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{'item': ['LVwG-AV-309/002-2014', 'LVwG-AV-309/003-2014']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum31.07.2018 GeschäftszahlLVwG-AV-309/002-2014; LVwG-AV-309/003-2014 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fas

§ 32Abs. 2 erster Satz Vw

GVG glaubhaft zu machen. Die Antragsteller führen hinsichtlich der erstmaligen Kenntnis der von Ihnen behaupteten Gründe (diese stellen wie ausgeführt keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des § 32 Abs. 1 VwGVG dar) im Schreiben vom

  1. Juli 2016 und
  2. September 2016 jeweils den
  3. Juli 2016 an. Eine Glaubhaftmachung der Einhaltung der Frist kann damit nicht gelingen (Schreiben vom
  4. Juli 2016) bzw. musste der Antrag bereits daher als verspätet angesehen werden (Schreiben vom
  5. September 2016). Ergänzend wird ausgeführt, dass die Anträge vom
  6. Juli 2016,
  7. September 2016 und
  8. Mai 2018 keinen der taxativ im Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG aufgezählten Wiederaufnahmegrund enthalten. Im Übrigen hätten die Antragsteller – bei tatsächlich vorliegendem Wiederaufnahmegrund – die Einhaltung der Frist von 2 Wochen ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes

Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz VwGVG glaubhaft zu machen. Die Antragsteller führen hinsichtlich der erstmaligen Kenntnis der von Ihnen behaupteten Gründe (diese stellen wie ausgeführt keine Wiederaufnahmegründe im Sinne des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG dar) im Schreiben vom

  1. Juli 2016 und
  2. September 2016 jeweils den
  3. Juli 2016 an. Eine Glaubhaftmachung der Einhaltung der Frist kann damit nicht gelingen (Schreiben vom
  4. Juli 2016) bzw. musste der Antrag bereits daher als verspätet angesehen werden (Schreiben vom
  5. September 2016). Es waren daher die Anträge zurückzuweisen. Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus § 32 VwGVG. In dem sich keine dem § 22 VwGVG für Beschwerden oder dem § 33 Abs. 4 letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden (vgl. auch VwGH
  6. Jänner 2016, Ra 2015/21/0232).Einem Antrag auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Das ergibt sich aus Paragraph 32, VwGVG. In dem sich keine dem Paragraph 22, VwGVG für Beschwerden oder dem Paragraph 33, Absatz 4, letzter Satz VwGVG für Wiedereinsetzungsanträge vergleichbaren Regelungen finden vergleiche auch VwGH
  7. Jänner 2016, Ra 2015/21/0232). Einem Wiederaufnahmeantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu und kann eine solche auch nicht vom Verwaltungsgericht zuerkannt werden (vgl. auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte,
  8. Auflage, K27 zu § 32).Einem Wiederaufnahmeantrag kommt keine aufschiebende Wirkung zu und kann eine solche auch nicht vom Verwaltungsgericht zuerkannt werden vergleiche auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verwaltungsrecht der Verwaltungsgerichte,
  9. Auflage, K27 zu Paragraph 32,). Es war daher der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ebenfalls zurückzuweisen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Art. 6 Abs. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Da eine solche auch nicht beantragt wurde und darüber hinaus der Akt erkennen lassen hat, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung entfallen. Dem Entfall stehen weder Artikel 6, Absatz eins, Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten nach Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Zur Nichtzulassung der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. Eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt, war gegenständlich nicht zu lösen, sodass eine ordentliche Revision nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.309.002.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.