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{'item': 'LVwG-S-1253/001-2017'}

Obsah (10)§ 3§ 21§ 1§ 2§ 17§ 27§ 38Art. 130§ 52§ 44

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum26.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-1253/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 3Abs.

1, § 21 Abs. 1 Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt, da er zur Tatzeit 30.12.2016, 7:00 Uhr, am Tatort „***, *** (Entdeckungsort: ***, ***)“ Arzneiwaren, nämlich 132 Stück Sildenafil Cenforce-100, Raute, blau, ohne Einfuhrbescheinigung eingeführt hat. Weiters wurden diese gegenständlichen Arzneiwaren

§ 21Abs.

3 AWEG 2010 für verfallen erklärt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes ***.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Baden (im Folgenden: „belangte Behörde“) vom 18.5.2017, ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010 eine Geldstrafe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) verhängt, da er zur Tatzeit 30.12.2016, 7:00 Uhr, am Tatort „***, *** (Entdeckungsort: ***, ***)“ Arzneiwaren, nämlich 132 Stück Sildenafil Cenforce-100, Raute, blau, ohne Einfuhrbescheinigung eingeführt hat. Weiters wurden diese gegenständlichen Arzneiwaren

Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 für verfallen erklärt. Das Straferkenntnis stützt sich auf eine Anzeige des Zollamtes ***. In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde beantragt der Beschwerdeführer Strafaufhebung oder Strafreduktion im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Ware von ihm nicht als Medikament bestellt worden sei. Er habe für diese Bestellung schon eine Strafe erhalten und diese auch eingestanden und bezahlt. Da „von dieser Firma“ keine Ware geliefert worden sei, habe er nochmals urgiert und um eine Lieferung gebeten. Es sei auch die gleiche Stückanzahl versendet worden, anscheinend über eine andere Adresse, was aber nicht bedeute, dass er eine weitere Straftat begangen habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerde mitsamt ihrem Akt vorgelegt hat, hat über die Beschwerde wie folgt erwogen: Aufgrund des unbedenklichen Akteninhalts, insb. der Anzeige des Zollamts *** vom 21.4.2017, steht fest, dass anlässlich einer Zollkontrolle beim Zollamt *** in ***, ***, am 30.12.2016 um 7:00 Uhr eine an den Beschwerdeführer adressierte Sendung der Deutschen Post, die aus einem Drittland via *** kam, die Arzneiwaren Sildenafil Cenforce-100 (132 Stück) enthielt, entdeckt und beschlagnahmt wurde. Es lag keine Einfuhrbescheinigung nach dem AWEG 2010 vor. Am 23.2.2017 erklärte der Beschwerdeführer als Anmelder schriftlich, dass er einer Vernichtung der Ware unter zollamtlicher Überwachung ausdrücklich zustimmt. In rechtlicher Hinsicht folgt daraus:

§ 1Abs.

1 AWEG 2010 gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

Paragraph eins, Absatz eins, AWEG 2010 gilt dieses Bundesgesetz für die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren und Blutprodukten; weiters für die Einfuhr von Produkten natürlicher Heilvorkommen.

§ 2Abs.

1 Z. 1 AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1:

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWEG 2010 bedeutet „Arzneiwaren“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: nachstehende Waren im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07. 09. 1987, S 1: a) Waren der Unterposition 3002 20, b) Waren der Unterposition 3002 30, c) Waren der Position 3004, …

§ 2

Z. 4 AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

Paragraph 2, Ziffer 4, AWEG 2010 bedeutet „Einfuhr“ im Sinne dieses Bundesgesetzes: Beförderung von Arzneiwaren, Blutprodukten oder Produkten natürlicher Heilvorkommen aus Staaten, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in das Bundesgebiet mit Ausnahme der nachweislichen Durchfuhr.

§ 3Abs.

1 AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

Paragraph 3, Absatz eins, AWEG 2010 ist, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Einfuhr oder das Verbringen von Arzneiwaren dosiert oder in Aufmachung für den Kleinverkauf nur zulässig, wenn im Fall der Einfuhr eine Einfuhrbescheinigung ausgestellt wurde oder im Falle des Verbringens eine Meldung erfolgt ist.

§ 17Abs.

1 AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.

Paragraph 17, Absatz eins, AWEG 2010 ist der Bezug von Arzneiwaren und Blutprodukten, die im Fernabsatz bestellt wurden, durch Personen, die nicht zur Antragstellung auf Ausstellung einer Einfuhrbescheinigung oder einer Verkehrsfähigkeitsbescheinigung oder zur Meldung berechtigt sind, verboten.

§ 21Abs.

1 Z. 1 AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AWEG 2010 begeht, wer Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3.600 Euro, im Wiederholungsfall mit einer Geldstrafe bis zu 7.260 Euro zu bestrafen.

§ 21Abs.

3 AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann.

Paragraph 21, Absatz 3, AWEG 2010 können die dem Täter oder Mitschuldigen gehörigen Waren, die den Gegenstand der strafbaren Handlung bilden, für verfallen erklärt werden, wenn die Tat vorsätzlich begangen worden ist. Auf den Verfall dieser Waren kann auch selbständig erkannt werden, wenn keine bestimmte Person verfolgt oder bestraft werden kann. Der oben zitierte § 2 Z. 1 lit. c AWEG 2010 verweist auf den Warenbegriff der Position 3004 des gemeinsamen Zolltarifes, nämlich Arzneiwaren bestehend aus Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Der Geltungsbereich des AWEG 2010 ist über die zolltarifliche Nomenklatur geregelt. Diese Regelungstechnik stellt bei Bezug aus Drittländern auf die Zuständigkeit des Zolls ab, der bei Einfuhr die Ware für den innergemeinschaftlichen Verkehr freizugeben hat. Voraussetzung der Freigabe ist, dass die Ware

zolltariflicher Nomenklatur korrekt eingestuft wurde und dem Zoll eine Einfuhr- bzw. eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) vorgelegt werden kann. Fragen über die Einstufung einer Ware nach dem gemeinschaftlichen Zolltarif sind an das Bundesministerium für Finanzen (zentrale Zollauskunftsstelle) zu richten und werden verbindlich beantwortet. Das BASG kann wegen fehlender Zuständigkeit keine Auskünfte darüber geben. Im Zweifel hat sich der Antragsteller an den Zoll zu wenden. Erst danach sollte beim BASG ein Antrag auf Einfuhrbescheinigung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gestellt werden. Der oben zitierte Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, AWEG 2010 verweist auf den Warenbegriff der Position 3004 des gemeinsamen Zolltarifes, nämlich Arzneiwaren bestehend aus Erzeugnissen zu therapeutischen oder prophylaktischen Zwecken. Der Geltungsbereich des AWEG 2010 ist über die zolltarifliche Nomenklatur geregelt. Diese Regelungstechnik stellt bei Bezug aus Drittländern auf die Zuständigkeit des Zolls ab, der bei Einfuhr die Ware für den innergemeinschaftlichen Verkehr freizugeben hat. Voraussetzung der Freigabe ist, dass die Ware

zolltariflicher Nomenklatur korrekt eingestuft wurde und dem Zoll eine Einfuhr- bzw. eine Verkehrsfähigkeitsbescheinigung des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) vorgelegt werden kann. Fragen über die Einstufung einer Ware nach dem gemeinschaftlichen Zolltarif sind an das Bundesministerium für Finanzen (zentrale Zollauskunftsstelle) zu richten und werden verbindlich beantwortet. Das BASG kann wegen fehlender Zuständigkeit keine Auskünfte darüber geben. Im Zweifel hat sich der Antragsteller an den Zoll zu wenden. Erst danach sollte beim BASG ein Antrag auf Einfuhrbescheinigung oder Verkehrsfähigkeitsbescheinigung gestellt werden. Eine Verwaltungsübertretung begeht nach § 21 Abs. 1 AWEG 2010, wer Arzneiwaren entgegen § 3 ohne Einfuhrbescheinigung einführt. Es ist sohin darauf abzustellen, ob die Einfuhr ohne Einfuhrbescheinigung erfolgt. Für die Frage, ob eine Ware als Arzneiware gilt oder nicht, kommt es auf die zolltarifliche Einstufung an. Voraussetzung für die Freigabe einer Ware für den innergemeinschaftlichen Verkehr ist, dass die Ware

zolltariflicher Nomenklatur korrekt eingestuft wurde und dem Zoll eine Einfuhr- bzw. Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist sohin der Tatbestand des Einführens nicht bereits mit der Bestellung der Ware verwirklicht, sondern kommt es für den Tatbestand des Einführens auf die zollrechtliche Klassifizierung der Ware und den Umstand, ob eine Einfuhrbescheinigung vorliegt oder nicht, an. Die Einfuhr erfolgt durch Verbringen ins Bundesgebiet über die Einfuhrzollstelle, die sich verfahrensgegenständlich beim Zollamt, ***, ***, befindet. Schließlich hätte auch dort die zollrechtliche Freigabe erfolgen können, falls eine Einfuhrbescheinigung vorgelegen wäre.Eine Verwaltungsübertretung begeht nach Paragraph 21, Absatz eins, AWEG 2010, wer Arzneiwaren entgegen Paragraph 3, ohne Einfuhrbescheinigung einführt. Es ist sohin darauf abzustellen, ob die Einfuhr ohne Einfuhrbescheinigung erfolgt. Für die Frage, ob eine Ware als Arzneiware gilt oder nicht, kommt es auf die zolltarifliche Einstufung an. Voraussetzung für die Freigabe einer Ware für den innergemeinschaftlichen Verkehr ist, dass die Ware

zolltariflicher Nomenklatur korrekt eingestuft wurde und dem Zoll eine Einfuhr- bzw. Verkehrsfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden kann. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist sohin der Tatbestand des Einführens nicht bereits mit der Bestellung der Ware verwirklicht, sondern kommt es für den Tatbestand des Einführens auf die zollrechtliche Klassifizierung der Ware und den Umstand, ob eine Einfuhrbescheinigung vorliegt oder nicht, an. Die Einfuhr erfolgt durch Verbringen ins Bundesgebiet über die Einfuhrzollstelle, die sich verfahrensgegenständlich beim Zollamt, ***, ***, befindet. Schließlich hätte auch dort die zollrechtliche Freigabe erfolgen können, falls eine Einfuhrbescheinigung vorgelegen wäre. Mit der Bestellung eines Produkts im Internet ist die Tathandlung der Einfuhr nach Österreich bzw. in den EWR nicht gesetzt (dass der Beschwerdeführer die Ware am 30.12.2016 um 7:00 Uhr erst bestellt hätte, wird ihm auch nicht angelastet). Die Bestellung hätte nachträglich storniert werden können, oder es hätte mangels Lieferbarkeit gar nicht dazu kommen müssen, dass diese Ware in das österreichische Hoheitsgebiet verbracht wird. Zumal bei der Zollstelle in *** am 30.12.2016 um 7:00 Uhr festgestellt wurde, dass die Ware ohne Einfuhrbescheinigung nach Österreich eingeführt wurde, ist die Tathandlung, nämlich die Einfuhr entgegen § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Z. 1 AWEG 2010 in *** begangen worden (vgl. LVwG NÖ vom 22.7.2014, LVwG-WU-13-0139, und LVwG OÖ vom 29.8.2016, LVwG-000112/2/Wei/BZ).Mit der Bestellung eines Produkts im Internet ist die Tathandlung der Einfuhr nach Österreich bzw. in den EWR nicht gesetzt (dass der Beschwerdeführer die Ware am 30.12.2016 um 7:00 Uhr erst bestellt hätte, wird ihm auch nicht angelastet). Die Bestellung hätte nachträglich storniert werden können, oder es hätte mangels Lieferbarkeit gar nicht dazu kommen müssen, dass diese Ware in das österreichische Hoheitsgebiet verbracht wird. Zumal bei der Zollstelle in *** am 30.12.2016 um 7:00 Uhr festgestellt wurde, dass die Ware ohne Einfuhrbescheinigung nach Österreich eingeführt wurde, ist die Tathandlung, nämlich die Einfuhr entgegen Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, AWEG 2010 in *** begangen worden vergleiche LVwG NÖ vom 22.7.2014, LVwG-WU-13-0139, und LVwG OÖ vom 29.8.2016, LVwG-000112/2/Wei/BZ).

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

§ 38Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des VSt

G mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 38, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen u.a. die Bestimmungen des VSt

G mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Abs. 1 VSt

G ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde.

Paragraph 27, Absatz eins, VStG ist im verwaltungsbehördlichen Verfahren diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen wurde. Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden sowohl für die Bestrafung als auch für den Verfallsausspruch unzuständig war, was das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat. Der bekämpfte Bescheid war also aufgrund örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb vom erkennenden Gericht ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach § 45 Abs. 1 VStG liegen aber nicht vor, vielmehr ist das Verfahren bei der zuständigen Behörde weiterzuführen.Aus dem oben Gesagten ergibt sich, dass die Bezirkshauptmannschaft Baden sowohl für die Bestrafung als auch für den Verfallsausspruch unzuständig war, was das Verwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen hat. Der bekämpfte Bescheid war also aufgrund örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit behaftet und deshalb vom erkennenden Gericht ersatzlos zu beheben vergleiche VwGH vom 28.1.2016, Ra 2015/07/0140). Gründe für eine Verfahrenseinstellung nach Paragraph 45, Absatz eins, VStG liegen aber nicht vor, vielmehr ist das Verfahren bei der zuständigen Behörde weiterzuführen.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist.

§ 44Abs. 2 Vw

GVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfiel eine öffentliche mündliche Verhandlung, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1253.001.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.