RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum20.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-832/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.03.2018, Zl. ***, betreffend Übertretung nach dem Tierschutzgesetz (TSchG), zu Recht erkannt: I) römisch eins) Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben. II) römisch zwei) Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von insgesamt 60 Euro zu leisten. III) römisch drei) Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig (Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)). Entscheidungsgründe: Dem Beschwerdeführer wird das im Spruch umschriebene Verhalten zur Last gelegt. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 27.09.2016, wonach der Beschwerdeführer einen Wüstenbussard halte, der zur Beizjagd verwendet werde. Anlässlich der Kontrolle durch die Amtsärztin am 20.09.2016 gegen 14.30 Uhr, sei auf dem Anwesen in ***, +++, festgestellt worden, dass dieser Vogel am Sprenkel gehalten worden sei, ohne dass ihm ein Witterungsschutz zur Verfügung gestanden sei und ohne, dass ihm Wasser zur Verfügung gestanden sei. Rechtfertigend ergänzte der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren dahingehend, dass dem Vogel ein gesetzeskonformer Witterungsschutz zur Verfügung stehe, ebenso stehe ihm jederzeit einwandfreies Wasser zur Verfügung. Daraufhin erließ die belangte Behörde das nunmehr angefochtene Straferkenntnis, dessen Spruch lautet wie folgt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: 20.09.2016, 14:30 Uhr Ort: *** *** Tatbeschreibung: Sie haben als Halter eines Wüstenbussardes, der zur Beizjagd verwendet wird, zu verantworten, dass - wie anlässlich einer Kontrolle durch die Amtstierärztin am 20.09.2016 gegen 14:30 Uhr auf dem Anwesen in ***, ***, festgestellt wurde - dieser Vogel am Sprenkel gehalten wurde,
- - ohne dass ihm ein Witterungsschutz zur Verfügung stand, obwohl gemäß Anlage 2 11.2.1 Abs.2 der
- Tierhaltungsverordnung Schutz vor Witterungseinflüssen, 11.2.1 Absatz 2, der
- Tierhaltungsverordnung Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung bei jeder Haltung gegeben sein muss.
- - ohne dass ihm Wasser zur Verfügung stand, obwohl gemäß Anlage 2 11.2.1 Abs.6 - ohne dass ihm Wasser zur Verfügung stand, obwohl gemäß Anlage 2 11.2.1 Absatz 6, der
- Tierhaltungsverordnung den Tieren jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen muss. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- Anlage 2 11.2.
- Abs.2 der
- Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs.3 zu
- Anlage 2 11.2.
- Absatz 2, der
- Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz (TSchG) zu
- Anlage 2 11.2.1 Abs.6 der
- Tierhaltungsverordnung iVm § 38 Abs.3 TSchG zu
- Anlage 2 11.2.1 Absatz 6, der
- Tierhaltungsverordnung in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich Gemäß ist, Ersatzfreiheitsstrafen von zu
- € 150,00 14 Stunden § 38 Abs.3 TSchGzu
- € 150,00 14 Stunden Paragraph 38, Absatz 3, TSchG zu
- € 150,00 14 Stunden § 38 Abs.3 TSchG zu
- € 150,00 14 Stunden Paragraph 38, Absatz 3, TSchG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 30,00 Gesamtbetrag: € 330,00“ In seiner fristgerechten Beschwerde führt der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer aus: „Ich erhebe gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 21.03.2018, ***, BESCHWERDE: Ich fechte das Straferkenntnis zur Gänze dem Grunde und der Höhe nach an. Es werden daher beide mir vorgeworfenen Taten angefochten. Das oben angeführte Straferkenntnis wurde meinem ausgewiesenen Vertreter am 26.03.2018 zugestellt, weshalb die gegenständliche Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Als Beschwerdegründe mache ich Unzuständigkeit der Behörde, die das angefochtene Straferkenntnis erlassen hat, Aktenwidrigkeit, materielle Rechtswidrigkeit, mangelhafte Sachverhaltsfeststellung, mangelhafte (unrichtige) Beweiswürdigung und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend. Zur Unzuständigkeit der Behörde, die den angefochtenen Strafbescheid erlassen hat: Die Taten, welche mir (zu Unrecht) vorgeworfen werden, ereigneten sich im Bereich des damaligen Bezirkes Wien-Umgebung, weshalb die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung für die gegenständliche Strafsache zuständig ist. Es ist dem gegenständlichen Strafakt nicht zu entnehmen, warum nunmehr die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha einschreitet. Auch im NÖ Landesgesetz (
- Gesetz), welches am 16.11.2015 ausgegeben wurde (am 24.09.2015 im NÖ Landtag beschlossen), ist nicht vorgesehen, dass Verwaltungsstrafsachen im ehemaligen Bezirk Wien-Umgebung von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha fortgesetzt werden dürfen. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha ist daher für das gegenständliche Strafverfahren unzuständig. B e w e i s : - meine Einvernahme Zur materiellen Rechtswidrigkeit: Die bescheiderlassende Behörde wendet eine auf den Sachverhalt „unpassende“ Rechtsnorm an bzw. interpretiert eine Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus. Das angefochtene Straferkenntnis vermeint zu Unrecht, dass ich gemäß § 38 Abs. 3 Das angefochtene Straferkenntnis vermeint zu Unrecht, dass ich gemäß Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz verstoßen hätte, weil ich die Anlagen 2 11.2.
- Abs. 2 bzw. Abs. 6 der
- Tierhaltungsverordnung nicht eingehalten hätte. Tierschutzgesetz verstoßen hätte, weil ich die Anlagen 2 11.2.
- Absatz 2, bzw. Absatz 6, der
- Tierhaltungsverordnung nicht eingehalten hätte. Einerseits ist die hier angeführte Tierhaltungsverordnung mit 31.03.2016 außer Kraft getreten, andererseits sieht § 38 Abs. 3 nur dann eine Strafe vor, wenn gegen bestimmte Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen wird. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes wird mir jedoch gar nicht vorgeworfen, sondern nur ein Verstoß gegen die Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung. getreten, andererseits sieht Paragraph 38, Absatz 3, nur dann eine Strafe vor, wenn gegen bestimmte Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen wird. Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes wird mir jedoch gar nicht vorgeworfen, sondern nur ein Verstoß gegen die Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung. Weiters bestimmt der Abs.7 des § 38 Tierschutzgesetz, dass eine Weiters bestimmt der Absatz 7, des Paragraph 38, Tierschutzgesetz, dass eine Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in Abs. 1 – 3 bezeichnete Tat den Verwaltungsübertretung nicht vorliegt, wenn eine in Absatz eins, – 3 bezeichnete Tat den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet. Würde der von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angeführte Sachverhalt jedoch richtig sein, dann wäre jedenfalls eine gerichtliche Bestrafung wegen Tierquälerei (§ 222 StGB) vorgelegen, da „unnötige Qualen“ vorgelegen wären. Die Behörde I. Instanz hat auch zu Unrecht rechtlich nicht berücksichtigt, dass in § 17 Tierschutzgesetz die Vorschriften für Füttern und Tränken von Tieren vorgesehen ist sowie in § 5 Abs. 10 das Aussetzen von Tieren gegenüber Witterungseinflüssen und in Abs. 13 die Vernachlässigung der Unterbringung bzw. Ernährung von Tieren angeführt ist. Die Behörde I. Instanz hat nicht angeführt, weshalb sie nicht diese Gesetzesstellen angewendet hat. Würde der von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angeführte Sachverhalt jedoch richtig sein, dann wäre jedenfalls eine gerichtliche Bestrafung wegen Tierquälerei (Paragraph 222, StGB) vorgelegen, da „unnötige Qualen“ vorgelegen wären. Die Behörde römisch eins. Instanz hat auch zu Unrecht rechtlich nicht berücksichtigt, dass in Paragraph 17, Tierschutzgesetz die Vorschriften für Füttern und Tränken von Tieren vorgesehen ist sowie in Paragraph 5, Absatz 10, das Aussetzen von Tieren gegenüber Witterungseinflüssen und in Absatz 13, die Vernachlässigung der Unterbringung bzw. Ernährung von Tieren angeführt ist. Die Behörde römisch eins. Instanz hat nicht angeführt, weshalb sie nicht diese Gesetzesstellen angewendet hat. Eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung nach den Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes ist daher unzulässig. Wenn mir zum Spruch Pkt. 1 vorgeworfen wird, dass mein Wüstenbussard keinen Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung, hatte, so darf ich darauf verweisen, dass ein solcher Niederschlag bzw. starke Sonneneinstrahlung im Straferkenntnis nicht festgestellt wurde und auch tatsächlich nicht vorgelegen ist. Tatsächlich war es am 20.09.2016, 14:30 Uhr, weder nass (Niederschlag) noch gab es starke Sonneneinstrahlung. Das angefochtene Straferkenntnis lässt auch wegen unrichtiger Begründung des Sachverhaltes offen und führt auch in keiner Weise an, ob es jetzt davon ausgeht, dass die vorhandene Brente (flaches Gefäß zum Trinken und Baden) zum Vorfallszeitpunkt leer oder fast leer war, wie die Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha abwechselnd angab. Weiters übersieht das angefochtene Straferkenntnis die Bestimmungen von 11.2.
- der Anlage 2 der
- Tierhaltungsverordnung, wonach die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel gestattet ist und auch als Sitzmöglichkeit Blöcke, die Sprenkel und Recks dienen. Die Haltung eines Tieres kann nur in einem gewissen Zeitraum vorliegen. Das angefochtene Straferkenntnis unterlässt es jedoch, den mir vorgeworfenen Zeitraum anzuführen, sondern wirft mir als Zeit der vorgeworfenen Tat nur den 20.09.2016, 14:30 Uhr, vor. Das angefochtene Straferkenntnis ist daher materiell rechtswidrig. Wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung unterlässt das Straferkenntnis auch anzugeben, ob es davon ausgeht, dass ich - wie ich schon im Verfahren I. Instanz anzugeben, ob es davon ausgeht, dass ich - wie ich schon im Verfahren römisch eins. Instanz angegeben habe - zum Vorfallszeitpunkt mit dem Vogel im Garten gearbeitet habe. Ich darf hier auch darauf hinweisen, dass die Amtstierärztin angeführt hat, dass nur bei „längerdauernder Unterbringung auf der Flugdrahtbahn“ für eine Rückzugsmöglichkeit im Sinne einer Spitzhütte zu sorgen ist. B e w e i s : - meine Einvernahme Zur mangelhaften Beweiswürdigung: Die Behörde hat die im Verfahren vorgebrachten Beweise nicht ausreichend berücksichtigt. Die Behörde I. Instanz ist in keiner Weise auf meine Rechtfertigung berücksichtigt. Die Behörde römisch eins. Instanz ist in keiner Weise auf meine Rechtfertigung eingegangen, wonach auf den im Akt ersichtlichen Bildern im Hintergrund die Brente zu sehen ist, also das Behältnis, in dem sich Wasser befindet und der Vogel tränken und baden kann. Weiters ist auch meine Rechtfertigung unberücksichtigt geblieben, dass es am 20.09.2016, 14:30 Uhr (dem Tatzeitpunkt) weder Niederschlag noch starke Sonneneinstrahlung gab und wäre die Sonne zu stark gewesen oder hätte es geregnet, ich den Vogel selbstverständlich wieder in die Hütte gegeben hätte. Auch wurde die Angabe der Amtstierärztin nicht berücksichtigt, dass nur bei „längerdauernder Unterbringung auf der Flugdrahtbahn“ für eine Rückzugsmöglichkeit im Sinne einer Spitzhütte zu sorgen ist sowie meine Rechtfertigung, dass ich zum Tatzeitpunkt mit dem Vogel gearbeitet habe und dass die Badetränke nicht leer gewesen ist, sondern ich sie kurz vor der Visitation frisch befüllt habe. Auch geht die Behörde I. Instanz nicht auf die wechselnden Angaben der Amtstierärztin ein, wonach sie am 21.02.2017 (Stellungnahme) angegeben hat, dass die Badetränke fast leer gewesen wäre, während sie in ihrem Schreiben vom 27.09.2016 angibt, dass „zum Kontrollzeitpunkt kein Wasser angeboten“ wurde. Auch geht die Behörde römisch eins. Instanz nicht auf die wechselnden Angaben der Amtstierärztin ein, wonach sie am 21.02.2017 (Stellungnahme) angegeben hat, dass die Badetränke fast leer gewesen wäre, während sie in ihrem Schreiben vom 27.09.2016 angibt, dass „zum Kontrollzeitpunkt kein Wasser angeboten“ wurde. In der Stellungnahme vom 09.10.2017 führt die Amtstierärztin wieder „fehlendes Wasser“ an. Jedenfalls sind die Angaben der Amtstierärztin nicht so gleichbleibend und widerspruchsfrei, dass sie die uneingeschränkte Grundlage für die zu treffenden Feststellungen sein können. Die Behörde I. Instanz hat sich in dem angefochtenen Straferkenntnis in keiner Weise nachvollziehbar mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und hat nicht einmal versucht anzuführen, warum meiner Rechtfertigung kein Glaube geschenkt werden soll. Die Behörde römisch eins. Instanz hat sich in dem angefochtenen Straferkenntnis in keiner Weise nachvollziehbar mit den Beweisergebnissen auseinandergesetzt und hat nicht einmal versucht anzuführen, warum meiner Rechtfertigung kein Glaube geschenkt werden soll. Die Beweiswürdigung der Erstbehörde ist daher mangelhaft. Ich begehre daher die Feststellung, dass der gegenständliche Wüstenbussard zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt weder Witterungseinflüssen, wie Niederschlag oder starker Sonneneinstrahlung, ausgesetzt war und ihm auch einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stand. B e w e i s : - meine Einvernahme, - Durchführung eines Ortsaugenscheines Zur unzweckmäßigen Ermessensausübung: Die Behörde hat die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie der Anlage 2 11.2.
- Abs. 2 und 6 der
- Tierhaltungsverordnung im Verhältnis zum Zweck der Norm zu Absatz 2 und 6 der
- Tierhaltungsverordnung im Verhältnis zum Zweck der Norm zu extensiv ausgelegt. Die Anforderungen der
- Tierhaltungsverordnung dürfen nicht so streng ausgelegt werden, dass beim Arbeiten mit Greifvögeln zur Ausbildung bzw. Ausübung der Beizjagd ständig eine Spitzhütte als Schutz vor Witterungseinflüssen über dem Tier vorhanden sein muss und „jederzeit“ einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen muss, auch wenn man mit dem Tier arbeitet. Auch im Freiflug hat der Vogel ja keine Spitzhütte über sich und kann beim Fliegen auch nicht trinken oder baden, da er das „flache Gefäß“ ja nicht immer unmittelbar bei sich hat. Eine jederzeitige (24 Stunden am Tag) Bade- und Trinkmöglichkeit kann der Gesetzgeber nicht gemeint haben. Auch in seiner angestammten Heimat (der Wüste) hat der Wüstenbussard nicht „jederzeit“ Gelegenheit zum Baden und Trinken. Auch ist die Strafhöhe im Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Tat überproportional hoch, dies insbesondere unter Berücksichtigung, dass ich bisher unbescholten bin. Die Behörde I. Instanz hat übersehen, dass meine Unbescholtenheit jedenfalls Die Behörde römisch eins. Instanz hat übersehen, dass meine Unbescholtenheit jedenfalls strafmildernd zu berücksichtigen gewesen wäre. Bei richtiger Ermessensausübung wäre daher eine Einstellung des Strafverfahrens angemessen gewesen bzw. maximal der Ausspruch einer Ermahnung. B e w e i s : - meine Einvernahme, - Durchführung eines Ortsaugenscheines Ich stelle daher den ANTRAG, meiner Beschwerde Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen mich einzustellen; in eventu beantrage ich, das angefochtene Straferkenntnis dahingehend abzuändern, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird; in eventu beantrage ich eine wesentliche Herabsetzung der Strafe. Ich beantrage die Durchführung einer öffentlichen mündlichen (Beschwerde-) Verhandlung.“ In der öffentlichen mündlichen Verhandlung wiederholte die Amtstierärztin ihr bisheriges Vorbringen und gab an, am fraglichen Tag eine angekündigte Kontrolle in der Reihenhaussiedlung im Haus des Beschwerdeführers durchgeführt zu haben. Dabei habe sie festgestellt, dass das Tier ohne jeden Witterungsschutz und ohne die Möglichkeit eines Rückzuges im Falle von Fressfeinden in einer von 4 Häusern einsichtigen Gartenanlage am Sprenkel gesessen sei und in der dort vorhandenen Brente nahezu kein Wasser vorhanden gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe ihr mitgeteilt, dass das Tier nicht nur kurzfristig und in seinem Beisein am Sprenkel sitze, sondern auch während seiner Abwesenheit. Der Beschwerdeführer blieb bei seiner bisherigen Verantwortung und gab an, der Vogel sei 4 Wochen bei ihm gewesen und sei gerade in Ausbildung zur Beizjagd. Das bedeute, dass er ihn täglich ins Revier gebracht habe und auch zuhause habe er ihn ins Wohnzimmer zum Fernsehen getragen. Es sei nicht richtig, dass die Brente nicht mit Wasser gefüllt gewesen sei, er habe überdies vor der Spitzhütte im hinteren Teil des Gartens eine zweite Brente stehen, beide würden ständig mit frischem Wasser befüllt. Die Amtstierärztin sei nicht einmal eine halbe Stunde bei ihm gewesen, es sei bewölkt gewesen, sie habe ihn bezüglich des Wassers gar nicht angesprochen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 50 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (§ 42 VwGVG).Auf Grund einer vom Beschuldigten oder bloß zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid (Paragraph 42, VwGVG). § 4 der
- Tierhaltungsverordnung, BGBl. II Nr.246/2004, i.d.g.F, regelt die besonderen Anforderungen an die Haltung von Vögeln: Paragraph 4, der
- Tierhaltungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr.246 aus 2004,, i.d.g.F, regelt die besonderen Anforderungen an die Haltung von Vögeln: „§ 4.
(1)Für die Haltung von Vögeln gelten die in der Anlage 2 enthaltenen Mindestanforderungen sowie die folgenden Absätze.
(2)Den unterschiedlichen Lebensgewohnheiten und Bedürfnissen der Vögel, besonders dem Aggressionsverhalten mancher Arten sowie der Geschlechter in unterschiedlichen Lebensphasen, ist durch eine spezifische oder trennende Käfig-, Volieren- oder Gehegeausstattung Rechnung zu tragen.
(3)Ein geeigneter Schutz gegenüber allen Witterungseinflüssen muss allen Vögeln gleichzeitig zur Verfügung stehen.
(4)In Räumen ist für einen ausreichenden Tageslichteinfall oder ein flimmerfreies Kunstlicht entsprechend dem Lichtspektrum des natürlichen Sonnenlichtes zu sorgen. Die Beleuchtungsdauer richtet sich nach den spezifischen Ansprüchen der Vogelart und der Jahreszeit. Ist eine künstliche Beleuchtung erforderlich, muss sie zwischen acht Stunden (Minimum) und 14 Stunden (Maximum) pro Tag liegen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhalten. Den artspezifischen Anforderungen an das Klima ist Rechnung zu tragen. In geschlossenen Räumen ist für ein adäquates, der jeweiligen Vogelart entsprechendes Raumklima zu sorgen.
(5)Jungvögel müssen so aufgezogen werden, dass sie artgeprägt sind. Handaufzuchten dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen erfolgen. Künstliche Handaufzuchten aus kommerziellen Gründen sind verboten.
(6)Die dauerhafte Einschränkung der Flugfähigkeit durch operative Eingriffe ist verboten. Das Einschränken der Flugfähigkeit darf nur aus tier- oder artenschutzrelevanten Gründen durch regelmäßiges Kürzen der Schwungfedern der Handschwingen erfolgen.
(7)Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Ferner muss auch die Darbietung des Futters dem artspezifischen Nahrungsaufnahmeverhalten entsprechen.
(8)Futter- und Wassergefäße sowie Badegelegenheiten sind so aufzustellen, dass die Verunreinigung durch Exkremente hintangehalten wird. Anlage 2 Punkt 11.2. regelt spezielle Haltungsbedingungen für Greifvögel und Eulen: 11.2.1. Haltung
(1)Greifvögel und Eulen dürfen nur in Volieren gehalten werden, die dauernde Anbindehaltung ist verboten. Kommerzielle Wanderschauhaltungen mit Greifvögeln oder Eulen sind verboten.
(2)Alle Einrichtungen für die Haltung von Greifvögeln und Eulen sind so zu gestalten, dass Schäden insbesondere Gefiederschäden, ausgeschlossen sind. Netz- und Drahtbespannungen der Volieren sind regelmäßig auf ausreichende Spannung zu kontrollieren und rechtzeitig so nachzuspannen, dass die Vögel nicht hängen bleiben können. Schutz vor Witterungseinflüssen, insbesondere vor Niederschlag und starker Sonneneinstrahlung muss bei jeder Haltung gegeben sein. Auf artspezifische Temperaturansprüche ist zu achten.
(3)Es ist verboten Greifvögel und Eulen schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Greifvögel und Eulen in Schauhaltungen müssen in ausreichend großem Abstand von den Betrachtern untergebracht werden. Absperrungen vor Gehegen sind erforderlich, wenn die Maße der Volieren die Mindestanforderungen nicht um mindestens 50% überschreiten.
(4)Das Verabreichen lebender Wirbeltiere zur Ernährung ist verboten. Ausnahmen zur Verabreichung lebender Futtertiere zum Beispiel bei der Vorbereitung auf die Auswilderung sind gesondert behördlich zu genehmigen.
(5)Das Futter muss den ernährungsphysiologischen Bedarf der Vögel in ihren verschiedenen Entwicklungsstadien decken. Die Nahrung muss abwechslungsreich sein und neben dem Muskelfleisch, Knochen, Haare und Federn zur Gewöllebildung enthalten. Nach Bedarf sind Vitamine und Mineralstoffe zuzufüttern.
(6)Den Tieren muss jederzeit einwandfreies Wasser in einem flachen Gefäß zum Trinken und Baden zur Verfügung stehen.
(7)Die Tiere sind paarweise oder in Gruppen zu halten. Ausgenommen sind unverträgliche, bereits vorhandene, nur auf Menschen geprägte, sowie kranke oder verletzte Vögel.
(8)Volieren müssen so gestaltet und ausgestattet sein, dass sie dem Verhalten der entsprechenden Vogelarten Rechnung tragen. Besonders das Flugverhalten der Greifvögel und Eulen ist für die Unterbringung in Volieren zu berücksichtigen:
- Arten, die breite, lange, großflächige Flügel haben, relativ langsam beschleunigen und fliegen, wie z. B. Adler, Bussarde, Milane, Geier und Eulen dürfen in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
- Arten, die lange, schmale Flügel haben, relativ langsam beschleunigen, wenig wendig sind, aber schnell fliegen, wie z. B. Falken dürfen, sobald sie eingewöhnt sind, in Ganzdrahtvolieren untergebracht werden.
- Arten, die kurze, runde Flügel und einen langen Schwanz haben, schnell beschleunigen und sehr wendig sind, z. B. Habicht, Sperber eignen sich nicht für die Unterbringung in Ganzdrahtvolieren. Diese Tiere müssen in teilweise geschlossenen Volieren mit geschlossenen Seitenwänden aus Holz, Mauerwerk oder Ähnlichem und einer oder mehreren durchsichtigen Fronten oder in ganzseitig geschlossenen Volieren die von außen nicht einsehbar, aber mit Licht- und Luftzutritt von oben versehen sind, gehalten werden.
(9)Die Größe der Voliere muss so gewählt sein, dass sie den Vögeln ausreichend Bewegungsmöglichkeit bietet, gleichzeitig aber entsprechend dem Flugverhalten Verletzungen ausschließt. Besondere Aufmerksamkeit ist auf die Gestaltung der Wände und Inneneinrichtung zu richten.
(10)Volieren müssen so eingerichtet sein, dass zielgerichtete und möglichst lange Flüge ausgeführt werden können. Einrichtungsgegenstände dürfen die Flugaktivitäten nicht behindern. Sitzgelegenheiten müssen in den oberen Bereichen der Voliere angebracht sein und unterschiedliche Oberflächenstrukturen aufweisen.
(11)Von außen einsehbare Volieren müssen Rückzugsmöglichkeiten bieten, von denen aus die Vögel die Umgebung beobachten können.
(12)Es müssen leicht zu reinigende Fütterungseinrichtungen und ein Badebecken in einer Größe der Gesamtlänge des Vogels vorhanden sein, die ebenso wie die Sitzstangen so anzubringen sind, dass ein Verschmutzen durch Exkremente verhindert wird.
(13)Die Größenangaben der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf die Haltung eines Paares, wobei auch bei Einzelhaltung die jeweiligen Mindestmaße nicht unterschritten werden dürfen. Detaillierte Angaben zu Mindestmaßen für häufig gehaltene Arten sowie zu deren Temperaturansprüchen sind der Anlage zu entnehmen. Tierart Mindestfläche m2 Mindesthöhe m Für jedes weitere Tier Mindestfläche m2 Kondore, große Geier, große Adler 60 3 15 Kleine Neuweltgeier, kleine Adler 30 2,5 10 Großfalken, Bussarde, Caracara, Milane, Weihen, große Eulen 10 2,5 5 Kleine Falken, mittelgroße Eulen 8 2 3 Zwergfalken, kleine Eulen 5 2 1 11.2.2. Haltung von Greifvögel und Eulen zur Ausübung der Beizjagd
(1)Greifvögel zur Ausübung der Beizjagd dürfen nur von Personen gehalten werden, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind. Die Zahl der bei der Beizjagd verwendeten Greifvögel (Beizvögel) ist pro Falkner auf zwei Individuen beschränkt.
(2)Die falknerische Haltung (Anbindehaltung) der Beizvögel ist nur bei Vögeln, die für den Freiflug trainiert sind oder ausgebildet werden anzuwenden und auf die Jagdzeit beschränkt. Falknerisch gehaltenen Beizvögeln muss jeden zweiten Tag Freiflug von mindestens einer Stunde gewährt werden.
(3)Außerhalb der Jagdzeiten müssen den Greifvögeln entsprechende Volieren mit den Mindestmaßen zur Verfügung stehen.
(4)Auf den Schutz der Tiere vor Witterungseinflüssen ist bei der falknerischen Haltung besonders zu achten.
(5)Einrichtungen und Ausrüstungen für die falknerische Haltung müssen so gestaltet sein, dass an den Vögeln durch Hängen bleiben oder durch andere Beutegreifer keine Schäden entstehen können.
(6)Zum Anbinden der Vögel dienen Lederriemchen oder Ledermanschetten, die an beiden Beinen angebracht werden. Die Ledermanschetten sind ebenfalls mit kurzen Riemchen versehen. Diese sind, solange der Vogel angebunden gehalten wird, mit einem Wirbel aus rostfreiem Material zu verknüpfen und damit vor Verdrehung zu schützen. An der anderen Seite des Wirbels wird ein Lederriemen oder eine geflochtene Nylonschnur von 1 bis 2 Meter Länge angebracht und der Vogel an der Sitzgelegenheit oder der Flugdrahtanlage befestigt. Das Anbinden der Vögel hat immer an beiden Beinen zu erfolgen.
(7)Während des Freifluges dürfen die Riemchen nicht miteinander verbunden sein.
(8)Die Geschüre müssen so gefertigt sein und gewartet werden, dass der Vogel keine Schäden erleidet, sie nicht zerreißen können und Knoten sich nicht von selbst lösen oder vom Vogel gelöst werden können sowie alle Teile, die direkt mit der Haut in Berührung kommen aus ausreichend breitem, weichem wie zum Beispiel fettgegerbtem Naturleder bestehen.
(9)Für eine zeitweilige Abschirmung visueller Reize, insbesondere beim Transport, ist der Gebrauch individuell angepasster Hauben zulässig.
(10)Als Sitzmöglichkeiten dienen Blöcke, Sprenkel und Recks.
(11)Die Oberfläche der Sitzmöglichkeiten muss aus weichem Naturholz bestehen oder mit Kork oder Kunstrasen belegt sein, sofern sie nicht gepolstert und mit Leder, Stoff oder anderem geeignetem Material bezogen ist.
(12)Die Haltungsform des Vogels auf dem Reck ist nur in den ersten Tagen der Ausbildung ganztägig, sonst nur in der Zeit des Freifluges während weniger Stunden oder in der Zeit der Nachtruhe statthaft. Das Unterfliegen des Recks ist zu verhindern.“ § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz:Paragraph 38, Absatz 3, Tierschutzgesetz: Wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 7, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs. 2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Wer außer in den Fällen der Absatz eins und 2 gegen Paragraphen 5, 7, 8 a, 9, 11 bis 32, 36 Absatz 2, oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 750 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 7 500 Euro zu bestrafen. Im konkreten Fall steht zunächst aufgrund der unbedenklichen Angaben der sachverständigen Zeugin Frau C fest, dass zwar eine Badebrente neben dem hinteren Block vorhanden gewesen sei, diese aber nahezu leer gewesen sei. Nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst, wurde der Wüstenbussard nachmittags ab ca. 13:30 auf den Sprenkel mit der Flugdrahtbahn in den Garten des Reihenhauses gesetzt. Auf dieser frei einsichtigen Flugdrahtbahn besteht keinerlei Witterungsschutz bzw. Rückzugsmöglichkeit für das Tier. An beiden Endpunkten der Flugdrahtbahn befindet sich ein Sprenkel bzw. Block. Auf Grund der Größe des Gartens und der Lage am Kreuzungspunkt der vier Gärten einer Reihenhaussiedlung ist der Vogel neben Witterungseinflüssen auch allen Umwelteinflüssen wie Nachbarn, Hunden, Katzen und Flugfeinden etc. ausgesetzt. In den speziellen Haltungsbedingungen für Greifvögel und Eulen ist es ex lege verboten, die Tiere schädlichem Stress durch die Nähe des Menschen oder anderer Tiere auszusetzen. Verhaltensgerechte Rückzugsmöglichkeiten sind zu gewährleisten. Nach Angaben der Zeugin habe der Beschwerdeführer trotz Hinweises, dass die ungeschützte Anbindehaltung des Vogels im Garten des Reihenhauses Stress für das Tier darstelle nicht reagiert. Sie habe ihn aufgeklärt, dass eben die Bestimmungen der 2. Tierhaltungsverordnung, die im Übrigen Mindesterfordernisse für die Haltung von Eulen und Greifvögeln darstellen, einzuhalten sind. Dazu gehört eben der Witterungsschutz als Mindesterfordernis zum Einen und eine (dauernd) mit Wasser gefüllte Badebrente. Die sachverständige Zeugin hat des Weiteren nachvollziehbar geschildert, dass bei einer derartigen ungeschützten Haltung des Wüstenbussards im (sterilen) Garten das Anpassungsverhalten des Vogels überfordert wird. Es ist daher bei länger dauernder Unterbringung auf der Flugdrahtbahn für eine Rückzugsmöglichkeit im Sinne einer Spitzhütte zu sorgen, in die sich der Vögel aus eigener Entscheidung zurückziehen kann. Es ist jedoch durch die Angaben der Zeugin und des Beschwerdeführers selbst erwiesen, dass die Unterbringung des Tieres an der Anlage nicht nur für das kurze vorrübergehende Training in ständigem Beisein des Beschwerdeführers erfolgt, auch wenn er dies in der öffentlichen mündlichen Verhandlung Glauben machen wollte. Soweit der Beschwerdeführer dabei vermeint, es fehle insoweit am Nachweis dafür, dass zum Kontrollzeitpunkt ungünstige Witterungseinflüsse geherrscht hätten, verkennt er, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, das bereits definitionsgemäß die Verursachung eines Erfolges (i.S. einer konkreten Beeinträchtigung des Tierwohls) und damit seines Nachweises nicht erfordert, sondern die – Rechtsgut bezogen definierte – sozialinadäquate Gefährlichkeit der Handlung unwiderleglich vermutet (vgl. Wessely, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] § 1 VStG Rz 31 m.w.N.). Demgemäß wäre es aber zum einen unerheblich, ob das Tier zum Tatzeitpunkt tatsächlich großer Hitze oder Regen ausgesetzt war; zum anderen ergibt sich aus den Angaben der Zeugin, dass grundsätzlich mit einem solchen Rückzugsbedürfnis des Wildtieres zu rechnen ist. verkennt er, dass es sich bei der gegenständlichen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt, das bereits definitionsgemäß die Verursachung eines Erfolges (i.S. einer konkreten Beeinträchtigung des Tierwohls) und damit seines Nachweises nicht erfordert, sondern die – Rechtsgut bezogen definierte – sozialinadäquate Gefährlichkeit der Handlung unwiderleglich vermutet vergleiche Wessely, in Raschauer/Wessely [Hrsg.], VStG2 [2016] Paragraph eins, VStG Rz 31 m.w.N.). Demgemäß wäre es aber zum einen unerheblich, ob das Tier zum Tatzeitpunkt tatsächlich großer Hitze oder Regen ausgesetzt war; zum anderen ergibt sich aus den Angaben der Zeugin, dass grundsätzlich mit einem solchen Rückzugsbedürfnis des Wildtieres zu rechnen ist. Die Durchführung eines Lokalaugenscheines konnte unterbleiben, da dieser keine neuen Erkenntnisse im Hinblick auf die Haltung des Wüstenbussards vor zwei Jahren erbracht hätte, zudem wurde die im Akt einliegenden Lichtbilder in das Beweisverfahren einbezogen. Schließlich ist zum Einwand der Unzuständigkeit der belangten Behörde auszuführen, dass mit Auslösung der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung deren Agenden auf die benachbarten Bezirkshauptmannschaften Tulln, St. Pölten und Bruck an der Leitha aufgeteilt wurden. An der objektiven Erfüllung der Tatbestände besteht kein Zweifel. Aber auch in subjektiver Hinsicht hat der Beschwerdeführer, der noch dazu angibt, „gelernter Zoologe“ zu sein, die angelasteten Übertretungen zu verantworten. Zur Strafzumessung ist festzuhalten: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). Der Beschwerdeführer verdient nach seinen eigenen Angaben € 3000,- netto, ist für 2 Kinder sorgepflichtig und besitzt die Hälfte des gegenständlichen Reihenhauses, welches allerdings belastet ist. Im konkreten Fall ist bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen, dass durch die gegenständliche Übertretung Tierschutzinteressen erheblich beeinträchtigt werden, sodass die gegenständlich verhängte, an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Geldstrafe, tat-und tätergerecht erscheint. Mildernd war darüber hinaus die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (§ 34 Abs.1 Z 2 StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten.Mildernd war darüber hinaus die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), erschwerend hingegen nichts zu werten. Die verhängten Strafen erscheinen aber auch (im Hinblick auf den verwirklichten Tatunwert) tat- und schuldangemessen und ihre Verhängung erforderlich, um den Beschwerdeführer und Dritte von der Begehung gleicher oder ähnlicher strafbarer Handlungen abzuhalten. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen.Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein teilweises Obsiegen (Einschränkung des Tatzeitraums) nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.832.001.2018