RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-60/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erke
Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Art. 8EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3)Ein Aufenthaltstitel kann trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8
, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat-
Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen: 1.
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
- der Grad der Integration;
- die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. […]; Verfahren bei Erstanträgen § 21.
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21,
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: […] 5. Fremde, die zur visumfreien Einreise berechtigt sind, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts; […]
(3)Abweichend von Abs. 1 kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
(3)Abweichend von Absatz eins, kann die Behörde auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist:
- im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oderim Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17,) zur Wahrung des Kindeswohls oder
- zur Aufrechterhaltung des Privat-
Art. 8EMRK (§ 11 Abs.
3).zur Aufrechterhaltung des Privat-
Artikel 8, EMRK (Paragraph 11, Absatz 3,).
Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Fremde zu belehren.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 3 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz 3, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. […]
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten.
(6)Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Ebenso steht sie der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach dem FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. […] Studierende § 64.
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sieParagraph 64,
(1)Drittstaatsangehörigen kann eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende ausgestellt werden, wenn sie
- die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen und
- ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient. Eine Haftungserklärung ist zulässig.“
- Erwägungen: 7.
- Zur Zuständigkeit: Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.04.2018 in Wien hauptwohnsitzgemeldet ist, ist vorab festzuhalten, dass sich gemäß § 4 Abs. 2 NAG 2005 die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im Fall einer Beschwerde nach dem Sprengel, in dem die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, ihren Sitz hat, richtet. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer seit dem 18.04.2018 in Wien hauptwohnsitzgemeldet ist, ist vorab festzuhalten, dass sich gemäß Paragraph 4, Absatz 2, NAG 2005 die örtliche Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts im Fall einer Beschwerde nach dem Sprengel, in dem die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hatte, ihren Sitz hat, richtet. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 18.02.2017, Ro 2016/22/0015) kommt es mit der Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zur „Fixierung“ der örtlichen Zuständigkeit, sodass auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens seinen Wohnsitz ändert, jenes Landesverwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Gebiet die Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 18.02.2017, Ro 2016/22/0015) kommt es mit der Entscheidung der Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids zur „Fixierung“ der örtlichen Zuständigkeit, sodass auch dann, wenn der Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens seinen Wohnsitz ändert, jenes Landesverwaltungsgericht örtlich zuständig ist, in dessen Gebiet die Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Im Hinblick darauf, dass der gegenständliche Bescheid am 29.11.2017 von der – im Hinblick auf den bei Antragstellung in 2601 Eggendorf in Niederösterreich liegenden Wohnsitz des Beschwerdeführers damals örtlich und sachlich zuständigen – Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt erlassen wurde, ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ungeachtet des zwischenzeitlich erfolgten Wohnsitzwechsel des Beschwerdeführers von Niederösterreich nach ***, sachlich und örtlich zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde zuständig. 7.
- Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 NAG7.
- Zum Nicht-Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 64, Absatz eins, NAG 7.2.
- Gemäß § 64 Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur dann ausgestellt werden, wenn sie7.2.
- Gemäß Paragraph 64, Absatz eins, NAG kann Drittstaatsangehörigen eine Aufenthaltsbewilligung für Studierende nur dann ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen (§ 64 Abs. 1 Z 1 NAG) und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient (§ 64 Abs. 1 Z 2 NAG), wobei die in § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 NAG normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. die Voraussetzungen des
- Teiles erfüllen (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, NAG) und ein ordentliches oder außerordentliches Studium an einer Universität, Fachhochschule, akkreditierten Privatuniversität, Pädagogischen Hochschule, anerkannten privaten Pädagogischen Hochschule oder einen anerkannten privaten Studiengang oder anerkannten privaten Hochschullehrgang absolvieren und im Fall eines Universitätslehrganges dieser nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient (Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG), wobei die in Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und 2 NAG normierten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. 7.2.
- Zu § 64 Abs. 1 Z 2 NAG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Universität *** für Deutschkurse belegt und plant, nach Ablegen der für die Zulassung als ordentlicher Studierender erforderlichen Deutsch-Prüfung ein Dolmetsch-Studium für die Sprachen Englisch und Spanisch aufzunehmen. Da der Beschwerdeführer den Vorstudienlehrgang der Universität *** zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel der Zulassung als ordentlicher Studierender besucht, ist dieser aktuelle, dem Erlernen der deutschen Sprache dienende Besuch des Vorstudiengangs kein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Peyrl, in Abermann/Czech/Kind/Perl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2016)§ 64 NAG Z 1). 7.2.2. Zu Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer derzeit im Rahmen des Vorstudienlehrganges der Universität *** für Deutschkurse belegt und plant, nach Ablegen der für die Zulassung als ordentlicher Studierender erforderlichen Deutsch-Prüfung ein Dolmetsch-Studium für die Sprachen Englisch und Spanisch aufzunehmen. Da der Beschwerdeführer den Vorstudienlehrgang der Universität *** zum Erlernen der deutschen Sprache mit dem Ziel der Zulassung als ordentlicher Studierender besucht, ist dieser aktuelle, dem Erlernen der deutschen Sprache dienende Besuch des Vorstudiengangs kein Ausschlussgrund für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Peyrl, in Abermann/Czech/Kind/Perl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2016)Paragraph 64, NAG Ziffer eins,). 7.2.
- Demgegenüber kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wie von § 64 Abs. 1 Z 1 NAG gefordert die Voraussetzungen des
- Teils des NAG erfüllt.7.2.
- Demgegenüber kann vorliegend nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer wie von Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, NAG gefordert die Voraussetzungen des
- Teils des NAG erfüllt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer (der als Staatsangehöriger Venezuelas zur visumsfreien Einreise nach Österreich und zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 60 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt ist) rechtmäßig am 07.06.2016 erstmals nach Österreich eingereist. Da er zum Zeitpunkt des Einbringens des gegenständlichen Antrages am 29.07.2016 noch nicht länger als 60 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengenraum aufhältig war, war er gem. § 21 Abs. 2 Z. 5 NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt. Vorliegend ist der Beschwerdeführer (der als Staatsangehöriger Venezuelas zur visumsfreien Einreise nach Österreich und zu einem sichtvermerksfreien Aufenthalt von 60 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen berechtigt ist) rechtmäßig am 07.06.2016 erstmals nach Österreich eingereist. Da er zum Zeitpunkt des Einbringens des gegenständlichen Antrages am 29.07.2016 noch nicht länger als 60 Tage innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen im Schengenraum aufhältig war, war er gem. Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 5, NAG zur Inlandsantragstellung berechtigt. Eine Inlandsantragstellung nach Abs. 2 Z 1, Z 4 bis 9, Abs. 3 und 5 schafft jedoch kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Dauert ein Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels länger als der erlaubte Aufenthalt, hat der Antragsteller auszureisen und das weitere Verfahren im Ausland abwarten. Eine Inlandsantragstellung nach Absatz 2, Ziffer eins,, Ziffer 4 bis 9, Absatz 3 und 5 schafft jedoch kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht. Dauert ein Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels länger als der erlaubte Aufenthalt, hat der Antragsteller auszureisen und das weitere Verfahren im Ausland abwarten. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 07.06.2016 seinen Aufenthalt in zwar Österreich unterbrach und zunächst von 03.09.2016 bis 04.12.2016 und in der Folge von 16.01.2017 bis 20.01.2017 nicht im Schengenraum aufhältig war, er sich aber seit seiner dritten Einreise am 20.01.2017 durchgehend jedenfalls bis zum 12.06.2018 in Österreich aufhielt, liegt eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG vor. Da der Beschwerdeführer, wie festgestellt, nach seiner erstmaligen Einreise nach Österreich am 07.06.2016 seinen Aufenthalt in zwar Österreich unterbrach und zunächst von 03.09.2016 bis 04.12.2016 und in der Folge von 16.01.2017 bis 20.01.2017 nicht im Schengenraum aufhältig war, er sich aber seit seiner dritten Einreise am 20.01.2017 durchgehend jedenfalls bis zum 12.06.2018 in Österreich aufhielt, liegt eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien Aufenthaltes iSd Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG vor. 7.2.
- Da es sich beim Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z. 5 NAG um kein absolutes Erteilungshindernis handelt, ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, aufgrund derer der beantragte Aufenthaltstitel aus Gründen des Privat- und Familienlebens gem. § 11 Abs. 3 NAG zu erteilen ist: 7.2.
- Da es sich beim Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 5, NAG um kein absolutes Erteilungshindernis handelt, ist zu prüfen, ob trotz Vorliegens dieses Versagungsgrundes besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen, aufgrund derer der beantragte Aufenthaltstitel aus Gründen des Privat- und Familienlebens gem. Paragraph 11, Absatz 3, NAG zu erteilen ist: 7.2.4.
- Vom Begriff des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind neben der Kernfamilie und den Beziehungen zwischen Ehepartnern ua. auch nicht legalisierte eheähnliche Beziehungen geschützt (vgl. Peyrl/Czech, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2016)§ 11 Rz 38).7.2.4.1. Vom Begriff des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK sind neben der Kernfamilie und den Beziehungen zwischen Ehepartnern ua. auch nicht legalisierte eheähnliche Beziehungen geschützt vergleiche Peyrl/Czech, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2016)Paragraph 11, Rz 38). In der Beziehung des Beschwerdeführers zur in Österreich lebenden und neben der Staatsangehörigkeit Venezuelas auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Frau C, mit der der Beschwerdeführer tatsächlich zusammenlebt und eine Wohn- und Lebensgemeinschaft führt, ist eine solche vom Begriff des Familienlebens erfasste eheähnliche Beziehung zu sehen, womit die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt und von einem tatsächlich bestehenden Familienleben iSd § 11 Abs. 3 Z. 2 NAG auszugehen ist. In der Beziehung des Beschwerdeführers zur in Österreich lebenden und neben der Staatsangehörigkeit Venezuelas auch über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügenden Frau C, mit der der Beschwerdeführer tatsächlich zusammenlebt und eine Wohn- und Lebensgemeinschaft führt, ist eine solche vom Begriff des Familienlebens erfasste eheähnliche Beziehung zu sehen, womit die Nicht-Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels einen Eingriff in das durch , Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Beschwerdeführers darstellt und von einem tatsächlich bestehenden Familienleben iSd Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, NAG auszugehen ist. 7.2.4.
- Darüber hinaus stellt die Nicht-Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung auch einen Eingriff in das ebenso wie das Familienleben durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers dar, da dieser in Österreich Freundschaften geknüpft und sich ein soziales Netz aus Personen, die er u.a. über seine Lebensgefährtin kennengelernt hat, aus Studienkollegen und auch aus im Sportverein und in der Tanzgruppe, bei denen der Beschwerdeführer aktiv mittrainiert bzw. mitwirkt, tätigen Personen aufgebaut hat.7.2.4.
- Darüber hinaus stellt die Nicht-Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung auch einen Eingriff in das ebenso wie das Familienleben durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben des Beschwerdeführers dar, da dieser in Österreich Freundschaften geknüpft und sich ein soziales Netz aus Personen, die er u.a. über seine Lebensgefährtin kennengelernt hat, aus Studienkollegen und auch aus im Sportverein und in der Tanzgruppe, bei denen der Beschwerdeführer aktiv mittrainiert bzw. mitwirkt, tätigen Personen aufgebaut hat. Was die zu berücksichtigende Schutzwürdigkeit seines Privatlebens (§ 11 Abs. 3 Z 3 NAG) und den Grad seiner Integration (§ 11 Abs. 3 Z 4 NAG) betrifft, so ist dem – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er seinen Aufenthalt in Österreich für seine Integration genutzt hat, in dem er von ihm an der Universität *** belegte Deutsch-Kure erfolgreich absolviert hat, Freundschaften geknüpft und auch Deutschkenntnisse erworben hat, die ihm zumindest eine einfache Kommunikation im Alltag ermöglichen. Auch engagiert sich der Beschwerdeführer neben seiner regelmäßigen sportlichen Betätigung in einem Basketballverein und seiner Mitwirkung bei einer interkulturellen Tanzgruppe auch ehrenamtlich beim Pensionistenverband ***. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mit etwas über zwei Jahren erst relativ kurz in Österreich aufhältig ist, ist von einer sehr guten Integration des Beschwerdeführers auszugehen.Was die zu berücksichtigende Schutzwürdigkeit seines Privatlebens , (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 3, NAG) und den Grad seiner Integration (Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 4, NAG) betrifft, so ist dem – strafrechtlich unbescholtenen – Beschwerdeführer zugutezuhalten, dass er seinen Aufenthalt in Österreich für seine Integration genutzt hat, in dem er von ihm an der Universität *** belegte Deutsch-Kure erfolgreich absolviert hat, Freundschaften geknüpft und auch Deutschkenntnisse erworben hat, die ihm zumindest eine einfache Kommunikation im Alltag ermöglichen. Auch engagiert sich der Beschwerdeführer neben seiner regelmäßigen sportlichen Betätigung in einem Basketballverein und seiner Mitwirkung bei einer interkulturellen Tanzgruppe auch ehrenamtlich beim Pensionistenverband ***. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer mit etwas über zwei Jahren erst relativ kurz in Österreich aufhältig ist, ist von einer sehr guten Integration des Beschwerdeführers auszugehen. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein Wohnrecht in der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung verfügt und dass er aufgrund seiner Selbstversicherung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie dass er über finanzielle Mittel in Form eines monatliches Stipendiums in der Höhe von 300,-- Euro und über zum Teil aus eigener Berufstätigkeit in Venezuela, zum Teil aus Schenkungen von ihn unterstützenden Freunden herrührende, Ersparnissen von rund 8.000.-- Euro verfügt, was ihm – insbesondere angesichts dessen, dass seine berufstätige Lebensgefährtin die Miete für die gemeinsame Wohnung übernimmt – für die beantragte Aufenthaltsdauer ermöglichen würden, ohne staatliche finanzielle Unterstützung auszukommen. Diese Umstände sind im Rahmen der Art. 8 EMRK-Abwägung jedenfalls insofern zu berücksichtigen, als sie die Integrationswilligkeit und –fähigkeit des Beschwerdeführers illustrieren. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über ein Wohnrecht in der gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Wohnung verfügt und dass er aufgrund seiner Selbstversicherung über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz sowie dass er über finanzielle Mittel in Form eines monatliches Stipendiums in der Höhe von 300,-- Euro und über zum Teil aus eigener Berufstätigkeit in Venezuela, zum Teil aus Schenkungen von ihn unterstützenden Freunden herrührende, Ersparnissen von rund 8.000.-- Euro verfügt, was ihm – insbesondere angesichts dessen, dass seine berufstätige Lebensgefährtin die Miete für die gemeinsame Wohnung übernimmt – für die beantragte Aufenthaltsdauer ermöglichen würden, ohne staatliche finanzielle Unterstützung auszukommen. Diese Umstände sind im Rahmen der Artikel 8, EMRK-Abwägung jedenfalls insofern zu berücksichtigen, als sie die Integrationswilligkeit und –fähigkeit des Beschwerdeführers illustrieren. 7.2.4.
- Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (juvenile arterielle Hypertonie, bei keinen sonstigen Behinderungen oder chronischen Erkrankungen) betrifft, so ist dieser im Zuge der Interessenabwägung nach Art 8 EMRK zwar grundsätzlich mitzuberücksichtigen. Die Hypertonie des Beschwerdeführers ist aber laut seinen eigenen Angaben medikamentös behandelbar und ist der Beschwerdeführer bei Einnahme der entsprechenden Medikamente offenkundig nicht weiter beeinträchtigt. Es ist nicht davon ersichtlich, dass und warum eine medikamentöse Behandlung der juvenilen arteriellen Hypertonie des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich möglich sein sollte, zumal selbst nach Angaben der Beschwerdeführervertreterin selbst in Venezuela Medikamente zumindest bei entsprechender Leistungsfähigkeit verfügbar sind. Da der Beschwerdeführer keinerlei sonstigen chronischen Erkrankungen oder Behinderungen hat, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihm eine Ausreise aus Österreich aufgrund seines Gesundheitszustandes unmöglich oder unzumutbar wäre.7.2.4.
- Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (juvenile arterielle Hypertonie, bei keinen sonstigen Behinderungen oder chronischen Erkrankungen) betrifft, so ist dieser im Zuge der Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zwar grundsätzlich mitzuberücksichtigen. Die Hypertonie des Beschwerdeführers ist aber laut seinen eigenen Angaben medikamentös behandelbar und ist der Beschwerdeführer bei Einnahme der entsprechenden Medikamente offenkundig nicht weiter beeinträchtigt. Es ist nicht davon ersichtlich, dass und warum eine medikamentöse Behandlung der juvenilen arteriellen Hypertonie des Beschwerdeführers ausschließlich in Österreich möglich sein sollte, zumal selbst nach Angaben der Beschwerdeführervertreterin selbst in Venezuela Medikamente zumindest bei entsprechender Leistungsfähigkeit verfügbar sind. Da der Beschwerdeführer keinerlei sonstigen chronischen Erkrankungen oder Behinderungen hat, ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass ihm eine Ausreise aus Österreich aufgrund seines Gesundheitszustandes unmöglich oder unzumutbar wäre. 7.2.4.
- Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei Nicht-Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung in eine unmenschliche, lebensbedrohliche Situation gelangen würde, da er dann nach Venezuela zurückkehren müsste, ist zunächst festzuhalten, dass damit der Sache nach eine Verletzung von Art 3 EMRK vorgebracht wird. Die Frage, ob eine Ausweisung in den Herkunftsstaat aufgrund der dortigen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Lichte des Art 3 EMRK zulässig wäre, ist aber als solche nicht Gegenstand des Verfahrens nach dem NAG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland aus Gründen einer Gefährdung iSd § 50 Abs. 1 FPG oder einer asylrelevanten Verfolgung iSd § 50 Abs. 1 FPG bei eine Beurteilung eines Antrages gem. § 21 Abs. 3 NAG nicht zu prüfen ist, sondern diese Prüfung in den dafür vorgesehenen Verfahren nach dem FPG zu erfolgen hat (vgl. VwGH 10.11.2010, 2010/22/0167; 13.11.2012, 2011/22/0078 sowie zuletzt VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0077).7.2.4.
- Zum Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bei Nicht-Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung in eine unmenschliche, lebensbedrohliche Situation gelangen würde, da er dann nach Venezuela zurückkehren müsste, ist zunächst festzuhalten, dass damit der Sache nach eine Verletzung von Artikel 3, EMRK vorgebracht wird. Die Frage, ob eine Ausweisung in den Herkunftsstaat aufgrund der dortigen aktuellen wirtschaftlichen und sozialen Situation im Lichte des Artikel 3, EMRK zulässig wäre, ist aber als solche nicht Gegenstand des Verfahrens nach dem NAG. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Frage der Unzumutbarkeit der Rückkehr in das Heimatland aus Gründen einer Gefährdung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG oder einer asylrelevanten Verfolgung iSd Paragraph 50, Absatz eins, FPG bei eine Beurteilung eines Antrages gem. Paragraph 21, Absatz 3, NAG nicht zu prüfen ist, sondern diese Prüfung in den dafür vorgesehenen Verfahren nach dem FPG zu erfolgen hat vergleiche VwGH 10.11.2010, 2010/22/0167; 13.11.2012, 2011/22/0078 sowie zuletzt VwGH 25.10.2017, Ra 2017/22/0077). Soweit ungeachtet dessen die angespannte Sicherheitslage und wirtschaftliche Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers im Zuge der Art. 8 EMRK-Abwägung insoweit zu berücksichtigen ist, als zu prüfen ist, ob aufgrund der Situation im Herkunftsland in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers von einem besonderen Gewicht seines Interesses am Verbleib in Österreich (bzw. an der Möglichkeit, den Ausgang seines Verfahrens in Österreich abzuwarten) auszugehen ist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum einen mit seinen in Venezuela lebenden Onkeln und Tanten sowie den Eltern und der Großmutter seiner Lebensgefährtin zumindest über familiäre Anknüpfungspunkte in Verwandte verfügt, wo sich auch das Haus seiner aktuell nicht in Venezuela lebenden Eltern befindet. Insbesondere ist aber nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens nicht auch bei seiner Schwester und seinen Eltern, die aktuell in der dominikanischen Republik Santo Domingo leben, abwarten hätte könne, zumal er wie ausgeführt über eigene finanzielle Mittel verfügt, aufgrund derer er auch nicht auf deren finanzielle Unterstützung angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Situation in seinem Herkunftsstaat im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Prüfung, ob der beantragte Aufenthaltstitel ungeachtet einer Überschreitung der Dauer des visumsfreien Aufenthaltes aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen ist, keine solche Bedeutung beizumessen, dass davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer ein Abwarten des Ausgangs seines Verfahrens im Ausland aus Gründen des Art. 8 EMRK unzumutbar gewesen wäre.Soweit ungeachtet dessen die angespannte Sicherheitslage und wirtschaftliche Situation im Herkunftsland des Beschwerdeführers im Zuge der Artikel 8, EMRK-Abwägung insoweit zu berücksichtigen ist, als zu prüfen ist, ob aufgrund der Situation im Herkunftsland in Zusammenschau mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers von einem besonderen Gewicht seines Interesses am Verbleib in Österreich (bzw. an der Möglichkeit, den Ausgang seines Verfahrens in Österreich abzuwarten) auszugehen ist, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer zum einen mit seinen in Venezuela lebenden Onkeln und Tanten sowie den Eltern und der Großmutter seiner Lebensgefährtin zumindest über familiäre Anknüpfungspunkte in Verwandte verfügt, wo sich auch das Haus seiner aktuell nicht in Venezuela lebenden Eltern befindet. Insbesondere ist aber nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens nicht auch bei seiner Schwester und seinen Eltern, die aktuell in der dominikanischen Republik Santo Domingo leben, abwarten hätte könne, zumal er wie ausgeführt über eigene finanzielle Mittel verfügt, aufgrund derer er auch nicht auf deren finanzielle Unterstützung angewiesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist der Situation in seinem Herkunftsstaat im Rahmen der gegenständlich vorzunehmenden Prüfung, ob der beantragte Aufenthaltstitel ungeachtet einer Überschreitung der Dauer des visumsfreien Aufenthaltes aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen ist, keine solche Bedeutung beizumessen, dass davon auszugehen wäre, dass dem Beschwerdeführer ein Abwarten des Ausgangs seines Verfahrens im Ausland aus Gründen des Artikel 8, EMRK unzumutbar gewesen wäre. 7.2.4.
- Hinsichtlich der bei der Abwägung zu berücksichtigenden bisherigen Aufenthaltsdauer und der Art des Aufenthaltes ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise am 07.06.2016 seit nunmehr etwas mehr als zwei Jahren (mit Unterbrechungen) in Österreich aufhält, um hier zu studieren, wobei er sich seit dem 20.01.2017 ununterbrochen bis jedenfalls 12.06.2018 in Österreich aufgehalten hat, womit er sich seit mehr als einem Jahr, unrechtmäßig in Österreich aufhält, wobei ihm die Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes spätestens seit dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 06.11.2017, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass eine Abweisung seines Antrages wegen Überschreitung des visumsfreien Aufenthaltes beabsichtigt sei, bewusst sein musste. Aus der etwas mehr als zweijährigen Aufenthaltsdauer als solcher ist für die Interessenabwägung nichts für den Beschwerdeführer zu gewinnen, da einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet keine maßgebliche Bedeutung für die Interessenabwägung zukommt (VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Auch ist die – vorliegend ohnedies relativ kurze – Aufenthaltsdauer in Relation zum Lebensalter zu sehen: Der Beschwerdeführer hat den Großteil seines bisherigen Lebens, in seinem Heimatland verbracht, wo er seine gesamte Kindheit verbracht, zur Schule gegangen, ein Studium abgeschlossen und sogar bis zuletzt, nämlich sogar während der zwei Monate, in denen er im Jahr 2017 seinen Aufenthalt in Österreich unterbrochen hat und vorübergehend nach Venezuela zurückgekehrt ist, gearbeitet hat. Auch das Gewicht des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seines Privatlebens, das sich aus den sozialen und freundschaftlichen Beziehungen, die aus diesen sozialen Aktivitäten entstanden sind, und der aktiven Teilnahme des Beschwerdeführers am kulturellen und gesellschaftlichen Leben ergibt, ist dadurch gemindert, dass dieses Privatleben zum einen erst seit einem relativ kurzen Zeitraum besteht und ein Großteil der zur Begründung dieses schützenswerten Privatlebens und zum Vorliegen der (für die relativ kurze Aufenthaltsdauer sehr beachtlichen) Integration führenden Aktivitäten zu einem Zeitpunkt gesetzt wurden, als dem Beschwerdeführer bewusst war oder zumindest bewusst sein musste, dass er sich unrechtmäßig in Österreich aufhält. 7.2.4.
- Die relativ kurze Dauer des jedenfalls seit über einem Jahr unrechtmäßigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich wirkt sich auch auf das Gewicht seines in Österreich bestehenden Familienlebens mit seiner Lebensgefährtin aus. Überdies ist im Hinblick auf das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers auch festzuhalten, dass die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers zwar auf Dauer in Österreich lebt und auch die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, diese aber neben der österreichischen auch die Staatsangehörigkeit von Venezuela besitzt und aufgrund der Ausbildung sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Lebensgefährtin zum einen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin auch außerhalb Österreichs in Venezuela ein gemeinsames Familienleben führen könnten. Zum anderen bestand die Beziehung des Beschwerdeführers und seine Lebensgefährtin schon vor der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich und ist nicht ersichtlich, warum bei einer Ausreise des Beschwerdeführers eine Aufrechterhaltung der Beziehung nicht ebenso wie vor seiner Einreise durch Kontakt per Telefon und Internet, aber auch durch gegenseitige Besuche möglich sein sollte, zumal der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin keine Kinder haben und der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Venezuelas berechtigt ist, innerhalb eines Zeitraumes von 180 Tagen für 60 Tage visumsfrei in Österreich aufhältig zu sein, womit regelmäßige und auch längere Besuche rechtlich möglich sind. Da die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers über einen Universitätsabschluss, Spanischkenntnisse und durch in Venezuela lebende Verwandte auch über familiäre Anknüpfungspunkte in Venezuela verfügt, wäre auch eine gemeinsame Ausreise nicht aufgrund unüberwindbarer Schwierigkeiten von vorneherein unzumutbar. 7.2.4.
- Abgesehen von seiner Lebensgefährtin leben keine Familienmitglieder des Beschwerdeführers in Österreich. Demgegenüber verfügt er mit seinen weiterhin in Venezuela lebenden drei Onkeln und zwei Tanten über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat. Überdies hat der Beschwerdeführer auch in Venezuela studiert und auch noch vor seiner, weniger als zwei Jahre zurückliegenden, letzten Ausreise aus Venezuela gearbeitet, womit auch davon auszugehen ist, dass er dort auch jetzt noch über ein soziales Netz verfügt. 7.2.4.
- Den Interessen des Beschwerdeführers an einem Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa VfSlg. 18.223/2007; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Dadurch dass der Beschwerdeführer die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes um mehr als ein Jahr überschritten hat, ist von einem jedenfalls nicht unerheblichen Verstoß gegen die entsprechenden, den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen auszugehen. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur kommt den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung – und damit eines von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erfassten Interesses – ein hoher Stellenwert zu vergleiche etwa VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 11.6.2014, Ro 2014/22/0017). Dadurch dass der Beschwerdeführer die Dauer des visumsfreien Aufenthaltes um mehr als ein Jahr überschritten hat, ist von einem jedenfalls nicht unerheblichen Verstoß gegen die entsprechenden, den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen auszugehen. 7.2.4.
- Bei einer sämtliche angeführten Umstände berücksichtigenden Abwägung kann vorliegend nicht von einem Überwiegen des Gewichts der Interessen des Beschwerdeführers über das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Einhaltung die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen, denen nach der Judikatur der Höchstgerichte ein hoher Stellenwert und ein hohes Gewicht zukommt (vgl. zB VwGH 07.05.2014, 2013/22/0027; VfSlg. 18.832/2009), ausgegangen werden. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund der bestehenden Bindungen im Herkunftsstaat und des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer von über einem Jahr – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. 7.2.4.
- Bei einer sämtliche angeführten Umstände berücksichtigenden Abwägung kann vorliegend nicht von einem Überwiegen des Gewichts der Interessen des Beschwerdeführers über das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Einhaltung die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Normen, denen nach der Judikatur der Höchstgerichte ein hoher Stellenwert und ein hohes Gewicht zukommt vergleiche zB VwGH 07.05.2014, 2013/22/0027; VfSlg. 18.832 aus 2009,), ausgegangen werden. Im Sinne einer Gesamtbeurteilung aller vorliegenden Umstände und Interessenslagen ist im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallbetrachtung – insbesondere auf Grund der bestehenden Bindungen im Herkunftsstaat und des relativ kurzen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und der Überschreitung der visumsfreien Aufenthaltsdauer von über einem Jahr – von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass eine Antragabweisung jeden Kontakt bzw. die Aufrechterhaltung der Beziehung mit Frau C, die überdies ebenso wie der Beschwerdeführer aus Venezuela stammt, unmöglich machen würde, bestehen nicht, zumal zum einen der Beschwerdeführer im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich etwa zu Besuchszwecken aufhalten kann und auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin auch durch solche Besuche und telefonischen Kontakt weiter aufrechterhalten kann, womit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben vorliegend nicht anzunehmen ist. Anhaltspunkte dafür, dass eine Antragabweisung jeden Kontakt bzw. die Aufrechterhaltung der Beziehung mit Frau C, die überdies ebenso wie der Beschwerdeführer aus Venezuela stammt, unmöglich machen würde, bestehen nicht, zumal zum einen der Beschwerdeführer im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich etwa zu Besuchszwecken aufhalten kann und auch davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung mit seiner Lebensgefährtin auch durch solche Besuche und telefonischen Kontakt weiter aufrechterhalten kann, womit ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben vorliegend nicht anzunehmen ist. 7.2.
- Dass die Behörde über den – trotz ohnehin gegebener Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gestellten – Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung nicht ausdrücklich entschieden, sondern – nach Prüfung iSd Art 8 EMRK – nur den Hauptantrag abgewiesen hat, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides (vgl. Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2016)§ 21, Rz 60).7.2.5. Dass die Behörde über den – trotz ohnehin gegebener Zulässigkeit der Inlandsantragstellung gestellten – Antrag auf Zulassung der Inlandsantragstellung nicht ausdrücklich entschieden, sondern – nach Prüfung iSd Artikel 8, EMRK – nur den Hauptantrag abgewiesen hat, bewirkt keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides vergleiche Kind, in Abermann/Czech/Kind/Peyrl (Hrsg), Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz
(2016)Paragraph 21,, Rz 60). 7.2.
- Die Abweisung des Antrages auf Erteilung einer „Erst-Aufenthaltsbewilligung – Studierende“ erfolgte daher im Ergebnis zu Recht. Die Beschwerde ist somit als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. 7.2.
- Darauf hinzuweisen ist, dass mit diesem Ergebnis eine zukünftige Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung „Studierender“ bei Erfüllung der gesetzlich normierten Voraussetzungen nicht ausgeschlossen wird und dass dem Beschwerdeführer mit diesem Ergebnis auch nicht die Möglichkeit genommen wird, sich im Rahmen der erlaubten visumfreien Aufenthalte in Österreich aufzuhalten. 7.
- Zur Kostenvorschreibung Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes sowie seitens der als Zeugin einvernommenen C bekannt gegeben worden und es war deren Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 233,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Die Kostenvorschreibung stützt sich auf die im Spruch genannten Gesetzesstellen. Die Notwendigkeit der Beiziehung einer Dolmetscherin zur durchgeführten Verhandlung war seitens des Beschwerdeführers bzw. seines Rechtsanwaltes sowie seitens der als Zeugin einvernommenen C bekannt gegeben worden und es war deren Beiziehung unbestritten auch im Lichte der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes notwendig vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2012/23/0007). Ein amtlicher Dolmetscher stand nicht zur Verfügung und wurden Gebühren wurden – nach hg. Prüfung – mit 233,-- Euro bestimmt und in Folge zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben (vgl. auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).Dem Beschwerdeführer ist sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Barauslagen vorzuschreiben vergleiche , auch etwa VwGH 8.4.1992, 91/12/0259; 11.10.1994, 93/05/0027; 14.12.1995, 91/07/0070).
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.60.001.2018