Obsah (17)
§ 47§ 25a§ 11§ 21aArt. 8§ 53§ 67§ 21§ 9§ 58§ 291a§ 23§ 8§ 9b§ 293§ 19Art. 133RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum25.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-1061/001-2017; LVwG-AV-1063/001-2017; LVwG-AV-1064/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Da
§ 47Abs. 2 i
Vm § 8 Abs. 1 Z 8 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und den Beschwerdeführern wird jeweils ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25ades Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshof-gesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig. Weitere Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
- Die nunmehrige Erstbeschwerdeführerin, Frau A, eine Staatsangehörige der Republik Ghana, stellte am
- April 2016 über die Österreichische Botschaft in Abuja einen Antrag auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ zum Zwecke der Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich lebenden Ehemann. Am selben Tag wurde auch für ihre beiden ebenfalls über die ghanaische Staatsbürgerschaft verfügenden unmündigen Kinder – den Zweitbeschwerdeführer Herrn B und die Drittbeschwerdeführerin Frau C – derartige Anträge auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ eingebracht. Die Bezirkshauptmannschaft Baden als für die Anträge zuständige Erstbehörde teilte den Beschwerdeführern in Folge mit, dass die Abweisung der Anträge beabsichtigt sei (keine ortsübliche Unterkunft; verfälschtes Sprachzertifikat). Die Erstbeschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom
- März 2017 das Absehen vom Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juli 2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
§ 11Abs.
2 Z 2 und § 21a Abs. 1 NAG abgewiesen. Auch der Zusatzantrag der Erstbeschwerdeführerin auf Absehen vom Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens wurde
§ 21aAbs.
5 NAG abgewiesen. 1.
- Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom
- Juli 2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2 und Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG abgewiesen. Auch der Zusatzantrag der Erstbeschwerdeführerin auf Absehen vom Sprachnachweis zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens wurde
Paragraph 21 a, Absatz 5, NAG abgewiesen. Wörtlich wurde dazu ausgeführt (Wiedergabe ohne den im Bescheid dargelegten Verfahrensgang sowie ohne die angeführten gesetzlichen Bestimmungen): „[…] Sie haben im Zuge der Antragstellung ein Sprachzertifikat A1 des Goethe-Instituts *** vom 27.5.2015 vorgelegt. Bei der Dokumentenprüfung durch die Österreichische Botschaft in Accra stellte sich heraus, dass dieses Sprachzertifikat verfälscht wurde (Identitätsfälschung). Dieses kann selbstverständlich von der Behörde nicht anerkannt werden. […] Die von Ihrem Ehegatten derzeit gemietete Wohnung in ***, *** der Kategorie Dbr. hat eine Nutzfläche von 41‚71 m2 und besteht lediglich aus einer Küche und einem Zimmer. Eine zusätzliche Aufnahme von 4 Personen (Sie und Ihre 3 minderj. Kinder; Anm.: 1 Kind besitzt die österr. Staatsbürgerschaft) kann nicht als ortsüblich angesehen werden.Die von Ihrem Ehegatten derzeit gemietete Wohnung in ***, *** der Kategorie Dbr. hat eine Nutzfläche von 41‚71 m2 und besteht lediglich aus einer Küche und einem Zimmer. Eine zusätzliche Aufnahme von 4 Personen (Sie und Ihre 3 minderj. Kinder; Anmerkung, 1 Kind besitzt die österr. Staatsbürgerschaft) kann nicht als ortsüblich angesehen werden. Da Sie einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, nicht nachgewiesen haben, fehlt die Erteilungsvoraussetzung
§ 11Abs.
2 Z. 2 NAG.Da Sie einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, nicht nachgewiesen haben, fehlt die Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG. […] Sie sind bereits seit 30.04.2008 mit Ihrem Ehegatten verheiratet. Aus dieser Ehe stammen 3 gemeinsame Kinder. Sie lebten mit Ihren Kindern bisher immer in ***. Ein gemeinsames Familienleben in Österreich hat nie stattgefunden. Wenngleich durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten familiäre Bindungen zu Österreich bestehen, kommt die Bezirkshauptmannschaft Baden im Rahmen der
Art. 8
EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Ergebnis, dass in Ihrem Fall von der Vorlage des Nachweises
§ 21aAbs.
1 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht abgesehen werden kann. Es ist im Erwachsenenalter durchaus mit Mühe und Anstrengung verbunden, Versäumnisse aus der Kindheit im Bereich der Bildung aufzuholen, doch es gibt die Möglichkeit, Lesen und Schreiben auch im Erwachsenenalter durch den Besuch von Alphabetisierungskursen zu erlernen. Dies ist Ihnen sehr wohl zuzumuten.Wenngleich durch den Aufenthalt Ihres Ehegatten familiäre Bindungen zu Österreich bestehen, kommt die Bezirkshauptmannschaft Baden im Rahmen der
Artikel 8
, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung zum Ergebnis, dass in Ihrem Fall von der Vorlage des Nachweises
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht abgesehen werden kann. Es ist im Erwachsenenalter durchaus mit Mühe und Anstrengung verbunden, Versäumnisse aus der Kindheit im Bereich der Bildung aufzuholen, doch es gibt die Möglichkeit, Lesen und Schreiben auch im Erwachsenenalter durch den Besuch von Alphabetisierungskursen zu erlernen. Dies ist Ihnen sehr wohl zuzumuten. Zu Ihren Ungunsten wirkt sich auch aus, dass Sie sich wissentlich durch die Vorlage eines gefälschten Sprachzertifikates einen Aufenthaltstitel ‚erschleichen‘ wollten. Beim Nachweis
§ 21aAbs.
1 NAG handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, dessen Nichtvorlage zwingend die Abweisung des Antrages zur Folge hat.Beim Nachweis
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG handelt es sich um eine besondere Erteilungsvoraussetzung, dessen Nichtvorlage zwingend die Abweisung des Antrages zur Folge hat. In Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 47 Abs. 2 und 3 NAG hat die Behörde infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
- November 2011 in der Rechtsache C-256/11, Murat Dereci u.a., zu berücksichtigen, ob eine österreichische Ankerperson eines drittstaatsangehörigen Antragstellers bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitels de-facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen.In Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2 und 3 NAG hat die Behörde infolge des Urteils des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) vom
- November 2011 in der Rechtsache C-256/11, Murat Dereci u.a., zu berücksichtigen, ob eine österreichische Ankerperson eines drittstaatsangehörigen Antragstellers bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitels de-facto gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedsstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt wurde (vgl. EuGH, Rechtsache Dereci, C-256/11, Rz 68, bzw. VwGH vom 19.01.2012, ZI. 2011/22/0312).Die bloße Tatsache, dass es für einen Staatsbürger eines Mitgliedsstaates aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Europäischen Union wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Drittstaatsangehörige mit ihm zusammen im Gebiet der Europäischen Union aufhalten können, rechtfertigt für sich genommen nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, wenn kein Aufenthaltsrecht gewährt wurde vergleiche EuGH, Rechtsache Dereci, , C-256/11, Rz 68, bzw. VwGH vom 19.01.2012, ZI. 2011/22/0312). Es ist daher lediglich in Ausnahmesituationen von einer Gefahr der Beeinträchtigung des Kernbestandes der Unionsbürgerrechte auszugehen. Sie (A) sind Ehegatte und B und C minderjährige Iedige Kinder eines erwachsenen Österreichers. Aus der Aktenlage ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass sich Ihr Ehegatte/Ihr Vater in einer Ausnahmesituation befindet, die bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an Sie bedeuten würde, dass der Zusammenführende de facto gezwungen wäre das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Mit Aufforderungsschreiben vom 14.12.2016 wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, Umstände im oben genannten Sinne vorzubringen. Sie haben hiezu jedoch keine Stellungnahme abgegeben. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des § 11 Abs. 3 NAG (Art. 8 EMRK) hat die erkennende Behörde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Ehepartners/Vaters familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch das Vorhandensein eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und Sie keinen ausreichenden Nachweis darüber erbracht haben. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu Ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen Ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt.Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 3, NAG (Artikel 8, EMRK) hat die erkennende Behörde festgestellt, dass zwar durch den Aufenthalt Ihres Ehepartners/Vaters familiäre Bindungen in Österreich bestehen, jedoch das Vorhandensein eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) eine wichtige Grundvoraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels darstellt und Sie keinen ausreichenden Nachweis darüber erbracht haben. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen geht daher zu Ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen Ihr persönliches Interesse an einer Neuzuwanderung überwiegt. Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G 119/03, auch festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Art. 8 EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Art. 8 EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht Iaut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 08.10.2003, Zl. G 119/03, auch festgestellt, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seiner Judikatur einer Ausländerfamilie nicht das unbedingte Recht auf ein gemeinsames Familienleben in einem Vertragsstaat zugesteht. Artikel 8, EMRK umfasst nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben. Auch beinhaltet Artikel 8, EMRK nicht das Recht, den geeignetsten Ort für die Entwicklung des Familienlebens zu wählen. Des Weiteren besteht Iaut EGMR nicht die grundsätzliche Verpflichtung zur Herstellung des Familienlebens. Jeder Vertragstaat habe das Recht, die Einreise von Nichtstaatsangehörigen einer Kontrolle zu unterwerfen. Abschließend ist daher festzustellen, dass dem geordneten Zuwanderungswesen eine hohe Bedeutung zukommt, weshalb es von besonderer Wichtigkeit ist, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Ihre allfälligen Privat- und Familieninteressen an der Erteilung des Aufenthaltstitels haben daher hinter den genannten öffentlichen Interessen zurückzutreten. Die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG konnte somit nicht zur Ihren Gunsten angewendet werden.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG konnte somit nicht zur Ihren Gunsten angewendet werden. Ihre Anträge waren daher abzuweisen.“ 1.
- Dagegen wurde von den Beschwerdeführern fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wurde: Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer habe die Zusage der Wohngemeinde, alsbald eine größere Wohnung im Ausmaß von 80 m2 beziehen zu können. Der Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft sei somit gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin habe schon Sprachkurse besucht und sie absolviere auch jetzt einen Lehrgang. Bislang sei sie an den Prüfungen gescheitert, weil sie Analphabetin ohne Schulbesuch sei und trotz finanzieller Unterstützung durch ihren Ehemann alleine die Betreuung von drei kleinen Kindern zu bewerkstelligen habe. Vom Erfordernis des Deutschnachweises müsse in ihrem Fall abgesehen werden, um ein gemeinsames Familienleben zu ermöglichen. Sie würden täglich abends intensiv Kontakt per Telefon, Skype usw. ausüben, wobei der Ehemann auch versuche, mit ihr Deutsch zu üben. Der Ehemann verfüge über die österreichische Staatsbürgerschaft, er sei hier unbescholten, sozial integriert, berufstätig und tief verankert. Er lebe seit seiner Jugend in Österreich und er habe keine intensiven Kontakte zu *** mehr. Die Erstbeschwerdeführerin habe aus Verzweiflung das Sprachzertifikat einer Freundin verwendet und sie bedauere dies sehr. Zu verweisen sei auch darauf, dass das jüngste (dritte) Kind der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes österreichischer Staatsbürger sei. Eine Einreise nach Österreich sei dem in *** lebenden Kind auf Grund der beruflich ausgeprägten Okkupation des Vaters, die notwendig sei um Unterhalt und Unterkunft der Familie zu gewährleisten, nicht möglich. Die Familienzusammenführung müsse daher auch unter dem Aspekt geprüft werden, dass dem Kind der Aufenthalt in der Europäischen Union trotz der gegebenen österreichischen Staatsbürgerschaft verwehrt werde.
- Zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 2.
- Die eingebrachte Beschwerde samt Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde – ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung – dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. 2.
- Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 brachten die Beschwerdeführer vor, dass der Ehemann bzw. Vater nunmehr über einen neuen Mietvertrag verfüge und dass die Erstbeschwerdeführerin in der Zwischenzeit den erforderlichen Deutschnachweis erlangt habe. Vorgelegt wurden ein Mietvertrag, eine Meldebestätigung, sowie ein Goethe-Zertifikat A1 vom
- Oktober
- 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte daraufhin das Goethe-Institut *** um schriftliche Auskunft hinsichtlich der Echtheit des vorgelegten Sprachzertifikates. Mit Schreiben vom
- März 2018 wurde seitens des Sprachinstitutes die Echtheit bestätigt und es wurden auch die Anmeldedokumente der Erstbeschwerdeführerin übermittelt. 2.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte in den vorliegenden Rechtssachen am
- Juni 2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verhandlung blieb seitens der Beschwerdeführer und der Rechtsvertretung unbesucht, wobei die Abwesenheit der Rechtsvertretung vorab unter Hinweis auf Kostenerwägungen bekannt gegeben wurde. Eine Vertreterin der belangten Behörde nahm an der Verhandlung teil und es wurde der Ehemann bzw. Vater als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommen. Vom Verhandlungsleiter wurden die vorliegenden Akten, inklusive hg. durchgeführter Abfragen, in das Beweisverfahren einbezogen. Seitens der Behördenvertreterin wurde in der Verhandlung im Wesentlichen angegeben, dass sowohl Deutschzertifikat als auch Unterkunft in Ordnung seien. Nicht gegeben sei aber der gesicherte Lebensunterhalt und es sei eine Abwägung nach Art. 8 EMRK tendenziell negativ. Dass der Ehemann bzw. Vater das Unionsgebiet verlassen müsse, sei nicht vorgebracht worden und es sei das österreichische Kind nicht Zusammenführender. Seitens der Behördenvertreterin wurde in der Verhandlung im Wesentlichen angegeben, dass sowohl Deutschzertifikat als auch Unterkunft in Ordnung seien. Nicht gegeben sei aber der gesicherte Lebensunterhalt und es sei eine Abwägung nach Artikel 8, EMRK tendenziell negativ. Dass der Ehemann bzw. Vater das Unionsgebiet verlassen müsse, sei nicht vorgebracht worden und es sei das österreichische Kind nicht Zusammenführender. 2.
- Mit Schreiben vom
- Juli 2018 wurde ein aktueller „criminal check“ betreffend die Erstbeschwerdeführerin samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt (seitens der belangten Behörde wurde auf die Einsichtnahme verzichtet).
- Feststellungen und Beweiswürdigung: 3.
- Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht von folgenden maßgeblichen Feststellungen aus: Die am *** geborene Erstbeschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Republik Ghana. Ebenso sind der am *** geborene Zeitbeschwerdeführer und die am *** geborene Drittbeschwerdeführerin, ihre Kinder, Staatsangehörige der Republik Ghana. Die Beschwerdeführer stellten am
- April 2016 über die Österreichische Botschaft in Abuja Anträge auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs.
2 NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater. Die Beschwerdeführer stellten am 12. April 2016 über die Österreichische Botschaft in Abuja Anträge auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG zum Zwecke der Familienzusammenführung mit dem in Österreich lebenden Ehemann bzw. Vater. Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer wurde am *** in *** geboren. Die Erstbeschwerdeführerin und er haben am
- April 2008 in *** die Ehe geschlossen. Der Ehemann bzw. Vater lebt seit dem Jahr 2000 in Österreich und es wurde ihm im Juni 2015 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Aus der Ehe der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes entstammt noch ein weiteres (drittes) Kind: E. Das Mädchen wurde am *** in *** geboren und ist österreichische Staatsbürgerin. Auch für dieses Kind, das seit Geburt immer nur in *** und noch nie in Österreich aufhältig war, ist die Familienzusammenführung in Österreich beabsichtigt. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich in *** alleine um ihre drei Kinder. Es gab bislang keine Zeiten der Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihren Kindern, abgesehen von Zeiten des Schulbesuches der Kinder sowie abgesehen von durch die Absolvierung des Deutschkurses notwendigen Abwesenheiten der Erstbeschwerdeführerin (in dieser Zeit waren die Kinder bei einer Freundin der Erstbeschwerdeführerin). Es besteht eine starke emotionale Bindung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern und auch unterhalb der Kinder. Der Ehemann bzw. Vater war zuletzt von Dezember 2016 bis Februar 2017 in ***. Es besteht regelmäßiger Kontakt per Telefon, Skype usw. und es unterstützt der Ehemann bzw. Vater seine Familie finanziell. Der Ehemann bzw. Vater sieht sich außerstande, sich ohne die Erstbeschwerdeführerin in Österreich um die Kinder zu kümmern. Der Ehemann bzw. Vater ist seit dem Jahr 2008 bei der F Ges.m.b.H beschäftigt. Der Arbeitstag des Ehemannes bzw. Vaters beginnt grundsätzlich um 6.00 Uhr und endet um 14.30 Uhr (sofern keine Montagearbeit anfällt). Der Ehemann bzw. Vater arbeitet zum Teil auch am Wochenende und er leistet jeden Monat Überstunden, wobei er in der Verhandlung angegeben hat, dass es im Jänner und Februar weniger und ab März mehr sind. Der Ehemann bzw. Vater erhielt im Jahr 2015 einen Bruttogrundlohn in Höhe von 1.628,08 Euro, im Jahr 2016 einen Bruttogrundlohn in Höhe von 1.654,06 Euro und im Jahr 2018 einen Bruttogrundlohn in Höhe von 1.730,23 Euro. Im Zeitraum von Juli 2015 bis Dezember 2015 erhielt der Ehemann bzw. Vater einen durchschnittlichen monatlichen Auszahlungsbetrag in Höhe von 1.703,61 Euro (mit Zulagen, Überstundenabgeltung und Sonderzahlungen). Im Zeitraum von Juni 2016 bis November 2016 erhielt der Ehemann bzw. Vater einen durchschnittlichen monatlichen Auszahlungsbetrag von 2.182,59 Euro (mit Zulagen, Überstundenabgeltung und Sonderzahlungen). Der Ehemann bzw. Vater erhielt im Mai 2018 den Auszahlungsbetrag von 2.057,29 Euro (mit Zulagen, Überstundenabgeltung und Kilometergeld in Höhe von 206,64 Euro, aber ohne Sonderzahlungen). Für den Zeitraum von zwölf Monaten gerechnet ergibt dies ohne Berücksichtigung des Kilometergeldes ein rechnerisches monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von 2.203,25 Euro. Unter Einbeziehung des halben Kilometergeldes ergibt sich ein rechnerisches monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von 2.306,57 Euro. An regelmäßigen Belastungen liegen neben den Mietkosten auch Kreditschulden des Ehemannes bzw. Vaters vor. Der Ehemann bzw. Vater hat dazu in der Verhandlung angegeben, dass er aktuell 200,-- Euro monatlich für die Schulden zurückbezahlt (wobei er aber mit der Bank sprechen will, um weniger zu zahlen). Beabsichtigt ist, dass die Erstbeschwerdeführerin mit den drei Kindern in Österreich beim Ehemann bzw. Vater Unterkunft nimmt. Dieser wohnt aktuell in einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 82,04 m2 an der Adresse ***, ***. Die Wohnung gliedert sich in drei Zimmer, Küche, Abstellraum, Bad mit WC und wird nur vom Ehemann bzw. Vater bewohnt. Der Ehemann bzw. Vater bewohnt diese Wohnung auf Basis eines Mietvertrages, abgeschlossen mit der Stadtgemeinde *** als Vermieterin. Das Mietverhältnis begann mit
- November 2017 und wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Der Mietzins beträgt inkl. Betriebskosten 530,48 Euro monatlich. Der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung ist für die Beschwerdeführer gegeben. Die Erstbeschwerdeführerin legte bei Antragstellung ein Goethe-Zertifikat A1 des Goethe-Institutes *** vom
- Mai 2015 vor. Es handelte sich dabei jedoch um ein verfälschtes Zertifikat (Identitätsfälschung). Mit Schreiben vom
- Oktober 2017 wurde ein Goethe-Zertifikat A1 des Goethe-Institutes *** vom
- Oktober 2017 mit dem Prädikat „ausreichend“ vorgelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind hinsichtlich dieses Zertifikates nicht gegeben und es wurde – über hg. erfolgte Anfrage – die Echtheit seitens des Goethe-Institutes *** mit Schreiben vom
- März 2018 bestätigt (dabei wurden auch die Anmeldedokumente der Erstbeschwerdeführerin übermittelt). Die Erstbeschwerdeführerin legte bei Antragstellung einen „criminal check“ aus *** vom
- Dezember 2015 vor. Mit Schreiben vom
- Juli 2018 wurde ein aktueller „criminal check“ vom
- Juni 2018 samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
diesen „criminal checks“ scheint im Strafregister der Polizei *** keine Eintragung über die Erstbeschwerdeführerin auf. Ebensowenig scheint im Strafregister der Republik Österreich hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin eine Verurteilung auf. Auch im Schengener Informationssystem scheint hinsichtlich der Beschwerdeführer keine Vormerkung auf. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig und es bestehen in diese Richtung auch keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder für eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes. Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde ist nicht erkennbar. Der Reisepass der Erstbeschwerdeführerin weist eine Gültigkeit bis
- April 2022 auf. Der Reisepass des Zweitbeschwerdeführers eine Gültigkeit bis
- Juli 2020 und der Reisepass der Drittbeschwerdeführerin eine Gültigkeit bis
- September
- 3.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf die Inhalte der vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Festzuhalten ist hinsichtlich der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass der als Zeuge unter Wahrheitspflicht einvernommene Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer einen durchaus glaubwürdigen und keineswegs unseriösen Eindruck hinterlassen hat. Im Einzelnen ist im Rahmen der Beweiswürdigung Folgendes hervorzuheben: Die getroffenen Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen, insbesondere aus den vorgelegten Geburtsurkunden und Reisepässen. Die erfolgten Auslandsantragstellungen mit dem festgestellten Inhalt ergeben sich aus den vorliegenden Anträgen sowie dem Übermittlungsschreiben der Österreichischen Botschaft in Abuja. Die Feststellungen zum Ehemann bzw. Vater basieren insbesondere auf seinem Reisepass, der Heiratsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis vom
- Juni
- Dass der Ehemann bzw. Vater seit dem Jahr 2000 in Österreich lebt wurde von ihm in der Verhandlung angegeben (Verhandlungsschrift S 4) und es entspricht diese Angabe auch den im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten. Die Feststellungen zum Geburtsdatum und zur österreichischen Staatsbürgerschaft des dritten Kind sind als unstrittig zu bezeichnen und basieren insbesondere auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme der belangten Behörde vom
- Dezember 2016 (in welcher u.a. festgehalten ist, dass das Kind auf Grund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft nicht unter den Anwendungsbereich des NAG fällt) und auf den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters (Verhandlungsschrift S 5). Ebenso ergibt sich aus seinen Angaben (Verhandlungsschrift S 5), sowie ferner etwa aus den im Zentralen Melderegister enthaltenen Daten, dass das Kind immer nur in *** und noch nie in Österreich war. Zur beabsichtigten Familienzusammenführung auch dieses Kindes ist insbesondere auf das genannte Behördenschreiben vom
- Dezember 2016 sowie auf die Angaben in der Verhandlung (Verhandlungsschrift S 6) zu verweisen. Aus den Angaben in der Verhandlung ergibt sich auch, dass sich die Erstbeschwerdeführerin in *** alleine um die drei Kinder kümmert (Verhandlungsschrift S 5). Dies wurde zuvor auch bereits in der Beschwerde angegeben (S 5). Der Ehemann bzw. Vater hat dazu auch angegeben, dass die Kinder immer bei der Erstbeschwerdeführerin seien; nur während des Deutschkurses seien sie bei einer Freundin gewesen und es hole die Erstbeschwerdeführerin die Kinder auch immer von der Schule ab (Verhandlungsschrift S 5). Die festgestellte starke emotionale Bindung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern und auch unterhalb der Kinder ergibt sich schon vor dem Hintergrund dieser Betreuungssituation. Weiters auch aus den Angaben des Ehemannes bzw. Vaters, wonach es mit den Kindern ohne die Frau sehr schwierig sei und wonach sich die Kinder untereinander gut verstehen würden (Verhandlungsschrift S 5 f.). Des Weiteren hat der Ehemann bzw. Vater angegeben, dass er zuletzt von Dezember 2016 bis Februar 2017 in *** war (Verhandlungsschrift S 4). Dass regelmäßiger Kontakt per Telefon, Skype, usw. besteht wurde bereits in der Beschwerde angegeben (S 6), ebenso dass der Ehemann bzw. Vater seine Familie finanziell unterstützt (s. auch Verhandlungsschrift S 5). Dass der Ehemann bzw. Vater sich außerstande sieht, sich ohne die Erstbeschwerdeführerin in Österreich um die Kinder zu kümmern, ergibt sich aus seinen Angaben, insbesondere wurde von ihm auf eine entsprechende Frage wörtlich Folgendes angegeben (Verhandlungsschrift S 5): „Wie sollte ich arbeiten?“. Die Feststellung, wonach der Ehemann bzw. Vater seit 2008 bei der F Ges.m.b.H beschäftigt ist, ergibt sich aus den aktenkundigen Versicherungsdatenauszügen. Zu seinen Arbeitszeiten bzw. zu den Überstunden und zur Wochenendarbeit ist auf die Verhandlung zu verweisen (Verhandlungsschrift S 4 f.). Zum festgestellten Bruttogrundlohn ist auf die im Verfahren vorgelegten Gehaltsabrechnungen zu verweisen, ebenso zu den festgestellten durchschnittlichen monatlichen Auszahlungsbeträgen. Zum im Mai 2018 erhaltenen Auszahlungsbetrag ist auf die in der Verhandlung vorgelegte Gehaltsabrechnung zu verweisen. Das für den Zeitraum von zwölf Monaten festgestellte rechnerische monatliche Nettodurchschnittseinkommen ergibt sich unter Heranziehung des BMF-Brutto-Netto-Rechners. Regelmäßige Belastungen ergeben sich
dem vorgelegten Mietvertrag für die Mietkosten und
dem vorliegenden KSV1870-Auszug für Kreditschulden, wobei der Ehemann bzw. Vater dazu wiederholt angegeben hat, dass er 200,-- Euro monatlich für die Schulden zurückzahlt (Verhandlungsschrift S 4). Zur Wohnung ist auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Mietvertrag zu verweisen. Der Ehemann bzw. Vater hat zur Wohnung u.a. angegeben, dass dort außer ihm niemand wohnt (Verhandlungsschrift S 4). Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch § 123 Abs. 1 ASVG). Zur Wohnung ist auf den im Beschwerdeverfahren vorgelegten Mietvertrag zu verweisen. Der Ehemann bzw. Vater hat zur Wohnung u.a. angegeben, dass dort außer ihm niemand wohnt (Verhandlungsschrift S 4). Dass der Anspruch auf einen alle Risken abdeckenden und in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherungsschutz besteht, ist im vorliegenden Fall nicht zweifelhaft (s. dazu auch Paragraph 123, Absatz eins, ASVG). Zum bei Antragstellung vorgelegten Sprachnachweis ist auf die unstrittige Aktenlage zu verweisen, insbesondere auf die Auskunft des Goethe-Institutes +++ vom 16. Februar 2016, wonach das Zertifikat verfälscht wurde. Wie sich aus der vorliegenden Aktenlage ergibt, wurde sodann im Beschwerdeverfahren ein neues Zertifikat vorgelegt, hinsichtlich dessen weder beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich noch bei der belangten Behörde (s. Verhandlungsschrift S 2) Bedenken entstanden sind. Seitens des Goethe-Institutes *** wurde dazu – über hg. erfolgte Anfrage – die Echtheit bestätigt, wobei auch die unbedenklichen Anmeldedokumente der Erstbeschwerdeführerin übermittelt wurden. Zu den im Verfahren vorgelegten „criminal checks“ ist wiederum auf die unstrittige Aktenlage zu verweisen (seitens der belangten Behörde wurde im Übrigen auf die Einsichtnahme in den zuletzt vorgelegten „criminal check“ verzichtet: s. Verhandlungsschrift S 7). Auch im Strafregister der Republik Österreich und im Schengener Informationssystem scheint
durchgeführter Abfragen keine Verurteilung bzw. keine Vormerkung auf. Die Verhängung aufenthaltsbeendender Maßnahmen oder eines Einreiseverbotes gegen die Beschwerdeführer ist nicht aktenkundig und es bestehen auch darüber hinaus keine Anhaltspunkte in diese Richtung (s. dazu auch die aktenkundigen Abfragen des Zentralen Fremdenregisters). Auch haben sich keine Anhaltspunkte für eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet oder für das Vorliegen einer Überschreitung der Dauer des visumpflichtigen Aufenthaltes ergeben. Auch dafür, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Gültigkeit der Reisepässe der Beschwerdeführer ergibt sich aus den vorgelegten Reisepässen, wobei im Beschwerdeverfahren eine aktuelle Passkopie der Erstbeschwerdeführerin übermittelt wurde. 4. Maßgebliche Rechtslage: 4.1. § 47 Abs. 1 und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, (NAG) lautet:4.1. Paragraph 47, Absatz eins und 2 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, (NAG) lautet: „Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘“„Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ und , ‚Niederlassungsbewilligung – Angehöriger‘“ § 47.
(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.Paragraph 47,
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel ‚Familienangehöriger‘ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen.“ 4.
- § 11 und § 21a Abs. 1, 4 Z 1, 5 Z 2 und 6 NAG sowie § 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 451/2005 idgF, (NAG-DV) lauten:4.
- Paragraph 11 und Paragraph 21 a, Absatz eins, 4, Ziffer eins, 5, Ziffer 2 und 6 NAG sowie Paragraph 9 b, der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2005, idgF, , (NAG-DV) lauten: „Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel § 11.
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wennParagraph 11,
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn 1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
§ 53
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
§ 67FPG besteht;1.
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
- gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;
- gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
§ 21Abs.
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder
- eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 6, vorliegt oder
- er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.
(2)Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nur erteilt werden, wenn
- der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;
- der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;
- der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;
- der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;
- durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;
- der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
§ 58Abs.
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind.
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Abs. 2 Z 1), wenn
(4)Der Aufenthalt eines Fremden widerstreitet dem öffentlichen Interesse (Absatz 2, Ziffer eins,), wenn
- sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde oder
- der Fremde ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Abs. 2 Z 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(6)Die Zulässigkeit, den Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer 2 und 4 mit einer Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) erbringen zu können, muss ausdrücklich beim jeweiligen Aufenthaltszweck angeführt sein.
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (§ 21 FPG) ein Gesundheitszeugnis
§ 23FPG benötigen würde.“
(7)Der Fremde hat bei der Erstantragstellung ein Gesundheitszeugnis vorzulegen, wenn er auch für die Erlangung eines Visums (Paragraph 21, FPG) ein Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, FPG benötigen würde.“ „Nachweis von Deutschkenntnissen § 21a.
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.Paragraph 21 a,
(1)Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein. […]
(4)Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,
(4)Absatz eins, gilt nicht für Drittstaatsangehörige, 1. die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind, […]
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:
(5)Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Absatz eins, absehen: […]
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).
- zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,). Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Abs. 1 gelten.“
(6)Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis
Absatz eins, gelten.“ „Zu § 21a NAG„Zu Paragraph 21 a, NAG Nachweis von Deutschkenntnissen § 9b.
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).Paragraph 9 b,
(1)Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
(2)Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:
- Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
- Goethe-Institut e.V.;
- Telc GmbH;
- Österreichischer Integrationsfonds.
(3)Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“ 4.
- Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: 4.
- Artikel 20, des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) lautet: „Artikel 20 (ex-Artikel 17 EGV)
(1)Es wird eine Unionsbürgerschaft eingeführt. Unionsbürger ist, wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt. Die Unionsbürgerschaft tritt zur nationalen Staatsbürgerschaft hinzu, ersetzt diese aber nicht.
(2)Die Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die in den Verträgen vorgesehenen Rechte und Pflichten. Sie haben unter anderem
- a)das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten;
- b)in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Wohnsitz haben, das aktive und passive Wahlrecht bei den Wahlen zum Europäischen Parlament und bei den Kommunalwahlen, wobei für sie dieselben Bedingungen gelten wie für die Angehörigen des betreffenden Mitgliedstaats;
- c)im Hoheitsgebiet eines Drittlands, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, Recht auf Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines jeden Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates;
- d)das Recht, Petitionen an das Europäische Parlament zu richten und sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden, sowie das Recht, sich in einer der Sprachen der Verträge an die Organe und die beratenden Einrichtungen der Union zu wenden und eine Antwort in derselben Sprache zu erhalten. Diese Rechte werden unter den Bedingungen und innerhalb der Grenzen ausgeübt, die in den Verträgen und durch die in Anwendung der Verträge erlassenen Maßnahmen festgelegt sind.“ 5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich: 5.1. Zur Erteilung der beantragten Erstaufenthaltstitel: 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auf den fehlenden Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG) sowie auf den fehlenden Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit der unter einem erfolgten Abweisung des Zusatzantrages auf Absehen von diesem Nachweis (§ 21a Abs. 1 und Abs. 5 NAG). 5.1.1. Die belangte Behörde stützte die erfolgte Abweisung der Anträge der Beschwerdeführer auf erstmalige Erteilung der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ auf den fehlenden Nachweis des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) sowie auf den fehlenden Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin in Verbindung mit der unter einem erfolgten Abweisung des Zusatzantrages auf Absehen von diesem Nachweis (Paragraph 21 a, Absatz eins und Absatz 5, NAG).
- a)Zum Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft ist Folgendes auszuführen:
§ 11Abs.
2 Z 2 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 2, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wohnt der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer aktuell in einer Mietwohnung mit einer Nutzfläche von 82,04 m2. Die Wohnung gliedert sich in drei Zimmer, Küche, Abstellraum, Bad mit WC, und wird nur vom Ehemann bzw. Vater auf Basis eines mit der Wohngemeinde abgeschlossenen Mietvertrages mit einem auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Mietverhältnis bewohnt. Das Landesverwaltungsgericht hegt vor diesem Hintergrund keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft. Festzuhalten ist dazu, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft (vgl. etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort bei Erteilung der Aufenthaltstiteln lebenden Personen (Familienangehörige) auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen (vgl. insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Bedenken hinsichtlich dieser Wohnung wurden auch seitens der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung verneint und es liegen im Sinne einer Prognoseentscheidung auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Ehemann bzw. Vater zukünftig nicht in der Lage wäre, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können (vgl. dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032).Das Landesverwaltungsgericht hegt vor diesem Hintergrund keine Bedenken hinsichtlich des Vorliegens des Rechtsanspruches auf eine ortsübliche Unterkunft. Festzuhalten ist dazu, dass ein Mietvertrag in der Regel einen Rechtsanspruch auf die gemietete Unterkunft verschafft vergleiche etwa VwSlg. 15.504 A/2000) und dass angesichts der Größe der Unterkunft und der Anzahl der dort bei Erteilung der Aufenthaltstiteln lebenden Personen (Familienangehörige) auch hinsichtlich der Ortsüblichkeit keine Bedenken bestehen vergleiche insb. etwa VwGH 24.11.2000, 98/19/0181). Bedenken hinsichtlich dieser Wohnung wurden auch seitens der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung verneint und es liegen im Sinne einer Prognoseentscheidung auch keine Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass der Ehemann bzw. Vater zukünftig nicht in der Lage wäre, seine Wohnbedürfnisse bzw. die der Familie befriedigen zu können vergleiche , dazu etwa VwGH 9.9.2014, Ro 2014/22/0032). b) Zum Nachweis der erforderlichen Deutschkenntnisse der Erstbeschwerdeführerin:
§ 21aAbs.
1 NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 8Abs.
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG haben Drittstaatsangehörige mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
§ 9bAbs.
1 NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gilt
§ 9bAbs.
2 leg.cit. u.a. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Goethe-Institutes.
Paragraph 9 b, Absatz eins, NAG-DV entsprechen Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gilt
Paragraph 9 b, Absatz 2, leg.cit. u.a. ein allgemein anerkanntes Sprachdiplom oder Kurszeugnis des Goethe-Institutes. Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde im Beschwerdeverfahren ein Goethe-Zertifikat A1 des Goethe-Institutes *** vom
- Oktober 2017 mit dem Prädikat „ausreichend“ vorgelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind hinsichtlich dieses Zertifikates nicht gegeben und es wurde – über hg. erfolgte Anfrage – die Echtheit seitens des Goethe-Institutes *** bestätigt. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft, dass der erforderliche Sprachnachweis nunmehr erbracht wurde, zumal das Zertifikat auch seitens der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung für nicht bedenklich erachtet wurde (vgl. dazu auch etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0017). Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, wurde im Beschwerdeverfahren ein Goethe-Zertifikat A1 des Goethe-Institutes *** vom
- Oktober 2017 mit dem Prädikat „ausreichend“ vorgelegt. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Fälschung oder einer sog. „Lugurkunde“ sind hinsichtlich dieses Zertifikates nicht gegeben und es wurde – über hg. erfolgte Anfrage – die Echtheit seitens des Goethe-Institutes *** bestätigt. Für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist vor diesem Hintergrund nicht zweifelhaft, dass der erforderliche Sprachnachweis nunmehr erbracht wurde, zumal das Zertifikat auch seitens der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung für nicht bedenklich erachtet wurde vergleiche , dazu auch etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0017). Die
§ 21aNAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind somit nachgewiesen.
Darauf hinzuweisen ist, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin auf Grund ihres Alters vom Nachweis der Sprachkenntnisse ausgenommen sind (§ 21a Abs. 4 Z 1 NAG). Die
Paragraph 21 a, NAG erforderlichen Sprachkenntnisse sind somit nachgewiesen. Darauf hinzuweisen ist, dass der Zweitbeschwerdeführer und die Drittbeschwerdeführerin auf Grund ihres Alters vom Nachweis der Sprachkenntnisse ausgenommen sind (Paragraph 21 a, Absatz 4, Ziffer eins, NAG). c) Die von der belangten Behörde herangezogenen Abweisungsgründe können daher im vorliegenden Entscheidungszeitpunkt nicht aufrechterhalten werden. Seitens der belangten Behörde wurde allerdings in der durchgeführten Verhandlung vorgebracht, dass der gesicherte Lebensunterhalt nicht gegeben sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
§ 11Abs. 2 Z 4 NAG i
Vm § 11 Abs. 5 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , etwa VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711) zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel ausgeführt, dass bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des Paragraph 291 a, EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Er hat in diesem Zusammenhang in seiner Judikatur aufgezeigt, dass es zur Existenzsicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf, sondern das Haushaltsnettoeinkommen eben am „Familienrichtsatz“ zu messen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat (vgl. etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge („regelmäßige Aufwendungen“, z.B. Miet- und Kreditbelastungen) demonstrativ auf, die vom Einkommen in Abzug zu bringen sind, wobei jedoch einmal ein Betrag in Höhe des sog. „Werts der freien Station“ unberücksichtigt zu bleiben hat vergleiche etwa VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird (vgl. etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei sind bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen (vgl. etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) sind regelmäßig zur Hälfte einzubeziehen (vgl. VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168).Bei der Prüfung, ob ausreichende Unterhaltsmittel zur Verfügung stehen, ist eine Prognose über die Erzielbarkeit ausreichender Mittel zu treffen. Für die Berechnung maßgeblich ist dabei jenes Einkommen, das dann erzielt wird, wenn dem Fremden der begehrte Aufenthaltstitel erteilt wird vergleiche etwa VwGH 20.10.2011, 2009/18/0122). Dabei sind bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen wie etwa Überstundenpauschalen vergleiche , etwa VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). Aufwandsentschädigungen (Diäten, Taggeld, Nächtigungsgeld, Reisekostenentschädigung und dgl.) sind regelmäßig zur Hälfte einzubeziehen vergleiche , VwGH 23.5.2012, 2009/22/0168).
§ 293Abs.
1 ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 140,32 Euro. Für ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.784,48 Euro.
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt aktuell 1.363,52 Euro sowie für jedes minderjähriges Kind weitere 140,32 Euro. Für ein Ehepaar mit drei minderjährigen Kindern ergibt sich somit der Betrag von 1.784,48 Euro. Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist Folgendes auszuführen: Der Ehemann bzw. Vater der Beschwerdeführer erzielt ausgehend von dem zuletzt vorgelegten Gehaltsnachweis ein rechnerisches monatliches Durchschnittsnettoeinkommen in Höhe von 2.306,57 Euro (unter Einbeziehung des halben Kilometergeldes). Regelmäßige Belastungen bestehen nach den getroffenen Feststellungen in Form der Mietkosten und der Kreditschulden, insgesamt in Höhe von 730,48 Euro. Nach Abzug des Werts der freien Station in Höhe von 288,87 Euro ergibt sich der vom Einkommen abzuziehende Betrag in Höhe von 441,61 Euro. Es ergibt sich nach Abzug der Aufwendungen damit ein – über dem gesetzlich geforderten Einkommen liegender – Betrag in Höhe von 1.864,96 Euro. Substantiierte Bedenken dahingehend, dass der Ehemann bzw. Vater in den nächsten zwölf Monaten maßgeblich weniger verdienen würde, bestehen nicht, zumal sich den getroffenen Feststellungen eine grundsätzliche Steigerung des Gehalts mit den Jahren entnehmen lässt (zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Ehemann bzw. Vater ab
- Jänner 2019 von dem vom Nationalrat beschlossenen „Familienbonus plus“ von bis zu 125,-- Euro pro Monat und Kind profitieren kann). Es ist daher auch unter Berücksichtigung, dass der Ehemann bzw. Vater angegeben hat, dass er im Jänner und Februar weniger Überstunden macht, keine relevante Unterschreitung des Richtsatzes anzunehmen, zumal eine allfällige geringfügige Unterschreitung nicht als schädlich anzusehen ist (vgl. etwa VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009). Substantiierte Bedenken dahingehend, dass der Ehemann bzw. Vater in den nächsten zwölf Monaten maßgeblich weniger verdienen würde, bestehen nicht, zumal sich den getroffenen Feststellungen eine grundsätzliche Steigerung des Gehalts mit den Jahren entnehmen lässt (zudem ist auch darauf hinzuweisen, dass der Ehemann bzw. Vater ab
- Jänner 2019 von dem vom Nationalrat beschlossenen „Familienbonus plus“ von bis zu 125,-- Euro pro Monat und Kind profitieren kann). Es ist daher auch unter Berücksichtigung, dass der Ehemann bzw. Vater angegeben hat, dass er im Jänner und Februar weniger Überstunden macht, keine relevante Unterschreitung des Richtsatzes anzunehmen, zumal eine allfällige geringfügige Unterschreitung nicht als schädlich anzusehen ist vergleiche etwa VwGH 19.11.2014, 2013/22/0009). d) Zu den weiteren Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erstaufenthaltstitel: Die Beschwerdeführer sind nach den getroffenen Feststellungen Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers. Auch ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft (vgl. etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Es liegen auch weder aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder Einreiseverbote gegen die Beschwerdeführer vor noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes, oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Die Beschwerdeführer sind nach den getroffenen Feststellungen Familienangehörige eines österreichischen Staatsbürgers. Auch ist der Anspruch auf eine alle Risken abdeckende und in Österreich leistungspflichtige Krankenversicherung nicht zweifelhaft vergleiche etwa VwGH 20.7.2016, Ro 2015/22/0030). Es liegen auch weder aufenthaltsbeendende Maßnahmen oder Einreiseverbote gegen die Beschwerdeführer vor noch bestehen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption, eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumpflichtigen Aufenthaltes, oder eine Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet. Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen, zumal die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin durch die Erbringung des Deutschnachweises gezeigt hat, dass ihr eine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung aktuell nicht mehr vorzuwerfen ist (vgl. etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist nicht zu erkennen.Ebenso sind dem Aufenthalt widerstreitende öffentliche Interessen nicht zu erkennen, zumal die unbescholtene Erstbeschwerdeführerin durch die Erbringung des Deutschnachweises gezeigt hat, dass ihr eine mangelnde Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung aktuell nicht mehr vorzuwerfen ist vergleiche etwa VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Dass der Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtsobjekt wesentlich beeinträchtigen würde, ist nicht zu erkennen. Die Beschwerdeführer erfüllen somit alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“
§ 47Abs. 2 NAG i
Vm § 8 Abs. 1 Z 8 NAG. Die Beschwerdeführer erfüllen somit alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Erstaufenthaltstitel „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG. 5.1.
- Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer – unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen zum Erfüllen der im NAG normierten Voraussetzungen – jedenfalls auch einen unmittelbar aus Art. 20 AEUV erfließenden Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel haben: 5.1.
- Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer – unabhängig von den soeben getätigten Ausführungen zum Erfüllen der im NAG normierten Voraussetzungen – jedenfalls auch einen unmittelbar aus Artikel 20, AEUV erfließenden Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltstitel haben: Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits mehrfach ausgesprochen, dass Art. 20 AEUV der Verweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufzuhalten, entgegensteht, wenn dies dazu führte, dass einem über die Unionsbürgerschaft verfügenden Familienangehörigen der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt wird (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0078). Ebenso hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner aufenthaltsrechtlichen Rechtsprechung auf die einschlägige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug genommen (vgl. etwa VfGH 9.6.2016, E 2617/2015). Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Bezugnahme auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union bereits mehrfach ausgesprochen, dass Artikel 20, AEUV der Verweigerung gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, sich in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union aufzuhalten, entgegensteht, wenn dies dazu führte, dass einem über die Unionsbürgerschaft verfügenden Familienangehörigen der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt wird vergleiche , etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0078). Ebenso hat auch der Verfassungsgerichtshof in seiner aufenthaltsrechtlichen Rechtsprechung auf die einschlägige Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union Bezug genommen vergleiche etwa VfGH 9.6.2016, E 2617 aus 2015,). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union verleiht Art. 20 AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird (vgl. EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 47 bis 49).Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union verleiht Artikel 20, AEUV jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, den Status eines Unionsbürgers, der dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Die Unionsbürgerschaft verleiht jedem Unionsbürger ein elementares, persönliches Recht, sich vorbehaltlich der im Vertrag vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen und der Maßnahmen zu ihrer Durchführung frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten. Vor diesem Hintergrund hat der Gerichtshof entschieden, dass Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen einschließlich Entscheidungen, mit denen Familienangehörigen eines Unionsbürgers der Aufenthalt verweigert wird, entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen ihr Status verleiht, verwehrt wird vergleiche , EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 47 bis 49). Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen (vgl. wiederum EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 51 und 52).Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass es ganz besondere Sachverhalte gibt, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Unionsbürgers ist, ein Aufenthaltsrecht eingeräumt werden muss, da sonst die Unionsbürgerschaft ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt würde, wenn sich der Unionsbürger infolge der Verweigerung des Aufenthaltsrechts de facto gezwungen sähe, das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen, und ihm dadurch der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihm dieser Status verleiht, verwehrt würde. Die Weigerung, einem Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, kann die praktische Wirksamkeit der Unionsbürgerschaft jedoch nur dann beeinträchtigen, wenn zwischen ihm und dem Unionsbürger, der sein Familienangehöriger ist, ein Abhängigkeitsverhältnis besteht, das dazu führen würde, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, den betreffenden Drittstaatsangehörigen zu begleiten und das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen vergleiche , wiederum EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 51 und 52). Zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Art. 20 AEUV begründen kann, hat der Gerichtshof zusammenfassend festgehalten (EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 76): Zum Bestehen eines Abhängigkeitsverhältnisses, das ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht nach Artikel 20, AEUV begründen kann, hat der Gerichtshof zusammenfassend festgehalten (EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 76): „– Bei einem erwachsenen Unionsbürger kommt ein Abhängigkeitsverhältnis, das geeignet ist, die Gewährung eines abgeleiteten Aufenthaltsrechts nach dieser Vorschrift gegenüber dem betreffenden Drittstaatsangehörigen zu rechtfertigen, nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, in denen die betreffende Person in Anbetracht aller relevanten Umstände keinesfalls von dem Familienangehörigen getrennt werden darf, von dem sie abhängig ist. – Bei einem minderjährigen Unionsbürger muss der Beurteilung des Bestehens eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses im Interesse des Kindeswohls die Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zugrunde liegen, insbesondere des Alters des Kindes, seiner körperlichen und emotionalen Entwicklung, des Grades seiner affektiven Bindung an jeden Elternteil und des Risikos, das für sein inneres Gleichgewicht mit der Trennung von dem Elternteil mit Drittstaatsangehörigkeit verbunden wäre. Zur Feststellung eines solchen Abhängigkeitsverhältnisses reicht weder das Bestehen einer familiären Bindung an den Drittstaatsangehörigen, sei sie biologischer oder rechtlicher Natur, aus, noch ist ein Zusammenleben mit ihm erforderlich.“ Unerheblich ist es dabei nach der Judikatur, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis allenfalls erst während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden ist (vgl. wiederum EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 80 und 81). Unerheblich ist es dabei nach der Judikatur, dass ein solches Abhängigkeitsverhältnis allenfalls erst während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstanden ist vergleiche , wiederum EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 80 und 81). Die Verweigerung des Aufenthaltsrechtes wäre aber auf Grund einer tatsächlichen gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar. Ein solcher Schluss kann jedoch nach dem Gerichtshof nicht automatisch allein auf der Grundlage von Vorstrafen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert (vgl. wiederum EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 92 und 93).Die Verweigerung des Aufenthaltsrechtes wäre aber auf Grund einer tatsächlichen gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar. Ein solcher Schluss kann jedoch nach dem Gerichtshof nicht automatisch allein auf der Grundlage von Vorstrafen gezogen werden. Vorausgehen muss stets eine konkrete Beurteilung sämtlicher aktueller, relevanter Umstände des Einzelfalls im Licht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, des Wohls des Kindes und der Grundrechte, deren Beachtung der Gerichtshof sichert vergleiche , wiederum EuGH 8.5.2018, Rs C-82/16, Fall K.A. et al, Rz 92 und 93). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ist im vorliegenden Fall Folgendes auszuführen: Wie sich aus den getroffenen Feststellungen ergibt, verfügt das jüngste, am *** in *** geborene, Kind der Erstbeschwerdeführerin und ihres Ehemannes über die österreichische Staatsbürgerschaft. Das Kind war seit der Geburt immer nur in *** und noch nie in Österreich. Die Erstbeschwerdeführerin kümmert sich in *** alleine um ihre drei Kinder. Es gab bislang keine maßgeblichen Zeiten der Trennung der Erstbeschwerdeführerin von ihren Kindern (nur während des Schulbesuches der Kinder und während der durch die Absolvierung des Deutschkurses notwendigen Abwesenheiten der Erstbeschwerdeführerin). Es besteht eine starke emotionale Bindung zwischen der Erstbeschwerdeführerin und ihren Kindern und auch unterhalb der Kinder. Der Ehemann bzw. Vater sieht sich außerstande, sich ohne die Erstbeschwerdeführerin in Österreich um die Kinder zu kümmern. Es liegt somit unzweifelhaft ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der dargestellten Judikatur und ein Sachverhalt vor, bei welchem durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes an die Beschwerdeführer dem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt wird. Es ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich um ein Kind im erst dritten Lebensjahr handelt, das bislang noch nie längerfristig von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt war, die Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in Österreich bzw. der Europäischen Union ohne die genannten Familienangehörigen und es besteht vor diesem Hintergrund hinreichend Grund zur Annahme, dass es bei einer Trennung von diesen Familienangehörigen zu negativen Konsequenzen für das innere Gleichgewicht des Kindes und damit zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohles käme. Festzuhalten ist dazu auch, dass das Abhängigkeitsverhältnis nicht nur in Bezug von Mutter und Kind, sondern auch hinsichtlich der Kinder untereinander zu sehen ist, und dass eine Trennung der Familienangehörigen zudem auch dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Privat- und Familienleben nach Art. 8 EMRK widersprechen würde (vgl. zum Kindeswohl jüngst etwa VfGH 11.6.2018, E 343/2018 ua.). Es liegt somit unzweifelhaft ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der dargestellten Judikatur und ein Sachverhalt vor, bei welchem durch die Verweigerung eines Aufenthaltsrechtes an die Beschwerdeführer dem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Kind der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die die Unionsbürgerschaft verleiht, verwehrt wird. Es ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung, dass es sich um ein Kind im erst dritten Lebensjahr handelt, das bislang noch nie längerfristig von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt war, die Unzumutbarkeit des Aufenthaltes in Österreich bzw. der Europäischen Union ohne die genannten Familienangehörigen und es besteht vor diesem Hintergrund hinreichend Grund zur Annahme, dass es bei einer Trennung von diesen Familienangehörigen zu negativen Konsequenzen für das innere Gleichgewicht des Kindes und damit zu einer Beeinträchtigung des Kindeswohles käme. Festzuhalten ist dazu auch, dass das Abhängigkeitsverhältnis nicht nur in Bezug von Mutter und Kind, sondern auch hinsichtlich der Kinder untereinander zu sehen ist, und dass eine Trennung der Familienangehörigen zudem auch dem verfassungsrechtlich geschützten Recht auf Privat- und Familienleben nach Artikel 8, EMRK widersprechen würde vergleiche zum Kindeswohl jüngst etwa VfGH 11.6.2018, E 343 aus 2018, ua.). Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nicht verbunden ist. Gegenteiliges wurde weder von Behördenseite vorgebracht noch ist derartiges erkennbar, zumal die Erstbeschwerdeführerin unbescholten ist und durch den zwischenzeitig erfolgten Nachweis von Deutschkenntnissen auch ihre Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erkennen gegeben hat (vgl. dazu wiederum VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371).Darauf hinzuweisen ist schließlich, dass eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit mit dem Aufenthalt der Beschwerdeführer in Österreich nicht verbunden ist. Gegenteiliges wurde weder von Behördenseite vorgebracht noch ist derartiges erkennbar, zumal die Erstbeschwerdeführerin unbescholten ist und durch den zwischenzeitig erfolgten Nachweis von Deutschkenntnissen auch ihre Bereitschaft zur Respektierung fremdenrechtlicher Bestimmung im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu erkennen gegeben hat vergleiche , dazu wiederum VwGH 18.9.2008, 2008/21/0371). Den Beschwerdeführern sind daher auch insofern die beantragten Erstaufenthaltstitel zu gewähren. Auf den seitens der belangten Behörde in der durchgeführten Verhandlung vorgebrachten Umstand, dass es sich bei dem über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Kind nicht um den Zusammenführenden handle, kommt es dabei im Sinne des Ausgeführten nicht an. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben, der angefochtene Bescheid ist zu beheben, und es sind den Beschwerdeführern die beantragten Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen (vgl. etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG. 5.1.
- Der Beschwerde ist somit stattzugeben, der angefochtene Bescheid ist zu beheben, und es sind den Beschwerdeführern die beantragten Aufenthaltstitel – in konstitutiver Weise – zu erteilen vergleiche etwa VwGH 15.12.2015, Ra 2015/22/0125). Die Befristung auf zwölf Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG.
§ 19Abs.
10 NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen.
Paragraph 19, Absatz 10, NAG hat die belangte Behörde nunmehr die Herstellung von Aufenthaltstitelkarten zu beauftragen und diese auszufolgen. 5.2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 26.2.2015, Ra 2015/22/0025). Eine mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1061.001.2017