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{'item': 'LVwG-AV-763/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-763/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Wimmer a

§ 5Abs.

3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unbegründet abgewiesen.Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)

Paragraph 5, Absatz 3, der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Art. 133Abs.

4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG)

Artikel 133, Absatz 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung:

  1. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt: 1.
  2. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde *** vom 25.04.2018, Zl. ***, wurde dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung eines Schiverleihs und einer Ferienwohnung sowie die Ausführung von Geländeveränderungen in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, erteilt. Eine dagegen eingebrachte Berufung der B s.r.o. gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 14.06.2018, Zl. ***, als unbegründet abgewiesen. 1.
  3. Der vorliegende Antrag vom 09.07.2018, der Beschwerde gegen den Bescheid der Baubehörde
  4. Instanz die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist im Wesentlichen damit begründet, dass mit dem Beginn des Bauprojektes die Anrainerin vor vollendete Tatsachen gestellt würde und faktisch ein Ist-Zustand geschaffen werde, der in der Praxis nur mehr schwer rückgängig zu machen sei. Die Begründung des Gemeindevorstandes sei nicht ausreichend, durch die Errichtung eines Gebäudes und die dadurch erfolgten gesamten Auswirkungen in lärmtechnischer und in immissionsmäßiger Hinsicht wäre für die Anrainerin ein erheblicher Nachteil gegeben, umgekehrt sei es dem Bauwerber zuzumuten, sein Projekt erst dann durchzuführen, wenn eine entsprechende Baubewilligung rechtskräftig erteilt werde. Zwingende öffentliche Interessen würden ebenso wenig entgegenstehen, da ein reines Privatinteresse des Bauwerbers vorliege.
  5. Rechtslage: § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „§ 5 Allgemeine Verfahrensbestimmungen, aufschiebende Wirkung […]

(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach § 7 Abs. 6 hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung.
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) und damit in Zusammenhang stehenden Verfahren nach Paragraph 7, Absatz 6, hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. […]“
  1. Erwägungen: 3.
  2. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, ist nicht begründet. 3.
  3. Gemäß § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.3.
  4. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) hat in Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. 3.
  5. Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten wird, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar.3.
  6. Wie vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festgehalten wird, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (zB VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003; VwGH 11.04.2017, Ra 2017/05/0033). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof, aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist die Judikatur jedoch auf das Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor dem Landesverwaltungsgericht übertragbar. 3.
  7. Dem Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, lassen sich keine Umstände entnehmen, die auf das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils für die Beschwerdeführerin hindeuten würden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel oder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen ist von vornherein als zutreffend zu erkennen (vgl. zB VwGH 24.03.2017, Ra 2017/11/0013; VwGH 14.05.2002, AW 2002/07/0017).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist im Rahmen des Provisorialverfahrens betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung von den Sachverhaltsannahmen, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegen, auszugehen, es sei denn, diese beruhen auf einem offenkundigen Verfahrensmangel oder das in der Beschwerde erstattete Vorbringen ist von vornherein als zutreffend zu erkennen vergleiche zB VwGH 24.03.2017, Ra 2017/11/0013; VwGH 14.05.2002, AW 2002/07/0017). Ein derartiger Fall ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführerin im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, durch die Errichtung eines Gebäudes und die dadurch erfolgten gesamten Auswirkungen in lärmtechnischer und in immissionsmäßiger Hinsicht wäre für die Anrainerin ein erheblicher Nachteil gegeben, nicht zu erkennen; substantiierte Ausführungen, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzeigen würden, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Ein derartiger Fall ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf die Begründung des angefochtenen Bescheides sowie die bloße, nicht näher konkretisierte Behauptung der Beschwerdeführerin im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, durch die Errichtung eines Gebäudes und die dadurch erfolgten gesamten Auswirkungen in lärmtechnischer und in immissionsmäßiger Hinsicht wäre für die Anrainerin ein erheblicher Nachteil gegeben, nicht zu erkennen; substantiierte Ausführungen, die einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufzeigen würden, sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Des Weiteren lässt auch das Vorbringen, mit dem Beginn des Bauprojektes werde die Anrainerin vor vollendete Tatsachen gestellt und faktisch ein Ist-Zustand geschaffen, der in der Praxis nur mehr schwer rückgängig zu machen sei, einen die Beschwerdeführerin treffenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 nicht zu erkennen.Des Weiteren lässt auch das Vorbringen, mit dem Beginn des Bauprojektes werde die Anrainerin vor vollendete Tatsachen gestellt und faktisch ein Ist-Zustand geschaffen, der in der Praxis nur mehr schwer rückgängig zu machen sei, einen die Beschwerdeführerin treffenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 nicht zu erkennen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführerin allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen hat. Wenn tatsächlich in diesem Fall der Bauwerber nicht von sich aus einen Rückbau vornehmen würde, stünden der Beschwerdeführerin entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, einen solchen zu erzwingen. Auch daher kann für vorliegenden Fall von einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. 3.
  8. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher spruchgemäß abzuweisen.
  9. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.763.001.2018

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