Obsah (6)
§ 28§ 360Art. 130§ 73§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-271/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk
§ 28Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) ersatzlos aufgehoben.Der Bescheid vom 22.01.2018 wird
Paragraph 28, Absatz 1 und Absatz 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) ersatzlos aufgehoben.
- Eine Revision nach Artikel 133 Absatz 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Für die Errichtung und den Betrieb eines Lager- und Recyclingplatzes für die Zwischenlagerung von Beton und Stahlbeton im Ausmaß von 1800 m³ samt mobiler Brechanlage im Standort ***, ***, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung der B Ges. m.b.H, ***, ***, mit Bescheid vom
- April 2002, *** und ***, eine Betriebsanlagengenehmigung nach der Gewerbeordnung 1994 und gleichzeitig eine Bewilligung nach der NÖ Bauordnung
- Am
- Oktober 2009 und am
- November 2009 im Zuge einer gewerberechtlichen Überprüfung der Betriebsanlage (Grundstück Nr. ***, KG ***) stellte die Behörde Abweichungen vom Konsens vom
- April 2002 unter anderem hinsichtlich der Lagerungen von Bruchmaterialien fest. Das Organ der Zentralen Gewässeraufsicht des Amtes der NÖ Landesregierung stellte im Bericht vom
- September 2011 die Ablagerung von ca. 8350 m³ Bauschutt, Abbruch- und Aushubmaterial auf dem gegenständlichen Areal auf unbefestigten Untergrund fest (Überprüfungstag
- August 2011). Bei einer weiteren gewerberechtlichen Überprüfung am
- November 2011 waren ca. 4700 m³ Baurestmassen- und Recyclingmaterialien auf nicht gedichteter Fläche vorhanden. Die belangte Behörde erließ dann eine Verfahrensanordnung
§ 360Abs. 1 Gew
O 1994 vom 13. Dezember 2011 gegenüber der C GmbH, ***, hinsichtlich nachweislicher Entfernung dieser Materialien. Die belangte Behörde erließ dann eine Verfahrensanordnung
, Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 vom
- Dezember 2011 gegenüber der C GmbH, ***, hinsichtlich nachweislicher Entfernung dieser Materialien. Im Erhebungsbericht vom
- September 2012 hielt das Organ der Zentralen Gewässeraufsicht des Amtes der NÖ Landesregierung das Vorhandensein von Bauschutt- und Aushubablagerungen im Ausmaß von ca. 10.500 m³ auf unbefestigtem Untergrund auf dem gegenständlichen Areal fest. Die Behörde erließ danach einen Bescheid vom
- Oktober 2012 nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 gegenüber der C GmbH zwecks nachweislicher Entfernung der konsenslos abgelagerten Materialien im Umfang von ca. 10.500 m³, welche auf gegenständlichem Areal lagerten. Der Bescheid wurde rechtswirksam am
- Oktober 2012 zugestellt. Bei mehreren nachfolgend durchgeführten Erhebungen vor Ort durch das Organ der Zentralen Gewässeraufsicht und durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde wurde das Vorhandensein der Ablagerungen im Umfang von 10.500 m³ in unveränderter Art und Weise auf gegenständlichem Areal festgestellt. Zuletzt erfolgten am
- Oktober 2015 und am
- März 2016 Überprüfungen durch die Technische Gewässeraufsicht, bei denen der unveränderte Zustand der Ablagerungen festgestellt wurde.Die Behörde erließ danach einen Bescheid vom
- Oktober 2012 nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gegenüber der C GmbH zwecks nachweislicher Entfernung der konsenslos abgelagerten Materialien im Umfang von ca. 10.500 m³, welche auf gegenständlichem Areal lagerten. Der Bescheid wurde rechtswirksam am
- Oktober 2012 zugestellt. Bei mehreren nachfolgend durchgeführten Erhebungen vor Ort durch das Organ der Zentralen Gewässeraufsicht und durch die Technische Gewässeraufsicht der Bezirksverwaltungsbehörde wurde das Vorhandensein der Ablagerungen im Umfang von 10.500 m³ in unveränderter Art und Weise auf gegenständlichem Areal festgestellt. Zuletzt erfolgten am
- Oktober 2015 und am
- März 2016 Überprüfungen durch die Technische Gewässeraufsicht, bei denen der unveränderte Zustand der Ablagerungen festgestellt wurde. Die Behörde erließ mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Jänner 2018,***, gegenüber der A Verwertungsgesellschaft m.b.H. einen wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 Abs. 1 und Abs. 4 WRG
- Mit diesem Bescheid wurde die Gesellschaft als Grundeigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, zur nachweislichen und ordnungsgemäßen Entfernung der konsenslos abgelagerten Materialien von Bauschutt und Aushub im Umfang von ca. 10.500 m³ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verpflichtet. Begründend führte die Behörde aus, dass diese Gesellschaft als Grundstückseigentümerin auf dem genannten Grundstück die Ablagerung von Bauschutt und Aushubmaterial im Ausmaß von ca. 10.500 m³ auf unbefestigtem Untergrund geduldet hätte. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass eine derartige Lagerung nicht dem Stand der Technik entspreche und durch Auslaugungen in Folge von Niederschlag Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität zu befürchten seien. Die C GmbH sei nach Eröffnung eines Konkursverfahrens am 18.06.2017 aufgelöst worden und daher die Verpflichtung zur Beseitigung der Ablagerungen für diese juristische Person erloschen. Es könne daher der Verursacher auf Grund der Auflösung der juristischen Person nicht mehr verpflichtet werden und hätte die Grundeigentümerin zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht gesetzt. Die Behörde erließ mit dem angefochtenen Bescheid vom
- Jänner 2018,, ***, gegenüber der A Verwertungsgesellschaft m.b.H. einen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins und Absatz 4, WRG
- Mit diesem Bescheid wurde die Gesellschaft als Grundeigentümerin des Grundstückes ***, KG ***, zur nachweislichen und ordnungsgemäßen Entfernung der konsenslos abgelagerten Materialien von Bauschutt und Aushub im Umfang von ca. 10.500 m³ auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, verpflichtet. Begründend führte die Behörde aus, dass diese Gesellschaft als Grundstückseigentümerin auf dem genannten Grundstück die Ablagerung von Bauschutt und Aushubmaterial im Ausmaß von ca. 10.500 m³ auf unbefestigtem Untergrund geduldet hätte. Begründend wurde weiter ausgeführt, dass eine derartige Lagerung nicht dem Stand der Technik entspreche und durch Auslaugungen in Folge von Niederschlag Beeinträchtigungen der Grundwasserqualität zu befürchten seien. Die C GmbH sei nach Eröffnung eines Konkursverfahrens am 18.06.2017 aufgelöst worden und daher die Verpflichtung zur Beseitigung der Ablagerungen für diese juristische Person erloschen. Es könne daher der Verursacher auf Grund der Auflösung der juristischen Person nicht mehr verpflichtet werden und hätte die Grundeigentümerin zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht gesetzt. Dagegen erhob die A Verwertungsgesellschaft m.b.H. fristegerecht Beschwerde und brachte vor, die Insolvenzverwaltung der D GmbH mit Nachdruck zur Räumung der konsenslosen Ablagerungen aufgefordert zu haben. Es hätte auch keine Einigung, wie vom Geschäftsführer der D GmbH angegeben, über die Übergabe des gegenständlichen Grundstückes samt Ablagerungen gegeben. Die A Verwertungsgesellschaft m.b.H. hätte daher diese Ablagerungen nicht geduldet. Folgender Sachverhalt wird anhand der vorliegenden Aktenlage als erwiesen festgestellt: Die A Verwertungsgesellschaft m.b.H. ist Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***. Am
- März 2016 war auf diesem Grundstück Bauschutt und Aushubmaterial im Umfang von ca. 10.500 m³ auf unbefestigter Fläche abgelagert. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat als nunmehr zuständige Behörde für die Katastralgemeinde *** einen wasserpolizeilichen Auftrag vom 22.01.2018 nach §§ 98 und 138 WRG 1959 erlassen.Die A Verwertungsgesellschaft m.b.H. ist Eigentümerin des Grundstückes ***, KG ***. Am
- März 2016 war auf diesem Grundstück Bauschutt und Aushubmaterial im Umfang von ca. 10.500 m³ auf unbefestigter Fläche abgelagert. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat als nunmehr zuständige Behörde für die Katastralgemeinde *** einen wasserpolizeilichen Auftrag vom 22.01.2018 nach Paragraphen 98 und 138 WRG 1959 erlassen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Nach Paragraph 28, Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Die für gegenständlichen Fall von der belangten Behörde herangezogene Bestimmung des WRG 1959 lautet auszugsweise wie folgt: „§ 138.
(1)Absatz eins,Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a)Litera a eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, b)Litera b Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung
Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist, c)Litera c die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben, d)Litera d für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(2)Absatz 2,…
(3)Absatz 3,…
(4)Absatz 4,Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Abs. 1 Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. § 31 Abs. 6 findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. § 16 Abs. 4 Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.Wenn das öffentliche Interesse die Beseitigung eigenmächtig vorgenommener Neuerungen, das Nachholen unterlassener Arbeiten oder die Sicherung von Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen verlangt und der nach Absatz eins, Verpflichtete nicht dazu verhalten oder zum Kostenersatz herangezogen werden kann, dann kann an seiner Stelle dem Liegenschaftseigentümer der Auftrag erteilt oder der Kostenersatz auferlegt werden, wenn er die eigenmächtige Neuerung, das Unterlassen der Arbeit oder die Bodenverunreinigung ausdrücklich gestattet hat oder wenn er der Ablagerung zugestimmt oder sie freiwillig geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Dies gilt bei Ablagerungen auch für Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers, wenn sie von der Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mußten. Paragraph 31, Absatz 6, findet in allen Fällen dieses Absatzes sinngemäß Anwendung. Paragraph 16, Absatz 4, Forstgesetz 1975 bleibt unberührt.
(5)Absatz 5,… …“ Die für gegenständlichen Fall relevante Bestimmung des AWG 2002 lautet auszugsweise: „§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Ist der
§ 73
Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
§ 73
Verpflichteten bleiben unberührt.Ist der
Paragraph 73, Verpflichtete nicht feststellbar, ist er zur Erfüllung des Auftrags rechtlich nicht imstande oder kann er aus sonstigen Gründen nicht beauftragt werden, so ist der Auftrag nach Maßgabe der folgenden Absätze dem Eigentümer der Liegenschaft, auf der sich die Abfälle befinden, zu erteilen. Ersatzansprüche des Liegenschaftseigentümers an den
Paragraph 73, Verpflichteten bleiben unberührt.
(2)Absatz 2,Eine Haftung des Liegenschaftseigentümers besteht, wenn er der Lagerung oder Ablagerung entweder zugestimmt oder diese geduldet und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen unterlassen hat. Die Rechtsnachfolger des Liegenschaftseigentümers haften, wenn sie von der Lagerung oder Ablagerung Kenntnis hatten oder bei gehöriger Aufmerksamkeit Kenntnis haben mussten. Die Haftung des Liegenschaftseigentümers und der Rechtsnachfolger besteht nicht bei gesetzlichen Duldungspflichten.
(3)Absatz 3,… …“ Gegenstand des angefochtenen Bescheides vom
- Jänner 2018 ist die Entfernung von ca. 10.500 m³ Bauschutt und Aushubmaterial vom Grundstück ***, KG ***. Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf § 98 WRG 1959 und § 138 WRG 1959 gestützt. Zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Gemeindegebiet *** ist nach Auflösung des Bezirkes Wien-Umgebung aufgrund Beschlusses des Niederösterreichischen Landtages vom
- September 2015 seit
- Jänner 2017 diese Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.Die Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha hat den angefochtenen Bescheid ausschließlich auf Paragraph 98, WRG 1959 und Paragraph 138, WRG 1959 gestützt. Zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages im Gemeindegebiet *** ist nach Auflösung des Bezirkes Wien-Umgebung aufgrund Beschlusses des Niederösterreichischen Landtages vom
- September 2015 seit
- Jänner 2017 diese Bezirksverwaltungsbehörde zuständig. Es handelt sich bei den genannten Materialien um bewegliche Sachen, deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung zum Schutz öffentlicher Interessen erforderlich ist. Diese Materialien sind dem Deponietyp Baurestmassendeponie zuzuordnen. Es liegt somit objektiv Abfall vor. Für eine Ablagerung solcher Materialien ist grundsätzlich eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich. Das AWG 2002 erscheint somit anwendbar. Das AWG 2002 enthält ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium in § 73 Abs. 1 für Fälle, in denen diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wurde. Der Gesetzgeber wollte keine konkurrierenden Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die im AWG 2002 statuierte Bewilligungspflicht schaffen. Davon ist deshalb auszugehen, weil er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat (vgl. hinsichtlich Abgrenzung und Zulässigkeit der Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge nach WRG 1959 und AWG: VwGH vom
- Juni 2000, 99/07/0220). Das AWG 2002 enthält ein eigenes abfallwirtschaftspolizeiliches Auftragsinstrumentarium in Paragraph 73, Absatz eins, für Fälle, in denen diesem Bundesgesetz zuwidergehandelt wurde. Der Gesetzgeber wollte keine konkurrierenden Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei Zuwiderhandlungen gegen die im AWG 2002 statuierte Bewilligungspflicht schaffen. Davon ist deshalb auszugehen, weil er für das abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligungsverfahren eine Konzentration der Verfahren nach den verschiedenen Materiengesetzen geschaffen hat vergleiche hinsichtlich Abgrenzung und Zulässigkeit der Erlassung verwaltungspolizeilicher Aufträge nach WRG 1959 und AWG: VwGH vom
- Juni 2000, 99/07/0220). Das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des AWG 2002, nämlich auf das AWG 1990, ist jedoch auf das AWG 2002 übertragbar, da an den grundsätzlichen Regelungen des AWG-Regimes durch das AWG 2002 keine Änderungen vorgenommen wurden. Weiters ist im Fall der Anwendbarkeit des AWG 2002 zur Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach § 73 leg. cit. eine Heranziehung desWeiters ist im Fall der Anwendbarkeit des AWG 2002 zur Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages nach Paragraph 73, leg. cit. eine Heranziehung des § 138 WRG 1959
§ 73Abs.
6 AWG 2002 ausgeschlossen. Paragraph 138, WRG 1959
Paragraph 73, Absatz 6, AWG 2002 ausgeschlossen. Ob in gegenständlicher Beschwerdesache eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der AWG-Bestimmungen im Hinblick auf eine Genehmigungspflicht auf Grund der Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes nach der Gewerbeordnung 1994 (§ 37 Abs. 2 AWG 2002) vorliegt, - dies wäre bei Vorhandensein einer gewerblichen Betriebsanlage der Fall - kann dahingestellt bleiben, da in gegenständlicher Angelegenheit jedenfalls eine (alleinige) Anwendung des WRG 1959 durch die Wasserrechtsbehörde ausscheidet.Ob in gegenständlicher Beschwerdesache eine Ausnahme von der Anwendbarkeit der AWG-Bestimmungen im Hinblick auf eine Genehmigungspflicht auf Grund der Verwirklichung eines Ausnahmetatbestandes nach der Gewerbeordnung 1994 (Paragraph 37, Absatz 2, AWG 2002) vorliegt, - dies wäre bei Vorhandensein einer gewerblichen Betriebsanlage der Fall - kann dahingestellt bleiben, da in gegenständlicher Angelegenheit jedenfalls eine (alleinige) Anwendung des WRG 1959 durch die Wasserrechtsbehörde ausscheidet. Im vorliegenden Beschwerdefall ist daher jedenfalls eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages ausschließlich nach dem WRG 1959 nicht gegeben. Der angefochtene Bescheid vom
- Jänner 2018 wird ausschließlich auf das Wasserrechtsgesetz und die dort normierte Zuständigkeitsbestimmung des § 98 WRG 1959 gestützt. Die belangte Behörde durfte jedoch nicht nach dieser Zuständigkeitsbestimmung vorgehen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Dies steht aber der amtswegigen Erlassung verwaltungspolizeilicher Entfernungsaufträge nach anderen Verwaltungsmaterien nicht entgegen.Paragraph 98, WRG 1959 gestützt. Die belangte Behörde durfte jedoch nicht nach dieser Zuständigkeitsbestimmung vorgehen. Der angefochtene Bescheid war daher ersatzlos zu beheben. Dies steht aber der amtswegigen Erlassung verwaltungspolizeilicher Entfernungsaufträge nach anderen Verwaltungsmaterien nicht entgegen. Auf Folgendes ist jedoch hinzuweisen: Im Falle der Anwendung der Gewerbeordnung 1994 in Folge Bestehens einer Betriebsanlage auf dem Grundstück ***, KG ***, wäre § 356b Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 einschlägig. Es ist in einem solchen Fall die Gewerbebehörde nicht nur zur Erteilung der Bewilligung für die Lagerung von Stoffen, die durch Eindringen oder Versickern in den Boden zur Verunreinigung des Grundwassers führen, sondern auch zur Erlassung entsprechender wasserpolizeilicher Aufträge zuständig. Dazu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 1999, 99/07/0007, im Hinblick auf die Annexzuständigkeit der Gewerbebehörde im Anwendungsbereich des § 356b GewO 1994 hingewiesen.Im Falle der Anwendung der Gewerbeordnung 1994 in Folge Bestehens einer Betriebsanlage auf dem Grundstück ***, KG ***, wäre Paragraph 356 b, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 einschlägig. Es ist in einem solchen Fall die Gewerbebehörde nicht nur zur Erteilung der Bewilligung für die Lagerung von Stoffen, die durch Eindringen oder Versickern in den Boden zur Verunreinigung des Grundwassers führen, sondern auch zur Erlassung entsprechender wasserpolizeilicher Aufträge zuständig. Dazu wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
- Februar 1999, 99/07/0007, im Hinblick auf die Annexzuständigkeit der Gewerbebehörde im Anwendungsbereich des Paragraph 356 b, GewO 1994 hingewiesen. Offengeblieben ist nach der Aktenlage des Behördenaktes, ob die D Ges.m.b.H., welche an derselben Anschrift wie die bereits aufgelöste C GmbH ihren Standort hat (***, ***), Verursacherin der gegenständlichen Ablagerungen von Bauschutt und Aushubmaterial ist. Dazu ist auf den Akteninhalt des Behördenaktes zu verweisen, in welchem sich der Antrag vom
- Februar 2010 betreffend die gegenständliche Betriebsanlage mit Bezugnahme auf die D GmbH befindet. Weiters im Akt enthalten ist ein Fristerstreckungsersuchen der Erdbau Ritter GmbH vom
- August 2010 (Fax) in der Angelegenheit der gegenständlichen Betriebsanlage. Weiters weisen die im Akt enthaltenen beiden Gutachten vom
- Oktober 2011 (*** und ***) auf eine Verantwortlichkeit der D GmbH am beschwerdegegenständlichen Standort betreffend die Ablagerungen im Ausmaß von 10.500 m³ hin. Bestärkt wird dieser Eindruck durch das Schreiben der Masseverwalterin E vom
- September 2015, welches im Behördenakt *** (vormals ***) enthalten ist und in dem darauf hingewiesen wird, dass ein Mietvertrag mit dem Eigentümer des Grundstückes ***, KG ***, von der D GmbH abgeschlossen worden wäre. Es wird daher vor Erlassung eines verwaltungspolizeilichen Auftrages von der belangten Behörde zu prüfen sein, ob nicht diese Gesellschaft als Verursacherin heranzuziehen ist. Unter dem Aspekt der Anwendbarkeit der GewO 1994 wäre zu klären, wer – im Falle des (weiteren) Bestehens einer Betriebsanlage – Inhaber derselben ist. In Frage kommt neben der D GmbH auch die Grundeigentümerin, die A Verwertungsgesellschaft m.b.H., welche Beschwerde erhoben hat. „Inhaber der Anlage“ ist bei bereits errichteten Betriebsanlagen diejenige Person, die die Anlage in ihrer Gewahrsame hat. Dazu zählen Bestandnehmer (VwGH vom
- November 2001, 2000/04/0197) sowie sonstige Personen, welchen die Möglichkeit der Bestimmung des in der Betriebsanlage ausgeübten faktischen Geschehens zukommt (VwGH vom
- Juni 2004, 2002/04/0190). Abschließend wird angemerkt, dass die letzte Überprüfung des beschwerdegegenständlichen Areals am
- März 2016 erfolgte und daher die Aktualität der zu diesem Zeitpunkt festgestellten örtlichen Situation hinsichtlich der abgelagerten Materialien fraglich ist, weshalb auf Grund der seither verstrichenen Zeit von mehr als zwei Jahren eine neuerliche örtliche Erhebung, gegebenenfalls mit Durchführung einer Vermessung zur Feststellung des Umfanges der Ablagerungsmengen, vorzunehmen sein wird. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
§ 24Abs. 2 Z. 1 Vw
GVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht gestellt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
, Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da der angefochtene Bescheid aufzuheben war. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung wurde in der Beschwerde auch nicht gestellt.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist eine Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.271.001.2018