G zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Kühnel als Einzelrichter über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt, in ***, ***, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Niederösterreich vom 10.01.2018, Zl. ***, betreffend Anrechnung von Vordienstzeiten
Paragraph 12, GehG zu Recht:
G 1956) anzurechnen seien:Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2018 wurde die Dauer der auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anzurechnenden Vordienstzeiten mit 21 Jahren, 3 Monaten und 13 Tagen festgestellt. In der Begründung führte die belangte Behörde unter Bezug auf die vom Beschwerdeführer vorgelegte Mitteilung aller vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten aus, dass folgende Vordienstzeiten
Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG 1956) anzurechnen seien: Zeiten berücksichtigt im Ausmaß
genauen Zeitvorgaben zu leisten. Typischerweise sei auch volle wirtschaftliche Abhängigkeit gegeben. Es sei daher überhaupt nicht möglich, eine sinnvolle Definition eines Dienstverhältnisses vorzunehmen, welche nicht auch auf diese Rechtsverhältnisse passe. Dennoch normiere § 1 Abs. 3 letzter Satz Wehrgesetz, dass durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde. Angesichts der verschiedenen Präsenzdienstarten, insbesondere angesichts des Umstandes, dass als Präsenzdienst sowohl der Grundwehrdienst bezeichnet werde, wie auch freiwillige Dienstleistungen als Offiziere und Unteroffiziere, mit uneingeschränkt gleicher Verwendung wie andere Offiziere und Unteroffiziere sei unmittelbar evident, dass hier Ungleiches gleich behandelt werde. Dass den Männern die Leistung eines Grundwehrdienstes als besonderer Dienst an der Gemeinschaft abverlangt werde, werde wohl jedenfalls als grundrechtlich weiterhin zulässig anzusehen sein. Diesbezüglich bestehe daher tatsächlich eine besondere Charakteristik, welche es rechtfertige, dass dafür keine Dienstverhältnisse vorgesehen seien.Dennoch normiere Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz Wehrgesetz, dass durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde. Angesichts der verschiedenen Präsenzdienstarten, insbesondere angesichts des Umstandes, dass als Präsenzdienst sowohl der Grundwehrdienst bezeichnet werde, wie auch freiwillige Dienstleistungen als Offiziere und Unteroffiziere, mit uneingeschränkt gleicher Verwendung wie andere Offiziere und Unteroffiziere sei unmittelbar evident, dass hier Ungleiches gleich behandelt werde. Dass den Männern die Leistung eines Grundwehrdienstes als besonderer Dienst an der Gemeinschaft abverlangt werde, werde wohl jedenfalls als grundrechtlich weiterhin zulässig anzusehen sein. Diesbezüglich bestehe daher tatsächlich eine besondere Charakteristik, welche es rechtfertige, dass dafür keine Dienstverhältnisse vorgesehen seien. Dass sich der Staat jedoch durch seine Gesetzgebungsautonomie an Soldaten nach deren Grundwehrdienst dadurch bereichere, dass er von ihnen zwar einerseits volle Leistungen wie von Dienstnehmern entgegennehme, nicht nur für kurze Zeit, sondern für Monate und Jahre, ihnen aber andererseits einen wesentlichen Teil der rechtlichen Auswirkungen dafür verweigere, ist durch nichts zu rechtfertigen. Gerade bei einem Ausmaß des Präsenzdienstes von rund drei Jahren bestehe kein Zweifel daran, dass fast immer die im Zusammenhang damit stehenden Entgelte die einzige bzw. wichtigste wirtschaftliche Existenzgrundlage des Betroffenen seien. Selbstverständlich ändere daran das Prinzip der Freiwilligkeit nichts. Konkret sei der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, dem auch die Anwendung des § 1 Wehrgesetz zu Grunde liege, darin beschwert, dass Vordienstzeiten die unter dem Gesichtspunkt der faktischen Tätigkeitsverrichtung beim Bund nach § 12 Abs. 2 Z. 1 GehG anrechenbar sein sollten, aufgrund des § 1 Abs. 3 letzter Satz WG nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil formal kein Dienstverhältnis vorgelegen habe, obwohl faktisch die gleichen Tätigkeiten verrichtet worden seien, wie von Kollegen in einem Dienstverhältnis zum Bund.Konkret sei der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid, dem auch die Anwendung des Paragraph eins, Wehrgesetz zu Grunde liege, darin beschwert, dass Vordienstzeiten die unter dem Gesichtspunkt der faktischen Tätigkeitsverrichtung beim Bund nach Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG anrechenbar sein sollten, aufgrund des Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz WG nur deshalb nicht angerechnet worden seien, weil formal kein Dienstverhältnis vorgelegen habe, obwohl faktisch die gleichen Tätigkeiten verrichtet worden seien, wie von Kollegen in einem Dienstverhältnis zum Bund. Der Beschwerdeführer regte an, das Verwaltungsgericht möge im Sinne des Art. 140 B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über § 1 Abs. 3 letzter Satz Wehrgesetz einzuleiten. Es werde sich ergeben, dass diese Gesetzesstelle verfassungswidrig sei und ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.Der Beschwerdeführer regte an, das Verwaltungsgericht möge im Sinne des Artikel 140, B-VG an den Verfassungsgerichtshof herantreten und den Antrag stellen, das Gesetzesprüfungsverfahren über Paragraph eins, Absatz 3, letzter Satz Wehrgesetz einzuleiten. Es werde sich ergeben, dass diese Gesetzesstelle verfassungswidrig sei und ausgehend davon, dass der angefochtene Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei. Der Beschwerdeführer beantragte, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass damit dem Besoldungsdienstalter Vordienstzeiten über das bereits angerechnete Ausmaß hinaus – laut dem Mitteilungsblatt – angerechnet werden; in eventu den angefochtenen Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den Verwaltungsakt (Personalakt) dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor. II. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer steht seit 01.09.2016 als Oberlehrer an Neuen Mittelschulen in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Vom 18.11.1996 bis 31.03.2003 war er als Hauptschullehrer in einem vertraglichen und seit 01.04.2004 bis 31.08.2016 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land *** gestanden. Der Beschwerdeführer hat folgende Präsenzdienstzeiten beim Österreichischen Bundesheer geleistet: - 01.07.1988 – 28.02.1989 Grundwehrdienst - 01.03.1989 – 29.02.1992 Zeitsoldat - 01.01.1993 – 31.12.1993 Zeitsoldat Darüber hinaus leistete er freiwillige Waffenübungen sowie Kader- und Milizübungen. 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt, insbesondere aus der Bestätigung über geleistete Dienstzeiten des Militärkommandos NÖ, Ergänzungsabteilung, vom 04.10.2016, in Verbindung mit dem glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Zeit vom 01.03.1991 bis 29.02.1992 als Angestellter der Republik Österreich ergibt sich aus dem dem Verwaltungsakt inneliegenden Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (Stand 04.10.2016). 3. Rechtliche Beurteilung:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, (…) die Bestimmungen des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
G, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Nach Abs. 2 sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt.
Paragraph 106, Absatz eins, LDG 1984 gilt unter Bedachtnahme auf Absatz 2, für das Besoldungsrecht das GehG, soweit nicht in diesem Bundesgesetz anderes bestimmt wird. Nach Absatz 2, sind die für Landeslehrer für anwendbar erklärten Vorschriften unter anderem mit der Maßgabe anzuwenden, dass an Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Land tritt. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Gehaltsgesetzes 1956 in der am 01.09.2016 geltenden Fassung lauten wie folgt: „Besoldungsdienstalter§ 12.Paragraph 12,
Abs. 5 erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.Teilt die Beamtin oder der Beamte eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach der
Absatz 5, erfolgten Belehrung mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Belehrung zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
G umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
Paragraph 12, Absatz eins, GehG umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten.
G sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten ZeitenGemäß Paragraph 12, Absatz 2, GehG sind als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen die zurückgelegten Zeiten 1. in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft oder zu einem Gemeindeverband eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums, der Türkischen Republik oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft; 2. [...] 3. [...] 4. der Leistung
G auf das Besoldungsdienstalter anzurechnende Vordienstzeit zu berücksichtigen. Die Beschwerde zielt darauf ab auch die mit dem bekämpften Bescheid nicht angerrechnete Zeit, die der Beschwerdeführer als Zeitsoldat geleistet hat, als in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft
Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG auf das Besoldungsdienstalter anzurechnende Vordienstzeit zu berücksichtigen. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehe einer Anrechnung § 1 Abs. 3 Wehrgesetz zwar entgegen, da dort bestimmt werde, dass durch die Leistung eines Präsenzdienstes als Zeitsoldat kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz sei jedoch gleichheitswidrig, da beim Dienst als Zeitsoldat faktisch gleichwertige Tätigkeiten verrichtet würden, wie von Kollegen in einem Dienstverhältnis zum Bund. § 1 Abs. 3 Wehrgesetz sei deshalb verfassungswidrig. Nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers stehe einer Anrechnung Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz zwar entgegen, da dort bestimmt werde, dass durch die Leistung eines Präsenzdienstes als Zeitsoldat kein Dienstverhältnis zum Bund begründet werde. Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz sei jedoch gleichheitswidrig, da beim Dienst als Zeitsoldat faktisch gleichwertige Tätigkeiten verrichtet würden, wie von Kollegen in einem Dienstverhältnis zum Bund. Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz sei deshalb verfassungswidrig. Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten als Zeitsoldat beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen (vgl. VfSlg. 16.176/2001, 18.934/2009, 19.255/2010; VfGH 07.06.2013, B 1345/2012).Zum Beschwerdevorbringen, aufgrund der Nichtanrechnung der Zeiten als Zeitsoldat beim Bundesheer liege Gleichheitswidrigkeit vor, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zum weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers im Besoldungsrecht hinzuweisen vergleiche VfSlg. 16.176 aus 2001,, 18.934 aus 2009,, 19.255 aus 2010,; VfGH 07.06.2013, B 1345 aus 2012,). Sodann ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Beschwerdeablehnung in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen gleichgelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, dass gegen die gesetzliche Anordnung in § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378/2018 unter Hinweis auf VfSlg. 10.084/1984, 12.830/1991, 16.389/2001).Sodann ist darauf zu verweisen, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Beschwerdeablehnung in einem vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig gewesenen gleichgelagerten Fall bereits ausgesprochen hat, dass gegen die gesetzliche Anordnung in Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001, dass durch die Heranziehung zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst kein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird, keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen (VfGH 27.02.2018, E 378 aus 2018, unter Hinweis auf VfSlg. 10.084 aus 1984,, 12.830 aus 1991,, 16.389 aus 2001,). Die in der Beschwerde geäußerte Anregung des Beschwerdeführers, § 1 Abs. 3 Wehrgesetz 2001 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, wird vom Landesveraltungsgericht Niederösterreich nicht aufgegriffen.Die in der Beschwerde geäußerte Anregung des Beschwerdeführers, Paragraph eins, Absatz 3, Wehrgesetz 2001 beim Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig anzufechten, wird vom Landesveraltungsgericht Niederösterreich nicht aufgegriffen. Eine Prüfung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers auf eine Anrechenbarkeit nach § 12 Abs. 3 GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit kommt im hier gegenständlichen Fall nicht in Frage. Paragraph 12, Absatz 3, GehG 1956 als einschlägige Berufstätigkeit kommt im hier gegenständlichen Fall nicht in Frage. Die belangte Behörde hat mit dem bekämpften Bescheid die Zeiten, in denen der Beschwerdeführer beim Österreichischen Bundesheer als Zeitsoldat gedient hat und in denen kein Dienstverhältnis zur Republik Österreich begründet wurde, zu Recht nicht als auf das Besoldungsdienstalter anzurechnende Vordienstzeiten berücksichtigt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte
GVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde (vgl. z.B. VwGH 17.04.2012, Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich konnte
Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, zumal vornehmlich Rechtsfragen zu klären waren, der vorgelegte Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und von den Parteien auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde vergleiche z.B. VwGH 17.04.2012, 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Art. 6 MRK und Art. 47 GRC 2012/05/0029, VwGH 21.12.2012, 2012/03/0038). Auch im Sinne der Judikatur des EGMR war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, zumal ausschließlich Rechtsfragen zu klären waren und auch Artikel 6, MRK und Artikel 47, GRC dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegenstehen (EuGH 18.07.2013, Nr. 56.422/09-Schädler-Eberle/Lichtenstein).
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und die Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall übertragbar. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der Wortlaut der angewendeten Bestimmungen ist eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.232.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.