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{'item': 'LVwG-AV-1062/001-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1062/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich er

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.
  3. In der Sache selbst ist eingangs festzuhalten, dass sich das Beschwerdevorbringen auf die Frage reduzieren lässt, ob dem Grunde nach die Anwendung des um 10% erhöhten Einheitssatzes für die Einleitung des Regenwassers ab
  4. Jänner 2016 vorgeschrieben werden durfte, da nach Auffassung der Beschwerdeführer keine Einleitung von Niederschlagswässern in den öffentlichen Kanal der Gemeinde erfolge, da es sich vielmehr um Einleitung von Niederschlagswässern über einen eigenen – unter der Gemeindestraße verlaufenden – Kanal in den *** handle, worüber die Beschwerdeführer einen Vertrag über die Benützung einer Landesstraße für einen anderen als den bestimmungsgemäßen Zeck mit dem Bundesland Niederösterreich geschlossen hätten. 3.1.
  5. Nach § 4 Abs. 1 der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest (vgl. VwGH vom
  6. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist.Nach Paragraph 4, Absatz eins, der von den Verwaltungsbehörden (und dem erkennenden Gericht) anzuwendenden BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Angesichts der Komplexität der Sachlage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass aus der rechtlichen Konstruktion der Abgabenschuldverhältnisse folgt, dass dieses bereits mit Verwirklichung eines gesetzlich normierten Abgabentatbestandes entsteht. Der Abgabenbescheid ist seinen wesentlichen Merkmalen nach lediglich feststellender Natur. Er bringt den Abgabenanspruch nicht zum Entstehen, sondern stellt den aus dem Gesetz erwachsenden Anspruch lediglich fest vergleiche VwGH vom
  7. Juni 1996, Zl. 94/17/0419). Daraus ergibt sich, dass die Abgabenbehörde die Abgabe festzusetzen hat, sobald der Abgabenanspruch entstanden ist. Da sich der Abgabenanspruch der Gemeinde aus der Sicht des Abgabepflichtigen als Abgabenschuld darstellt, ist die Abgabenfestsetzung zulässig, sobald die Abgabenschuld entstanden ist. 3.1.
  8. Gegenstand des Abgabenbescheides vom
  9. Februar 2016, Kundennummer ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr (Schmutzwasserentsorgung und Einleitung von Regenwässern) gewesen. Dem in § 5 Abs. 1 NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat (vgl. VwGH vom
  10. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  11. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Gegenstand des Abgabenbescheides vom
  12. Februar 2016, Kundennummer ***, ist die Festsetzung der Kanalbenützungsgebühr (Schmutzwasserentsorgung und Einleitung von Regenwässern) gewesen. Dem in Paragraph 5, Absatz eins, NÖ Kanalgesetz 1977 normierten Abgabentatbestand zufolge ist für die Möglichkeit der Benützung der öffentlichen Kanalanlage eine jährliche Kanalbenützungsgebühr zu entrichten, wenn der Gemeinderat die Einhebung einer solchen Gebühr beschlossen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Festsetzung von Abgaben nach dem Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften jene Sach- und Rechtslage maßgeblich ist, die zum Zeitpunkt der Verwirklichung des Abgabentatbestandes gegolten hat vergleiche VwGH vom
  13. Dezember 2008, Zl. 2005/17/0055, und vom
  14. Oktober 2005, Zl. 2005/17/0168). Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus § 12 Abs. 3 NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu § 4 Abs.1 BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen (vgl. VwGH vom
  15. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  16. April 1996, Zl. 95/17/0452). Hinsichtlich der Kanalbenützungsgebühr ergibt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld aus Paragraph 12, Absatz 3, NÖ Kanalgesetz 1977 als lex spezialis zu Paragraph 4, Absatz eins, BAO. Die Abgabenschuld ist dabei nach der Rechtslage im Entstehungszeitpunkt der Schuld zu beurteilen vergleiche VwGH vom
  17. Mai 1990, Zl. 90/17/0126, und vom
  18. April 1996, Zl. 95/17/0452). 3.1.
  19. Im Rahmen der Kanalabgabenordnung der Gemeinde *** in der Fassung vom
  20. Dezember 2015 sind Gebühren für die Einleitung von Abwässern in den öffentlichen Schmutzwasserkanal sowie in den öffentlichen Regenwasserkanal vorgesehen. Diesen Überlegungen folgt, dass infolge der Erhöhung des Einheitssatzes mit Wirkung ab
  21. Jänner 2016 auf dieser Basis ein neuer Abgabenbescheid (ebenfalls mit Wirkung ab
  22. Jänner 2016) zu erlassen war. Die Erlassung des Abgabenbescheides vom
  23. Februar 2016 (mit Wirkung ab
  24. Jänner 2016) erfolgte somit grundsätzlich zu Recht. Unbestritten ist im Gegenstand, dass auf öffentlichem Gut vor dem Grundstück Nr. .*** KG *** ein Oberflächenwassereinlaufschacht situiert ist und eine Rohrleitung von diesem Einlaufschacht quer unter der Gemeindestraße über einen weiteren Schacht R30 zum Auslaufbauwerk an der ***böschung bis zum nahe gelegenen *** (ein öffentliches Gewässer) verläuft. Zu klären ist damit jedenfalls die Rechtsfrage, ob es sich bei diesem Einlaufbauwerk samt Rohrleitungen sowie Auslaufbauwerk um einen öffentlichen Kanal handelt oder nicht. Der Begriff der „Kanalisation“ ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAAEV), BGBl. Nr. 186/1996, näher definiert:Zu klären ist damit jedenfalls die Rechtsfrage, ob es sich bei diesem Einlaufbauwerk samt Rohrleitungen sowie Auslaufbauwerk um einen öffentlichen Kanal handelt oder nicht. Der Begriff der „Kanalisation“ ist in der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen in Fließgewässer und öffentliche Kanalisationen (AAAEV), Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1996,, näher definiert: Unter einer Kanalisation ist demnach grundsätzlich eine gemäß § 32 Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten, schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser zu verstehen (§ 1 Abs. 3 Z. 12 AAEV).Unter einer Kanalisation ist demnach grundsätzlich eine gemäß Paragraph 32, Wasserrechtsgesetz 1959 bewilligungspflichtige Anlage zur Sammlung und kontrollierten, schadlosen Ableitung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser zu verstehen (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 12, AAEV). Kanalbenützungsgebühren können auch nur dann eingehoben werden, wenn ein Kanal (im oben erläuterten Sinn) öffentlich im Sinne des § 5 NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet.Kanalbenützungsgebühren können auch nur dann eingehoben werden, wenn ein Kanal (im oben erläuterten Sinn) öffentlich im Sinne des Paragraph 5, NÖ Kanalgesetz 1977 ist. Öffentlich ist ein Kanal, der von einer Gemeinde (bzw. von einem Gemeindeverband) betrieben und erhalten wird bzw. an dem der Gemeinde ein Verfügungsrecht zukommt. Ein Verfügungsrecht wird der Gemeinde jedenfalls dann zukommen, wenn sich die Anlage in ihrem Eigentum befindet. Es sind daher im gegenständlichen Fall zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem vor dem Grundstück Nr. .*** KG *** befindlichen Einlaufbauwerk, dem unter der Gemeindestraße bestehenden Regenwasserrohr sowie dem Schacht R30 und dem Auslaufbauwerk zu klären. Ungeachtet der Frage, von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach § 418 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der baulichen Anlage, gleich ob ober- oder unterirdisch, dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet.Es sind daher im gegenständlichen Fall zunächst die Eigentumsverhältnisse an dem vor dem Grundstück Nr. .*** KG *** befindlichen Einlaufbauwerk, dem unter der Gemeindestraße bestehenden Regenwasserrohr sowie dem Schacht R30 und dem Auslaufbauwerk zu klären. Ungeachtet der Frage, von wem bzw. auf wessen Kosten eine bauliche Anlage errichtet wurde, gilt der Grundsatz „superficies solo cedit“ nach Paragraph 418, ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch), d.h. dass das Eigentum an der baulichen Anlage, gleich ob ober- oder unterirdisch, dem Eigentum am Grundstück folgt, da das Bauwerk einen unselbständigen Bestandteil des Grundstückes bildet. Demnach steht das Eigentumsrecht an dem Einlaufbauwerk sowie dem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich diese Baulichkeiten befinden, also im gegenständlichen Fall der Gemeinde *** als Eigentümerin der Gemeindestraße zu. Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten (vgl. die Urteile des OGH, 1 Ob 513/93 vom
  25. März 1993, 4Ob 144/93 vom
  26. Jänner 1994 u.a.). So könnte das Eigentum an einer baulichen Anlage zwischen Bauführer und Grundeigentümer vom allgemeinen Grundsatz abweichend vertraglich geregelt worden sein. Hinweise dafür sind aber im konkreten Abgabenverfahren bisher nicht aufgetaucht bzw. wäre das Vorliegen einer solchen vertraglichen Ausnahme im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern zu beweisen.Demnach steht das Eigentumsrecht an dem Einlaufbauwerk sowie dem Regenwasserrohr dem Eigentümer des Grundstückes, auf welchem sich diese Baulichkeiten befinden, also im gegenständlichen Fall der Gemeinde *** als Eigentümerin der Gemeindestraße zu. Ausnahmen von dem genannten Grundsatz sind möglich; ob eine solche Ausnahme vorliegt, hat aber jene Partei, die sich darauf beruft, zu behaupten und zu beweisen, verbleibende Unklarheiten gehen zu ihren Lasten vergleiche die Urteile des OGH, 1 Ob 513/93 vom
  27. März 1993, 4Ob 144/93 vom
  28. Jänner 1994 u.a.). So könnte das Eigentum an einer baulichen Anlage zwischen Bauführer und Grundeigentümer vom allgemeinen Grundsatz abweichend vertraglich geregelt worden sein. Hinweise dafür sind aber im konkreten Abgabenverfahren bisher nicht aufgetaucht bzw. wäre das Vorliegen einer solchen vertraglichen Ausnahme im gegenständlichen Fall von den Beschwerdeführern zu beweisen. Mangels entsprechender Hinweise, die das Gegenteil erweisen, kann also davon ausgegangen werden, dass das Verfügungsrecht über das fragliche Regenwasserrohr im öffentlichen Gut (entsprechend der allgemeinen Regel „superficies solo cedit“) der Gemeinde *** zukommt. Indem es sich hierbei um eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, kann demnach bei diesem im öffentlichen Gut verlaufenden Regenwasserrohr und dem im öffentlichen Gut situierten Einlauf- sowie Auslaufbauwerk von einem öffentlichen Kanal gesprochen werden (Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  29. April 1999, 9-W-82134, wurde der Gemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Ausleitung von Oberflächenwässern aus der öffentlichen Kanalisation erteilt.)Indem es sich hierbei um eine nach Paragraph 32, WRG 1959 bewilligungspflichtige Anlage handelt, kann demnach bei diesem im öffentlichen Gut verlaufenden Regenwasserrohr und dem im öffentlichen Gut situierten Einlauf- sowie Auslaufbauwerk von einem öffentlichen Kanal gesprochen werden (Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  30. April 1999, 9-W-82134, wurde der Gemeinde *** die wasserrechtliche Bewilligung für die Ausleitung von Oberflächenwässern aus der öffentlichen Kanalisation erteilt.) Der faktische Anschluss der Liegenschaft an den öffentlichen Regenwasserkanal ergibt sich aus der Aktenlage, die Beschwerdeführer haben die – zumindest teilweise – Einleitung der auf ihrem Grundstück anfallenden Niederschlagswässer über das verfahrensgegenständliche Einlaufbauwerk in das verfahrensgegenständliche Regenwasserrohr über das Auslaufbauwerk in den *** nicht in Abrede gestellt. An der Qualifikation dieser Anlage als öffentlicher Regenwasserkanal, Einleitung der Oberflächenwässer von der Liegenschaft der Beschwerdeführer in diesen und folglich Erfüllung des Abgabentatbestandes „Kanalbenützungsgebühr für Regenwasserentsorgung“ vermag der Abschluss eines Vertrages mit dem Bundesland Niederösterreich über die Benützung der(damaligen) Landesstraße für einen anderen als ihren bestimmungsgemäßen Gebrauch jedenfalls nichts zu ändern. Die Rechtmäßigkeit der Vorschreibung einer Gebühr für die Schmutzwasserentsorgung sowie die dafür herangezogene Berechnungsfläche wurde von den Beschwerdeführern zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt. Infolge Einleitung von Schmutzwässern in den Schmutzwasserkanal sowie von Oberflächenwässern in den Regenwasserkanal haben die Abgabenbehörden der Gemeinde *** rechtsrichtig den um 10% erhöhten Einheitssatz zur Anwendung gebracht. Wenn die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass es relevant sei, ob das Kanalsystem als Trennsystem mit Trennung von Schmutz- und Oberflächenwässern oder als Mischsystem geführt werde, wobei es für diese beiden Tatbestände unterschiedliche Berechnungsgrundlagen gäbe, so ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend § 5 Abs. 2 NÖ Kanalgesetz 1977 für den Fall, dass von einer Liegenschaft Schmutz- und Niederschlagswässer eingeleitet werden, ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung kommt, unabhängig davon, ob das Kanalsystem getrennt als Schmutz- und Regenwasserkanal oder als Mischsystem geführt wird.Infolge Einleitung von Schmutzwässern in den Schmutzwasserkanal sowie von Oberflächenwässern in den Regenwasserkanal haben die Abgabenbehörden der Gemeinde *** rechtsrichtig den um 10% erhöhten Einheitssatz zur Anwendung gebracht. Wenn die Beschwerdeführer ins Treffen führen, dass es relevant sei, ob das Kanalsystem als Trennsystem mit Trennung von Schmutz- und Oberflächenwässern oder als Mischsystem geführt werde, wobei es für diese beiden Tatbestände unterschiedliche Berechnungsgrundlagen gäbe, so ist dem entgegen zu halten, dass entsprechend Paragraph 5, Absatz 2, NÖ Kanalgesetz 1977 für den Fall, dass von einer Liegenschaft Schmutz- und Niederschlagswässer eingeleitet werden, ein um 10% erhöhter Einheitssatz zur Anwendung kommt, unabhängig davon, ob das Kanalsystem getrennt als Schmutz- und Regenwasserkanal oder als Mischsystem geführt wird. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgericht aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  31. Zu Spruchpunkt 2 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1062.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.