GVG) als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 06.06.2018, Zl. ***, wurde der A KG über deren Antrag die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, durch „Errichtung einer weiteren Zu- und Abfahrt über die ***“ unter gleichzeitiger Vorschreibung von neun Auflagen erteilt. Gegenstand dieser gewerbebehördlichen Genehmigung war das zum Ansuchen um Erteilung der gewerbebehördlichen Genehmigung vom 11.05.2018 der Behörde vorgelegte und im Bescheid dargestellte Einreichprojekt. Demnach beabsichtigt die A KG bei dem bestehenden gewerberechtlich genehmigten Nahversorgungs-markt im Standort ***, ***, eine direkte Zufahrt von der *** und eine direkte Ausfahrt in die *** zu errichten. Für die Zufahrt soll auf der *** ein RVS-konformer Rechtsabbiegestreifen errichtet werden, wobei der bestehende Gehsteig in die Planung integriert werden soll. Gestützt ist diese Entscheidung auf die §§ 74 Abs. 2, 77, 81 und 359 Abs. 1
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann über Beschwerden
der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
O 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
O sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
Paragraph 75, Absatz 2, GewO sind Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
O bedarf, wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
Paragraph 81, Absatz eins, GewO bedarf, wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
O ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
Paragraph 355, Absatz eins, GewO ist die Gemeinde im Verfahren zur Genehmigung der Betriebsanlage zum Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches zu hören.
O steht das Recht der Beschwerde außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt.
Paragraph 359, Absatz 4, GewO steht das Recht der Beschwerde außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind. Das Beschwerderecht der Arbeitsinspektorate wird hiedurch nicht berührt. Die Nachbareigenschaft (und damit auch die Parteistellung) ist
O dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (z.B. VwGH 22.04.1997, 96/04/0252).Die Nachbareigenschaft (und damit auch die Parteistellung) ist
Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (z.B. VwGH 22.04.1997, 96/04/0252). Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach § 75 Abs. 2 erster Satz GewO nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 belästigt sein kann (VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159 mwH).Eine Nachbarstellung der Gemeinde kommt nach Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO nur als Eigentümerin oder sonst dinglich Berechtigte in Frage, da sie selbst als juristische Person nicht in ihrem Leben oder in ihrer Gesundheit gefährdet oder im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 belästigt sein kann (VwGH 24.05.2006, 2003/04/0159 mwH). Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin von an die Betriebsanlage angrenzenden Grundstücken ist, erfüllt sie den Nachbarbegriff des § 75 Abs. 2 GewO. Den Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO kommt ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu (vgl. Erlacher/Forster, § 356, E/R/W GewO, Rz 5).Da die Beschwerdeführerin Eigentümerin von an die Betriebsanlage angrenzenden Grundstücken ist, erfüllt sie den Nachbarbegriff des Paragraph 75, Absatz 2, GewO. Den Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO kommt ex lege Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung einer gewerblichen Betriebsanlage zu vergleiche Erlacher/Forster, Paragraph 356,, E/R/W GewO, Rz 5). In der erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, dass die Änderung der Betriebsanlage durch die damit einhergehende Unterbrechung des Gehsteiges entlang der LB25 zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit der Fußgänger und Radfahrer, die den Gehsteig benützen, führe und durch die Errichtung einer weiteren Zu- und Ausfahrt die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigt werde. Damit macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Verkehrsbeeinträchtigungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO geltend.Damit macht die Beschwerdeführerin ausschließlich Verkehrsbeeinträchtigungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO geltend. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt § 74 Abs. 2 Z 4 GewO den Nachbarn jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein, und zwar auch nicht im Hinblick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO obliegt vielmehr der (Gewerbe-)Behörde von Amts wegen (vgl. z.B. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes räumt Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO den Nachbarn jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte ein, und zwar auch nicht im Hinblick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen. Der Schutz der öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO obliegt vielmehr der (Gewerbe-)Behörde von Amts wegen vergleiche z.B. VwGH 24.10.2001, 98/04/0181). Da in der Beschwerde lediglich die Verkehrssicherheit im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach § 74 Abs. 2 Z 4 GewO und somit (nur) ein öffentliches Interesse geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um die Geltendmachung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen; nur vor einer solchen Beeinträchtigung bietet die Gewerbeordnung 1994 den Nachbarn mit Parteistellung Schutz (vgl. dazu auch: LVwG NÖ 14.07.2015, LVwG-AB-14-4087). Da in der Beschwerde lediglich die Verkehrssicherheit im Sinne des Genehmigungstatbestandes nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO und somit (nur) ein öffentliches Interesse geltend gemacht wird, handelt es sich nicht um die Geltendmachung der Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen; nur vor einer solchen Beeinträchtigung bietet die Gewerbeordnung 1994 den Nachbarn mit Parteistellung Schutz vergleiche dazu auch: LVwG NÖ 14.07.2015, LVwG-AB-14-4087). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gemeinden
O ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses räumt lediglich ein Stellungnahmerecht zu den in § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 GewO genannten öffentlichen Interessen ein (vgl. Reithmayer-Ebner, § 74, E/R/W GewO Rz 64, VwGH 30.09.1997, 97/04/0149) und begründet darüber hinaus keine (besondere) Parteistellung.Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Gemeinden
Paragraph 355, GewO ein Anhörungsrecht zukommt. Dieses räumt lediglich ein Stellungnahmerecht zu den in Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 GewO genannten öffentlichen Interessen ein vergleiche Reithmayer-Ebner, Paragraph 74,, E/R/W GewO Rz 64, VwGH 30.09.1997, 97/04/0149) und begründet darüber hinaus keine (besondere) Parteistellung. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zwar berechtigterweise ihre Bedenken betreffend eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Unterbrechung des Gehsteiges bzw. durch Errichtung der „weiteren Zu- und Abfahrt“ im Verfahren im Rahmen ihres Anhörungsrechtes nach § 355 GewO gegenüber der Gewerbebehörde vorgebracht hat, jedoch sind damit und mit den inhaltlich gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde keine von der Marktgemeinde *** als Nachbarin der Betriebsanlage, auf welchen Umstand allein sie ihre Parteistellung zu stützen vermag, allenfalls geltend zu machende Beeinträchtigungen von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet worden. Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin zwar berechtigterweise ihre Bedenken betreffend eine Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Unterbrechung des Gehsteiges bzw. durch Errichtung der „weiteren Zu- und Abfahrt“ im Verfahren im Rahmen ihres Anhörungsrechtes nach Paragraph 355, GewO gegenüber der Gewerbebehörde vorgebracht hat, jedoch sind damit und mit den inhaltlich gleichlautenden Ausführungen in der Beschwerde keine von der Marktgemeinde *** als Nachbarin der Betriebsanlage, auf welchen Umstand allein sie ihre Parteistellung zu stützen vermag, allenfalls geltend zu machende Beeinträchtigungen von subjektiv-öffentlichen Rechten behauptet worden. Bezüglich des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin ist somit darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (ohnedies) von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Dem entsprechend ist im Verfahren vor der belangten Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt worden und darauf aufbauend unter Auflage-Punkt 3. des angefochtenen Bescheides eine fachlich fundierte Vorgabe für die Herstellung eines Gehsteiges entlang der *** im Bereich des A-Marktes im Sinne der von Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO gemacht worden. Bezüglich des gesamten Vorbringens der Beschwerdeführerin ist somit darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde die Gewährleistung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (ohnedies) von Amts wegen zu berücksichtigen hat. Dem entsprechend ist im Verfahren vor der belangten Behörde ein Gutachten eines Amtssachverständigen für Verkehrstechnik eingeholt worden und darauf aufbauend unter Auflage-Punkt 3. des angefochtenen Bescheides eine fachlich fundierte Vorgabe für die Herstellung eines Gehsteiges entlang der *** im Bereich des A-Marktes im Sinne der von Amts wegen wahrzunehmenden öffentlichen Interessen des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO gemacht worden. Da – wie gezeigt - von der Beschwerdeführerin mit dem (gesamten) Beschwerdevorbringen eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht geltend gemacht worden ist und der Prüfungsumfang des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich
GVG auf das Vorbringen in der Beschwerde beschränkt ist, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden. Da – wie gezeigt - von der Beschwerdeführerin mit dem (gesamten) Beschwerdevorbringen eine Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten nicht geltend gemacht worden ist und der Prüfungsumfang des Landesverwaltungs-gerichtes Niederösterreich
Paragraph 27, VwGVG auf das Vorbringen in der Beschwerde beschränkt ist, war der Beschwerde kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegen stehen. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C83 vom 30.03.2010 s.389, entgegen stehen. Darüber hinaus wurde eine mündliche Verhandlung nicht beantragt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die zahlreich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einheitlich dar, dass § 74 Abs. 2 Z 4 GewO den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt und der Schutz dieser öffentlichen Interessen vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen obliegt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die zahlreich zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes legt einheitlich dar, dass Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO den Nachbarn keine subjektiv-öffentlichen Rechte einräumt und der Schutz dieser öffentlichen Interessen vielmehr der Gewerbebehörde von Amts wegen obliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.679.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.