GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 310,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 07.02.2018, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe im März 2017 in der Gemeinde **, KG ***, Grundstücknummern ***,***, *** und ***, alle KG ***, (1.) auf den angeführten Grundstücken forstlichen Bewuchs im Ausmaß von 1,2 ha fällen lassen und dabei die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 nicht eingehalten, indem die Fällungen bis auf die Grundgrenzen der benachbarten Waldgrundstücke mit den Grundstücksnummern *** und ***, beide KG ***, herangeführt worden seien, obwohl Fällungen entlang der Eigentumsgrenze in einer Entfernung von weniger als 40 m zu unterlassen seien, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt wird (Deckungsschutz). Der notwendige Deckungsschutz sei nicht eingehalten worden, obwohl der nachbarliche Wald einen schlechten HD-Wert aufweise und die Windgefährdung durch die veränderte Bestandskultur gegeben sei, sowie (2.) auf einer Fläche von insgesamt 1,2 ha Fällungen, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern (Borkenkäferbefall) ergeben, durchführen lassen, ohne dies der Behörde zu melden, obwohl derartige Fällungen, die 0,5 ha oder mehr erfassen, spätestens eine Woche vor Beginn der Behörde zu melden seien. Er habe dadurch zu (1.) § 174 Abs. 1 lit. a Z 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975 (ForstG) und zu (2.) § 174 Abs. 1 lit. b Z 25 i.V.m. § 86 Abs. 2 Forstegesetz 1975 (ForstG) verletzt und wurde über ihn zu (1.)
G eine Geldstrafe von € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) und zu (2.)
G eine Geldstrafe von € 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt. Er habe dadurch zu (1.) Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz 1975 (ForstG) und zu (2.) Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, in Verbindung mit Paragraph 86, Absatz 2, Forstegesetz 1975 (ForstG) verletzt und wurde über ihn zu (1.)
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 2, ForstG eine Geldstrafe von € 250,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) und zu (2.)
Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, ForstG eine Geldstrafe von € 120,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 11 Stunden) verhängt.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
2 Forstgesetz 1975 hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz 1975 hat jeder Waldeigentümer Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
1 lit. b Forstgesetz 1975 sind freie Fällungen Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben.
Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, Forstgesetz 1975 sind freie Fällungen Fällungen infolge höherer Gewalt, die sich aus der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern einschließlich allfälliger Schlagfrontbegradigungen sowie der Durchführung behördlicher Aufträge ergeben.
Abs. 2 leg. cit. hat der Waldeigentümer Fällungen
Abs. 1 lit. a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. § 87 Abs. 4 findet sinngemäß Anwendung.
Absatz 2, leg. cit. hat der Waldeigentümer Fällungen
Absatz eins, Litera a und b, sofern diese ein halbes Hektar oder mehr umfassen, spätestens eine Woche vor deren Beginn der Behörde zu melden. Paragraph 87, Absatz 4, findet sinngemäß Anwendung. § 174 Forstgesetz 1975 bestimmt: Paragraph 174, Forstgesetz 1975 bestimmt:
G erforderliche Deckungsschutz von 40 m nicht eingehalten wurde, obwohl das auf dem Nachbargrundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, vorhandene Fichtenstangenholz nur ca. 30 bis 40 Jahre alt ist und einen sehr schlechten HD-Wert aufweist. Somit ist dieser Wald durch die durchgeführte Fällung einer Windgefährdung ausgesetzt. Aufgrund des geringen Alters dieses nachbarlichen Waldes greift im Übrigen auch nicht die Ausnahmebestimmung des § 14 Abs. 5 lit a ForstG. Auch die anderen in dieser Bestimmung genannten Ausnahmeregelungen sind gegenständlich nicht anwendbar. Somit wurde der objektive Tatbestand des § 14 Abs. 2 ForstG erfüllt. Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Fällungen bis an die Grundstücksgrenze durchgeführt und somit der
Paragraph 14, Absatz 2, ForstG erforderliche Deckungsschutz von 40 m nicht eingehalten wurde, obwohl das auf dem Nachbargrundstücken Nr. *** und ***, beide KG ***, vorhandene Fichtenstangenholz nur ca. 30 bis 40 Jahre alt ist und einen sehr schlechten HD-Wert aufweist. Somit ist dieser Wald durch die durchgeführte Fällung einer Windgefährdung ausgesetzt. Aufgrund des geringen Alters dieses nachbarlichen Waldes greift im Übrigen auch nicht die Ausnahmebestimmung des Paragraph 14, Absatz 5, Litera a, ForstG. Auch die anderen in dieser Bestimmung genannten Ausnahmeregelungen sind gegenständlich nicht anwendbar. Somit wurde der objektive Tatbestand des Paragraph 14, Absatz 2, ForstG erfüllt. Wenngleich auf den gegenständlichen Grundstücken Nadelbäume von einem Schädlingsbefall betroffen waren und es sich somit um Schadholz im Sinne des § 86 Abs. 1 lit b ForstG handelte, die Fällungen sohin in Folge der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern durchgeführt wurde, hätte die Fällung
2 leg. cit. der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn gemeldet werden müssen. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Ausmaß des Schädlingsbefalles erst im Zuge der Fällungen erkannt wurde, nichts ändern. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vorab zu überprüfen, welche Bäume tatsächlich von dem Schädlingsbefall betroffen waren. Zumindest hätte er ab dem Zeitpunkt, ab dem erkennbar war, dass mehr als 0,5 ha betroffen sind, die Behörde
G informieren müssen um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Da jedoch eine Meldung an die Behörde zu keinem Zeitpunkt erfolgte, wurde der objektive Tatbestand des § 86 Abs. 2 ForstG erfüllt. Wenngleich auf den gegenständlichen Grundstücken Nadelbäume von einem Schädlingsbefall betroffen waren und es sich somit um Schadholz im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, ForstG handelte, die Fällungen sohin in Folge der notwendigen Aufarbeitung von Schadhölzern durchgeführt wurde, hätte die Fällung
Paragraph 86, Absatz 2, leg. cit. der Behörde spätestens eine Woche vor Beginn gemeldet werden müssen. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Ausmaß des Schädlingsbefalles erst im Zuge der Fällungen erkannt wurde, nichts ändern. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, vorab zu überprüfen, welche Bäume tatsächlich von dem Schädlingsbefall betroffen waren. Zumindest hätte er ab dem Zeitpunkt, ab dem erkennbar war, dass mehr als 0,5 ha betroffen sind, die Behörde
Paragraph 86, Absatz 2, ForstG informieren müssen um seinen Verpflichtungen nachzukommen. Da jedoch eine Meldung an die Behörde zu keinem Zeitpunkt erfolgte, wurde der objektive Tatbestand des Paragraph 86, Absatz 2, ForstG erfüllt. Bei den gegenständlichen Delikten hat die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH vom
G entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Ein entschuldigender Rechtsirrtum setzt voraus, dass dem Betreffenden das Unerlaubte seines Verhaltens trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen unverschuldet sein. Die Argumentation im Verwaltungsverfahren mit einer Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0110). Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass der Beschwerdeführer als Waldeigentümer verpflichtet ist, sich mit den grundlegenden gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere des Forstgesetzes – vertraut zu machen. Dies betrifft auch den rechtlichen Rahmen bei Fällungen auf Waldgrundstücken. Darüber hinaus bzw. im Zweifelsfall wären geeignete Erkundigungen einzuholen gewesen. Der Beschwerdeführer hat mit der Durchführung der Fällungen eine Person beauftragt, die auch für andere Waldeigentümer tätig ist. Dies entbindet ihn aber nicht von der Verpflichtung, sich um allenfalls notwendige Bewilligungen oder behördliche Meldungen zu kümmern. Insbesondere hätten ihm im Rahmen der schrittweisen Abholzung einer Fläche von 1,2 ha zumindest Zweifel kommen müssen, ob dabei nicht eine Melde- oder Bewilligungspflicht ausgelöst wird. Die Rückfrage bei der zuständigen Behörde wäre ohne großen Aufwand möglich und ihm sohin auch zumutbar gewesen. Dadurch, dass er jegliche Erkundigungen über allfällige Melde- oder Bewilligungspflichten, auch nicht in Form einer schlichten Rückfrage bei der Behörde, unterlassen hat, ist ihm der Irrtum über die Meldepflicht vorwerfbar. Der Beschwerdeführer konnte sohin nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten. 8. Zur Strafhöhe:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Wald mit seinen Wirkungen auf den Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen ist eine wesentliche Grundlage für die ökologische, ökonomische und soziale Entwicklung Österreichs. Seine nachhaltige Bewirtschaftung, Pflege und sein Schutz sind Grundlage zur Sicherung seiner multifunktionellen Wirkungen hinsichtlich Nutzung, Schutz, Wohlfahrt und Erholung. Ziel des Forstgesetzes ist die Erhaltung des Waldes und des Waldbodens, die Sicherstellung einer Waldbehandlung, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert bleiben und die Sicherstellung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung. Der Zweck der Strafdrohung ist die Sicherstellung der Erreichung dieser Zielsetzungen. Durch die – über die Schädlingsbekämpfung hinausgehende - Abholzung wurde erheblich in die Erhaltung des Waldbodens auf den gegenständlichen Grundstücken eingegriffen. Erschwerend fallen keine Umstände ins Gewicht, mildernd ist die Unbescholtenheit wie auch das glaubhafte Bemühen, die Wiederaufforstung im Rahmen der (finanziellen) Möglichkeiten zügig zu bewerkstelligen. Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.029,-- Euro, hat Sorgepflichten für eine Person und kein nennenswertes Vermögen. Im Lichte der oben angeführten Umstände war die von der belangten Behörde verhängte Strafe etwas zu hoch bemessen. Die nunmehr verhängten Beträge erscheinen angemessen und ausreichend, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kamen eine Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
Abs. 8 leg. cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat; dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen, weshalb der im Spruch angeführte Beitrag vorzuschreiben war.
Absatz 8, leg. cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus den verhängten Strafen (200,- Euro und 80,- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (30,- Euro).
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.592.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.