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{'item': 'LVwG-AV-726/001-2018'}

Obsah (5)§ 28§ 25a§ 5§ 32§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-726/001-2018 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.2. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe:

  1. Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) vom 16.01.2018, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen abgestellten Wohnwagen außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde ***, im Landschaftsschutzgebiet „***“, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wieder herzustellen. Dieser Bescheid wurde von ihm am 18.01.2018 persönlich übernommen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 07.05.2018, ***, wurde dem Beschwerdeführer für den Fall der Nichterfüllung der ihm mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2018, ***, auferlegten Verpflichtung (Entfernung eines abgestellten Wohnwagens und Herstellung des früheren Zustandes) eine Zwangsstrafe von 363,- Euro / Haft von 2 Wochen angedroht und für die Erbringung der Leistung noch einmal eine Frist bis 08.06.2018 gesetzt. Dieses Schriftstück wurde dem Beschwerdeführer am 08.05.2018 nachweislich persönlich ausgehändigt. Am 11.06.2018 stand der Wohnwagen nach wie vor auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2018, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer die angedrohte Zwangsstrafe in der Höhe von 363,- Euro / Haft von 2 Wochen verhängt und die Verhängung einer Zwangsstrafe für den Fall der Nichterbringung der Leistung bis 20.07.2018 eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von € 545,- Euro / Haft von 3 Wochen angedroht. Dieses Schriftstück wurde vom Beschwerdeführer am 19.06.2018 nachweislich persönlich übernommen.
  2. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2018, Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2018, welches am selben Tag bei der Behörde einlangte, Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem abgestellten Anhänger nicht um einen Wohnwagen im Sinne des Gesetzes handle, da er nicht mehr funktionstüchtig sei. Er sei zuletzt als Fischerhütte verwendet worden und diene ihm zum Umkleiden und als Schutz vor Wind, Kälte und Schnee und sei für ihn wirtschaftlich notwendig. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2018, , Zl. ***, erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.07.2018, welches am selben Tag bei der Behörde einlangte, Beschwerde. Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem abgestellten Anhänger nicht um einen Wohnwagen im Sinne des Gesetzes handle, da er nicht mehr funktionstüchtig sei. Er sei zuletzt als Fischerhütte verwendet worden und diene ihm zum Umkleiden und als Schutz vor Wind, Kälte und Schnee und sei für ihn wirtschaftlich notwendig.
  3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde.
  4. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde und wurde vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht bestritten. Das für die Bezeichnung maßgebliche Erscheinungsbild des verfahrensgegenständlichen Gegenstandes ist, wie sich aus den unbedenklichen im Akt befindlichen Fotos ergibt, jenes eines Wohnwagens.
  5. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 5Abs.

1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird.

§ 5Abs.

2 VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen worden ist.

Paragraph 5, Absatz 2, VVG hat die Vollstreckung mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteils zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach fruchtlosem Ablauf der für die Vornahme gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu vollziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen worden ist.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. 6. Erwägungen: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.01.2018, ***, wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, einen abgestellten Wohnwagen außerhalb des Ortsbereiches der Gemeinde ***, im Landschaftsschutzgebiet „***“, auf Grundstück Nr. ***, KG ***, innerhalb einer Frist von einem Monat ab Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen und den früheren Zustand dieses Grundstückes wiederherzustellen. Dieser Bescheid wurde von ihm am 18.01.2018 persönlich übernommen. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben und ist dieser Bescheid damit in Rechtskraft erwachsen. Damit ist auch die Vollstreckbarkeit eingetreten und besteht für den Beschwerdeführer die Verpflichtung, dem Auftrag nachzukommen.

§ 5Abs.

1 VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird.

Paragraph 5, Absatz eins, VVG wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die sich wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nicht durch einen Dritten bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflichten angehalten wird. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei den vorzunehmenden Handlungen um die Entfernung eines Wohnwagens und die Herstellung des früheren Zustandes auf der Liegenschaft. Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen

§ 5Abs.

1 VVG dient zur Durchsetzung einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt. Daher ist zunächst zu klären, ob es sich bei den vorzunehmenden Handlungen um vertretbare oder unvertretbare Leistungen handelt. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Grundstückes ist eine vertretbare Leistung, weil sie sich auch durch einen Dritten bewerkstelligen lässt (vgl. VwGH 11.12.2009, 2009/10/0214). Ebenso stellt das Entfernen von Gegenständen auf einer Liegenschaft eine Leistung dar, die sich auch durch Dritte bewerkstelligen lässt (vgl. VwGH 03.12.1985, 85/05/0152). Die Vollstreckung mittels Zwangsstrafen

Paragraph 5, Absatz eins, VVG dient zur Durchsetzung einer Duldung oder Unterlassung oder einer Handlung, die wegen ihrer eigentümlichen Beschaffenheit sich durch Dritte nicht bewerkstelligen lässt. Daher ist zunächst zu klären, ob es sich bei den vorzunehmenden Handlungen um vertretbare oder unvertretbare Leistungen handelt. Die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands eines Grundstückes ist eine vertretbare Leistung, weil sie sich auch durch einen Dritten bewerkstelligen lässt vergleiche VwGH 11.12.2009, 2009/10/0214). Ebenso stellt das Entfernen von Gegenständen auf einer Liegenschaft eine Leistung dar, die sich auch durch Dritte bewerkstelligen lässt vergleiche VwGH 03.12.1985, 85/05/0152). Vertretbaren Handlungen wie im gegenständlichen Fall sind mittels Ersatzvornahme nach § 4 VVG durchzusetzen. Eine dennoch zu ihrer Durchsetzung verhängte Zwangsstrafe ist ein dafür vom Gesetz nicht zugelassenes Exekutionsmittel (VwGH 03.12.1985, 85/05/0152). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Vertretbaren Handlungen wie im gegenständlichen Fall sind mittels Ersatzvornahme nach Paragraph 4, VVG durchzusetzen. Eine dennoch zu ihrer Durchsetzung verhängte Zwangsstrafe ist ein dafür vom Gesetz nicht zugelassenes Exekutionsmittel (VwGH 03.12.1985, 85/05/0152). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 8. Zur Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.726.001.2018

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.