Obsah (16)
§ 27Art. 133§ 28§ 8§ 4§ 95§ 102Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 12§ 9§ 49§ 5§ 24RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-198/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 27erster Halbsatz i
Vm § 28 Abs. 1 VwGVG wird der angefochtene Bescheid, soweit damit die Anwendung der in § 95 EisbKrV vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend erachtet und die Ersetzung der vorhandenen Haltelinie vor der Einmündung in die *** bzw. *** auf dem aus Richtung Norden einmündenden Geh- und Radweg durch eine Ordnungslinie vorgeschrieben wird, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Paragraph 27, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der angefochtene Bescheid, soweit damit die Anwendung der in Paragraph 95, EisbKrV vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend erachtet und die Ersetzung der vorhandenen Haltelinie vor der Einmündung in die *** bzw. *** auf dem aus Richtung Norden einmündenden Geh- und Radweg durch eine Ordnungslinie vorgeschrieben wird, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Art. 133Abs. 4 B-VG i
Vm § 25a VwGG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw
GG zulässig. Darüber hinaus fasst das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich den folgenden Beschluss: 3. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 28Abs. 1 erster Halbsatz i
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins, erster Halbsatz in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 4. Gegen diesen Beschluss ist
Art. 133Abs. 4 und 9 B-VG i
Vm § 25a VwGG eine Revision zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Artikel 133, Absatz 4 und 9 B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, Vw
GG eine Revision zulässig. Entscheidungsgründe: I.römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang
- Anlässlich eines am
- August 2017 durchgeführten Ortsaugenscheins an der verfahrensgegenständlichen Eisenbahnkreuzung zur Klärung der Art der Sicherung nach der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) erstattete ein Amtssachverständiger für Eisenbahntechnik und –betrieb das folgende Gutachten (Schreibfehler wurden nicht korrigiert): „Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** /*** (=km *** der ***-Strecke *** – ***) mit der *** ist derzeit aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom
- Jänner 2008, ***,
§ 8
EKVO 1961 durch eine 4-teilige Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert.„Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – *** /*** (=km *** der ***-Strecke *** – ***) mit der *** ist derzeit aufgrund des Bescheides des Landeshauptmannes von NÖ vom 7. Jänner 2008, ***,
Paragraph 8, EKVO 1961 durch eine 4-teilige Vollschrankenanlage mit Lichtzeichen gesichert. Die Eisenbahnkreuzung befindet sich unmittelbar südöstlich des Ortsgebietes von ***. Im Bereich der Eisenbahnkreuzung wird die *** über *** geführt, wobei der südliche Ast der *** die Bahnstrecke überquert. Die *** weist somit im Bereich der Eisenbahnkreuzung einen rechtwinkeligen Verlauf auf. Im Kurvenaußenbogen mündet aus Richtung Osten die *** ein. Die *** ist gegenüber der *** mit dem Verkehrszeichen ‚Vorrang geben‘ benachrangt. Auf dem westlichen Ast der *** sind ein Rechtsabbiegestreifen zum südlichen Ast der *** und ein Geradeausstreifen zur *** markiert. Auf der *** sind beidseits der Bahn auf beiden Straßenseiten die Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang mit Schranken‘ und ‚Baken‘ kundgemacht. Auf der *** ist vor der Einmündung in die *** das Gefahrenzeichen ‚Bahnübergang mit Schranken‘ mit Richtungspfeil zur Eisenbahnkreuzung weisend kundgemacht. Von den rechtsseitigen Signalgebern sind auf der *** beidseits der Bahn Haltelinien markiert. Gegenüber der Einmündung des südlichen Astes der *** mündet aus Richtung Norden ein Geh- und Radweg in die *** bzw. die *** ein. Auf der *** ist von einer Fahrzeugfrequenz von ca. 3200 Fahrzeugen pro Tag auszugehen. Der Kreuzungswinkel beträgt 55°. Über die gegenständliche Eisenbahnkreuzung werden die Bahnstrecken *** – ***/*** und *** – *** geführt. Es sind somit im Bereich der Eisenbahnkreuzung zwei Gleise vorhanden. Auf beiden Bahnstrecken betragen für beide Richtungen die örtlich zulässigen Geschwindigkeiten 120 km/h. Die Frequenz auf der Schiene beträgt durchschnittlich 130 Züge pro 24 Stunden. Für die Richtung nach *** erfolgt die Einschaltung der EK-Sicherungsanlage auf beiden Strecken fahrtbewirkt. Die Ausschaltung erfolgt für beide Richtungen fahrtbewirkt. Auf Grund der örtlichen Lage der vorhandenen Signalgeber beträgt die Sperrstrecke für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke 25,0 m und für Fußgänger 24,0 m. Bei der Beurteilung ist von einer Technikzeit von 1 sek. auszugehen. Gutachten: Unter Zugrundelegung einer Sperrstrecke für Fußgänger von 25,0 m und für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 24,0 m ergibt sich unter Berücksichtigung einer Technikzeit von 1 sek. bei der Sicherung mittels Lichtzeichen eine erforderliche Annäherungszeit für Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke von 47 sek. und für Fußgänger von 54 sek. Für die Beurteilung ist daher die erforderliche Annäherungszeit für Fußgänger von 54 sek. ausschlaggebend. Aufgrund der örtlich zulässigen Geschwindigkeit ergibt sich bei einer erforderlichen Annäherungszeit für Fußgänger von 54 sek. eine Schaltstreckenlänge von 1800 m. Die Einschaltung für die Richtung von *** nach ***/*** bzw. *** erfolgt fahrstraßengeschaltet. Für die Richtung von ***/*** nach *** liegen die Einschaltpunkte: - Auf der Bahnstrecke *** – ***/***: in km *** - Auf der Bahnstrecke *** – ***: in km *** Bei einer Schaltstreckenlänge von ca. 1800 m kommen für die Richtung nach ***/*** bzw. *** die Einschaltpunkte unmittelbar nach dem Fahrwegende im Bereich der Ausfahrweichengruppe des Bahnhofes *** zu liegen. Damit verbunden ergibt sich für die Richtung nach ***/*** bzw. nach *** eine fahrstraßengeschaltete Einschaltung. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – ***/*** (= km *** der ***-Strecke ***-***) mit der *** ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten sowie der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse
§ 4Abs. 1 Z 4 Eisb
KrV durch Leichtzeichen mit Schranken zu sichern. Die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – ***/*** (= km *** der ***-Strecke ***-***) mit der *** ist somit unter Zugrundelegung der örtlich zulässigen Geschwindigkeiten sowie der Fahrzeugfrequenzen auf der Straße und der Schiene unter Berücksichtigung der vorhandenen örtlichen Gegebenheiten und der Anlageverhältnisse
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV durch Leichtzeichen mit Schranken zu sichern. Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall
§ 95Eisb
KrV wird als ausreichend erachtet.Die Anwendung der Maßnahmen im Störungsfall
Paragraph 95, EisbKrV wird als ausreichend erachtet. Derzeit befinden sich die Einschaltpunkte für die Richtungen von ***/*** nach *** auf Höhe km *** und von *** nach *** auf Höhe km ***. Bei Beibehaltung der bestehenden Einschaltpunkte ergibt sich für die die jeweilige Richtung eine Verlängerung zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeugs an der Eisenbahnkreuzung von ca. 3 sek. Dieser Zeitraum wird für beide Richtungen als vernachlässigbar angesehen. Es werden somit an der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung keine Umbaumaßnahmen erforderlich, sodass auch keine Festlegung einer Frist für die Umsetzung notwendig ist. In Verbindung mit den vorhandenen Lichtzeichen an der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage ist die vorhandene Haltelinie vor der Einmündung in die *** bzw. *** auf dem aus Richtung Norden einmündenden Geh- und Radweg durch eine Ordnungslinie zu ersetzen.“ Zu diesem Gutachten merkte ein Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Verhandlung an, dass der Ermittlung der Sperrstrecke zugrunde liege, dass Fußgänger nach § 76 StVO auf Freilandstraßen auf dem linken Fahrbahnrand zu gehen haben. Die Schrankenanlage könne innerhalb von 14 Jahren an die Bestimmungen der §§ 65 bis 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV angepasst werden. Daher seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsbestimmung § 102 Abs. 3 EisbKrV gegeben, wonach die Schrankenanlage bis zum Ende der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden könne. Zu diesem Gutachten merkte ein Vertreter der beschwerdeführenden Gesellschaft in der Verhandlung an, dass der Ermittlung der Sperrstrecke zugrunde liege, dass Fußgänger nach Paragraph 76, StVO auf Freilandstraßen auf dem linken Fahrbahnrand zu gehen haben. Die Schrankenanlage könne innerhalb von 14 Jahren an die Bestimmungen der Paragraphen 65 bis 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV angepasst werden. Daher seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Übergangsbestimmung Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV gegeben, wonach die Schrankenanlage bis zum Ende der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden könne. 2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke ***-*** und/ bzw. die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – ***/*** mit der Landesstraße *** in ***
§ 4Abs. 1 Z 4 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (Eisb
KrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die in § 95 EisbKrV vorgesehenen Maßnahmen im Störungsfall für ausreichend erachtet würden und zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und -verkehrs die vorhandene Haltelinie vor der Einmündung in die *** bzw. *** auf dem aus Richtung Norden einmündenden Geh- und Radweg durch eine Ordnungslinie zu ersetzen sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die im Rahmen des Ortsaugenscheins an der Eisenbahnkreuzung festgestellten örtlichen Gegebenheiten und Anlageverhältnisse. In der Begründung ist außerdem ausdrücklich festgehalten, dass eine Anpassung der Schaltstrecken unterbleiben könne und somit an der Eisenbahnkreuzung keine Umbaumaßnahmen erforderlich seien, sodass auch keine Umsetzungsfrist festgelegt werden brauche.2. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde aus, dass die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke ***-*** und/ bzw. die Eisenbahnkreuzung in km *** der ***-Strecke *** – ***/*** mit der Landesstraße *** in ***
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern sei. Darüber hinaus sprach die belangte Behörde aus, dass die in Paragraph 95, EisbKrV vorgesehenen Maßnahmen im Störungsfall für ausreichend erachtet würden und zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebes und -verkehrs die vorhandene Haltelinie vor der Einmündung in die *** bzw. *** auf dem aus Richtung Norden einmündenden Geh- und Radweg durch eine Ordnungslinie zu ersetzen sei. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde auf die im Rahmen des Ortsaugenscheins an der Eisenbahnkreuzung festgestellten örtlichen Gegebenheiten und Anlageverhältnisse. In der Begründung ist außerdem ausdrücklich festgehalten, dass eine Anpassung der Schaltstrecken unterbleiben könne und somit an der Eisenbahnkreuzung keine Umbaumaßnahmen erforderlich seien, sodass auch keine Umsetzungsfrist festgelegt werden brauche. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begeht, dass die bestehende Schrankenanlage
§ 102Abs. 3 Eisb
KrV 2012 beibehalten werde. Außerdem stellt sie das Eventualbegehren, den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs. 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die beschwerdeführende Gesellschaft die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend begeht, dass die bestehende Schrankenanlage
Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 beibehalten werde. Außerdem stellt sie das Eventualbegehren, den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
- Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (in ihrer Funktion als Verkehrs-Arbeitsinspektorat) erstattete am
- März 2018 eine Stellungnahme, mit der sie sich im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen anschloss. Sie machte gelten, dass Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen, auch wenn sie Bestandsschutz genießen, die kürzestmögliche Annäherungszeit aufweisen müssten. Im vorliegenden Fall habe der Amtssachverständige ohne jede Rechtsgrundlage auf die in der EisbKrV geforderte Anpassung der Schaltstreckenlänge einfach verzichtet. Die belangte Behörde habe das in diesem Punkt falsche Sachverständigengutachten ohne nähere inhaltliche Prüfung und Würdigung dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Im Falle der mit der Beschwerde begehrten Anwendung des § 102 Abs. 3 EisbKrV komme es automatisch zu einer Anpassung der bestehenden Schrankenanlage.
- Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz (in ihrer Funktion als Verkehrs-Arbeitsinspektorat) erstattete am
- März 2018 eine Stellungnahme, mit der sie sich im Wesentlichen dem Beschwerdevorbringen anschloss. Sie machte gelten, dass Eisenbahnkreuzungssicherungsanlagen, auch wenn sie Bestandsschutz genießen, die kürzestmögliche Annäherungszeit aufweisen müssten. Im vorliegenden Fall habe der Amtssachverständige ohne jede Rechtsgrundlage auf die in der EisbKrV geforderte Anpassung der Schaltstreckenlänge einfach verzichtet. Die belangte Behörde habe das in diesem Punkt falsche Sachverständigengutachten ohne nähere inhaltliche Prüfung und Würdigung dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt. Im Falle der mit der Beschwerde begehrten Anwendung des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV komme es automatisch zu einer Anpassung der bestehenden Schrankenanlage.
- Dieser Sachverhalt bzw. Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und sind unbestritten. II.römisch zwei. Rechtsvorschriften
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, lauten: „[…] Inhalt der Beschwerde § 9.
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9,
(1)Die Beschwerde hat zu enthalten:
- die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides […],
- die Bezeichnung der belangten Behörde,
- die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
- das Begehren und 5 .die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. […] Anzuwendendes Recht §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. […] Verhandlung § 24.
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist […] […] Prüfungsumfang §
- Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. […] Beschlüsse § 31.
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […]Paragraph 31,
(1)Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. […] […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. I Nr. 51/1991 idF BGBl. I 161/2013, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 161 aus 2013,, lauten: „Zuständigkeit §
- Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.Paragraph eins, Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden richtet sich nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften. […] § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden. […]“ 3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 idF BGBl. I Nr. 137/2015, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 (EisbG), BGBl. 60 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2015,, lauten: „[…] Einstellung aus Sicherheitsgründen § 19b.
(1)Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind.Paragraph 19 b,
(1)Ist die Sicherheit des Betriebes einer Eisenbahn oder die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf Grund des Zustandes einer Eisenbahn nicht mehr gegeben, so hat die Behörde im ersteren Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebes einer solchen Eisenbahn und im anderen Fall die gänzliche oder teilweise Einstellung des Schienenfahrzeugbetriebes gegenüber dem zum Betrieb der Eisenbahn berechtigten Eisenbahnunternehmen zu verfügen, sofern im ersteren Fall die Sicherheit des Betriebes der Eisenbahn und im anderen Fall die Sicherheit des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn nicht durch Verfügung von anderen Maßnahmen gewährleistet werden kann. Der eingestellte Betrieb darf nur mit Bewilligung der Behörde wieder aufgenommen werden. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheit des Betriebes gewährleistet ist. Die Verfügung anderer Maßnahmen ist aufzuheben, wenn die für die Verfügung maßgeblichen Gründe weggefallen sind. […] Sicherung und Verhalten bei Annäherung und Übersetzung § 49.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet. Paragraph 49,
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie setzt durch Verordnung fest, in welcher Weise schienengleiche Eisenbahnübergänge nach dem jeweiligen Stand der Technik einerseits und nach den Bedürfnissen des Verkehrs andererseits entsprechend zu sichern sind und inwieweit bestehende Sicherungseinrichtungen an schienengleichen Eisenbahnübergängen weiterbelassen werden dürfen. Die Straßenverwaltungen sind zur kostenlosen Duldung von Sicherheitseinrichtungen und Verkehrszeichen, einschließlich von Geschwindigkeitsbeschränkungstafeln, verpflichtet.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des § 48 Abs. 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird.
(2)Über die im Einzelfall zur Anwendung kommende Sicherung hat die Behörde nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden, wobei die Bestimmungen des Paragraph 48, Absatz 2 bis 4 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden sind, dass die Kosten der Sicherungseinrichtungen für Materialbahnen, ausgenommen solche mit beschränkt-öffentlichem Verkehr, vom Eisenbahnunternehmen alleine zu tragen sind, sofern nicht eine andere Vereinbarung besteht oder getroffen wird. […]“
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), BGBl. II Nr. 216/2012, lauten:
- Die maßgeblichen Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 216 aus 2012,, lauten: „[…] Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung gilt als Paragraph 2, Im Sinne dieser Verordnung gilt als [...]
- Haltelinie: eine Quermarkierung
§ 14Bodenmarkierungsverordnung;19.
Haltelinie: eine Quermarkierung
Paragraph 14, Bodenmarkierungsverordnung; 20. Ordnungslinie: eine Quermarkierung
§ 15Bodenmarkierungsverordnung;20.
Ordnungslinie: eine Quermarkierung
Paragraph 15, Bodenmarkierungsverordnung; […] Arten der Sicherung § 4.
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch Paragraph 4,
(1)Die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung kann vorgenommen werden durch
- Gewährleisten des erforderlichen Sichtraumes;
- Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus;
- Lichtzeichen;
- Lichtzeichen mit Schranken oder
- Bewachung. […] Entscheidung über die Art der Sicherung § 5.
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung
den §§ 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. Paragraph 5,
(1)Über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung hat die Behörde im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung
den Paragraphen 35 bis 39 sowie nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Bei der Entscheidung ist auf den festgestellten Zustand und auf die absehbare Entwicklung des Verkehrs auf der Bahn und auf der Straße abzustellen. […] Sicherungseinrichtungen § 10.
(1)Sicherungseinrichtungen sind:Paragraph 10,
(1)Sicherungseinrichtungen sind:
- a)Andreaskreuze;
- b)Lichtzeichen;
- c)Schranken;
- d)Vorschriftszeichen ‚Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)‘;
- e)Vorschriftszeichen ‚Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung‘;
- f)Vorschriftszeichen ‚Halt‘.
(2)Sicherungseinrichtungen
Abs. 1 sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung.
(2)Sicherungseinrichtungen
Absatz eins, sind Bestandteil der Sicherung der Eisenbahnkreuzung. […] Zusatzeinrichtungen § 12.
(1)Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben. Paragraph 12,
(1)Soll zur Erhöhung der Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs eine zusätzliche Hinderniswirkung oder eine Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer bewirkt werden oder ist die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung barrierefrei auszugestalten, hat die Behörde die Anbringung von elektrischen oder elektronischen Läutewerken, Drehkreuzen, Toren, Umlaufsperren an Eisenbahnkreuzungen mit Gehwegen oder Geh- und Radwegen, Hängegittern oder die erforderlichen zusätzlichen Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung anzuordnen. Diese sind vom Eisenbahnunternehmen anzubringen. Die akustischen Zeichen der elektrischen oder elektronischen Läutewerke sind bei Lichtzeichen vom Beginn des Anhaltegebotes bis zur Ausschaltung der Lichtzeichen zu geben. Bei Lichtzeichen mit Schranken sind diese vom Beginn des Anhaltegebotes bis zum Erreichen der geschlossenen Endlage der Schrankenbäume zu geben. […]
(4)Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung sind Bestandteil der Sicherung, jedoch keine Sicherungseinrichtungen im Sinne des § 10 dieser Verordnung.
(4)Zusatzeinrichtungen und zusätzliche Einrichtungen für die barrierefreie Ausgestaltung der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung sind Bestandteil der Sicherung, jedoch keine Sicherungseinrichtungen im Sinne des Paragraph 10, dieser Verordnung. Sonstige zusätzliche Einrichtungen § 13.
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die Anbringung sonstiger zusätzlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Fahrbahnlichter oder Wechselverkehrszeichen, zu ermöglichen, wenn dies vom Träger der Straßenbaulast für die Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer für erforderlich erachtet wird. Derartige sonstige zusätzliche Einrichtungen dürfen straßenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen über den Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Bahn nicht widersprechen.Paragraph 13,
(1)Das Eisenbahnunternehmen hat dem Träger der Straßenbaulast die Anbringung sonstiger zusätzlicher Einrichtungen, wie beispielsweise Fahrbahnlichter oder Wechselverkehrszeichen, zu ermöglichen, wenn dies vom Träger der Straßenbaulast für die Erhöhung der Aufmerksamkeit der Straßenbenützer für erforderlich erachtet wird. Derartige sonstige zusätzliche Einrichtungen dürfen straßenrechtlichen Vorschriften und den Bestimmungen über den Bauverbots- und Gefährdungsbereich der Bahn nicht widersprechen.
(2)Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen
§ 10
oder Zusatzeinrichtungen
§ 12dieser Verordnung.
(2)Sonstige zusätzliche Einrichtungen sind weder Bestandteil der Sicherung noch Sicherungseinrichtungen
Paragraph 10, oder Zusatzeinrichtungen
Paragraph 12, dieser Verordnung.
- Abschnitt Bedeutung, Beschaffenheit, Form und Abmessungen der Sicherungseinrichtungen und Zusatztafeln Andreaskreuze Bedeutung §
- Andreaskreuze zeigen Eisenbahnkreuzungen an.Paragraph 14, Andreaskreuze zeigen Eisenbahnkreuzungen an. […] Andreaskreuze allgemein § 22.
(1)Andreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen.Paragraph 22,
(1)Andreaskreuze sind für die Straßenbenützer leicht und rechtzeitig erkennbar vor sämtlichen Eisenbahnkreuzungen auf Rohrstehern, Masten mit Auslegern, Auslegermasten, Abspannungen oder an anderer geeigneter Stelle anzubringen. […]
(9)Kann den Anforderungen der Abs. 7 und 8 nicht entsprochen werden, darf das Andreaskreuz in einem solchen näheren Abstand zur nächstgelegenen Schienen angebracht werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat das Eisenbahnunternehmen die Anbringung einer Haltelinie in einer den Bestimmungen der Abs. 7 und 8 entsprechenden Entfernung vor der nächstgelegenen Schiene beim Träger der Straßenbaulast zu veranlassen.
(9)Kann den Anforderungen der Absatz 7 und 8 nicht entsprochen werden, darf das Andreaskreuz in einem solchen näheren Abstand zur nächstgelegenen Schienen angebracht werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat das Eisenbahnunternehmen die Anbringung einer Haltelinie in einer den Bestimmungen der Absatz 7 und 8 entsprechenden Entfernung vor der nächstgelegenen Schiene beim Träger der Straßenbaulast zu veranlassen. […] Übergangsbestimmungen § 102.
(1)Schrankenanlagen
§ 8
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen
§ 9
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung
§ 49Abs.
2 Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde
§ 49Abs.
2 Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung
dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Abs. 3 bis 5 beibehalten werden kann. Paragraph 102,
(1)Schrankenanlagen
Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und Lichtzeichenanlagen
Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, die auf der Grundlage einer behördlichen Entscheidung
Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 errichtet und in Betrieb genommen wurden, sind innerhalb von 12 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung von der Behörde
Paragraph 49, Absatz 2, Eisenbahngesetzes 1957 zu überprüfen. Diese hat über die erforderliche Art der Sicherung
dieser Verordnung unter Festsetzung einer angemessenen Ausführungsfrist, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung endet, zu entscheiden beziehungsweise darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe des Absatz 3 bis 5 beibehalten werden kann. […]
(3)Bestehende Schrankenanlagen
§ 8
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
§ 9
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Abs. 1 können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des § 36 Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen
§ 8
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
§ 9
Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der §§ 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des § 37 Z 2 und des § 38 Abs. 2 betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert.
(3)Bestehende Schrankenanlagen
Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961
Absatz eins, können unter der Voraussetzung, dass sie unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 36, Eisenbahngesetz 1957 innerhalb von 14 Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer der bestehenden Schrankenanlage oder Lichtzeichenanlage beibehalten werden. Bestehende Schrankenanlagen
Paragraph 8, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 und bestehende Lichtzeichenanlagen
Paragraph 9, Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961, bei denen den Straßenbenützern durch rotes blinkendes Licht Halt geboten wird oder bei denen den Straßenbenützern mit rotierenden Warnsignalen oder mit Läutewerk allein oder durch das Schließen der Schrankenbäume allein Halt geboten wird, dürfen, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 dieser Verordnung angepasst werden können, längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten dieser Verordnung beibehalten werden. Die Bestimmungen des Paragraph 37, Ziffer 2 und des Paragraph 38, Absatz 2, betreffend die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung sind in diesem Fall dann nicht anzuwenden, wenn sich durch diese Anpassung die Zeit zwischen dem Einschalten der Lichtzeichen und dem Eintreffen des Schienenfahrzeuges auf der Eisenbahnkreuzung nicht verlängert. […]“ 5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 idF BGBl. I Nr. 30/2018, lauten:5. Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. 159 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2018,, lauten: „[…] § 34. Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.Paragraph 34, Ausstattung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (§ 48) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (§§ 55 ff.) zu bestimmen.
(1)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, soweit dies erforderlich oder zweckmäßig ist, unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit des Straßenverkehrs durch Verordnung die näheren Vorschriften über die Ausführung der Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) zu erlassen und insbesondere die Abmessungen (Paragraph 48,) und die Farben sowie die Beschaffenheit und Ausstattung der Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtungen (Paragraphen 55, ff.) zu bestimmen. […] § 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.Paragraph 43, Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1)Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung […] b) wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
- dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
- den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen; […] § 94b. Zuständigkeit der BezirksverwaltungsbehördeParagraph 94 b, Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
(1)Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde a) […] b) für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden, […] § 98. Besondere Rechte und Pflichten des StraßenerhaltersParagraph 98, Besondere Rechte und Pflichten des Straßenerhalters […]
(3)Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (§ 31 Abs. 1) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (§ 44b), jedoch nicht für die in § 44 Abs. 1 genannten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist.
(3)Der Straßenerhalter darf auch ohne behördlichen Auftrag Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Paragraph 31, Absatz eins,) anbringen; dies gilt unbeschadet der Bestimmungen über unaufschiebbare Verkehrsbeschränkungen (Paragraph 44 b,), jedoch nicht für die in Paragraph 44, Absatz eins, genannten Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen. Die Behörde kann ihm jedoch, wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, vorschreiben, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu entfernen oder an den von ihr zu bestimmenden Stellen anzubringen. Die Entfernung der genannten Einrichtungen kann die Behörde insbesondere verlangen, wenn ihre Anbringung gesetzwidrig oder sachlich unrichtig ist. […]“ 6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung, BGBl. 848/1995 (Novellierungen sind im vorliegenden Fall ohne Relevanz), lauten:6. Die maßgeblichen Bestimmungen der Bodenmarkierungsverordnung, Bundesgesetzblatt 848 aus 1995, (Novellierungen sind im vorliegenden Fall ohne Relevanz), lauten: „Anwendungsbereich § 1.
(1)Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des § 98 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 518/1994, ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat.Paragraph eins,
(1)Diese Verordnung findet auf alle Bodenmarkierungen Anwendung, die der Straßenerhalter nach Maßgabe der Bestimmungen des Paragraph 98, Absatz 3, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159, in der Fassung der 19. StVO-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1994,, ohne behördlichen Auftrag anbringen kann oder auf behördlichen Auftrag anzubringen hat. […] Ordnungslinien § 15.
(1)Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.Paragraph 15,
(1)Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen.
(2)Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen. Sie können vor Kreuzungen, an denen das Zeichen ‚Vorrang geben‘ (§ 52 Z 23 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, verwendet werden.
(2)Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen. Sie können vor Kreuzungen, an denen das Zeichen ‚Vorrang geben‘ (Paragraph 52, Ziffer 23, StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, verwendet werden.
(3)Anstelle einer Ordnungslinie kann auch eine Linie bestehend aus gleich-schenkeligen Dreiecken in weißer Farbe in einem Abstand von 30 cm angebracht werden. […] […]“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung
- Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde, jedenfalls ausdrücklich, nicht nur gegen einzelne Spruchteile des angefochtenen Bescheides richtet. Ihr Ziel ist ihrer Begründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und ihrem Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) nach ein Ausspruch nach § 102 Abs. 3 EisbKrV, dass die an der Eisenbahnkreuzung bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne. Ein solches Begehren stellt nur dann eine Verbesserung der rechtlichen Position der beschwerdeführenden Gesellschaft und somit ein zulässiges Rechtsschutzziel dar, wenn die bestehende Art der Sicherung durch den angefochtenen Bescheid in irgendeiner Art und Weise verändert werden soll (vgl. dazu noch ausführlich unten 4.).
- Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde, jedenfalls ausdrücklich, nicht nur gegen einzelne Spruchteile des angefochtenen Bescheides richtet. Ihr Ziel ist ihrer Begründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) und ihrem Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) nach ein Ausspruch nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV, dass die an der Eisenbahnkreuzung bestehende Art der Sicherung beibehalten werden könne. Ein solches Begehren stellt nur dann eine Verbesserung der rechtlichen Position der beschwerdeführenden Gesellschaft und somit ein zulässiges Rechtsschutzziel dar, wenn die bestehende Art der Sicherung durch den angefochtenen Bescheid in irgendeiner Art und Weise verändert werden soll vergleiche dazu noch ausführlich unten 4.). Nachdem im ersten Teil des Spruches nur festgestellt wird, dass eine Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken zu erfolgen hat, und im zweiten Spruchteil nur festgestellt wird, dass die belangte Behörde die Maßnahmen im Störungsfall als ausreichend erachtet, kann eine solche Veränderung nur in der Anordnung der Ersetzung der bestehenden Haltelinie durch eine Ordnungslinie im dritten Spruchteil bestehen. Somit ist der ganze Bescheid als angefochten anzusehen.
- § 4 Abs. 1 EisbKrV legt (§ 49 Abs. 1 EisbG konkretisierend) abschließend die verschiedenen Arten der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung fest. Die Behörde hat
§ 5Eisb
KrV (§ 49 Abs. 2 EisbG konkretisierend) über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung (§§ 35 bis 39 EisbKrV) sowie nach Maßgabe der erforderlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. 2. Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV legt (Paragraph 49, Absatz eins, EisbG konkretisierend) abschließend die verschiedenen Arten der Sicherung einer Eisenbahnkreuzung fest. Die Behörde hat
Paragraph 5, EisbKrV (Paragraph 49, Absatz 2, EisbG konkretisierend) über die zur Anwendung kommende Sicherung einer Eisenbahnkreuzung im Einzelfall nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung (Paragraphen 35 bis 39 EisbKrV) sowie nach Maßgabe der erforderlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse zu entscheiden. Hierbei ist insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebs und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen. Für die mit dem ersten Spruchteil getroffene Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung auf Grundlage des § 102 Abs. 1 iVm den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken (§ 4 Abs. 1 Z 4 EisbKrV) war die belangte Behörde
§ 49Abs. 2 Eisb
G iVm § 5 Abs. 1 EisbKrV somit zuständig. Für die mit dem ersten Spruchteil getroffene Festlegung der Art der Sicherung der Eisenbahnkreuzung auf Grundlage des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, EisbKrV durch Lichtzeichen mit Schranken (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV) war die belangte Behörde
Paragraph 49, Absatz 2, EisbG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV somit zuständig.
- Für die darüber hinaus getroffenen Aussprüche zu den Sicherungsmaßnahmen im Störungsfall sowie zur Ersetzung einer Haltelinie durch eine Ordnungslinie fehlt der belangten Behörde jedoch die Zuständigkeit; eine solche ergibt sich weder aus der EisbKrV noch aus dem EisbG. 3.
- § 5 Abs. 1 EisbKrV sieht zwar vor, dass die Behörde bei der Entscheidung, welche Art der Sicherung zur Anwendung kommt, insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen hat. Daraus ist aber noch keine Befugnis abzuleiten, über die Festlegung einer Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 EisbKrV hinaus Anordnungen zu treffen.3.
- Paragraph 5, Absatz eins, EisbKrV sieht zwar vor, dass die Behörde bei der Entscheidung, welche Art der Sicherung zur Anwendung kommt, insbesondere auf die Sicherheit und Ordnung des Eisenbahnbetriebes und Eisenbahnverkehrs einerseits und auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße andererseits Bedacht zu nehmen hat. Daraus ist aber noch keine Befugnis abzuleiten, über die Festlegung einer Sicherungsart nach Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV hinaus Anordnungen zu treffen. 3.
- Auch sonst findet sich in der EisbKrV keine Bestimmung, die als Grundlage für die beiden Aussprüche in Betracht kommt. Insbesondere kann eine solche nicht in § 10 oder § 12 EisbKrV erblickt werden, weil diese weder Maßnahmen im Störungsfall noch Ordnungslinien als Sicherungseinrichtung bzw. Zusatzeinrichtung erwähnen. § 13 EisbKrV enthält keine Ermächtigung an die belangte Behörde, sondern ist an den Träger der Straßenbaulast bzw. das Eisenbahnunternehmen adressiert. Auch § 97 Abs. 4 Z 1 EisbKrV, in dem für Straßenbenützer das Gebot normiert ist, vor einer Halte- oder Ordnungslinie anzuhalten, kann nicht als Ermächtigung an die Eisenbahnbehörde zur Anordnung einer Ordnungslinie gedeutet werden.3.
- Auch sonst findet sich in der EisbKrV keine Bestimmung, die als Grundlage für die beiden Aussprüche in Betracht kommt. Insbesondere kann eine solche nicht in Paragraph 10, oder Paragraph 12, EisbKrV erblickt werden, weil diese weder Maßnahmen im Störungsfall noch Ordnungslinien als Sicherungseinrichtung bzw. Zusatzeinrichtung erwähnen. Paragraph 13, EisbKrV enthält keine Ermächtigung an die belangte Behörde, sondern ist an den Träger der Straßenbaulast bzw. das Eisenbahnunternehmen adressiert. Auch Paragraph 97, Absatz 4, Ziffer eins, EisbKrV, in dem für Straßenbenützer das Gebot normiert ist, vor einer Halte- oder Ordnungslinie anzuhalten, kann nicht als Ermächtigung an die Eisenbahnbehörde zur Anordnung einer Ordnungslinie gedeutet werden. 3.
- Als Norm, die eine Zuständigkeit der belangten Behörde für diese beiden Aussprüche begründet, könnte noch § 19b Abs. 1 EisbG in Betracht gezogen werden. Diese Bestimmung ermächtigt aber einerseits nur zur Anordnung von Maßnahmen (als gelindere Mittel zur Einstellung) und somit nicht zu einer Feststellung, dass die Anwendung der in § 95 EisbKrV vorgesehenen Maßnahmen ausreicht. Andererseits ermöglicht § 19b Abs. 1 EisbG im Hinblick darauf, dass das EisbG in § 49 eine spezielle Regelung für Eisenbahnkreuzungen enthält, gegebenenfalls nur die Anordnung von Maßnahmen, zu denen die EisbKrV das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die aber von diesem aus Eigenem nicht getroffen wurden. Die Anordnung von Ordnungslinien iSd § 15 Bodenmarkierungs-verordnung zählt dazu nicht (vgl. demgegenüber § 22 Abs. 9 EisbKrV, der für Haltelinien gewisse Verpflichtungen des Eisenbahnunternehmens vorsieht).3.
- Als Norm, die eine Zuständigkeit der belangten Behörde für diese beiden Aussprüche begründet, könnte noch Paragraph 19 b, Absatz eins, EisbG in Betracht gezogen werden. Diese Bestimmung ermächtigt aber einerseits nur zur Anordnung von Maßnahmen (als gelindere Mittel zur Einstellung) und somit nicht zu einer Feststellung, dass die Anwendung der in Paragraph 95, EisbKrV vorgesehenen Maßnahmen ausreicht. Andererseits ermöglicht Paragraph 19 b, Absatz eins, EisbG im Hinblick darauf, dass das EisbG in Paragraph 49, eine spezielle Regelung für Eisenbahnkreuzungen enthält, gegebenenfalls nur die Anordnung von Maßnahmen, zu denen die EisbKrV das Eisenbahnunternehmen verpflichtet, die aber von diesem aus Eigenem nicht getroffen wurden. Die Anordnung von Ordnungslinien iSd Paragraph 15, Bodenmarkierungs-verordnung zählt dazu nicht vergleiche demgegenüber Paragraph 22, Absatz 9, EisbKrV, der für Haltelinien gewisse Verpflichtungen des Eisenbahnunternehmens vorsieht). 3.
- Die belangte Behörde als Eisenbahnbehörde war daher weder für die Feststellung, dass Maßnahmen im Störungsfall nach § 95 EisbKrV ausreichen, noch für die Vorschreibung einer Ordnungslinie anstelle einer Haltelinie zuständig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ermächtigung zur Anordnung von Ordnungslinien ausschließlich in § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 (iVm der Bodenmarkierungsverordnung) findet. Nach § 98 Abs. 3 leg.cit. darf der Straßenerhalter Bodenmarkierungen nur über Vorschreibung der Behörde anbringen. Zuständige Behörde dafür ist aber nach § 94b Abs. 1 lit. b StVO 1960 die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine vergleichbare Kompetenz fehlt im EisbG und in der EisbKrV.3.
- Die belangte Behörde als Eisenbahnbehörde war daher weder für die Feststellung, dass Maßnahmen im Störungsfall nach Paragraph 95, EisbKrV ausreichen, noch für die Vorschreibung einer Ordnungslinie anstelle einer Haltelinie zuständig. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ermächtigung zur Anordnung von Ordnungslinien ausschließlich in Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 in Verbindung mit der Bodenmarkierungsverordnung) findet. Nach Paragraph 98, Absatz 3, leg.cit. darf der Straßenerhalter Bodenmarkierungen nur über Vorschreibung der Behörde anbringen. Zuständige Behörde dafür ist aber nach Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 die Bezirksverwaltungsbehörde. Eine vergleichbare Kompetenz fehlt im EisbG und in der EisbKrV. 3.
- Die Unzuständigkeit der belangten Behörde für diese beiden – sowohl voneinander als auch vom Ausspruch über die Sicherungsart iSd § 59 Abs. 1 AVG trennbaren – Spruchteile wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht ausdrücklich geltend gemacht, ist aber ohne Eingehen auf das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe (vgl. § 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG)
§ 27erster Halbsatz Vw
GVG von Amts wegen aufzugreifen. Daher sind diese beiden Aussprüche wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.3.5. Die Unzuständigkeit der belangten Behörde für diese beiden – sowohl voneinander als auch vom Ausspruch über die Sicherungsart iSd Paragraph 59, Absatz eins, AVG trennbaren – Spruchteile wurde von der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht ausdrücklich geltend gemacht, ist aber ohne Eingehen auf das Beschwerdebegehren und die Beschwerdegründe vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG)
Paragraph 27, erster Halbsatz VwGVG von Amts wegen aufzugreifen. Daher sind diese beiden Aussprüche wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben. 4. Die im Bescheidspruch nach Aufhebung der beiden Spruchteile wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde verbleibende Festlegung der Sicherungsart – für die die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist – ist nunmehr
§ 27zweiter Halbsatz Vw
GVG auf Grund der Beschwerde (konkret auf Grund der Beschwerdebegründung und des Beschwerdebegehrens) zu überprüfen.4. Die im Bescheidspruch nach Aufhebung der beiden Spruchteile wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde verbleibende Festlegung der Sicherungsart – für die die Zuständigkeit der belangten Behörde gegeben ist – ist nunmehr
Paragraph 27, zweiter Halbsatz VwGVG auf Grund der Beschwerde (konkret auf Grund der Beschwerdebegründung und des Beschwerdebegehrens) zu überprüfen. 4.
- Die belangte Behörde hat insoweit auf Grundlage des § 102 Abs. 1 iVm den §§ 4 Abs. 1 und 5 Abs. 1 EisbKrV die Sicherung der Kreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken festgelegt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die an der Kreuzung bestehende Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken bereits den Anforderungen der EisbKrV entspricht. Dies geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar hervor. Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid zu keinerlei Maßnahmen verpflichtet wird, weshalb auch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht erforderlich war. Vielmehr hat der Ausspruch über die Art der Sicherung lediglich feststellenden Charakter und verpflichtet insbesondere zu keinerlei Umbaumaßnahmen.4.
- Die belangte Behörde hat insoweit auf Grundlage des Paragraph 102, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 4, Absatz eins und 5 Absatz eins, EisbKrV die Sicherung der Kreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken festgelegt. Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die an der Kreuzung bestehende Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken bereits den Anforderungen der EisbKrV entspricht. Dies geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides klar hervor. Daraus folgt, dass die beschwerdeführende Gesellschaft mit dem angefochtenen Bescheid zu keinerlei Maßnahmen verpflichtet wird, weshalb auch die Festsetzung einer Leistungsfrist nicht erforderlich war. Vielmehr hat der Ausspruch über die Art der Sicherung lediglich feststellenden Charakter und verpflichtet insbesondere zu keinerlei Umbaumaßnahmen. 4.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dessen frühere ständige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. 51, auf das nunmehrige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist für das Bestehen eines solchen Bedürfnisses der durch § 27 zweiter Halbsatz VwGVG bestimmte Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes maßgeblich. Ergibt sich schon im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde weder aus der Beschwerdebegründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) noch aus dem Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) noch aus einer objektiven Auslegung des angefochtenen Bescheides (Spruchteiles) ein Rechtsschutzziel, das die rechtliche Position des Beschwerdeführers gegenüber dem Spruch des angefochtenen Bescheides verbessert (vgl. zum ähnlichen, wenn auch formalisierteren Maßstab für Revisionen VwGH 27.02.2018, 2017/05/0208), so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.4.
- Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dessen frühere ständige Rechtsprechung zum Erfordernis eines Rechtsschutzbedürfnisses für Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, BGBl. 51, auf das nunmehrige Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu übertragen (VwGH 28.01.2016, Ra 2015/11/0027). Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich ist für das Bestehen eines solchen Bedürfnisses der durch Paragraph 27, zweiter Halbsatz VwGVG bestimmte Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes maßgeblich. Ergibt sich schon im Zeitpunkt der Erhebung der Beschwerde weder aus der Beschwerdebegründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) noch aus dem Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) noch aus einer objektiven Auslegung des angefochtenen Bescheides (Spruchteiles) ein Rechtsschutzziel, das die rechtliche Position des Beschwerdeführers gegenüber dem Spruch des angefochtenen Bescheides verbessert vergleiche zum ähnlichen, wenn auch formalisierteren Maßstab für Revisionen VwGH 27.02.2018, 2017/05/0208), so besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Dies führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde. 4.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft sieht sich nach dem Beschwerdebegründung (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) und dem Beschwerdebegehren (§ 9 Abs. 1 Z 4 VwGVG) ausschließlich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde keine (zusätzliche) Feststellung nach § 102 Abs. 3 EisbKrV getroffen hat, dass die an der Eisenbahnkreuzung bestehende Lichtzeichen- bzw. Schrankenanlage bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden kann. Mit diesem Beschwerdeinhalt verfolgt die beschwerdeführende Gesellschaft aber nach Aufhebung der übrigen Spruchteile kein Rechtsschutzziel, das ihre rechtliche Position verbessern würde, weil ein Ausspruch nach § 102 Abs. 3 EisbKrV – zusätzlich zur Festlegung einer Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 leg.cit. – vom Verordnungsgeber nur für den Fall vorgesehen ist, dass nach den Sachverhalts-feststellungen in einem nach § 102 Abs. 1 EisbKrV erlassenen Bescheid die Sicherung der Eisenbahnkreuzung noch nicht (vollständig) der EisbKrV entspricht. 4.
- Die beschwerdeführende Gesellschaft sieht sich nach dem Beschwerdebegründung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG) und dem Beschwerdebegehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG) ausschließlich dadurch in ihren Rechten verletzt, dass die belangte Behörde keine (zusätzliche) Feststellung nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV getroffen hat, dass die an der Eisenbahnkreuzung bestehende Lichtzeichen- bzw. Schrankenanlage bis zum Ablauf ihrer technischen Nutzungsdauer beibehalten werden kann. Mit diesem Beschwerdeinhalt verfolgt die beschwerdeführende Gesellschaft aber nach Aufhebung der übrigen Spruchteile kein Rechtsschutzziel, das ihre rechtliche Position verbessern würde, weil ein Ausspruch nach Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV – zusätzlich zur Festlegung einer Sicherungsart nach Paragraph 4, Absatz eins, leg.cit. – vom Verordnungsgeber nur für den Fall vorgesehen ist, dass nach den Sachverhalts-feststellungen in einem nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV erlassenen Bescheid die Sicherung der Eisenbahnkreuzung noch nicht (vollständig) der EisbKrV entspricht. Leitet jedoch die Behörde, wie im vorliegende Fall, aus den Sachverhaltsfeststel-lungen ab, dass die bestehende Sicherung bereits gänzlich den Anforderungen der EisbKrV entspricht und hat dementsprechend die Festlegung der Art der Sicherung im Spruch bloß feststellenden Charakter, kann durch das – auch allenfalls gesetzwidrige – Unterbleiben eines Ausspruches nach Art. 102 Abs. 3 EisbKrV das Eisenbahnunternehmen in seinen Rechten nicht verletzt sein. Insbesondere ist es an der – von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten-schutz in ihrer Stellungnahme angesprochenen – Anpassung der Annäherungszeit an die verordnungsmäßig gebotene Dauer (vgl. §§ 67 ff EisbKrV) nicht gehindert.Leitet jedoch die Behörde, wie im vorliegende Fall, aus den Sachverhaltsfeststel-lungen ab, dass die bestehende Sicherung bereits gänzlich den Anforderungen der EisbKrV entspricht und hat dementsprechend die Festlegung der Art der Sicherung im Spruch bloß feststellenden Charakter, kann durch das – auch allenfalls gesetzwidrige – Unterbleiben eines Ausspruches nach Artikel 102, Absatz 3, EisbKrV das Eisenbahnunternehmen in seinen Rechten nicht verletzt sein. Insbesondere ist es an der – von der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumenten-schutz in ihrer Stellungnahme angesprochenen – Anpassung der Annäherungszeit an die verordnungsmäßig gebotene Dauer vergleiche Paragraphen 67, ff EisbKrV) nicht gehindert. Da die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die von ihr in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit und auf eine objektive Auslegung des Bescheidspruches nicht belastet wird und eine ihrem Beschwerdebegehren entsprechende Abänderung des angefochtenen Bescheides ihre rechtliche Position nicht verbessern würde, zumal die für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung durch die Behörde vorgeschriebene Art der Sicherung selbst (durch Lichtzeichen mit Schranken) auch nicht angezweifelt wird, ist die Beschwerde im Hinblick auf die vorgeschriebene Sicherungsart mangels Rechtsschutzinteresse bzw. wegen fehlender Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.
- Eine mündliche Verhandlung kann
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG unterbleiben, weil die teilweise gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde schon auf Grund der Aktenlage feststeht und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die belangte Behörde hat eine mündliche Verhandlung anlässlich der Vorlage der Beschwerde nicht beantragt.5. Eine mündliche Verhandlung kann
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil die teilweise gegebene Unzuständigkeit der belangten Behörde schon auf Grund der Aktenlage feststeht und im Übrigen die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die belangte Behörde hat eine mündliche Verhandlung anlässlich der Vorlage der Beschwerde nicht beantragt. IV.römisch vier. Zur Zulässigkeit der Revision
- Hinsichtlich der Sachentscheidung lässt der Wortlaut des § 5 Abs. 1
- Satz EisbKrV bzw. des § 49 Abs. 2 EisbG entgegen der hier vertretenen Auffassung auch die Auslegung zu, dass die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße bzw. auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im Einzelfall auch eine Anordnung von Maßnahmen ermöglicht, die über die Festlegung einer Sicherungsart nach § 4 Abs. 1 EisbKrV hinausgeht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser – nicht nur den Einzelfall betreffenden – Rechtsfrage ist nicht vorhanden.
- Hinsichtlich der Sachentscheidung lässt der Wortlaut des Paragraph 5, Absatz eins,
- Satz EisbKrV bzw. des Paragraph 49, Absatz 2, EisbG entgegen der hier vertretenen Auffassung auch die Auslegung zu, dass die Bedachtnahme auf die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs auf der Straße bzw. auf die örtlichen Verhältnisse und Verkehrserfordernisse im Einzelfall auch eine Anordnung von Maßnahmen ermöglicht, die über die Festlegung einer Sicherungsart nach Paragraph 4, Absatz eins, EisbKrV hinausgeht. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser – nicht nur den Einzelfall betreffenden – Rechtsfrage ist nicht vorhanden.
- Hinsichtlich des Beschlusses hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit seiner früheren Rechtsprechung zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses bejaht, es fehlt jedoch noch Rechtsprechung zum Maßstab dieses Rechtsschutzbedürfnisses. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich dieser nur begrenzt ableiten, weil Ziel der früheren Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach § 42 Abs. 2 VwGG in der bis
- Dezember 2013 geltenden Fassung primär (bis zum
- Juli 2012 ausschließlich) die Aufhebung (Kassation) des angefochtenen Bescheides war, während Ziel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Art. 130 Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG eine Entscheidung in der Sache selbst ist. Darüber hinaus sind die Anforderungen an den Inhalt von Beschwerden an das Verwaltungsgericht (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) weit weniger streng als jene an frühere Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (§ 28 Abs. 1 VwGG in der bis
- Dezember 2013 geltenden Fassung). Somit könnte das Vorliegen eins Rechtsschutzbedürfnisses, anders als es im vorliegenden Fall vertreten wurde, auch unabhängig vom Inhalt der Beschwerde iSd § 27 VwGVG (also unabhängig von den Beschwerdegründen und vom Beschwerdebegehren) bejaht werden, wenn objektiv eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht, im vorliegenden Fall etwa durch Festlegung einer falschen Sicherungsart, auch wenn diese wie im vorliegenden Fall vollkommen unbestritten ist und dementsprechend eine Änderung der Sicherungsart mit der Beschwerde nicht begehrt wird.
- Hinsichtlich des Beschlusses hat der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Erkenntnis zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit seiner früheren Rechtsprechung zum Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses bejaht, es fehlt jedoch noch Rechtsprechung zum Maßstab dieses Rechtsschutzbedürfnisses. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich dieser nur begrenzt ableiten, weil Ziel der früheren Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 42, Absatz 2, VwGG in der bis
- Dezember 2013 geltenden Fassung primär (bis zum
- Juli 2012 ausschließlich) die Aufhebung (Kassation) des angefochtenen Bescheides war, während Ziel der Beschwerde an das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG eine Entscheidung in der Sache selbst ist. Darüber hinaus sind die Anforderungen an den Inhalt von Beschwerden an das Verwaltungsgericht (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) weit weniger streng als jene an frühere Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof (Paragraph 28, Absatz eins, VwGG in der bis
- Dezember 2013 geltenden Fassung). Somit könnte das Vorliegen eins Rechtsschutzbedürfnisses, anders als es im vorliegenden Fall vertreten wurde, auch unabhängig vom Inhalt der Beschwerde iSd Paragraph 27, VwGVG (also unabhängig von den Beschwerdegründen und vom Beschwerdebegehren) bejaht werden, wenn objektiv eine Rechtsverletzungsmöglichkeit besteht, im vorliegenden Fall etwa durch Festlegung einer falschen Sicherungsart, auch wenn diese wie im vorliegenden Fall vollkommen unbestritten ist und dementsprechend eine Änderung der Sicherungsart mit der Beschwerde nicht begehrt wird.
- Die Revision ist daher hinsichtlich beider Spruchteile zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.198.001.2018