RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-585/001-2018 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.05.2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung dreier Anträge nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO) hinsichtlich der Vorschreibung von Gebühren, den Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin Dr. Kurz über die Beschwerde des A, wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 15.05.2018, Zl. ***, betreffend Zurückweisung dreier Anträge nach dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit NÖ Gemeindeordnung 1973 (NÖ GO) hinsichtlich der Vorschreibung von Gebühren, den BESCHLUSS
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Der gegenständlichen Beschwerde vom 22.05.2018 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 15.05.2018 hinsichtlich einer „Gebührenentscheidung“ geht ein Verwaltungsverfahren in einer Baurechtssache nach der NÖ Bauordnung 2014 voraus. Mit Bescheid des Bürgermeister der Marktgemeinde *** vom 10.10.2017, ***, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, näher genannte Baumängel an seinem Haus auf seiner Liegenschaft zu beheben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung. Mit Bescheid vom 11.12.2017, Zl. ***, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Über diese wurde bis zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 16.12.2017 brachte der Beschwerdeführer folgende drei Anträge bei der Bezirkshauptmannschaft Baden als Gemeindeaufsichtsbehörde ein:
- Antrag auf Feststellung der rechtswidrigen Zusammensetzung der Kollegialbehörde „Gemeindevorstand der Marktgemeinde ***“,
- Antrag auf Auflösung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** und
- Antrag und Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß § 68 Abs. 4 Z 1 AVG (Erklärung der Nichtigkeit) sämtlicher Bescheide des unrichtig zusammengesetzten Gemeindevorstands seit der letzten Bürgermeisterwahl!
- Antrag und Aufhebung wegen Nichtigkeit gemäß Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG (Erklärung der Nichtigkeit) sämtlicher Bescheide des unrichtig zusammengesetzten Gemeindevorstands seit der letzten Bürgermeisterwahl! Mit Bescheid vom 15.05.2018, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Baden die Anträge vom 16.12.2017 mangels Legitimation zurück. Gleichzeitig erging im Bescheid nach dem Spruch der Hinweis, dass für die Anträge (Antrag 1 und 2 à 14,30 Euro und für Beilagen 27,30 Euro) feste Gebühren von 55,90 Euro (§§ 11,14 Gebührengesetz) zu entrichten seien.Mit Bescheid vom 15.05.2018, Zl. ***, wies die Bezirkshauptmannschaft Baden die Anträge vom 16.12.2017 mangels Legitimation zurück. Gleichzeitig erging im Bescheid nach dem Spruch der Hinweis, dass für die Anträge (Antrag 1 und 2 à 14,30 Euro und für Beilagen 27,30 Euro) feste Gebühren von 55,90 Euro (Paragraphen 11,,14 Gebührengesetz) zu entrichten seien. Gegen diesen Bescheid richtet sich die per Email vom 20.05.2018 an die belangte Behörde gesendete, an das Bundesverwaltungsgericht adressierte und diesem am 30.05.2018 von der belangten Behörde vorgelegte Beschwerde. Mit dieser begehrte der Beschwerdeführer,
- das Bundesverwaltungsgericht möge eine Verhandlung in den Räumen des Bundesverwaltungsgerichtes durchführen mit Zeugeneinvernahme von - Hrn. Bgm. B sowie zu seiner Parteieneinvernahme
- „das Bundesverwaltungsgericht“ möge nach den Ergebnissen der Verhandlung den Bescheid in der Gebührenentscheidung aufheben. Mit Schreiben vom 22.06.2018 leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die gegenständliche Beschwerde mit der Bemerkung, diese am 30.05.2018 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet bekommen zu haben, an das Bundesfinanzgericht weiter, da es davon ausging, dass das zuletzt genannte Gericht zuständig sei. Mit Beschluss vom 19.07.2018, GZ. ***, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß § 278 iVm § 50 iVm § 2a BAO zurück.Mit Beschluss vom 19.07.2018, GZ. ***, wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde wegen Unzuständigkeit gemäß Paragraph 278, in Verbindung mit Paragraph 50, in Verbindung mit Paragraph 2 a, BAO zurück. In seiner Begründung führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, dass die Beurteilung, ob die Beschwerdeausführungen geeignet seien, eine allfällige Rechtswidrigkeit des mit Beschwerde angefochtenen Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde aufzuzeigen, ausschließlich dem Landesverwaltungsgericht obliege. Der Akt wurde daher am 25.07.2018 dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hat zur Beschwerde wie folgt erwogen: Aus der Beschwerde ist ersichtlich, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Gebührenhinweis der belangten Behörde bezieht. Zumal es sich insoweit um einen rechtlich trennbaren Themenkreis handelt (VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079, zu Verwaltungsabgaben), beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die angefochtene Gebührenvorschreibung (vgl. VwGH 23.10.2008, 2005/03/0203).Aus der Beschwerde ist ersichtlich, dass sich das Begehren des Beschwerdeführers ausschließlich auf den Gebührenhinweis der belangten Behörde bezieht. Zumal es sich insoweit um einen rechtlich trennbaren Themenkreis handelt (VwGH 29.11.2017, Ra 2017/04/0079, zu Verwaltungsabgaben), beschränkt sich die Sache des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ausschließlich auf die angefochtene Gebührenvorschreibung vergleiche VwGH 23.10.2008, 2005/03/0203). Diese ist nicht im Spruch des angefochtenen Bescheides enthalten, sondern wurde – formal deutlich von diesem getrennt – in einem danach eingefügten eigenen „Hinweis“ zusammengefasst. Sowohl die Gestaltung des Bescheides als auch die Bezeichnung dieser Passage als bloßen „Hinweis“ machen deutlich, dass diesem Teil des Bescheides gerade keine normative Wirkung zukommen soll (vgl. VwGH 1.4.2009, 2006/08/0184). Sowohl die Gestaltung des Bescheides als auch die Bezeichnung dieser Passage als bloßen „Hinweis“ machen deutlich, dass diesem Teil des Bescheides gerade keine normative Wirkung zukommen soll vergleiche VwGH 1.4.2009, 2006/08/0184). Gestützt wird diese Annahme hinsichtlich der nach dem Gebührengesetz festgesetzten Gebühren auch dadurch, dass die Gebührenpflicht nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist (VwGH 6.6.1957, 457/57) bzw. das Gebührengesetz nicht von der zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 75 Rz 21 m.w.N.), sodass ein verbindlicher (mithin im Spruch erfolgender) Abspruch darüber unzulässig wäre. Gestützt wird diese Annahme hinsichtlich der nach dem Gebührengesetz festgesetzten Gebühren auch dadurch, dass die Gebührenpflicht nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist (VwGH 6.6.1957, 457/57) bzw. das Gebührengesetz nicht von der zur Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach dem AVG berufenen Behörde, sondern von den Finanzbehörden zu vollziehen ist (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 75, Rz 21 m.w.N.), sodass ein verbindlicher (mithin im Spruch erfolgender) Abspruch darüber unzulässig wäre. Fehlt es aber dem hier interessierenden und bekämpften Teil des angefochtenen Bescheides an einem eigenen normativen Gehalt, erweist sich die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und war daher mit Zurückweisung vorzugehen (vgl. VwGH 18.11.2003, 2003/14/0083).Fehlt es aber dem hier interessierenden und bekämpften Teil des angefochtenen Bescheides an einem eigenen normativen Gehalt, erweist sich die Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig und war daher mit Zurückweisung vorzugehen vergleiche VwGH 18.11.2003, 2003/14/0083). Aus den genannten Gründen musste die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen werden. Von der Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da sich bereits aus dem Akteninhalt ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist.Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden, da sich bereits aus dem Akteninhalt ergab, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Fall die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die maßgebliche Judikatur wurde zitiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.585.001.2018