RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum23.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-407/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerden von Herrn A, ***, *** und Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2018, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Grundsteuerbefreiung nach dem Wohnungsförderungsgesetz 2005, LGBl. 8304-3 (NÖ WFG 2005) wie folgt:Das Landesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin HR Dr. Grassinger über die Beschwerden von Herrn A, ***, *** und Frau B, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2018, Zl. ***, betreffend Aufhebung der Grundsteuerbefreiung nach dem Wohnungsförderungsgesetz 2005, Landesgesetzblatt 8304-3 (NÖ WFG 2005) wie folgt: Die Beschwerde gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2018, Zl. ***, mit welcher der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom
- Juli 2017, Zl. ***, bestätigt wurde, wird abgewiesen. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom
- März 2018, Zl. ***, wird mit der Maßgabe bestätigt, dass festgestellt wird, dass die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.10.2010, Zl. ***, gewährte Grundsteuerbefreiung für das Grundstück Parz. Nr. ***, EZ. ***, des Grundbuches der Katastralgemeinde ***, in ***, ***, auf Grund des am 02.11.2016 verfügten Widerrufes der Zusicherung ab 01.01.2017 nicht besteht. Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) Paragraph 279, Bundesabgabenordnung (BAO) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVmParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.07.2017, Zl. ***, wurde die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Zl. ***, gewährte Grundsteuerbefreiung auf Rechtsgrundlage des § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, idF LGBl. 8304-2, aufgehoben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.07.2017, , Zl. ***, wurde die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Zl. ***, gewährte Grundsteuerbefreiung auf Rechtsgrundlage des Paragraph 17, NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 8304-2, aufgehoben. Begründend ist in der Entscheidung der Abgabenbehörde I. Instanz unter Hinweis auf die
- Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005, LGBl. 8304, insbesondere unter Hinweis auf § 17 Abs. 4 NÖ WFG 2005, ausgeführt, dass, da das Förderungsdarlehen gänzlich zurückbezahlt worden sei, die Grundsteuerbefreiung spruchgemäß aufzuheben sei. Begründend ist in der Entscheidung der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz unter Hinweis auf die
- Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt 8304, insbesondere unter Hinweis auf Paragraph 17, Absatz 4, NÖ WFG 2005, ausgeführt, dass, da das Förderungsdarlehen gänzlich zurückbezahlt worden sei, die Grundsteuerbefreiung spruchgemäß aufzuheben sei. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung verwiesen die Einschreiter darauf, dass das Darlehen nicht rückbezahlt worden sei, da es gar nicht ausgenutzt worden sei. Da alle Förderbedingungen erfüllt seien, liege kein Widerrufsgrund vor. Das Darlehen sei lediglich nicht ausgenutzt worden, obwohl die Einschreiter im vollen Umfang förderungswürdig gewesen seien. Der Teil der Förderung, der in der Grundsteuerbefreiung bestehe, sei damit aufrecht, und sei der mit Berufung angefochtene Bescheid vollumfänglich aufzuheben. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.03.2018, Zl. ***, der einer ordnungsgemäßen Beschlussfassung in der Gemeindevorstandssitzung am 13.05.2018 zu Grunde gelegt ist, wurde der Berufung keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.07.2017, Zl. ***, bestätigt. Die Berufungsbehörde verwies im Wesentlichen darauf, dass die Abteilung Wohnungsförderung des Amtes der NÖ Landesregierung um Mitteilung ersucht worden sei, ob eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 Wohnungsförderungsgesetz 2005 im gegenständlichen Fall noch vorliege und wann gegebenenfalls eine solche weggefallen sei. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 sei seitens dieser Abteilung zur Grundsteuerbefreiung ausgeführt worden, dass mit Bewilligungssitzung vom 15.12.2009 gegenüber den Berufungswebern ein Darlehen für die Errichtung eines Eigenheimes in ***, EZ ***, zugesichert worden sei. Die Berufungsbehörde verwies im Wesentlichen darauf, dass die Abteilung Wohnungsförderung des Amtes der NÖ Landesregierung um Mitteilung ersucht worden sei, ob eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, Wohnungsförderungsgesetz 2005 im gegenständlichen Fall noch vorliege und wann gegebenenfalls eine solche weggefallen sei. Mit Schriftsatz vom 15.02.2018 sei seitens dieser Abteilung zur Grundsteuerbefreiung ausgeführt worden, dass mit Bewilligungssitzung vom 15.12.2009 gegenüber den Berufungswebern ein Darlehen für die Errichtung eines Eigenheimes in ***, EZ ***, zugesichert worden sei. Da innerhalb der vorgesehenen Frist (60 Monate) keine Fertigstellungsmeldung erfolgt sei, sei mit Schreiben vom 26.01.2015, weiters mit Schreiben vom 05.11.2015 sowie vom 17.08.2016 die Vorlage derselben eingemahnt worden. In einem Schreiben vom 23.10.2016 hätten die Förderungswerber erklärt, das Förderungsdarlehen nicht in Anspruch zu nehmen, worauf dieses widerrufen worden sei. In dem von der Abgabenbehörde I. Instanz zitierten Schreiben der Abteilung Wohnungsförderung vom 16.11.2016 sei dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** irrtümlich mitgeteilt worden, dass das Förderungsdarlehen gänzlich zurückbezahlt worden sei. Vielmehr sei die Förderungszusicherung per 02.11.2016 offensichtlich auf Grund der Tatsache widerrufen worden, dass die Förderungswerber das Darlehen gar nicht benötigten.In dem von der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz zitierten Schreiben der Abteilung Wohnungsförderung vom 16.11.2016 sei dem Bürgermeister der Marktgemeinde *** irrtümlich mitgeteilt worden, dass das Förderungsdarlehen gänzlich zurückbezahlt worden sei. Vielmehr sei die Förderungszusicherung per 02.11.2016 offensichtlich auf Grund der Tatsache widerrufen worden, dass die Förderungswerber das Darlehen gar nicht benötigten. Nach Hinweisen auf § 17 Abs. 4 und 5 NÖ WFG 2005 führte die Berufungsbehörde aus, dass bereits aus dem Wortlaut dieser Regelungen zu schließen sei, dass die Grundsteuerbefreiung nicht nur bei gänzlicher Rückzahlung des Förderungsdarlehens ende, sondern auch bei Widerruf der Zusicherung aus anderen Gründen. Dies gehe auch aus dem Erlass der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung zur Aufhebung des § 17 Wohnungsförderungsgesetz 2005, IVW3-LG-1830401/006-2010, hervor, wonach bei Wegfall der Wohnbauförderung (wegen Widerrufes der Zusicherung oder gänzlicher Darlehensrückzahlung) bestehende Grundsteuerbefreiungsbescheide auf Grund der bisherigen und für diese Fälle weiterhin geltenden Rechtslage aufzuheben seien.Nach Hinweisen auf Paragraph 17, Absatz 4 und 5 NÖ WFG 2005 führte die Berufungsbehörde aus, dass bereits aus dem Wortlaut dieser Regelungen zu schließen sei, dass die Grundsteuerbefreiung nicht nur bei gänzlicher Rückzahlung des Förderungsdarlehens ende, sondern auch bei Widerruf der Zusicherung aus anderen Gründen. Dies gehe auch aus dem Erlass der Abteilung Gemeinden des Amtes der NÖ Landesregierung zur Aufhebung des Paragraph 17, Wohnungsförderungsgesetz 2005, IVW3-LG-1830401/006-2010, hervor, wonach bei Wegfall der Wohnbauförderung (wegen Widerrufes der Zusicherung oder gänzlicher Darlehensrückzahlung) bestehende Grundsteuerbefreiungsbescheide auf Grund der bisherigen und für diese Fälle weiterhin geltenden Rechtslage aufzuheben seien. Eine Förderung durch Grundsteuerbefreiung unabhängig von der Inanspruchnahme der Wohnungsförderung – so wie in der Berufung ausgeführt – sei gesetzlich nicht vorgesehen. Die gegenständliche Entscheidung der Berufungsbehörde wurde den Beschwerdeführern jeweils am 19.03.2018 nachweislich zugestellt. In den fristgerecht erhobenen Beschwerden verwiesen die Beschwerdeführer nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.05.2017, LVwG-AV-561/001-
- Mit Bescheid (der Bürgermeisterin) der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010 sei den Beschwerdeführern für die Dauer von 20 Jahren die Grundsteuerbefreiung für die Parzelle Nr. ***, EZ ***, GB ***, im Ausmaß von 89,50 % bescheidmäßig zugesagt worden. Mit Bescheid vom 31.07.2017 sei diese Grundsteuerbefreiung widerrufen worden, weil die Beschwerdeführer das Förderdarlehen zur Gänze zurückbezahlt hätten bzw. weil die Förderung widerrufen worden wäre. Das Darlehen sei nicht rückbezahlt worden, da es gar nicht ausgenutzt worden sei. Die Förderbedingungen seien alle erfüllt, sodass kein Widerrufsgrund vorläge. Der Widerruf der gewährten Grundsteuerbefreiung sei rechtswidrig. Wie der Gemeindevorstand in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung ausgeführt habe, habe sich die Abteilung Wohnungsförderung in ihrem Schreiben vom 16.11.2016 hinsichtlich der Mitteilung an die Gemeinde, dass das Wohnbauförderungsdarlehen zurückgezahlt worden sei, geirrt. Es sei unverständlich, dass der Irrtum einer Behörde, die sich ausschließlich mit dieser Rechtsmaterie beschäftige und damit im Detail täglich über alle rechtlichen Folgen Bescheid wisse, sich vollumfänglich gegenüber dem einfachen Bürger (Häuselbauer) auswirke, während ein einfaches Anbringen der Beschwerdeführer vom 14.02.2017 gänzlich unbeachtet geblieben sei. Wiewohl die Beschwerdeführer nach wie vor der Rechtsansicht seien, dass die Grundsteuerbefreiung nicht an die Auszahlung des Förderungsdarlehens gebunden sei, wollten sie im Schreiben vom 14.02.2017 den neuerlichen Irrtum der Abteilung Wohnungsförderung aufklären und hätten darin beantragt, ihr Schreiben vom 23.10.2016 zu ignorieren und vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass lediglich eine Teilauszahlung des Wohnbauförderungsdarlehens (z.B. in Höhe von € 1,00) beantragt werde. Wiewohl die Beschwerdeführer nach wie vor der Rechtsansicht seien, dass die Grundsteuerbefreiung nicht an die Auszahlung des Förderungsdarlehens gebunden sei, wollten sie im Schreiben vom 14.02.2017 den neuerlichen Irrtum der Abteilung Wohnungsförderung aufklären und hätten darin beantragt, ihr Schreiben vom 23.10.2016 zu ignorieren und vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass lediglich eine Teilauszahlung des Wohnbauförderungsdarlehens (z.B. in Höhe von , € 1,00) beantragt werde. Die Beschwerdeführer wollten nochmals betonen, dass die Zusicherung nicht zu widerrufen gewesen sei, weil kein Widerrufsgrund vorgelegen sei, und dementsprechend sei die Förderung auch nicht widerrufen worden. Es sei lediglich irrtümlich der Gemeinde mitgeteilt worden, dass das Darlehen zurückbezahlt worden sei. Der Widerruf in einem von der Marktgemeinde *** angeforderten Schreiben des Amtes für Wohnungsförderung vom 15.02.2018 ohne jegliche Information an die Betroffenen könne in einem Rechtsstaat wie Österreich nicht wirksam sein. Es hätte zumindest ein Informationsschreiben, ähnlich dem bei der Zusage, geben müssen. Rechtsstaatlich richtig wäre ein begründeter Bescheid über den Widerruf. Diesen habe es ebenso wenig gegeben, wie sonst irgendein anderes an die Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben über den Widerruf. Aus dem Wortlaut des § 17 NÖ WFG 2005, LGBl. 8304-2, ergebe sich keinesfalls, dass eine Grundsteuerbefreiung ohne Darlehensausnützung nicht zulässig sei. Wenn dem so wäre, müsste auch geregelt sein, in welchem Ausmaß das Darlehen auszunutzen sei, um die Grundsteuerbefreiung zu nutzen. Es sei fraglich, in welchem Ausmaß das Darlehen auszunutzen sei, um die Grundsteuerbefreiung zu nutzen. Die Beschwerdeführer wollten nochmals betonen, dass die Zusicherung nicht zu widerrufen gewesen sei, weil kein Widerrufsgrund vorgelegen sei, und dementsprechend sei die Förderung auch nicht widerrufen worden. Es sei lediglich irrtümlich der Gemeinde mitgeteilt worden, dass das Darlehen zurückbezahlt worden sei. Der Widerruf in einem von der Marktgemeinde *** angeforderten Schreiben des Amtes für Wohnungsförderung vom 15.02.2018 ohne jegliche Information an die Betroffenen könne in einem Rechtsstaat wie Österreich nicht wirksam sein. Es hätte zumindest ein Informationsschreiben, ähnlich dem bei der Zusage, geben müssen. Rechtsstaatlich richtig wäre ein begründeter Bescheid über den Widerruf. Diesen habe es ebenso wenig gegeben, wie sonst irgendein anderes an die Beschwerdeführer gerichtetes Schreiben über den Widerruf. Aus dem Wortlaut des , Paragraph 17, NÖ WFG 2005, Landesgesetzblatt 8304-2, ergebe sich keinesfalls, dass eine Grundsteuerbefreiung ohne Darlehensausnützung nicht zulässig sei. Wenn dem so wäre, müsste auch geregelt sein, in welchem Ausmaß das Darlehen auszunutzen sei, um die Grundsteuerbefreiung zu nutzen. Es sei fraglich, in welchem Ausmaß das Darlehen auszunutzen sei, um die Grundsteuerbefreiung zu nutzen. Die Beschwerdeführer beantragten, den Bescheid (des Bürgermeisters) der Marktgemeinde *** vom 31.07.2017 betreffend die Aufhebung der Grundsteuerbefreiung vollumfänglich aufzuheben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 26.05.2017, LVwG-AV-561/001-2017, wurde einer Beschwerde der gegenständlichen Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 22.03.2017, Zl. 28-920/2017, dahingehend Folge gegeben, dass der Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert wurde, dass der diesem zu Grunde liegende erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** ersatzlos aufgehoben wurde. Im zu Grunde liegenden Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 02.01.2017, EDV-Nr. ***, sei den Einschreitern unter Wegfall der bisherigen Ermäßigung ein Grundsteuerjahresbetrag in der Höhe von € 285,10 mit Wirkung ab 01.01.2017 vorgeschrieben worden. Auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich sei seitens der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, mit Schreiben vom 22.05.2017 mitgeteilt worden, dass das Förderungsdarlehen auf Ersuchen der Förderungsweber vom 23.10.2016 nicht ausbezahlt und widerrufen worden sei. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Zl. ***, sei für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Grundsteuerbefreiung im Ausmaß von 89,50 % für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2029 gewährt worden. Dieser mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsene Bescheid gehöre dem Rechtsbestand an und wirke, solange dieser Bescheid rechtswirksam sei, die Grundsteuerbefreiung mit 89,50 % spruchgemäß bis 31.12.
- Die Vorschreibung einer höheren Grundsteuer mit Wirkung ab 01.01.2017 infolge Entfalles der Ermäßigung erweise sich somit als rechtswidrig und sei im fortgesetzten Verfahren der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010 betreffend Grundsteuerbefreiung von Amts wegen auf Grund der Mitteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, zu beheben und dieser Umstand sodann im nächsten Grundsteuerbescheid zu berücksichtigten.Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, , Zl. ***, sei für das verfahrensgegenständliche Grundstück eine Grundsteuerbefreiung im Ausmaß von 89,50 % für die Zeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2029 gewährt worden. Dieser mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsene Bescheid gehöre dem Rechtsbestand an und wirke, solange dieser Bescheid rechtswirksam sei, die Grundsteuerbefreiung mit 89,50 % spruchgemäß bis 31.12.
- Die Vorschreibung einer höheren Grundsteuer mit Wirkung ab 01.01.2017 infolge Entfalles der Ermäßigung erweise sich somit als rechtswidrig und sei im fortgesetzten Verfahren der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010 betreffend Grundsteuerbefreiung von Amts wegen auf Grund der Mitteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, zu beheben und dieser Umstand sodann im nächsten Grundsteuerbescheid zu berücksichtigten. Auf Grund des von der Abgabenbehörde II. Instanz mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegten Aktes der Behörde, Auf Grund des von der Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz mit der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vorgelegten Aktes der Behörde, Zl. ***, und der in diesem Akt enthaltenen Schriftstücke (Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes *** vom 01.01.2010, EW-AZ. ***; Aktenvermerk betreffend Fertigstellungsmeldung und Vorlage der Bauführerbescheinigung vom 23.09.2009; Zusicherung eines Darlehens NÖ LR, Wohnbauförderung ***, vom 15.12.2009; Ansuchen um Grundsteuerbefreiung nach dem NÖ Wohnungsförderungsgesetz vom 30.12.2009; Bescheid über Grundsteuerbefreiung vom 18.01.2010, Zl. ***; Mitteilung des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Finanzen, vom 16.11.2016; Schreiben der Marktgemeinde *** an das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, vom 08.09.2017; Schreiben des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnbauförderung, ***, vom 15.02.2018; Bescheid über die Aufhebung der Grundsteuerbefreiung vom 31.07.2017, Zl. ***; eingebrachte Berufung vom 14.08.2017 gegen den Bescheid über die Aufhebung der Grundsteuerbefreiung vom 31.07.2017; Einladungskurrende und Auszug aus den Sitzungsunterlagen – Beschluss des Gemeindevorstandes vom 13.03.2018; Berufungserledigung des Gemeindevorstandes laut Bescheid vom 14.03.2018; Einzahlungsbeleg Pauschalgebühr für die Beschwerde; Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 08.04.2018) war von folgendem, als feststehend anzusehenden Sacherhalt auszugehen: Mit Aktenvermerk der Marktgemeinde *** vom 23.09.2009, Zl. BK: ***, wurde festgehalten, dass der Baubehörde sämtliche Unterlagen mit der Fertigstellungsmeldung samt Bescheinigung des Bauführers gemäß § 30 NÖ BO 1996 (laut Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 14.04.2008 bzw. der dazugehörigen Niederschrift vom 09.04.2008 betreffend den Neubau Z1) eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage gemäß Baubewilligungsbescheid vom 14.04.2008, AZ: ***, vorgelegt wurden. Paragraph 30, NÖ BO 1996 (laut Auflagen des Baubewilligungsbescheides vom 14.04.2008 bzw. der dazugehörigen Niederschrift vom 09.04.2008 betreffend den Neubau Z1) eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage gemäß Baubewilligungsbescheid vom 14.04.2008, AZ: ***, vorgelegt wurden. Mit an die Beschwerdeführer adressiertem Schriftsatz vom 15.12.2009, GZ: *** erfolgte gegenüber den Einschreitern die Zusicherung eines Darlehens gemäß § 10 Abs. 2 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005) iVm mit den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien 2005.Mit an die Beschwerdeführer adressiertem Schriftsatz vom 15.12.2009, , GZ: *** erfolgte gegenüber den Einschreitern die Zusicherung eines Darlehens gemäß Paragraph 10, Absatz 2, NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005) in Verbindung mit mit den NÖ Wohnungsförderungsrichtlinien
- Dieser Zusicherung war ein Schuldschein angeschlossen und ist dem Punkt IV. dieses Schuldscheines das Erfordernis der bücherlichen Sicherstellung der zugesagten Darlehensforderung des Landes Niederösterreich zu entnehmen.Dieser Zusicherung war ein Schuldschein angeschlossen und ist dem Punkt römisch vier. dieses Schuldscheines das Erfordernis der bücherlichen Sicherstellung der zugesagten Darlehensforderung des Landes Niederösterreich zu entnehmen. In den der Zusicherung angeschlossenen Allgemeinen Richtlinien-EH vom
- Jänner 2006, Punkt 2., erster Satz, ist festgehalten, dass sich der Schuldner verpflichtet, das Darlehen für die im Schuldschein genannte Baulichkeit zu verwenden. In Punkt
- der Allgemeinen Richtlinien-EH ist festgehalten, dass für den Abschluss des Förderungsansuchens innerhalb von 5 Jahren ab Darlehensbewilligung das Endabrechnungsformblatt vorzulegen ist. Punkt
- der Allgemeinen Richtlinien-EH sieht vor, dass gemäß § 13 NÖ WFG 2005 die Zusicherung vor Zuzählung von Darlehensbeträgen widerrufen werden kann, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Auflagen) erfüllt. Punkt
- der Allgemeinen Richtlinien-EH sieht vor, dass gemäß Paragraph 13, NÖ WFG 2005 die Zusicherung vor Zuzählung von Darlehensbeträgen widerrufen werden kann, wenn der Förderungswerber nicht alle für die Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Auflagen) erfüllt. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 stellten die Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde I. Instanz betreffend das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, einen Antrag auf Gewährung einer Grundsteuerbefreiung unter gleichzeitigem Hinweis auf die vorliegende Zusicherung zur Förderung und die Befugnis zur Benützung des Objektes nach dessen Fertigstellung. Mit Schriftsatz vom 30.12.2009 stellten die Beschwerdeführer gegenüber der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz betreffend das Grundstück Nr. ***, EZ ***, KG ***, ***, ***, einen Antrag auf Gewährung einer Grundsteuerbefreiung unter gleichzeitigem Hinweis auf die vorliegende Zusicherung zur Förderung und die Befugnis zur Benützung des Objektes nach dessen Fertigstellung. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Zl. ***, wurde gemäß § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, LGBl. 8304, das für die Grundsteuerbefreiung maßgebliche Prozentausmaß mit 89,50 % festgesetzt und ausgesprochen, dass für den bezeichneten Steuergegenstand die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer im festgesetzten Ausmaß von 90,00 Prozent für die Zeit vom 01.Jänner 2010 bis 31.Dezember 2029 gewährt wird. Zl. ***, wurde gemäß Paragraph 17, NÖ Wohnungsförderungsgesetz, Landesgesetzblatt 8304, das für die Grundsteuerbefreiung maßgebliche Prozentausmaß mit 89,50 % festgesetzt und ausgesprochen, dass für den bezeichneten Steuergegenstand die zeitliche Befreiung von der Grundsteuer im festgesetzten Ausmaß von 90,00 Prozent für die Zeit vom 01.Jänner 2010 bis 31.Dezember 2029 gewährt wird. In den Datensätzen der Abteilung Wohnungsförderung des Amtes der NÖ Landesregierung (Beilage zum Schriftsatz vom 16.11.2016) ist betreffend die Beschwerdeführer festgehalten: „Tilgungs-/Widerrufsdatum: 02.11.2016, Kennzeichen: ***, KG: ***, EZ: ***“ und handschriftlich angefügt „(ab 2017 Grundsteuerbefreiung-ENDE)“. Mit Schriftsatz vom 08.09.2017, Zl. ***, ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, betreffend die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer um Mitteilung, ob eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum im Sinn des Abs. 1 Z 1 des § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 im gegenständlichen Fall noch vorliege und wann gegebenfalls eine solche weggefallen sei. Mit Schriftsatz vom 08.09.2017, Zl. ***, ersuchte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** das Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Wohnungsförderung, betreffend die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer um Mitteilung, ob eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum im Sinn des Absatz eins, Ziffer eins, des Paragraph 17, NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 im gegenständlichen Fall noch vorliege und wann gegebenfalls eine solche weggefallen sei. Mit Schriftsatz des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Finanzen, Abteilung Wohnungsförderung, vom 15.02.2018, ***, wurde der Abgabenbehörde I. Instanz mitgeteilt, dass mit Bewilligungssitzung vom 15.12.2009 den Beschwerdeführern ein Darlehen für die Errichtung eines Eigenheimes in ***, EZ ***, zugesichert worden sei. Mit Schriftsatz des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Finanzen, Abteilung Wohnungsförderung, vom 15.02.2018, ***, wurde der Abgabenbehörde römisch eins. Instanz mitgeteilt, dass mit Bewilligungssitzung vom 15.12.2009 den Beschwerdeführern ein Darlehen für die Errichtung eines Eigenheimes in ***, EZ ***, zugesichert worden sei. Da innerhalb der vorgesehenen Frist (60 Monate) keine Fertigstellungsmeldung erfolgt sei, sei mit Schreiben vom 26.01.2015, mit Schreiben vom 05.11.2015, sowie vom 17.08.2016, die Vorlage derselben eingemahnt worden. In einem Schreiben vom 23.10.2016 erklärten die Förderungswerber nach dem Inhalt des bezeichneten Schriftsatzes der Abteilung Wohnungsförderung, das Förderungsdarlehen nicht in Anspruch zu nehmen, worauf dieses widerrufen worden sei. Der Bezug habende Schriftsatz der Beschwerdeführer an die Abteilung Wohnungsförderung vom 23.10.2016 lautet wie folgt: „*** Sehr geehrte Frau C, Wie telefonisch besprochen, teilen wir ihnen mit dass wir das am 15.12.2009 zugesicherte Darlehen nicht in Anspruch nehmen. Wir bedanken uns für die Darlehenszusicherung und bitten um Kenntnisnahme. Mit freundlichen Grüßen A(persönlich unterfertigt) B (persönlich unterfertigt)“. In der Folge erging der der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung zu Grunde liegende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.07.2017, Zl. ***, mit welchem die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Zl. ***, gewährte Grundsteuerbefreiung aufgehoben wurde. In der Folge erging der der gegenständlich in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung zu Grunde liegende Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.07.2017, Zl. ***, mit welchem die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, , Zl. ***, gewährte Grundsteuerbefreiung aufgehoben wurde. Der maßgebliche Umstand, dass gegenüber den Beschwerdeführern eine Zusicherung eines Darlehens erfolgte, ergab sich aus dem diesbezüglichen Formblatt der Abteilung Wohnungsförderung vom 15.12.
- Die Tatsache des Vorliegens einer Fertigstellungsmeldung samt Vorlage der Bauführerbescheinigung durch Übermittlung an die Marktgemeinde *** ergab sich aus dem Aktenvermerk der Marktgemeinde *** vom 23.09.
- Aus dem Schriftsatz der Abteilung Wohnungsförderung vom 15.02.2018 ergab sich, dass innerhalb der vorgesehenen Frist von 60 Monaten durch die Beschwerdeführer als Förderungswerber gegenüber der Abteilung Wohnungsförderung keine Fertigstellungsmeldung (bzw. die gemäß Punkt
- der Allgemeinen Richtlinien-EH vom
- Jänner 2006 verlangte Vorlage des Endabrechnungsformblattes) erfolgte und dass seitens dieser Abteilung die Vorlage einer „Fertigstellungsmeldung“ (an die Abteilung Wohnungsförderung) mit Schriftsätzen vom 26.01.2015, 05.11.2015 und 17.08.2016 (ohne Erfolg) eingemahnt wurde. Aus dem Schriftsatz der Abteilung Wohnungsförderung vom 15.02.2018 ergab sich weiters klar, dass die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.10.2016 erklärten, das Förderungsdarlehen nicht in Anspruch zu nehmen und dass dieses sodann seitens der Abteilung Wohnungsförderung am 02.11.2016 widerrufen wurde. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz erfolgte seitens der Beschwerdeführer nach dem vorliegenden Schriftsatz vom 23.10.2016 an das Amt der NÖ Landesregierung, Gruppe Finanzen, Abteilung Wohnungsförderung, nicht bloß die Mitteilung, das Darlehen nur zum Teil in Anspruch nehmen zu wollen, sondern-nach dem klaren und jede Interpretation ausschließenden Inhalt dieses Schreibens- die eindeutige Mitteilung, dass das am 15.12.2009 zugesicherte Darlehen nicht in Anspruch genommen werde. Aus dem Bezug habenden Auszug aus dem Grundbuch der KG ***, EZ ***, ergab sich, dass nach Vorliegen der Zusicherung des Wohnungsförderungsdarlehens, der ein verbücherungsfähiger Schuldschein angeschlossen war, seitens der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Verbücherung (des Schuldscheines) im Grundbuch erfolgt ist, die gemäß Punkt IV. der im Schuldschein normierten Bedingungen zur Sicherstellung der Darlehensforderung des Landes Niederösterreich unter den dort bezeichneten Konditionen und entsprechend den der Zusicherung angeschlossenen Allgemeinen Richtlinien-EH vom
- Jänner 20006, Punkt 2., erster Satz, vorgesehen war.EZ ***, ergab sich, dass nach Vorliegen der Zusicherung des Wohnungsförderungsdarlehens, der ein verbücherungsfähiger Schuldschein angeschlossen war, seitens der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt eine Verbücherung (des Schuldscheines) im Grundbuch erfolgt ist, die gemäß Punkt römisch vier. der im Schuldschein normierten Bedingungen zur Sicherstellung der Darlehensforderung des Landes Niederösterreich unter den dort bezeichneten Konditionen und entsprechend den der Zusicherung angeschlossenen Allgemeinen Richtlinien-EH vom
- Jänner 20006, Punkt 2., erster Satz, vorgesehen war. Bereits aus der Begründung des Beschwerdeschriftsatzes ergab sich im Einklang mit den sonstigen, zu treffenden Feststellungen laut obigen Ausführungen, dass die Beschwerdeführer das entsprechend der Zusicherung in Aussicht gestellte Darlehen zu keinem Zeitpunkt angenommen haben („Das Darlehen wurde nicht rückbezahlt, da es gar nicht ausgenutzt wurde...“). Die entsprechende, eindeutige Willenserklärung, dass das Darlehen laut Zusicherung vom 15.12.2009 nicht in Anspruch genommen werde, liegt mit dem Schriftsatz der Beschwerdeführer an die Abteilung Wohnungsförderung vom 23.10.2016 vor, wie auch zweifelsfrei feststeht, dass die Beschwerdeführer nach Erhalt der Zusicherung keine der für eine Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Auflagen) erfüllt haben. In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen: Bundesabgabenordnung (BAO) § 1
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins,
(1)Die Bestimmungen der BAO gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind. § 279
(1)Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279,
(1)Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2)Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
(3)Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst. NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005, idF LGBL.8304-2:NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005 (NÖ WFG 2005, in der Fassung LGBL.8304-2: § 10
(3)Rechtsansprüche auf Grund dieses Gesetzes entstehen erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebotes der Landesregierung durch den Förderungswerber.Paragraph 10,
(3)Rechtsansprüche auf Grund dieses Gesetzes entstehen erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebotes der Landesregierung durch den Förderungswerber. § 13
(1)Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt.Paragraph 13,
(1)Vor Zuzählung von Darlehensbeträgen oder Zuschüssen ist die Zusicherung zu widerrufen, wenn der Förderungswerber die vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllt. § 17
(1)Die Gemeinde muss auf Antrag mit Bescheid eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewähren, wenn zum Steuergegenstand (§ 54 Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2004) ein Wohnhaus gehört,Paragraph 17,
(1)Die Gemeinde muss auf Antrag mit Bescheid eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer gewähren, wenn zum Steuergegenstand (Paragraph 54, Bewertungsgesetz 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2004,) ein Wohnhaus gehört,
- für das eine Zusicherung zur Förderung der Errichtung von Wohnraum nach wohnungsförderungsrechtlichen Bestimmungen vorliegt und
- das nach seiner Fertigstellung benützt werden darf. …
(4)Die Grundsteuerbefreiung beginnt mit dem der Antragstellung und dem Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgenden Kalenderjahr und endet ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt, in dem sie wirksam geworden ist, nach Ablauf des 20. Kalenderjahres, das auf den Eintritt des Rechts zur Benützung des Wohnhauses nach Fertigstellung folgt, jedenfalls aber mit der gänzlichen Rückzahlung des Förderungsdarlehens.
(5)Die Landesregierung muss der Gemeinde den Widerruf der Zusicherung und die vorzeitige gänzliche Rückzahlung des Förderungsdarlehens mitteilen. § 19
(1)Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu behandeln. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen solcher Ansuchen.Paragraph 19,
(1)Förderungsansuchen, die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht worden sind, sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zu behandeln. Das gleiche gilt für spätere Abänderungen solcher Ansuchen. Artikel II zur Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005, LGBl. 8304-3, lautet:Artikel römisch zwei zur Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005, Landesgesetzblatt 8304-3, lautet:
- Artikel I tritt am
- Jänner 2011 in Kraft.
- Artikel römisch eins tritt am
- Jänner 2011 in Kraft.
- Grundsteuerbefreiungen, die bis zum
- Dezember 2010 mit Bescheid erteilt wurden, bleiben weiterhin gültig.
- § 17 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, LGBl. 8304–2, ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z. 1 vorgelegen sind und auf Fälle, in denen sich zukünftig die Befreiungsvoraussetzungen ändern, weiterhin anzuwenden.
- Paragraph 17, des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes, Landesgesetzblatt 8304–2, ist, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Ziffer eins, vorgelegen sind und auf Fälle, in denen sich zukünftig die Befreiungsvoraussetzungen ändern, weiterhin anzuwenden. Gemäß Art. II, Z 3, zur Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005, LGBl. 8304-3, ist somit § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz, in der Fassung Gemäß Artikel römisch zwei,, Ziffer 3,, zur Novelle des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes 2005, , Landesgesetzblatt 8304-3, ist somit Paragraph 17, NÖ Wohnungsförderungsgesetz, in der Fassung LGBl. 8304-2, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Z 1 vorgelegen sind und auf Fälle, in denen sich zukünftig die Befreiungsvorsetzungen ändern, weiterhin anzuwenden.Landesgesetzblatt 8304-2, wenn die Befreiungsvoraussetzungen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens gemäß Ziffer eins, vorgelegen sind und auf Fälle, in denen sich zukünftig die Befreiungsvorsetzungen ändern, weiterhin anzuwenden. Wenn auch die Befreiungsvoraussetzungen (Zusicherung einer Förderung zur Errichtung von Wohnraum und Benützungsrecht nach erfolgter Fertigstellung im Sinne der NÖ Bauordnung 1996) im Jahr 2010 grundsätzlich vorgelegen wären, war nach dem maßgeblich festzustellenden Sachverhalt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer nach Erhalt der Zusicherung keine der für eine Auszahlung vorgesehenen Voraussetzungen (Auflagen) innerhalb der dafür vorgegebenen Fristen erfüllt haben. Da das verfahrensgegenständlich zugesicherte Darlehen von den Beschwerdeführern somit bis zum Zeitpunkt dessen Widerrufes (aktenkundiges Widerrufsdatum: 02.11.2016) in keiner Weise in Anspruch genommen wurde (es erfolgte seitens der Beschwerdeführer gegenüber der Förderungsabteilung innerhalb der entsprechend den Allgemeinen Richtlinien-EH vom
- Jänner 2006, Punkt 4., vorgesehenen Frist von fünf Jahren ab Darlehensbewilligung keine Vorlage des Endabrechnungsformblattes, wie auch zu keinem Zeitpunkt, dies einschließlich bis zur Erklärung der Beschwerdeführer laut Schriftsatz vom 23.
- 2016, dass sie das Darlehen nicht in Anspruch nehmen, eine Sicherstellung der Darlehensforderung des Landes Niederösterreich durch Verbücherung des Bezug habenden, der Zusicherung angeschlossen gewesenen Schuldscheines zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist), erfolgte seitens der Beschwerdeführer somit zu keinem Zeitpunkt eine rechtswirksame Annahme des Angebotes der Landesregierung. Auf Grund dieses festzustellenden Sachverhaltes war unter Zugrundelegung der Bestimmung des § 10 Abs. 3 NÖ WFG 2005, LGBl.8304, davon auszugehen, dass mangels rechtswirksamer Annahme des Angebotes der Landesregierung durch die Beschwerdeführer als Förderungswerber Rechtsansprüche der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des § 17 NÖ WFG 2005, idF LGBl. 8304-2, gar nicht entstehen konnten. Ein derartiger Rechtsanspruch auf Grundlage der Bestimmungen des NÖ WFG 2005, idF LGBl. 8304-2, lag mangels rechtswirksamer Annahme des Angebotes durch die Beschwerdeführer als Förderungswerber (ex post betrachtet) auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Gewährung einer Grundsteuerbefreiung vom 18.01.2010, Zl. 346-920/2009, nicht vor, auch wenn (zunächst) die Formalvoraussetzungen nach § 17 Abs. 1 Z 1 und 2 WFG 2005 vorlagen. Auf Grund dieses festzustellenden Sachverhaltes war unter Zugrundelegung der Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ WFG 2005, LGBl.8304, davon auszugehen, dass mangels rechtswirksamer Annahme des Angebotes der Landesregierung durch die Beschwerdeführer als Förderungswerber Rechtsansprüche der Beschwerdeführer aufgrund der Bestimmungen des Paragraph 17, NÖ WFG 2005, in der Fassung LGBl. 8304-2, gar nicht entstehen konnten. Ein derartiger Rechtsanspruch auf Grundlage der Bestimmungen des NÖ WFG 2005, in der Fassung LGBl. 8304-2, lag mangels rechtswirksamer Annahme des Angebotes durch die Beschwerdeführer als Förderungswerber (ex post betrachtet) auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides über die Gewährung einer Grundsteuerbefreiung vom 18.01.2010, Zl. 346-920/2009, nicht vor, auch wenn (zunächst) die Formalvoraussetzungen nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WFG 2005 vorlagen. Gemäß der in Art. II Z 3 der Novelle zum WFG 2005 normierten Weitergeltung des Gemäß der in Artikel römisch zwei, Ziffer 3, der Novelle zum WFG 2005 normierten Weitergeltung des § 17 NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, idF LGBl. 8304-2, konnte verfahrensgegenständlich die bestehende, weil bescheidmäßig gewährte Grundsteuerbefreiung infolge Nichtvorliegens von Rechtsansprüchen auf Grundlage der Bestimmungen des NÖ WFG 2005 mangels rechtswirksamer Annahme des Angebotes (wegen Nichterfüllung der Auflagen, dokumentierter Nichtinanspruchnahme des Darlehens in Form der eindeutigen Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtinanspruchnahme des Darlehens sowie aufgrund des gemäß Punkt
- der Allgemeinen Richtlinien-EH vom
- Jänner 2006 rechtmäßiger Weise erklärten Widerrufes der Zusicherung) weiterhin auf der Grundlage des § 17 NÖ WFG 2005, idF LGBl. 8304-2, für beendet erklärt werden. Paragraph 17, NÖ Wohnungsförderungsgesetz 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 8304-2, konnte verfahrensgegenständlich die bestehende, weil bescheidmäßig gewährte Grundsteuerbefreiung infolge Nichtvorliegens von Rechtsansprüchen auf Grundlage der Bestimmungen des NÖ WFG 2005 mangels rechtswirksamer Annahme des Angebotes (wegen Nichterfüllung der Auflagen, dokumentierter Nichtinanspruchnahme des Darlehens in Form der eindeutigen Erklärung der Beschwerdeführer hinsichtlich der Nichtinanspruchnahme des Darlehens sowie aufgrund des gemäß Punkt
- der Allgemeinen Richtlinien-EH vom
- Jänner 2006 rechtmäßiger Weise erklärten Widerrufes der Zusicherung) weiterhin auf der Grundlage des Paragraph 17, NÖ WFG 2005, in der Fassung Landesgesetzblatt 8304-2, für beendet erklärt werden. Bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Wohnungsförderung (gegenständlich: jedenfalls durch Widerruf der Zusicherung- unabhängig davon, dass mangels Annahme des Angebotes durch die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 WFG 2005 zu keinem Zeitpunkt ein sich auf die Grundlage des WFG 2005 stützender Rechtsanspruch der Beschwerdeführer entstehen konnte) können bestehende Grundsteuerbefreiungsbescheide vor dem bescheidmäßig festgesetzten Zeitablauf auf Grund der bisherigen und für diese Fälle weiterhin geltenden Rechtslage (auf der Grundlage des § 17 NÖ WFG 2005) abgeändert oder aufgehoben werden (vgl. sinngemäß: Erlass des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13.10.2010, ***).Bei Wegfall der Befreiungsvoraussetzungen für die Gewährung einer Wohnungsförderung (gegenständlich: jedenfalls durch Widerruf der Zusicherung- unabhängig davon, dass mangels Annahme des Angebotes durch die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WFG 2005 zu keinem Zeitpunkt ein sich auf die Grundlage des WFG 2005 stützender Rechtsanspruch der Beschwerdeführer entstehen konnte) können bestehende Grundsteuerbefreiungsbescheide vor dem bescheidmäßig festgesetzten Zeitablauf auf Grund der bisherigen und für diese Fälle weiterhin geltenden Rechtslage (auf der Grundlage des Paragraph 17, NÖ WFG 2005) abgeändert oder aufgehoben werden vergleiche sinngemäß: Erlass des Amtes der NÖ Landesregierung vom 13.10.2010, ***). Die Einwendungen der Beschwerdeführer im Beschwerdeschriftsatz, wonach sie im „Schreiben vom 14.02.2017 den neuerlichen Irrtum der Abteilung Wohnungsförderung aufklären“ wollten und „beantragten“, ihr „Schreiben vom 23.10.2016 zu ignorieren“ und „vielmehr dahingehend zu interpretieren, dass lediglich eine Teilauszahlung des Wohnbauförderungsdarlehens – z.B. in der Höhe von € 1,00 – beantragt werde“, waren im Hinblick auf den oben dargelegten, als erwiesen anzusehenden Sachverhalt der Nichterfüllung der mit der Zusicherung vorgeschriebenen Auflagen und der Nichtannahme des Angebotes der Landesregierung sowie nicht zuletzt im Hinblick auf den klaren und unzweifelhaften Inhalt des Schriftsatzes der Beschwerdeführer vom 23.10.2016 und den rechtmäßiger Weise von der Förderungsabteilung mit 02.11.2016 erklärten Widerruf als rechtsunerheblich anzusehen. Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach rechtsstaatlich richtig wäre, einen begründeten Bescheid über den Widerruf zu erlassen, wird festgestellt, dass nach § 1 Abs. 1 NÖ WFG 2005 idF der
- Novelle, LGBl. 8304-3, „das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten“ näher umschriebene Vorhaben fördert, wobei nach § 10 Abs. 3 leg.cit. (wie oben ausgeführt) „Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes (…) erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebotes der Landesregierung durch den Förderungswerber“ entstehen.Hinsichtlich der Einwendungen der Beschwerdeführer, wonach rechtsstaatlich richtig wäre, einen begründeten Bescheid über den Widerruf zu erlassen, wird festgestellt, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, NÖ WFG 2005 in der Fassung der
- Novelle, Landesgesetzblatt 8304-3, „das Land Niederösterreich als Träger von Privatrechten“ näher umschriebene Vorhaben fördert, wobei nach Paragraph 10, Absatz 3, leg.cit. (wie oben ausgeführt) „Rechtsansprüche aufgrund dieses Gesetzes (…) erst mit der rechtswirksamen Annahme des Angebotes der Landesregierung durch den Förderungswerber“ entstehen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass über ein Förderungsbegehren als Ergebnis eines Verwaltungsverfahrens bescheidmäßig abzusprechen wäre; vielmehr handelt es sich um Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung (siehe insbesondere § 1 Abs. 1 und § 10 Abs. 3 des genannten Gesetzes)- vgl.VwGH vom 23.07.2013, Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 10, Absatz 3, des genannten Gesetzes)- vgl.VwGH vom 23.07.2013, Zl. 2013/05/
- Die Einwendungen der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Nichterlassung eines Bescheides bzw. des Mangels an Parteiengehör im Zusammenhang mit dem Widerruf der Zusicherung waren somit im Hinblick darauf, dass es sich gegenständlich um eine Angelegenheit der Privatwirtschaftsverwaltung handelt und an der Tatsche des (offenkundig rechtmäßig) erfolgten Widerrufes der Zusicherung kein Zweifel bestand, jedenfalls aber auch im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Nichtannahme des Angebotes unter Berücksichtigung der Normierung nach § 10 Abs. 3 NÖ WFG 2005 ebenfalls als rechtsunerheblich anzusehen.Paragraph 10, Absatz 3, NÖ WFG 2005 ebenfalls als rechtsunerheblich anzusehen. Da somit auf Grund der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage festzustellen war, dass auf Grund des erfolgten Widerrufes der Zusicherung infolge Nichtbeanspruchung des zugesicherten Darlehens ( Nichtannahme des diesbezüglichen Angebotes durch die Beschwerdeführer als Förderungswerber) ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Grundlage der Bestimmungen des WFG 2005 idF BGBl.8304-2 (gemäß § 10 Abs. 3 WFG 2005) nicht bestand, war davon auszugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Behörde I. Instanz als auch im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** die Voraussetzungen für die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Da somit auf Grund der oben wiedergegebenen Sach- und Rechtslage festzustellen war, dass auf Grund des erfolgten Widerrufes der Zusicherung infolge Nichtbeanspruchung des zugesicherten Darlehens ( Nichtannahme des diesbezüglichen Angebotes durch die Beschwerdeführer als Förderungswerber) ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Grundlage der Bestimmungen des WFG 2005 in der Fassung BGBl.8304-2 (gemäß Paragraph 10, Absatz 3, WFG 2005) nicht bestand, war davon auszugehen, dass sowohl im Zeitpunkt der Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides der Behörde römisch eins. Instanz als auch im Zeitpunkt der Erlassung der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** die Voraussetzungen für die mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Zl. ***, gewährte Grundsteuerbefreiung nicht vorgelegen sind. Unter Zugrundelegung der oben wiedergegebenen Sach-und Rechtslage war daher festzustellen, dass der mit Berufungsentscheidung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.03.2018, Zl. ***, bestätigte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 31.07.2017, Zl. ***, wegen Wegfalles der Befreiungsvoraussetzungen vor dem mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 18.01.2010, Zl. ***, verfügten Zeitablauf rechtmäßiger Weise erlassen wurde, weshalb die diesbezüglich in Beschwerde gezogene Berufungsentscheidung mit der Maßgabe der spruchgemäß verfügten Korrektur spruchgemäß zu bestätigen war. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs. 1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die gegenständliche Entscheidung wesentlich war – nicht erwarten ließ.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die gegenständliche Entscheidung wesentlich war – nicht erwarten ließ. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.407.001.2018