GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem Bescheid vom 12.07.2016, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen den Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B, BE auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen, angeordnet, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit einer Nachschulung zu unterziehen habe und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B, BE innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit angeordnet. Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Vorstellung erhoben. , Dagegen hat der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Vorstellung erhoben. Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.09.2016, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen der Vorstellung keine Folge gegeben, die Entziehungsdauer im vollen Umfang bestätigt, die begleitenden Maßnahmen voll aufrecht erhalten sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dagegen hat die ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Behebung des Bescheides, in eventu nach Behebung des Bescheides die Rechtsache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen, in eventu die angeordneten begleitenden Maßnahmen ersatzlos zu streichen, begründet die Rechtsvertreterin im Wesentlichen damit, dass die Behörde
4 FSG eine Wertung der angeführten Tatsachen vornehmen hätte müssen und dabei zum Urteil kommen hätte müssen, dass keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen seien, da der Beschwerdeführer lediglich über eine Strecke von 70 m in Schritttempo gegen die Fahrtrichtung gefahren sei und sein Arbeitskollege entgegenkommende Fahrzeuge „abgewunken“ habe.Mit dem bekämpften Bescheid vom 15.09.2016, Zl. ***, hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen der Vorstellung keine Folge gegeben, die Entziehungsdauer im vollen Umfang bestätigt, die begleitenden Maßnahmen voll aufrecht erhalten sowie die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. , , Dagegen hat die ausgewiesene Rechtsvertreterin fristgerecht Beschwerde erhoben. Den Antrag auf Behebung des Bescheides, in eventu nach Behebung des Bescheides die Rechtsache zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuweisen, in eventu die angeordneten begleitenden Maßnahmen ersatzlos zu streichen, begründet die Rechtsvertreterin im Wesentlichen damit, dass die Behörde
Paragraph 7, Absatz 4, FSG eine Wertung der angeführten Tatsachen vornehmen hätte müssen und dabei zum Urteil kommen hätte müssen, dass keine besonders gefährlichen Verhältnisse vorgelegen seien, da der Beschwerdeführer lediglich über eine Strecke von 70 m in Schritttempo gegen die Fahrtrichtung gefahren sei und sein Arbeitskollege entgegenkommende Fahrzeuge „abgewunken“ habe. Bei einer teleologischen Auslegung des § 26 Abs. 2 FSG müsse man zur Auffassung gelangen, dass dieser gleichheitswidrig sei, zumal ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden würden. Ein Lenker, welcher über mehrere Kilometer eine stark befahrene Autobahn entgegen der Fahrtrichtung befahre, würde gleich bestraft, wie der Beschuldigte. Bei einer teleologischen Auslegung des Paragraph 26, Absatz 2, FSG müsse man zur Auffassung gelangen, dass dieser gleichheitswidrig sei, zumal ungleiche Sachverhalte gleich behandelt werden würden. Ein Lenker, welcher über mehrere Kilometer eine stark befahrene Autobahn entgegen der Fahrtrichtung befahre, würde gleich bestraft, wie der Beschuldigte. Unbestritten und aktenkundig nachweisbar liegt nachfolgender Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde: Mit der Strafverfügung vom 05.08.2016 erkannte die Bezirkshauptmannschaft Bruck - Mürzzuschlag, GZ. ***, den Beschwerdeführer für schuldig am 21.06.2016, um 17:05 Uhr, im Gemeindegebiet von ***, ***, ***, StrKm ***, Rampe B, Rampenkilometer von ca. *** bis *** als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen *** die Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung befahren zu haben, obwohl sich dies aus den Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen nicht ergeben habe. Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen die Übertretung des § 46 Abs. 4 lit.a StVO zur Last und verhängte
Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen die Übertretung des Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO zur Last und verhängte
VO eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und sechs Stunden. Paragraph 99, Absatz 2, Litera c, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 365 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen und sechs Stunden. Gegenständliche Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen und die festgesetzte Geldstrafe am 18.08.2016 bezahlt worden. Dazu wurde erwogen wie folgt: Rechtlich ergibt sich daraus: , Rechtlich ergibt sich daraus:
1 Z. 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).
Abs.1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
3 Z. 3 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen.
2a FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.
Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG hat im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht
Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von zwei Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.,
VO ist es auf der Autobahn verboten eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.
Paragraph 46, Absatz 4, Litera a, StVO ist es auf der Autobahn verboten eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgesehenen Fahrtrichtung zu befahren, sofern sich nicht aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt. An die rechtskräftige Bestrafung im Sinne der zitierten Strafverfügung besteht
den Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.03.2016, Ra 2016/11/0025, Ra 2014/11/0027 und vom 30.06.1998, 98/11/0134 u.a. eine Bindungswirkung, sodass insoweit von der Rechtswidrigkeit des gesetzten Fahrverhaltens auszugehen ist. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das von ihm gesetzte Verhalten nicht besonders gefährlich gewesen sei und daher bei der gesetzeskonformen Wertung die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen hätte müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen darauf hingewiesen, dass mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2015, Ra 2015/11/0068, aufgrund der Vorschrift des § 26 Abs. 2a FSG keine Wertung vorzunehmen ist, sondern jedenfalls ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu erfolgen hat, wenn die Autobahn auf welche Weise auch immer gegen die Fahrtrichtung befahren wird. Meint die Rechtsvertreterin es könne nicht sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und einer Person, die auf dem ersten Fahrstreifen rückwärtsfährt und damit ein höheres Gefahrenpotential schaffe, gleich bestraft werde, wie der Beschwerdeführer, so ist diese Sorge unbegründet. Die im Sinne des § 26 Abs. 2a festgesetzten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten ist eine Mindestentziehungszeit, bleibt es der Behörde in schwerwiegenderen Fällen unbenommen, die Dauer der Entziehung entsprechend zu erhöhen. Beruft sich der Beschwerdeführer darauf, dass das von ihm gesetzte Verhalten nicht besonders gefährlich gewesen sei und daher bei der gesetzeskonformen Wertung die Behörde zu einem anderen Ergebnis kommen hätte müssen, so kann dem nicht gefolgt werden. Zu Recht hat die Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen darauf hingewiesen, dass mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 02.10.2015, Ra 2015/11/0068, aufgrund der Vorschrift des Paragraph 26, Absatz 2 a, FSG keine Wertung vorzunehmen ist, sondern jedenfalls ein Entzug der Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten zu erfolgen hat, wenn die Autobahn auf welche Weise auch immer gegen die Fahrtrichtung befahren wird. Meint die Rechtsvertreterin es könne nicht sein, dass das Verhalten des Beschwerdeführers und einer Person, die auf dem ersten Fahrstreifen rückwärtsfährt und damit ein höheres Gefahrenpotential schaffe, gleich bestraft werde, wie der Beschwerdeführer, so ist diese Sorge unbegründet. Die im Sinne des Paragraph 26, Absatz 2 a, festgesetzten Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung von sechs Monaten ist eine Mindestentziehungszeit, bleibt es der Behörde in schwerwiegenderen Fällen unbenommen, die Dauer der Entziehung entsprechend zu erhöhen.
3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.