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{'item': 'LVwG-AV-559/001-2018'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 35§ 4§ 106§ 21

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum24.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-559/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs mit 6 Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses neu festgesetzt wird. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig., Entscheidungsgründe: Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft ***, ***, Grundstücksnummer ***, EZ ***, KG ***. Diese ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan als Grünland – Land- und Forstwirtschaft gewidmet. Auf der Liegenschaft befinden sich mehrere Bauwerke, nämlich

  1. im nordwestlichen Bereich eine überdachte bauliche Anlage mit einer Fläche von ca. 11,35 m x 6,20 m und einer Höhe von ca. 2,20 m bis 3,00 m (Pultdach), bestehend aus einer Holzkonstruktion mit Säulen auf Punktfundamenten, sowie einer Eindeckung aus Bitumenbahnen auf Vollverschalung.
  2. im nordwestlichen Bereich (nahe der baulichen Anlage Pkt. 1) eine Gerätehütte mit verlängerter Dachkonstruktion mit einer Fläche von ca. 5,50 m x 3,00 m und einer Höhe von ca. 2,0 m Traufe und ca. 2,60 m First (exklusive der Maße der verlängerten Dachkonstruktion von ca. 1,40 m bis 2,0 m Höhe, ca. 2,90 m Breite und ca. 5,50 m Länge) bestehend aus einer Holzkonstruktion, teilweise auf losen Schalsteinen und Blecheinschlaghülsen situiert, sowie einer Eindeckung aus Wellbitumen auf Holzschalung.
  3. in der Mitte ein in Holzbauweise errichtetes Hauptgebäude für Wohnzwecke mit einer Fläche von ca. 11,35 m x 7,95 m und einer Höhe an der Front von ca. 2,40 m bis 2,75 m Traufe und einer Firsthöhe von ca. 3,20 m, samt Zubau im Ausmaß von ca. 2,20 m bis 4,20 m x 2,40 m bis 4,20 m und einer Höhe von ca. 2,60 m bis 3,30 m. Im Mai 1988 beantragte der Erstbeschwerdeführer die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Blockhütte (Fläche 5 x 6 m, Firsthöhe 3 m) auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft. Offenkundig darauf bezugnehmend finden sich im Bauakt auf einem Zettel zwei Aktenvermerke. Jener vom
  4. Mai 1988 lautet: „Betreffend dieser Einreichung ersuchen die Bauwerber um eheste Baubewilligung bzw. nähere Erklärung bis Ende Juni 1988.“ Er ist mit einer unleserlichen Unterschrift versehen. Am Kopf des Zettels findet sich in Blockbuchstaben handschriftlich vermerkt: „Grünland, Bauverbot!!“. Unter dem obgenannten Aktenvermerk wurde handschriftlich ein ergänzender handschriftlicher Vermerk angebracht, der da lautet: „lt. BGM v. 30.5.88 led. Bauanzeige, A wurde angerufen und mitgeteilt, dass Hütte lt. Plan aufgestellt werden kann. Nach Fertigstellung Meldung und ev. Besichtigung.“ Auch dieser Aktenvermerk ist mit einer anderen Unterschrift versehen, die nicht leserlich ist; sie stammt – wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat – vom vormaligen Gemeindemitarbeiter, Herrn D. Mit Schreiben vom
  5. Jänner 1991 teilte der Erstbeschwerdeführer der Baubehörde mit, dass die Holzhütte errichtet worden sei. Weiters erstattete er am
  6. Jänner 1991 eine diese Hütte betreffende Bauanzeige nach § 94 NÖ BauO 1976 und beantragte unter einem die Durchführung der Endbeschau. Diesbezügliche Erledigungen sind dem Akt nicht zu entnehmen.Mit Schreiben vom
  7. Jänner 1991 teilte der Erstbeschwerdeführer der Baubehörde mit, dass die Holzhütte errichtet worden sei. Weiters erstattete er am
  8. Jänner 1991 eine diese Hütte betreffende Bauanzeige nach Paragraph 94, NÖ BauO 1976 und beantragte unter einem die Durchführung der Endbeschau. Diesbezügliche Erledigungen sind dem Akt nicht zu entnehmen. Am
  9. Mai 2002 übermittelten die Beschwerdeführer eine Sachverhaltsdarstellung an die Marktgemeinde ***, der zufolge die Errichtung einer Blockhütte vom vormaligen Bürgermeister (Herrn E) mit Aktenvermerk genehmigt worden sei. Die Beschwerdeführer hätten jedoch keinen Bescheid erhalten. Weiters hätten die Beschwerdeführer ausweislich dieses Schreibens im April 1993 mündlich um die Bewilligung für den Zubau des Nebenraumes an die Blockhütte sowie die Errichtung einer Werkstattholzhütte von 5,5 m x 3 m angesucht, sei die Bewilligung vom Bauamt mündlich erteilt und darüber ein Aktenvermerk angelegt worden. Eine schriftliche Erledigung sei nicht erfolgt. Jedoch habe der damalige Bauamtsleiter auch anlässlich einer Vorsprache im Juni 1997 zu verstehen gegeben, dass die Errichtung in Ordnung sei, solange die Konstruktion zerlegbar sei und keine massiven Fundamente gebaut werden würden. Mit Bescheid vom
  10. Juni 2016 erteilte die Baubehörde I. Instanz den Beschwerdeführern den baupolizeilichen Auftrag, die im Spruch dieses Bescheides näher beschriebenen baulichen Anlagen und Gebäude binnen 16 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides abzubrechen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass ihnen gegenüber die erforderlichen Bewilligungen mündlich erteilt worden seien. Diese Berufung verwarf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid. Mit Bescheid vom
  11. Juni 2016 erteilte die Baubehörde römisch eins. Instanz den Beschwerdeführern den baupolizeilichen Auftrag, die im Spruch dieses Bescheides näher beschriebenen baulichen Anlagen und Gebäude binnen 16 Wochen nach Rechtskraft des Bescheides abzubrechen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung verwiesen die Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf, dass ihnen gegenüber die erforderlichen Bewilligungen mündlich erteilt worden seien. Diese Berufung verwarf die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid. In ihrer Beschwerde brachten die Beschwerdeführer (wohl bezogen auf den Aktenvermerk vom
  12. Mai 1988) vor, dass es sich dabei – unbeschadet von Formmängeln – um einen Bescheid handle. So ergäbe sich aus seinem Inhalt in eindeutiger Weise, dass die Behörde durch diese Erledigung ein konkretes Rechtsverhältnis begründet habe. In Zusammenschau mit den mündlichen Erklärungen den Beschwerdeführern gegenüber sei der Aktenvermerk sehr wohl als Baubewilligung anzusehen. Zumal sein Inhalt den Beschwerdeführern ausdrücklich zur Kenntnis gebracht worden sei, handle es sich beim Aktenvermerk gerade nicht um einen bloß „internen Vermerk“. Zu beachten sei weiters, dass mündliche Bescheide nach der insoweit einschlägigen NÖ BauO 1976 nicht mit absoluter Nichtigkeit bedroht gewesen seien. Folglich sei für das nunmehrige Verfahren zwischen dem seinerzeit bewilligten und den übrigen Teilen des Vorhabens zu unterscheiden. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung gaben die Beschwerdeführer an, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die auf der Liegenschaft befindlichen Objekte zutreffend beschreibe. Die Objekte seien allesamt in Holzbauweise errichtet worden, könnten auseinandergenommen werden und ruhten grundsätzlich auf Punktfundamenten; lediglich das Wohngebäude sei teilweise unterkellert. Dieses sei zunächst wie im Antrag umschrieben errichtet und danach erweitert worden. Die Antragstellung auf Erteilung baubehördlicher Bewilligungen sei einmal

(1988)schriftlich, im Übrigen mündlich erfolgt. Daraufhin hätten die Beschwerdeführer zwar keine schriftliche Erledigung erhalten, doch habe Herr D stets telefonisch mitgeteilt, dass dies in Ordnung ginge, solange die Objekte zerlegbar seien und auf Punktfundamenten ruhten. Ferner habe er zu verstehen gegeben, hierüber Aktenvermerke anzulegen. Vom Aktenvermerk vom 27. bzw. 30. Mai 1988 hätten die Beschwerdefüher im Zuge von Akteneinsichten Kenntnis erhalten; eine Zustellung desselben an sie sei nicht erfolgt. Das Landesverwaltungsgericht stellt dazu fest:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache zu entscheiden. Relevant ist dabei im Bescheidbeschwerdeverfahren – nach h.M. (i.d.S. auch VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076) – regelmäßig die in seinem Entscheidungszeitpunkt geltende Sach- und Rechtslage, sodass diesbezügliche Änderungen – zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers (VwGH 27.3.2007, 2007/18/0059) zu berücksichtigen sind. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ BauO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf das gegenständliche Verfahren sind daher die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 anzuwenden, ohne dass es darauf ankommt, wann die betreffenden Bauwerke errichtet wurden.Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 sind am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängige Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ BauO 1996, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Auf das gegenständliche Verfahren sind daher die Bestimmungen der NÖ BauO 2014 anzuwenden, ohne dass es darauf ankommt, wann die betreffenden Bauwerke errichtet wurden.

§ 35Abs. 2 Z 2 NÖ Bau

O 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Z 2 sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).

Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BauO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Nach dem letzten Satz dieser Bestimmung gilt dies für andere (bewilligungs- und anzeigepflichtige) Vorhaben nach Ziffer 2, sinngemäß. In jedem Fall kommt es – anders als unter dem Regime der NÖ BauO 1996 – auf die Konsensfähigkeit des Vorhabens nicht (mehr) an (Motivenbericht Ltg.-477/B-23/2-2014, 27).

§ 4Z 7 NÖ Bau

O ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (§ 4 Z 15 NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (§ 4 Z 6 NÖ BauO 2014).

Paragraph 4, Ziffer 7, NÖ BauO ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bauchtechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Ist das Bauwerk oberirdisch situiert, ist es mit einem Dach und wenigstens 2 Wänden versehen, kann es von Menschen betreten werden und ist es dazu bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen, so handelt es sich um ein Gebäude (Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BauO 2014), im Übrigen um eine bauliche Anlage (Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BauO 2014). Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch in jenem der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit § 17 NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter §§ 14 oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann. Voraussetzung für die Erteilung eines solchen baupolizeilichen Auftrags ist sohin zum einen die Bewilligungs- bzw. Anzeigepflicht des Vorhabens sowohl im Errichtungszeitpunkt als auch in jenem der Erteilung des baupolizeilichen Auftrags, zum anderen das Fehlen dieser erforderlichen Bewilligung oder Anzeige. Er kommt daher zunächst dann nicht zum Tragen, wenn es sich im Errichtungszeitpunkt um bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben handelt (VwGH 23.2.2005, 2002/05/0124; 10.10.2006, 2005/05/0254) oder die Bewilligungs- bzw. Anzeigefreiheit zwischen Errichtung und Erteilung des baupolizeilichen Auftrags (wenn auch nur vorübergehend) eintrat. Sei es, dass dies ausdrücklich angeordnet wird (derzeit Paragraph 17, NÖ BauO 2014), sei es, dass das Vorhaben nicht unter Paragraphen 14, oder 15 NÖ BauO 2014 oder die entsprechenden Vorgängerbestimmungen subsumiert werden kann. Im konkreten Fall steht zunächst unbestrittenermaßen fest, dass sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Bauwerke auf der im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Liegenschaft befinden. Während es sich beim Flugdach i.S.d. Spruchpunktes

  1. schon aufgrund seiner Dimension um eine bauliche Anlage handelt (VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102), sieht man sich hinsichtlich der Bauwerke in Spruchpunkten
  2. und
  3. jeweils Gebäuden gegenüber. Dass alle genannten Bauwerke sowohl im Errichtungszeitraum als auch nach derzeit geltender Rechtslage bewilligungspflichtig waren bzw. sind, wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt (sie unterlagen nach § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1976 einer Bewilligungspflicht). Im konkreten Fall steht zunächst unbestrittenermaßen fest, dass sich die im Spruch des angefochtenen Bescheides umschriebenen Bauwerke auf der im Eigentum der Beschwerdeführer befindlichen Liegenschaft befinden. Während es sich beim Flugdach i.S.d. Spruchpunktes
  4. schon aufgrund seiner Dimension um eine bauliche Anlage handelt (VwGH 4.3.2008, 2007/05/0102), sieht man sich hinsichtlich der Bauwerke in Spruchpunkten
  5. und
  6. jeweils Gebäuden gegenüber. Dass alle genannten Bauwerke sowohl im Errichtungszeitraum als auch nach derzeit geltender Rechtslage bewilligungspflichtig waren bzw. sind, wird auch von den Beschwerdeführern nicht in Abrede gestellt (sie unterlagen nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976 einer Bewilligungspflicht). Sie gehen jedoch davon aus, über entsprechende Bewilligungen zu verfügen, wobei sie zugestehen, dass es diesbezüglich weder schriftliche Baubewilligungen noch (schriftliche) Protokolle über mündliche Vorsprachen bzw. mündlich erteilte Bewilligungen gibt. Unstrittig liegt bloß – im Zusammenhang mit dem Antrag aus 1988 – ein Aktenvermerk im Akt inne. Fraglich ist nun, ob dieser Aktenvermerk – wie von den Beschwerdeführern behauptet – im Zusammenhang mit der darin beurkundeten telefonischen Mitteilung als mündlicher Bescheid verstanden werden kann. Der fragliche Sachverhalt ist dabei zunächst im Lichte des AVG 1950 zu beurteilen, dessen § 62 Abs. 1 zufolge (unbeschadet abweichender Regeln in den Verwaltungsvorschriften) Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden konnten. Wenngleich nach § 118 Abs. 3 NÖ BauO 1976 Bescheide aufgrund dieses Gesetzes schriftlich zu erlassen waren, litten gleichwohl mündlich erlassene Bescheide nach § 118 Abs. 4 BauO 1976 lediglich an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel. Eine Aufhebung wäre sohin nur bis zum Baubeginn

§ 106Abs.

1 möglich gewesen. Daraus ergibt sich, dass nach damals geltender Rechtslage Baubescheide nicht schon allein aufgrund ihrer mündlichen Erlassung rechtsunwirksam waren. Allerdings setzte die mündliche Erlassung nach § 62 Abs. 1 bis 3 AVG 1950 voraus, dass die betreffende Erledigung den anwesenden Parteien gegenüber mündlich verkündet und vom Verhandlungsleiter beurkundet wird (vgl. VwGH 21.11.1962, 1657/62). Es handelt sich sohin um einen Formalakt, der sich von einer gelegentlichen Mitteilung und Absichtserklärung wesentlich unterscheidet (vgl. VwSlg 9034 A/1976) und den Parteien als solcher zu Bewusstsein kommen muss. Nach der Judikatur des VwGH kann weder die telefonische noch die nicht formgerechte Mitteilung des Inhaltes eines Bescheides anlässlich einer Vorsprache der Partei bei der Behörde als mündliche Verkündung eines Bescheides gewertet werden (vgl. VwGH 22.2.1996, 93/15/0192). Zumal eine telefonische Bescheiderlassung dem AVG fremd ist, weil ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist, liegt auch dann kein Bescheid vor, wenn der Inhalt des Telefonats in Form eines Aktenvermerkes aktenkundig gemacht wird (vgl. VwGH vom 5.11.1964, 1880/63). Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet das, dass es sich bei den telefonischen Mitteilungen des Herrn D den Beschwerdeführen gegenüber schon aus diesen Gründen um keine mündlichen Bescheide handeln konnte. Sie gehen jedoch davon aus, über entsprechende Bewilligungen zu verfügen, wobei sie zugestehen, dass es diesbezüglich weder schriftliche Baubewilligungen noch (schriftliche) Protokolle über mündliche Vorsprachen bzw. mündlich erteilte Bewilligungen gibt. Unstrittig liegt bloß – im Zusammenhang mit dem Antrag aus 1988 – ein Aktenvermerk im Akt inne. Fraglich ist nun, ob dieser Aktenvermerk – wie von den Beschwerdeführern behauptet – im Zusammenhang mit der darin beurkundeten telefonischen Mitteilung als mündlicher Bescheid verstanden werden kann. Der fragliche Sachverhalt ist dabei zunächst im Lichte des AVG 1950 zu beurteilen, dessen Paragraph 62, Absatz eins, zufolge (unbeschadet abweichender Regeln in den Verwaltungsvorschriften) Bescheide sowohl schriftlich als auch mündlich erlassen werden konnten. Wenngleich nach Paragraph 118, Absatz 3, NÖ BauO 1976 Bescheide aufgrund dieses Gesetzes schriftlich zu erlassen waren, litten gleichwohl mündlich erlassene Bescheide nach Paragraph 118, Absatz 4, BauO 1976 lediglich an einem mit Nichtigkeit bedrohten Mangel. Eine Aufhebung wäre sohin nur bis zum Baubeginn

Paragraph 106, Absatz eins, möglich gewesen. Daraus ergibt sich, dass nach damals geltender Rechtslage Baubescheide nicht schon allein aufgrund ihrer mündlichen Erlassung rechtsunwirksam waren. Allerdings setzte die mündliche Erlassung nach Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AVG 1950 voraus, dass die betreffende Erledigung den anwesenden Parteien gegenüber mündlich verkündet und vom Verhandlungsleiter beurkundet wird vergleiche VwGH 21.11.1962, 1657/62). Es handelt sich sohin um einen Formalakt, der sich von einer gelegentlichen Mitteilung und Absichtserklärung wesentlich unterscheidet vergleiche VwSlg 9034 A/1976) und den Parteien als solcher zu Bewusstsein kommen muss. Nach der Judikatur des VwGH kann weder die telefonische noch die nicht formgerechte Mitteilung des Inhaltes eines Bescheides anlässlich einer Vorsprache der Partei bei der Behörde als mündliche Verkündung eines Bescheides gewertet werden vergleiche VwGH 22.2.1996, 93/15/0192). Zumal eine telefonische Bescheiderlassung dem AVG fremd ist, weil ein mündlich verkündeter Bescheid nur dann vorhanden ist, wenn die Willensentschließung der Behörde in Gegenwart der Parteien verkündet und niederschriftlich beurkundet worden ist, liegt auch dann kein Bescheid vor, wenn der Inhalt des Telefonats in Form eines Aktenvermerkes aktenkundig gemacht wird vergleiche VwGH vom 5.11.1964, 1880/63). Auf den vorliegenden Fall umgelegt bedeutet das, dass es sich bei den telefonischen Mitteilungen des Herrn D den Beschwerdeführen gegenüber schon aus diesen Gründen um keine mündlichen Bescheide handeln konnte. Zu erwägen wäre allenfalls noch, ob es sich bei dem Aktenvermerk um einen schriftlichen Bescheid handelt, was wiederum das Vorliegen einer formgerechten und rechtswirksamen Zustellung voraussetzen würde. Zustellungen waren und sind

§ 21AVG nach dem Zust

G vorzunehmen, sodass alleine die Kenntnisnahme einer behördlichen Erledigung im Zuge der Akteneinsicht keine Erlassung derselben bewirkt (z.B. VwGH 30.9.2002, 2001/11/0136). Alleine aufgrund einer Akteneinsicht haben aber die Beschwerdeführer – ihren eigenen Angaben zufolge – aber vom Aktenvermerk Kenntnis erhalten. Hinzu tritt der Umstand, dass ein schriftlicher Bescheid stets die Erkennbarkeit des Genehmigenden voraussetzt. Dieser muss daher aus der Erledigung für jedermann objektiv erkennbar sein (VwGH 24.3.1998, 98/05/0001). So muss zumindest der Nachname des Genehmigenden erkennbar sein, was i.d.R. durch dessen Beifügung in Maschinenschrift erfüllt wird. Das Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden wird nur durch eine solche Unterschrift wettgemacht, aus der bei objektiver Beurteilung der Name des Genehmigenden eindeutig entnommen werden kann. Es genügen somit die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Unterschrift geknüpft werden, in diesem Zusammenhang nicht, dass jemand, der weiß, wer den Bescheid unterfertigt hat, aufgrund einiger erkennbarer Buchstaben den Namen des Genehmigenden herauslesen kann. Ist die Unterschrift nur teilweise lesbar, ist eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung geboten (vgl. VwGH vom 27.6.1997, 96/05/0160). Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig (vgl. VwGH vom 10.12.1986, 86/01/0072).Zu erwägen wäre allenfalls noch, ob es sich bei dem Aktenvermerk um einen schriftlichen Bescheid handelt, was wiederum das Vorliegen einer formgerechten und rechtswirksamen Zustellung voraussetzen würde. Zustellungen waren und sind

Paragraph 21, AVG nach dem ZustG vorzunehmen, sodass alleine die Kenntnisnahme einer behördlichen Erledigung im Zuge der Akteneinsicht keine Erlassung derselben bewirkt (z.B. VwGH 30.9.2002, 2001/11/0136). Alleine aufgrund einer Akteneinsicht haben aber die Beschwerdeführer – ihren eigenen Angaben zufolge – aber vom Aktenvermerk Kenntnis erhalten. Hinzu tritt der Umstand, dass ein schriftlicher Bescheid stets die Erkennbarkeit des Genehmigenden voraussetzt. Dieser muss daher aus der Erledigung für jedermann objektiv erkennbar sein (VwGH 24.3.1998, 98/05/0001). So muss zumindest der Nachname des Genehmigenden erkennbar sein, was i.d.R. durch dessen Beifügung in Maschinenschrift erfüllt wird. Das Erfordernis der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden wird nur durch eine solche Unterschrift wettgemacht, aus der bei objektiver Beurteilung der Name des Genehmigenden eindeutig entnommen werden kann. Es genügen somit die Anforderungen, die an das Vorliegen einer Unterschrift geknüpft werden, in diesem Zusammenhang nicht, dass jemand, der weiß, wer den Bescheid unterfertigt hat, aufgrund einiger erkennbarer Buchstaben den Namen des Genehmigenden herauslesen kann. Ist die Unterschrift nur teilweise lesbar, ist eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden auf der für die Partei bestimmten Ausfertigung geboten vergleiche VwGH vom 27.6.1997, 96/05/0160). Andernfalls ist die Erledigung im Allgemeinen absolut nichtig vergleiche VwGH vom 10.12.1986, 86/01/0072). Auch die erforderliche Erkennbarkeit des Genehmigenden trifft auf den fraglichen Aktenvermerk nicht zu, sodass – wären alle anderen Minimalerfordernisse an einen Bescheid erfüllt – gleichwohl von einer absoluten Nichtigkeit ausgegangen werden müsste. Bleibt schließlich zu prüfen, ob durch die im Akt inneliegende Bauanzeige vom

  1. Jänner 1991 ein Konsens begründet werden konnte. Wie der Antrag aus 1988 bezieht sich auch diese auf das Holzgebäude mit einem Ausmaß von 5 m x 6 m, das nach damals geltender Rechtslage jedenfalls einer Bewilligungspflicht unterlag (§ 92 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1976). War dies aber der Fall, konnte – nach ständiger Rechtsprechung – auch durch die Unterlassung einer fristgerechten Untersagung des unzulässigerweise angezeigten Vorhabens (§ 94 Abs. 1 NÖ BauO 1976 bezog sich gerade nicht auf Vorhaben nach § 92 Abs. 1 Z 1 NÖ BauO 1976) ein Konsens nicht begründet werden (VwGH 19.12.1989, 85/05/0182). Mehr noch war die Baubehörde in derartigen Fällen nicht einmal gehalten, mit einer Untersagung vorzugehen (VwGH 8.3.1994, 93/05/0265).Bleibt schließlich zu prüfen, ob durch die im Akt inneliegende Bauanzeige vom
  2. Jänner 1991 ein Konsens begründet werden konnte. Wie der Antrag aus 1988 bezieht sich auch diese auf das Holzgebäude mit einem Ausmaß von 5 m x 6 m, das nach damals geltender Rechtslage jedenfalls einer Bewilligungspflicht unterlag (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976). War dies aber der Fall, konnte – nach ständiger Rechtsprechung – auch durch die Unterlassung einer fristgerechten Untersagung des unzulässigerweise angezeigten Vorhabens (Paragraph 94, Absatz eins, NÖ BauO 1976 bezog sich gerade nicht auf Vorhaben nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BauO 1976) ein Konsens nicht begründet werden (VwGH 19.12.1989, 85/05/0182). Mehr noch war die Baubehörde in derartigen Fällen nicht einmal gehalten, mit einer Untersagung vorzugehen (VwGH 8.3.1994, 93/05/0265). Davon ausgehend verfügen die Beschwerdeführer für die verfahrensgegenständlichen Objekte über keinen Konsens, sodass die Voraussetzungen für die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages vorlagen und vorliegen. Der Bescheid erweist sich sohin als rechtens. Zur im Abbruchbescheid mit 16 Wochen festgesetzten Leistungsfrist ist zu bemerken, dass diese grundsätzlich angemessen ist, zumal die Beschwerdeführer auch selbst in der Verhandlung anführten, dass es sich in allen Fällen um Holzkonstruktionen handle, die theoretisch zerlegbar seien. Angesichts der Anzahl der betroffenen Bauwerke, war die Frist jedoch spruchgemäß zu verlängern. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.559.001.2018

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