GVG als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision
4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision
, Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom
FSG – GV (Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle
In der hiezu ergangenen verkehrspsychologischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass zwar eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – unter der Voraussetzung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme – derzeit bedingt angenommen werden könne. Bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit habe das Verfahren 2 – Hand nicht vorgegeben werden können, da die Übungsphase mehrfach nicht bewältigt werden konnte (Daumen und Zeigefinger der rechten Hand fehlen); Defizite würden sich zudem in den Leistungsbereichen des schlussfolgernden Denkens, der reaktiven Belastbarkeit (bei durchschnittlicher Anzahl an Fehlreaktionen und Reaktionsauslassungen), der Überblicksgewinnung und Beobachtungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit und Reaktionssicherheit ergeben, die derzeit durch die in den übrigen Leistungsbereichen durchschnittlichen (Konzentrationsvermögen) bis überdurchschnittlichen (Erinnerungsvermögen) Befunde sowie die umfangreiche Fahrpraxis nicht ausreichend kompensiert werden könnten. In der Folge hat der Beschwerdeführer am 31.08.2017 bei Frau F, Verkehrspsychologin
Paragraph 20, FSG – GV (Verkehrspsychologische Untersuchungsstelle
Paragraph 19, FSG – GV, ***, ***) eine verkehrspsychologische Untersuchung absolviert. In der hiezu ergangenen verkehrspsychologischen Stellungnahme wird ausgeführt, dass zwar eine ausreichende Bereitschaft zur Verkehrsanpassung – unter der Voraussetzung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme – derzeit bedingt angenommen werden könne. Bezüglich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit habe das Verfahren 2 – Hand nicht vorgegeben werden können, da die Übungsphase mehrfach nicht bewältigt werden konnte (Daumen und Zeigefinger der rechten Hand fehlen); Defizite würden sich zudem in den Leistungsbereichen des schlussfolgernden Denkens, der reaktiven Belastbarkeit (bei durchschnittlicher Anzahl an Fehlreaktionen und Reaktionsauslassungen), der Überblicksgewinnung und Beobachtungsfähigkeit sowie der Reaktionsgeschwindigkeit und Reaktionssicherheit ergeben, die derzeit durch die in den übrigen Leistungsbereichen durchschnittlichen (Konzentrationsvermögen) bis überdurchschnittlichen (Erinnerungsvermögen) Befunde sowie die umfangreiche Fahrpraxis nicht ausreichend kompensiert werden könnten. Die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit sei daher derzeit im Sinne der Fragestellung nicht ausreichend gegeben. Abschließend wird in der Stellungnahme ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen die Führerscheinklassen AM, B und F derzeit nicht geeignet ist. Eine Wiedervorstellung sei nur bei befürwortender fachärztlicher Stellungnahme sowie regelmäßiger fachärztlicher Betreuung sinnvoll. Zudem werde auf die Möglichkeit eines kognitiven Leistungstrainings verwiesen. In dem hierauf ergangenen amtsärztlichen Gutachten nach § 8 FSG vom 03.10.2017 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit
FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet ist; dies aufgrund der bei ihm vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei die verkehrspsychologische Untersuchung ein „nicht geeignet“ ergeben habe, dies aufgrund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, wobei auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei fachärztlicher Befürwortung als bedingt ausreichend erachtet wurde, eine fachärztliche Befürwortung jedoch nicht gegeben sei. In dem hierauf ergangenen amtsärztlichen Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 03.10.2017 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer derzeit
Paragraph 8, FSG zum Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 nicht geeignet ist; dies aufgrund der bei ihm vorliegenden kombinierten Persönlichkeitsstörung, wobei die verkehrspsychologische Untersuchung ein „nicht geeignet“ ergeben habe, dies aufgrund nicht ausreichender kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit, wobei auch die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei fachärztlicher Befürwortung als bedingt ausreichend erachtet wurde, eine fachärztliche Befürwortung jedoch nicht gegeben sei. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am
1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
1 Z 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die
FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG darf eine Lenkberechtigung nur an Personen erteilt werden, die
Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken.
1 Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
1 oder 2 FSG vorzulegen.
Paragraph 3, Absatz eins, Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des Paragraph 8, FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeug geltenden Vorschriften,
den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten
Paragraph 8, Absatz eins, oder 2 FSG vorzulegen.
4 FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz 4, FSG ist dann, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten
Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen.
2 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des
4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 2, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung die Dauer der Entziehung aufgrund des
Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, die Behörde habe bei ihrer Entscheidung seine 62-jährige unfallfreie Fahrpraxis nicht ausreichend berücksichtigt. Nach dem Gutachten von B sei seine Fahrtauglichkeit aus psychiatrischer Sicht jedenfalls gegeben; so wäre etwa eine Einschränkung seiner Fahrerlaubnis auf den Bezirk *** denkbar. Es habe durch ihn auch nie eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer stattgefunden, der auslösende Anlass für das gegenständliche Verfahren sei ein Delikt betreffend Falschparken (in einer Ladezone) gewesen. Hiezu ist zunächst festzuhalten, dass laut Akt das gegenständliche Verfahren nicht durch ein widerrechtliches Parken des Beschwerdeführers ausgelöst wurde, sondern dadurch, dass er in *** eine Kreuzung trotz Rotlicht der Ampel überfahren hat, wobei ein derartiges Verhalten sehr wohl geeignet ist, andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Weiters ist auszuführen, dass sich aus dem Ergebnis der vom Beschwerdeführer absolvierten verkehrspsychologischen Untersuchung ergibt, dass der Beschwerdeführer deutliche Defizite in mehreren für die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit relevanten Bereichen (Überblicksgewinnung und Beobachtungsfähigkeit, schlussfolgerndes Denken sowie Reaktionsgeschwindigkeit und Reaktionssicherheit) aufweist (wobei diese Testergebnisse nach Auffassung des Gerichts schon deshalb nicht auf die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers zurückgeführt werden können, da sonst in allen Bereichen unterdurchschnittliche Ergebnisse vorliegen müssten, während der Beschwerdeführer aber in einigen Bereichen (Konzentrationsvermögen, Erinnerungsvermögen) auch durchschnittliche bzw. überdurchschnittliche Ergebnisse zu erreichen vermochte, welche allerdings – laut verkehrspsychologischer Stellungnahme – ebenso wie die langjährige Fahrpraxis des Beschwerdeführers die umfangreichen negativen Testergebnisse nicht ausreichend zu kompensieren vermögen). Das Gericht sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser äußerst detaillierten und schlüssigen verkehrspsychologischen Stellungnahme und des auf dieser Stellungnahme basierenden schlüssigen amtsärztlichen Sachverständigengutachtens vom 03.10.2017, dem zufolge der Beschwerdeführer derzeit wegen nicht gegebener kraftfahrspezifischer Leistungsfähigkeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht geeignet ist, in Frage zu stellen, sodass nach Auffassung des Gerichts die Verwaltungsbehörde zu Recht für die Dauer dieser gesundheitlichen Nichteignung die Entziehung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F verfügt hat. Eine Einschränkung der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers unter bestimmten Auflagen kam im vorliegenden Fall aufgrund des eindeutig negativen Ergebnisses der verkehrspsychologischen Untersuchung (in welchem dem Beschwerdeführer nicht einmal eine bedingte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen zuerkannt wurde) nicht in Betracht. Die Einvernahme des vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugen B war zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts nicht erforderlich und der diesbezügliche Beweisantrag daher abzuweisen (dieser Zeuge gibt in seinem vom Beschwerdeführer vorgelegten Gutachten ausdrücklich an, dass aus psychiatrischer Sicht eine Fahrtauglichkeit des Beschwerdeführers vorliege, wobei allerdings im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung verschiedene Fähigkeiten wie Reaktionsvermögen nicht getestet wurden und diesbezüglich natürlich eine positive psychologische Testung vorliegen sollte; die Angaben des Zeugen beziehen sich somit nur auf die (gegebene) Bereitschaft des Beschwerdeführers zur Verkehrsanpassung, deren Vorhandensein in der verkehrspsychologischen Stellungnahme aber ohnehin – unter der Voraussetzung einer befürworteten fachärztlichen Stellungnahme, welche mit der Stellungnahme von B nunmehr vorliegt – grundsätzlich bejaht wird, dies ändert jedoch nichts an der – auch laut B erforderlichen – weiteren Voraussetzung des positiven Ergebnisses einer verkehrspsychologischen Untersuchung betreffend die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers). Was den Antrag des Beschwerdeführers auf Überprüfung des vorliegenden verkehrspsychologischen Gutachtens durch ein neues verkehrspsychologisches Gutachten betrifft, so steht es dem Beschwerdeführer (wie ihm bereits in der Verhandlung mitgeteilt wurde) frei, eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung zu absolvieren und die Unterlagen über das Ergebnis dieser Untersuchung der Behörde vorzulegen. Was schließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers betrifft, er sei auf die Lenkberechtigung angewiesen, um seine täglichen Besorgungen erledigen und am sozialen Leben teilnehmen zu können, so wird hiezu auf die einschlägige ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, der zufolge private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, ua verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben (VwGH 25.02.2003, 2003/11/0017 uva). Abschließend ist festzuhalten, dass eine Wiedererlangung der Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer nur dann möglich ist, wenn die entsprechende gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers
FSG durch eine amtsärztliche Untersuchung (nach Vorlage einer befürwortenden verkehrspsychologischen Stellungnahme nach Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung durch den Beschwerdeführer) festgestellt werden kann.Abschließend ist festzuhalten, dass eine Wiedererlangung der Lenkberechtigung durch den Beschwerdeführer nur dann möglich ist, wenn die entsprechende gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers
Paragraph 8, FSG durch eine amtsärztliche Untersuchung (nach Vorlage einer befürwortenden verkehrspsychologischen Stellungnahme nach Absolvierung einer verkehrspsychologischen Untersuchung durch den Beschwerdeführer) festgestellt werden kann. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.379.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.