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{'item': 'LVwG-AV-450/001-2018'}

Obsah (4)§ 29§ 13§ 15§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-450/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 29Abs.

1 NÖ BO 2014 „die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens Aufstellung von Zaunstehern – Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ *** KG ***“ untersagt und (römisch eins.)

Paragraph 29, Absatz eins, NÖ BO 2014 „die Fortsetzung der Ausführung des Bauvorhabens Aufstellung von Zaunstehern – Errichtung einer Einfriedung gegen das öffentliche Gut auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ *** KG ***“ untersagt und (II.)

§ 29Abs.

2 NÖ BO 2014 „die Beseitigung der bereits errichteten Zaunsteher und Teile der Einfriedigung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***“ sowie „die Herstellung des vorherigen Zustandes innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides“ verfügt.(römisch zwei.)

Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BO 2014 „die Beseitigung der bereits errichteten Zaunsteher und Teile der Einfriedigung auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG ***“ sowie „die Herstellung des vorherigen Zustandes innerhalb von vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides“ verfügt. Die dagegen von A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) erhobene Berufung vom 15.9.2017 wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit Bescheid vom 21.3.2018, 17/2017, als unbegründet abgewiesen, da für den gegenständlichen Wildzaun keine Bauanzeige vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers.Die dagegen von A (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) erhobene Berufung vom 15.9.2017 wurde vom Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** (im Folgenden: „belangte Behörde“) mit Bescheid vom 21.3.2018, 17 aus 2017,, als unbegründet abgewiesen, da für den gegenständlichen Wildzaun keine Bauanzeige vorliege. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nun verfahrensgegenständliche Beschwerde des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 22.9.2017 an die Ehegatten A und B hat der Bürgermeister einen Verbesserungsauftrag

§ 13Abs.

3 AVG erteilt, und zwar mit den Anordnungen, binnen 8 Wochen „um die Bauanzeige anzusuchen“ und „folgende Ergänzung vorzulegen: Maßstäbliche Darstellung / Planskizzen, Technische Beschreibung des Vorhabens, Zusätzliche Beilagen“.Mit Schreiben vom 22.9.2017 an die Ehegatten A und B hat der Bürgermeister einen Verbesserungsauftrag

Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, und zwar mit den Anordnungen, binnen 8 Wochen „um die Bauanzeige anzusuchen“ und „folgende Ergänzung vorzulegen: Maßstäbliche Darstellung / Planskizzen, Technische Beschreibung des Vorhabens, Zusätzliche Beilagen“. Mit (undatiertem) Bescheid, zugestellt am 24.11.2017, hat der Bürgermeister die „am 4. August 2016 eingebrachte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Wildzaunes gegen das öffentliche Gut“

§ 15NÖ BO 2014 in Verbindung mit § 13 Abs.

3 AVG zurückgewiesen, da die Bauwerber nicht die erforderlichen Beilagen beigebracht hätten.Mit (undatiertem) Bescheid, zugestellt am 24.11.2017, hat der Bürgermeister die „am 4. August 2016 eingebrachte Bauanzeige betreffend die Errichtung eines Wildzaunes gegen das öffentliche Gut“

Paragraph 15, NÖ BO 2014 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen, da die Bauwerber nicht die erforderlichen Beilagen beigebracht hätten. Die dagegen von den Ehegatten A und B erhobene Berufung vom 28.11.2017 wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 31.1.2018, ***, als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer erhob auch dagegen Beschwerde. Am 18.7.2018 hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dem die belangte Behörde die Beschwerden mitsamt ihren Akten vorgelegt hat, eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung in beiden Verfahren durchgeführt, in der die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert wurde. Der Beschwerdeführer gab u.a. an, dass er und seine Frau 2013 die gegenständlichen Grundstücke gekauft hätten. Der Grenzverlauf sei schon vom Voreigentümer vermessen worden (Teilungsplan aus 1984). Den Wildzaun habe er errichtet, weil er Schafe halte und um die Obstbäume vor Wildverbiss zu schützen. Der Zaun verlaufe von der südlichen Grenze des Grundstücks *** bis kurz vor die Ortskläranlage, die sich etwa in der Mitte des Grundstücks *** befinde, und weiter in nördlicher Richtung über die Grundstücke ***, ***, *** und *** und dann in Richtung Westen an der nördlichen Grundstücksgrenze des Grundstückes *** (unter Ausnahme eines am Eck befindlichen Baumes) und schlussendlich parallel zur Straße in Richtung Süden. Der Zaun bestehe aus Metallstehern, etwa 2 m hoch, etwa alle 4 m eingeschlagen (mit einem Erdbohrer gebohrtes Loch, mit Schotter verdichtet, kein Beton). In diese Steher werde dann der Wildzaun aus Metall eingehängt, dieser habe rechteckige Waben, die nach unten hin wegen der Nager enger würden. Der erste Zaun, den er errichtet habe, habe Punktfundamente aufgewiesen, diesen habe er aber ausgerissen und die Punktfundamente hätten sich als nicht nötig erwiesen. Im November 2016 habe er durch C aus *** eine Vermessung veranlasst. Dieser habe versucht einen Grenzverlauf einzumessen, sich dabei aber nicht an den Teilungsplan aus 1984 gehalten, sondern Grenzpunkte vorgeschlagen, wobei der Beschwerdeführer mit einem Punkt nicht einverstanden gewesen sei. Weil er von diesem keinen Plan über die gesicherte Grenze erhalten habe, sei die Sache nicht zum Abschluss gebracht worden. Nach der Verhandlung reichte der Beschwerdeführer noch per Mail eine Kopie des Teilungsplans aus 1984 sowie weitere Pläne, Fotos und Schriftverkehr mit dem BEV nach. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.7.2018, LVwG-AV-175/001-2018, wurde der Beschwerde gegen den oben genannten zweitinstanzlichen Bescheid vom 31.1.2018, ***, Folge gegeben, da die Bauanzeige vom 4.8.2016 zwar mangelhaft, aber der Verbesserungsauftrag vom 22.9.2017 nicht gesetzmäßig war und daher keine Grundlage für eine Zurückweisung der Bauanzeige bilden konnte.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.7.2018, , LVwG-AV-175/001-2018, wurde der Beschwerde gegen den oben genannten zweitinstanzlichen Bescheid vom 31.1.2018, ***, Folge gegeben, da die Bauanzeige vom 4.8.2016 zwar mangelhaft, aber der Verbesserungsauftrag vom 22.9.2017 nicht gesetzmäßig war und daher keine Grundlage für eine Zurückweisung der Bauanzeige bilden konnte. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Bescheid vom 21.3.2018, 17/2017, wie folgt erwogen:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nun über die Beschwerde gegen den zweitinstanzlichen Bescheid vom 21.3.2018, 17 aus 2017,, wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, je zur Hälfte Eigentümer u.a. der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** EZ *** KG *** (Anm.: die offenkundig versehentliche Angabe der falschen Einlagezahl *** (diese betrifft die Nachbarin E) im Spruch des Bescheides vom 12.9.2017 war

§ 17Vw

GVG i.V.m. § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen); diese Grundstücke sind in der genannten Reihenfolge von Norden nach Süden angeordnet und grenzen jeweils im Westen an das im Eigentum der Marktgemeinde *** (öffentliches Gut) stehende Grundstück Nr. *** EZ ***, auf dem sich ein asphaltierter Gemeindeweg befindet.Der Beschwerdeführer und seine Gattin sind, wie sich aus der unbedenklichen Aktenlage ergibt, je zur Hälfte Eigentümer u.a. der Grundstücke Nr. ***, ***, ***, *** EZ *** KG *** Anmerkung, die offenkundig versehentliche Angabe der falschen Einlagezahl *** (diese betrifft die Nachbarin E) im Spruch des Bescheides vom 12.9.2017 war

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4, AVG zu berichtigen); diese Grundstücke sind in der genannten Reihenfolge von Norden nach Süden angeordnet und grenzen jeweils im Westen an das im Eigentum der Marktgemeinde *** (öffentliches Gut) stehende Grundstück Nr. *** EZ ***, auf dem sich ein asphaltierter Gemeindeweg befindet. Laut Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** sind die Grundstücke Nr. ***, ***, *** in ihren westlichen Bereichen als Bauland („BO“) und in ihren östlichen Bereichen als Grünland („Glf-O“) gewidmet und ist das Grundstück Nr. *** nur in seinem südwestlichen Bereich als Bauland („BO“) und ansonsten als Grünland („Glf-O“) gewidmet. Das Grundstück Nr. *** stellt eine öffentliche Verkehrsfläche dar. - Ein Bebauungsplan existiert nicht. Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 50/2017 am 13.7.2017 (siehe § 70 Abs. 10 NÖ BO 2014) lauten wie folgt:Die verfahrensrelevanten Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 – NÖ BO 2014 in der maßgeblichen Fassung vor dem Inkrafttreten der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017, am 13.7.2017 (siehe Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BO 2014) lauten wie folgt:

§ 15Abs.

1 leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: …

Paragraph 15, Absatz eins, leg. cit. sind u.a. folgende Vorhaben der Baubehörde schriftlich anzuzeigen: … 17. Einfriedungen, die bauliche Anlagen sind oder die gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet werden; …

§ 15Abs.

3 leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z 17) oder ein Carport (Abs. 1 Z 19) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12), ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 190/2013) verfasster Teilungsplan anzuschließen.

Paragraph 15, Absatz 3, leg. cit. sind der Anzeige zumindest eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende, maßstäbliche Darstellung und Beschreibung des Vorhabens in zweifacher Ausfertigung anzuschließen. … Wird eine Einfriedung (Absatz eins, Ziffer 17,) oder ein Carport (Absatz eins, Ziffer 19,) errichtet, ist der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers, die Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum oder die vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens und zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (Paragraph 12,), ein von einem Vermessungsbefugten (Paragraph eins, des Liegenschaftsteilungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 3 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,) verfasster Teilungsplan anzuschließen.

§ 15Abs.

4 leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

Paragraph 15, Absatz 4, leg. cit. hat die Baubehörde erster Instanz eine Anzeige binnen 8 Wochen zu prüfen, wobei diese Frist erst beginnt, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Reichen die Unterlagen für die Beurteilung des Vorhabens nicht aus, so hat dies die Baubehörde dem Anzeigeleger binnen 4 Wochen ab Einlangen der Anzeige mitzuteilen.

§ 29Abs.

1 Z. 1 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) nicht vorliegt.

Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde die Fortsetzung der Ausführung eines Bauvorhabens zu untersagen, wenn die hiefür notwendige Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt.

§ 29Abs.

2 NÖ BO 2014 hat die Baubehörde im Fall des Abs. 1 Z 1 ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen.

Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BO 2014 hat die Baubehörde im Fall des Absatz eins, Ziffer eins, ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, die Beseitigung der ohne Baubewilligung oder Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und gegebenenfalls die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, zu verfügen. Die Ehegatten A und B haben eine Einfriedung, die gegen die öffentliche Verkehrsfläche (Grundstück Nr. ***) gerichtet ist, angezeigt. Was unter einer „Einfriedung“ zu verstehen ist, ist nach der NÖ BO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. z.B. den Beschluss vom 28.4.2015, Ra 2015/05/0026, oder das Erkenntnis vom 23.9.2010, 2009/06/0112) ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt bzw. nach außen abschließt; dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt oder ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Damit fallen auch Zäune, die keine Bauwerke sind, oder Hecken darunter. Schon aufgrund der Bezeichnung als „Wildzaun“ (Schutz des inneliegenden Grundstückes gegen Wildschäden) erfüllt das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben zweifellos die Definition der „Einfriedung“.Die Ehegatten A und B haben eine Einfriedung, die gegen die öffentliche Verkehrsfläche (Grundstück Nr. ***) gerichtet ist, angezeigt. Was unter einer „Einfriedung“ zu verstehen ist, ist nach der NÖ BO 2014 nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche z.B. den Beschluss vom 28.4.2015, Ra 2015/05/0026, oder das Erkenntnis vom 23.9.2010, 2009/06/0112) ist unter einer Einfriedung eine Einrichtung zu verstehen, die ein Grundstück einfriedet, d.h. schützend umgibt bzw. nach außen abschließt; dabei ist nicht entscheidend, ob sich die Einfriedung auf die gesamte Grundgrenze erstreckt oder ob sie unmittelbar an der Grundgrenze errichtet wird. Damit fallen auch Zäune, die keine Bauwerke sind, oder Hecken darunter. Schon aufgrund der Bezeichnung als „Wildzaun“ (Schutz des inneliegenden Grundstückes gegen Wildschäden) erfüllt das gegenständlich angezeigte Bauvorhaben zweifellos die Definition der „Einfriedung“. Die Achtwochenfrist

§ 15Abs.

4 erster Satz NÖ BO 2014 beginnt erst, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Dass letzteres gegenständlich nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem oben erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.7.2018, LVwG-AV-175/001-2018. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des § 15 Abs. 3 NÖ BO 2014 entspricht (vgl. VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Die achtwöchige Prüfungsfrist

§ 15Abs.

4 erster Satz NÖ BO 2014 hat im gegenständlichen Fall somit gar nie zu laufen begonnen.Die Achtwochenfrist

Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 beginnt erst, wenn der Baubehörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen. Dass letzteres gegenständlich nicht der Fall ist, ergibt sich aus dem oben erwähnten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.7.2018, LVwG-AV-175/001-2018. Die Rechtsfolgen einer Bauanzeige können nur eintreten, wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige eingebracht wurde, bzw. die Genehmigungsfiktion kann u.a. nur eintreten, wenn die Anzeige den Anforderungen des Paragraph 15, Absatz 3, NÖ BO 2014 entspricht vergleiche VwGH vom 13.10.2011, 2010/07/0040 mwN, und Moritz, „Genehmigungsfiktion nur bei vollständiger Bauanzeige“ in ÖJZ 2012/81); dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann nämlich nicht unterstellt werden, das Gesetz ließe ein bauliches Vorhaben als genehmigt gelten, das – infolge des Fehlens erforderlicher Beilagen – gar nicht abschließend beurteilt werden kann. Die achtwöchige Prüfungsfrist

Paragraph 15, Absatz 4, erster Satz NÖ BO 2014 hat im gegenständlichen Fall somit gar nie zu laufen begonnen. Im Baueinstellungsverfahren nach § 29 NÖ BO 2014 ist zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz, also hier der Bürgermeister, unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat (vgl. VwGH vom 20.5.2003, 2001/05/0144). Die Fortsetzung der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ist (zwingend, d.h. dem Bürgermeister ist von Gesetzes wegen kein Ermessen eingeräumt) zu untersagen, wenn „die hiefür notwendige Anzeige (§ 15) nicht vorliegt“, d.h. wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige (vgl. VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181) nicht vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Bauanzeige vom 4.8.2016 mangelhaft ist (siehe ausführlicher das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.7.2018, LVwG-AV-175/001-2018) und die Mangelhaftigkeit nicht behoben wurde. Die in Spruchpunkt I. des genannten Bescheides verhängte Baueinstellung ist daher als nicht rechtswidrig zu erkennen und war – unter Korrektur der Einlagezahl – zu bestätigen.Im Baueinstellungsverfahren nach Paragraph 29, NÖ BO 2014 ist zu prüfen, ob die Behörde erster Instanz, also hier der Bürgermeister, unter Zugrundelegung des damals vorgelegenen Sachverhaltes zu Recht die Voraussetzungen für eine Baueinstellung als gegeben angesehen hat vergleiche VwGH vom 20.5.2003, 2001/05/0144). Die Fortsetzung der Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens ist (zwingend, d.h. dem Bürgermeister ist von Gesetzes wegen kein Ermessen eingeräumt) zu untersagen, wenn „die hiefür notwendige Anzeige (Paragraph 15,) nicht vorliegt“, d.h. wenn eine dem Gesetz entsprechende Anzeige vergleiche VwGH vom 24.5.2005, 2003/05/0181) nicht vorliegt. Dies ist gegenständlich der Fall, weil die Bauanzeige vom 4.8.2016 mangelhaft ist (siehe ausführlicher das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 25.7.2018, LVwG-AV-175/001-2018) und die Mangelhaftigkeit nicht behoben wurde. Die in Spruchpunkt römisch eins. des genannten Bescheides verhängte Baueinstellung ist daher als nicht rechtswidrig zu erkennen und war – unter Korrektur der Einlagezahl – zu bestätigen. Ein Wiederherstellungsauftrag nach § 29 Abs. 2 NÖ BO 2014, wie er in Spruchpunkt II. des genannten Bescheides erteilt wurde, hat die Beseitigung der ohne eine dem Gesetz entsprechende Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, anzuordnen und ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren über eine Bauanzeige gerade anhängig ist, dieses aber (noch) nicht (durch Zurückweisung der Bauanzeige oder einen Untersagungsbescheid

§ 15Abs.

6 NÖ BO 2014 oder eine Nichtuntersagung

§ 15Abs.

7 NÖ BO 2014) zu Ende gebracht ist. Der verfahrensgegenständliche Auftrag darf aber während der Anhängigkeit einer Bauanzeige nicht vollstreckt werden (vgl. VwGH vom 3.7.2007, 2005/05/0009).Ein Wiederherstellungsauftrag nach Paragraph 29, Absatz 2, NÖ BO 2014, wie er in Spruchpunkt römisch zwei. des genannten Bescheides erteilt wurde, hat die Beseitigung der ohne eine dem Gesetz entsprechende Anzeige ausgeführten Teile des Bauvorhabens und die Herstellung eines Zustandes, der dem vorherigen entspricht, anzuordnen und ist auch dann zulässig, wenn ein Verfahren über eine Bauanzeige gerade anhängig ist, dieses aber (noch) nicht (durch Zurückweisung der Bauanzeige oder einen Untersagungsbescheid

Paragraph 15, Absatz 6, NÖ BO 2014 oder eine Nichtuntersagung

Paragraph 15, Absatz 7, NÖ BO 2014) zu Ende gebracht ist. Der verfahrensgegenständliche Auftrag darf aber während der Anhängigkeit einer Bauanzeige nicht vollstreckt werden vergleiche VwGH vom 3.7.2007, 2005/05/0009). Eine Einfriedung ist nur dann eine „bauliche Anlage“ im Sinne des § 4 Z. 6 NÖ BO 2014, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden wird (vgl. VwGH vom 26.4.2013, 2011/07/0204). Bloß aus Pflöcken und Draht bestehende Weidezäune oder Wildgatter wurden bislang in der Literatur (vgl. W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 346) als keine baulichen Anlagen qualifiziert.Eine Einfriedung ist nur dann eine „bauliche Anlage“ im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 6, NÖ BO 2014, wenn zu ihrer standsicheren Aufstellung (z.B. Fundierung, Absicherung gegen Sturmschäden) wesentliche bautechnische Kenntnisse erforderlich sind bzw. sie mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist, und dann nicht, wenn sie nur lose angebracht und nicht mit dem Boden kraftschlüssig verbunden wird vergleiche VwGH vom 26.4.2013, 2011/07/0204). Bloß aus Pflöcken und Draht bestehende Weidezäune oder Wildgatter wurden bislang in der Literatur vergleiche W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht8, S. 346) als keine baulichen Anlagen qualifiziert. Zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 18.7.2018 durchaus glaubhaft dargetan hat, dass die vom ihm tatsächlich errichteten Zaunpfosten (bloß) ins Erdreich eingeschlagen wurden, also keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden stattfand, ist nicht erwiesen, dass er auf den vom verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrag erfassten Grundstücken auch wirklich eine „bauliche Anlage“ errichtet hat. Somit kann nur jener Abschnitt der Einfriedung, der gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, als anzeigepflichtig beurteilt werden. Spruchpunkt I. des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides vom 12.9.2017 betreffend die Baueinstellung bezieht sich ohnehin nur auf die „Einfriedung gegen das öffentliche Gut“, während Spruchpunkt II. betreffend die Beseitigung und Wiederherstellung diesbezüglich keinen Unterschied macht, sodass – damit nur jener Abschnitt des Zaunes, der gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, vom Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag betroffen ist – spruchgemäß eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne, aber ansonsten seine Bestätigung auszusprechen war.Zumal der Beschwerdeführer in der Verhandlung vom 18.7.2018 durchaus glaubhaft dargetan hat, dass die vom ihm tatsächlich errichteten Zaunpfosten (bloß) ins Erdreich eingeschlagen wurden, also keine kraftschlüssige Verbindung mit dem Boden stattfand, ist nicht erwiesen, dass er auf den vom verfahrensgegenständlichen Beseitigungsauftrag erfassten Grundstücken auch wirklich eine „bauliche Anlage“ errichtet hat. Somit kann nur jener Abschnitt der Einfriedung, der gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, als anzeigepflichtig beurteilt werden. Spruchpunkt römisch eins. des von der belangten Behörde bestätigten Bescheides vom 12.9.2017 betreffend die Baueinstellung bezieht sich ohnehin nur auf die „Einfriedung gegen das öffentliche Gut“, während Spruchpunkt römisch zwei. betreffend die Beseitigung und Wiederherstellung diesbezüglich keinen Unterschied macht, sodass – damit nur jener Abschnitt des Zaunes, der gegen die öffentliche Verkehrsfläche gerichtet ist, vom Beseitigungs- bzw. Wiederherstellungsauftrag betroffen ist – spruchgemäß eine Abänderung des angefochtenen Bescheides in diesem Sinne, aber ansonsten seine Bestätigung auszusprechen war. Die vom Bürgermeister festgesetzte und von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist („binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides“) hätte, wörtlich genommen, da die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 12.9.2017 am 15.9.2017 erfolgte, bereits mit Ablauf des 13.10.2017 geendet, womit der Auftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen § 59 Abs. 2 AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist (vgl. z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht zu berichtigen, wobei eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung (d.h. ab Zustellung dieses Erkenntnisses) praktikabel erscheint. Das vom Bürgermeister gewählte Fristausmaß von vier Wochen wurde im bisherigen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht durchwegs angemessen (siehe § 59 Abs. 2 AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen.Die vom Bürgermeister festgesetzte und von der belangten Behörde festgesetzte Leistungsfrist („binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides“) hätte, wörtlich genommen, da die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 12.9.2017 am 15.9.2017 erfolgte, bereits mit Ablauf des 13.10.2017 geendet, womit der Auftrag aber mangels Leistungsfrist sofort vollstreckbar wäre, was gegen Paragraph 59, Absatz 2, AVG verstößt, wonach dem Verpflichteten eine angemessene Leistungsfrist einzuräumen ist vergleiche z.B. VwGH vom 25.9.2014, Ra 2014/07/0011). In Hinblick auf diese Bestimmung war die Frist vom erkennenden Gericht zu berichtigen, wobei eine Frist ab Rechtskraft der Entscheidung (d.h. ab Zustellung dieses Erkenntnisses) praktikabel erscheint. Das vom Bürgermeister gewählte Fristausmaß von vier Wochen wurde im bisherigen Verfahren vom Beschwerdeführer nicht beanstandet und erscheint dem erkennenden Gericht durchwegs angemessen (siehe Paragraph 59, Absatz 2, AVG), da es objektiv geeignet ist, die Erfüllung der aufgetragenen Leistungen zu ermöglichen. Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die Revision ist unzulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH vom 23.9.2014, Ro 2014/01/0033) dar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.450.001.2018

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