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{'item': 'LVwG-S-2624/001-2017'}

Obsah (8)§ 52§ 6§ 36§ 50Art. 130§ 19§ 45§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum30.07.2018 GeschäftszahlLVwG-S-2624/001-2017 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erk

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 825,-- Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  2. Oktober 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Grundeigentümer zu verantworten, dass im Zeitraum vom
  3. Jänner 2017 bis
  4. Juni 2017 im Gemeindegebiet von ***, im Bereich des Anwesens ***, außerhalb vom Ortsbereich im Landschaftsschutzgebiet „***“ außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen Abfälle (humoses Bodenmaterial, grobe Wasserbausteine, Abbruchmaterial von Mauerwerk, Abbruch- und Restholz) abgelagert gewesen seien, obwohl dies

§ 6Abs.

1 NÖ Naturschutzgesetz verboten sei, da es sich nicht um ordnungsgemäße in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen gehandelt habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 6 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung

§ 36Abs.

1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige für Naturschutz auf Grund einer Überprüfung am

  1. Juni 2017 die Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich festgestellt habe. Diese Ablagerungen seien bereits bei einer Überprüfung am
  2. November 2016 und eines Lokalaugenscheines am
  3. Dezember 2016 festgestellt worden, wobei es sich bei den Ablagerungen um Abfälle handle und dieser außerhalb der hiefür genehmigten Anlagen abgelagert gewesen sei. Mit Datum vom
  4. Jänner 2017 sei gegen den Beschwerdeführer bereits eine Strafverfügung auf Grund der angeführten Ablagerungen erlassen worden, dennoch seien die Ablagerungen nicht entfernt worden. Im neuerlichen Strafverfahren habe sich der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung, welche er am
  5. Juli 2017 persönlich übernommen habe, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gerechtfertigt. Die angezeigte Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzunehmen. Bei der Strafbemessung ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von 1.000,-- Euro verfüge, kein Vermögen besitze und keine Sorgepflichten habe. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt, erschwerend der Umstand, dass die Ablagerungen über den langen Zeitraum erfolgt seien zumal er bereits am
  6. Jänner 2017 diesbezüglich rechtskräftigt bestraft worden sei.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom
  7. Oktober 2017, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als Grundeigentümer zu verantworten, dass im Zeitraum vom
  8. Jänner 2017 bis
  9. Juni 2017 im Gemeindegebiet von ***, im Bereich des Anwesens ***, außerhalb vom Ortsbereich im Landschaftsschutzgebiet „***“ außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen Abfälle (humoses Bodenmaterial, grobe Wasserbausteine, Abbruchmaterial von Mauerwerk, Abbruch- und Restholz) abgelagert gewesen seien, obwohl dies

Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz verboten sei, da es sich nicht um ordnungsgemäße in der Land- und Forstwirtschaft übliche Lagerungen oder kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen gehandelt habe. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 6, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz verletzt und wurde wegen dieser Verwaltungsübertretung

, Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000,-- Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 70 Stunden) verhängt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Amtssachverständige für Naturschutz auf Grund einer Überprüfung am

  1. Juni 2017 die Ablagerungen außerhalb vom Ortsbereich festgestellt habe. Diese Ablagerungen seien bereits bei einer Überprüfung am
  2. November 2016 und eines Lokalaugenscheines am
  3. Dezember 2016 festgestellt worden, wobei es sich bei den Ablagerungen um Abfälle handle und dieser außerhalb der hiefür genehmigten Anlagen abgelagert gewesen sei. Mit Datum vom
  4. Jänner 2017 sei gegen den Beschwerdeführer bereits eine Strafverfügung auf Grund der angeführten Ablagerungen erlassen worden, dennoch seien die Ablagerungen nicht entfernt worden. Im neuerlichen Strafverfahren habe sich der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Aufforderung zur Rechtfertigung, welche er am
  5. Juli 2017 persönlich übernommen habe, nicht innerhalb der vorgesehenen Frist gerechtfertigt. Die angezeigte Verwaltungsübertretung sei daher als erwiesen anzunehmen. Bei der Strafbemessung ging die Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführer über ein monatliches Einkommen von 1.000,-- Euro verfüge, kein Vermögen besitze und keine Sorgepflichten habe. Mildernd wurde kein Umstand berücksichtigt, erschwerend der Umstand, dass die Ablagerungen über den langen Zeitraum erfolgt seien zumal er bereits am
  6. Jänner 2017 diesbezüglich rechtskräftigt bestraft worden sei.
  7. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom
  8. November
  9. Begründend führte der Beschwerdeführer darin im Wesentlichen aus, dass die beanstandenden Ablagerungen zur Gänze entfernt, verwertet und zu einem geringen Teil entsorgt worden seien. Das Restholz werde in einer Heizung zur Raumerwärmung im Winter 2017 verwendet. Die Beanstandungen seien zur Gänze in Ordnung gebracht worden. Weiters ersuche er um Berücksichtigung seines kleinen Einkommens aus der Landwirtschaft, für die vom Finanzamt ein Einheitswert von 2.700,-- Euro festgelegt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Strafverfahrens.
  10. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt, dem Gerichtsakt sowie die Einvernahme des Beschwerdeführers.
  11. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des landwirtschaftlichen Anwesens A, ***, ***. Der Einheitswert dieser Landwirtschaft beträgt 2.700,-- Euro. Der Beschwerdeführer hat keine Sorgepflichten und verfügt ansonsten über kein nennenswertes Vermögen. Am
  12. Dezember 2017 befanden sich im Bereich des landwirtschaftlichen Anwesens A im Bereich der Grundstück *** und ***, KG ***, Ablagerungen, nämlich humoses Bodenmaterial samt drei Wurzelstöcken in einer Menge von ca. 30 m³, unmittelbar westlich neben dem angelegten Zufahrtsweg überwachsene grobe Wasserbausteine in einer Menge von ca. 80 Tonnen, unmittelbar nördlich neben dem angelegten Zufahrtsweg Abbruchmaterial vom Mauerwerk eines Natursteingebäudes in einer Menge von ca. 400 m³ sowie Abbruchholz und Restholz in einer aufgeschütteten Mengen von 40 m³. Am
  13. Juni 2017 befanden sich auf den verfahrensgegenständlichen Grundstücken immer noch Ablagerungen, nämlich humoses Bodenmaterial samt Wurzelstöcken in einer Menge von ca. 30 m³, überwachsene Wasserbausteine, wobei von den ursprünglich ca. 80 Tonnen bereits der überwiegende Teil entfernt war, anstelle des ursprünglich vorhandenen Abbruchmaterials und Mauerwerks nunmehr ungesiebtes Erdaushubmaterial sowie Abbruch- und Restholz.
  14. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde sowie aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Der Bestand an Ablagerungen auf der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft am
  15. Dezember 2016 ergeben sich aus den Angaben der im Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde befindlichen Verhandlungsschrift, wo der naturschutzfachliche Amtssachverständige auf Seite 3 im Rahmen seines Befundes die Art und Menge der Ablagerungen festgehalten hat. Dem ist der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten und kann dies den Feststellungen sohin zugrunde gelegt werden. Die Feststellungen hinsichtlich des Bestandes an Ablagerungen am
  16. Juni 2017 ergeben sich im Wesentlichen aus den Angaben des Amtssachverständigen für Naturschutz der an diesem Tag vor Ort eine naturschutzfachliche Überprüfung durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer ist diesen Angaben soweit es das Vorhandensein von humosem Bodenmaterial, Restbeständen an überwachsenen Wasserbausteinen sowie Abbruch- und Restholz betrifft nicht entgegen getreten und hat in der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, zwar an der Entfernung der Materialien zu arbeiten, aber bis zum
  17. Juni 2017 damit noch nicht fertig gewesen zu sein. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, dass er das Abbruchmaterial und Mauerwerk bereits zum
  18. Juni 2017 gänzlich entfernt hatte konnte insofern Glauben geschenkt werden als er in der Verhandlung dies glaubwürdig und nachvollziehbar darstellen konnte. Insbesondere argumentierte er damit, dass ähnlich aussehendes Material an derselben Stelle, nämlich ungesiebtes Erdaushubmaterial, gelagert worden sei.
  19. Rechtslage:

§ 50Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 6

Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil des Siedlungsgebietes (z. B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von Hilfe genehmigten Anlagen (§ 7 Abs. 1 Z. 6) ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Fortwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen verboten.

Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz ist außerhalb vom Ortsbereich, das ist ein baulich und funktional zusammenhängender Teil des Siedlungsgebietes (z. B. Wohnsiedlungen, Industrie- oder Gewerbeparks) die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von Hilfe genehmigten Anlagen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 6,) ausgenommen die in der ordnungsgemäßen Land- und Fortwirtschaft üblichen Lagerungen sowie kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende Lagerungen verboten.

§ 36Abs.

1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des § 6 zuwiderhandelt.

Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 14.500,-- Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer einem Verbot des Paragraph 6, zuwiderhandelt.

  1. Erwägungen: Im gegenständlichen Verfahren ist unstrittig, dass die angeführten Grundstücke im Bereich des gegenständlichen Anwesens außerhalb vom Ortsbereich und im Landschaftsschutzgebiet „***“ liegen und im angeführten Zeitraum dort Gegenstände gelagert bzw. abgelagert wurden. Konkret handelt es sich dabei um Abfälle, nämlich humoses Bodenmaterial, grobe Wasserbausteine, Abbruchmaterial von Mauerwerk sowie Abbruch- und Restholz. Zum Abbruchmaterial und Mauerwerk ist zwar festzuhalten, dass dieses bis
  2. Juni 2017 entfernt wurde und an dessen Stelle ungesiebtes Erdaushubmaterial dort hin verbracht wurde. Da für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen genehmigte Anlage vorliegt und es sich dabei weder um die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen oder kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen handelt wurde gegen die Bestimmung des § 6 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz in objektiver Hinsicht verstoßen. Da für die verfahrensgegenständlichen Grundstücke keine für die Lagerung und Ablagerung von Abfällen genehmigte Anlage vorliegt und es sich dabei weder um die in der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft üblichen Lagerungen oder kurzfristige, die Dauer von einer Woche nicht überschreitende, Lagerungen handelt wurde gegen die Bestimmung des Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz in objektiver Hinsicht verstoßen. Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Delikt handelt, bei dem die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. VwGH 23.05.2002, Zl. 2000/09/0190).Zur subjektiven Tatseite ist festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Delikt um ein Delikt handelt, bei dem die Behörde zunächst die Beweislast hinsichtlich der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes trifft. In weiterer Folge ist es Sache des Beschwerdeführers, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche VwGH 23.05.2002, Zl. 2000/09/0190). Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der gegenständlichen Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Als Landwirt ist er verpflichtet, sich mit den grundlegenden Bestimmungen des Naturschutzes auseinanderzusetzen wozu auch die Verpflichtung zählt, sich über die relevanten Bestimmungen für die Lagerung bzw. Ablagerung von Materialien, im Speziellen Abfall, kundig zu machen. Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung daher auch in subjektiver Hinsicht zu verantworten.
  3. Zur Strafhöhe:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren je nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren je nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Das NÖ Naturschutzgesetz hat das Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (§ 1 Abs. 1 NÖ Naturschutzgesetz). Dieser Zielsetzung entsprechend verbietet § 6 Z. 1 NÖ Naturschutzgesetz demnach die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen. Der Zweck der Strafdrohung (§ 36 Abs. 1 Z. 2 NÖ Naturschutzgesetz) ist es, die Einhaltung dieser speziellen Zielsetzung sicherzustellen. Durch die Lagerung bzw. Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle hat der Beschwerdeführer in dieses verwaltungsstrafrechtlich geschütztes Rechtsgut, dem im Hinblick auf Schutz und Erhaltung der Natur eine erhebliche Bedeutung zukommt, eingegriffen und dieses beeinträchtigt.Das NÖ Naturschutzgesetz hat das Ziel, die Natur in allen ihren Erscheinungsformen so zu erhalten, zu pflegen oder wiederherzustellen, dass ihre Eigenart und ihre Entwicklungsfähigkeit, die ökologische Funktionstüchtigkeit der Lebensräume, die Vielfalt, der Artenreichtum und die Repräsentanz der heimischen und standortgerechten Tier- und Pflanzenwelt und die Nachhaltigkeit der natürlich ablaufenden Prozesse regionstypisch gesichert und entwickelt werden. Dazu gehört auch das Bestreben, die der Gesundheit des Menschen und seiner Erholung dienende Umwelt als bestmögliche Lebensgrundlage zu erhalten, wiederherzustellen oder zu verbessern (Paragraph eins, Absatz eins, NÖ Naturschutzgesetz). Dieser Zielsetzung entsprechend verbietet Paragraph 6, Ziffer eins, NÖ Naturschutzgesetz demnach die Lagerung und Ablagerung von Abfällen außerhalb von hiefür genehmigten Anlagen. Der Zweck der Strafdrohung (Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 2, NÖ Naturschutzgesetz) ist es, die Einhaltung dieser speziellen Zielsetzung sicherzustellen. Durch die Lagerung bzw. Ablagerung der verfahrensgegenständlichen Abfälle hat der Beschwerdeführer in dieses verwaltungsstrafrechtlich geschütztes Rechtsgut, dem im Hinblick auf Schutz und Erhaltung der Natur eine erhebliche Bedeutung zukommt, eingegriffen und dieses beeinträchtigt. Erschwerend ist zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits eine einschlägige Verwaltungsvormerkung aufweist. Mildernd ist zu werten, dass sich der Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einsichtig gezeigt hat und – wenngleich er auch die Materialien nicht gänzlich entfernt hat – doch gezeigt hat, dass er an der Herstellung des rechtskonformen Zustandes arbeitet. Dabei konnte er auch darlegen, dass es auf Grund seiner persönlichen und finanziellen Umstände für ihn nicht möglich bzw. zumutbar war, im verfahrensgegenständlichen Zeitraum alle Materialien gänzlich zu entfernen. Im Lichte der oben angeführten Umstände erweist sich die von der belangten Behörde verhängte Strafe als zu hoch bemessen. Der nunmehr festgesetzte Strafbetrag erscheint einerseits ausreichend aber auch notwendig, um ihm das Unrecht seiner Tat vor Augen zu führen und ihn wie auch andere Personen von der Begehung solcher Verwaltungsübertretungen künftig abzuhalten.

§ 45Abs. 1 Z. 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um in von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im gegenständlichen Fall nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schulgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam nun die Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um in von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat im gegenständlichen Fall nicht gering war und das tatbildmäßige Verhalten nicht hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schulgehalt erheblich zurückgeblieben ist, kam nun die Einstellung des Verfahrens und die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. 9. Zu den Kosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Abs. 8 leg.cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

Absatz 8, leg.cit. sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Die Gesamtkosten ergeben sich sohin aus der verhängten Strafe (750,-- Euro) und den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (75,-- Euro).

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 10. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.2624.001.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.