dem bereits aufgrund des Waffenpasses bewilligten Besitz vonzwei Schusswaffen der Kategorie B zu erfolgen habe, der bestehenden bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, nach welcher die in § 23 Abs. 2 WaffG festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffender Kategorie B für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus derZusammenrechnung des Berechnungsumfanges aus der Waffenbesitzkarte und dem Waffenpass ergebe, gelte. Verfüge deshalb ein Antragsteller bereits – sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarteoder eines Waffenpasses – über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von daher unabhängig von dem bereits aufgrund des Waffenpasses bewilligten Besitz von, zwei Schusswaffen der Kategorie B zu erfolgen habe, der bestehenden bisherigen , Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes widerspreche, nach welcher die in , Paragraph 23, Absatz 2, WaffG festgelegte grundsätzliche Beschränkung auf zwei Schusswaffen, der Kategorie B für den Berechtigungsumfang zum Besitz, wie er sich aus der, Zusammenrechnung des Berechnungsumfanges aus der Waffenbesitzkarte und , dem Waffenpass ergebe, gelte. , Verfüge deshalb ein Antragsteller bereits – sei es aufgrund einer Waffenbesitzkarte, oder eines Waffenpasses – über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B, so dürfe ihm eine größere Anzahl (außer in denvorliegendenfalls nicht relevanten Fällen des § 23 Abs. 2b oder 3 WaffG) nur erlaubt werden, sofern er hiefür auch eine Rechtfertigung glaubhaft mache.zwei Schusswaffen der Kategorie B, so dürfe ihm eine größere Anzahl (außer in den, vorliegendenfalls nicht relevanten Fällen des Paragraph 23, Absatz 2 b, oder 3 WaffG) nur , erlaubt werden, sofern er hiefür auch eine Rechtfertigung glaubhaft mache. Es liege deshalb ein Antrag auf Erweiterung des dem Beschwerdeführer derzeit zukommenden Berechtigungsumfanges vor, wobei die Festsetzung einer über mehrals zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen hinausgehende Anzahlan Schusswaffen der Kategorie B im Ermessen der Behörde liege und hiebei den Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast treffe (vgl.VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0046).Es liege deshalb ein Antrag auf Erweiterung des dem Beschwerdeführer derzeit , zukommenden Berechtigungsumfanges vor, wobei die Festsetzung einer über mehr, als zwei Stück genehmigungspflichtige Schusswaffen hinausgehende Anzahl, an Schusswaffen der Kategorie B im Ermessen der Behörde liege und hiebei den , Antragsteller eine umfangreiche Darlegungs- und Behauptungslast treffe (vgl., VwGH 01.09.2017, Ra 2017/03/0046). In Entsprechung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat dasLandesverwaltungsgericht Niederösterreich in der gemäß § 24 VwGVG durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Überprüfung der Argumente In Entsprechung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat das, Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in der gemäß Paragraph 24, VwGVG , durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung eine Überprüfung der Argumente des Beschwerdeführers für die von ihm angestrebte Erweiterung des Berechtigungsumfanges von bisher zwei Schusswaffen der Kategorie B, die zu erwerben, zu besitzen und zu führen, er aufgrund seines Waffenpasses bereits Berechtigungsumfanges von bisher zwei Schusswaffen der Kategorie B, , die zu erwerben, zu besitzen und zu führen, er aufgrund seines Waffenpasses bereits berechtigt ist, dahingehend vorgenommen, ob auch ein Anspruch auf den Erwerb und den Besitz von zwei weiteren Schusswaffen der Kategorie B – wie beantragt – besteht.Besitz von zwei weiteren Schusswaffen der Kategorie B – wie beantragt – besteht., Auf Basis der durchgeführten Verhandlung und der verlesenen Verwaltungsakte ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Inhaber eines Waffenpasses bereits im Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B ist, nämlich einer Glock 17und einer Glock 43 Sub-Compact Pistole, sohin zwei halbautomatischer Pistolenbereits im Besitz von zwei Schusswaffen der Kategorie B ist, nämlich einer Glock 17, und einer Glock 43 Sub-Compact Pistole, sohin zwei halbautomatischer Pistolen vom Kaliber 9x19 mm, welche unabhängig davon, dass sich die Glock 17 zwar durchaus, die Glock 43 jedenfalls nicht für die Ausübung des Schießsports eignet, vom Beschwerdeführer als Verteidigungswaffen geführt werden und als solche mit der dafür in Frage kommenden Munition eingeschossen sind. Die Mitgliedschaft beim Schützenverein *** hat der Beschwerdeführer durch die Vorlage einer Urkunde ebenso belegt wie seine regelmäßige Teilnahme an Übungsschießen des Vereines sowie auch an Schießbewerben. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer dargelegt und auch dokumentiert, dass er für die Ausübung des Schießsportes Waffen anderer Art und von anderem Kaliber benötigt, weshalb er eben die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bei der belangten Behörde beantragt habe, worauf sich auch seine umfangreichen Darlegungen und Vorlagen im Verfahren beziehen. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erweiterung des ihm derzeit bereits zukommenden Berechtigungsumfanges von zwei Schusswaffen der Kategorie B um zwei weitere genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B liegt sohin im Ermessen der Behörde, welche hiebei von den folgenden Bestimmungen des Waffengesetzes auszugehen hat: Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B§ 20 Abs. 1Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B, , Paragraph 20, Absatz eins,, , Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen. Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass§ 21 Abs. 1Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpass, , Paragraph 21, Absatz eins Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  7. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. § 21 Abs. 2:Paragraph 21, Absatz 2 : Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das
  8. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Rechtfertigung und Bedarf § 22 Abs. 1Paragraph 22, Absatz eins Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben , Eine Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er die Schusswaffe der Kategorie B innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will. § 22 Abs. 2Paragraph 22, Absatz 2 Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn
  9. der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann oder
  10. es sich um ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes handelt (§ 5 Abs. 2 SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu (Paragraph 5, Absatz 2, SPG). Diesfalls ist der Waffenpass dahingehend zu beschränken, dass nur Waffen mit Kaliber 9 mm oder darunter geführt werden dürfen. Anzahl der erlaubten Waffen § 23 Abs. 1Paragraph 23, Absatz eins Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der , Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen. § 23 Abs. 2Paragraph 23, Absatz 2 Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte , Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Abs. 3 – Eine größere Anzahl darf - außer in den Fällen des Absatz 3, – nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als derartige Rechtfertigung gilt insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln von Schusswaffen der Kategorie B kommt nur insoweit als Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut erweist, und außerdem nachweist, daß er für die sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat. § 23 Abs. 2aParagraph 23, Absatz 2 a,, Schusswaffen der Kategorie B, deren Modell vor 1871 entwickelt wurde, sind in die von der Behörde festgelegte Anzahl nicht einzurechnen. § 23 Abs. 2bParagraph 23, Absatz 2 b,, Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu liegt kein Grund vor, bereits gemäß Absatz 2, eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist ihm für die Ausübung des Schießsports eine um höchstens zwei größere aber insgesamt fünf nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
  11. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
  12. keine Übertretungen des Waffengesetzes vorliegen,
  13. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde. § 23 Abs. 3Paragraph 23, Absatz 3,, Für den Besitz von Teilen von Schusswaffen der Kategorie B, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt, sobald der Teil kein Zubehör einer Schusswaffe der Kategorie B des Betroffenen mehr ist. Es obliegt dem Antragsteller, der einen Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ allesdes Paragraph 23, Absatz 2, WaffG 1996 glaubhaft zu machen hat, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen spricht. Ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast (vgl. VwGH am 21.09.2000,Ihn trifft also eine erhöhte Behauptungslast vergleiche VwGH am 21.09.2000, 98/20/0562). Der Beschwerdeführer, welcher um es zu wiederholen, aufgrund des ihm ausgestellten Waffenpasses, zwei Faustfeuerwaffen der Kategorie B besitzt und führen darf, hat sowohl seine Mitgliedschaft bei einem Schützenverein als auch die Teilnahme an Schießveranstaltungen verbunden mit Wettkämpfen nachgewiesen. Da der Schießsport in der Regel bereits mit ein oder zwei Waffen ausgeübt werden kann, das Gesetz insbesondere für die Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte auch hiefür eine zusätzliche Rechtfertigung voraussetzt, müssen die über die Anzahl von zwei genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen (jeweils) auch für die effektive Ausübung dieses Sportes benötigt werden, widrigenfalls eine Rechtfertigung hiefür nicht vorliegen kann (VwGH am 27.01.2011, 2010/03/0082). Die Verteidigungswaffen des Beschwerdeführers sind zur Ausübung des Schießsportes, insbesondere für spezielle Disziplinen nicht geeignet. Zwar wird in der Regel ein Anfänger im Schießsport zunächst mit einer geliehenen Waffe und nach Erlernung der Grundbegriffe zur Ausübung des Schießsports mit ein oder zwei eigenen Waffen das Auslangen finden können (VwGH
  14. Juli 1999, 99/20/0110), jedoch ist bereits der vorgelegten Verwaltungsstrafakte zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wohl in der Handhabung von Faustfeuerwaffen wie auch in der Ausübung des Schießsports nicht als Anfänger in dem Sinn gesehen werden kann, wie der Verwaltungsgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung betreffend die Erweiterung des Berechtigungsumfanges einer Waffenbesitzkarte gemäß § 23 Abs. 2 zweiter Satz betreffend dieWaffenbesitzkarte gemäß Paragraph 23, Absatz 2, zweiter Satz betreffend die erstmalige Ausstellung einer Waffenbesitzkarte bezüglich des Antragstellers ausgegangen ist. Die Festsetzung einer über die Anzahl von zwei hinausgehenden genehmigungspflichtigen Schusswaffen, welche der Berechtigte besitzen darf, steht sohin im Ermessen der Behörde, wobei es sich allerdings bei dieser Ermessensentscheidung – wie bei einer gebundenen Entscheidung – um einen Verwaltungsakt in Vollziehung des Gesetzes handelt, für den die Grundsätze einer rechtsstaatlichen Verwaltung zu gelten haben. Dazu gehört, dass auch bei Ermessensentscheidungen die Beschlussfassung ebenso auf sorgfältig angestellten Überlegungen zu beruhen hat, wie in jenen Fällen, in welchen das Gesetz im Einzelnenvorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat wie in jenen Fällen, in welchen das Gesetz im Einzelnen, vorschreibt, worauf die Behörde Bedacht zu nehmen hat (VwGH am 21.09.2000, 99/20/0558). Insbesondere erachtet das Landesverwaltungsgericht im Sinne der Ausübung des angesprochenenErmessens den Hinweis darauf nicht gerechtfertigt, dass derLandesverwaltungsgericht im Sinne der Ausübung des angesprochenen, Ermessens den Hinweis darauf nicht gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer eine oder auch beide seiner vorhandenen Faustfeuerwaffen verkaufen könnte und sohin ohne Überschreitung der im § 23 Abs. 1 WaffG 1996 in seinem Waffenpass vorgesehenenMaximalzahl von Schusswaffen, sich die nunmehrder im Paragraph 23, Absatz eins, WaffG 1996 in seinem Waffenpass vorgesehenen, Maximalzahl von Schusswaffen, sich die nunmehr für die Ausübung des Schießsports erforderlichen Faustfeuerwaffen anzuschaffen (VwGH 06.09.2005, 2005/03/0067). Dies eben aus dem Grund, weil er diese beiden Waffen als Verteidigungswaffen führen darf und als Inhaber eines Waffenpasses ausgehend von der Intention des Waffengesetzes nicht schlechter gestellt werden darf als eine Person, der diese Berechtigung nicht zukommt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vertritt deshalb die Auffassung, dass dem Vorbringen und der Rechtfertigung des Beschwerdeführers für die von ihm angestrebte Erweiterung des Berechtigungsumfanges von bisher zwei Schusswaffen der Kategorie B auf zwei weitere Schusswaffen dieser Kategorie durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte Berechtigung zukommt, weshalb der erhobenen Beschwerde der Erfolg nicht zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden war. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VGkeine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, sowie sich das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf die in der Entscheidung zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen konnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1206.004.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.