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{'item': 'LVwG-AV-97/001-2018'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum27.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-97/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, Staatsangehöriger von Georgien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom

  1. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgern, zu Recht: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr. Köchle als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, geb. ***, Staatsangehöriger von Georgien, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk vom
  2. Dezember 2017, Zl. ***, betreffend Antrag auf Ausstellung einer „Aufenthaltskarte für Angehörige eines , EWR-Bürgers“ von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgern, zu Recht:
  3. Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es ist dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag vom
  4. April 2017 eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß § 54 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.Der Beschwerde wird stattgegeben, der angefochtene Bescheid wird behoben und es ist dem Beschwerdeführer entsprechend seinem Antrag vom
  5. April 2017 eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.
  6. Gemäß § 17 VwGVG iVm § 76 Abs. 1 iVm § 53b AVG hat der Beschwerdeführer die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstandenen Barauslagen – das sind die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  7. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/002-2018 mit 303,-- Euro bestimmten Gebühren für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die rumänische Sprache sowie die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  8. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/003-2018 mit 226,-- Euro bestimmten Gebühren für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die georgische Sprache – in der Höhe von insgesamt 529,-- Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53 b, AVG hat der Beschwerdeführer die dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entstandenen Barauslagen – das sind die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  9. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/002-2018 mit 303,-- Euro bestimmten Gebühren für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die rumänische Sprache sowie die mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom
  10. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/003-2018 mit , 226,-- Euro bestimmten Gebühren für die zur mündlichen Verhandlung beigezogene Dolmetscherin für die georgische Sprache – in der Höhe von insgesamt 529,-- Euro, binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
  11. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  12. Verfahrensgang, Verfahrensgegenstand: 1.
  13. Verwaltungsbehördliches Verfahren: 1.1.
  14. Der nunmehrige Beschwerdeführer, A, ein Staatsangehöriger von Georgien, beantragte am 07.04.2017 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers. Er legte seinem Antrag u.a. eine Kopie seines Reisepasses, eine seiner Ehefrau, Frau C, von der Bezirkshauptmannschaft Krems am 31.03.2017 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen, einen Gewerberegisterauszug von Frau C, einen Rahmenvertrag „Zeitungs- und Werbemittelverteilung“, abgeschlossen am 13.02.2017 zwischen der D GmbH, ***, *** und Frau C, Abrechnungen zwischen der D GmbH und Frau C über die von dieser für die D GmbH im März und April 2017 erbrachte Leistungen sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes ***, in dem vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer und Frau C am
  15. Februar 2017 in *** geheiratet haben, bei. 1.1.
  16. Nach Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die Behörde), ob gegen die Ausstellung einer Aufenthaltskarte an den Beschwerdeführer Bedenken bestehen, teilte die Landespolizeidirektion Niederösterreich (in der Folge: LPD NÖ) mit Schreiben vom
  17. April 2017 mit, dass keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen des Beschwerdeführers bestünden, dass aber aufgrund des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe Erhebungen durch die LPD NÖ geführt würden. In ihrem Erhebungsbericht vom
  18. Juni 2017 teilte die LPD NÖ mit, dass sie nach Abschluss ihrer Erhebungen davon ausgehe, dass eine Aufenthaltsehe vorliege. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass sich die Angaben der Ehepartner bei ihren niederschriftlichen Einvernahmen in wesentlichen Punkten widersprochen hätten und mit den an der gemeinsamen Meldeadresse durchgeführten Erhebungen der Polizeiinspektion ***. 1.1.
  19. Mit Schreiben vom
  20. Juli 2017 wurde die Behörde von der LPD NÖ darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft *** das wegen § 117 Abs. 1 und Abs. 2 FPG gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter der Zahl *** wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 Z 2 ZPO eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. 1.1.
  21. Mit Schreiben vom
  22. Juli 2017 wurde die Behörde von der LPD NÖ darüber informiert, dass die Staatsanwaltschaft *** das wegen Paragraph 117, Absatz eins und , Absatz 2, FPG gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau unter der Zahl , *** wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe geführte Ermittlungsverfahren gemäß Paragraph 190, Ziffer 2, ZPO eingestellt habe, weil kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. 1.1.
  23. In der Folge wurde am
  24. November 2017 im Zuge des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte durch die bescheiderlassende Behörde selbst wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe eine – getrennt voneinander erfolgte – niederschriftliche Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau durchgeführt. Dabei gab der Beschwerdeführer unter anderem an, dass er durch seine Arbeit ca. 1.350,-- Euro netto im Monat verdiene und dass seine Ehefrau derzeit nicht arbeite, sondern dass seine Ehefrau und er derzeit beide von seinem Geld lebten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers gab bei ihrer Befragung am selben Tag unter anderem an, dass sie „Werbung gemacht, in Österreich gearbeitet und dann darauf verzichtet [habe], in Österreich zu arbeiten“ und dass sie und der Beschwerdeführer jetzt von dessen Geld lebten, bis sie selbst etwas gefunden habe. Das Problem sei, dass sie nicht sehr gut reden könne. 1.1.
  25. Die Behörde informierte in der Folge die Finanzpolizei von der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers, woraufhin der Behörde durch die Finanzpolizei mitgeteilt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits seit
  26. Juni 2017 als bei seinem (als selbständigem Paketzusteller für H tätigem) Vater arbeitend gemeldet sei. Mit E-Mail vom 02.11.2017 teilte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers der Behörde mit, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers wieder in Arbeit stehe und übermittelte einen ELDA-Auszug, aus dem hervorgeht, dass Frau C mit 02.11.2017 von E, dem Vater des Beschwerdeführers, als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung angemeldet wurde. 1.1.
  27. Mit Schreiben vom
  28. November 2017 teilte die Behörde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass aufgrund ihrer Aussagen, wonach sie momentan nicht arbeite, sondern vom Geld Ihres Ehemannes lebe, davon ausgegangen werde, dass die Voraussetzungen, die sie iSd § 51 Abs. 1 Z 1 NAG als Selbständige zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt hätten, nicht mehr vorlägen. Weiters ersuchte die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der Begründung, dass diese die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG nicht erfülle. Mit einem weiteren Schreiben vom 08.11.2017 ersuchte die Behörde – konkret die Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Polizei – die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 77 Abs. 1 NAG gegen Frau C, weil diese den Wegfall der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände nicht unverzüglich der Behörde bekannt gegeben habe. 1.1.
  29. Mit Schreiben vom
  30. November 2017 teilte die Behörde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit, dass aufgrund ihrer Aussagen, wonach sie momentan nicht arbeite, sondern vom Geld Ihres Ehemannes lebe, davon ausgegangen werde, dass die Voraussetzungen, die sie iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG als Selbständige zu einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten berechtigt hätten, nicht mehr vorlägen. Weiters ersuchte die Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Einleitung eines Verfahrens hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung gegenüber der Ehefrau des Beschwerdeführers, mit der Begründung, dass diese die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nicht erfülle. Mit einem weiteren Schreiben vom 08.11.2017 ersuchte die Behörde – konkret die Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Polizei – die Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 77, Absatz eins, NAG gegen Frau C, weil diese den Wegfall der das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht begründenden Umstände nicht unverzüglich der Behörde bekannt gegeben habe. 1.1.
  31. Mit Eingabe vom 20.11.2017 übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers der Bezirkshauptmannschaft Melk ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vom 09.11.2017, in dem der Ehefrau des Beschwerdeführers durch die SVA u.a. mitgeteilt wurde, dass deren Pflichtversicherung bei der SVA mit 30.11.2017 ende. 1.
  32. Angefochtener Bescheid: 1.2.
  33. Mit Bescheid vom
  34. Dezember 2017, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Melk den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestützt auf §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs 1 NAG zurück. 1.2.
  35. Mit Bescheid vom
  36. Dezember 2017, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Melk den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers gestützt auf Paragraphen 51, Absatz eins und 52 Absatz eins, NAG zurück. 1.2.
  37. Begründend wird in diesem Bescheid im Wesentlich Folgendes ausgeführt: Der Beschwerdeführer sei seit 07.02.2017 mit der rumänischen Staatsangehörigen, Frau C verheiratet. Diese habe seit 09.02.2017 das freie Gewerbe „Werbemittelverteiler“ angemeldet. Momentan sei die Ehefrau des Beschwerdeführers weder Arbeitnehmerin noch als Selbständige tätig. Bei der vorgelegten Arbeitsbestätigung der Ehefrau des Beschwerdeführers handle es sich um eine Scheinanmeldung. Die Anmeldung sei erst nach der Vernehmung durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers vorgelegt worden, um die Aufenthaltsberechtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers – von der der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltstitel ableite – nachzuweisen. Im Zuge deren Vernehmung sei weder vom Beschwerdeführer selbst noch von dessen Ehefrau vorgebracht worden, dass eine Anstellung der Ehefrau des Beschwerdeführers in Aussicht gewesen sei. Ganz im Gegenteil habe die Ehefrau ausgeführt, dass deren schlechte Deutschkenntnisse bei der Jobsuche ein Problem seien. Beim nunmehrigen Arbeitgeber der Ehefrau des Beschwerdeführers handle es sich um den Vater des Beschwerdeführers. Daher stehe für die Behörde fest, dass es sich bei der Anmeldung von Frau C bei der Krankenkasse um eine Scheinanmeldung handle, die nur erfolgt sei, um eine Aufenthaltsberechtigung der Ehefrau des Beschwerdeführers vorzutäuschen, um aus dieser ein Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers selbst abzuleiten. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers daher momentan keiner Arbeit in Österreich nachgehe und auch nicht als Selbständige tätig sei und keine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ in Österreich ausübe, sei sie keine unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürgerin, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Erstaufenthaltskarte für Angehörige von EWR-Bürgern zurückzuweisen gewesen sei. 1.2.
  38. Unter „Betrifft“ ist im angefochtenen Bescheid neben den persönlichen Daten des Beschwerdeführers angeführt: „Antrag auf Aufenthaltskarte – Verdacht der Scheinehe“. In der Bescheidbegründung hingegen wird zwar bei der Wiedergabe des Verfahrensganges festgehalten, dass es Erhebungen der LPD NÖ wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gegeben habe und dass die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft *** eingestellt worden seien, es finden sich jedoch keine Feststellungen dazu, ob die Behörde selbst vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgeht oder nicht. Auch enthält der Bescheid keine Feststellung nach § 54 Abs. 7 NAG, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle.1.2.
  39. Unter „Betrifft“ ist im angefochtenen Bescheid neben den persönlichen Daten des Beschwerdeführers angeführt: „Antrag auf Aufenthaltskarte – Verdacht der Scheinehe“. In der Bescheidbegründung hingegen wird zwar bei der Wiedergabe des Verfahrensganges festgehalten, dass es Erhebungen der LPD NÖ wegen des Verdachts des Vorliegens einer Aufenthaltsehe gegeben habe und dass die Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft *** eingestellt worden seien, es finden sich jedoch keine Feststellungen dazu, ob die Behörde selbst vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe ausgeht oder nicht. Auch enthält der Bescheid keine Feststellung nach Paragraph 54, Absatz 7, NAG, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts falle. 1.
  40. Beschwerdevorbringen 1.3.
  41. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass keine Scheinehe vorliege und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge, da sie zum einen tatsächlich im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers geringfügig angestellt sei und dort auch arbeite und da sie überdies zum anderen selbst dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hätte, wenn man ihr die Arbeitnehmereigenschaft abspräche, da der Beschwerdeführer ausreichend Geld verdiene, sodass er und seine Ehefrau über ausreichend Existenzmittel iSv Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG verfügten.Begründend wird in der Beschwerde auf das Wesentliche zusammengefasst ausgeführt, dass keine Scheinehe vorliege und dass die Ehefrau des Beschwerdeführers über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfüge, da sie zum einen tatsächlich im Betrieb des Vaters des Beschwerdeführers geringfügig angestellt sei und dort auch arbeite und da sie überdies zum anderen selbst dann ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht hätte, wenn man ihr die Arbeitnehmereigenschaft abspräche, da der Beschwerdeführer ausreichend Geld verdiene, sodass er und seine Ehefrau über ausreichend Existenzmittel iSv Artikel 7, Absatz eins, Litera b, RL 2004/38/EG verfügten. 1.
  42. Verwaltungsgerichtliches Verfahren 1.4.
  43. Die Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom 19.01.2018 die Beschwerde und den Bezug habenden Akt zur Entscheidung vor. 1.
  44. Mit Schreiben vom 04.06.2018 übermittelte der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Melk, Strafabteilung, vom 13.03.2018, Zl. ***, mit dem ein gegen den Vater des Beschwerdeführers eingeleitetes Verwaltungsstrafverfahren wegen des Verdachts, dieser habe durch die Beschäftigung seines Sohnes gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verstoßen, mit der Begründung eingestellt wurde, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger einer Unionsbürgerin vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen und daher die Beantragung einer Beschäftigungsbewilligung nicht notwendig sei. 1.
  45. Die Behörde, die Bezirkshauptmannschaft Melk, Fachgebiet Polizei, der diese Eingabe des Beschwerdeführers vom 04.06.2018 zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelt wurde, teilte als Reaktion darauf schriftlich mit, dass diese Entscheidung der Strafabteilung der Bezirkshauptmannschaft Melk nicht präjudiziell für das gegenständliche Verfahren sei und dass sich nichts an der Rechtsauffassung der bescheiderlassenden Behörde geändert habe. 1.
  46. Am 08.06.2018 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. An dieser Verhandlung nahm der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung teil, seitens der Behörde blieb die Verhandlung unbesucht. Beweis aufgenommen wurde durch Einsicht in die Bezug habenden Akten, auf deren Verlesung in der Verhandlung verzichtet wurde, sowie durch Befragung des Beschwerdeführers selbst sowie durch zeugenschaftliche Einvernahme von Frau C, der Ehefrau des Beschwerdeführers, und von E, dem Vater des Beschwerdeführers sowie Unterkunft- und Arbeitgeber des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau. Der Verhandlung beigezogen wurden eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die georgische Sprache, sowie eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin für die rumänische Sprache. Im Zuge dieser Verhandlung wurden an zusätzlichen Unterlagen vorgelegt: - Lohn-/Gehaltsabrechnungen von Frau C für die Monate November 2017 bis Mai 2018 (Beilage A bzw. O) - Lohn-/Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Jänner bis Mai 2018 (Beilage B bzw. O) - ELDA-Auszug über die am 02.11.2017 erfolgte Anmeldung von Frau C als geringfügig Beschäftigte zur Sozialversicherung (Beilage C); - ELDA-Auszug über die am 08.06.2017 erfolgte Anmeldung des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung (Beilage D); - mit Stempel der Steuerberatungskanzlei F versehener Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis für den Zeitraum von 08.06.2017 – 31.12.2017 betreffend den Beschwerdeführer (Beilage E); - mit Stempel der Steuerberatungskanzlei F versehener Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis betreffend Frau C für den Zeitraum 02.11.2017 – 31.12.2017 (Beilage F); - gültiger rumänischer Personalausweis und Geburtsurkunde von Frau C (Beilagen G, H und J); - Anmeldebescheinigung für Frau C vom 31.03.2017 (Beilage I); Anmeldebescheinigung für Frau C vom 31.03.2017 (Beilage römisch eins); - GISA Auszug, aus dem die Anmeldung des Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugen (…)“ durch E hervorgeht (Beilage K); - Kopie einer (auch im Original vorgelegten) Karte, mit der der Unternehmer E als für H tätiger Fahrer ausgewiesen wird (Beilage L); - von H ausgestellte Abrechnungen für E, ausweislich derer E – abhängig von der Zahl der von diesem für H erfüllten Aufträge monatliche Gutschriften zwischen 12.894,74 Euro und 16.869,-- Euro erhalten hat (Beilage M); - von der Steuerberatungskanzlei F erstellte Überweisungs- bzw. Barauszahlungsliste für den Monat April 2018, wobei auf der Überweisungsliste sowohl das an den Beschwerdeführer als auch das an einen anderen (damaligen) Angestellten zu überweisende monatliche Gehalt angeführt ist und auf der Barauszahlungsliste das an Frau C auszuzahlende Gehalt aufscheint (Beilage N); - von der Steuerberatungskanzlei F erstellte „Überweisungsliste Körperschaften“ von E für den Monat April
  47. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wurden in der Verhandlung insbesondere zu ihrem Kennenlernen, zu ihrer Heirat, zum Wohnen, zu gemeinsamen Freizeitaktivitäten und Freunden, zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten, zu den Aufenthalten der Ehefrau in Rumänien, zu ihrem ersten Hochzeitstag, sowie zu ihrer beruflichen Tätigkeit befragt. E wurde zu seinem anfänglichen und derzeitigen persönlichen Verhältnis zur Ehefrau des Beschwerdeführers, zu seinen Wahrnehmungen zum Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie zu seiner beruflichen Tätigkeit und der Tätigkeit des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau im Rahmen des Unternehmens von E befragt.
  48. Feststellungen: 2.
  49. Der Beschwerdeführer, Herr A, geboren am ***, ist georgischer Staatsangehöriger und mit Frau C, geb. ***, einer rumänischen Staatsangehörigen, verheiratet. Die Ehe wurde am 07.02.2017 am Standesamt *** geschlossen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen georgischen Reisepass, der bis 02.08.2027 gültig ist. 2.
  50. Der Beschwerdeführer beantragte am 07.04.2017 die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Er legte seinem Antrag u.a. eine Kopie seines damaligen, bis zum 31.07.2017 gültigen Reisepasses, eine seiner Ehefrau, Frau C, von der Bezirkshauptmannschaft Krems am 31.03.2017 ausgestellte Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen, einen Gewerberegisterauszug von Frau C, einen Rahmenvertrag „Zeitungs- und Werbemittelverteilung“, abgeschlossen am 13.02.2017 zwischen der D GmbH, ***, *** und Frau C, Abrechnungen zwischen der D GmbH und Frau C über die von dieser für die D GmbH im März und April 2017 erbrachte Leistungen sowie einen Auszug aus dem Heiratseintrag des Standesamtes ***, in dem vermerkt ist, dass der Beschwerdeführer und Frau C am
  51. Februar 2017 in *** geheiratet haben, bei. 2.
  52. Der Beschwerdeführer wurde in Deutschland geboren, lebte aber seit seiner frühesten Kindheit in Georgien, von wo aus er am 14.06.2016 (mit einem Visum) über Griechenland nach Österreich einreiste. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau lernten einander vor ungefähr vier Jahren im Internet kennen. Nachdem sie über mehr als eineinhalb Jahre lang über diverse Internet-Plattformen und -dienste kommuniziert hatten, trafen sich der Beschwerdeführer und seine nunmehrige Ehefrau erstmals am Tag der Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, dem 14.06.2016, in ***. Der Vater des Beschwerdeführers hatte zunächst Vorbehalte gegenüber der nunmehrigen Ehefrau des Beschwerdeführers und sprach sich auch gegen die Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau aus, da er wollte, dass sein Sohn eine georgische Staatsangehörige heiratet, weshalb der Beschwerdeführer und seine Ehefrau anfänglich keine gemeinsame Wohnung bezogen, sondern einander nur besuchten. Trotz der Vorbehalte des Vaters des Beschwerdeführers heirateten der Beschwerdeführer und seine Ehefrau am 07.02.2017 am Standesamt ***. Das ursprünglich schwierige Verhältnis zwischen dem Vater des Beschwerdeführers und seiner nunmehrigen Schwiegertochter hat sich mittlerweile gebessert und leben der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nunmehr gemeinsam mit dem Vater des Beschwerdeführers in einer Wohnung in ***, wo seit dem 06.04.2017 sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau mit Hauptwohnsitz gemeldet sind. Mieter dieser Wohnung ist der Vater des Beschwerdeführers, der auch sämtliche Kosten der Wohnung (Miete, Betriebsosten) trägt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau wohnen derzeit unentgeltlich in der gemeinsamen, vom Vater des Beschwerdeführers finanzierten Wohnung, und planen, sich eine eigene Wohnung zu nehmen und auch die derzeit noch in Rumänien lebenden Kinder der Ehefrau der Beschwerdeführerin nach Österreich zu holen, wenn sie Geld angespart haben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers fährt ca. ein bis zwei Mal pro Monat zu ihren in Rumänien lebenden Kindern, den überwiegenden Teil des Monats verbringt sie in Österreich, wo sie gemeinsam mit dem Beschwerdeführer in *** lebt. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben kein gemeinsames Konto, die Kosten für Lebensmitteleinkäufe werden teilweise vom Beschwerdeführer, teilweise von seiner Ehefrau getragen. 2.
  53. Nicht festgestellt werden kann mit der dafür erforderlichen Sicherheit, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit gar keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden. 2.
  54. Der Vater des Beschwerdeführers ist als selbständiger Einzelunternehmer (Paketzusteller für H) tätig. Er verfügt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung und beschäftigt als Unternehmer fallweise Arbeitnehmer, die er auch zur Sozialversicherung anmeldet. 2.
  55. Der Beschwerdeführer war von Juni bis August 2017 bei seinem Vater als geringfügig Beschäftigter angestellt und zur Sozialversicherung angemeldet, seit September 2017 ist er Vollzeit bei seinem Vater beschäftigt und erhält einen monatlichen Lohn von 1.429,-- Euro netto zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. 2.
  56. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war jedenfalls im April und im Mai 2017 als selbständige Werbemittelverteilerin tätig, nachdem sie ein entsprechendes Gewerbe angemeldet und einen Rahmenvertrag mit der D GmBH abgeschlossen hatte. Während ihrer Tätigkeit als selbständige Werbemittelverteilerin erkundigte sich die Ehefrau des Beschwerdeführers nach offenen Stellen, trat aber aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse keine andere Stelle an. Bis November 2017 war die Ehefrau des Beschwerdeführers als Selbstständige versichert. 2.
  57. Seit 02.11.2018 ist die Ehefrau des Beschwerdeführers als geringfügig Beschäftigte im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers bei der Sozialversicherung angemeldet. Sie ist im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers für in etwa 10 Stunden pro Woche unselbständig beschäftigt und erhält dafür einen monatlichen Lohn von 403,-- Euro zuzüglich Weihnachts- und Urlaubsgeld. Dass es sich bei der Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung um eine reine „Scheinanmeldung“ handeln würde und die Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht für das Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers tätig wäre, konnte nicht festgestellt werden. 2.
  58. Sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sind strafrechtlich unbescholten. Ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde durch das BFA bislang nicht eingeleitet. Es sind keine Hinweise dafür hervorgekommen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers oder seiner Ehefrau eine Gefährdung für die Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit darstellen würde.
  59. Beweiswürdigung: 3.
  60. Die getroffenen Feststellungen basieren auf der unbedenklichen Aktenlage, insbesondere auf den Ergebnissen der vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben: 3.
  61. Die Feststellungen zur Person, der Staatsangehörigkeit und dem Geburtsdatum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau (Pkt. 2.1.) ergeben sich ebenso wie jene zur Gültigkeitsdauer des Passes des Beschwerdeführers aus den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie insbesondere aus den im Akt befindlichen Reisepass- bzw. Personalausweiskopien. 3.
  62. Hinsichtlich der Feststellung zur Antragstellung und der dem Antrag beigelegten Unterlagen (Pkt. 2.2.) ist auf den Akteninhalt zu verweisen. 3.
  63. Dass der Beschwerdeführerin und seine Ehefrau 07.02.2017 geheiratet haben (Pkt. 2.1.), ist unstrittig und durch die bei Antragstellung vorgelegte, im Akt befindliche Heiratsurkunde des Standesamtes *** dokumentiert. 3.
  64. Die getroffenen Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers von Georgien nach Österreich (Pkt. 2.3) ergeben sich aus dessen Angaben bei der mündlichen Verhandlung und der Kopie des früheren Reisepasses des Beschwerdeführers, in dem das Visum und der Einreisetag ersichtlich sind. Die weiteren in Pkt. 2.3 getroffenen Feststellungen insbesondere zum Kennenlernen, zur Heirat, zum Zusammenziehen und Zusammenleben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der vom – ebenfalls in der Wohnung lebenden und sowohl die Miete als auch die Betriebskosten bezahlenden – Vater des Beschwerdeführers gemieteten Wohnung, sowie zum früheren und aktuellen Verhältnis des Vaters des Beschwerdeführers zu dessen Ehefrau basieren auf den glaubwürdigen, nachvollziehbaren und übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Vaters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung. 3.
  65. Zur (Negativ-)Feststellung, wonach nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden (Pkt. 2.4.) gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Festzuhalten ist zunächst, dass in den im Verfahren getätigten Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau zwar durchaus auch gewisse Widersprüche aufgetreten sind und dass auch bei der hg. durchgeführten Verhandlung die Aussagen nicht völlig widerspruchsfrei blieben: So wurde zB die Frage nach dem Ort, wo der Entschluss, zu heiraten gefasst worden sei, von der Ehefrau des Beschwerdeführers insofern widersprüchlich beantwortete, als sie bei ihrer Vernehmung am 26.05.2017 angegeben hat, dass der Entschluss in Österreich gefasst worden sei, während sie bei der mündlichen Verhandlung angab, sie nicht mehr genau erinnern zu können, wie es war, als sie beschlossen hätten, zu heiraten, dass es aber, wenn sie darüber nachdenke, wohl so gewesen sei, dass sie das schon besprochen hätten, als der Beschwerdeführer noch in Georgien war. Auch hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in den zwei Wochen vor der Verhandlung gemeinsame Freunde besucht hätten, kam es insofern zu Widersprüchen, als diese Frage von der Ehefrau des Beschwerdeführers glaubwürdig unter Angabe der Namen des Freundes und des Ortes des Treffens bejaht wurde, während der Beschwerdeführer die Frage zunächst verneinte und sich erst nach Vorhalt, dass seine Ehefrau angeben habe, dass sie in den letzten zwei Wochen sehr wohl gemeinsame Freunde getroffen hätten, angab, sich doch wieder erinnern zu können und als Erklärung dafür, sich zunächst nicht an das Treffen erinnert zu haben, angab, von der Arbeit so müde zu sein, dass er manchmal von einem Tag auf den anderen vergesse, was genau er gemacht habe. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt zwar grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass (gravierende) Widersprüche in den Aussagen von Ehepartner zu wesentlichen Fragen grundsätzlich die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe tragen können (vgl. etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch mehrere Aspekte gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. das Nichtführen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und somit das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen (vgl. etwa VwGH 22.5.2013, 2013/18/0069).Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hegt zwar grundsätzlich keine Bedenken dagegen, dass (gravierende) Widersprüche in den Aussagen von Ehepartner zu wesentlichen Fragen grundsätzlich die Annahme des Vorliegens einer Aufenthaltsehe tragen können vergleiche etwa VwGH 17.10.2016, Ra 2016/22/0087). Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch mehrere Aspekte gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. das Nichtführen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und somit das Vorliegen einer Aufenthaltsehe sprechen vergleiche , etwa VwGH 22.5.2013, 2013/18/0069). So machten im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung über weite Strecken zu den an sie gerichteten Fragen im Wesentlichen übereinstimmende Angaben, so etwa zur Frage des Kennenlernens über Facebook, zu ihrer Kommunikation, die neben der Verwendung von internetbasierten Übersetzungsprogrammen insbesondere deshalb funktioniere, weil der Beschwerdeführer auch ein bisschen Rumänisch spreche, zur Hochzeit als solcher, zur gemeinsamen Wohnung und der Bestreitung der Lebenshaltungskosten, zu den ursprüngliche Vorbehalten des Vaters des Beschwerdeführers gegenüber seiner nunmehrigen Ehefrau, weil sie keine Georgierin ist, dazu, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau zwar über ihren ersten Hochzeitstag gesprochen, diesen aus finanziellen Gründen aber nicht groß gefeiert haben und auch zur beruflichen Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Dabei ist festzuhalten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau weder einstudiert wirkten noch als formelhaft abgesprochen bezeichnet werden können und dass der Beschwerdeführer auch Erklärungen für ihm vorgehaltene Widersprüche (etwa hinsichtlich der Frage, ob er und seine Ehefrau in den zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung gemeinsam Freunde besucht hätten) geben konnte. Auch deutete die bei der mündlichen Verhandlung wahrnehmbare Art des persönlichen Umgangs der Ehegatten miteinander nicht darauf hin, dass diese einander nicht zugeneigt und partnerschaftlich verbunden wären. Auch die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers, der als Zeuge unter Wahrheitspflicht befragt wurde und keinen unglaubwürdigen Eindruck hinterließ, sprechen eher gegen als für das Vorliegen einer bloßen Aufenthaltsehe. So führte dieser aus, dass er zunächst gegen die Hochzeit des Beschwerdeführers mit seiner nunmehrigen Ehefrau gewesen sei, weil er sich aus Gründen der Tradition eine georgische Schwiegertochter gewünscht habe. Weiter gab er insbesondere an: „Man kann bei den jungen Leuten aber nichts machen. Mein Sohn hat mir immer wieder gesagt, dass er seine Frau liebt und ich habe auch gesehen, dass sie ein gutes Mädchen ist. Ich war bei der Hochzeit nicht dabei, weil ich 'böse' war. Mittlerweile haben wir ein gutes Verhältnis. Ich hatte keine Chance bzw. keine Kraft und will mich nicht dagegen stellen, wenn zwei junge Leute zusammen sein wollen.“ Die Aussagen des Vaters des Beschwerdeführers stehen zum einen in Übereinstimmung mit den Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau und erweckte der Vater des Beschwerdeführers bei seinen Aussagen aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich auch keinen unglaubwürdigen Eindruck, vielmehr schienen ihm seine ursprünglichen Vorbehalte aus Gründen der Tradition nunmehr augenscheinlich eher unangenehm zu sein scheinen, da er die Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. dessen Wunsch, diese zu heiraten, mittlerweile offenbar akzeptiert und eine positive Meinung von ihr zu haben scheint. Anzumerken ist auch, dass die Behörde zwar im angefochtenen Bescheid festgehalten hat, dass die LPD NÖ wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe ermittelt hat, aber selbst keine Feststellungen dazu, ob die Behörde selbst davon ausgeht, dass eine Aufenthaltsehe vorliege, getroffen hat. Darüber hinaus stellte die Staatsanwaltschaft *** das gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau geführte Ermittlungsverfahren wegen § 117 Abs. 1 und Abs. 2 FPG mit der Begründung ein, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Darüber hinaus stellte die Staatsanwaltschaft *** das gegen den Beschwerdeführer und seine Ehefrau geführte Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 117, Absatz eins und Absatz 2, FPG mit der Begründung ein, dass kein tatsächlicher Grund zur weiteren Verfolgung bestehe. Dies kann jedenfalls als Indiz gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden (vgl. VwGH 26.02.2013, 2010/22/0182). Dies kann jedenfalls als Indiz gegen das Vortäuschen einer Beziehung bzw. ehelichen Lebensgemeinschaft gewertet werden vergleiche VwGH 26.02.2013, 2010/22/0182). In einer Gesamtschau aller vorliegenden Umstände kann daher nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau entgegen deren Angaben ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden. 3.
  66. Die Feststellungen zur unternehmerischen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers sowie dazu, dass der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau beim Vater des Beschwerdeführers tatsächlich tätig und seit den angeführten Daten zur Sozialversicherung angemeldet sind, beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und des Vaters des Beschwerdeführers bei der mündlichen Verhandlung und auf den bei der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vorgelegten Unterlagen. Dass der Vater des Beschwerdeführers als selbständiger Paketzusteller tätig ist und dabei (auch abgesehen von seinem Sohn und dessen Ehefrau) auch fallweise Arbeitskräfte beschäftigt (Pkt. 2.5.), ergibt sich einerseits aus den nachvollziehbaren Schilderungen des zeugenschaftlich befragten Vaters des Beschwerdeführers selbst, andererseits auch aus dem vorgelegten „H-Unternehmer-Ausweis“, dem GISA-Auszug über die Anmeldung des entsprechenden Gewerbes und der von einer Steuerberatungskanzlei erstellten Überweisungsliste für den Monat April 2018, auf der Überweisungsliste neben dem an den Beschwerdeführer auszubezahlenden Gehalt auch das in diesem Monat an einen anderen Mitarbeiter zu überweisende monatliche Gehalt angeführt ist. Die Feststellungen, dass und seit wann der Beschwerdeführer bei seinem als Einzelunternehmer tätigen Vater beschäftigt ist und jene zur Höhe seines Lohnes (Pkt. 2.6.), ergeben sich einerseits aus den diesbezüglichen übereinstimmenden, widerspruchsfreien und nicht unglaubwürdig erscheinenden Aussagen des Beschwerdeführers und seines Vaters sowie aus den vorgelegten Lohn-/Gehaltsabrechnungen betreffend den Beschwerdeführer für die Monate Juni 2017 bis Mai
  67. Zum anderen scheint auch die Bezirkshauptmannschaft Melk davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei seinem Vater beschäftigt ist, wurde doch immerhin ein (schlussendlich mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei Angehöriger einer aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin und sei daher keine Beschäftigungsbewilligung erforderlich, eingestelltes) Strafverfahren wegen des Verdachts, durch diese von ihr offenbar als gegeben angenommene Beschäftigung des Beschwerdeführers durch seinen Vater sei gegen das AuslBG verstoßen worden, geführt. Die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zunächst als Werbemittelverteilerin selbständig tätig war (Pkt. 2.7), beruht neben den diesbezüglichen Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers auf den im Akt befindlichen Abrechnungen dieser mit der D GmbH. Zu den Feststellungen betreffend die geringfügige unselbständige Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers durch dessen Vater bzw. zur (Negativ-)Feststellung, dass nicht festgestellt werden konnte, dass es sich bei der Anmeldung der Ehefrau als geringfügig Beschäftigte um eine bloße Scheinanmeldung handelt (Pkt. 2.8), gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit 02.11.2017 als geringfügig Beschäftigte des Vaters des Beschwerdeführers zur Sozialversicherung angemeldet ist, ergibt sich aus den im Akt befindlichen ELDA-Auszügen bzw. Anfragen im Informationssystem der Sozialversicherungsträger und wurde der Umstand der Anmeldung als solcher auch von der Behörde nie in Abrede gestellt. Der Behörde wird insoweit gefolgt, als der Umstand, dass die Anmeldung der Ehefrau des Beschwerdeführers wenige Stunden nach einer Einvernahme durch Behörde erfolgte, in der sie und auch der Beschwerdeführer angegeben hatten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit nicht arbeite, ohne dass einer der beiden erwähnt hätte, dass eine Beschäftigung der Ehefrau im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers geplant sei, als Indiz dafür gewertet werden kann, dass die Anmeldung nur „zum Schein“, also ohne tatsächliche Beschäftigung der Ehefrau, erfolgt sein könnte. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass eine solche „Scheinmeldung“ eine strafbare Handlung darstellen würde und dass keine Sachbeweise für eine solche vorliegen. Auch sprechen die in der Sache übereinstimmenden und durchaus nachvollziehbaren Angaben der Ehefrau und des Vaters des Beschwerdeführers sowie des Beschwerdeführers selbst, wonach die Ehefrau ca. 2 Stunden am Tag pro Woche im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers als Paketzustellerin mitwirke und insbesondere für das Zustellen leichter Pakete eingeteilt werde, ebenso wie die vorgelegten mit Stempel der Steuerberatungskanzlei F versehenen Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweis betreffend Frau C für den Zeitraum 02.11.2017 – 31.12.2017, sowie die Lohn-/Gehaltsabrechnungen betreffend Frau C für die Monate November 2017 bis Mai 2018 gegen das Vorliegen einer, eine strafbare Handlung darstellenden bloßen „Scheinanmeldung“. Das Vorliegen einer bloßen „Scheinanmeldung“ konnte daher jedenfalls nicht mit der erforderlichen hinreichenden Sicherheit festgestellt werden. Darüber hinaus entstand beim erkennenden Landesverwaltungsgericht aufgrund der Angaben der unter Wahrheitspflicht befragten Zeugen, der Ehefrau und dem Vater des Beschwerdeführers, zwar der Eindruck, dass die Ehefrau vom Vater des Beschwerdeführers aus Gefälligkeit beschäftigt wird, weil für sie u.a. aufgrund ihrer schlechten Deutschkenntnisse kaum andere Stellen in Frage kamen und eine Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers sowohl im Hinblick darauf, dass dieser und seine Ehefrau Geld verdienen und ansparen wollen, um sich später eine eigene Wohnung leisten zu können, als auch im Hinblick darauf, dass die Ehefrau (und damit auch der Beschwerdeführer) bei Vorliegen einer Beschäftigung jedenfalls über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügt, im Interesse seines Sohnes liegt. Abgesehen davon, dass sich dieser gewonnene Eindruck der Beschäftigung aus Gefälligkeit nicht beweisen lässt, erschienen die Ausführungen über die tatsächliche Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers als solche durchaus glaubwürdig, sodass ungeachtet der Frage, aus welchen Gründen die Beschäftigung der Ehefrau durch den Vater des Beschwerdeführers erfolgt, das tatsächliche Vorliegen einer solchen, geringfügigen unselbständigen Beschäftigung der Ehefrau des Beschwerdeführers als Paketzustellerin aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Lohnzettel mit Beitragsgrundlagenachweis) und der übereinstimmenden Zeugenaussagen für das erkennende Landesverwaltungsgericht feststeht. 3.
  68. Die Feststellung, dass durch das BFA bislang kein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers eingeleitet wurde und die Feststellung zur Unbescholtenheit sowohl des Beschwerdeführers als auch seiner Ehefrau gründen auf den im Akt befindlichen Strafregisterauskünften bzw. dem im Akt befindlichen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister.
  69. Rechtslage: 4.
  70. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG) haben soweit relevant folgenden Wortlaut: „Begriffsbestimmungen § 2.

(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
  1. […] […]
  2. EWR-Bürger: ein Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist; […]
  3. unionsrechtliches Aufenthaltsrecht: das auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie gewährte Recht eines EWR-Bürgers und seiner Angehörigen sich im Bundesgebiet für mehr als drei Monate oder auf Dauer aufzuhalten; […]
  4. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, ABl. Nr. L 158 vom 30.04.2004 S. 77 in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 229 vom 29.06.2004 S.
  5. Freizügigkeitsrichtlinie: die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG, Amtsblatt Nummer L 158 vom 30.04.2004 Seite 77 in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 229 vom 29.06.2004 Seite 35 […] Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts § 9.
(1)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:Paragraph 9,
(1)Zur Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate werden auf Antrag ausgestellt:
  1. eine „Anmeldebescheinigung“ (§ 53) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
  2. eine „Anmeldebescheinigung“ (Paragraph 53,) für EWR-Bürger, die sich länger als drei Monate in Österreich aufhalten, und
  3. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (§ 54) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind.
  4. eine „Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers“ (Paragraph 54,) für Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind. […] Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft und Aufenthaltsadoption § 30.
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.Paragraph 30,
(1)Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, dürfen sich für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe eingetragene Partnerschaft berufen.
(2)[…]
(3)Die Abs. 1 und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(3)Die Absatz eins und 2 gelten auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. […] 4. Hauptstück Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
  4. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen. […] Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; […]
(2)[…] Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  3. […]
(3)
(6)[…]
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ 4.1. Art. 7 Abs. 1 und 2 der RL 2004/38/EG lauten wie folgt:4.1. Artikel 7, Absatz eins und 2 der RL 2004/38/EG lauten wie folgt: „Artikel 7 Recht auf Aufenthalt für mehr als drei Monate
(1)Jeder Unionsbürger hat das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er
  1. a)Arbeitnehmer oder Selbstständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist oder
  2. b)für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, und er und seine Familienangehörigen über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügen oder
  3. c)— bei einer privaten oder öffentlichen Einrichtung, die von dem Aufnahmemitgliedstaat aufgrund seiner Rechtsvorschriften oder seiner Verwaltungspraxis anerkannt oder finanziert wird, zur Absolvierung einer Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung als Hauptzweck eingeschrieben ist und — über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und der zuständigen nationalen Behörde durch eine Erklärung oder durch jedes andere gleichwertige Mittel seiner Wahl glaubhaft macht, dass er für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch nehmen müssen, oder
  4. d)ein Familienangehöriger ist, der den Unionsbürger, der die Voraussetzungen des Buchstabens a),
  5. b)oder
  6. c)erfüllt, begleitet oder ihm nachzieht.
(2)Das Aufenthaltsrecht nach Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die den Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nachziehen, sofern der Unionsbürger die Voraussetzungen des Absatzes 1 Buchstabe a),
  1. b)oder
  2. c)erfüllt.“ 5. Erwägungen: 5.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, begehrt die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers als Angehöriger (Ehemann) einer über ein unionsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht verfügenden rumänischen Staatsangehörigen. Die belangte Behörde hat diesen Antrag mit dem angefochtenen Bescheid zurückgewiesen, wobei unter „Betrifft“ der Verdacht des Vorliegens einer „Scheinehe“ angeführt wird, die Zurückweisung des Antrages in der Bescheidbegründung aber auf das Wesentliche zusammengefasst damit begründet wird, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers weder als Selbständige noch als Arbeitnehmerin in Österreich tätig sei. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist begründet, da die in § 54 Abs. 1 NAG normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorliegen: Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ist begründet, da die in , Paragraph 54, Absatz eins, NAG normierten Voraussetzungen für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte vorliegen: 5.2. Zum Vorliegen des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts der Ehefrau des Beschwerdeführers, einer rumänischen Staatsangehörigen, ist Folgendes auszuführen: Gemäß Art. 7 RL 2004/38/EG sind Unionsbürger (abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des Absolvierens seiner Ausbildung) zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt, wenn sie entweder Arbeitnehmer oder Selbstständige im Aufnahmemitgliedstaat (Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 2004/38/EG) sind oder wenn sie als ökonomisch inaktive Bürger eines anderen Mitgliedstaates im Aufnahmemitgliedstaat über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, aufgrund derer sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen (Art. 7 Abs. 1 lit. b RL 2004/38/EG). Gemäß Artikel 7, RL 2004/38/EG sind Unionsbürger (abgesehen vom hier nicht einschlägigen Fall des Absolvierens seiner Ausbildung) zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat berechtigt, wenn sie entweder Arbeitnehmer oder Selbstständige im Aufnahmemitgliedstaat (Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL 2004/38/EG) sind oder wenn sie als ökonomisch inaktive Bürger eines anderen Mitgliedstaates im Aufnahmemitgliedstaat über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie über ausreichende Existenzmittel verfügen, aufgrund derer sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates in Anspruch nehmen müssen (Artikel 7, Absatz eins, Litera b, , RL 2004/38/EG). Die Begriffe Arbeitnehmer und Selbständige sind in diesem Zusammenhang im Lichte der Judikatur des EuGH auszulegen, der für das Vorliegen der Arbeitnehmerschaft im Sinn von Art. 45 AEUV (bzw. iSd früheren Art. 39 EG) neben dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ verlangt, wobei die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist, wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses, solange die Beschäftigung keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt (vgl. auch VwGH 29. 09.2011, 2009/21/0386 mwN). Die Begriffe Arbeitnehmer und Selbständige sind in diesem Zusammenhang im Lichte der Judikatur des EuGH auszulegen, der für das Vorliegen der Arbeitnehmerschaft im Sinn von Artikel 45, AEUV (bzw. iSd früheren Artikel 39, EG) neben dem Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung gegen Entgelt in einem anderen Mitgliedstaat eine „tatsächliche und echte Tätigkeit“ verlangt, wobei die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ebensowenig von alleiniger Bedeutung ist, wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Dienstverhältnisses, solange die Beschäftigung keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handelt vergleiche , auch VwGH 29. 09.2011, 2009/21/0386 mwN). Auch hinsichtlich der Ausübung des Freizügigkeitsrechts als solchem ist anzunehmen, dass nicht jede auch noch so geringfügige Ausübung des Freizügigkeitsrechts Relevanz entfaltet (VwGH 23.02.2012, 2010/22/001). Vielmehr ist es erforderlich, dass mit einer gewissen Nachhaltigkeit von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht wird, wobei für die Festlegung der Nachhaltigkeitsgrenze auf die erwähnte Rechtsprechung des EuGH zum Arbeitnehmerbegriff abzustellen ist. Auf die Motive, aufgrund derer Unionsbürger, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, kommt es nach der Judikatur des EuGH nicht an (vgl. EuGH 23.03.1982, C-53/81, Levin, Rz 22; 23.09.2003, C-109/01, Akrich, Rz 55, wo die Unionsbürgerin sogar ausdrücklich angegeben hat, dass der Grund, weshalb sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, der sei, dass ihr drittstaatsangehöriger Ehemann im Herkunftsstaat in Abschiebehaft gewesen wäre, während sie im Aufnahmeland und bei einer Rückkehr nach sechs Monaten auch im Herkunftsstaat mit ihrem Ehemann zusammenleben könne). Auf die Motive, aufgrund derer Unionsbürger, die eine tatsächliche und echte Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ausüben, von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht haben, kommt es nach der Judikatur des EuGH nicht an vergleiche EuGH 23.03.1982, C-53/81, Levin, Rz 22; 23.09.2003, C-109/01, Akrich, Rz 55, wo die Unionsbürgerin sogar ausdrücklich angegeben hat, dass der Grund, weshalb sie von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe, der sei, dass ihr drittstaatsangehöriger Ehemann im Herkunftsstaat in Abschiebehaft gewesen wäre, während sie im Aufnahmeland und bei einer Rückkehr nach sechs Monaten auch im Herkunftsstaat mit ihrem Ehemann zusammenleben könne). Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Wohnsitzverlegung nach Österreich und durch ihre berufliche Tätigkeiten – zunächst als selbstständig tätige Werbemittelverteilerin und nunmehr als geringfügig unselbständig beschäftigte Paketzustellerin – ihr Freizügigkeitsrecht jedenfalls tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen (vgl. VwGH 23.03.2012, 2010/22/0011). Da nach den getroffenen Feststellungen die Ehefrau des Beschwerdeführers ca. 10 Stunden pro Woche im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers unselbständig beschäftigt ist, ist vom Vorliegen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit der die rumänische Staatsangehörigkeit besitzende Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Die Motive, warum die Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht sowie die Motive, die den Vater des Beschwerdeführers als ihren Arbeitgeber zur ihrer Beschäftigung bewogen haben, sind angesichts dessen, dass von einer echten und tatsächlichen Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen ist, nicht maßgeblich. Im vorliegenden Fall hat die Ehefrau des Beschwerdeführers durch ihre Wohnsitzverlegung nach Österreich und durch ihre berufliche Tätigkeiten – zunächst als selbstständig tätige Werbemittelverteilerin und nunmehr als geringfügig unselbständig beschäftigte Paketzustellerin – ihr Freizügigkeitsrecht jedenfalls tatsächlich und effektiv in Anspruch genommen vergleiche VwGH 23.03.2012, 2010/22/0011). Da nach den getroffenen Feststellungen die Ehefrau des Beschwerdeführers ca. 10 Stunden pro Woche im Unternehmen des Vaters des Beschwerdeführers unselbständig beschäftigt ist, ist vom Vorliegen einer tatsächlichen und echten Tätigkeit der die rumänische Staatsangehörigkeit besitzende Ehefrau des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Die Motive, warum die Ehefrau von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht sowie die Motive, die den Vater des Beschwerdeführers als ihren Arbeitgeber zur ihrer Beschäftigung bewogen haben, sind angesichts dessen, dass von einer echten und tatsächlichen Tätigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers auszugehen ist, nicht maßgeblich. Bei einer geringfügigen unselbständigen Beschäftigung als Paktzustellerin im Ausmaß von ca. zehn Stunden pro Woche und einer Bezahlung von ca. 410,-- Euro netto im Monat kann auch nicht davon gesprochen werden, dass es sich um eine „völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit“ handle. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als rumänische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (als Selbstständige) als auch im Entscheidungszeitpunkt (als Arbeitnehmerin) unmittelbar aufgrund des Unionsrechts (Art. 7 Abs. 1 lit. a RL 2004/38/EG) zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war bzw. ist. Es ist somit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers als rumänische Staatsangehörige, die von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung (als Selbstständige) als auch im Entscheidungszeitpunkt (als Arbeitnehmerin) unmittelbar aufgrund des Unionsrechts (Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL 2004/38/EG) zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt in Österreich berechtigt war bzw. ist. Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch als ökonomisch inaktive Unionsbürgerin gem. Art 7 Abs. 1 lit. c RL 2004/38/EG über ein mehr als dreimonatiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen würde, solange das vom Beschwerdeführer als ihrem Ehemann erzielte Einkommen so hoch ist, dass die Ehefrau und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung haben und die Ehefrau überdies aufgrund von § 123 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde.Im Übrigen ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers auch als ökonomisch inaktive Unionsbürgerin gem. Artikel 7, Absatz eins, Litera c, RL 2004/38/EG über ein mehr als dreimonatiges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügen würde, solange das vom Beschwerdeführer als ihrem Ehemann erzielte Einkommen so hoch ist, dass die Ehefrau und der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Leistungen aus der Mindestsicherung haben und die Ehefrau überdies aufgrund von Paragraph 123, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, ASVG über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügen würde. 5.3. Familienangehörige (wozu auch Ehepartner gehören) von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, sind aufgrund von Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. § 52 Abs. 1 Z. 1. NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate in Österreich berechtigt. 5.3. Familienangehörige (wozu auch Ehepartner gehören) von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern, sind aufgrund von Artikel 7, Absatz 2, RL 2004/38/EG bzw. Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt für mehr als drei Monate in Österreich berechtigt. Als Ehegatte seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger iSd Art. 7 Abs. 2 RL 2004/38/EG bzw. als Angehöriger iSd § 52 Abs. 1 Z. 1. NAG anzusehen, wobei im Hinblick auf §§ 30 und 54 Abs. 7 NAG zur Ehe des Beschwerdeführers mit Frau C als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin Folgendes auszuführen ist: Als Ehegatte seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau ist der Beschwerdeführer als Familienangehöriger iSd Artikel 7, Absatz 2, RL 2004/38/EG bzw. als Angehöriger iSd Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG anzusehen, wobei im Hinblick auf Paragraphen 30 und 54 Absatz 7, NAG zur Ehe des Beschwerdeführers mit Frau C als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigter EWR-Bürgerin Folgendes auszuführen ist: Gemäß § 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Dies gilt gemäß § 30 Abs. 3 NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen. Dies gilt gemäß Paragraph 30, Absatz 3, NAG auch für den Erwerb und die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des § 30 Abs. 1 NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK geführt wird. Dabei erfordert § 30 Abs. 1 NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 MRK (mehr) geführt wird. Beantragt etwa ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle (vgl. etwa VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014, mwH). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe – quasi in Missbrauchsabsicht – zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, MRK (mehr) geführt wird. Beantragt etwa ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle vergleiche etwa VwGH 27.04.2017, Ro 2016/22/0014, mwH). Das Motiv, dem Ehepartner behilflich zu sein und ihm eine legale Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, begründet dabei keine Aufenthaltsehe, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird (vgl. VwGH 8.7.2009, 2007/21/0049). Des Weiteren sind Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Art. 8 EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens (noch) nicht vorhanden sind (vgl. etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635). Es kommt im Rahmen der Beurteilung regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an (vgl. etwa VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026).Das Motiv, dem Ehepartner behilflich zu sein und ihm eine legale Aufenthaltsmöglichkeit im Bundesgebiet zu verschaffen, begründet dabei keine Aufenthaltsehe, wenn ein gemeinsames Familienleben tatsächlich geführt wird vergleiche , VwGH 8.7.2009, 2007/21/0049). Des Weiteren sind Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Artikel 8, EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens (noch) nicht vorhanden sind vergleiche etwa VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635). Es kommt im Rahmen der Beurteilung regelmäßig auf die Gesamtumstände des Einzelfalles an vergleiche etwa VwGH 26.3.2015, Ro 2014/22/0026). Im vorliegenden Fall ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine Aufenthaltsehe zu verneinen. Es bestehen – insbesondere durch die grundsätzlich bestehende Wohngemeinschaft, die bestehende wirtschaftliche Verbundenheit in Form der Teilung der Kosten für die Lebensmittelausgaben, sowie die gemeinsamen familiären und sozialen Kontakte, insbesondere zum Vater des Beschwerdeführers und zu Freunden – ausreichend Elemente eines von Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden, kann, wie oben ausgeführt, nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Somit ist auch nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd §§ 54 Abs. 7 NAG auszugehen. Im vorliegenden Fall ist ausgehend von den getroffenen Feststellungen eine Aufenthaltsehe zu verneinen. Es bestehen – insbesondere durch die grundsätzlich bestehende Wohngemeinschaft, die bestehende wirtschaftliche Verbundenheit in Form der Teilung der Kosten für die Lebensmittelausgaben, sowie die gemeinsamen familiären und sozialen Kontakte, insbesondere zum Vater des Beschwerdeführers und zu Freunden – ausreichend Elemente eines von Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau ihre Beziehung nur vortäuschen bzw. in Wahrheit keine eheliche Lebensgemeinschaft führen würden, kann, wie oben ausgeführt, nicht mit der dafür erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Somit ist auch nicht vom Vorliegen einer Aufenthaltsehe iSd Paragraphen 54, Absatz 7, NAG auszugehen. 5.4. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers oder seiner ebenfalls strafrechtlich unbescholtenen Ehefrau eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde – was im Übrigen nur bei Vorliegen einer schweren und hinreichende Störung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, der Fall wäre (vgl. EuGH 27.10.1977, C-30/77, Bouchereau, Rz 35) – sind nicht hervorgekommen. Auch hat der Beschwerdeführer im Verfahren einen gültigen Reisepass, eine seiner Ehefrau ausgestellte Anmeldebescheinigung, Unterlagen zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau sowie einen Auszug auf dem Heiratseintrag des Standesamts *** zum Nachweis des Bestehens der Ehe mit seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau und somit alle nach § 54 Abs. 2 NAG erforderlichen Unterlagen vorgelegt.5.4. Anhaltspunkte dafür, dass der Aufenthalt des strafrechtlich unbescholtenen Beschwerdeführers oder seiner ebenfalls strafrechtlich unbescholtenen Ehefrau eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellen würde – was im Übrigen nur bei Vorliegen einer schweren und hinreichende Störung, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, der Fall wäre vergleiche EuGH 27.10.1977, C-30/77, Bouchereau, Rz 35) – sind nicht hervorgekommen. Auch hat der Beschwerdeführer im Verfahren einen gültigen Reisepass, eine seiner Ehefrau ausgestellte Anmeldebescheinigung, Unterlagen zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts seiner Ehefrau sowie einen Auszug auf dem Heiratseintrag des Standesamts *** zum Nachweis des Bestehens der Ehe mit seiner unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Ehefrau und somit alle nach Paragraph 54, Absatz 2, NAG erforderlichen Unterlagen vorgelegt. 5.5. Da somit der Beschwerdeführer als Ehemann und damit Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist und er die nach § 54 Abs. 2 NAG erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und es ist dem Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom 07. April 2017 eine Aufenthaltskarte gemäß § 54 Abs. 1 NAG für die Dauer von fünf Jahren auszustellen.5.5. Da somit der Beschwerdeführer als Ehemann und damit Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten Unionsbürgerin zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt ist und er die nach Paragraph 54, Absatz 2, NAG erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, ist der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben, der angefochtene Bescheid zu beheben und es ist dem Beschwerdeführer gemäß seinem Antrag vom 07. April 2017 eine Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG für die Dauer von fünf Jahren auszustellen. Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die dem Beschwerdeführer auszustellende Aufenthaltskarte das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur dokumentiert und bloß deklaratorische Wirkung hat. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht selbst ergibt sich bereits kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes (vgl. etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137).Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass die dem Beschwerdeführer auszustellende Aufenthaltskarte das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nur dokumentiert und bloß deklaratorische Wirkung hat. Das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht selbst ergibt sich bereits kraft unmittelbar anwendbaren Unionsrechtes vergleiche etwa VwGH 26.4.2016, Ra 2015/09/0137). 6. Zum Kostenausspruch: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 76 Abs. 1 AVG. Die Beiziehung der Dolmetscherin für die georgische Sprache war zur Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, die Beiziehung der Dolmetscherin für die rumänische Sprache war für die Einvernahme der Zeugin C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich und haben die Dolmetscherinnen ihre Gebühren jeweils mit Gebührennote geltend gemacht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 76, Absatz eins, AVG. Die Beiziehung der Dolmetscherin für die georgische Sprache war zur Einvernahme des Beschwerdeführers selbst, die Beiziehung der Dolmetscherin für die rumänische Sprache war für die Einvernahme der Zeugin C im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung erforderlich und haben die Dolmetscherinnen ihre Gebühren jeweils mit Gebührennote geltend gemacht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/002-2018 bzw. mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/003-2018 wurden die Gebühren in der von den Dolmetscherinnen korrekt beantragten Höhe von 303,-- Euro bzw. 226,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetscherinnen zur Auszahlung gebracht. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 22. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/002-2018 bzw. mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 22. Juni 2018, zur Zl. LVwG-AV-97/003-2018 wurden die Gebühren in der von den Dolmetscherinnen korrekt beantragten Höhe von , 303,-- Euro bzw. 226,-- Euro bestimmt und wurden diese Gebühren den Dolmetscherinnen zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren in Ausmaß von insgesamt 529,-- Euro gemäß § 76 Abs. 1 AVG vorzuschreiben.Dem Beschwerdeführer, der durch seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels den verfahrenseinleitenden Antrag stellte, war sohin der Ersatz dieser dem erkennenden Gericht erwachsenen Gebühren in Ausmaß von insgesamt 529,-- Euro gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG vorzuschreiben. 7. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung (vgl. dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.Derartige Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind im vorliegenden Fall weder vorgebracht worden noch sonst wie im Verfahren hervorgekommen. Die Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich folgen der eindeutigen Rechtslage und der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur und sie beinhalten eine – keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung darstellende – einzelfallbezogene Beurteilung vergleiche dazu etwa VwGH 17.3.2016, Ra 2016/22/0014, mwH). Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde durchgeführt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.97.001.2018

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