dessen § 70 Abs. 10 in der vor dem 13.7.2017 geltenden Fassung) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 (
dessen Paragraph 70, Absatz 10, in der vor dem 13.7.2017 geltenden Fassung) lauten wie folgt:
1 NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach § 34 Abs. 2 und § 35 Parteistellung:
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ BO 2014 haben in Baubewilligungsverfahren und baupolizeilichen Verfahren nach Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 35, Parteistellung:
2 NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, LGBl. Nr. 3/2015 in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, dieGemäß Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BO 2014 werden subjektiv-öffentliche Rechte begründet durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 2014, Landesgesetzblatt Nr. 3 aus 2015, in der geltenden Fassung, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen, die
1 NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 hat der Eigentümer eines Bauwerks dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde, wenn der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nachkommt, nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. (…)
2 Z. 2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Die Nachbareigenschaft des Beschwerdeführers nach § 6 Abs. 1 Z. 3 NÖ BO 2014 ergibt sich eindeutig aus der Lage seines Grundstückes und steht nicht in Frage.Die Nachbareigenschaft des Beschwerdeführers nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ BO 2014 ergibt sich eindeutig aus der Lage seines Grundstückes und steht nicht in Frage. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Verfahren nach § 35 NÖ BO 2014 einen verfolgbaren Anspruch auf einen Bauauftrag nur dann, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden (vgl. VwGH vom 23.8.2012, 2011/05/0006). Im Antrag vom 26.4.2017 macht er die Verletzung seines Rechts auf Brandschutz seines Gebäudes „durch den Anbau des Hühnerstalles“ geltend, ohne dies näher auszuführen; der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auch geltend gemacht, in seinem (Eigentümer-)Recht durch die Überbauung seiner Grundstücksgrenze verletzt zu sein. Als Grundeigentümer ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage Partei, ob die erforderliche Zustimmung seiner Rechtsvorgänger zur Bebauung seines Grundstückes vorlag oder nicht (vgl. VwGH vom 28.9.2010, 2009/05/0158) und eine Verletzung seiner Rechte durch unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze auf sein Grundstück erfolgt ist. Schon nach dem (in den Jahren 1956 bis 1960 anwendbaren) § 19 der Bauordnung für Niederösterreich 1883 war die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens (vgl. VwGH vom 17.4.1950, Slg. Nr. 2050/A); eine bestimmte Formpflicht (z.B. notariell beglaubigt, wie vom Beschwerdeführer im Antrag vom 26.4.2017 vorgebracht) war aber nicht vorgesehen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Nachbar im Verfahren nach Paragraph 35, NÖ BO 2014 einen verfolgbaren Anspruch auf einen Bauauftrag nur dann, wenn durch den vorschriftswidrig errichteten Bau die vom Nachbarn geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte verletzt werden vergleiche VwGH vom 23.8.2012, 2011/05/0006). Im Antrag vom 26.4.2017 macht er die Verletzung seines Rechts auf Brandschutz seines Gebäudes „durch den Anbau des Hühnerstalles“ geltend, ohne dies näher auszuführen; der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag auch geltend gemacht, in seinem (Eigentümer-)Recht durch die Überbauung seiner Grundstücksgrenze verletzt zu sein. Als Grundeigentümer ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der Frage Partei, ob die erforderliche Zustimmung seiner Rechtsvorgänger zur Bebauung seines Grundstückes vorlag oder nicht vergleiche VwGH vom 28.9.2010, 2009/05/0158) und eine Verletzung seiner Rechte durch unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze auf sein Grundstück erfolgt ist. Schon nach dem (in den Jahren 1956 bis 1960 anwendbaren) Paragraph 19, der Bauordnung für Niederösterreich 1883 war die Zustimmung des Grundeigentümers Voraussetzung für die aufrechte Erledigung des Bauansuchens vergleiche VwGH vom 17.4.1950, Slg. Nr. 2050/A); eine bestimmte Formpflicht (z.B. notariell beglaubigt, wie vom Beschwerdeführer im Antrag vom 26.4.2017 vorgebracht) war aber nicht vorgesehen. Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, verlief die Grenze schon 1956 nicht entlang der südlichen Gebäudekante des Anwesens A, sondern jedenfalls 0,6 bis 1 m südlich davon, sodass der damals als Anbau an dieses Anwesen projektierte Rinderstall einen Grenzüberbau darstellte, und hat F, der Vater und Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, diesem Anbau des Rinderstalls an sein Scheunengebäude und somit einer Überbauung seiner Grundstücksgrenze zugestimmt und diese Zustimmung, die
dem damals geltenden § 91 ABGB (wonach der Mann als „Haupt der Familie“ die „Ehegattin in allen Vorfällen vertritt“) und § 10 Abs. 4 AVG 1950 auch für seine Ehegattin Wirkung hatte, bis zur Bescheiderlassung 1960 nicht widerrufen.Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, verlief die Grenze schon 1956 nicht entlang der südlichen Gebäudekante des Anwesens A, sondern jedenfalls 0,6 bis 1 m südlich davon, sodass der damals als Anbau an dieses Anwesen projektierte Rinderstall einen Grenzüberbau darstellte, und hat F, der Vater und Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers, diesem Anbau des Rinderstalls an sein Scheunengebäude und somit einer Überbauung seiner Grundstücksgrenze zugestimmt und diese Zustimmung, die
dem damals geltenden Paragraph 91, ABGB (wonach der Mann als „Haupt der Familie“ die „Ehegattin in allen Vorfällen vertritt“) und Paragraph 10, Absatz 4, AVG 1950 auch für seine Ehegattin Wirkung hatte, bis zur Bescheiderlassung 1960 nicht widerrufen. Gegenständlich wurde aber, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ein Stallgebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen, nämlich 7,60 x 3,90 m, und damit in seiner Situierung, in der Anzahl der Fenster- und Türöffnungen und damit der Gestaltung der Außenwände und in seiner Nutzung (Lager bzw. Werkstatt anstatt Rinderstall) von der 1960 (nur) für einen 6 x 4,10 m großen Rinderstall erteilten Baubewilligung erheblich, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten bzw. Geringfügigkeiten abweicht, weshalb nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist (vgl. z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 25.9.2012, 2011/05/0023, wo ein Gebäude mit einer Fläche von 34,95 m2 bewilligt, aber eines mit einer Fläche von 42,5 m2 errichtet wurde, d.h. eine Überschreitung um über 20% wie auch im gegenständlichen Fall, oder das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wo ein Gebäude mit einem Grundriss von 4 m x 4 m bewilligt, aber eines mit einem Grundriss von 5 m x 5,25 m errichtet wurde, oder das Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2007, 2005/05/0368, wo bei einer Verschiebung mit einem Drittel der Gebäudelänge nicht mehr von „Geringfügigkeit“ die Rede sein könne, sodass schon deshalb ein Konsens zu verneinen ist und es nicht mehr darauf ankommt, ob mit der Verrückung auch eine Norm verletzt wurde, auf die § 23 NÖ BO verweist). Noch dazu überschritt diese „Gebäudeverlängerung“ zu einem nicht unerheblichen Teil die (im Errichtungszeitpunkt schon etwa 0,6 bis 1 m südlich des Anwesens A befindliche) Grundgrenze und wurde ebenfalls an das Anrainergebäude angebaut, weshalb von keiner geringfügigen Abweichung die Rede sein kann (vgl. VwGH vom 27.4.2000, 98/06/0241). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z.B. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und eine Baubewilligung für ein konkret eingereichtes, durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, erfordert ein Abweichen hievon (z.B. ein Verrücken, eine Vergrößerung des Bauwerks) eine neuerliche, schriftliche Baubewilligung und erlischt die zuvor erteilte Baubewilligung, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne der Bauordnung ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist. Da somit der Konsens aus 1960 für den 6 m mal 4,10 m großen Rinderstall mit nur einem einzigen Fenster und einer einzigen Tür erloschen ist und bis dato keine nachträgliche Baubewilligung für das bestehende, nun als Lager bzw. Werkstatt genutzte, 7,60 m mal 3,90 m große, an das Anrainergebäude angebaute Objekt mit vier Fenstern und drei Türen erteilt wurde, ist dieses als konsenslos zu beurteilen, und zwar zur Gänze; bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages und ein Abbruchauftrag bloß für Teile einer Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind (vgl. VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenn Unteilbarkeit anzunehmen ist, hat damit auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren, weil bei Unteilbarkeit eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos macht (vgl. VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0149).Gegenständlich wurde aber, wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, ein Stallgebäude errichtet, das in seinen Ausmaßen, nämlich 7,60 x 3,90 m, und damit in seiner Situierung, in der Anzahl der Fenster- und Türöffnungen und damit der Gestaltung der Außenwände und in seiner Nutzung (Lager bzw. Werkstatt anstatt Rinderstall) von der 1960 (nur) für einen 6 x 4,10 m großen Rinderstall erteilten Baubewilligung erheblich, und zwar nicht nur im Rahmen etwa von Messungenauigkeiten bzw. Geringfügigkeiten abweicht, weshalb nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem rechtlichen „aliud“ auszugehen ist vergleiche z.B. das Erkenntnis des VwGH vom 25.9.2012, 2011/05/0023, wo ein Gebäude mit einer Fläche von 34,95 m2 bewilligt, aber eines mit einer Fläche von 42,5 m2 errichtet wurde, d.h. eine Überschreitung um über 20% wie auch im gegenständlichen Fall, oder das Erkenntnis des VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182, wo ein Gebäude mit einem Grundriss von 4 m x 4 m bewilligt, aber eines mit einem Grundriss von 5 m x 5,25 m errichtet wurde, oder das Erkenntnis des VwGH vom 3.7.2007, 2005/05/0368, wo bei einer Verschiebung mit einem Drittel der Gebäudelänge nicht mehr von „Geringfügigkeit“ die Rede sein könne, sodass schon deshalb ein Konsens zu verneinen ist und es nicht mehr darauf ankommt, ob mit der Verrückung auch eine Norm verletzt wurde, auf die Paragraph 23, NÖ BO verweist). Noch dazu überschritt diese „Gebäudeverlängerung“ zu einem nicht unerheblichen Teil die (im Errichtungszeitpunkt schon etwa 0,6 bis 1 m südlich des Anwesens A befindliche) Grundgrenze und wurde ebenfalls an das Anrainergebäude angebaut, weshalb von keiner geringfügigen Abweichung die Rede sein kann vergleiche VwGH vom 27.4.2000, 98/06/0241). Da nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche z.B. VwGH vom 24.2.2016, Ro 2015/05/0012, mwN) das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren ist und eine Baubewilligung für ein konkret eingereichtes, durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird, erfordert ein Abweichen hievon (z.B. ein Verrücken, eine Vergrößerung des Bauwerks) eine neuerliche, schriftliche Baubewilligung und erlischt die zuvor erteilte Baubewilligung, weil unter dem Begriff "Baubeginn" im Sinne der Bauordnung ausdrücklich nur eine auf die Errichtung des bewilligten Bauwerkes gerichtete bautechnische Maßnahme zu verstehen ist. Da somit der Konsens aus 1960 für den 6 m mal 4,10 m großen Rinderstall mit nur einem einzigen Fenster und einer einzigen Tür erloschen ist und bis dato keine nachträgliche Baubewilligung für das bestehende, nun als Lager bzw. Werkstatt genutzte, 7,60 m mal 3,90 m große, an das Anrainergebäude angebaute Objekt mit vier Fenstern und drei Türen erteilt wurde, ist dieses als konsenslos zu beurteilen, und zwar zur Gänze; bei einem einheitlichen Bauwerk ist grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Abtragungsauftrages und ein Abbruchauftrag bloß für Teile einer Baulichkeit kommt nur dann in Betracht, wenn die rechtlich nicht sanierbaren konsenswidrigen oder konsenslosen Teile vom übrigen Teil des Baus trennbar sind vergleiche VwGH vom 6.9.2011, 2009/05/0348). Wenn Unteilbarkeit anzunehmen ist, hat damit auch der konsensmäßig vorhandene Bestand durch den konsenslosen Neubestand seinen Konsens verloren, weil bei Unteilbarkeit eine rechtswidrige Abänderung nämlich auch den Altbestand konsenslos macht vergleiche VwGH vom 6.11.2013, 2011/05/0149). Für die Frage der Zulässigkeit der Erteilung des Beseitigungsauftrages kommt es im hier vorliegenden Fall der konsenswidrigen Errichtung des Nebengebäudes auf einen allfälligen außerbücherlichen Eigentumserwerb an der nicht nur geringwertig überbauten Fläche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an (vgl. dazu VwGH vom 21.2.2013, 2011/06/0162).Für die Frage der Zulässigkeit der Erteilung des Beseitigungsauftrages kommt es im hier vorliegenden Fall der konsenswidrigen Errichtung des Nebengebäudes auf einen allfälligen außerbücherlichen Eigentumserwerb an der nicht nur geringwertig überbauten Fläche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht an vergleiche dazu VwGH vom 21.2.2013, 2011/06/0162). Wenn ein Bauwerk konsenslos ist, dann ist der Abbruch anzuordnen; diese Anordnung ist in § 35 Abs. 2 Z. 2 NÖ BO 2014 gesetzlich zwingend vorgesehen. Da das Verwaltungsgericht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur über die eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Baubehörde zu entscheiden war, nämlich hier den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.4.2017 auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, war diese Anordnung – in Abänderung des angefochtenen Bescheides – durch das Verwaltungsgericht selbst zu treffen; die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde (vgl. § 28 Abs. 3 VwGVG) lagen nicht vor. Der nunmehrige Abbruchauftrag findet im verfahrenseinleitenden Antrag auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes seine Deckung, zumal dieser Zustand eben nur durch Entfernung des Gebäudes hergestellt werden kann.Wenn ein Bauwerk konsenslos ist, dann ist der Abbruch anzuordnen; diese Anordnung ist in Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, NÖ BO 2014 gesetzlich zwingend vorgesehen. Da das Verwaltungsgericht nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur über die eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Baubehörde zu entscheiden war, nämlich hier den Antrag des Beschwerdeführers vom 26.4.2017 auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages, war diese Anordnung – in Abänderung des angefochtenen Bescheides – durch das Verwaltungsgericht selbst zu treffen; die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung an die belangte Behörde vergleiche Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG) lagen nicht vor. Der nunmehrige Abbruchauftrag findet im verfahrenseinleitenden Antrag auf Herstellung des konsensgemäßen Zustandes seine Deckung, zumal dieser Zustand eben nur durch Entfernung des Gebäudes hergestellt werden kann. Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus trifft die mitbeteiligten Parteien unabhängig davon, dass sie selbst den konsenswidrigen Zustand gar nicht herbeigeführt haben (vgl. abermals VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182). Wer die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Baus von der Baubewilligung tatsächlich zu verantworten hat, spielt nämlich nach der NÖ BO 2014 keine Rolle, ebenso nicht, welche vermögenswerten Konsequenzen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für die Gebäudeeigentümer hat. Eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sieht das Gesetz nämlich nicht vor (vgl. VwGH vom 27.8.2014, 2013/05/0065). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese – für die mitbeteiligten Parteien zweifellos harte – Rechtslage auch nicht als verfassungsrechtlich bedenklich, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist (vgl. VwGH vom 8.4.2014, 2013/05/0195).Die Verpflichtung zur Beseitigung eines vorschriftswidrigen Baus trifft die mitbeteiligten Parteien unabhängig davon, dass sie selbst den konsenswidrigen Zustand gar nicht herbeigeführt haben vergleiche abermals VwGH vom 16.3.2012, 2010/05/0182). Wer die Abweichung des tatsächlich ausgeführten Baus von der Baubewilligung tatsächlich zu verantworten hat, spielt nämlich nach der NÖ BO 2014 keine Rolle, ebenso nicht, welche vermögenswerten Konsequenzen die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes für die Gebäudeeigentümer hat. Eine Berücksichtigung wirtschaftlicher Interessen sieht das Gesetz nämlich nicht vor vergleiche VwGH vom 27.8.2014, 2013/05/0065). Der Verwaltungsgerichtshof erachtet diese , – für die mitbeteiligten Parteien zweifellos harte – Rechtslage auch nicht als verfassungsrechtlich bedenklich, weil ein rechtswidriger Zustand an sich nicht schützenswert und schon aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen zu beseitigen ist vergleiche VwGH vom 8.4.2014, 2013/05/0195).
2 AVG ist den Verpflichteten eines baupolizeilichen Auftrages eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen. In Hinblick auf diese Bestimmung war eine solche Frist vom erkennenden Gericht festzusetzen (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011), wobei eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung praktikabel erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der mitbeteiligten Parteien geht. Das festgesetzte Fristausmaß von neun Monaten erscheint durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung des aufgetragenen Abbruchs zu ermöglichen.
Paragraph 59, Absatz 2, AVG ist den Verpflichteten eines baupolizeilichen Auftrages eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen. In Hinblick auf diese Bestimmung war eine solche Frist vom erkennenden Gericht festzusetzen vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011), wobei eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung praktikabel erscheint, damit der Postlauf nicht zu Lasten der mitbeteiligten Parteien geht. Das festgesetzte Fristausmaß von neun Monaten erscheint durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung des aufgetragenen Abbruchs zu ermöglichen. Der im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.4.2017 vom Beschwerdeführer auch gestellte Antrag, die Verfahrenskosten den mitbeteiligten Parteien vorzuschreiben, ist gegenstandslos geblieben, da keinerlei Barauslagen, für die im Sinne des § 76 AVG allenfalls Verfahrensbeteiligte aufzukommen hätten, erwachsen sind.Der im verfahrenseinleitenden Antrag vom 26.4.2017 vom Beschwerdeführer auch gestellte Antrag, die Verfahrenskosten den mitbeteiligten Parteien vorzuschreiben, ist gegenstandslos geblieben, da keinerlei Barauslagen, für die im Sinne des Paragraph 76, AVG allenfalls Verfahrensbeteiligte aufzukommen hätten, erwachsen sind. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.37.001.2018
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.