GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 825,-- Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:
1 NÖ Naturschutzgesetz verboten sei, da es sich nicht um ordnungsgemäße in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen gehandelt habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung
1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige für Naturschutz auf Grund einer Überprüfung am
Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz verboten sei, da es sich nicht um ordnungsgemäße in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen gehandelt habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung
, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige für Naturschutz auf Grund einer Überprüfung am
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil des Siedlungsgebietes (z. B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von Hilfe genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z. 6) ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Fortwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen verboten.
Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil des Siedlungsgebietes (z. B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von Hilfe genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,) ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Fortwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen verboten.
1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt.
Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt.
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren je nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren je nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das NÖ Naturschutzgesetz hat das Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). Dieser Zielsetzung entsprechend verbietet § 6 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz demnach die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen. Der Zweck der Strafdrohung (§ 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz) ist es, die Einhaltung dieser speziellen Zielsetzung sicherzustellen. Durch die Lagerung bzw. Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle hat der Beschwerdeführer in dieses verwaltungsstrafrechtlich geschütztes Rechtsgut, dem im Hinblick auf Schutz und Erhaltung der Natur eine erhebliche Bedeutung zukommt, eingegriffen und dieses beeinträchtigt.Das NÖ Naturschutzgesetz hat das Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). Dieser Zielsetzung entsprechend verbietet Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz demnach die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen. Der Zweck der Strafdrohung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz) ist es, die Einhaltung dieser speziellen Zielsetzung sicherzustellen. Durch die Lagerung bzw. Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle hat der Beschwerdeführer in dieses verwaltungsstrafrechtlich geschütztes Rechtsgut, dem im Hinblick auf Schutz und Erhaltung der Natur eine erhebliche Bedeutung zukommt, eingegriffen und dieses beeinträchtigt. Erschwerend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufweist. Mildernd ist zu werten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat und – wenngleich er auch die Materialien nicht gänzlich entfernt hat – doch gezeigt hat, dass er an der Herstellung des rechtskonformen Zustandes arbeitet. Dabei konnte er auch darlegen, dass es auf Grund seiner persönlichen und finanziellen Umstände für ihn nicht möglich bzw. zumutbar war, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle Materialien gänzlich zu entfernen. Im Lichte der oben angeführten Umstände erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe als zu hoch bemessen. Der nunmehr festgesetzte Strafbetrag erscheint einerseits ausreichend aber auch notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um in von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im gegenständlichen Fall nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schulgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam nun die Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um in von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im gegenständlichen Fall nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schulgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam nun die Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Abs. 8 leg.cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Absatz 8, leg.cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (750,-- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (75,-- Euro).
G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2624.001.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.