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{'item': 'LVwG-AV-721/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-721/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch MMag. Kammerhofer als Einzelrichter über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom

  1. Mai 2018, Zl. ***, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung den BESCHLUSS:
  2. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
  3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung:
  4. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Gemeinderates der Marktgemeinde ***. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  5. Mai 2018, Zl. ***, wurde der Stadtgemeinde *** die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Abänderung der Forststraße mit der Bezeichnung „***“ im Gemeindegebiet ***, im Landschaftsschutzgebiet „***“ und im Natura 2000-Gebiet „NÖ ***“ (ursprünglich bewilligt mit Bescheid vom 09.08.2017, ***) erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nur um eine geringfügige Abänderung im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen handle und wie der Amtssachverständige ausführte - aus naturschutzfachlicher Sicht - gegen die geringfügige Abänderung des Trassenverlaufes ebenfalls kein Einwand bestehe. Mit E-Mail vom
  6. April 2018 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Revision der Genehmigung der Forststraße *** im *** sowie einen Antrag auf Revision Natura 2000 Prüfung aller Schutzgüter (Fledermäuse, Totholzkäfer und dgl.) gestellt. Es seien dabei umfangreiche Unterlagen zu den Schutzgütern vorgelegt und zusammengefasst vorgebracht worden, dass eine erneute Prüfung des Projektes durchgeführt werden solle und dazu ein Experte zum Thema Wald und Natura 2000 aus dem Umweltbundesamt beigezogen werden solle, um ein fachliches Gutachten zu erarbeiten. Da diese Stellungnahme im laufenden Verfahren eingebracht wurde, sei diese als Einwendung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren gewertet und diese den Verfahrensparteien übermittelt worden. Die Umweltanwaltschaft äußerte sich dazu dahingehend, dass die von der Stadtgemeinde *** eingereichte abgeänderte Trasse am nördlichen Rand des Waldstückes den geringeren Eingriff in die Natur darstelle, als die vom Beschwerdeführer geforderte Trasse durch den mittleren Bereich des betroffenen Waldstückes. Es sei deswegen die Variante, welche von der Stadtgemeinde *** eingebracht wurde, zu bevorzugen und darauf hinzuweisen, dass diese Strecke nach Angabe des Vertreters der Stadtgemeinde aus einem partizipativen Entscheidungsprozess im Einvernehmen mit der Bürgerinitiative entstanden sei. Diese Vorgehensweise sei zu begrüßen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom
  7. Mai 2018, , Zl. ***, wurde der Stadtgemeinde *** die naturschutzbehördliche Bewilligung für die Abänderung der Forststraße mit der Bezeichnung „***“ im Gemeindegebiet ***, im Landschaftsschutzgebiet „***“ und im Natura 2000-Gebiet „NÖ ***“ (ursprünglich bewilligt mit Bescheid vom 09.08.2017, ***) erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich nur um eine geringfügige Abänderung im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen handle und wie der Amtssachverständige ausführte - aus naturschutzfachlicher Sicht - gegen die geringfügige Abänderung des Trassenverlaufes ebenfalls kein Einwand bestehe. Mit E-Mail vom
  8. April 2018 habe der Beschwerdeführer einen Antrag auf Revision der Genehmigung der Forststraße *** im *** sowie einen Antrag auf Revision Natura 2000 Prüfung aller Schutzgüter (Fledermäuse, Totholzkäfer und dgl.) gestellt. Es seien dabei umfangreiche Unterlagen zu den Schutzgütern vorgelegt und zusammengefasst vorgebracht worden, dass eine erneute Prüfung des Projektes durchgeführt werden solle und dazu ein Experte zum Thema Wald und Natura 2000 aus dem Umweltbundesamt beigezogen werden solle, um ein fachliches Gutachten zu erarbeiten. Da diese Stellungnahme im laufenden Verfahren eingebracht wurde, sei diese als Einwendung im gegenständlichen naturschutzrechtlichen Bewilligungsverfahren gewertet und diese den Verfahrensparteien übermittelt worden. Die Umweltanwaltschaft äußerte sich dazu dahingehend, dass die von der Stadtgemeinde *** eingereichte abgeänderte Trasse am nördlichen Rand des Waldstückes den geringeren Eingriff in die Natur darstelle, als die vom Beschwerdeführer geforderte Trasse durch den mittleren Bereich des betroffenen Waldstückes. Es sei deswegen die Variante, welche von der Stadtgemeinde *** eingebracht wurde, zu bevorzugen und darauf hinzuweisen, dass diese Strecke nach Angabe des Vertreters der Stadtgemeinde aus einem partizipativen Entscheidungsprozess im Einvernehmen mit der Bürgerinitiative entstanden sei. Diese Vorgehensweise sei zu begrüßen. Da vom Amtssachverständigen für Naturschutz bereits im ursprünglichen Bewilligungsverfahren im Rahmen einer Vorprüfung festgehalten worden sei, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes zu erwarten seien, sei eine Bewilligung gemäß § 10 NÖ Naturschutzgesetz nicht erforderlich und das Vorhaben nur gemäß § 8 NÖ Naturschutzgesetz zu beurteilen. Es könne daher eine nachhaltige Beeinträchtigung der im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 zu schützenden Interessen durch die gegenständliche Abänderung eines bereits bewilligten Vorhaben bei Erfüllung und Einhaltung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen und in den Spruch des ursprünglichen Bewilligungsbescheides übernommenen Auflagen ausgeschlossen werden. Zur Eingabe des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren wurde angemerkt, dass diesem im vorliegenden Naturschutzverfahren keine Parteistellung zukomme und daher seine Einwendungen bzw. Anträge abzuweisen seien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  9. Mai 2018 zugestellt.Da vom Amtssachverständigen für Naturschutz bereits im ursprünglichen Bewilligungsverfahren im Rahmen einer Vorprüfung festgehalten worden sei, dass durch das Vorhaben keine erheblichen Beeinträchtigungen des Natura-2000-Gebietes zu erwarten seien, sei eine Bewilligung gemäß Paragraph 10, NÖ Naturschutzgesetz nicht erforderlich und das Vorhaben nur gemäß Paragraph 8, NÖ Naturschutzgesetz zu beurteilen. Es könne daher eine nachhaltige Beeinträchtigung der im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 zu schützenden Interessen durch die gegenständliche Abänderung eines bereits bewilligten Vorhaben bei Erfüllung und Einhaltung der vom Sachverständigen vorgeschlagenen und in den Spruch des ursprünglichen Bewilligungsbescheides übernommenen Auflagen ausgeschlossen werden. Zur Eingabe des Beschwerdeführers im behördlichen Verfahren wurde angemerkt, dass diesem im vorliegenden Naturschutzverfahren keine Parteistellung zukomme und daher seine Einwendungen bzw. Anträge abzuweisen seien. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am
  10. Mai 2018 zugestellt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer im eigenen Namen wie auch „im Namen vieler Mitbürger“ das Forststraßen-Projekt beeinsprucht und dazu auf die in seiner „Revision“ angeführten Dokumente verweist. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im Bescheid nur ein Lebensraumtyp beurteilt worden sei, keine Varianten-Prüfung durchgeführt worden sei, eine eingeholte Fledermaus-Studie nicht ins Verfahren eingebracht worden sei, Erhebungen zu Käfern nicht im Bescheid angeführte seien, keine fachliche Beurteilung über die Auswirkungen der notwendigen Verkehrssicherungspflicht für den geplanten Themenweg erfolgt sei, keine fachliche Beurteilung der geplanten Bodenverdichtung enthalten sei und sich keine Ausführungen zum Totholz in der betroffenen Wegzone finden würde.
  11. Rechtsgrundlagen: Gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, durch Beschluss. Gemäß § 27 NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0 in der geltenden Fassung, haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 100/
  12. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und der Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu.Gemäß Paragraph 27, NÖ Naturschutzgesetz 2000 (NÖ NSchG 2000), LGBl. Nr. 5500-0 in der geltenden Fassung, haben in den aufgrund dieses Gesetzes durchzuführenden Verwaltungsverfahren mit Ausnahme der Verwaltungsstrafverfahren sowie der Entschädigungsverfahren die betroffenen Gemeinden zur Wahrung ihrer Interessen des Fremdenverkehrs, der örtlichen Gefahrenpolizei, des Orts- und Landschaftsbildes und der örtlichen Raumordnung sowie die NÖ Umweltanwaltschaft zur Wahrung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG, BGBl.Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,. Soweit der NÖ Umweltanwaltschaft Parteistellung zukommt, steht ihr das Recht der Beschwerde gemäß Artikel 132, Absatz 5, B-VG und der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 8, B-VG zu.
  13. Würdigung: Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Beschwerde im eigenen Namen wie auch „im Namen vieler Mitbürger“ gegen das verfahrensgegenständliche Projekt und brachte Mängel im behördlichen Verfahren (nur ein Lebensraumtyp beurteilt, keine Varianten-Prüfung, eine eingeholte Fledermaus-Studie nicht ins Verfahren eingebracht, Erhebungen zu Käfern nicht im Bescheid angeführt, keine fachliche Beurteilung über die Auswirkungen der notwendigen Verkehrssicherungspflicht für den geplanten Themenweg, keine fachliche Beurteilung der geplanten Bodenverdichtung und keine Ausführungen zum Totholz in der betroffenen Wegzone) gegen den angefochtenen Bescheid. Dazu ist allgemein festzuhalten, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im § 27 leg. cit. genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zukommt (vgl. VwGH vom
  14. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012).Dazu ist allgemein festzuhalten, dass im naturschutzbehördlichen Verfahren nach dem NÖ NSchG 2000 – abgesehen von den im Paragraph 27, leg. cit. genannten Formalparteien – niemandem eine auf die Wahrung von Naturschutzinteressen bezogene Parteistellung zukommt vergleiche VwGH vom
  15. Mai 2003, Zl. 2003/10/0012). Auch ein formal eingeräumtes, von der Geltendmachung subjektiv-öffentlicher Interessen losgelöstes Beschwerderecht besteht für den Beschwerdeführer im gegenständlichen naturschutzbehördlichen Bewilligungsverfahren nicht. Eine bescheidmäßige Zuerkennung der Parteistellung ist dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Überdies ist festzuhalten, dass durch die Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht begründet wird (vgl. z.B. VwGH vom
  16. September 2013, 2013/07/0062).Überdies ist festzuhalten, dass durch die Zustellung eines Bescheides die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation nicht begründet wird vergleiche z.B. VwGH vom
  17. September 2013, 2013/07/0062). Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können (vgl. Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  18. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  19. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer Pabel Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff; vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom
  20. September 1991, 91/01/0035).Aus dem Wesen der Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung ergibt sich, dass diese nur dann zusteht, wenn ein Rechtsanspruch oder rechtliche Interessen durch den bekämpften Bescheid beeinträchtigt werden können vergleiche Grabenwarter/Fister, Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit,
  21. Auflage, 207; Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht,
  22. Auflage, Rz 1027; Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 8; Leitl-Staudinger, Beschwerdelegitimation, Rz 13ff, in: Fischer Pabel Raschauer, Handbuch Verwaltungsgerichtsbarkeit, 326ff; vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 z.B. VwGH vom
  23. September 1991, 91/01/0035). Da dem Beschwerdeführer nach dem NÖ NSchG 2000 im gegenständlichen Fall jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte eingeräumt sind, kann er durch den gegenständlichen Bescheid, mit welchen eine naturschutzbehördliche Bewilligung erteilt wurde, nicht in Rechten verletzt sein. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt wie auch aus dem Beschwerdevorbringen geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer namens einer im Hinblick auf Unionsrecht beschwerdelegitimierten Interessengruppierung - wie etwa einer bescheidmäßig anerkannten Umweltorganisation (vgl. EuGH 20.12.2017, C-664/15) – einschreiten würde. Die Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des Gemeinderates einer Gemeinde für sich wie auch der abstrakte und unsubstantiierte Hinweis, „im Namen vieler Mitbürger“ einzuschreiten ist nicht tauglich, auf diesem Weg eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt wie auch aus dem Beschwerdevorbringen geht auch nicht hervor, dass der Beschwerdeführer namens einer im Hinblick auf Unionsrecht beschwerdelegitimierten Interessengruppierung - wie etwa einer bescheidmäßig anerkannten Umweltorganisation vergleiche EuGH 20.12.2017, C-664/15) – einschreiten würde. Die Funktion des Beschwerdeführers als Mitglied des Gemeinderates einer Gemeinde für sich wie auch der abstrakte und unsubstantiierte Hinweis, „im Namen vieler Mitbürger“ einzuschreiten ist nicht tauglich, auf diesem Weg eine Beschwerdelegitimation zu begründen. Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation zurückzuweisen.
  24. Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins römisch fünf, w, G, römisch fünf G, kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Da die gegenständliche Beschwerde zurückzuweisen war, konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.
  25. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbar ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da gegenständlich keine Rechtsfrage zu klären war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten und als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und diese Rechtsprechung auf die Rechtslage nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 übertragbar ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.721.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.