3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, aufgefordert, innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung um die Bauanzeige anzusuchen.Sie werden
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, aufgefordert, innerhalb von 8 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung um die Bauanzeige anzusuchen. Sie werden, zugleich davon in Kenntnis gesetzt, dass
der oben angeführten Gesetzesbestimmung die Baubehörde das Ansuchen zurückzuweisen hat, wenn der Bauwerber innerhalb der festgesetzten Frist die Bauanzeige nicht einbringt. Sie haben mit Eingabe vom 4. August 2016 für die Errichtung eines Wildzaunes angesucht. Für die Beurteilung dieses Ansuchens ist eine Bauanzeige mit Beilagen erforderlich. Sie werden
O 14 aufgefordert, binnen 8 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung folgende Ergänzung vorzulegen:Sie werden
Paragraph 15, NÖ BauO 14 aufgefordert, binnen 8 Wochen nach Zustellung dieser Aufforderung folgende Ergänzung vorzulegen:
den angeführten Gesetzesbestimmungen zurückgewiesen werden. Sie wurden bereits mehrmals durch die Gemeinde aufgefordert die notwendigen Unterlagen zu bringen.“ Mit (undatiertem) Bescheid, zugestellt am 24.11.2017, hat der Bürgermeister die „am 4. August 2016 eingebrachte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Wildzaunes gegen das öffentliche Gut“
3 AVG zurückgewiesen, da die Bauwerber nicht die erforderlichen Beilagen beigebracht hätten.Mit (undatiertem) Bescheid, zugestellt am 24.11.2017, hat der Bürgermeister die „am 4. August 2016 eingebrachte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Wildzaunes gegen das öffentliche Gut“
Paragraph 15, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da die Bauwerber nicht die erforderlichen Beilagen beigebracht hätten. Die dagegen von den Ehegatten A und B erhobene Berufung vom 28.11.2017 wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.1.2018, 17/2017, als unbegründet abgewiesen.Die dagegen von den Ehegatten A und B erhobene Berufung vom 28.11.2017 wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.1.2018, 17 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde bringt der Beschwerdeführer u.a. vor, dass der Weidezaun ordentlich angezeigt worden sei und alle geforderten Parameter enthalte. Zu prüfen werde sicher sein, welche erforderlichen Unterlagen damals gefehlt hätten. Er habe Ende 2016 die Grundgrenze zum öffentlichen Grund hin durch einen Zivilgeometer vermessen lassen, dieser habe den Messpunkt jedoch um einen halben Meter in sein Grundstück gerückt und einen Vorab-Plan in einer „gemeindefreundlichen Variante“ erstellt. Die tatsächliche gesicherte Grundgrenze aus den 1980ern sei nicht berücksichtigt worden. Am 18.7.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Der Beschwerdeführer gab u.a. an, dass er und seine Frau 2013 die gegenständlichen Grundstücke gekauft hätten. Der Grenzverlauf sei schon vom Voreigentümer vermessen worden (Teilungsplan aus 1984). Den Wildzaun habe er errichtet, weil er Schafe halte und um die Obstbäume vor Wildverbiss zu schützen. Der Zaun verlaufe von der südlichen Grenze des Grundstücks *** bis kurz vor die Ortskläranlage, die sich etwa in der Mitte des Grundstücks *** befinde, und weiter in nördlicher Richtung über die Grundstücke ***, ***, *** und *** und dann in Richtung Westen an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes *** (unter Ausnahme eines am Eck befindlichen Baumes) und schlussendlich parallel zur Straße in Richtung Süden. Der Zaun bestehe aus Metallstehern, etwa 2 m hoch, etwa alle 4 m eingeschlagen (mit einem Erdbohrer gebohrtes Loch, mit Schotter verdichtet, kein Beton). In diese Steher werde dann der Wildzaun aus Metall eingehängt, dieser habe rechteckige Waben, die nach unten hin wegen der Nager enger würden. Der erste Zaun, den er errichtet habe, habe Punktfundamente aufgewiesen, diesen habe er aber ausgerissen und die Punktfundamente hätten sich als nicht nötig erwiesen. Im November 2016 habe er durch E aus *** eine Vermessung veranlasst. Dieser habe versucht einen Grenzverlauf einzumessen, sich dabei aber nicht an den Teilungsplan aus 1984 gehalten, sondern Grenzpunkte vorgeschlagen, wobei der Beschwerdeführer mit einem Punkt nicht einverstanden gewesen sei. Weil er von ihm keinen Plan über die gesicherte Grenze erhalten habe, sei die Sache nicht zum Abschluss gebracht worden. Nach der Verhandlung reichte der Beschwerdeführer noch per Mail eine Kopie des Teilungsplans aus 1984 sowie weitere Pläne, Fotos und Schriftverkehr mit dem BEV nach. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Vorausgeschickt sei Folgendes: Wenn die Baubehörde erster Instanz – wie hier – einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Berufungsverfahrens vor der zweitinstanzlichen Baubehörde und auch Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung (vgl. zuletzt VwGH vom 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, und grundlegend vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters war die Bauanzeige
3 AVG zurückgewiesen worden, und die belangte Behörde hat diese Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat nun das Verwaltungsgericht zu entscheiden, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die Entscheidung der belangten Behörde dem § 13 Abs. 3 AVG entsprach, ob also die Bauanzeige zu Recht – wegen trotz Aufforderung nicht verbesserter Mängel – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht gar nicht inhaltlich („in merito“) über den Sachantrag (die Bauanzeige) selbst entscheiden.Vorausgeschickt sei Folgendes: Wenn die Baubehörde erster Instanz – wie hier – einen Antrag zurückgewiesen hat, ist Sache des Berufungsverfahrens vor der zweitinstanzlichen Baubehörde und auch Sache des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung vergleiche zuletzt VwGH vom 1.9.2017, Ra 2016/03/0055, und grundlegend vom 18.12.2014, Ra 2014/07/0002). Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des Bürgermeisters war die Bauanzeige
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden, und die belangte Behörde hat diese Entscheidung vollinhaltlich bestätigt. Über die dagegen erhobene Beschwerde hat nun das Verwaltungsgericht zu entscheiden, wobei „Sache“ des Beschwerdeverfahrens allein die Frage ist, ob die Entscheidung der belangten Behörde dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entsprach, ob also die Bauanzeige zu Recht – wegen trotz Aufforderung nicht verbesserter Mängel – zurückgewiesen wurde. Vor diesem Hintergrund darf das Verwaltungsgericht gar nicht inhaltlich („in merito“) über den Sachantrag (die Bauanzeige) selbst entscheiden. Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, je zur Hälfte Eigentümer u.a. der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** EZ *** KG ***; diese sind in der genannten Reihenfolge von Norden nach Süden angeordnet und grenzen jeweils im Westen an das im Eigentum der Marktgemeinde *** (öffentliches Gut) stehende Grundstück Nr. *** EZ ***, auf dem sich ein asphaltierter Gemeindeweg befindet. Laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** sind die Grundstücke Nr. ***, ***, *** in ihren westlichen Bereichen als Bauland („BO“) und in ihren östlichen Bereichen als Grünland („Glf-O“) gewidmet und ist das Grundstück Nr. *** nur in seinem südwestlichen Bereich als Bauland („BO“) und ansonsten als Grünland („Glf-O“) gewidmet. Das Grundstück Nr. *** stellt eine öffentliche Verkehrsfläche dar. - Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 am 13.7.2017 (siehe § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, am 13.7.2017 (siehe Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014) lauten wie folgt:
als …
Paragraph 4, NÖ BO 2014 gelten u.a. als …
1 leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …
Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; …
3 leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan anzuschließen.
4 leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.
6 leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Abs. 4 oder 5 stattgefunden hat.
Paragraph 15, Absatz 6, leg. cit. ist das Vorhaben zu untersagen, wenn das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, des NÖ Kleingartengesetzes, des NÖ Kanalgesetzes, des NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetzes 2013 oder einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze widerspricht. Die Untersagung wird auch dann rechtswirksam, wenn der erstmalige Zustellversuch des Untersagungsbescheides innerhalb der Frist nach Absatz 4, oder 5 stattgefunden hat. Wie aus dem oben zitierten § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 hervorgeht, ist der Anzeige eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens anzuschließen. Die Bauanzeige vom 4.8.2016 erfüllt diese Anforderung in mehrfacher Hinsicht nicht:Wie aus dem oben zitierten Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 hervorgeht, ist der Anzeige eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens anzuschließen. Die Bauanzeige vom 4.8.2016 erfüllt diese Anforderung in mehrfacher Hinsicht nicht: Was unter einer „Einfriedung“ zu verstehen ist, ist nach der NÖ BO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. den Beschluss vom 28.4.2015, Ra 2015/05/0026, oder das Erkenntnis vom 23.9.2010, 2009/06/0112) ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt bzw. nach außen abschließt; dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt oder ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Damit fallen auch Zäune, die keine Bauwerke sind, oder Hecken darunter. Schon aufgrund der Bezeichnung als „Wildzaun“ (Schutz des inneliegenden Grundstückes gegen Wildschäden) erfüllt das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben zweifellos die Definition der „Einfriedung“.Was unter einer „Einfriedung“ zu verstehen ist, ist nach der NÖ BO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche z.B. den Beschluss vom 28.4.2015, Ra 2015/05/0026, oder das Erkenntnis vom 23.9.2010, 2009/06/0112) ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt bzw. nach außen abschließt; dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt oder ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Damit fallen auch Zäune, die keine Bauwerke sind, oder Hecken darunter. Schon aufgrund der Bezeichnung als „Wildzaun“ (Schutz des inneliegenden Grundstückes gegen Wildschäden) erfüllt das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben zweifellos die Definition der „Einfriedung“. Eine Einfriedung ist nur dann eine „bauliche Anlage“, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden wird (vgl. VwGH vom 26.4.2013, 2011/07/0204). Bloß aus Pflöcken und Draht bestehende Weidezäune oder Wildgatter wurden bislang in der Literatur (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 346) als keine baulichen Anlagen qualifiziert.Eine Einfriedung ist nur dann eine „bauliche Anlage“, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden wird vergleiche VwGH vom 26.4.2013, 2011/07/0204). Bloß aus Pflöcken und Draht bestehende Weidezäune oder Wildgatter wurden bislang in der Literatur vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 346) als keine baulichen Anlagen qualifiziert. Nun kann anhand der Eingabe vom 4.8.2016 aber nicht beurteilt werden, ob es sich beim gegenständlich angezeigten Wildzaun um eine „bauliche Anlage“ im Sinne des oben zitierten § 4 Z. 6 NÖ BO 2014 handelt oder nicht, zumal nur seine Höhe (2
dem oben zitierten § 15 Abs. 6 NÖ BO 2014 den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) und der NÖ BO 2014 nicht widersprechen darf (und die Baubehörde dies zu beurteilen hat); zu denken ist dabei an u.a. die folgenden Bestimmungen:Weiters geht aus der Eingabe vom 4.8.2016 die Situierung des Wildzaunes nicht ausreichend hervor. Einerseits ist darin nur vom Grundstück Nr. *** die Rede, andererseits sind laut der Handskizze mehrere (nicht namentlich bezeichnete) Grundstücke vom Wildzaun umfasst; aufgrund der namentlichen Bezeichnung der Nachbargrundstücke lässt sich erahnen, dass die Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** gemeint sein dürften. - Noch schwerer wiegt, dass die exakte Situierung des Wildzaunes gegenüber der öffentlichen Verkehrsfläche aus der Anzeige vom 4.8.2016 bzw. der nicht maßstabsgetreuen Handskizze nicht erschlossen werden kann. Aus den späteren Eingaben des Beschwerdeführers geht zwar hervor, dass die Errichtung des Wildzaunes direkt an der Grenze der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** zur öffentlichen Verkehrsfläche Nr. *** beabsichtigt ist, aber nicht, wo diese Grenze verläuft. Der Beschwerdeführer hat zwar auf den Teilungsplan aus 1984 verwiesen, in dem Grenzpunkte zwischen diesen Grundstücken eingezeichnet sind, aber wo die Widmungsgrenze (zwischen Bauland und Verkehrsfläche) im Sinne des Flächenwidmungsplanes exakt verläuft, konnte damit nicht dargelegt werden. Darauf kommt es aber wiederum an, da das Bauvorhaben
dem oben zitierten Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 den Bestimmungen des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014 (NÖ ROG 2014) und der NÖ BO 2014 nicht widersprechen darf (und die Baubehörde dies zu beurteilen hat); zu denken ist dabei an u.a. die folgenden Bestimmungen:
3 zweiter Satz NÖ BO 2014 dürfen gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Dem gegenständlich eingeholten Gutachten des SV D vom 16.11.2016 ist zu entnehmen, dass ein Abstand zum Fahrbahnrand im Ausmaß von mindestens 0,75 m einzuhalten sei; aus der Handskizze geht aber nicht hervor, in welchem Abstand vom tatsächlichen Fahrbahnrand der Wildzaun errichtet werden soll. - Aus § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. b NÖ BO 2014 ergibt sich die Verpflichtung, sämtliche zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden (nicht bebauten) Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten, wenn im Bauland eine Anzeige für die Herstellung einer Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 17 NÖ BO 2014 nicht untersagt wird. Aus der oben zitierten Definition des § 4 Z. 29 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Straßenfluchtlinie entweder in einem Bebauungsplan (ein solcher existiert gegenständlich unstrittig nicht) oder in einer Entscheidung nach § 12 Abs. 2 (Bescheid der Baubehörde) oder § 12 Abs. 2a (Vereinbarung des Grundeigentümers mit der Baubehörde) festzulegen ist. Aus der Formulierung „wenn … eine Anzeige … nicht untersagt wird“ in § 12 Abs. 1 Z. 1 NÖ BO 2014 geht wiederum hervor, dass der Teilungsplan bereits vor Nichtuntersagung der Bauanzeige oder vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss bzw. in ihm die Grundlage für die Entscheidungen nach § 12 Abs. 2 oder 2a liegt (vgl. in diesem Zusammenhang die Gesetzesmaterialien zu § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014, wo es wörtlich heißt: „§ 15 enthält einige Tatbestände, die eine Straßengrundabtretung bedingen, weshalb … die Grundlagen dafür vom Anzeigeleger beizubringen sein sollen.“). Aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan ergibt sich (noch) keine Straßenfluchtlinie, aber jedenfalls eine (noch ungenaue, zumal die Katastralmappe Plangrundlage für den Flächenwidmungsplan ist) Abgrenzung der Verkehrsfläche, weshalb eine solche Widmung zwar keine unmittelbare Wirkung für eine Abtretungsverpflichtung im Sinne des § 12 Abs. 1 NÖ BO 2014 hat (vgl. VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0049), bei teleologischer Interpretation der zitierten Normen ergibt sich daraus aber, dass damit zumindest feststeht, dass überhaupt eine (noch zu präzisierende) Abtretungsverpflichtung vorliegt. Das genaue Ausmaß der Straßengrundabtretungsverpflichtung bzw. die präzise Festlegung der Straßenfluchtlinie (siehe dazu Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, Anm. zu § 4 Z. 29) obliegt eben dem Verfahren
2 und 2a NÖ BO 2014 auf Basis des bereits im vorgelagerten Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren beizubringenden Teilungsplans (siehe dazu § 18 Abs. 1 Z. 3 lit. c bzw. § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014). Die Abtretungsverpflichtung verfolgt letztlich den Zweck, dass die (in § 32 NÖ ROG 2014 umschriebenen) Anforderungen an Verkehrsflächen erfüllt werden können (vgl. VwGH vom 29.4.2008, 2005/05/0353).
Paragraph 55, Absatz 3, zweiter Satz NÖ BO 2014 dürfen gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtete Einfriedungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigen. Dem gegenständlich eingeholten Gutachten des SV D vom 16.11.2016 ist zu entnehmen, dass ein Abstand zum Fahrbahnrand im Ausmaß von mindestens 0,75 m einzuhalten sei; aus der Handskizze geht aber nicht hervor, in welchem Abstand vom tatsächlichen Fahrbahnrand der Wildzaun errichtet werden soll. - Aus Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, NÖ BO 2014 ergibt sich die Verpflichtung, sämtliche zwischen den Straßenfluchtlinien liegenden (nicht bebauten) Grundflächen ins öffentliche Gut abzutreten, wenn im Bauland eine Anzeige für die Herstellung einer Einfriedung gegen eine öffentliche Verkehrsfläche im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 17, NÖ BO 2014 nicht untersagt wird. Aus der oben zitierten Definition des Paragraph 4, Ziffer 29, NÖ BO 2014 ergibt sich, dass eine Straßenfluchtlinie entweder in einem Bebauungsplan (ein solcher existiert gegenständlich unstrittig nicht) oder in einer Entscheidung nach Paragraph 12, Absatz 2, (Bescheid der Baubehörde) oder Paragraph 12, Absatz 2 a, (Vereinbarung des Grundeigentümers mit der Baubehörde) festzulegen ist. Aus der Formulierung „wenn … eine Anzeige … nicht untersagt wird“ in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 geht wiederum hervor, dass der Teilungsplan bereits vor Nichtuntersagung der Bauanzeige oder vor Erteilung der Baubewilligung vorliegen muss bzw. in ihm die Grundlage für die Entscheidungen nach Paragraph 12, Absatz 2, oder 2a liegt vergleiche in diesem Zusammenhang die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014, wo es wörtlich heißt: „§ 15 enthält einige Tatbestände, die eine Straßengrundabtretung bedingen, weshalb … die Grundlagen dafür vom Anzeigeleger beizubringen sein sollen.“). Aus der Ausweisung einer Verkehrsfläche im Flächenwidmungsplan ergibt sich (noch) keine Straßenfluchtlinie, aber jedenfalls eine (noch ungenaue, zumal die Katastralmappe Plangrundlage für den Flächenwidmungsplan ist) Abgrenzung der Verkehrsfläche, weshalb eine solche Widmung zwar keine unmittelbare Wirkung für eine Abtretungsverpflichtung im Sinne des Paragraph 12, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat vergleiche VwGH vom 30.4.2013, 2010/05/0049), bei teleologischer Interpretation der zitierten Normen ergibt sich daraus aber, dass damit zumindest feststeht, dass überhaupt eine (noch zu präzisierende) Abtretungsverpflichtung vorliegt. Das genaue Ausmaß der Straßengrundabtretungsverpflichtung bzw. die präzise Festlegung der Straßenfluchtlinie (siehe dazu Kienastberger/Stellner-Bichler, NÖ Baurecht 2015, Anmerkung zu Paragraph 4, Ziffer 29,) obliegt eben dem Verfahren
Paragraph 12, Absatz 2 und 2 a NÖ BO 2014 auf Basis des bereits im vorgelagerten Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren beizubringenden Teilungsplans (siehe dazu Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera c, bzw. Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014). Die Abtretungsverpflichtung verfolgt letztlich den Zweck, dass die (in Paragraph 32, NÖ ROG 2014 umschriebenen) Anforderungen an Verkehrsflächen erfüllt werden können vergleiche VwGH vom 29.4.2008, 2005/05/0353). Mit dem Einbringungstag der Bauanzeige (4.8.2016) begann für den Bürgermeister als zuständige Baubehörde die Vierwochenfrist
4 zweiter Satz NÖ BO 2014 zu laufen, binnen derer mitzuteilen war, dass die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Bei dieser Frist handelt es sich, da für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen, nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung (ähnlich wie bei den in § 10 Abs. 5, § 15 Abs. 5 erster Satz, § 20 Abs. 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
4 erster Satz NÖ BO 2014 beginnt wiederum erst, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können also nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Die achtwöchige Prüfungsfrist
4 erster Satz NÖ BO 2014 hat im gegenständlichen Fall somit gar nie zu laufen begonnen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: „Der Beginn des Fristenlaufs für die Prüfung der Anzeige durch die Baubehörde erst mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen wurde ausdrücklich abweichend von § 13 Abs. 3 AVG festgelegt, wonach die Anzeige mit Nachreichung der fehlenden Unterlagen als ursprünglich richtig eingebracht gelten würde und somit in die Prüfung durch die Behörde eingerechnet werden müsste.“ § 15 Abs. 4 NÖ BO 2014 stellt also keine vollständige Ausnahmeregelung zu § 13 Abs. 3 AVG dar, sondern normiert nur eine Abweichung hinsichtlich des „Beginns des Fristenlaufes“. Mit dem Einbringungstag der Bauanzeige (4.8.2016) begann für den Bürgermeister als zuständige Baubehörde die Vierwochenfrist
Paragraph 15, Absatz 4, zweiter Satz NÖ BO 2014 zu laufen, binnen derer mitzuteilen war, dass die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Bei dieser Frist handelt es sich, da für einen Verstoß der Baubehörde dagegen keine Sanktion bzw. keine Rechtsfolge im Gesetz vorgesehen ist und die Baubehörde nicht gehindert ist, eine solche Mitteilung auch noch nach Verstreichen dieser Frist zu erteilen, nur um eine Ordnungsvorschrift im Sinne der Verfahrensbeschleunigung (ähnlich wie bei den in Paragraph 10, Absatz 5,, Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz, Paragraph 20, Absatz 2 und 3 NÖ BO 2014 normierten Fristen; siehe dazu W.Pallitsch/Ph.Pallitsch/W.Kleewein, NÖ Baurecht 9
Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 beginnt wiederum erst, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können also nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 entspricht vergleiche VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Die achtwöchige Prüfungsfrist
Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 hat im gegenständlichen Fall somit gar nie zu laufen begonnen. In den Gesetzesmaterialien heißt es dazu: „Der Beginn des Fristenlaufs für die Prüfung der Anzeige durch die Baubehörde erst mit Vorliegen der vollständigen Unterlagen wurde ausdrücklich abweichend von Paragraph 13, Absatz 3, AVG festgelegt, wonach die Anzeige mit Nachreichung der fehlenden Unterlagen als ursprünglich richtig eingebracht gelten würde und somit in die Prüfung durch die Behörde eingerechnet werden müsste.“ Paragraph 15, Absatz 4, NÖ BO 2014 stellt also keine vollständige Ausnahmeregelung zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar, sondern normiert nur eine Abweichung hinsichtlich des „Beginns des Fristenlaufes“. Der Bürgermeister hat grundsätzlich zu Recht erkannt, dass die Bauanzeige vom 4.8.2016 mangelhaft ist und ein Verbesserungsauftrag
3 AVG zu erlassen ist. Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag
3 AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung hinweisen müsste, aus § 13a AVG (betreffend die behördliche Manuduktionspflicht) ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). Die Rechtsfolge des § 13 Abs. 3 AVG, dass das mangelhafte, nicht verbesserte Anbringen zurückzuweisen ist, wurde erstmals im oben wörtlich zitierten Verbesserungsauftrag vom 22.9.2017 angekündigt, sodass die zuvor zahlreich ergangenen Ersuchen und Aufträge des Bürgermeisters nunmehr in Hinblick auf die „Sache“ dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Bauanzeige, außer Betracht bleiben können.Der Bürgermeister hat grundsätzlich zu Recht erkannt, dass die Bauanzeige vom 4.8.2016 mangelhaft ist und ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erlassen ist. Es ist zwar nicht vorgesehen, dass ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich auf die Konsequenzen der Nichtbefolgung hinweisen müsste, aus Paragraph 13 a, AVG (betreffend die behördliche Manuduktionspflicht) ist aber abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Person ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist vergleiche VwGH vom 23.6.2010, 2010/06/0041). Die Rechtsfolge des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dass das mangelhafte, nicht verbesserte Anbringen zurückzuweisen ist, wurde erstmals im oben wörtlich zitierten Verbesserungsauftrag vom 22.9.2017 angekündigt, sodass die zuvor zahlreich ergangenen Ersuchen und Aufträge des Bürgermeisters nunmehr in Hinblick auf die „Sache“ dieses verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, nämlich die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Bauanzeige, außer Betracht bleiben können. Ein Verbesserungsauftrag
3 AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) zu qualifizieren; mangels Rechtskraftfähigkeit kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Antragszurückweisung
GH vom 15.1.2009, 2006/01/0248) und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075) bzw. welche Mängel zu beheben sind (vgl. VwGH vom 26.4.2017, Ra 2016/05/0040).Ein Verbesserungsauftrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist als nicht selbständig anfechtbare Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) zu qualifizieren; mangels Rechtskraftfähigkeit kann daher auch nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Antragszurückweisung
Paragraph 13, Absatz 3, AVG sein. Ein Verbesserungsauftrag muss den vorliegenden Mangel konkret bezeichnen vergleiche VwGH vom 15.1.2009, 2006/01/0248) und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, 2007/07/0075) bzw. welche Mängel zu beheben sind vergleiche VwGH vom 26.4.2017, Ra 2016/05/0040). Der Verbesserungsauftrag vom 22.9.2017 entspricht diesen Anforderungen nicht, da er die konkreten Mängel nicht ausdrücklich bezeichnet und vor allem zwei alternative (miteinander nicht vereinbare) Anordnungen enthält, nämlich einerseits „um die Bauanzeige anzusuchen“ (damit ist wohl die Einbringung einer neuen Bauanzeige gemeint) und andererseits (zur bereits am 4.8.2016 eingebrachten Anzeige) „folgende Ergänzung vorzulegen“, bzw. zwei alternative Szenarien, die zur Zurückweisung „des Bauansuchens“ führen, nämlich einerseits die Nichteinbringung einer (neuen) Bauanzeige und andererseits die Nichtvorlage ergänzender Unterlagen. Die nachgeforderten „zusätzlichen Beilagen“, die aber „unbedingt erforderlich“ sind, sind zudem in keiner Weise konkretisiert (laut dem zuvor zitierten VwGH-Erkenntnis vom 26.4.2017 ist ein Mängelbehebungsauftrag schon dann nicht konkret genug, wenn neben einigen bestimmten Kriterien auch noch „etc.“ angeführt ist; damit ist die Nachforderung „zusätzlicher“ Beilagen durchaus vergleichbar). Da „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wie bereits ausführlich dargelegt, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Bauanzeige ist, durfte das Verwaltungsgericht hier nur eine (negative) Entscheidung in Form einer Behebung des angefochtenen Bescheides treffen; eine inhaltliche Entscheidung – nach vorheriger Erlassung eines Verbesserungsauftrages durch das Verwaltungsgericht selbst – würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009) bzw. den Parteien eine Instanz nehmen (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0059).Da „Sache“ dieses Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht, wie bereits ausführlich dargelegt, lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Bauanzeige ist, durfte das Verwaltungsgericht hier nur eine (negative) Entscheidung in Form einer Behebung des angefochtenen Bescheides treffen; eine inhaltliche Entscheidung – nach vorheriger Erlassung eines Verbesserungsauftrages durch das Verwaltungsgericht selbst – würde den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH vom 19.10.2016, Ro 2016/12/0009) bzw. den Parteien eine Instanz nehmen vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0059). Weil eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG nur dann rechtens ist, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist (vgl. VwGH vom 26.4.2017, Ra 2016/05/0040), war spruchgemäß zu entscheiden. Der Bürgermeister wird nun, da die Bauanzeige vom 4.8.2016 nach wie vor bei ihm anhängig ist, einen neuen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen haben, worin genau bezeichnet wird, welche Mängel der Bauanzeige anhaften bzw. welche Unterlagen für die Beurteilung noch benötigt werden.Weil eine Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur dann rechtens ist, wenn ein dem Gesetz entsprechender Mängelbehebungsauftrag als Grundlage dafür gegeben ist vergleiche VwGH vom 26.4.2017, Ra 2016/05/0040), war spruchgemäß zu entscheiden. Der Bürgermeister wird nun, da die Bauanzeige vom 4.8.2016 nach wie vor bei ihm anhängig ist, einen neuen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen haben, worin genau bezeichnet wird, welche Mängel der Bauanzeige anhaften bzw. welche Unterlagen für die Beurteilung noch benötigt werden. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.175.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.